Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 01. März 2018 - 2 Sa 303/15
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 01.04.2015 - 5 Ca 149/14 - wird hinsichtlich des Klagantrages zu 4. als unzulässig verworfen.
II. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 01.04.2015 - 5 Ca 149/14 - hinsichtlich der Klaganträge zu 1. - 3 abgeändert:
Es wird festgestellt, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. die Tarifverträge des S Konzerns, nämlich
- Konzern-Entgelt-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur in den Einrichtungen der S Kliniken AG
- Vereinbarung tarifvertraglicher Eckpunkte
- Tarifvertrag O.-Klinikum 2012
in der jeweils geltenden Fassung bis zum 30.09.2016 zur Anwendung gekommen sind.
III. Die Klagerweiterung aus dem Schriftsatz vom 12.10.2017 wird abgewiesen.
IV. Die Klägerin trägt die Kosten der Beklagten zu 1. Von den weiteren Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin 60% und die Beklagte zu 2. 40%.
V. Die Revision wird für die Beklagte zu 2., jedoch nicht für die Klägerin zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten in der Sache über die Frage, welche Tarifverträge auf ihr Arbeitsverhältnis zur Anwendung gekommen sind sowie über die Auszahlung einbehaltener Vergütung und deren Abführung an einen Träger der betrieblichen Altersversorgung durch die Beklagte zu 2. (im Folgenden: Beklagte).
- 2
Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. deren Funktionsvorgängern seit 01.09.1979 als Krankenschwester in dem seit 01.11.2013 von der Beklagten betriebenen Krankenhaus K, H tätig. Jenes Krankenhaus befand sich bis 2007 in der Trägerschaft des Landkreises O. Während dieser Trägerschaft vereinbarte die Klägerin, die nicht Mitglied einer Gewerkschaft ist, mit ihrem damaligen Arbeitgeber die Begründung einer betrieblichen Altersversorgung in Trägerschaft der Z. Sachsen-Anhalt nach Maßgabe des ATV.
- 3
Im Jahr 2007 übernahm die S-O -Klinikum GmbH (im Folgenden: S GmbH - erstinstanzlich Beklagte zu 1.) den Betrieb des vorgenannten Krankenhauses. Die S GmbH wendete zunächst weiterhin die tariflichen Bestimmungen für den öffentlichen Dienst, insbesondere den TVöD an. Weiter führte die S GmbH die betriebliche Altersversorgung der Klägerin nach Maßgabe des ATV bei der Z. Sachsen-Anhalt fort. Seit 2010 brachte die S GmbH in dem Krankenhaus К die für den S-Konzern geltenden Tarifverträge (S-Tarifverträge) - im Fall der Klägerin einvernehmlich - zur Anwendung. Dies sind insbesondere:
- 4
- Konzern-Entgelt-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur in den Einrichtungen der S Kliniken AG
- 5
- Vereinbarung tarifvertraglicher Eckpunkte
- 6
- Tarifvertrag O-Klinikum 2012.
- 7
Eine schriftliche Vereinbarung hierzu ist zwischen der Klägerin und der S GmbH nicht geschlossen worden. Der „aktuelle“ Arbeitsvertrag betreffend das vorliegende Arbeitsverhältnis datiert vielmehr vom 30.04.1992 (Bl. 74, 75 d.A.) und enthält u.a. folgende Formulierung:
...
§ 2
- 8
Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeber (VKA) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.
...
- 9
Die S GmbH übertrug im Wege des sogenannten Asset Deals zum 01.11.2013 das vorgenannte Krankenhaus auf die Beklagte. Diese wendete auf das Arbeitsverhältnis der Parteien den aus dem Jahre 2005 stammenden „Haustarifvertrag (mit weitergeltenden Regelungen aus dem BAT-O)“ - im Folgenden: A-Haus-TV - an.
- 10
Die Beklagte begründete zugunsten der Klägerin bei dem D. e.V. - die Mitgliedschaft in der Z. Sachsen-Anhalt steht ihr nicht offen - eine betriebliche Altersversorgung zu den bisher geltenden Bedingungen und führte - teilweise rückwirkend - den von der Klägerin gemäß § 37a ATV zu zahlenden Beitragsanteil von 2 % des beitragspflichtigen Entgeltes monatlich an den D. e.V ab.
- 11
Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien wurde zum 30.09.2016 beendet.
