Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 16. Mai 2017 - 1 Sa 249/16 E

ECLI: ECLI:DE:LAGST:2017:0516.1SA249.16E.0A
published on 16/05/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 16. Mai 2017 - 1 Sa 249/16 E
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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 20.4.2016 – 3 Ca 1499/15 E NMB – abgeändert und die Klage abgewiesen.

2. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Halle vom 20.4.2016 – 3 Ca 1499/15 E NMB – wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

4. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die tarifgerechte Eingruppierung der Klägerin.

2

Die am x.x.1958 geborene Klägerin ist seit dem 1.2.1984 bei der beklagten Stadt bzw. deren Rechtsvorgängern im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Die Klägerin ist ausgebildete Erzieherin und war zunächst auch als Erzieherin bei der Beklagten tätig. Später wechselte sie in den Bereich der allgemeinen Verwaltung. Hier ist sie seit März 2004 im Ordnungsamt der Beklagten eingesetzt, und zwar in Vollzeit im Außendienst und im Dreischichtsystem.

3

Zwischen den Parteien ist die Geltung der Bestimmungen des BAT-O und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung arbeitsvertraglich vereinbart. Gemäß Änderungsvertrag vom 26.2.2004 wurde die Klägerin in die Vergütungsgruppe VII BAT-O eingruppiert und entsprechend vergütet. Im Zuge der Einführung des neuen Tarifwerks und der Überleitung des Arbeitsverhältnisses auf die Bestimmungen des TVöD im Oktober 2005 wurde die Klägerin in die Entgeltgruppe 5 TVöD (Stufe 6) eingestuft. Es erfolgte eine Überleitung aus der bisherigen Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a BAT-O gemäß Anlage 1 zum TVöD VKA. Die Klägerin erhält seitdem die entsprechende Vergütung (zuletzt in Höhe von 2.733,30 € brutto).

4

Für die Tätigkeit der Klägerin hat die Beklagte unter dem 18.1.2005 (Blatt 21 bis 24 der Akte) eine Stellenbeschreibung erstellt. Diese hat folgenden Inhalt:

5

" Stellenbeschreibung (Angestellte)

6

Stellenplannummer: Funktionsbezeichnung: Wochenarbeitszeit: Verg.-Gr.:

7

 MA-Stadtordnung 40 Stunden

8

0.11000.0013.1 Außendienst VII Fg1a

9

Bearbeiter: Amt/Abteilung: Bewährungsaufstieg:

10

Frau Sch Ordnungs- und Sozialamt/ nein

11

SB Organisation Ordnung und Sicherheit Tätigkeitsaufstieg:

12

 nein

13

Arbeitsbeschreibung

14

Nr. Verzeichnis der Tätigkeiten %

15

1. Verantwortlich für die Überwachung des ruhender Verkehrs 55

16

 - Kontrolle und Ahndung von Halte- und Parkverstößen in der VG W Land

17

 - Überwachung der Parkzeiten auf den gebührenpflichtigen Parkplätzen

18

 - Kontrolle und Überprüfung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 StVO

19

 - Kontrolle und Überprüfung von Schwerbeschädigtenausweisen und Bewohnerparkausweis

20

 - Kontrolle der Parkscheinautomaten auf Funktionsfähigkeit sowie Durchführung kleinerer  Reparatur- und Wartungsarbeiten; Auffüllung und Entleerung der Automaten

21

2. Verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung der ordnungsbehördlichen Bestimmungen 25

22

 nach SOG LSA, Gefahrenabwehrverordnung sowie Satzungen mit ordnungsbehördlichem

23

 Charakter

24

2.1. - Vollzug bzw. Veranlassung von Maßnahmen nach SGL LSA (insbesondere Entfernung von  Kfz)

25

2.2. - Kontrolle der Einhaltung zur Verhinderung von unerlaubter Abfallbeseitigung auf öffentlichen  Flächen und Festhalten von Abfallansammlungen auf sonstigen Flächen im Rahmen der  Zuständigkeit nach SOG LSA und StrG LSA

26

2.3. - Überwachung der Einhaltung aller ortsrechtlichen Bestimmungen in Sachen der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der VG W Land

27

2.4. - Kontrolle der Einhaltung der Sondernutzungssatzung der Stadt W und Gemeinde M

28

 . Kontrolle der beantragten Sondernutzungen. Einleitung von Ermittlungen bei ungenehmigten Sondernutzungen. Entfernung von Plakaten usw.

29

2.5. - Kontrolle der Einhaltung der Straßenreinigungssatzung der Stadt W und Gemeinde  M

30

- Meldung von Grundstücken, bei welchen Anliegerpflichten nicht nachgekommen wird

31

2.6. - Kontrolle der Einhaltung der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt W  . z. B. Kontrolle Leinenpflicht bei Hunden  . Kontrolle der Entfernung von Verschmutzungen durch Tiere usw.

32

2.7. - Kontrolle der Einhaltung der Hundesteuersatzung der Stadt W und Gemeinde  M

33

- Kontrolle der Hunde auf Anmeldung

34

 - ggf. Ermittlungen

35

2.8. Mitwirkung bei der Umsetzung der Gefahrenabwehrverordnung des LSA zum Schutz vor gefährlichen Hunden sowie Graffiti-Gefahrenabwehrverordnung

36

2.9. Kontrolle und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den § 111, §§ 117 – 121, §§ 125 – 128 OWiG

37

2.10. Sonstige Arbeiten im Zusammenhang mit ordnungsbehördlichen Aufgaben

38

 - schriftliches Festhalten der am Vortag erledigten Aufträgen

39

 - schriftliche Stellungnahmen zu einzelnen Vorgängen

40

 - Aufenthaltsermittlung von Personen im Rahmen von Ordnungswidrigkeitsverfahren

41

 - Halterfeststellungen (Nachforschungen)

42

 - Aufnahme von Weiterleitung von Beschwerden der Bürger

43

 - Wahrnehmung von Gerichtsverhandlungen als Zeuge (Verhandlungen zu Bußgeldbe-

44

 scheiden, zum ruhenden Verkehr und anderer Ordnungswidrigkeiten

45

 - selbständige Aufnahme von Anzeige und Weiterleitung an die zuständigen Behörden

46

 - Kontrolle zu Lärm-, Geruchs- und sonstige Belästigungen (Vorortermittlungen)

47

 - Überwachung der Übersichtlichkeit des Straßenraumes, gegebenenfalls Einleitung

48

 erster Sicherungsmaßnahmen

49

3. Verantwortlich für die Überwachung des fließenden Verkehrs durch Geschwindigkeitsmessung 5

50

 - Pflege und Wartung der zur Messung erforderlichen Geräte und Einrichtungen

51

 - Radargerät programmieren

52

 - Messprotokoll führen

53

 - Verkehr beobachten; Fahrzeugkennzeichen registrieren

54

 - Messung überwachen

55

 - Halterermittlung

56

 - Beweisfotovergleich

57

 - Durchführung von Vorort-Ermittlungen

58

4. Sonstige Arbeiten 15

59

 - Mitwirkung bei polizeilichen Hausdurchsuchungen nach StPo

60

 - Ermittlungsdienste EMA und nach dem Meldegesetz LSA

61

 - Mitwirkung bei der Bekämpfung von Obdachlosigkeit im Rahmen von Zwangsräumungen in Zusammenarbeit mit der Abteilungsleiterin Familie, Soziales, Schulen, Sport

62

 - Mitwirkung im Fundwesen nach BGB, SOG

63

 - bei Fundtieren – Halterermittlung

64

 - vorläufige Nachlassregelung bei Verstorbenen ohne Angehörige nach dem Bestattungsgesetz LSA

65

Unterstellungen, Befugnisse

66

Ich bin unterstellt: Mir sind folgende Mitarbeiter unterstellt:

67

dem Sachgebietsleiter Allgemeine Keine Unterstellungen Ordnungsaufgaben

68

Stplnr: 0.11000.0005.1

69

Ich werde vertreten von: Ich vertrete:

70

Vertretung wird innerhalb des Bereiches abgesichert Vertretung innerhalb des Bereiches

71

Befugnisse:

72

Dem Stelleninhaber sind übertragen:

73

Entscheidungsbefugnis, Unterschriftsbefugnis, Anordnungsbefugnis

74

entsprechend D-10-10 und D-20-02

75

Vollzugsbeamter gemäß Urkunde

76

Erforderliche Ausbildung/Abschlüsse:

77

Verwaltungsfachangestellter (mittlerer Dienst)

78

oder ein vergleichbarer Abschluss mit vergleichbaren Kenntnissen

79

Besonderheiten der Stelle:

80

Durchsetzungsvermögen, Konfliktfähigkeit, körperliche Belastbarkeit,

81

Fahrerlaubnis C1 erforderlich

82

Zu meinem Aufgabenbereich gehören folgende Arbeitsmittel:

83

Kraftfahrzeuge, Geschwindigkeitsmessgeräte, Handeingabegeräte, Funkgeräte

84

Die Tätigkeit nehme ich wahr seit:

85

Bestätigung der Einweisung in diese Stelle:

86

Dienstvorgesetzter Stelleninhaber

87

18.01.2005 18.1.2005

88

Datum, Unterschrift Datum, Unterschrift"

89

Wie das Arbeitsgericht in seinem erstinstanzlichen Urteil festgestellt hat, ist diese Stellenbeschreibung weiterhin aktuell. Allerdings haben sich die Zeitanteile der einzelnen Arbeitsvorgänge geändert. Der Arbeitsvorgang Nr. 1 "Verantwortlich für die Überwachung des ruhenden Verkehrs" beträgt weiterhin 55 % der Gesamttätigkeit. Die unter Nr. 2 aufgeführten Tätigkeiten "Verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung der ordnungsbehördlichen Bestimmungen nach SOG LSA, Gefahrenabwehrverordnung sowie Satzungen mit ordnungsbehördlichen Charakter" werden zu einem Zeitanteil von 8 % ausgeübt. Der Zeitanteil des Arbeitsvorgangs Nr. 3 "Verantwortlich für die Überwachung des fließenden Verkehrs durch Geschwindigkeitsmessung" beansprucht 30 % der Arbeitszeit der Klägerin und der Zeitanteil des Arbeitsvorgangs Nr. 4 "Sonstige Arbeiten" macht 7 % der Gesamttätigkeiten der Klägerin aus.

90

Allerdings ist die Einteilung der Tätigkeiten der Klägerin in vier Arbeitsvorgänge nicht unstreitig. Die Klägerin hält die Arbeitsvorgänge Nr. 1 und Nr. 2 der Stellenbeschreibung für einen einheitlichen Arbeitsvorgang unter der Bezeichnung "Streifengang". Die Beklagte hingegen fügt zu dem Arbeitsvorgang "Streifengang" neben dem Arbeitsvorgang Nr. 1 lediglich die Tätigkeit in der Stellenbeschreibung unter Nr. 2.1 zu einem Arbeitsvorgang zusammen.

91

Zur Qualifizierung der von ihr ausgeübten Tätigkeit hat die Klägerin mehrere Lehrgänge besucht. So nahm sie am 31.3.2004 an einem eintägigen Lehrgang zur Überwachung des ruhenden Straßenverkehrs - Rechtsgrundlagen und die rechtsbehelfssichere Praxis - teil (vgl. Teilnahmebescheinigung, Blatt 69 der Akte). Darüber hinaus nahm die Klägerin am Kurzlehrgang für Mitarbeiter/innen in der Kommunalverwaltung mit einer Dauer von 184 Unterrichtsstunden in der Zeit vom 15.9.2006 bis 21.12.2006 teil (vgl. Teilnahmebescheinigung, Blatt 70 der Akte). Am 28.9.2011 belegte die Klägerin das Seminar "Beschwerdemanagement" (vgl. Teilnahmezertifikat, Blatt 71 der Akte). Die Klägerin nahm ferner an einem zweitägigen Lehrgang der Jenoptik Robot GmbH zur Schulung fotografischer Verkehrsüberwachungsanlagen betreffend das Verkehrsradargerät TRAFFIPAX SpeedoPhot (Blatt 74 der Akte) teil und wiederholte damit eine Schulung vom Oktober 2004 an dem gleichen Gerät (Blatt 75 der Akte). Zuvor hatte die Klägerin bereits am 21.6.2007 eine Einweisung in ein anderes Radargerät erhalten (Blatt 76 der Akte).

