Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Juni 2015 - 2 Ta 25/15
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers vom 15.12.2014 wird der Beschluss des Rechtspflegers bei dem Arbeitsgericht Magdeburg vom 07.11.2014 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 26.02.2015 – 11 Ca 526/13 HBS (PKH) – aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an den Rechtspfleger bei dem Arbeitsgericht Magdeburg zurückgereicht.
Das Beschwerdeverfahren ergeht gerichtsgebührenfrei.
Gegen diesen Beschluss ist ein Rechtsmittel nicht eröffnet.
Gründe
I.
- 1
Mit Beschluss vom 04.04.2013 ist dem Beschwerdeführer unter Beiordnung von Rechtsanwalt L. aus H. Prozesskostenhilfe in vollem Umfange mit der Maßgabe, dass kein eigener Beitrag zu den Prozesskosten zu leisten sei, mit Wirkung vom 23.02.2013 für die erste Instanz bewilligt worden. Der damalige Prozesskostenhilfeantrag wurde vom Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers eingereicht.
- 2
Mit Schreiben vom 25.06.2013 sowie Erinnerungsschreiben vom 31.07.2014 ist der Beschwerdeführer gemäß § 120 Abs. 4 ZPO a. F. i. V. m. § 40 EG ZPO aufgefordert worden, seine aktuelle wirtschaftliche und persönliche Lage darzulegen. Sein vorheriger Prozessbevollmächtigter erhielt eine solche Aufforderung nicht.
- 3
Mit weiterem Schreiben vom 22.09.2014 wurde der Beschwerdeführer erneut zur Darlegung der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert. Von diesem Schreiben erhielt der Prozessbevollmächtigte eine Abschrift.
- 4
Als ein Eingang nicht erfolgte, hob der Rechtspfleger bei dem Arbeitsgericht Magdeburg die mit Beschluss vom 04.04.2013 bewilligte Prozesskostenhilfe auf. Dieser Beschluss wurde sowohl dem Beschwerdeführer am 12. 11. 2014 gegen Postzustellungsurkunde als auch seinem Prozessbevollmächtigten am 14.11.2014 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt.
- 5
Hiergegen legte der Prozessbevollmächtigte mit am 15.12.2014 eingegangenem Schriftsatz vom selben Tage Beschwerde namens des Beschwerdeführers ein. Er rügte insbesondere, dass Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hätten, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren – wie vorliegend – vertreten habe. Insbesondere sei ihm die Aufforderung zur Mitteilung der aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht gemäß § 172 Abs. 1 ZPO zugestellt worden.
- 6
Der Rechtspfleger bei dem Arbeitsgericht half der sofortigen Beschwerde des Beschwerdeführers ausweislich des weiteren Beschlusses vom 26.02.2015 nicht ab.
- 7
Die Landeskasse ist beteiligt worden und vertritt die Auffassung, dass die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung i. S. d. § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO a. F. i. V. m. § 40 EG ZPO an den Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers hätte erfolgen müssen.
- 8
Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
1.
- 9
Die sofortige Beschwerde ist statthaft, § 127 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 11 a Abs. 1 ArbGG.
2.
- 10
Die sofortige Beschwerde ist statthaft. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Obgleich der Ausgangsbeschluss dem Beschwerdeführer persönlich bereits am 12.11.2014 zugegangen war und somit die einmonatige Beschwerdefrist am 12.12.2014 abgelaufen wäre, was zur Verfristung der sofortigen Beschwerde geführt hätte, kommt es hierauf nicht an, denn Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren sind an den Prozessbevollmächtigten, sofern dieser den Beschwerdeführer im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat, zuzustellen, vgl. LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 10.02.2015 – 2 Ta 5/15.
- 11
Dieser hat die Beschwerdefrist gewahrt, da sich die Beschwerdefrist gem. § 127 Abs. 2 S. 3 ZPO wegen § 222 Abs. 2 ZPO auf Montag, den 15.12.2014, verlängerte.
3.
- 12
Die sofortige Beschwerde ist begründet.
- 13
a) Zwar ist vorliegend der Ausgangsbeschluss über die Aufhebung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO a. F. i. V. m. § 40 EG ZPO auch dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers zugestellt worden. Insoweit liegt kein Zustellungsfehler vor.
- 14
b) Dies trifft allerdings auf die vorherigen Anhörungsschreiben gemäß § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. nicht zu.
- 15
Das erste Anhörungsschreiben vom 25.06.2014 und die Erinnerung vom 31.07.2014 sind lediglich an den Beschwerdeführer gesandt worden. Dies war nicht zulässig. Auch nach dem formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens haben Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren nach §§ 120 Abs. 4 S. 2, 124 ZPO a. F. jedenfalls dann gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat.
- 16
aa) Das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gehört zum Rechtszug i. S. d. § 172 Abs. 1 ZPO. Hierzu hat der BGH in seinem Beschluss vom 08.12.2010 – XII ZP 38/09 - ausgeführt:
- 17
aa) Zweck der Vorschrift ist, im Interesse der Prozessökonomie und der Privatautonomie sicher zu stellen, dass der von der Partei bestellte Prozessbevollmächtigte, in dessen Verantwortung die Prozessführung liegt, über den gesamten Prozessstoff informiert wird und sich somit in dessen Hand alle Fäden des Prozesses vereinigen (BGH Urteile vom 19. September 2007 – VIII ZB 44/07 – FamRZ 2008, 141 – Rn. 10 und vom 17. Januar 2002 – IX ZR 100/99 – NJW 2002, 1728, 1729; Musielak/Wolst ZPO 7. Aufl. § 172 Rn. 1; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 172 Rn. 1; Hartmann/Lauterbach/Albers ZPO 69. Aufl. § 172 Rn. 2). Für den Gesetzgeber LAG der Grund für die obligatorische Zustellung an den Prozessbevollmächtigten in der Annahme, dass die Partei durch die Erteilung der Prozessvollmacht das Betreiben des Prozesses aus der Hand gegeben hat und deshalb der Prozessbevollmächtigte und nicht das Gericht die Partei über den jeweiligen Stand des Prozesses auf dem Laufenden zu halten habe. Dem Interesse der Partei sei im Falle der Zustellung an ihren Anwalt mehr gedient, als wenn an sie selbst zugestellt werden. Denn in den meisten Fällen werde sich die Partei ohnehin an ihren Anwalt wenden müssen, weil sie außer Stande sei, die Angemessenheit oder Notwendigkeit der weiteren Schritte beurteilen zu können (Hahn/Stegemann Die gesamten Materialien zu den Reichs-Justizgesetzen Bd. 2 Materialien zur Zivilprozessordnung Abteilung 1 2. Aufl. 1983 S. 227 f.).