- 12
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, auf ihr Arbeitsverhältnis seien auch nach dem Betriebsübergang die S-Tarifverträge zur Anwendung gekommen. Diese seien nicht durch den A-Haus-TV verdrängt worden.
- 13
Nach Maßgabe dieser tariflichen Bestimmungen hat sie für den Zeitraum November 2013 - Oktober 2014 die sich monatlich ergebende Vergütungsdifferenz erstinstanzlich im Wege der Leistungsklage geltend gemacht und die Zahlung einer Erfolgsbeteiligung für das Jahr 2013 begehrt.
- 14
Darüber hinaus hat sie von der Beklagten die Auszahlung der einbehaltenen Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung für den Zeitraum November 2013 - Februar 2015 in Höhe von 1.293,47 EUR begehrt. Sie hat hierzu die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, aus ihrem Einkommen Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung an den D. e.V. abzuführen. Sie habe mit diesem Träger der betrieblichen Altersversorgung keine entsprechende Vereinbarung abgeschlossen.
- 15
Die Klägerin hat beantragt,
- 16
1. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 1.583,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen,
- 17
2. die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an die Klägerin 52,71 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2013 zu zahlen,
- 18
hilfsweise hat sie die Anträge Nr. 1 und 2. nur gegen die Beklagte zu 2. gestellt,
- 19
3. die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an die Klägerin 2.154,87 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz
- 20
auf 124,01 € seit dem 01.01.2014
- 21
auf 241,13 € seit dem 01.02.2014
- 22
auf 126,26 € seit dem 01.03.2014
- 23
auf 227,58 € seit dem 01.04.2014
- 24
auf 285,16 € seit dem 01.05.2014
- 25
auf 278,08 € seit dem 01.06.2014
- 26
auf 147,84 € seit dem 01.07.2014
- 27
auf 211,40 € seit dem 01.08.2014
- 28
auf 136,91 € seit dem 01.09.2014
- 29
auf 148,15 € seit dem 01.10.2014
- 30
auf 228,35 € seit dem 01.11.2014
- 31
zu zahlen.
- 32
4. Die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an die Klägerin 1.293,47 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozent über dem Basiszinssatz
- 33
auf 58,18 € seit dem 01.12.2013
- 34
auf 57,67 € seit dem 01.01.2014
- 35
auf 53,96 € seit dem 01.02.2014
- 36
auf 66,34 € seit dem 01.03.2014
- 37
auf 53,61 € seit dem 01.04.2014
- 38
auf 53,06 € seit dem 01.05.2014
- 39
auf 53,11 € seit dem 01.06.2014
- 40
auf 54,68 € seit dem 01.07.2014
- 41
auf 103,67 € seit dem 01.08.2014
- 42
auf 104,09 € seit dem 01.09.2014
- 43
auf 105,80 € seit dem 01.10.2014
- 44
auf 103,18 € seit dem 01.11.2014
- 45
auf 103,94 € seit dem 01.12.2014
- 46
auf 105,80 € seit dem 01.01.2015
- 47
auf 113,06 € seit dem 01.02.2015
- 48
auf 103,32 € seit dem 01.03.2015
- 49
zu zahlen.
- 50
Die Beklagte (zu 2.) hat beantragt,
- 51
die Klage abzuweisen.
- 52
Sie hat die Auffassung vertreten, auf die Rechtsbeziehung der Parteien habe seit 01.11.2013 der A-Haus-TV Anwendung gefunden. Dies ergebe sich aus § 2 des Arbeitsvertrages vom 30.04.1992. Jene Bestimmung enthalte eine sogenannte Tarifwechselklausel. Der A-Haus-TV erfasse räumlich nicht nur das im Tarifvertrag explizit benannte Fachkrankenhaus K, sondern auch das von ihr zum 01.11.2013 übernommene Krankenhaus K, in dem die Klägerin tätig war.
- 53
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 01.04.2015 die Klage vollumfänglich abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht in Bezug auf die Beklagte zu 2. ausgeführt, es könne dahinstehen, ob auf die Rechtsbeziehung der Parteien seit dem 01.11.2013 weiterhin die Tarifverträge des S-Konzerns zur Anwendung gekommen sind. Jedenfalls habe die Klägerin zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche (Anträge zu 1. - 3.) nicht hinreichend schlüssig vorgetragen. Auch bestehe kein Anspruch auf Auszahlung der von der Beklagten an den D. e.V. abgeführten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung. Die Beklagte habe hierdurch die gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf sie übergegangene Verpflichtung zur Fortsetzung der betrieblichen Altersversorgung (sogenannter Verschaffungsanspruch) erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung wird auf Bl. 163 - 174 d.A. verwiesen.