92

Die Tätigkeiten, die die Klägerin im Dreischichtsystem ausführt, stellen sich im Wesentlichen wie folgt dar:

93

In der Frühschicht kontrolliert die Klägerin vorwiegend den ruhenden Verkehr auf Einhaltung der Halteverbote mit der Folge, dass sie bei Betroffenheit ausländischer Fahrzeuge auch den Abschleppdienst beauftragt. Ausländische Fahrzeuge sind nach einem Beschluss der Beklagten generell abzuschleppen, da die Durchsetzung der Ansprüche der Gemeinde andernfalls schwierig ist. Hier hat die Klägerin ggf. auch Entscheidungen über die Fortsetzung des Abschlagvorgangs bei Eintreffen des Fahrers des betroffenen Fahrzeugs während der Durchführung der Maßnahme zu treffen. Bei sofortiger Bezahlung des Bußgeldes sowie der Kosten des Abschlagunternehmens kann die Klägerin den Abbruch des Abschleppens verfügen. Des Weiteren werden in der Frühschicht Radarmessungen vorgenommen.

94

In der Normalschicht besteht die Tätigkeit der Klägerin in der Regel aus einem halben Tag Kontrolle der Innenstadt und der Parkplätze, wobei die Kontrolle alles umfasst, was nach der Stellenbeschreibung anfallen kann. Hier hat die Klägerin, sofern zum Beispiel unberechtigte Hausmüllentsorgung in öffentlichen Mülleimern von der Klägerin festgestellt wird, eine Beweissicherung vorzunehmen durch Anfertigung von Fotos und durch den Versuch, die Herkunft des Mülls festzuhalten. Gelegentlich nimmt die Klägerin in diesen Fällen auch direkt Kontakt mit dem jeweiligen von ihr möglicherweise bereits festgestellten Verursacher auf. Die andere Hälfte des Tages während der Normalschicht wird regelmäßig gemeinsam mit einem weiteren Kollegen Kontrolltätigkeit mit einem Fahrzeug ausgeführt. Die Kontrolltätigkeit umfasst die Kontrolle von Grundstücken. Sie betrifft alle Ortschaften, die zum Gebiet der Beklagten gehören. Auch hier führt die Klägerin Beweissicherungsmaßnahmen durch Anfertigung von Fotos aus und unterrichtet gelegentlich sofort den Innendienst über von ihr festgestellte Sachverhalte.

95

Die Spätschicht, die im Winter von 13:00 bis 21:30 Uhr dauert und im Sommer von 14:30 Uhr bis 23:00 Uhr, orientiert sich an einer Schwerpunktliste, nach der bestimmte Örtlichkeiten aufzusuchen sind, an denen bekanntermaßen häufig Schwierigkeiten auftreten. Hierbei handelt es sich z. B. um Orte, an denen es alkoholbedingt zu Auseinandersetzungen kommt. Darüber hinaus ist die Spätschicht verantwortlich für die Rufumleitung der Polizei, die sonst vom Innendienst entgegengenommen wird. Es besteht eine generelle Dienstleistungsbereitschaft der Mitarbeiter der Beklagten wegen der fehlenden Polizeikräfte Einsätze abzudecken, die an sich von der Polizei wahrzunehmen wären. Es handelt sich im Wesentlichen um Vorkommnisse wie Nachbarschaftsstreitigkeiten oder Ruhestörung durch störenden Lärm oder um Gewalt in der Familie.

96

Insbesondere in Zeiten der Spätschicht besteht keine Möglichkeit der Klägerin, auf den Innendienst zurückzugreifen. Dieser ist lediglich montags, mittwochs und donnerstags bis 16:00 Uhr, dienstags bis 17:45 Uhr und freitags bis 12:30 Uhr besetzt. Die Klägerin versucht in der Regel während der Spätschicht durch Gespräche auf auftretende Konflikte oder auffällige Menschen zu reagieren und diese zu regeln bzw. die Menschen zu beruhigen. Sie kann sich bei Erfolglosigkeit ihrer Bemühungen an die Polizei wenden, um von dieser Unterstützung zu erhalten.

97

Mit Datum vom 10.6.2016 wurde der Klägerin eine neue Bestallungsurkunde zur Verwaltungsvollzugsbeamtin übergeben (vgl. Anlage B 2, Blatt 195 f der Akte), in der es u.a. heißt:

98

"Die Verwaltungsvollzugsbeamtin nimmt folgende Aufgaben wahr:

99

Aufgaben gem. § 1 Abs. 1 VollzBeaVO

100

- Sicherstellung von Erzeugnissen, Gütern und Leistungen …….

101

- Obdachlosenunterbringung Aufgaben gem. § 1 Abs. 2, § 2 VollzBeaVO:

102

- Überwachung ruhender Verkehr

103

- Überwachung Sondernutzungen von öffentlichen Straßen und Wegen

104

- Überwachung der Einhaltung der Gefahrenabwehrverordnung der Stadt W.

105

- Abwehr von Gefahren für öffentliche Ordnung und Sicherheit gem. SOG LSA

106

Für die Wahrnehmung der Aufgaben werden der Verwaltungsvollzugsbeamtin folgende Befugnisse übertragen:

107

Befugnisse gem. SOG LSA i.V.m. § 4 VollzBeaVO

108

- § 13 Allgemeine Befugnisse

109

- § 20 …. Identitätsprüfung und Prüfung von Berechtigungsscheinen

110

- § 36 Platzverweisungen

111

- § 41 Abs. 1 und 4 Durchsuchung von Personen

112

- § 42 Abs. 1 und 3 Durchsuchung von Sachen

113

- $ 43 …. Betreten und Durchsuchen von Wohnungen

114

- § 45 Sicherstellung von Sachen

115

Zur Durchsetzung ihrer Aufgaben ist die Verwaltungsvollzugsbeamtin berechtigt unter den Voraussetzungen der §§ 53 bis 64 SOG LSA folgenderZwangsmittel nach dem SOG LSA anzuwenden:

116

………..

117

Von den übertragenen Befugnissen und Zwangsmitteln darf die Verwaltungsvollzugsbeamtin nur während der Ausübung ihres Dienstes und nur insoweit Gebrauch machen, als diese zur sachgemäßen und sinnvollen Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

118

……."

119

Mit Schreiben vom 28.6.2012 (Blatt 4 der Akte) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 9 TVöD, hilfsweise in die Entgeltgruppe 8 bzw. die Entgeltgruppe 6 TVöD sowie eine entsprechende rückwirkende Entgelt-abrechnung geltend. Sie bezog sich zur Begründung auf eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 21.3.2012 und behauptete, bei ihrer Tätigkeit erfülle sie die Tätigkeitsmerkmale gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen.

120

Die Beklagte sagte zunächst eine Überprüfung des Antrags zu. Mit Schreiben vom 7.1.2015 (Blatt 7 der Akte) lehnte die Beklagte das Begehren der Klägerin mit der Begründung ab, dass die Klägerin zutreffend eingruppiert sei.

121

Mit ihrer am 13.7.2015 beim Arbeitsgericht Halle eingegangenen Klage vom 13.7.2015 begehrt die Klägerin weiterhin die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1.12.2011 Arbeitsentgelt entsprechend der Entgeltgruppe 9 TVöD zu zahlen.

122

Die Klägerin hat vorgetragen, sie erfülle alle Tätigkeitsmerkmale der früheren Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT-O (VKA) und habe damit Anspruch auf eine Eingruppierung in die jetzige Entgeltgruppe 9 TVöD. Die von ihr unstreitig ausgeübten Tätigkeiten erforderten gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen. Nach dreijähriger Bewährung sei eine Einstufung in die Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1c BAT-O (VKA) vorzunehmen. Aus dieser Vergütungsgruppe erfolge die Überleitung in die Entgeltgruppe 9 TVöD. Die Klägerin hat geltend gemacht, dass die Arbeitsaufgaben, die in der Stellenbeschreibung als Arbeitsvorgänge Nrn. 1 und 2 bezeichnet worden seien, tatsächlich einen einheitlichen Arbeitsvorgang "Streifengang" darstellten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötige sie spezifische Kenntnisse vielfältiger verkehrsrechtlicher, polizeirechtlicher und ordnungsrechtlicher Vorschriften und darüber hinaus spezifische technische Kenntnisse, zum Beispiel im Bereich der Verkehrsüberwachung (Radargeräte). Zudem seien die Anforderungen in den letzten Jahren insgesamt deutlich höher geworden. Aus diesem Grund habe die Klägerin mehrfach Fortbildungen besuchen müssen. Darüber hinaus hat die Klägerin geltend gemacht, dass sie bei ihrer Tätigkeit vor Ort selbständig handeln müsse und auch Ermessensentscheidungen zu treffen habe. In gefährlichen Situationen müssen sie spontan und ohne Rücksprache mit dem Innendienst Entscheidungen vor Ort treffen und auch eigenständig Ermittlungen anstellen. Der Innendienst selbst übe keine Ermessensentscheidungen aus, sondern setze die von ihr getroffenen Feststellungen allenfalls um.

123

Die Klägerin hat beantragt,

124

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1.12.2011 eine monatliche Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) zu zahlen;

125

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1.12.2011 eine monatliche Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 8 TVöD (VKA) zu zahlen;

126

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab dem 1.12.2011 eine monatliche Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 6 TVöD (VKA) zu zahlen.

127

Die Beklagte hat beantragt,

128

die Klage abzuweisen.

129

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dass die Klage unbegründet ist, weil die Klägerin zutreffend eingruppiert sei. Die Voraussetzungen für eine Höhergruppierung lägen nicht vor. Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten erfüllten lediglich das Tarifmerkmal gründliche, jedoch nicht das Merkmal der vielseitigen Fachkenntnisse. Die von der Klägerin für ihre Tätigkeit notwendigen Fachkenntnisse bezögen sich auf einen eingeschränkten Aufgabenbereich und seien daher nicht vielseitig im Tarifsinne. Darüber hinaus übe die Klägerin keine selbständigen Leistungen aus. Zwar handele die Klägerin eigenständig (ohne Aufsicht) aber nicht im Tarifsinne selbstständig. Sie treffe auch vor Ort regelmäßig keine eigenen Ermessensentscheidungen, sondern nur nach Absprache mit dem zuständigen Innendienst, für den die Klägerin den Sachverhalt jeweils festzustellen und gegebenenfalls die notwendigen Beweise sicherzustellen habe. In diesem Sinne erfasse und melde sie lediglich etwaige Verstöße, die dann durch den Innendienst bearbeitet würden. Bei der Kontrolle des ruhenden Verkehrs treffe die Klägerin zwar Entscheidungen, die jedoch anhand der zuvor vorzunehmenden Feststellungen feststünden und nicht von der Klägerin zu erarbeiten seien.