- 18
Im Übrigen hängt die Prozesskostenhilfe eng mit dem Hauptsacheverfahren zusammen. Ihre Bewilligung setzt gemäß § 114 ZPO die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung voraus. Entsprechend besteht ein Interesse der Partei daran, dass das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammengeführt und dieser dadurch in die Lage versetzt wird, die Partei über den jeweiligen Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen. Diese Interessenlage ändert sich durch den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht. Hat die Partei ihren Prozessbevollmächtigten für das Prozesskostenhilfeverfahren beauftragt, rechnet sie nicht damit, in diesem Verfahren selbst tätig werden zu müssen. Dafür, dass das Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren auch über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus zur Instanz gehört, ist auch heranzuziehen, dass das Aktenzeichen des Hauptsacheverfahrens weiterhin die Aktenführung bestimmt.
- 19
Dieser Auffassung haben sich u. a. das Landesarbeitsgericht Hamm im Beschluss vom 02.12.2014 – 14 Ta 546/14 und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 18.01.2012 – L 7 AF 1162/10 B sowie das Landesarbeitsgericht Hamm im Beschluss vom 02.12.2014 – 14 Ta 546/14 sowie das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz im Beschluss vom 03.08.2011 – 1 Ta 127/11 aber auch das Bundesarbeitsgericht im Beschluss vom 19.07.2006 – 3 AZB 18/06 angeschlossen.
- 20
bb) Die erkennende Kammer des Beschwerdegerichts teilt diese Auffassung ebenfalls. Jedenfalls ist an den Prozessbevollmächtigten im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren zuzustellen, wenn für dieses Verfahren ein Prozessbevollmächtigter bestellt war.
- 21
Dies ist vorliegend der Fall.
- 22
Der ursprüngliche Prozesskostenhilfeantrag war von dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers eingereicht worden. Damit liegt die weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 172 Abs. 1 ZPO – die fortdauernde Bestellung des Prozessbevollmächtigten der Partei für das in Rede stehende Verfahren – vor. Denn der Beschwerdeführer hatte den Prozessbevollmächtigten bereits für das Prozesskostenhilfebeantragungsverfahren bestellt. Das Prozesskostenhilfeverfahren umfasst nämlich nicht nur das Verfahren bis zur Entscheidung über den Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung, sondern auch das sich anschließende Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß § 120 Abs. 4, 124 ZPO a. F. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass das Hauptsacheverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits formell abgeschlossen war, vgl. BGH, aaO. Denn das Gesetz trennt nicht zwischen dem Verfahren bis zur Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe einerseits und dem Verfahren über die Abwicklung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe andererseits. Dies folgt zum einen aus der gesetzlichen Systematik der §§ 114 ff. ZPO, die das Verfahren gemäß § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO a. F. nicht als eigenständiges Verfahren erfasst, und zum anderen aus der Beschwerderegelung des § 127 ZPO, die lediglich das Verfahren über die Prozesskostenhilfe kennt und damit keine Differenzierung zwischen verschieden selbständigen Verfahren zulässt.
- 23
cc) Zwar ist dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers die zweite Erinnerung zur Einreichung einer aktuellen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 22.09.20014 ausweislich Blatt 31 PKH-Heft übersandt worden, allerdings lediglich als Abschrift.
- 24
Dies heilt jedoch den vorherigen Zustellungsmangel des Anhörungsschreibens über die Notwendigkeit der Vorlage einer aktuellen Erklärung über die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht.
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Eine ordnungsgemäße Zustellung der Aufforderung zur Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. liegt nicht vor, wenn der Prozessbevollmächtigte durch ein ihm zugestelltes Schreiben lediglich über den gerichtlichen Schriftverkehr mit der Partei informiert wird. Die Übermittlung einer bloßen Abschrift eines an den Beschwerdeführer direkt übersandten Schreibens an den Prozessbevollmächtigten, reicht als bloße Übersendung zur Kenntnisnahme nicht aus, um die Aufforderung zur Vorlage der aktuellen Einkommenssituation im Rahmen des PKH-Überprüfungsverfahrens wirksam werden zu lassen.
- 26
Für den Prozessbevollmächtigten wird nicht hinreichend deutlich, dass er in dieser Funktion am Nachprüfungsverfahren beteiligt und für seinen Mandanten tätig werden soll. Dem Zweck des Zustellungserfordernisses des § 172 Abs. 1 ZPO, nämlich das Interesse der Partei zu wahren, das gesamte Verfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammenzuführen und diesen dadurch in die Lage zu versetzen, die Partei über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen, wird nicht dadurch Rechnung getragen, dass der Prozessbevollmächtigte lediglich über den gerichtlichen Schriftverkehr mit der Partei informiert oder ihm dieser Schriftverkehr kommentarlos als Abschrift übersandt wird. Dadurch wird er nicht konkret an die Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. für seine Mandantschaft erinnert, vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2012, a. a. O. sowie LAG Hamm, Beschluss vom 23.06.2014, 14 Ta 330/14.
4.
- 27
Das Verfahren war zur erneuten Entscheidung an den Rechtspfleger bei dem Arbeitsgericht Magdeburg zurückzugeben. § 68 ArbGG sperrt insoweit nicht, vgl. Germelmann in: Germelmann u. a., ArbGG, 8. Auflage, § 68 Rz. 2 m. w. N.
III.
- 28
Das Beschwerdeverfahren ergeht gebührenfrei.
IV.
- 29
Diese Entscheidung ergeht durch Beschluss, ohne mündliche Verhandlung und ohne Heranziehung der ehrenamtlichen Richter, §§ 572 Abs. 4, 127 Abs. 1 ZPO, 78 Satz 3 ArbGG.
Urteilsbesprechung zu Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 05. Juni 2015 - 2 Ta 25/15
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(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.
(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.
(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn
- 1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat; - 2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat; - 3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind; - 4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat; - 5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.
(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.
(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Schadenersatz wegen Schlechterfüllung eines Anwaltsvertrages in Anspruch.