- 54
Die Klägerin hat gegen dieses, ihr am 11.08.2015 zugestellte Urteil am 27.08.2015 Berufung eingelegt und jene nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 12.11.2015 am 10.11.2015 begründet.
- 55
Mit ihrem Rechtsmittel verfolgt sie der Sache nach ihr erstinstanzliches Klagebegehren gegenüber der Beklagten zu 2. vollumfänglich - unter Klagerweiterung hinsichtlich der einbehaltenen Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung - weiter.
- 56
Sie vertritt die Auffassung, das Arbeitsgericht habe die Anforderungen an einen schlüssigen Sachvortrag betreffend die auf den S-Tarifverträgen beruhenden Ansprüche verkannt. Ihr auf Durchschnittswerten beruhendes Rechenwerk sei hinreichend schlüssig.
- 57
Mit Schriftsatz vom 12.10.2015 hat die Klägerin die Klage hinsichtlich der von der Beklagten in den Monaten März 2013 - September 2016 abgeführten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 3.067,03 EUR erweitert.
- 58
Die Klägerin hat nach Auflage durch das Berufungsgericht im Anschluss an den Termin vom 19.06.2017 hinsichtlich des Klagantrages zu 4. ergänzend vorgetragen. Auf einer Betriebsversammlung sei ihr von Vertretern der Beklagten mitgeteilt worden, die Begründung einer betrieblichen Altersversorgung bei dem D. e.V. sei „freiwillig“. Eine Erklärung, sie wolle bei dem D. e.V. eine betriebliche Altersversorgung begründen, habe sie nie abgegeben. Die von ihr bei der Z. Sachsen-Anhalt begründete Altersversorgung habe die Beklagte mangels Mitgliedschaft in dieser Einrichtung nicht fortführen können. Demgemäß sei die Beklagte nicht berechtigt gewesen, weiter Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung von ihrem monatlichen Nettoentgelt abzuziehen.
- 59
Nach Hinweis des Gerichts hat die Klägerin im (zweiten) Termin am 01.03.2018 ihre Klage hinsichtlich der Klageanträge zu 1. - 3. auf Feststellung umgestellt.
- 60
Sie beantragt,
- 61
das Urteil des Arbeitsgerichts Magdeburg vom 01.04.2015 abzuändern und
1.
- 62
festzustellen, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2. die folgenden Tarifverträge
- 63
- Konzern-Entgelt-Tarifvertrag für die Funktionsbereiche medizinische Heil-, Fach- und Hilfsberufe, Wirtschaft und Infrastruktur in den Einrichtungen der S Kliniken AG
- 64
- Vereinbarung tarifvertraglicher Eckpunkte
- 65
- Tarifvertrag O-Klinikum 2012
- 66
zur Anwendung gekommen sind.
2.
- 67
Die Beklagte zu 2. zu verurteilen, an die Klägerin 1.293,47 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz
- 68
auf 58,18 EUR seit dem 01.12.2013
- 69
auf 57,67 EUR seitdem 01.01.2014
- 70
auf 53,96 EUR seit dem 01.02.2014
- 71
auf 66,34 EUR seitdem 01.03.2014
- 72
auf 53,61 EUR seit dem 01.04.2014
- 73
auf 53,06 EUR seit dem 01.05.2014
- 74
auf 53,11 EUR seit dem 01.06.2014
- 75
auf 54,68 EUR seit dem 01.07.2014
- 76
auf 103,67 EUR seit dem 01.08.2014
- 77
auf 104,09 EUR seit dem 01.09.2014
- 78
auf 105,80 EUR seit dem 01.10.2014
- 79
auf 103,18 EUR seit dem 01.11.2014
- 80
auf 103,94 EUR seit dem 01.12.2014
- 81
auf 105,80 EUR seit dem 01.01.2015
- 82
auf 113,06 EUR seit dem 01.02.2015
- 83
auf 103,32 EUR seit dem 01.03.2015
- 84
zu zahlen.
- 85
Klagerweiternd beantragt die Klägerin,
- 86
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 4.360,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem Basiszinssatz seit dem 13.01.2017 zu zahlen.