130

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 20.4.2016 teilweise stattgegeben und zwar insoweit, als festgestellt wurde, dass die Klägerin ab 1.12.2011 mit einer monatlichen Vergütung nach der Entgeltgruppe 6 TVöD (VKA) zu vergüten sei. Unter Zugrundelegung der von der Klägerin nach der von den Parteien vorgelegten Stellenbeschreibung auszuübenden Tätigkeiten ist das Arbeitsgericht der Auffassung der Klägerin gefolgt, dass die in der Stellenbeschreibung aufgeführten Arbeitsvorgänge Nrn. 1 und 2 einen einheitlichen Arbeitsvorgang "Streifengang" darstellten. Dieser Arbeitsvorgang diene letztlich einem einheitlichen Ergebnis, nämlich der Überwachung der Einhaltung bzw. der Durchsetzung ordnungsrechtlicher Normen sowie der Ahndung von Verstößen und der Gefahrenabwehr. Gleichzeitig dienten die Streifengänge dazu, in der Bevölkerung ein erhöhtes Sicherheitsgefühl zu erzeugen. Die von der Klägerin in diesem einheitlichen Arbeitsvorgang zu verrichtenden Tätigkeiten erforderten nach Auffassung des Arbeitsgerichts Halle gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, nicht jedoch selbstständige Leistungen. Die Klägerin erfülle daher die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe VI Fallgruppe 1b BAT-O (gründliche und vielseitige Fachkenntnisse) und übe diese seit 2006 aus. Sie habe sich daher mehr als sechs Jahre in dieser Fallgruppe bewährt, so das ihr der Anspruch auf Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe VIb BAT-O und nach den Überleitungsvorschriften damit die Entgeltgruppe 6 TVöD VKA zustehe. Anders als in dem von dem Bundesarbeitsgericht entschiedenen "Hamburger Fall“ treffe die Klägerin hingegen keine eigenständigen Entscheidungen mit Ermessensspielraum, sodass das Tätigkeitsmerkmal selbständige Leistungen nicht erfüllt sei.

131

Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 28.6.2016 zugestellte Urteil mit ihrer Berufungsschrift vom 26.7.2016 am 26.7.2016 per Telefax und am 27.7.2016 im Original eingehend beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt Berufung eingelegt und diese am 25.8.2016 eingehend beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt begründet.

132

Auch die Beklagte hat gegen das Urteil des ersten Rechtszuges, das ihr am 27.6.2016 zugestellt worden ist, am 21.7.2016 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 29.9.2016 – am 29.9.2016 bei der Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingehend begründet.

133

Die Klägerin vertritt weiter die Auffassung, dass ihr seit 1.12.2011 Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) zustehe, da sie über die als notwendig geforderten Voraussetzungen gründlicher, umfassender Fachkenntnisse verfüge und selbständige Leistungen erbringe. Zwar habe das Gericht erster Instanz zutreffend die nach der Stellenbeschreibung als getrennte Arbeitsvorgänge aufgefassten Arbeitsvorgänge Nrn. 1 und 2 als einen einheitlichen Arbeitsvorgang "Streifengang" anerkannt. Dieser erfordere jedoch zusätzlich selbständige Leistungen von der Klägerin, die diese auch erbringe. Unzutreffend sei die Auffassung erster Instanz, dass die Klägerin bei ihrer Tätigkeit keinen Ermessensspielraum habe und lediglich Feststellungen für den Innendienst treffe und diese Feststellungen an den Innendienst weiterleite, der die Sache dann weiterbearbeite. Tatsächlich habe die Klägerin die Ermessensentscheidungen vor Ort zu treffen. Die von der Klägerin eingeleiteten Maßnahmen seien dann vom Innendienst nur noch in das Computersystem einzugeben und abzuarbeiten. Der Innendienst selbst habe kein Ermessen. Die Ermessensausübung finde vor Ort im Außendienst statt.

134

Allein die Überwachung des ruhenden Verkehrs erfordere bereits die Feststellung und Einordnung der festgestellten Tatbestände. Hierzu beruft sich die Klägerin auf einen Auszug aus dem bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog betreffend den ruhenden Verkehr (Anlage B1 der Berufungsbegründung, Blatt 192 der Akte). Die Klägerin müsse den festgestellten Sachverhalt entsprechend einordnen. Hierbei entscheide nur sie, in welcher Höhe sie das Bußgeld festsetzt. Zudem sei der Innendienst überhaupt nicht mit dem Vorgang befasst, wenn der Betroffene das Bußgeld, das die Klägerin angeordnet hat, zahle. Auch obliege es der Klägerin allein, die Entscheidung darüber zu treffen, ob ein Fahrzeug abgeschleppt wird. Sie müsse entscheiden, ob Gefahr im Verzug vorliegt, eventuell Kehrzeiten beeinträchtigt werden oder es sich um ein ausländisches Fahrzeug handelt, bei dem der Ermittlungsaufwand besonders hoch und deshalb sofort der Abschleppvorgang einzuleiten ist. Allein die Klägerin beauftrage dann das Abschleppunternehmen und erstelle die Fotodokumentation, die auch zur Beweissicherung eventuell auftretende Schäden am Fahrzeug vorgenommen werden müsse.

135

Auch bei anderen Tätigkeiten obliege allein der Klägerin das Ermessen, welche Maßnahme eingeleitet wird. Zum Beispiel bei Lärmbelästigungen müsse die Klägerin entscheiden, ob sie eine mündliche oder schriftliche Verwarnung erteilt. Bei dem gesamten Vorgang der Wohnungsöffnung regele die Klägerin allein den Vorgang vor Ort. Der Innendienst werde hierbei nur tätig, um eventuelle Angehörige zu ermitteln und zu informieren. Auch bei einem vorliegenden Vandalismus oder bei der Hundekontrolle obliege es allein dem Ermessen der Klägerin, welche Maßnahmen ergriffen werden. Beim Festhalten von Personen müsse die Klägerin bei dem Verdacht des Vorliegens einer Straftat feststellen, ob nur eine Ordnungswidrigkeit oder überhaupt eine Straftat vorliegt. Da das Festhalten von Personen nur bei Straftaten zulässig sei.

136

Auch bei der Überwachung des fließenden Verkehrs oblägen ihr eine Vielzahl von Ermessensentscheidungen, wie zum Beispiel die richtige Positionierung des Gerätes, die entsprechende Justierung, die Einstellung des Sonnenfilters und des Polfilters und die Anfertigung eines Kalibrierungsprotokolls. Die Klägerin müsse den Messvorgang beobachten und eventuelle Nachstellungen der Blende vornehmen. Auch das Auslesen des Gerätes obliege allein ihr. Die von der Klägerin aufgenommenen Informationen würden dann an den Innendienst weitergegeben, der auch die entsprechenden Bußgeldbescheide zu versenden habe. Im Übrigen werde ihr in der Bestallungsurkunde vom 10.6.2016 ausdrücklich Ermessen eingeräumt (vgl. Bl. 195 der Akte).

137

Die Klägerin beantragt,

138

1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 20.4.2016 – 3 Ca 1499/15 E NMB wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab Dezember 2011 eine monatliche Vergütung nach der Entgeltgruppe 9 TVöD (VKA) zu zahlen,

139

hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin ab Dezember 2011 eine monatliche Vergütung entsprechend der Entgeltgruppe 8 TVöD (VKA) zu zahlen und

140

2. die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

141

Die Beklagte beantragt

142

1. unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Halle vom 20.4.2016 – 3 Ca 1499/15 E NMB die Klage insgesamt abzuweisen und

143

2. die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

144

Hinsichtlich eines eventuellen Zahlungsanspruchs der Klägerin für Dezember 2011 erhebt die Beklagte erneut die Verjährungseinrede.

145

Des Weiteren vertritt die Beklagte die Auffassung, dass der Klägerin entgegen dem erstinstanzlichen Urteil eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 6 TVöD (VKA) im Wege des Bewährungsaufstiegs nicht zustehen könne, da die Klägerin diesen Anspruch zu keinem Zeitpunkt gemäß § 8 Abs. 3 TVöD (VKA) schriftlich gegenüber der Beklagten beantragt habe.

146

Im Übrigen verteidigt die Beklagte das erstinstanzliche Urteil. Sie wendet sich jedoch dagegen, dass die Arbeitsvorgänge Nrn. 1 und 2 aus der Stellenbeschreibung der Klägerin vom 18.1.2005 zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammenzufassen seien. Zwar treffe es zu, dass der Arbeitsvorgang Nr. 1 und der Arbeitsvorgang Nr. 2.1 als einheitlicher Arbeitsvorgang "Streifengang" zur Durchsetzung ordnungsrechtlicher Maßnahmen zusammenzufassen sei.

147

Bei den unter Nrn. 2.2 bis 2.10 der Stellenbeschreibung vom 18.1.2005 aufgeführten Tätigkeiten handele es sich jedoch um einen anderen Arbeitsvorgang, der die Kontrolle und die Zuarbeit für den Innendienst zur Beweissicherung umfasse. Nur beim Arbeitsvorgang Nr. 1 handele es sich um die Einhaltung und Durchsetzung der ordnungsrechtlichen Normen. Bei den unter dem Arbeitsvorgang Nr. 2 genannten Tätigkeiten sei bereits die Durchsetzung der ordnungsrechtlichen Normen nicht von der Klägerin vorzunehmen, da sie lediglich eine Zuarbeit für den Innendienst zu leisten habe, der dann die Durchsetzung verfolge. Wie die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung selbst ausführe, habe sie Feststellungen vor Ort vorzunehmen, und zwar in der Weise, dass sie die Tatbestände des bundeseinheitlichen Tatbestandskatalogs einzuordnen habe. Hieraus ergebe sich bereits die Höhe der jeweiligen Verwarngelder, die eindeutig festgelegt und bundeseinheitlich geregelt seien. Die Klägerin erteile auch keine Informationszettel, sondern lediglich Verwarngeldformulare, die von dem Gerät ausgedruckt werden.

148

Soweit die Klägerin zur Beweissicherung Fotos aufnehme, gehöre dies zum normalen Arbeitsvorgang und diene der weiteren Bearbeitung im Bußgeld- und Widerspruchsverfahren. Insoweit habe der Innendienst die Anhörung der Betroffenen vorzunehmen und sodann die Entscheidung zu treffen, ob ein Bußgeldbescheid erlassen wird.

149

Einzahlungen vor Ort würden allenfalls in 1 % der Verwarnungen vorgenommen werden. Das vereinnahmte Geld müsse im Innendienst eingezahlt und dort verbucht werden. Auch hinsichtlich des Abschleppens von Kraftfahrzeugen gebe es interne feste Regeln, die die Klägerin anzuwenden habe. Wie erstinstanzlich bereits unstreitig gestellt, seien Fahrzeuge, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind und im absoluten Halteverbot stünden, zwingend abzuschleppen, da die Halterermittlung/Fahrerermittlung außerhalb der Bundesrepublik Deutschland verwaltungsintensiv und schwierig sei. Andere Fahrzeuge, nämlich diejenigen, die in der Bundesrepublik zugelassen sind, werden nur nach Anweisung bzw. Rückfrage beim Innendienst abgeschleppt und umgesetzt. Hier erfolge keine eigene Entscheidung des Außendienstes. Ganz generell habe die Klägerin keine Ermessensentscheidungen auszuüben, sie habe vielmehr Feststellungen zu treffen und diese zu dokumentieren. Nach Weitergabe der Dokumentationen an den Innendienst habe dieser dann entsprechend das Ordnungswidrigkeitenverfahren zu bearbeiten.

150

Eine eingeschränkte Ermessensentscheidungsbefugnis der Klägerin könne allenfalls bei ruhestörenden Lärm unterstellt werden, da es sich insoweit um eine dynamische Momentaufnahme handele, die sich fotografisch nicht dokumentieren lasse.

151

Der Vortrag der Klägerin zur Wohnungsöffnung sei falsch. Der Außendienst habe noch nie eine Wohnung selbständig geöffnet. Auch hinsichtlich der Überwachung des fließenden Verkehrs habe sich die Klägerin an die Grundsätze für die Verkehrsüberwachung gemäß dem Runderlass des Ministeriums des Innern zu halten. Ermessensentscheidungen seien von ihr nicht vorzunehmen.

152

Die Klägerin sei daher zutreffend in die Entgeltgruppe 5 TVöD (VKA) eingruppiert, da ihre Tätigkeiten allenfalls gründliche Fachkenntnisse erforderten.

