Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 16. Okt. 2012 - 9 Ta 146/12
Gericht
Die Beschwerde der Landeskasse gegen den Beschluss der Arbeitsgerichts Trier vom 14.6.2012, Az. 2 Ca 672/12, wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
- 1
Die Bezirksrevisorin wendet sich mit ihrer sofortigen Beschwerde gegen einen vom Arbeitsgericht nicht berücksichtigten Anspruch auf Prozesskostenvorschuss als einsetzbares Vermögen im Rahmen gewährter ratenfreier Prozesskostenhilfe für eine auf Feststellung des Fortbestands eines Ausbildungsverhältnisses gerichteten Klage.
- 2
Der Beschwerdegegner ist 21 Jahre alt. Er lebt im Haushalt seiner Eltern. Er hat eine noch nicht volljährige, unterhaltsberechtigte Schwester. Der Vater des Beschwerdegegners befindet sich im Verfahren der Verbraucherinsolvenz. Ausweislich eines Schreibens des Treuhänders im Insolvenzverfahren erzielte der Vater im Monat Juli 2012 ein Nettoeinkommen von 2.873,18 EUR. Hiervon hatte er 495,26 EUR der Insolvenzmasse zur Verfügung zu stellen. Der Vater des Beschwerdegegners ist verheiratet. Seine Ehefrau erzielt kein Einkommen.
- 3
Der Beschwerdegegner selbst erzielt derzeit kein eigenes laufendes Einkommen. Er hat im Juni 2012 seine Ausbildung als Straßenbauer erfolgreich beendet.
- 4
Mit Beschluss vom 14.06.2012 bewilligte das Arbeitsgericht ratenfreie Prozesskostenhilfe. Hiergegen wendet sich die Bezirksrevisorin mit ihrer sofortigen Beschwerde vom 18.07.2012 und erstrebt mit dieser die Festsetzung monatlicher Raten. Nachdem das Arbeitsgericht der Beschwerde nicht abgeholfen hat, verfolgt die Bezirksrevisorin das Beschwerdebegehren vor dem Beschwerdegericht nunmehr mit der Begründung weiter, dem Beschwerdegegner stehe gegen seinen Vater ein Anspruch auf Gewährung eines Prozesskostenvorschusses zu.
- 5
Der Beschwerdegegner habe noch keine eigene Lebensstellung erreicht. Ungeachtet des Verbraucherinsolvenzverfahrens des Vaters des Beschwerdegegners verbleibe diesem angesichts der Pfändungsfreigrenzen von seinem Arbeitseinkommen ein Betrag, der nicht vom Insolvenzverfahren erfasst werde und der deshalb unter Berücksichtigung der in § 115 ZPO genannten berücksichtigungsfähigen Ausgaben zum Bestreiten der Prozesskosten einzusetzen sei.
- 6
Ergänzend wird auf den weiteren Akteninhalt wird verwiesen.
II.
- 7
Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin als Vertreterin der Staatskasse ist nach § 78 ArbGG, § 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, § 127 Abs. 3 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht Prozesskostenhilfe ohne Auferlegung von Raten bewilligt.
- 8
1. Der Beschwerdegegner verfügt über kein eigenes Einkommen im Sinne des § 115 Abs. 1 ZPO. Er hat dargelegt, dass er aus dem zwischenzeitlich beendeten Ausbildungsverhältnis zuletzt keine Einnahmen erzielen konnte und er derzeit auch (noch) kein Arbeitslosengeld bezieht.
- 9
2. Dem Beschwerdegegner steht auch kein seinem Vermögen im Sinne des § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO zuordenbarer Anspruch auf Prozesskostenvorschuss zu.