- 87
Die Beklagte beantragt,
- 88
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen und die Klagerweiterung abzuweisen.
- 89
Ihrer Auffassung nach sei die Berufung hinsichtlich des Klagantrages zu 4. mangels ausreichender Begründung bereits unzulässig. Im Übrigen verteidigt die Beklagte das angefochtene Urteil in der Sache.
- 90
Bei der von ihr fortgeführten betrieblichen Altersversorgung habe es sich nicht um ein „freiwilliges“ Angebot gehandelt. Die Beklagte sei hierzu nach Maßgabe des auf sie übergegangenen Arbeitsverhältnisses verpflichtet gewesen. Eine Änderung der Vereinbarung sei gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nicht vor Ablauf eines Jahres nach Betriebsübergang möglich gewesen.
- 91
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
A.
- 92
Die Berufung der Klägerin ist hinsichtlich der Klaganträge zu 1. - 3. in Form des nunmehr gestellten Feststellungsantrages zulässig. Hinsichtlich des Klagantrages zu 4. ist die Berufung hingegen unzulässig.
I.
- 93
Zwar handelt es sich vorliegend um das gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 ArbGG statthafte Rechtsmittel. Die Klägerin hat die Notfrist zur Berufungseinlegung und die Frist zur Berufungsbegründung (§ 66 Abs. 1 Satz 1 i.Vm. Satz 5 ArbGG) eingehalten. Ihre Berufungsbegründung entspricht jedoch in Bezug auf den Klagantrag zu 4. nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Danach muss der Berufungsführer sich dezidiert mit den entscheidungserheblichen Ausführungen des angegriffenen Urteils einzelfallbezogen auseinandersetzen und aufzeigen, wo dieses entscheidungserhebliche Fehler aufweist (BAG 07.01.2007 - 7 AZR 20/06).
- 94
1. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung nur hinsichtlich der Klaganträge zu 1.-3. Insoweit zeigt die Klägerin auf, das Arbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft die Anforderungen an ihre Darlegungs- und Beweislast verkannt. Ob diese Ausführungen schlüssig sind, ist für die Zulässigkeitsprüfung unerheblich.
- 95
2. Hingegen entspricht die Berufungsbegründung diesen Anforderungen nicht hinsichtlich des Antrages zu 4. Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der tragenden Begründung abgewiesen, für die Klägerin bestehe kein Anspruch auf Auszahlung der von der Beklagten einbehaltenen und an das Versorgungswerk D. e.V. abgeführten Vergütungsanteile. Die Beklagte habe damit ihre Verpflichtung aus der auf sie übergegangenen Vereinbarung über eine betriebliche Altersversorgung erfüllt (sog. Verschaffungsanspruch). Hierzu enthält die Berufungsbegründung keinerlei Vorbringen. Der Angriff der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil bezieht sich ausschließlich auf die Anträge zu 1. - 3., die das Arbeitsgericht mit der tragenden Begründung, es fehle an schlüssigem Sachvortrag zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche, abgewiesen hat.
B.
- 96
Im Übrigen ist die Berufung der Klägerin in Form der nunmehr gestellten Feststellungsanträge begründet.
I.
II.
- 98
Die Feststellungsklage als solche ist als sogenannte Elementenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (BAG 30.08.2017 - 4 AZR 95/14 - Rn. 16). Der Antrag ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 ZPO. Die Klägerin benennt die ihrer Ansicht nach dynamisch - so legt das Berufungsgericht den Antrag aus - zur Anwendung kommenden Tarifverträge des S-Konzerns namentlich.
III.
- 99
Die Feststellungsklage ist auch begründet. Auf die Rechtsbeziehungen der Parteien sind die benannten S-Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30.09.2016 zur Anwendung gekommen.