153

In Erwiderung auf die Berufung der Beklagten vertritt die Klägerin die Auffassung, dass die Anerkennung ihrer Beschäftigungszeit (im Wege des Bewährungsaufstiegs) inzident in ihrem Antrag auf Höhergruppierung enthalten gewesen sei.

154

Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schrift-sätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung vom 16.5.2017 ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

155

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet.

156

1. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind zulässig.

157

1.1. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind statthaft gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 lit. b Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG). Nach § 8 Abs. 2 ArbGG findet gegen Urteile der Arbeitsgerichte die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 ArbGG statt. Gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG kann die Berufung allerdings nur in den dort genannten Fällen eingelegt werden. Danach kann die Berufung insbesondere in Rechtsstreitigkeiten eingelegt werden, in denen der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 € übersteigt.

158

Da die Klägerin durch das angegriffene Urteil des Arbeitsgerichts Halle in der Weise beschwert ist, dass ihre Klage auf Feststellung einer höheren Vergütung hinsichtlich der geltend gemachten Entgeltgruppen 9 und hilfsweise 8 TVöD (VKA) abgewiesen worden ist und sich ihre Berufung gegen diese Klageabweisung insgesamt richtet, ist die Berufung der Klägerin gemäß § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG statthaft..

159

Auch die Berufung der Beklagten wendet sich in einem die Bestimmung des § 64 Abs. 2 lit. b ArbGG übersteigenden Maß des Beschwerdegegenstandes von 600,00 € gegen die erstinstanzliche Entscheidung. Der einmonatige Differenzbetrag zwischen der Entgeltgruppe 5 TVöD (VKA) und der Entgeltgruppe 6 TVöD (VKA), zu deren Vergütung das erstinstanzliche Urteil die Beklagte verurteilt hat, beträgt in der Stufe 5, nach der die Klägerin vergütet wird, bereits einen Betrag von 100,45 €.

160

1.2. Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten sind auch form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Gemäß § 66 Abs. 1 S. 1 ArbGG beträgt die Frist zur Einlegung der Berufung einen Monat und die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monat. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils erster Instanz, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung, § 66 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt, § 76 Abs. 1 S. 5 ArbGG.

161

Die Klägerin hat gegen das ihr am 28.6.2016 zugestellte Urteil erster Instanz am 26.7.2016 Berufung eingelegt, die sie am 25.8.2016 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingehend begründet hat. Damit ist die Berufung der Klägerin gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG zulässig.

162

Die Beklagte hat gegen das ihr am 27.6.2016 zugestellte Urteil erster Instanz am 21.7.2016 Berufung eingelegt, die sie am 29.9.2016 beim Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt eingehend begründet hat, nachdem das Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt die Frist zur Berufungsbegründung bis zum 29 2016 verlängert hatte. Damit ist auch die Berufung der Beklagten gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG zulässig.

163

1.3. Die Feststellungsanträge der Klägerin sind darüber hinaus als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklagen zulässig nach § 256 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO) (ständigen Rechtsprechung auch des Bundesarbeitsgerichts, vgl. z. B. Urteil vom 31.3.2012 – 4 AZR 266/10, Rn. 18, mwN).

164

2. Die Berufung der Klägerin ist unbegründet. Die Berufung der Beklagten ist begründet.

165

Die Klägerin hat für die Zeit vom 1.12.2011 bis 31.12.2016 keinen Anspruch auf Eingruppierung und Vergütung nach einer höheren Entgeltgruppe als der Entgeltgruppe 5 TVöD (VKA).

166

2.1. Etwaige Ansprüche der Klägerin für die Zeit vom 1.12.2011 bis 31.12.2011 sind verjährt.

167

Wie die Beklagte zutreffend geltend macht, ist der Anspruch der Klägerin für Dezember 2011 verjährt. Zwar hat die Klägerin ihren Anspruch auf Höhergruppierung rechtzeitig geltend gemacht, um auch etwaige Ansprüche aus Dezember 2011 einzuschließen, § 37 TVöD (VKA).

168

Die Klägerin hat aber mit ihrer erst am 13.7.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage Ansprüche auf Höhergruppierung aus dem Jahr 2011 nicht mehr unverjährt erfassen können, sondern nur noch etwaige Ansprüche ab 1.1.2012. Mit der Klageerhebung konnten nur Ansprüche der drei Kalenderjahre vor dem Jahr 2015 gemäß §§ 195, 199 BGB der Verjährung entzogen werden. Hierauf hatte die Beklagte bereits erstinstanzlich hingewiesen. Dies wurde jedoch – wie der zuständige Vorsitzende des Arbeitsgerichts Halle den Parteien nach Abschluss der ersten Instanz bereits schriftlich mitgeteilt hat – von der Kammer der ersten Instanz bei Urteilsfindung übersehen.

169

2.2. Der Klägerin steht allerdings ein Anspruch auf Höhergruppierung auch für die Zeit ab 1.1.2012 bis 31.12.2016 nicht zu.

170

Die Klägerin war während der Zeit vom 1.1.2012 bis 31.12.2016 zutreffend in die Entgeltgruppe 5 TVöD (VKA) eingruppiert. Erst mit Einführung der neuen Entgeltordnung VKA hat die Klägerin ab 1.1.2017 gemäß § 12 Eingruppierung (VKA) TVöD-AT Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 TVöD-AT Anlage 1 Teil A I. 3. Entgeltgruppen 2 bis 12 (Büro-, Buchhalterei-, sonstiger Innendienst und Außendienst).

171

2.2.1. Wie das Arbeitsgericht in seinem hiermit in Bezug genommenen Urteil vom 20.4.2016 zutreffend festgestellt hat, sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien die Be-stimmungen des TVöD und des diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung einschließlich des entsprechenden Übergangsrechts anwendbar. Bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD einschließlich einer neuen Entgeltordnung (zum 1.1.2017) richtete sich daher die Eingruppierung der Beschäftigten in der allgemeinen Verwaltung weiterhin nach den Tätigkeitsmerkmalen der Anlage 1a (VKA) zum BAT-O.

172

Nach § 22 Abs. 2 und Abs. 1 BAT-O ist ein Angestellter in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale der gesamten von ihm nicht nur vorübergehend auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Nach § 23 Abs. 2 und Abs. 2 S. 1 BAT-O entspricht die gesamte ausübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

173

Die auf das vorliegende Streitverhältnis anzuwendenden und daher hier einschlägigen Tätigkeitsmerkmale der aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen VII, VIb, Vc und Vb der genannten Anlage 1a Teil II zum BAT (VKA) lauten wie folgt:

174

Vergütungsgruppe V b

175

1a.

176

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert,

177

(Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in der Fallgruppe 1b der Vergütungsgruppe VII und in den Fallgruppen 1a der Vergütungsgruppen VIb und Vc geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.)

178

……

179

1b.

180

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit sich dadurch aus Buchstabe a heraushebt, dass sie mindestens zu einem Drittel besonders verantwortungsvoll ist.

181

1c.

182

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert,

183

nach dreijähriger Bewährung in Vergütungsgruppe V c Fallgruppe 1b.

184

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

185

Vergütungsgruppe V c

186

1a.

187

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen erfordert.

188

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

189

1b.

190

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordert.

191

(Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gelten.)

192

Vergütungsgruppe VI b

193

1a.

194

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zu einem Fünftel selbständige Leistungen erfordert.

195

 (Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative; eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.)

196

1b.

197

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert,

198

nach sechsjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1b.

199

(Die Klammerzusätze zu Fallgruppe 1 a gelten.)

200

Vergütungsgruppe VII

201

1a.

202

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

203

(Erforderlich sind nähere Kenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen usw. des Aufgabenkreises.)

204

1b.

205

Angestellte im Büro-, Buchhalterei-, sonstigen Innendienst und im Außendienst, deren Tätigkeit gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordert.

206

(Die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse brauchen sich nicht auf das gesamte Gebiet der Verwaltung [des Betriebes], bei der der Angestellte beschäftigt ist, zu beziehen. Der Aufgabenkreis des Angestellten muss aber so gestaltet sein, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann.)

207

2.2.2. Für die Einordnung der Tätigkeiten eines Angestellten in Arbeitsvorgänge ist nach der Protokollnotiz maßgeblich, dass Arbeitsvorgänge Arbeitsleistungen einschließlich Zusammenhangsarbeiten sind, die bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten zu einem bei natürlicher Betrachtungsweise abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen.

208

Danach ist das Arbeitsergebnis das entscheidende Bestimmungskriterium (BAG, Urteil vom 25.8.2010 – 4 AZR 5/09, Rn. 22 mwN). Dabei kann auch die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst. Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhanges mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zur Vermeidung einer tarifwidrigen "Atomisierung" der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesem zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Angestellten abgrenzbar und rechtlich selbstständig bewertbar sein (BAG, Urteil vom 21.3.2012 – 4 AZR 266/10, Rn. 24, mwN).

209

Zu Recht ist das Arbeitsgericht Halle hinsichtlich der Tätigkeiten der Klägerin, die in ihrer Stellenbeschreibung vom 18.1.2005 unter den Nrn. 1 und 2 beschrieben werden, von einem einheitlichen Arbeitsvorgang "Streifengang" ausgegangen. Dieser Aufgabenbereich der Klägerin umfasst nach der von der Klägerin vorgenommenen arbeitszeitlichen Einordnung, die von der Beklagten nicht beanstandet worden ist, 63 % der von der Klägerin ausgeübten Tätigkeit. Es kann dabei dahinstehen, ob die Klägerin diese Tätigkeiten des hiermit einheitlich zu bildenden Arbeitsvorgangs innerhalb ihrer Frühschicht, der Normalschicht oder der Spätschicht ausübt.

210

Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich auch deshalb bei den als "Streifengang" zu bezeichnenden Tätigkeiten der Klägerin um ein einheitliches Arbeitsergebnis, da die hierin zusammengefassten Tätigkeiten der Klägerin der Überwachung der Einhaltung der öffentlichen Ordnung, behördlicher Bestimmungen und deren Kontrolle dienen.

211

Zum Teil ist die Klägerin im Rahmen dieses Arbeitsvorgangs auch zur Durchsetzung ordnungsrechtlicher Maßnahmen berechtigt und verpflichtet, wozu sie jedoch nur in einem innerhalb des Arbeitsvorgangs rechtlich unerheblichem Ausmaß zur Erbringung selbstständiger Leistungen bedarf. Insoweit unterscheidet sich der hier zur Entscheidung anstehende Sachverhalt wesentlich von demjenigen, der der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in seinem Urteil vom 21.3.2012 – 4 AZR 266/10 vorlag.

212

2.2.3. Im Einzelnen:

213

Die Einheitlichkeit des Arbeitsvorgangs der in der Stellenbeschreibung unter Nrn. 1 und 2 genannten Tätigkeiten der Klägerin ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der dort verzeichneten Aufgaben der Klägerin.

214

Danach ist die Klägerin sowohl nach den im Verzeichnis der Tätigkeiten unter Nr. 1 genannten Aufgaben als auch nach den unter dem Verzeichnis der Tätigkeiten unter Nr. 2 angegebenen Tätigkeiten "verantwortlich für die Überwachung". In Nr. 1 betrifft die Verantwortlichkeit für die Überwachung den ruhenden Verkehr und bei den in Nr. 2 genannten Tätigkeiten ist die Klägerin verantwortlich für die Überwachung der Einhaltung der ordnungsbehördlichen Bestimmungen nach SOG LSA, Gefahrenabwehrverordnung sowie Satzungen mit ordnungsbehördlichem Charakter.