Die Klägerin hatte mit Erklärung vom 14. Juli 1992 aus Anlaß eines Geschäftskredits von 140.000 DM, welcher ihrem nichtehelichen Lebenspartner C. M. von der B. e.G. zur Einrichtung eines Speiserestaurants (Pizzeria) gewährt worden war, eine Bürgschaft übernommen. Der Hauptschuldner veräußerte
den Restaurantbetrieb im Februar 1994, der bestehende Geschäftskredit wurde in ein Privatdarlehen umgewandelt. Aus diesem Anlaû übernahm die Klägerin am 11. März 1994 eine Höchstbetragsbürgschaft über 103.000 DM nebst Zinsen. Zu diesem Zeitpunkt verfügte die Klägerin, die zuvor als Aushilfe in der Pizzeria gearbeitet hatte, weder über eigenes Einkommen noch über Vermögen. Sie führte den Haushalt und betreute die beiden gemeinsamen, in den Jahren 1989 und 1991 geborenen Kinder.
Im Jahre 1995 wurde die Klägerin in einem vor dem Landgericht Berlin geführten Rechtsstreit von der B. e.G. aus der Bürgschaft vom 11. März 1994 in Anspruch genommen. Die Klägerin beauftragte den Beklagten mit der Wahrnehmung ihrer Interessen. Der Beklagte legitimierte sich mit Schriftsatz vom 5. April 1995 gegenüber dem Landgericht und stellte einen Antrag auf Gewährung von Prozeûkostenhilfe. Der Schriftsatz hat auszugsweise folgenden Wortlaut:
“In dem Rechtsstreit ... zeige ich an, daû ich die Beklagte vertrete. Für den Fall der Gewährung von Prozeûkostenhilfe werde ich im Termin zur mündlichen Verhandlung beantragen, die Klage abzuweisen.” Das Landgericht wies den Prozeûkostenhilfeantrag mit Beschluû vom 6. Juli 1995 zurück. Daraufhin riet der Beklagte mit Schreiben vom 10. August 1995 der Klägerin “von weiterem Vortrag aus Kostengründen ab, da keine Erfolgsaussichten bestehen dürften.” Zwischenzeitlich hatte das Landgericht im schriftlichen Vorverfahren gemäû § 331 Abs. 3 ZPO am 20. Juli 1995 ein Versäumnisurteil erlassen, wel-
ches die Klägerin zur Zahlung von 103.000 DM nebst Zinsen verpflichtete. Das Urteil wurde an die Klägerin als Partei am 29. Juli 1995 zugestellt; eine Zustellung an den Beklagten erfolgte nicht. Die Klägerin hat gegen das Versäumnisurteil keinen Einspruch eingelegt. Die B. betreibt die Zwangsvollstreckung aus diesem Titel.
Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage die Freistellung von den titulierten Verbindlichkeiten sowie von d en Kosten des Vorprozesses in Höhe von 7.452,38 DM nebst Zinsen. Sie hält die Beratung des Beklagten über die Erfolgsaussichten der Rechtsverteidigung im Vorprozeû für falsch. Die von ihr übernommenen Bürgschaften seien sittenwidrig gewesen. Bei einer zutreffenden Beratung hätte sie den Auftrag erteilt, gegen die Versagung der Prozeûkostenhilfe Beschwerde und gegen das Versäumnisurteil vom 20. Juli 1995 Einspruch einzulegen. Richtigerweise wäre ihr dann Prozeûkostenhilfe gewährt und die Bürgschaftsklage abgewiesen worden.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Kammergericht hat ihr stattgegeben. Mit seiner Revision begehrt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.I.
Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision in einem entscheidenden Punkt nicht stand. Es fehlt an einem auf eine Pflichtverletzung des Beklagten zurückzuführenden Schaden.
Die Revision meint, der Beklagte hafte nicht, weil der Klägerin durch eine – unterstellte – Pflichtverletzung kein Schaden entstanden sei. Der Beklagte habe sich mit dem Schriftsatz vom 5. April 1995 als Prozeûbevollmächtigter nicht nur für das Prozeûkostenhilfeverfahren, sondern für den gesamten Vorprozeû bestellt. Aus diesem Grunde habe das Versäumnisurteil vom 20. Juli 1995 an den Beklagten zugestellt werden müssen. Indessen sei eine Zustellung nur an die Klägerin als Partei erfolgt. Der hierin liegende Mangel könne nicht nachträglich geheilt werden, da es sich bei der Einspruchsfrist um eine Notfrist handele. Mithin sei das Versäumnisurteil vom 20. Juli 1995 nicht unanfechtbar geworden und der Klägerin kein Schaden entstanden.
II.
1. Das Berufungsurteil nimmt zur Frage der wirksamen Zustellung des Versäumnisurteils im Vorprozeû nicht Stellung, obwohl der Beklagte in der ersten Instanz hierzu vorgetragen und im Berufungsverfahren auf diese Ausführungen Bezug genommen hatte.
Der Beklagte hatte in der Klageerwiderung vom 2. September 1997 auf seinen Schriftsatz vom 5. April 1995 - welchen die Klägerin bereits mit ihrem
Prozeûkostenhilfeantrag vom 16. September 1996 vorgelegt hatte - Bezug genommen und vorgetragen, daû das Versäumnisurteil vom 20. Juli 1995 an die Klägerin als Partei zugestellt worden war. Beides wurde von der Klägerin nicht in Abrede gestellt und hat Eingang in den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils gefunden. Auf sein erstinstanzliches Vorbringen hat der Beklagte in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 19. März 1998 wirksam Bezug genommen.
2. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Es hat damit gegen die aus § 286 ZPO folgende Verpflichtung, sich mit dem ihm unterbreiteten Prozeûstoff umfassend auseinander zu setzen (vgl. BGH, Urt. v. 14. Januar 1993 ± IX ZR 238/91, NJW 1993, 935, 937; v. 1. Oktober 1996 ± VI ZR 10/96, NJW 1997, 796, 797), verstoûen. Eine Stellungnahme zur Wirksamkeit der Zustellung des Versäumnisurteils war geboten, weil sie Voraussetzung für den Eintritt eines Schadens und damit für das Bestehen eines Anspruchs der Klägerin ist. Im Übrigen hatte bereits das Landgericht diese Frage in seinem Urteil erörtert und bejaht; wenn das Berufungsgericht dem hätte folgen wollen, hätte es zur Begründung auf das erstinstanzliche Urteil ausdrücklich Bezug nehmen können (§ 543 Abs. 1 ZPO a.F.). Das ist nicht geschehen.