- 100
Gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB geht das mit dem Betriebsveräußerer bestehende Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten in unveränderter Form auf den Erwerber über. Davon erfasst ist auch die mit dem Veräußerer getroffene Vereinbarung über die Anwendbarkeit bestimmter Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung auf das Arbeitsverhältnis. Insoweit steht es den Parteien frei, eine solche Bezugnahmeklausel derart auszugestalten, dass die jeweils für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge zur Anwendung kommen sollen (sogenannte Tarifwechselklausel). Dazu ist jedoch erforderlich, dass in der Klausel hinreichend deutlich vereinbart wird, es sollen nicht nur die gerade für den Arbeitgeber geltenden Tarifverträge, sondern jeweils das Tarifwerk zu Anwendung kommen, an das der Arbeitgeber gebunden ist (BAG 16.10.2002 - 4 AZR 467/01). Nach der neuen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine bestimmte Tarifverträge dynamisch in Bezug nehmende Klausel, die vor Inkrafttreten der Schuldrechtsreform am 01.01.2002 vereinbart worden ist, aus Gründen des Vertrauensschutzes - entsprechend der früheren Rechtsprechung - bei Tarifbindung des Arbeitgebers als sogenannte Gleichstellungsabrede dahin auszulegen, dass im Fall eines Betriebsübergangs die in Bezug genommenen Tarifverträge bei dem neuen Arbeitgeber nur noch statisch mit dem bei Betriebsübergang maßgeblichen Stand fortgelten sollen. Hingegen begründet eine solche Klausel in einem nach dem 01.01.2002 geschlossenen „Neuvertrag“ eine dynamische Fortgeltung der in Bezug genommenen Tarifverträge auch bei einem Betriebserwerber, für den diese Tarifverträge nicht einschlägig sind (BAG 18.11.2009 - 4 AZR 514/08 - sowie 30.08.2017 - 4 AZR 95/14; 23.11.2017 - 6 AZR 739/15 - Rn. 26, 27 im Anschluss an EuGH 27.04.2017 - C-680/15).
- 101
1. Nach dem unstreitigen Sachverhalt hat die Klägerin mit der Betriebsveräußerin, der S GmbH, im Jahr 2010 die Anwendung der S-Konzern-Tarifverträge in ihrer jeweiligen Fassung vereinbart. Eine schriftliche Abrede hierzu existiert nach dem sich bietenden Sachvortrag nicht. Die Beklagte verweist - unwidersprochen - darauf, dass die zeitlich jüngste Vertragsurkunde aus dem Jahr 1992 stamme. Dass die Klägerin mit ihrer damaligen Arbeitgeberin in diesem Zusammenhang mündlich eine Tarifwechselklausel vereinbart hat, ist weder dem Vorbringen der Klägerin noch dem der Beklagten zu entnehmen. Ebenso wenig ist dem Vorbringen der Parteien zu entnehmen, dass anlässlich der Einführung der S-Tarifverträge die damalige Arbeitgeberin mit der Klägerin die Geltung jener Tarifverträge nur im Rahmen einer Gleichstellungsabrede vereinbart hat.
- 102
2. Eine Ablösung der S-Tarifverträge durch den A-Haus-TV ergibt sich nicht aus § 2 des Arbeitsvertrages vom 30.04.1992. Jene Bestimmung enthält keine Tarifwechselklausel, die den vorgenannten Haustarifvertrag erfasst. Die damaligen vertragsschließenden Parteien haben damit „nur“ in dynamischer Form die für kommunale Arbeitgeber geltenden Tarifwerke in Bezug genommen, indem sie formuliert haben, das Arbeitsverhältnis bestimme sich nach dem BAT und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen für den Bereich der VKA. Angesichts dieser „Grundaussage“ kann der Satz 2 des § 2, wonach außerdem die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung finden, nicht dahin verstanden werden, dass bei einer „Privatisierung“ der kommunalen Einrichtung unter Verdrängung des primär geltenden BAT/TVöD ausschließlich die für den privaten Arbeitgeber geltenden Tarifverträge zur Anwendung kommen sollen. Bei systematischer Betrachtung des § 2 kommt dem Satz 2 lediglich eine Ergänzungsfunktion dahin zu, dass auch die übrigen für den Bereich der kommunalen Arbeitgeber abgeschlossenen Tarifverträge, z.B. der ATV, gelten sollen. Damit kann insoweit dahinstehen, ob im Jahr 2010 die damaligen Parteien des Arbeitsvertrages diese Klausel durch die einvernehmliche „Umstellung“ des Arbeitsvertrages auf die S-Tarifverträge aufgehoben haben.