215

Wie in dem von dem Bundesarbeitsgericht in seinem Urteil vom 21.3.2012 – 4 AZR 266/10 entschiedenen Fall sind darüber hinaus auch hier Trennungen der Tätigkeiten der Klägerin nicht möglich, da sie einem einheitlichen Arbeitsergebnis, nämlich der Verantwortung für die Überwachung ordnungsrechtlicher Bestimmungen der Beklagten dienen. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, dass sie in den verschiedenen Schichten des von ihr zu absolvierenden Dreischichtsystems unterschiedliche Aufgaben wahrzunehmen hat, die dazu führen können, dass von vornherein feststeht, welche konkreten Aufgaben der Klägerin in den einzelnen Schichten zufallen. Die Beklagte hat jedoch bei der Zuweisung der Tätigkeiten der Klägerin von einer derartigen Unterscheidung keinen Gebrauch gemacht. Wie in dem Fall des Bundesarbeitsgerichts ist daher auch vorliegend davon auszugehen, dass zu Beginn des Streifengangs der Klägerin, unabhängig von der jeweiligen Schicht, die sie wahrnimmt, nicht eindeutig feststeht, welche einzelnen Eingriffe gegen die ordnungsbehördlichen Bestimmungen der Beklagten bzw. des Landes von der Klägerin zu überwachen sein werden. Auch wenn die Klägerin in der Frühschicht regelmäßig den ruhenden Verkehr überwacht, wozu auch der Vollzug bzw. die Veranlassung von Maßnahmen nach dem SOG LSA (insbesondere Entfernung von Kfz) gehört (Nr. 2.1. der Stellenbeschreibung), sind sonstige Tätigkeiten der Klägerin, zum Beispiel wegen Behinderungen des ruhenden Verkehrs durch unerlaubte Abfallbeseitigung (Nr. 2.2. der Stellenbeschreibung), ungenehmigte Sondernutzungen (Nr. 2.4. der Stellenbeschreibung) oder wegen Verschmutzungen durch Tiere (Nr. 2.6. der Stellenbeschreibung) möglich und gegebenenfalls erforderlich. Dass die Beklagte diese möglichen Einsatzbereiche und Maßnahmen der Klägerin zur Sicherung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch konkrete Vorgaben strikt trennt, ist dem Vorbringen der Beklagten nicht zu entnehmen.

216

Umgekehrt hat die Klägerin, auch wenn sie während eines halben Tages ihrer Normalschicht regelmäßig gemeinsam mit einem Kollegen Kontrollfahrten in den umliegenden Gemeinden durchführt, zum Beispiel nicht nur die Überwachung der Einhaltung aller ortsrechtlichen Bestimmungen in Sachen der Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der VG W Land (Nr. 2.3. der Stellenbeschreibung), die Kontrolle der Einhaltung der Straßenreinigungssatzung der Stadt W und Gemeinde M sowie die Meldung von Grundstücken, bei welchen Anliegerpflichten nicht nachgekommen wird (Nr. 2.5. der Stellenbeschreibung) wahrzunehmen, sondern auch gegebenenfalls die Kontrolle und Ahndung von Halte- und Parkverstößen in der VG W Land (Nr. 1. der Stellenbeschreibung, erster Spiegelstrich) auszuführen.

217

Die in der Stellenbeschreibung unter Nrn. 1 und 2 genannten Tätigkeiten der Klägerin sind daher zu einem Arbeitsvorgang "Streifengang" zusammenzufassen, der 63 % der Gesamttätigkeit der Klägerin bindet.

218

2.2.4. Darüber hinaus gibt die Klägerin zu 30 % ihrer Arbeitszeit den Arbeitsvorgang Nr. 3 der Stellenbeschreibung vom 18.1.2005 aus. Bei diesem Arbeitsvorgang ist die Klägerin verantwortlich für die Überwachung des fließenden Verkehrs durch Geschwindigkeitsmessung.

219

2.2.5. Einen weiteren Arbeitsvorgang stellen die "Sonstigen Arbeiten" gemäß Nr. 4 der Stellenbeschreibung vom 18.1.2005 dar. Hier ist die Klägerin nach der Stellenbeschreibung verantwortlich für die Mitwirkung bei polizeilichen Hausdurchsuchungen, bei der Wahrnehmung von Ermittlungsdiensten, Mitwirkung bei der Bekämpfung von Obdachlosigkeit und anderen Aufgaben. (Auf die Stellenbeschreibung wird Bezug genommen).

220

2.3. Die von der Klägerin zu verrichtenden Tätigkeiten erfüllen die Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale gründliche und vielseitige Fachkenntnisse.

221

2.3.1. Zwischen den Parteien besteht kein Streit darüber, dass die Klägerin zur Ausübung der ihr übertragenen Tätigkeit über gründliche Fachkenntnisse verfügen muss. Dies zeigt bereits ihre Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a BAT bzw. die Vergütung nach der Entgeltgruppe 5 TVöD (VKA), die der Klägerin seit Übertragung der Tätigkeit im Jahr 2004 gezahlt wird.

222

'Gründliche Fachkenntnisse' setzen unter Berücksichtigung der heranzuziehenden Klammerdefinition zur Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a BAT nähere Kenntnisse von u.a. Gesetzen, Verwaltungsvorschriften und Tarifbestimmungen des fraglichen Aufgabenkreises voraus. Die Fachkenntnisse müssen sich jedoch nicht notwendig auf Rechtsvorschriften beziehen. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen. Dieses Tätigkeitsmerkmal erfüllt der Arbeitsvorgang "Streifengang" (Nrn. 1 und 2. der Stellenbeschreibung) unzweifelhaft.

223

Die Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals 'gründliche Fachkenntnisse' ist – wie sich nicht zuletzt auch an den von der Klägerin absolvierten Lehrgängen ablesen lässt – auch von dem Arbeitsvorgang Nr. 3 hinsichtlich der Verantwortlichkeit der Klägerin für die Überwachung des fließenden Verkehrs durch Geschwindigkeitsmessung anzunehmen.

224

Soweit der Arbeitsvorgang Nr. 4 die Mitwirkung der Klägerin bei zahlreichen Maßnahmen und Verantwortlichkeiten anderer Behörden erfasst, ist aus dem Vorbringen der Klägerin zu den einzelnen Mitwirkungshandlungen nicht eindeutig zu entnehmen, ob sie hierfür gründlicher Fachkenntnisse bedarf. In der Stellenbeschreibung sind im wesentlichen Ermittlungsdienste und Mitwirkungshandlungen genannt, die die Klägerin offenbar im Auftrag anderer durchzuführen hat. In welcher Art und Weise hier konkrete Anweisungen die Art und den Umfang der von der Klägerin zu ergreifenden Maßnahmen lenken, so das gründliche Fachkenntnisse von Gesetzen, Verwaltungsvorschriften Tarifbestimmungen und sonstige Vorgaben möglicherweise nicht erforderlich sind, kann jedoch offen bleiben. Der Arbeitsvorgang Nr. 4 umfasst lediglich 7 % der Aufgaben der Klägerin, sodass allein die Tätigkeiten der Klägerin in den Arbeitsvorgängen Nr. 1 (Nr. 1 und 2) und Nr. 3 der Stellenbeschreibung bereits 93 % der Tätigkeit der Klägerin ausmachen und damit weit überwiegend die Tätigkeit der Klägerin gründliche Fachkenntnisse erfordert.

225

2.3.2. Die der Klägerin übertragenen Tätigkeiten erfüllen in ihrer Gesamtheit auch das Tätigkeitsmerkmal der vielseitigen Fachkenntnisse.

226

Nach § 23 Abs. 2 und Abs. 2 S. 1 BAT-O entspricht die gesamte ausübende Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen.

227

Kann hingegen die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (zum Beispiel vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen (§ 12 TVöD TVK). Danach müssen im Grundsatz sämtliche Anforderungen des betreffenden Tätigkeitsmerkmals innerhalb eines Arbeitsvorgangs erfüllt sein. Die Zulässigkeit einer zusammenfassenden Betrachtung von Arbeitsvorgängen stellt die Ausnahme dar. Bei der Feststellung der Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals 'vielseitige Fachkenntnisse' sieht hingegen bereits die tarifvertragliche Bestimmung des § 12 TVöD (VKA) die Möglichkeit der Zusammenfassung der von dem jeweiligen Arbeitnehmer zu verrichtenden Arbeitsvorgänge vor.

228

Die Aufgaben der Klägerin, die diese nach der Stellenbeschreibung vom 18.1.2005 zu erfüllen hat, erfordern auch vielseitige Fachkenntnisse. Dies ergibt sich aus einer Gesamtschau. Vielseitige Fachkenntnisse erfordern eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach im Verhältnis zu gründlichen Fachkenntnissen. Diese kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben (BAG, Urteil vom 10.12.1997 – 4 AZR 221/96). Denkbar ist zwar, dass sich der Wissensbereich nur auf ein einzelnes, abgegrenztes Teilgebiet beschränkt, in dem der Angestellte eingesetzt wird, jedoch reicht ein engabgegrenztes Teilgebiet mit etwa nur routinemäßiger Bearbeitung nicht aus.

229

Zwar ist es nach dem Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe VII Fallgruppe 1a BAT ohnehin nicht erforderlich, dass sich die gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse auf das Gesamtgebiet der Verwaltung, bei dem der Angestellte beschäftigt ist, beziehen. Erforderlich ist aber, dass der Aufgabenkreis des Angestellten so gestaltet ist, dass er nur beim Vorhandensein gründlicher und vielseitiger Fachkenntnisse ordnungsgemäß bearbeitet werden kann. Gefordert wird eine Erweiterung der Fachkenntnisse dem Umfang nach. Die Vielseitigkeit kann sich dabei insbesondere aus der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen ergeben. Ausreichend ist es, wenn die gründlichen Fachkenntnisse eines Behördenangestellten auf dem abgegrenzten Teilgebiet, in dem der Angestellte beschäftigt ist, benötigt werden. Allseitige Fachkenntnisse auf dem gesamten Gebiet der Verwaltung, bei der arbeitet, sind nicht erforderlich.

230

Wie die Klägerin zu Recht ausführt, bedarf ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin im Außendienst vielseitiger Fachkenntnisse. Allein um ihrer Kontrolltätigkeit im Rahmen des Arbeitsvorgangs "Streifengang" nachgehen zu können, bedarf sie der Fachkenntnisse auf unterschiedlichsten Rechtsgebieten. Ohne Kenntnis der Bestimmungen des Gesetzes zur Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt sowie der Satzungen mit ordnungsbehördlichem Charakter sowie der Gefahrenabwehrverordnung sowie straßenverkehrsrechtlicher Bestimmungen könnte sie die ihr von der Beklagten übertragenen Aufgaben der Feststellung von Verstößen ordnungsrechtlicher Natur nicht nachkommen. In der Gesamtschau der der Klägerin insgesamt übertragenen Aufgaben besteht kein Zweifel an der Vielseitigkeit der Fachkenntnisse der Klägerin, die diese zur Ausübung der ihr übertragenen Aufgaben beherrschen muss.

231

2.4. Gleichwohl erfüllt die der Klägerin übertragene Tätigkeit nicht das zusätzlich für eine Höhergruppierung erforderliche Tätigkeitsmerkmal 'selbstständige Leistungen'.

232

2.4.1. Ob eine Tätigkeit selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn erfordert, kann der Natur der Anforderung nach nicht im Wege einer Gesamtbetrachtung, sondern nur bezogen auf den einzelnen jeweiligen Arbeitsvorgang beurteilt werden. Allein die allgemein gehaltene Fassung des Tätigkeitsmerkmals rechtfertigt die zusammenfassende Betrachtung nicht (BAG, Urteil vom 20.2.2017 – 4 AZR 514/16, Rn. 38, mwN).

233

Selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können danach nur im Rahmen von Arbeitsvorgängen anfallen, die für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Das selbständige Arbeiten eines Ergebnisses baut auf den dazu erforderlichen gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen auf, d.h. es muss diesen vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechen.