3. Der Senat kann die vom Berufungsgericht unterlassene Auslegung des Schriftsatzes des Beklagten vom 5. April 1995 selbst vornehmen.
Für die Auslegung eines Schriftsatzes, mit dem die Vertretung einer Partei angezeigt wird, kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsanwalt tatsächlich eine Prozeûvollmacht hat. Entscheidend ist im Hinblick auf den erforder-
lichen Vertrauensschutz für die Gegenseite und auf § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO allein, ob sich der Rechtsanwalt ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten zum Prozeûbevollmächtigten bestellt hat (BGHZ 118, 312, 322 m. w. Nachw.).
Aus der maûgeblichen Sicht eines unvoreingenommenen Dritten, insbesondere des Landgerichts und der Klägerin des Vorprozesses als den Empfängern des Schriftsatzes vom 5. April 1995, hat sich der Beklagte nicht nur für das Prozeûkostenhilfeverfahren, sondern auch für das anhängige Hauptsacheverfahren zum Prozeûbevollmächtigten der Klägerin als damaliger Beklagten bestellt. Dies ergibt sich zunächst aus dem Wortlaut der Erklärung - ªzeige ich an, daû ich die Beklagte vertreteº -, die eine umfassende Bestellung enthält. Eine Beschränkung der Vertretungsanzeige auf einen bestimmten Verfahrensabschnitt , das Prozeûkostenhilfeverfahren, findet sich dort nicht. Entgegen der Meinung des Landgerichts ergibt sie sich auch nicht aus der nachfolgenden Erklärung, mit der ein Sachantrag nur für den Fall der Gewährung von Prozeûkostenhilfe angekündigt wird. Vielmehr zeigt der Umstand, daû der Beklagte - wenn auch unter bestimmten Voraussetzungen - bereits einen Sachantrag im Hauptsacheverfahren ankündigte, mit besonderer Deutlichkeit, daû er sich mit dem Schriftsatz vom 5. April 1995 auch für dieses Verfahren bestellen wollte. Auch das mit dem Vorprozeû befaûte Gericht ist ersichtlich von einer Bestellung des Beklagten für das Hauptsacheverfahren ausgegangen, denn es hat ihn im Rubrum des Versäumnisurteils vom 20. Juli 1995 als Prozeûbevollmächtigten der jetzigen Klägerin aufgeführt. Im übrigen besteht keine zwingende Verknüpfung zwischen der Vertretungsanzeige und der Ankündigung eines Sachantrags. Auch ein Rechtsanwalt, der ohne die Bewilligung von Prozeûkostenhilfe nicht in der mündlichen Verhandlung auftreten will - etwa um die Entstehung weiterer Kosten zu vermeiden -, hat ein Interesse, über den weiteren
Prozeûverlauf informiert zu werden, um beispielsweise den Mandanten nach Erlaû eines Versäumnisurteils über die Handlungsalternativen beraten zu können. Diese Auslegung entspricht dem Zweck des § 176 ZPO, durch die zwingend vorgeschriebene Zustellung an den Prozeûbevollmächtigten sicherzustellen , daû sich in dessen Hand alle Fäden des Prozesses vereinigen (Musielak /Wolst, ZPO 2. Aufl. § 176 Rn. 1). Deshalb ist auch ein Anwalt, der nur ein Gesuch um Prozeûkostenhilfe einreicht, im Zweifel als für das gesamte Verfahren bevollmächtigt anzusehen (Stein/Jonas/Bork, ZPO 21. Aufl. § 117 Rn. 12).
Der von der Revisionserwiderung erhobene Einwand, der Beklagte habe eingeräumt, ausschlieûlich für das Prozeûkostenhilfeverfahren bevollmächtigt worden zu sein, greift nicht durch. Er betrifft nur den Umfang des von der Klägerin im Innenverhältnis zum Beklagten erteilten Auftrags. Für die Auslegung des Schriftsatzes vom 5. April 1995 ist dieser Gesichtspunkt bedeutungslos. Im Übrigen deuten die dem Beklagten von der Klägerin erteilte Vollmacht (Bl. 45 d. A. 14 O 127/95 Landgericht Berlin) und sein Kostenfestsetzungsgesuch vom 7. März 1996 (Bl. 42 jener Akten) darauf hin, daû dem Beklagten ein umfassendes Mandat erteilt worden war.
4. Da sich der Beklagte mit dem Schriftsatz vom 5. April 1995 wirksam zum Prozeûbevollmächtigten der Klägerin bestellt hatte, durfte wegen § 176 ZPO das Versäumnisurteil vom 20. Juli 1995 nur an ihn zugestellt werden. Die Zustellung an die Klägerin als Partei war unwirksam (BGH, Beschl. v. 21. Dezember 1983 ± IVb ZR 29/82, NJW 1984, 926). Eine Heilung des Mangels nach § 187 ZPO ist nicht möglich, weil es sich bei der Einspruchsfrist nach § 339 Abs. 1 ZPO um eine Notfrist handelt. Infolgedessen ist das Versäumnis-
urteil vom 20. Juli 1995 bislang mangels wirksamer Zustellung (§ 310 Abs. 3 ZPO) nicht existent geworden (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Oktober 1994 ± XII ZB 90/94, NJW 1994, 3359, 3360; Urt. v. 17. April 1996 ± VIII ZR 108/95, NJW 1996, 1969, 1970). Der Senat braucht daher die weitere Frage, ob die Empfehlung des Beklagten im Schriftsatz vom 10. August 1995, von der weiteren Rechtsverteidigung im Vorprozeû mangels Erfolgsaussicht abzusehen, mindestens objektiv eine Pflichtverletzung darstellt, nicht zu entscheiden. Denn jedenfalls besteht der von der Klägerin behauptete Schaden nicht, da das Versäumnisurteil vom 20. Juli 1995 ± von dessen Folgen die Klägerin freigestellt werden möchte ± nicht vollstreckbar ist. Die zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilte Ausfertigung dieses Titels ist auf eine Klauselerinnerung nach § 732 ZPO einzuziehen (vgl. BGHZ 15, 190, 191; Zöller/Stöber, ZPO 22. Aufl. § 732 Rn 6).
Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz- 6 Ca 1044/09 - vom 29.03.2011 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Beschwerdeführerin.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
- 1
I. Die beschwerdeführende Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung des ihr Prozesskostenhilfe gewährenden Beschlusses.
- 2
Das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein - Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz - hat der Klägerin mit Beschluss vom 15.12.2009 für die von ihr betriebene Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Zahlungsbestimmung bewilligt.
- 3
Nach Abschluss des Rechtsstreits hat das Arbeitsgericht die Klägerin mehrfach aufgefordert zu erklären, ob zwischenzeitlich eine Änderung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten sei. Nachdem die Klägerin hierauf die entsprechende Erklärung nicht abgegeben hat, hat das Arbeitsgericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 29.03.2011, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 04.04.2011, aufgehoben.
- 4
Mit am 12.04.2011 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten sofortige Beschwerde eingelegt. Nachdem die Klägerin die Beschwerde nicht weiter begründet hat, hat das Arbeitsgericht der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und das Verfahren dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
- 5
II. Die sofortige Beschwerde ist nach § 78 ArbGG, §§ 567 Abs. 1 Nr. 1, 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig.
- 6
In der Sache hat die sofortige Beschwerde jedoch keinen Erfolg.
- 7
Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die beschwerdeführende Klägerin zu Recht nach §§ 124 Nr. 2 i.V.m. § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aufgehoben.
- 8
Gemäß § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO kann das Gericht gegenüber einer Partei, deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse sich nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe maßgeblich verändert haben, innerhalb von vier Jahren die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern.
- 9
Der Partei obliegt es daher nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO, sich auf Verlangen des Gerichts darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist.
- 10
Im vorliegenden Fall wurden die entsprechenden Aufforderungen des Gerichts auch zu Recht an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin versandt. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Beschl. v. 19.07.2006 - 3 AZB 18/06, vgl. auch LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 03.04.2009 -1 Ta 46/09) erstreckt sich der Umfang der Prozessvollmacht und damit auch die Zustellungsbevollmächtigung auf die nachträgliche Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO, wenn der Prozesskostenhilfeantrag -wie hier- bereits durch den Prozessbevollmächtigten gestellt wurde. Eine Niederlegung des Mandats - wie im Schriftsatz vom 31.05.2011 angezeigt - ist dem Prozessbevollmächtigten nach Beiordnung im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens verwehrt, er muss gem. § 48 Abs. 2 BRAO entpflichtet werden, was aber vorliegend nicht geschehen ist.
- 11
Da die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung aus § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO auch nach Aufforderung durch das Beschwerdegericht nicht nachgekommen ist, hatte es bei der Aufhebung des die Prozesskostenhilfe bewilligenden Beschlusses zu verbleiben.
- 12
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.
- 13
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 3 Satz 1 ZPO war vorliegend nicht veranlasst.
(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.
(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
(1) In einem anhängigen Verfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen. Das gilt auch für die Prozesshandlungen, die das Verfahren vor diesem Gericht infolge eines Einspruchs, einer Aufhebung des Urteils dieses Gerichts, einer Wiederaufnahme des Verfahrens, einer Rüge nach § 321a oder eines neuen Vorbringens in dem Verfahren der Zwangsvollstreckung betreffen. Das Verfahren vor dem Vollstreckungsgericht gehört zum ersten Rechtszug.
(2) Ein Schriftsatz, durch den ein Rechtsmittel eingelegt wird, ist dem Prozessbevollmächtigten des Rechtszuges zuzustellen, dessen Entscheidung angefochten wird. Wenn bereits ein Prozessbevollmächtigter für den höheren Rechtszug bestellt ist, ist der Schriftsatz diesem zuzustellen. Der Partei ist selbst zuzustellen, wenn sie einen Prozessbevollmächtigten nicht bestellt hat.
(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.
(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.
(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,
- 1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken; - 2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.
(4) (weggefallen)
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 30. Mai 2014 (2 Ca 1292/11) hinsichtlich der Ratenzahlungsanordnung aufgehoben.
Es verbleibt bei der durch Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 9. Januar 2012 in der Fassung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. September 2012 bewilligten Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
1
Gründe
2I. Die sofortige Beschwerde richtet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: a. F.) wegen unterbliebener Mitwirkung des Klägers im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO a. F.
3Dem Kläger wurde durch Beschluss des Arbeitsgerichts Herford vom 9. Januar 2012 (2 Ca 1292/11) in der Fassung des Beschlusses des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 12. September 2012 für den ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe ohne Zahlungsanordnung bewilligt. Nach ergebnisloser Aufforderung im automationsgestützten Verfahren wurde er mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 8. Oktober 2013 an die Abgabe einer erneuten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse binnen zwei Wochen erinnert. Eine erneute Erinnerung erfolgte unter dem 10. Dezember 2013 unter Fristsetzung bis zum 6. Januar 2014. Sowohl die automationsgestützte Aufforderung als auch die gerichtlichen Erinnerungsschreiben wurden formlos per Post an den Kläger versandt.
4Mit einem am selben Tag zugestellten Schreiben vom 12. September 2013 unterrichtete das Arbeitsgericht die Prozessbevollmächtigten des Klägers davon, dass ihre Partei mit Schreiben vom 10. September 2013 automatisiert aufgefordert worden sei, bis zum 24. September 2013 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Gericht einzureichen, und dass im Falle der Nichtabgabe der Erklärung die Bewilligung aufgehoben werden könne. Des Weiteren erhielten sie eine Abschrift des an den Kläger gerichteten Erinnerungsschreibens vom 10. Dezember 2013 am 13. Dezember 2013 zugestellt.
5Nach dem ergebnislosen Ablauf der in diesem Schreiben gesetzten Frist hob das Gericht durch den hier angefochtenen Beschluss vom 28. Januar 2014 die bewilligte Prozesskostenhilfe auf, der den Prozessbevollmächtigten des Klägers am selben Tag zugestellt wurde. Am 27. Februar 2014 ging eine Erklärung des Klägers über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst verschiedenen Belegen ein, seine Prozessbevollmächtigten legten am 28. Februar 2014 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss ein Die mit Schreiben des Arbeitsgerichts vom 11. März 2014 erteilte und seinen Prozessbevollmächtigten formlos übersandte Auflage zur Vorlage diverser Belege erfüllte der Kläger trotz mehrfacher und auch zum Teil an seine Prozessbevollmächtigten zugestellter Erinnerungen nicht.
