Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 11. Apr. 2011 - 9 Ta 78/11
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. März 2011, Az.: 12 Ca 1160/10, wird kostenpflichtig verworfen.
Gründe
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I. Der Kläger des Ausgangsverfahrens war bei dem Beklagten Auszubildender bei einer monatlichen Ausbildungsvergütung in Höhe von 545,-- EUR. Gegenstand des Rechtsstreits war ein Anspruch des Klägers auf Berichtigung eines Zeugnisses. Die Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Mit Beschluss vom 21. März 2011 hat das Arbeitsgericht dem Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Mit einem am 28. März 2011 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat der Beklagte gegen diesen Beschluss Beschwerde eingelegt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 28. März 2011 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
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II. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist bereits unzulässig. Gemäß § 91 a Abs. 2 ZPO findet gegen Kostenbeschlüsse bei übereinstimmender Erledigungserklärung der Parteien die sofortige Beschwerde nur statt, wenn der Streitwert der Hauptsache 600,-- EUR übersteigt. Gemäß § 567 Abs. 2 ZPO ist weiter erforderlich, dass der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt. Auf diese Zulässigkeitsvoraussetzungen wurde der Beklagte auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen.
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An beiden Voraussetzungen fehlt es. Der Streitwert der Hauptsache übersteigt nicht 600,-- EUR. Nach ständiger Rechtsprechung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz ist der Wert eines Zeugnisrechtsstreits grundsätzlich mit einem Bruttomonatsgehalt zu bewerten (vgl. etwa LAG R-P, Beschluss vom 22.05.2009 - 1 Ta 105/09 - und Beschluss vom 23.04.2009 - 1 Ta 87/09 -). Die monatliche Ausbildungsvergütung belief sich vorliegend auf 545,-- EUR, so dass der Streitwert der Hauptsache den Betrag von 600,-- EUR nicht übersteigt.
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Eben so wenig übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes den Betrag von 200,-- EUR. Gemäß Nr. 8210 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum GKG i. V. m. Anlage 2 zu § 34 GKG fielen Gerichtsgebühren in Höhe von 70,-- EUR an. Selbst unter Hinzurechnung weiterer Zustellungskosten übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes damit 200,-- EUR nicht.
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Annotations
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
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dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Streitwert richten, beträgt bei einem Streitwert bis 500 Euro die Gebühr 38 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Streitwert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | um … Euro |
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2 000 | 500 | 20 |
10 000 | 1 000 | 21 |
25 000 | 3 000 | 29 |
50 000 | 5 000 | 38 |
200 000 | 15 000 | 132 |
500 000 | 30 000 | 198 |
über 500 000 | 50 000 | 198 |
Eine Gebührentabelle für Streitwerte bis 500 000 Euro ist diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(2) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.