234

Danach ist zunächst wiederum zu prüfen, ob einer oder mehrere der Arbeitsvorgänge der Klägerin für sich genommen bereits gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Die bei dem bei der Feststellung des Tätigkeitsmerkmals vielseitige Fachkenntnisse für die Eingruppierung an sich ausreichende Feststellung der Erfüllung dieses Tätigkeitsmerkmals in einer Gesamtschau der insgesamt ausübenden Tätigkeiten reicht für die Feststellung des zusätzlichen Eingruppierungsmerkmal selbstständige Leistungen nicht aus. (BAG, Urteil vom 22.2.2017 – 4 AZR 514/16, Rn. 39).

235

2.4.2. Der von der Klägerin zu absolvierende Arbeitsvorgang "Streifengang" erfordert für sich genommen bereits 'gründliche und vielseitige Fachkenntnisse'.

236

Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz im Urteil vom 6.12.2016 – 8 Sa 143/16, Rn. 90 sieht die Kammer im Arbeitsvorgang "Streifengang" das Tätigkeitsmerkmal 'vielseitige Fachkenntnisse' der Klägerin als erfüllt an. Zwar nimmt die Klägerin auch im vorliegenden Fall lediglich eine Aufzählung von verschiedenen Gesetzen und diversen Bestimmungen vor, die sie im Rahmen der von ihr ausübenden Tätigkeiten zu kennen hat. Sie subsummiert diese nicht unter die einzelnen Sachverhalte und führt damit nicht aus, welche konkrete Arbeit unter Zuhilfenahme welcher konkreten vielseitigen Fachkenntnisse ihr nur aufgrund dieses Wissens möglich ist. Im dem dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zu Grunde liegenden Sachverhalt bestand der von dem Landesarbeitsgericht gebildete Arbeitsvorgang jedoch im Wesentlichen ausschließlich aus der Kontrolle des ruhenden Verkehrs und damit aus den unter Nrn. 1 und 2.1 der Stellenbeschreibung der Klägerin dargestellten Tätigkeiten der Klägerin. Vorliegend hat die Klägerin zusätzlich die unter Nrn. 2.2. bis 2.10. der Stellenbeschreibung aufgeführten Tätigkeiten im Rahmen des Arbeitsvorgangs "Streifengang" auszuüben. Diese Tätigkeiten nehmen nach dem Vorbringen der Parteien ca. 8 % der Gesamttätigkeit der Klägerin ein und stellen damit einen wesentlichen Teil der im Arbeitsvorgang "Streifengang" zusammengefassten Tätigkeiten der Klägerin dar.

237

2.4.3. Anders verhält es sich mit dem Arbeitsvorgang Nr. 3. "verantwortlich für die Überwachung des fließenden Verkehrs durch Geschwindigkeitsmessung". Zwar hat die Klägerin hierfür Lehrgänge besuchen müssen, um die Geräte, deren Pflege und Wartung in ihre Verantwortung gegeben wird, sowie die Programmierung des Radargeräts und die Führung der Messprotokolle ordnungsgemäß zu ausführen zu können. Dass sie hierfür jedoch vielseitiger Fachkenntnisse bedarf, ist weder ersichtlich noch von der Klägerin in ausreichendem Maße vorgetragen worden. Die Klägerin muss in dem begrenzten Bereich der Überwachung des fließenden Verkehrs die ihr anvertrauten Geräte beherrschen können und diese ordnungsgemäß bedienen können. Vielseitige Fachkenntnisse im Sinne der Tarifbestimmung erfordert dieser Arbeitsvorgang (allein) hingegen nicht. Die erforderlichen Fachkenntnisse gehen nicht über ein für die Eingruppierung tarifrechtlich maßgebliches Maß an gründlichen Fachkenntnissen hinaus.

238

2.4.4. Ebenso wenig bedarf die Wahrnehmung des Arbeitsvorgangs Nr. 4 "Sonstige Arbeiten", der im Wesentlichen die Mitwirkung und Vermittlungstätigkeit betrifft, (allein) vielseitiger Fachkenntnisse im Tarifsinne, da die Klägerin im Rahmen dieses Arbeitsvorgangs selbst die Anwendung von Vorschriften zumindest nicht überwiegend selbst zu verantworten hat.

239

2.4.5. Da jedoch der Arbeitsvorgang "Streifengang" bereits 63 % der Tätigkeit der Klägerin ausfüllt und gründliche und vielseitige Fachkenntnisse der Klägerin erfordert, war zu prüfen, ob die Klägerin im Rahmen dieses Arbeitsvorgangs selbständige Leistungen im Sinne der tarifvertraglichen Bestimmungen zu erfüllen hat.

240

Nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 22.2.2017 – 4 AZR 514/16 (Rn. 40) ist hierfür zunächst festzustellen, inwieweit die Klägerin in diesem Arbeitsvorgang "Streifengang" insbesondere unter Berücksichtigung möglicherweise bestehender Handlungsanweisungen selbstständige Leistungen zu erbringen hat, sodass ihr ein Beurteilungs- oder Ermessensspielraum zukommt und ihr Abwägungsprozesse abverlangt werden, in deren Rahmen hinreichende Anforderungen an ihr Überlegungsvermögen gestellt werden.

241

Das Bundesarbeitsgericht hat in erster Linie den Arbeitsvorgang zur grundlegenden und universalen Bezugsgröße für die Eingruppierung gemacht. Danach muss jeder einzelne Arbeitsvorgang insgesamt und als solcher bewertet werden und darf hinsichtlich der Anforderungen nicht zusätzlich zeitlich aufgespalten werden. Das Bundesarbeitsgericht hat daher bereits im Urteil vom 19.3.1986 – 4 AZR 642/84 unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung zu den selbständigen Leistungen entschieden, dass das Tätigkeitsmerkmal "mindestens zu einem Drittel selbständige Leistungen“ im Sinne der Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1b BAT dann erfüllt ist, wenn Arbeitsvorgänge, die mindestens ein Drittel der gesamten Arbeitszeit des Angestellten in Anspruch nehmen, selbstständige Leistungen enthalten. Auf den Umfang der selbständigen Leistungen innerhalb des einzelnen Arbeitsvorgangs kommt es dann nicht mehr an. Allerdings müssen Arbeitsvorgänge in rechtserheblichem Ausmaß das Erfordernis selbstständiger Leistungen erfüllen.

242

Die Übertragung dieser Rechtsgrundsätze führt zu dem Ergebnis, dass der Arbeitsvorgang "Streifengang" in rechtserheblichem Ausmaß das Erfordernis selbstständiger Leistungen erfüllen müsste, um eine Höhergruppierung der Klägerin zu erreichen. Hiervon kann jedoch anhand des Vorbringens der Klägerin und des unstreitigen Sachvortrags beider Parteien nicht ausgegangen werden.

243

Vor dem Hintergrund des Erfordernisses des rechtserheblichen Ausmaßes selbständiger Leistungen innerhalb eines Arbeitsvorgangs, der gründliche und vielseitige Fachkenntnisse voraussetzt, ist die Anweisung des Bundesarbeitsgerichtes in der Entscheidung von 22.2.2017 – 4 AZR 514/16 (Rn. 40) zu verstehen, dass zunächst zu klären ist, ob der Arbeitsvorgang oder die Arbeitsvorgänge, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern, insbesondere vor dem Hintergrund bestehender Arbeitsanweisungen, zusätzlich das Tätigkeitsmerkmal selbstständige Leistungen erfüllen.

244

Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass der Arbeitsvorgang "Streifengang" nach der Stellenbeschreibung der Klägerin vom 18.1.2005 jedenfalls hinsichtlich der in der Stellenbeschreibung ursprünglich als Nr. 1 und Nr. 2.1 bezeichneten Tätigkeiten keine selbstständigen Leistungen der Klägerin erfordert.

245

Wie die Klägerin ausführt, ist ihre Verantwortlichkeit für die Überwachung des ruhenden Verkehrs und der Vollzug bzw. Veranlassung von Maßnahmen nach SOG LSA (insbesondere Entfernung von Kfz) bei der Kontrolle und Überprüfung nicht abgeschlossen, sondern umfasst gleichzeitig die Durchsetzung der daraus resultierenden ordnungsrechtlichen Normen mit der damit einhergehenden Ahndung von Verstößen durch Ausspruch von Verwarngeldern bzw. die Veranlassung von Maßnahmen, zum Beispiel das Abschleppen von Fahrzeugen.

246

Gleichwohl sind die hierfür von der Klägerin zu entfaltenden Tätigkeiten nicht als 'selbstständige Leistung' im Tarifsinne zu bewerten. Wie auch die Klägerin einräumt, hat sie bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs den bundeseinheitlichen Tatbestandskatalog "Ruhender Verkehr – Verwarnungen –" anzuwenden (Blatt 192 ff. der Akte). Dieser Tatbestandskatalog knüpft Tatbestandsfestlegungen an bestimmte Folgen. Die Klägerin muss daher im Rahmen der Überwachung des ruhenden Verkehrs tatsächliche Feststellungen treffen, z. B. über den konkreten Standort des Fahrzeugs, die für diesen Standort geltenden straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen und die daraus ggf. resultierenden Verstöße. Für jede Feststellung, die die Klägerin trifft, sind bestimmte Folgen in dem Tatbestandskatalog bereits aufgeführt, ohne dass die Klägerin in irgendeiner Weise Ermessen auszuüben hätte oder Abwägungen im Sinne geistiger eigener Leistungen vorzunehmen hätte. Auch umfasst der Tatbestandskatalog nicht in einem Umfang unbestimmte Rechtsbegriffe, dass von der regelmäßigen Notwendigkeit einer von der Klägerin vorzunehmenden Bewertung ausgegangen werden kann, ob ein Sachverhalt vorliegt oder nicht. Ob z. B. eine enge oder unübersichtliche Stelle anzunehmen ist oder eine Behinderung vorliegt, hat die Klägerin anhand ihrer gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse festzustellen. Die sich sodann anschließende Folgeentscheidung kann die Klägerin dem Tatbestandskatalog entnehmen, sie muss dies sogar, sodass ihr ein Ermessen dezidiert nicht zusteht.

247

Möglicherweise unterliegt die Klägerin hinsichtlich der tarifvertraglichen Definition "selbstständiger Leistungen" einem Interpretationsirrtum. Nach dem Klammerzusatz zur Vergütungsgruppe Vc Fallgruppe 1a BAT erfordern selbständige Leistungen ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative, wobei eine leichte geistige Arbeit diese Anforderungen nicht erfüllen kann. Dabei darf das Tatbestandsmerkmal 'selbständige Leistungen' nicht mit dem Begriff 'selbstständig arbeiten' im Sinne von allein arbeiten, d.h. ohne direkte Aufsicht oder Lenkung durch Weisungen tätig zu werden, verwechselt werden. Unter 'selbständiger Leistung' ist vielmehr eine Gedankenarbeit zu verstehen, die im Rahmen der für die Vergütungsgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich der einzuschlagenden Wege, wie insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses, eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert (vgl. LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2015 – 14 Sa 817/15, Rn. 111, unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 28.9.1994 – 4 AZR 542/93). Kennzeichnend für selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ohne Bindung an verwaltungsrechtliche Fachbegriffe ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses sein (LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2015 – 14 Sa 817/15, Rn. 111, unter Hinweis auf BAG, Urteil vom 14.8.1985 - 4 AZR 21/84).

248

Die Klägerin hat für die Überwachung des ruhenden Verkehrs zwar ihre Kenntnisse über die anzuwendenden Normen einzusetzen, sie hat aber keine Entscheidungen zur Beendigung von Ordnungswidrigkeiten zu treffen, die einen Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum erfordern bzw. voraussetzen. Die Klägerin hat vielmehr die Verwarngelder auszusprechen, die sich aus dem Tatbestandskatalog der Höhe nach ergeben. Ein Ermessensspielraum steht der Klägerin nicht zu.

