Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 31. Mai 2012 - 9 Ta 94/12
Gericht
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 29. März 2012, Az.: 9 Ca 3048/11, wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg.
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Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (vgl. etwa Beschluss vom 27.08.2008, 9 Ta 150/08, Juris) scheidet eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Abschluss der Instanz grundsätzlich aus. Liegt vor Beendigung der Instanz ein unvollständiger Antrag vor und setzt das Arbeitsgericht darauf hin eine angemessene Frist zur Vervollständigung, muss diese Frist von der Partei gewahrt werden.
- 3
Vorliegend hat der Kläger vor Beendigung der Instanz zwar ein Prozesskostenhilfeformular eingereicht. Dieses war hinsichtlich anzugebender Einnahmen aus selbständiger Arbeit oder sonstiger Einnahmen nicht ausgefüllt. Ausweislich des Protokolls der Sitzung des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.01.2012 wurde der Kläger hierauf hingewiesen und ihm aufgegeben, binnen 4 Wochen einen Einkommensnachweis beizubringen. Dies ist - worauf das Arbeitsgericht zu Recht abgestellt hat - weder innerhalb der genannten Frist, noch im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erfolgt.
- 4
Die sofortige Beschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde i. S. d. §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG bestehen nicht.
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Annotations
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.