6Durch Beschluss vom 30. Mai 2014 hob das Arbeitsgericht den Beschluss vom 28. Januar 2014 auf und bewilligte dem Kläger Prozesskostenhilfe mit Raten in Höhe von 536,00 Euro ab dem 1. August 2014; im Übrigen half es der sofortigen Beschwerde nicht ab.
7II. Die gemäß § 11 Abs. 1 RPflG, § 46 Abs. 2 Satz 3, § 78 Satz 1 ArbGG, § 127 Abs. 2 Satz 2 und 3 a. F., §§ 567 ff. ZPO, § 40 EGZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der ursprüngliche Aufhebungsbeschluss sowie der in der Folge ergangene Abhilfebeschluss sind unwirksam, weil vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses eine ordnungsgemäße Beteiligung des Klägers im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO a. F. nicht stattgefunden hat. Eine Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F., ob eine Veränderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht zugestellt. Sie ist im Beschwerdeverfahren nicht nachzuholen, weil die formal ordnungsgemäße Beteiligung vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses Voraussetzung für seinen rechtmäßigen Bestand ist.
81. Es kann offen bleiben, ob der Beschluss des Arbeitsgerichts auch deswegen aufzuheben ist, weil es inhaltlich den Kläger zu Unrecht zur Abgabe einer erneuten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert hat. Die darin liegende Aufforderung zur Ausfüllung des im automationsgestützten Verfahren übersandten, jedoch zur Benutzung freigestellten Formulars ist unzulässig, weil die Partei im Nachprüfungsverfahren hierzu jedenfalls nach der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden und im vorliegenden Fall gemäß § 40 EGZPO anwendbaren Gesetzeslage nicht verpflichtet ist (vgl. statt aller LAG Hamm, 12. April 2010,14 Ta 657/09, juris; 5. Mai 2010, 14 Ta 638/09 jeweils m. w. N.).
92. Die nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. vorgesehene gerichtliche Aufforderung an die Partei, sich darüber zu erklären, ob eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist, muss gemäß § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO analog zugestellt werden (ebenso LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 30. September 2013, 14 Ta 160/13, juris; OLG Brandenburg, 24. Juli 2007, 10 WF 187/07, MDR 2007, 1391).
10a) § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO sieht vor, dass eine Entscheidung, die eine Terminsbestimmung enthält oder eine Frist in Lauf setzt, zuzustellen ist. Diese Vorschrift gilt über ihren Wortlaut hinaus sowohl für Beschlüsse als auch Verfügungen, d. h. auch für Fristsetzungsverfügungen (vgl. MüKo-ZPO/Musielak, 4. Auflage, 2013, § 329, Rn. 7, 15; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Auflage, 2006, § 329 Rn. 5, 28; Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 329 Rn. 27, 44, 47). Unter „Frist“ sind dabei sog. echte oder eigentliche Fristen zu verstehen (vgl. BGH, 1. Dezember 1976, IV ZB 43/76, NJW 1977, 717). Solche Fristen sind alle Fristen zur Vornahme einer Parteihandlung (Handlungsfristen) oder Zwischenfristen zur Vorbereitung eines Termins. Zu unterscheiden sind zum einen gesetzliche Fristen, d. h. alle Notfristen i. S. d. § 224 Abs. 1 Satz 2 ZPO sowie alle sonstigen durch Gesetz der Dauer nach bestimmten Fristen, zum anderen richterliche Fristen, deren Dauer durch das Gericht festgelegt wird. Bei gesetzlichen Fristen handelt es sich in der Regel um Fristen mit Ausschlusswirkung, bei richterlichen Fristen kann ein Rechtsverlust die Folge sein, ein Ausschluss ist aber nicht zwingend (vgl. im Einzelnen Stein/Jonas/Roth, a. a. O., 2005, Vor § 214 Rn. 15 ff.; Musielak/Stadler, ZPO, 11. Auflage, 2014, § 221 ZPO, Rn. 1 a, 3 - 3 f; MüKo-ZPO/Gehrlein, a. a. O., § 221 Rn. 1; Zöller/Stöber, a. a. O., Vor § 214 Rn. 3 ‑ 5).
11b) Wird die Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, zur Abgabe einer Erklärung über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert, handelt es sich, soweit eine ausdrückliche Fristsetzung erfolgt, um die Bestimmung einer Handlungsfrist. Erfolgt die Aufforderung ohne Fristsetzung, wird die in diesem Fall nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts analog anwendbare Drei-Monats-Frist des § 124 Nr. 4 ZPO a. F. in Lauf gesetzt (vgl. LAG Hamm, 14. Juli 2003, 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371; 3. September 2004, 4 Ta 575/04, juris). In beiden Fällen droht nach Ablauf die Aufhebung der Bewilligungsentscheidung. Sowohl die Bestimmung einer Handlungsfrist als auch die Inlaufsetzung einer gesetzlichen Frist erfordert die Zustellung der Aufforderung.
12aa) Die Anwendung des § 329 Abs. 2 Satz 2 ZPO auf Fristsetzungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO a. F. (Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren) ist im Wege der Analogie unabhängig davon geboten, dass dieses Verfahren nicht Teil des Erkenntnisverfahrens ist, für das die Norm grundsätzlich vorgesehen ist. Das Nachprüfungsverfahren ist Teil des gesamten Prozesskostenhilfeverfahrens. Dieses hängt eng mit dem Hauptsacheverfahren zusammen, wie das Erfordernis der Erfolgsaussicht in § 114 ZPO bereits belegt. Die Erfüllung der persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen ermöglicht der bedürftigen Partei nicht nur, den Rechtsstreit in der Hauptsache zu führen oder sich darin zu verteidigen. Das Nachprüfungsverfahren hat selbst nach formeller Beendigung des Hauptsacheverfahrens im Falle einer Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung erhebliche Auswirkungen für die Partei. Wegen des Wegfalls der Vergünstigungen nach § 122 ZPO besteht dann für sie die Verpflichtung, Gerichtskosten und Anwaltskosten bis zur Höhe der Wahlanwaltsvergütung im Nachhinein zu tragen (vgl. BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183; LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 30. September 2013, 14 Ta 160/13, juris). Es handelt sich nicht um eine Verwaltungsangelegenheit (insoweit unzutreffend LAG Hamm, 14. Juli 2003, 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371; 3. September 2004, 4 Ta 575/04, juris), sondern nach der Zivilprozessordnung um ein Verfahren, für dessen Durchführung und Entscheidung das Gericht zuständig ist. Das Gesetz trennt in §§ 114 ff. ZPO nicht zwischen dem Verfahren bis zur Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und dem Verfahren betreffend die Abwicklung der bewilligten Prozesskostenhilfe (vgl. BGH, a. a. O.).