249

Dies Ergebnis folgt auch aus dem Vorbringen der Klägerin selbst, die mitteilt, dass der Vorgang beendet ist, wenn das von ihr ausgesprochene Verwarngeld durch den Betroffenen Kfz-Halter gezahlt wird. Der Innendienst sei mit diesem Vorgang dann nicht befasst. Widerspricht hingegen der Fahrzeugführer oder Kfz-Halter der von der Klägerin ausgesprochenen Verwarnung, fügt sich das Bußgeldverfahren an, im Rahmen dessen je nach Vorbringen des Betroffenen vom Innendienst Ermessensentscheidungen dahingehend auszuüben sind, ob an dem ausgesprochenen Verwarngeld festgehalten wird und ein Bußgeldbescheid erlassen wird. Die Klägerin selbst ist hingegen zunächst anhand der von ihr zu treffenden Feststellungen über die Art und Weise des Verstoßes hinsichtlich des Ausspruchs der von ihr festzulegenden Maßnahme (Verwarngeld) an den Tatbestandskatalog gebunden.

250

Nicht anders verhält es sich mit der in der Stellenbeschreibung unter 2.1. aufgeführten Aufgabe der Klägerin, wonach sie verantwortlich ist für den Vollzug bzw. Veranlassung von Maßnahmen nach SOG LSA, insbesondere Entfernung von Kfz. Hierzu haben die Parteien übereinstimmend vorgetragen, dass Abschleppmaßnahmen durch die Klägerin selbstständig nur vorzunehmen sind, wenn ausländische Fahrzeuge betroffen sind. Hierfür existiert aber eine Handlungsanweisung der Beklagten, die grundsätzlich für Fahrzeuge mit Kennzeichnen außerhalb der Bundesrepublik das Abzuschleppen vorsieht. Wiederum hat die Klägerin kein Ermessen in der Ergreifung der von ihr für notwendig erachteten Maßnahme. Sie ist vielmehr angewiesen, den Abschleppdienst zu unterrichten und die weiteren Maßnahmen zu ergreifen, wie Unterrichtung der Polizei, Beweissicherung etc.. Alle diese Maßnahmen nimmt sie zwar selbstständig im Sinne von allein ohne Rückfrage bei einem Vorgesetzten oder dem Innendienst vor. Sie ist aber hinsichtlich der Entscheidung, welche Maßnahme sie zu ergreifen hat, gebunden an die Anweisungen der Beklagten. Daher hat die Klägerin keine eigene geistige Initiative im Sinne der tarifvertraglichen Bestimmung vorzunehmen und erfüllt damit im Rahmen dieser Tätigkeiten (Nr. 1 und Nr. 2.1. der Stellenbeschreibung) nicht das Tätigkeitsmerkmal 'selbstständige Leistungen'.

251

Die Beklagte hat allerdings eingeräumt, dass die Klägerin hinsichtlich der von ihr zu ergreifenden Maßnahmen zur Beendigung einer Lärmbelästigung, wobei es sich ebenfalls um die Überwachung der Einhaltung ordnungsbehördlicher Bestimmungen handelt, selbst zu entscheiden hat, welche Maßnahmen sie ergreift. Dies widerspricht den Angaben in der Stellenbeschreibung, wonach unter 2.10 "Sonstige Arbeiten im Zusammenhang mit ordnungsbehördlichen Aufgaben" unter dem Spiegelstrich "Kontrollen zu Lärm-, Geruchs- und sonstigen Belästigung" lediglich verzeichnet es, dass die Klägerin zu Vorortermittlungen beauftragt ist.

252

Die Parteien sind sich jedoch einig darüber, dass die Klägerin bei von ihr festgestellten Lärmbelästigungen selbständig Maßnahmen ergreifen muss. Dies korrespondiert auch mit dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin, dass Rufumleitungen von der Polizei auf den Außendienst der Beklagten bestehen, wodurch die bei der Polizei eingehenden Beschwerden direkt an die Klägerin im Rahmen ihrer Frühschicht bzw. im Rahmen der Spätschicht weitergeleitet werden. Hierbei hat die Klägerin möglicherweise selbständige Leistungen im Wege einer geistigen Initiative im Tarifsinne zu erbringen.

253

Welche Feststellungen sie in diesen Fällen der "Kontrolle von Lärm-, Geruchs- und sonstigen Belästigungen" (Nr. 2.10. der Stellenbeschreibung) gegeneinander abwägt und welche Entscheidungsoptionen ihr obliegen, hat die Klägerin allerdings in keiner Weise vorgetragen, so dass der Kammer eine eindeutige Einordnung im tariflichen Sinn nicht möglich ist. Allerdings kann dies auch dahinstehen, da selbst bei Annahme der Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals 'selbständige Leistungen' bzgl. des Teils der Tätigkeiten der Klägerin, die als "Kontrolle von Lärm-, Geruchs- und sonstigen Belästigungen" bezeichnet werden, der Klägerin im Rahmen der unter Nr. 2.10 in der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten keine selbständigen Leistungen in rechtserheblichem Umfang im Gesamtarbeitsvorgang "Streifengang" ausüben würde.

254

Nach dem Vorbringen der Klägerin nehmen alle Tätigkeiten, die unter Nr. 2.10 der Stellenbeschreibung unter der Überschrift "Sonstige Arbeiten im Zusammenhang mit ordnungsbehördlichen Aufgaben" genannt sind, insgesamt (nur) 2 % der Gesamttätigkeit der Klägerin ein. Die unter dieser Überschrift zusammengefassten Aufgaben betreffen nur zu einem geringen Teil die "Kontrolle von Lärm-, Geruchs- und sonstigen Belästigungen". Die dort zu findende Aufzählung nennt neun verschiedene Aufgaben, von denen eine die Kontrolle von Lärm-, Geruchs-und sonstigen Belästigungen ist. Diese stellen daher nur einen Bruchteil von 2% der Gesamttätigkeit der Klägerin dar.

255

Allerdings enthalten auch die unter Nr. 2.9. der Stellenbeschreibung genannten Tätigkeiten Aufgaben der Klägerin, die die "Kontrolle und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten" vorsehen. Aber auch bezüglich dieser Tätigkeiten unterlässt die Klägerin konkreten Vortrag bezüglich der von ihr vorzunehmenden Entscheidungen, sodass eine eindeutige Einordnung, ob das Tätigkeitsmerkmal selbständige Leistungen hinsichtlich dieses Teilbereich der Tätigkeiten der Klägerin erfüllt ist, nicht vorgenommen werden kann.

256

Nach dem unbestrittenen Vorbringen der Klägerin nimmt die unter Nr. 2.9. der Stellenbeschreibung genannte Tätigkeit "Kontrolle und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach den § 111, §§ 117-121, §§ 125-128 OWiG" ebenfalls nur ein Ausmaß von 2 % ihrer Gesamttätigkeit ein.

257

Die weiteren in der Stellenbeschreibung unter dem zusammengefassten Arbeitsvorgang "Streifengang" genannten Tätigkeiten der Klägerin verursachen und erfordern keine selbständigen Leistungen der Klägerin. Insbesondere auch nicht der unter 2.8 genannte Tätigkeitsbereich "Mitwirkung bei der Umsetzung der Gefahrenabwehrverordnung des Landes Sachsen-Anhalt zum Schutz vor gefährlichen Hunden sowie Graffiti-Gefahrenabwehrverordnung". Wie auch bei den sonstigen Tätigkeiten unter 2.2 bis 2.7 handelt es sich im Wesentlichen um die Kontrolle der Einhaltung ordnungsrechtlicher Bestimmungen. Wie die Beklagte vorträgt, obliegt der Klägerin nicht die Durchsetzung der ordnungsrechtlichen Bestimmungen, sondern die Kontrolle und die Anfertigung von Beweismitteln bzw. die Aufnahme des Sachverhalts. Hierfür hat die Klägerin ihre gründlichen und gegebenenfalls vielseitigen Fachkenntnisse einzusetzen, nicht jedoch selbstständig Maßnahmen zu ergreifen und damit Entscheidungen zu treffen.

258

Soweit die Klägerin vorträgt, dass sie hinsichtlich unzulässiger Müllentsorgung besonders intensiv und insbesondere aus eigener Initiative heraus Feststellungen trifft und z. B. den Verursacher ausfindig macht, gehört dies zu den Aufgaben, die der Klägerin anhand der Stellenbeschreibung zugewiesen sind, nämlich die Kontrolle und Einhaltung, also die Feststellung des Sachverhalts und der dazugehörenden Feststellungen bezüglich der Verursacher etc. Dass die Klägerin sich selbstständig auf den Weg macht, bestimmte Verursacher bereits anzusprechen, bevor noch der Innendienst Maßnahmen ergreift, ist dem Engagement der Klägerin zu verdanken und führt sicher häufig zur Entlastung des Innendienstes. Abwägungsprozesse im Sinne selbstständiger Leistungen im Tarifsinne hat die Klägerin für dieses Tätigwerden allerdings nicht vorzunehmen.

259

Die Klägerin hat im Rahmen des Arbeitsvorgangs "Streifengang" nicht in einem im Tarifsinne ausreichenden rechtserheblichen Maß selbständige Leistungen auszuführen.

260

Zwar hat das Bundesarbeitsgericht bisher daran festgehalten, eine quantitative Festlegung rechtserheblichen Ausmaßes nicht vorzunehmen. Als rechtserhebliches Ausmaß selbständiger Leistungen eines Arbeitsvorgangs kann jedoch bei einem Anteil von allenfalls 2,5 % der Gesamttätigkeit bei einem Arbeitsvorgang, der 63 % der Gesamttätigkeit einnimmt, mithin von ca. 4 % des Arbeitsvorgangs "Streifengang" nicht ausgegangen werden.

261

Diese Einschätzung hat die Kammer vor dem Hintergrund vorgenommen, dass die wesentlichen Tätigkeiten der Klägerin deshalb im Arbeitsvorgang "Streifengang" zusammengefasst werden, weil auch bei der Überwachung des ruhenden Verkehrs nicht ausgeschlossen ist, dass die Klägerin im Rahmen dieser Tätigkeit mit Sachverhalten konfrontiert wird, die selbständige Leistungen von ihr erfordern. Allerdings ist nur ein derart geringer Anteil der verschiedenen Aufgaben der Klägerin, die nach der Stellenbeschreibung dem Arbeitsvorgang "Streifengang" zuzuordnen sind, auch nach dem Vorbringen beider Parteien als selbständige Leistung klassifizierbar, dass der Arbeitsvorgang "Streifengang" insgesamt nicht als Arbeitsvorgang angesehen werden kann, der sowohl gründliche und vielseitige als auch selbständige Leistungen von der Klägerin verlangt.

262

Die Klägerin hat damit keinen Erfolg mit ihrem Begehren auf Feststellung ihrer Eingruppierung in eine höhere Vergütungsgruppe. Die von ihr ausgeübte Tätigkeit erfüllt die Tätigkeitsmerkmale gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und ist daher bis zum 31.12.2016 zutreffend mit der Entgeltgruppe 5 TVöD (VKA) vergütet worden.

263

3. Auch der Anspruch der Klägerin auf Vergütung nach Entgeltgruppe 6 TVöD VKA zumindest seit 1.1.2012 im Wege des Bewährungsaufstiegs ist entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts nicht gegeben.

264

Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass zur Geltendmachung des Bewährungsaufstiegs ein schriftlicher Antrag nach § 8 TVöD VKA notwendig ist. Zwar erfüllte die Klägerin die Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg, da sie seit 2004, also mehr als sechs Jahre tatsächlich in die Fallgruppe VII Fallgruppe 1b BAT-O hätte eingruppiert werden müssen, woraus ihr nach sechs Jahren ein Anspruch auf die Vergütung nach der Vergütungsgruppe VI Fallgruppe 1b BAT-O zugestanden hätte. Dies entspräche der Entgeltgruppe 6 TVöD VKA. Die Klägerin hatte zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVöD bereits mit dem Bewährungsaufstieg begonnen, da sie auch zum damaligen Zeitpunkt bereits eine Tätigkeit ausübte, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erforderte.