- 10
a) Nach § 115 Abs. 3 Satz 1 ZPO hat eine Partei für die Prozessführung zunächst ihr Vermögen einzusetzen, wozu auch ein Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gehört (vgl. BAG 29.10.2007 - 3 AZB 25/07NZA 2008, 967, zu II 2 a der Gründe). Eine Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses besteht auch gegenüber volljährigen Kindern, wenn die Situation des bedürftigen volljährigen Kindes derjenigen eines unterhaltsberechtigten Ehegatten vergleichbar ist. Das Gesetz enthält mit der unvollständigen Regelung des § 1610 BGB eine unbewusste Regelungslücke, die durch entsprechende Anwendung des § 1360 a Abs. 4 BGB für diese Fälle geschlossen werden kann. Eine mit dem Ehegatten vergleichbare Situation wird hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs volljähriger Kinder bejaht, wenn sie noch keine eigene Lebensstellung erworben haben und deswegen übergangsweise wie minderjährige Kinder der Unterstützung durch ihre Eltern bedürfen (vgl. BGH 23.03.2005 - XII ZB 13/05 - NJW 2005, 1722, zu II 2 b der Gründe).
- 11
Wie bei der im Gesetz ausdrücklich geregelten Verpflichtung zur Zahlung eines Prozesskostenvorschusses an den getrennt lebenden Ehegatten (§ 1360 a Abs. 4 BGB) schulden auch die Eltern einen solchen Vorschuss aber nur dann, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die persönlichen Beziehungen und die wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien zu berücksichtigen. Die Belastung des Unterhaltsschuldners mit den Prozesskosten entspricht nicht der Billigkeit, wenn er nicht hinreichend leistungsfähig ist. Dabei ist auf die auch sonst gültigen Selbstbehaltsätze der Leitlinien zurückzugreifen. Gegenüber unterhaltsberechtigten volljährigen Kindern muss in diesem Fall der „angemessene“ Selbstbehalt gewahrt bleiben (vgl. BGH 23.0.5.2005, aaO.). Unbillig wäre die Verpflichtung zur Vorschusszahlung auch dann, wenn der Vorschusspflichtige selbst Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erhielte. Denn der unterhaltspflichtige Elternteil kann nicht verpflichtet sein, seinem Kind als Vorschuss die Kosten eines Prozesses zu erstatten, wenn er für die Kosten eines Prozesses in eigenen Angelegenheiten nicht aufkommen müsste, weil ihm dafür ratenlos Prozesskostenhilfe bewilligt würde (vgl. BGH 04.08.2004 - XII ZA 6/04 - NJW-RR 2004, 1662, zu IV 1 der Gründe; LAG Berlin-Brandenburg 26.06.2009 -26 Ta 788/09- FamRZ 2010, 143, zu II 2 a der Gründe).
- 12
Auf den Prozesskostenhilfevorschuss kann ferner nur verwiesen werden, soweit der Anspruch alsbald realisierbar ist und soweit seine Durchsetzung zumutbar und nicht mit Rechtseinbußen verbunden ist. Keinem Hilfsbedürftigen ist zuzumuten, vor Beginn seines Rechtsstreits einen weiteren, unsicheren Prozess um den Prozesskostenvorschuss zu führen (vgl. BAG 05.04.2006 - 3 AZB 61/04 - EzA § 115 ZPO 2002 Nr. 1, zu IV 3 der Gründe).
- 13
b) Ausgehend von diesen Grundsätzen muss sich der Beschwerdegegner nicht auf einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss gegenüber seinem Vater verweisen lassen.
- 14
aa) Eine Belastung des Vaters mit den Prozesskosten entspricht nicht der Billigkeit, da er unter Berücksichtigung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien bei Wahrung des angemessenen Selbstbehalts nicht leistungsfähig ist.