13bb) Das dem Gericht obliegende Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO a. F. ist ein gemäß § 3 Nr. 3, § 20 Nr. 4 c) RPflG dem Rechtspfleger übertragenes Geschäft in den Verfahren nach der Zivilprozessordnung. Es handelt sich um die Übertragung einzelner Geschäfte aus einem grundsätzlich weiterhin dem Richter anvertrauten Sachgebiet. Fristen im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. sind wie richterliche Fristen zu behandeln, wenn sie von Rechtspfleger gesetzt werden, denn auch nach deren Ablauf droht ein Rechtsverlust mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für eine möglicherweise weiterhin bedürftige Partei.
14cc) Darüber hinaus wird nur durch eine Zustellung mit der notwendigen Sicherheit nachgewiesen, dass die Aufforderung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. der Partei wirklich zugegangen ist. Bei formloser Übersendung gerichtlicher Mitteilungen oder Dokumente besteht keine Vermutung für den Zugang. Der Bürger trägt weder das Risiko des Verlustes im Übermittlungswege noch eine Beweislast für den Nichtzugang (vgl. BVerfG, 30. Juni 1976, 2 BvR 164/76, NJW 1976, 1837; 19. Juni 2013, 2 BvR 1960/12, NJW 2013, 2658).
153. Zustellungen im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO a. F. haben entgegen der in der früheren Rechtsprechung des Beschwerdegerichts vertretenen Ansicht (vgl. LAG Hamm, 14. Juli 2003, 4 Ta 820/02, LAGReport 2003, 371; 3. September 2004, 4 Ta 575/04, juris) gemäß § 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten der Partei zu erfolgen, wenn dieser die Partei bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183; 8. September 2011, VII ZB 63/10;). Das gilt nicht nur für die Entscheidung über eine Aufhebung der Bewilligungsentscheidung (vgl. BAG, 19. Juli 2006, 3 AZB 18/06, juris), sondern auch für die Aufforderung zur Abgabe der Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. (vgl. LAG Hamm, 5. Juli 2013, 5 Ta 254/13, juris; 30. September 2013, 14 Ta 160/13, juris; LAG Rheinland-Pfalz, 2. Juni 2010, 1 Ta 99/10; juris; OLG Brandenburg, 24. Juli 2007, 10 WF 187/07, MDR 2007, 1391).
16Das Prozesskostenhilfeverfahren gehört zum Rechtszug im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO. Es ist, wie bereits ausgeführt, unabhängig von der formellen Beendigung des Hauptsacheverfahrens ein damit eng zusammenhängendes gerichtliches Verfahren, zu dem auch das Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO a. F. gehört. Der Zweck des § 172 Abs. 1 ZPO ist es, im Interesse der Prozessökonomie und der Privatautonomie sicher zu stellen, dass der von der Partei bestellte Prozessbevollmächtigte wegen seiner Verantwortung für die gesamte Prozessführung sämtliche Informationen über den Prozessstoff und den Stand des Prozesses erhält. Die Partei hat ein Interesse, die für eine Beurteilung hinsichtlich der Angemessenheit und Notwendigkeit weiterer Schritte im Prozess erforderlichen Kenntnisse in der Person ihres Prozessbevollmächtigten zu konzentrieren; sie selbst ist dazu in der Regel außerstande und hat gerade deswegen sich anwaltlichen Beistands versichert. Dieses Interesse besteht über das Hauptsacheverfahren und seinen formellen Abschluss hinaus. Dem trägt die nicht abschließenden Aufzählung in § 172 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO und eine von ihrem Zweck geforderte weite Auslegung der Norm Rechnung. Entsprechend ist über das Hauptsacheverfahren hinaus auch das Prozesskostenhilfeverfahren einschließlich der Überprüfung einer Bewilligung nach § 120 Abs. 4 ZPO a. F. in das Zustellerfordernis des § 172 Abs. 1 ZPO einzubeziehen, um dem Interesse der Partei, das gesamte Verfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammenzuführen und ihn dadurch in die Lage zu versetzen, sie über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen, gerecht zu werden. Sie geht berechtigterweise davon aus, dass ihre Beauftragung eines Bevollmächtigten auch das gesamte Prozesskostenhilfeverfahren erfasst (vgl. im Einzelnen: BGH, 8. Dezember 2010, XII ZB 38/09, MDR 2011, 183).
174. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung darüber, ob bereits die Aufforderung im automationsgestützten Verfahren zwingend zuzustellen ist oder ob es ausreicht, die in der Praxis übliche Erinnerung zuzustellen. Voraussetzung für eine Heilung wäre, dass die Erinnerung keine pauschale Bezugnahme auf die vorherige Aufforderung enthält, sondern konkret an die Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. erinnert. Im vorliegenden Fall sind weder die erste Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. im automationsgestützten Verfahren noch die Erinnerungen des Arbeitsgerichts dem Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden. Das Nachprüfungsverfahren wurde nicht ordnungsgemäß durchgeführt. Dies hat die ersatzlose Aufhebung des Beschlusses, mit dem die bewilligte Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, und die Aufrechterhaltung der bewilligten Prozesskostenhilfe zur Folge. Das erfasst auch den Abhilfebeschluss des Arbeitsgerichts im Beschwerdeverfahren, soweit er zwar den Aufhebungsbeschluss beseitigt, jedoch eine Ratenzahlungsanordnung enthält.