265

Um die Ansprüche aus dem Bewährungsaufstieg zu erlangen, muss jedoch gemäß § 8 TVöD (VKA) ein schriftlicher Antrag gestellt werden. Dieser ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht in dem Geltendmachungsschreiben vom 28.6.2012 (Anl. K1, Blatt 16 der Akte) enthalten. Hierin hat die Klägerin nämlich lediglich ihre Ansprüche auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 TVöD geltend gemacht und insoweit auf das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21.3.2012 – 4 AZR 266/10 Bezug genommen. Sie führte hierin aus, dass sie die Tätigkeitsmerkmale gründliche und vielseitige Fachkenntnisse sowie selbständige Leistungen erfülle. Eine Antragstellung nach § 8 TVöD kann hierin nicht gesehen werden. Dies folgt daraus, dass im Rahmen des Strukturausgleichs jeder Arbeitnehmer selbst eindeutig geltend machen muss, ob er den Bewährungsaufstieg für sich in Anspruch nehmen will, oder, weil die Höherstufung in der Entgeltgruppe selbst möglicherweise günstiger für ihn ist, von einer entsprechenden Geltendmachung absieht. Auch der Arbeitgeber ist nicht dafür verantwortlich, dass die Arbeitnehmer den entsprechenden Bewährungsaufstieg geltend machen, da er die Haftung nicht dafür zu übernehmen hat, ob eine Geltendmachung für den jeweiligen Arbeitnehmer tatsächlich vorteilhafter ist als auf diese Geltendmachung zu verzichten. Eine Interpretation des Geltendmachungsschreibens der Klägerin dahingehend, dass sie den Bewährungsaufstieg im Rahmen ihrer Geltendmachung vom 28.6.2012 beantragen wollte, verbietet sich daher.

266

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob die Antragstellung innerhalb der Ausschlussfrist erfolgt wäre (vgl. Clemens/Scheuring, TVöD, TVÜ-Bund / TVÜ-VKA, Teil IV/3, Rn. 105e).

267

Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts Halle war daher der Klägerin nicht auf ihren Hilfsantrag hin die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 6 TVöD (VKA) ab 1.1.2012 zuzusprechen.

268

Die Klage war daher insgesamt abzuweisen, sodass die Berufung der Klägerin erfolglos war.

269

Das Urteil erster Instanz war auf die Berufung der Beklagten entsprechend diesem Ergebnis abzuändern.

270

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 Zivilprozessordnung (ZPO).

271

Gemäß § 97 Abs. 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels zu tragen.

272

4. Die Revision war zuzulassen.


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published on 22/02/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. Juli 2016 - 8 Sa 278/16 - aufgehoben.
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Annotations

(1) Die Straßenverkehrsbehörden können in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen

1.
von den Vorschriften über die Straßenbenutzung (§ 2);
2.
vorbehaltlich Absatz 2a Satz 1 Nummer 3 vom Verbot, eine Autobahn oder eine Kraftfahrstraße zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
3.
von den Halt- und Parkverboten (§ 12 Absatz 4);
4.
vom Verbot des Parkens vor oder gegenüber von Grundstücksein- und -ausfahrten (§ 12 Absatz 3 Nummer 3);
4a.
von der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr, an Parkscheinautomaten nur mit einem Parkschein zu halten (§ 13 Absatz 1);
4b.
von der Vorschrift, im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290.1 und 290.2) nur während der dort vorgeschriebenen Zeit zu parken (§ 13 Absatz 2);
4c.
von den Vorschriften über das Abschleppen von Fahrzeugen (§ 15a);
5.
von den Vorschriften über Höhe, Länge und Breite von Fahrzeug und Ladung (§ 18 Absatz 1 Satz 2, § 22 Absatz 2 bis 4);
5a.
von dem Verbot der unzulässigen Mitnahme von Personen (§ 21);
5b.
von den Vorschriften über das Anlegen von Sicherheitsgurten und das Tragen von Schutzhelmen (§ 21a);
6.
vom Verbot, Tiere von Kraftfahrzeugen und andere Tiere als Hunde von Fahrrädern aus zu führen (§ 28 Absatz 1 Satz 3 und 4);
7.
vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3);
8.
vom Verbot, Hindernisse auf die Straße zu bringen (§ 32 Absatz 1);
9.
von den Verboten, Lautsprecher zu betreiben, Waren oder Leistungen auf der Straße anzubieten (§ 33 Absatz 1 Nummer 1 und 2);
10.
vom Verbot der Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen (§ 33 Absatz 2 Satz 2) nur für die Flächen von Leuchtsäulen, an denen Haltestellenschilder öffentlicher Verkehrsmittel angebracht sind;
11.
von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind;
12.
von dem Nacht- und Sonntagsparkverbot (§ 12 Absatz 3a).
Vom Verbot, Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitzunehmen (§ 21 Absatz 2), können für die Dienstbereiche der Bundeswehr, der auf Grund des Nordatlantik-Vertrages errichteten internationalen Hauptquartiere, der Bundespolizei und der Polizei deren Dienststellen, für den Katastrophenschutz die zuständigen Landesbehörden, Ausnahmen genehmigen. Dasselbe gilt für die Vorschrift, dass vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sein oder Schutzhelme getragen werden müssen (§ 21a).

(1a) Die Straßenverkehrsbehörden können zur Bevorrechtigung elektrisch betriebener Fahrzeuge allgemein durch Zusatzzeichen Ausnahmen von Verkehrsbeschränkungen, Verkehrsverboten oder Verkehrsumleitungen nach § 45 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 1a und 1b Nummer 5 erste Alternative zulassen. Das gleiche Recht haben sie für die Benutzung von Busspuren durch elektrisch betriebene Fahrzeuge. Die Anforderungen des § 3 Absatz 1 des Elektromobilitätsgesetzes sind zu beachten.

(2) Die zuständigen obersten Landesbehörden oder die nach Landesrecht bestimmten Stellen können von allen Vorschriften dieser Verordnung Ausnahmen für bestimmte Einzelfälle oder allgemein für bestimmte Antragsteller genehmigen. Vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot (§ 30 Absatz 3) können sie darüber hinaus für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken Ausnahmen zulassen, soweit diese im Rahmen unterschiedlicher Feiertagsregelung in den Ländern (§ 30 Absatz 4) notwendig werden. Erstrecken sich die Auswirkungen der Ausnahme über ein Land hinaus und ist eine einheitliche Entscheidung notwendig, ist das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur zuständig; die Ausnahme erlässt dieses Bundesministerium durch Verordnung.

(2a) Abweichend von Absatz 1 und 2 Satz 1 kann für mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichnete Autobahnen in der Baulast des Bundes das Fernstraßen-Bundesamt in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller folgende Ausnahmen genehmigen:

1.
Ausnahmen vom Verbot, an nicht gekennzeichneten Anschlussstellen ein- oder auszufahren (§ 18 Absatz 2 und 10 Satz 1), im Benehmen mit der nach Landesrecht zuständigen Straßenverkehrsbehörde;
2.
Ausnahmen vom Verbot zu halten (§ 18 Absatz 8);
3.
Ausnahmen vom Verbot, eine Autobahn zu betreten oder mit dort nicht zugelassenen Fahrzeugen zu benutzen (§ 18 Absatz 1 und 9);
4.
Ausnahmen vom Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2);
5.
Ausnahmen von der Regelung, dass ein Autohof nur einmal angekündigt werden darf (Zeichen 448.1);
6.
Ausnahmen von den Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftzeichen (Anlage 2), Richtzeichen (Anlage 3), Verkehrseinrichtungen (Anlage 4) oder Anordnungen (§ 45 Absatz 4) erlassen sind (Absatz 1 Satz 1 Nummer 11).
Wird neben einer Ausnahmegenehmigung nach Satz 1 Nummer 3 auch eine Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder eine Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 beantragt, ist die Verwaltungsbehörde zuständig, die die Erlaubnis nach § 29 Absatz 3 oder die Ausnahmegenehmigung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 erlässt. Werden Anlagen nach Satz 1 Nummer 4 mit Wirkung auf den mit Zeichen 330.1 und 330.2 gekennzeichneten Autobahnen in der Baulast des Bundes im Widerspruch zum Verbot, Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton zu betreiben (§ 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2), errichtet oder geändert, wird über deren Zulässigkeit
1.
von der Baugenehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein bauaufsichtliches Verfahren vorsieht, oder
2.
von der zuständigen Genehmigungsbehörde, wenn ein Land hierfür ein anderes Verfahren vorsieht,
im Benehmen mit dem Fernstraßen-Bundesamt entschieden. Das Fernstraßen-Bundesamt kann verlangen, dass ein Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gestellt wird. Sieht ein Land kein eigenes Genehmigungsverfahren für die Zulässigkeit nach Satz 3 vor, entscheidet das Fernstraßen-Bundesamt.

(3) Ausnahmegenehmigung und Erlaubnis können unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden und mit Nebenbestimmungen (Bedingungen, Befristungen, Auflagen) versehen werden. Erforderlichenfalls kann die zuständige Behörde die Beibringung eines Sachverständigengutachtens auf Kosten des Antragstellers verlangen. Die Bescheide sind mitzuführen und auf Verlangen zuständigen Personen auszuhändigen. Bei Erlaubnissen nach § 29 Absatz 3 und Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Absatz 1 Nummer 5 genügt das Mitführen fernkopierter Bescheide oder von Ausdrucken elektronisch erteilter und signierter Bescheide sowie deren digitalisierte Form auf einem Speichermedium, wenn diese derart mitgeführt wird, dass sie bei einer Kontrolle auf Verlangen zuständigen Personen lesbar gemacht werden kann.

(4) Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse der zuständigen Behörde sind für den Geltungsbereich dieser Verordnung wirksam, sofern sie nicht einen anderen Geltungsbereich nennen.

(1) Im ersten Rechtszug sind die Arbeitsgerichte zuständig, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

(2) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet die Berufung an die Landesarbeitsgerichte nach Maßgabe des § 64 Abs. 1 statt.

(3) Gegen die Urteile der Landesarbeitsgerichte findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 72 Abs. 1 statt.

(4) Gegen die Beschlüsse der Arbeitsgerichte und ihrer Vorsitzenden im Beschlußverfahren findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 87 statt.

(5) Gegen die Beschlüsse der Landesarbeitsgerichte im Beschlußverfahren findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht nach Maßgabe des § 92 statt.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen das Urteil eines Arbeitsgerichts kann unter Übergehung der Berufungsinstanz unmittelbar die Revision eingelegt werden (Sprungrevision), wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie vom Arbeitsgericht auf Antrag im Urteil oder nachträglich durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefaßten Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift, andernfalls dem Antrag beizufügen.

(2) Die Sprungrevision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat und Rechtsstreitigkeiten betrifft

1.
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
2.
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
3.
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt.
Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.

(3) Lehnt das Arbeitsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Arbeitsgericht die Revision durch Beschluß zu, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.

(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Arbeitsgericht die Revision zugelassen hat.

(6) Verweist das Bundesarbeitsgericht die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann die Zurückverweisung nach seinem Ermessen auch an dasjenige Landesarbeitsgericht erfolgen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. In diesem Falle gelten für das Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsmäßig eingelegte Berufung beim Landesarbeitsgericht anhängig geworden wäre. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch ihrer Entscheidung zugrunde zu legen. Von der Einlegung der Revision nach Absatz 1 hat die Geschäftsstelle des Bundesarbeitsgerichts der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts unverzüglich Nachricht zu geben.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer einer zuständigen Behörde, einem zuständigen Amtsträger oder einem zuständigen Soldaten der Bundeswehr über seinen Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit eine unrichtige Angabe macht oder die Angabe verweigert.

(2) Ordnungswidrig handelt auch der Täter, der fahrlässig nicht erkennt, daß die Behörde, der Amtsträger oder der Soldat zuständig ist.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Handlung nicht nach anderen Vorschriften geahndet werden kann, in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro geahndet werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)