- 103
3. Allerdings führt dieser Änderungsvertrag aus dem Jahr 2010, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrages vom 30.04.1992 für die S-Tarifverträge weiter „entsprechend“ gelten soll, dazu, dass eine auf Vertrauensschutzgesichtspunkten beruhende Auslegung des § 2 dahin, es sei lediglich eine Gleichstellung gewollt, nicht mehr erfolgen kann. Die Vertragsänderung, die angesichts der von der S GmbH betriebsweit veranlassten „Umstellung“ der Arbeitsverhältnisse als AGB i.S.d § 305 BGB zu klassifizieren ist, begründet vielmehr insoweit einen „Neuvertrag“. Bei Verweisungsklauseln in Arbeitsverträgen, die vor dem Inkrafttreten der Schuldrechtsreform zum 01.01.2002 abgeschlossen worden sind („Altverträge“), kommt es bei einer Vertragsänderung nach dem 01.01.2002 für die Beurteilung, ob es sich hinsichtlich der Auslegung dieser Klausel um einen „Neu- oder Altvertrag“ handelt, darauf an, ob die Klausel zum Gegenstand der rechtsgeschäftlichen Willensbildung der Vertragsparteien gemacht worden ist (BAG 18.11.2009 - 4 AZR 415/08 - Rn. 23). Die im Jahr 2010 vorgenommene Vertragsänderung bezieht sich unmittelbar auf den Inhalt der Bezugnahmeklausel im „Altvertrag“, weil hierdurch die in Bezug genommenen Tarifverträge vollständig ausgetauscht werden.
C.
I.
- 104
Die Klagerweiterung betreffend einbehaltene Arbeitsvergütung für den Zeitraum März 2013 - November 2016 in Höhe von 3.067,03 EUR ist gemäß § 533 ZPO zulässig. Sie erscheint sachdienlich und ist auf Tatsachen gestützt, die gemäß § 67 Abs. 2 ArbGG zu berücksichtigen sind. Zwar hat Klägerin in dem klagerweiternden Antrag einen Betrag von 4.360,50 EUR geltend gemacht. Aus der Klagebegründung ergibt sich aber eindeutig, dass dieser Betrag sich auf die insgesamt (November 2013 - September 2016) zurückgeforderten Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung bezieht.
II.
- 105
Jedoch ist die Klagerweiterung unbegründet. Der Klägerin steht kein Anspruch auf Auszahlung weiterer Vergütung in vorgenannter Höhe für die vorgenannten Monate aus § 611 BGB a.F. zu. Die Beklagte hat den Vergütungsanspruch für diesen Zeitraum durch Abführung des streitgegenständlichen Betrages an den D. e.V. erfüllt (§ 362 BGB). Zwischen den Parteien bestand auch im streitigen Zeitraum eine vertragliche Abrede, wonach die Beklagte berechtigt war, monatlich 2 % der beitragspflichtigen Arbeitsvergütung i.S.d. § 37a ATV an den D. e.V. zur Fortführung der zugunsten der Klägerin begründeten betrieblichen Altersversorgung abzuführen.
- 106
1. Unstreitig hat die Klägerin eine solche Abrede mit dem damaligen kommunalen Träger des Krankenhauses nach Maßgabe des ATV geschlossen. Ebenso unstreitig ist diese Vereinbarung mit der S GmbH unverändert fortgesetzt worden. Sie ist damit gemäß § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB Teil des zwischen der Klägerin und der Beklagten kraft Gesetzes begründeten Arbeitsverhältnisses geworden.
- 107
2. Aus dem Vorbringen lässt sich nicht ableiten, dass die Parteien im streitigen Zeitraum diese Vereinbarung rechtswirksam beendet haben. Die Beklagte hat eine darauf gerichtete Willenserklärung nicht abgegeben. Sie hat vielmehr durch den monatlich vorgenommenen Abzug einen gegenteiligen Willen bekundet. Ebenso wenig ergibt sich aus dem Sachvortrag eine Willenserklärung oder rechtsgeschäftsähnliche Handlung der Klägerin gegenüber der Beklagten, die als Beitragsfreistellungserklärung ausgelegt werden kann. Nach ihrem Vorbringen ist die Klägerin vielmehr davon ausgegangen, die Vereinbarung sei aufgrund der fehlenden Mitgliedschaft der Beklagten in der Z. Sachsen-Anhalt beendet worden. Zur Begründung einer betrieblichen Altersversorgung bei dem D. e.V. habe es einer neuen Vereinbarung bedurft, die sie nicht abgeschlossen habe. Demgemäß kann eine solche Erklärung auch nicht aus ihrem prozessualen Verhalten im streitgegenständlichen Zeitraum abgeleitet werden. In ihrer Berufungsbegründung hat die Klägerin - wie bereits ausgeführt - sich zu dem von dem Arbeitsgericht angenommenen Fortbestand der betrieblichen Altersversorgung überhaupt nicht positioniert. Ergänzender Vortrag insoweit ist erst nach Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums (30.09.2016) erfolgt.