18a) Gegenstand der Überprüfung des Beschwerdeverfahrens ist die Rechtmäßigkeit des Beschlusses, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO a. F. aufgehoben wurde. Dieser Beschluss kann nur dann wirksam sein, wenn das Nachprüfungsverfahren formal ordnungsgemäß durchgeführt wurde. Diese Voraussetzung gilt insbesondere für die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. Fehlt es wie hier an einer Zustellung der Aufforderung, ist die Aufhebung der Bewilligung zu Unrecht erfolgt. Im Hinblick auf die nach § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO a. F. nur zeitlich begrenzt für vier Jahre nach rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des Verfahrens bestehende Möglichkeit, die ursprüngliche Bewilligungsentscheidung abzuändern, ist es erforderlich, dass der Aufhebungsentscheidung des Arbeitsgericht ein von ihm formal ordnungsgemäß durchgeführtes Verfahren zugrunde liegt. Ist das nicht der Fall, verbleibt es bei der ursprünglichen Bewilligung. Eine Abänderung der Bewilligungsentscheidung wegen veränderter persönlicher und wirtschaftlicher Verhältnisse kann nur nach einem erneuten Nachprüfungsverfahren erfolgen, soweit dieses gemäß § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO a. F. noch zulässig ist. Eine Korrektur der fehlerhaften Verfahrensweise des Arbeitsgerichts vor einer Aufhebungsentscheidung nach § 124 Nr. 2 ZPO a. F. im Beschwerdeverfahren ist nicht möglich.
19b) Das Arbeitsgericht hat zwar, nachdem die Aufforderung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. im automationsgestützten Verfahren dem Kläger übersandt worden war, seine Prozessbevollmächtigten mit dem diesen zugestellten Schreiben vom 12. September 2013 mitgeteilt, dass ihre Partei zur Abgabe einer neuen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufgefordert wurde. Diese Mitteilung ist zum einen schon inhaltlich unzutreffend (s. o. II. 1. der Gründe). Die Aufforderung im automationsgestützten Verfahren stellt die Verwendung des Formulars frei und fordert nur zu einer Erklärung über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf. Schon wegen seines tatsächlich unzutreffenden und dadurch irreführenden Inhalts ist das Schreiben des Arbeitsgerichts nicht geeignet, die Zustellung dieser Aufforderung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. an die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu ersetzen.
20Darüber hinaus war aus dieser Mitteilung für die Prozessbevollmächtigten nicht ersichtlich, dass sie in dieser Funktion am Nachprüfungsverfahren beteiligt und für ihren Mandanten tätig werden sollten. Dem Zweck des Zustellerfordernisses des § 172 Abs. 1 ZPO, nämlich das Interesse der Partei zu wahren, das gesamte Verfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammenzuführen und diesen dadurch in die Lage zu versetzen, die Partei über den Stand des Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die notwendigen Schritte zu unternehmen, wird nicht dadurch Rechnung getragen, dass der Prozessbevollmächtigte lediglich über den gerichtlichen Schriftverkehr mit der Partei informiert oder dieser Schriftverkehr kommentarlos übersandt wird. Aus diesem Grund reicht es für eine ordnungsgemäße Zustellung auch nicht aus, dass das Arbeitsgericht zuletzt das an den Kläger gerichtete Schreiben vom 10. Dezember 2013, mit der es ihn - inhaltlich unzutreffend (s. o. II. 1. der Gründe) - an die Abgabe einer erneuten Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse erinnerte, als Abschrift seinen Prozessbevollmächtigten zugestellt hat. Es beinhaltet lediglich eine Übersendung zur Kenntnisnahme und keine an diese gerichtete konkrete Erinnerung an die Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO a. F. für ihre Mandantschaft.
21c) Soweit das Arbeitsgericht im Beschwerdeverfahren mit dem an seine Prozessbevollmächtigten formlos übersandten Schreiben vom 11. März 2014 den Kläger zur Vorlage diverser Belege aufgefordert und hieran u. a. mit den an diese zugestellten Schreiben vom 1. April 2014 und 6. Mai 2014 erinnert hat, sind diese Zustellungen nicht geeignet, die fehlerhafte Verfahrensweise vor Erlass der angefochtenen Entscheidung zu korrigieren.
22Dasselbe gilt für die unzureichende Mitwirkung des Klägers im Beschwerdeverfahren. Er hat zwar eine nicht zwingend erforderliche (s. o. II. 1. der Gründe) Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt, jedoch im Folgenden die dazu angeforderten Belege nicht übersandt. Die fehlerhafte Einleitung und Durchführung des Verfahrens vor Erlass des Aufhebungsbeschlusses wird aber durch die spätere Mitwirkung der Partei im Beschwerdeverfahren nicht geheilt. Eine unzureichende Mitwirkung geht nicht zu ihren Lasten, wenn die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe zuvor aufgrund der unterbliebenen ordnungsgemäßen Zustellung an den Prozessbevollmächtigten verfahrensfehlerhaft erfolgte.
23d) Den Beschluss des Arbeitsgerichts vom 30. Mai 2014, mit dem es zwar den Beschluss vom 28. Januar 2014 aufgehoben, aber zugleich Prozesskostenhilfe unter Anordnung einer Ratenzahlung „bewilligt“ hat, führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, dass das Arbeitsgericht die nach Beseitigung des Aufhebungsbeschlusses wieder bestehende ursprünglich Prozesskostenhilfebewilligung nur abändern, aber nicht erneut Prozesskostenhilfe bewilligen konnte, fehlt es für diese Abänderung mangels ordnungsgemäßer Einleitung des Nachprüfungsverfahrens an einer Grundlage. Es gilt nichts anderes als für die im Nachprüfungsverfahren erst durch das Beschwerdegericht erfolgende, den Prozessbevollmächtigten einer Partei zugestellte Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung über eine Änderung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (vgl. LAG Hamm, 30. September 2013, 14 Ta 160/13, juris) oder für die erst im Beschwerdeverfahren erfolgende Zustellung von Auflagen an den Prozessbevollmächtigten der Partei. Die vorherige verfahrensfehlerhafte Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wird dadurch nicht beseitigt. Es verbleibt bei dem fehlerhaft zustande gekommenen Aufhebungsbeschluss, innerhalb des diesen betreffenden Rechtsmittelverfahrens kann kein neues Nachprüfungsverfahren eingeleitet und durchgeführt werden. Nur ein solches ordnungsgemäß durchgeführtes neues Verfahren kann die Grundlage für eine Ratenzahlungsanordnung sein (vgl. auch LAG Hamm, 3. Dezember 2013, 14 Ta 570/13).
245. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bestehen nicht. Der Kläger ist mit seinem Rechtsmittel erfolgreich und durch die Entscheidung nicht beschwert. Ein Beschwerderecht der Staatskasse nach § 127 Abs. 3 ZPO a. F. besteht nicht.
Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.