Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 31. Juli 2012 - 9 Ta 141/12
Gericht
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 20.06.2012, Az. 11 Ca 980/12, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
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I. Die Beschwerde ist als sofortige Beschwerde an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. Die hiernach zulässige Beschwerde ist unbegründet.
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1. Zu Recht hat das Arbeitsgericht ungeachtet des Verweisungsbeschlusses vom 15.5.2012 über den Prozesskostenhilfeantrag und die Beschwerde gegen den die Bewilligung Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss vom 20.6.2012 entschieden. Der Kläger hat seine Klage vor Eintritt der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses zurückgenommen, so dass die Wirkungen des noch nicht rechtskräftigen Beschlusses nach § 269 Abs. 3 ZPO entfielen. Anhängig blieb allein das vorliegende Prozesskostenhilfeverfahren. Im reinen Prozesskostenhilfeverfahren finden die §§ 17 bis 17 b GVG keine Anwendung (LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 16.07.2009, Az. 3 Ta 164/09, juris; Zöller/Gummer, ZPO 28. Aufl., Vor §§ 17-17b GVG Rz. 12 mwN.). Im Gegensatz zu einer unbedingt erhobenen Klage, die noch anhängig und mit einem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe verbunden ist (vgl. dazu etwa LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2011, Az. 12 Ta 574/11, juris), bedarf es in diesem Fall im Interesse der Beschleunigung des gerichtlichen Verfahrens keiner Verweisung an das zuständige Gericht des zutreffenden Rechtswegs.
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2. Zu Recht ist das Arbeitsgericht auch davon ausgegangen, dass bei der gebotenen summarischen Überprüfung für die Klage, soweit für diese keine Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, hinreichende Erfolgsaussichten nicht bestanden. Es trifft zwar zu, dass die Darlegungs- und Beweislast für eine behauptete (Teil-) Erfüllung einer geltend gemachten Forderung denjenigen trifft, der sich hierauf beruft. Allerdings hat sich die Gegenpartei hierzu nach § 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO ihrerseits im Einzelnen zu erklären. Dem ist der Sachvortrag des Klägers nicht gerecht geworden. Er hat lediglich pauschal behauptet, die von ihm selbst eingeräumten Zahlungen von ca. 3.000,- EUR beträfen andere Forderungen. Dies ist nicht ausreichend: Die Zahlung wurde in dem Zeitraum geleistet, in welchem der Kläger auch die von ihm mit der Klage geltend gemachten Leistungen erbracht haben will. Er hatte in der Klage behauptet, die Beklagte habe keinerlei Zahlungen geleistet. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger im fraglichen Zeitraum noch irgendwelche weiteren Leistungen an die Beklagte erbracht hätte oder die Beklagte dem Kläger aus anderem Rechtsgrund zur Zahlung verpflichtet sein könnte. Angesichts dessen wäre es Sache des Klägers gewesen, näher darzulegen, auf welche Forderungen, die nicht Gegenstand der Klage waren, seiner Ansicht nach Zahlungen erbracht wurden.
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II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Ein Grund zur Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht nicht.
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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)