- 15
Nach dem vorgelegten Schreiben des Treuhänders im Verbraucherinsolvenzverfahren des Vaters erzielte der Vater des Beschwerdegegners im Monat Juli 2012 einen Nettoverdienst in Höhe von 2.873,18 EUR, von denen er 495,26 EUR der Masse zur Verfügung zu stellen hatte. Es verblieben damit 2.377,92 EUR. Hiervon in Abzug zu bringen ist der angemessene Selbstbehalt, der sich nach Ziff. 21.3.1. der unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Koblenz, Stand 1.11.2011, auf 1.150,- EUR beläuft. Bezüglich des dann verbleibenden Betrags von 1.227,92 EUR erfolgt ein weiterer Abzug in Höhe von jedenfalls 50,- EUR pauschal für berufsbedingte Aufwendungen (10.2.1. der genannten Leitlinien). Ebenfalls sind die Unterhaltsverpflichtungen gegenüber der minderjährigen Tochter und der selbst nicht erwerbstätigen Ehefrau zu berücksichtigen. Der Unterhaltsanspruch der Tochter beläuft sich auf 426,- EUR (Ziff. 11 der Leitlinien in Verbindung mit Lit. A der Düsseldorfer Tabelle), der Unterhaltsbedarf der Ehefrau ist mit 770,- EUR zu veranschlagen (Ziff. 15.1. der Leitlinien in Verbindung mit Anm. B V Nr. 2 der Düsseldorfer Tabelle). Damit steht zur Erfüllung eines Anspruchs auf Prozesskostenvorschuss kein unterhaltsrechtlich zu berücksichtigendes Einkommen mehr zur Verfügung.
- 16
Darauf, ob der Vater des Beschwerdegegners bei Führung eines eigenen Prozesses Prozesskostenhilfe nur unter Auferlegung von Ratenzahlungen erhalten würde, kommt es demnach nicht mehr an: Da der Anspruch auf Prozesskostenvorschuss unterhaltsrechtlicher Art ist, besteht er nur dann, wenn die unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen hierfür bestehen. Erst wenn dies der Fall ist, scheidet ein Verweis auf diesen Anspruch aus, wenn der Vorschusspflichtige selbst Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung erhalten würde (BGH 04.08.2004, aaO., zu IV 1 der Gründe). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Bezirksrevisorin in Bezug genommenen Beschluss der 6. Kammer des Landesarbeitsgerichts vom 11.01.2012, Az. 6 Ta 263/11. Dieser befasst sich nur mit der Berechnung des Prozesskostenvorschusses, setzt also einen Anspruch auf Prozesskostenvorschuss voraus, der dann allerdings in Anwendung der Grundsätze des Prozesskostenhilferechts ratenweise zu erbringen sein kann.
- 17
bb) Hinzu kommt, dass die Tatsache der Privatinsolvenz des Vaters des Beschwerdegegners zwar dessen unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit nicht von vornherein ausschließt (vgl. OLG Koblenz 20.12.2000 -9 WF 646/00-, FamRZ 2002, 31), aber eine Vollstreckung zunächst einer Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nach § 850 d ZPO bedingen würde. Angesichts dessen wäre ein eventueller Anspruch auf Prozesskostenvorschuss vorliegend nur in einem aufwendigen Verfahren und damit nicht alsbald realisierbar.
- 18
cc) Ein Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss scheidet aber auch deshalb aus, weil der volljährige Beschwerdegegner zwischenzeitlich eine eigene Lebensstellung erreicht hat, was -wie ausgeführt- einem Anspruch auf Prozesskostenvorschuss entgegensteht. Das Fehlen der Erreichung einer eigenen Lebensstellung volljähriger Kinder wird angenommen, wenn sie sich noch in Ausbildung befinden und sich wegen des fortbestehenden Ausbildungsbedarfs noch nicht selbst unterhalten können und deswegen übergangsweise wie minderjährige Kinder der Unterstützung durch ihre Eltern bedürfen (BGH 23.03.2005, aaO., zu II 2 b der Gründe). Der Antragsteller hat im Juni 2012 mit Bestehen der entsprechenden Prüfung seine Ausbildung zum Straßenbauer beendet. Er ist damit in der Lage sich selbst zu unterhalten.
III.
- 19
Die sofortige Beschwerde der Bezirksrevisorin war daher zurückzuweisen. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
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(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.
(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.
(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.
(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.
(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.
(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).
(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.