- 108
3. Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung und damit auch ihre Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung ist nicht aufgrund Unmöglichkeit mit Ablauf des 31.10.2013 erloschen (§§ 275 Abs. 1, 326 Abs. 1 BGB). Zutreffend hat das Arbeitsgericht in den Entscheidungsgründen I. 4. ausgeführt, der Klägerin stehe gegenüber der Beklagten ein Verschaffungsanspruch gerichtet auf Gewährleistung einer betrieblichen Altersversorgung zu den bisher geltenden Bedingungen zu. Dem schließt sich die Berufungskammer gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG an. Damit begründet die fehlende Mitgliedschaft der Beklagten in der Z. Sachsen-Anhalt gerade keine zum Erlöschen des Anspruchs führende Unmöglichkeit i.S.d. § 275 BGB.
- 109
4. Mit der Abführung von monatlich 2 % des beitragspflichtigen Entgeltes an den D. e.V. hat die Beklagte ihre Verschaffungspflicht in vollem Umfang erfüllt. Der Abzug entspricht den Vorgaben des ATV. Unstreitig wurde die betriebliche Altersversorgung bei dem D. e.V. im gleichen Umfang wie bei der Z. Sachsen-Anhalt fortgeführt.
D.
- 110
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 i.V. m. § 97 Abs. 1 ZPO.
E.
- 111
Gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG war wegen grundsätzlicher Bedeutung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen die Revision für die Beklagte zuzulassen. Hingegen bedurfte es nicht der Zulassung der Revision für die Klägerin. Den insoweit entscheidungserheblichen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Die Kammer weicht insoweit auch nicht von höchstrichterlicher Rechtsprechung ab.
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Annotations
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.
(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.
(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.
(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes
- 1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden; - 2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird; - 3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn
- 1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und - 2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.
(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.
(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Sind diese Rechte und Pflichten durch Rechtsnormen eines Tarifvertrags oder durch eine Betriebsvereinbarung geregelt, so werden sie Inhalt des Arbeitsverhältnisses zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer und dürfen nicht vor Ablauf eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Übergangs zum Nachteil des Arbeitnehmers geändert werden. Satz 2 gilt nicht, wenn die Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch Rechtsnormen eines anderen Tarifvertrags oder durch eine andere Betriebsvereinbarung geregelt werden. Vor Ablauf der Frist nach Satz 2 können die Rechte und Pflichten geändert werden, wenn der Tarifvertrag oder die Betriebsvereinbarung nicht mehr gilt oder bei fehlender beiderseitiger Tarifgebundenheit im Geltungsbereich eines anderen Tarifvertrags dessen Anwendung zwischen dem neuen Inhaber und dem Arbeitnehmer vereinbart wird.
(2) Der bisherige Arbeitgeber haftet neben dem neuen Inhaber für Verpflichtungen nach Absatz 1, soweit sie vor dem Zeitpunkt des Übergangs entstanden sind und vor Ablauf von einem Jahr nach diesem Zeitpunkt fällig werden, als Gesamtschuldner. Werden solche Verpflichtungen nach dem Zeitpunkt des Übergangs fällig, so haftet der bisherige Arbeitgeber für sie jedoch nur in dem Umfang, der dem im Zeitpunkt des Übergangs abgelaufenen Teil ihres Bemessungszeitraums entspricht.
(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn eine juristische Person oder eine Personenhandelsgesellschaft durch Umwandlung erlischt.
(4) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Arbeitnehmers durch den bisherigen Arbeitgeber oder durch den neuen Inhaber wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
(5) Der bisherige Arbeitgeber oder der neue Inhaber hat die von einem Übergang betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform zu unterrichten über:
- 1.
den Zeitpunkt oder den geplanten Zeitpunkt des Übergangs, - 2.
den Grund für den Übergang, - 3.
die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Übergangs für die Arbeitnehmer und - 4.
die hinsichtlich der Arbeitnehmer in Aussicht genommenen Maßnahmen.
(6) Der Arbeitnehmer kann dem Übergang des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Monats nach Zugang der Unterrichtung nach Absatz 5 schriftlich widersprechen. Der Widerspruch kann gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber oder dem neuen Inhaber erklärt werden.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.