Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Aug. 2012 - 9 SaGa 6/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0803.9SAGA6.12.0A
published on 03/08/2012 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Aug. 2012 - 9 SaGa 6/12
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Tenor

Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.03.2012, Az.: 9 Ga 8/12 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im einstweiligen Verfügungsverfahren über die Verpflichtung des Beklagten, ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot einzuhalten.

2

Die Klägerin produziert und vertreibt selbst seit dem Jahr 1999 und seit dem Jahr 2006 auch als Franchisegeberin „Die XY-Zeitung“ als monatlich erscheinendes Informationsblatt mit Nachrichten und Anzeigen aus der jeweiligen Region. Das Blatt wird gegenwärtig in Rheinland-Pfalz und Hessen sowie in Teilen von Bayern und Sachsen herausgegeben und an die jeweils regionalen Haushalte kostenfrei verteilt.

3

Der Beklagte war seit 2004 bei der Beklagten als Mitarbeiter in der Vertriebsabteilung tätig und für den Vertrieb von Werbeanzeigen und Zeitungsartikeln zuständig. Seit 2009 lag dem Arbeitsverhältnis der unter dem 09.07.2009 unterschriebene und dem Beklagten übergebene, von der Klägerin unterzeichnete Vertrag zugrunde. Er enthält in § 8 ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot, das auszugsweise wie folgt lautet:

4

Dem Arbeitnehmer ist es untersagt, auf die Dauer von 2 Jahren nach Beendigung dieses Vertrages in selbstständiger, unselbstständiger oder sonstiger Weise für ein Unternehmen tätig zu werden, welches mit dem Unternehmen des Arbeitgebers in direktem oder indirektem Wettbewerb steht oder mit einem Wettbewerbsunternehmen verbunden ist. In gleicher Weise ist es dem Arbeitnehmer untersagt, während der Dauer dieses Verbots ein solches Unternehmen zu errichten, zu erwerben oder sich hieran unmittelbar oder mittelbar zu beteiligen. Das Wettbewerbsverbot gilt auch zugunsten der mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen.

5

Während der Dauer des Wettbewerbsverbots erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung, die für jedes Jahr des Verbots die Hälfte der von dem Arbeitnehmer zuletzt bezogenen vertragsmäßigen Leistungen beträgt.

6

Der Arbeitnehmer muss sich anderweitigen Erwerb nach Maßgabe des § 74 c HGB auf die Entschädigung anrechnen lassen. Der Arbeitnehmer hat jeweils zum Quartalsende unaufgefordert mitzuteilen, ob und in welcher Höhe er anderweitige Einkünfte bezieht. Auf Verlangen sind die Angaben zu belegen.

7

Der Beklagte hat sein Arbeitsverhältnis zum 29.02.2012 gekündigt. Der Beklagte hat sodann bei dem im Antrag genannten Unternehmen eine Tätigkeit als Vertriebsmitarbeiter im Bereich des neu eingeführten Produkts "AB" aufgenommen. Hierbei handelt es sich um ein monatlich erscheinendes kostenfreies Magazin mit verschiedenen Lokalausgaben in Hessen und Rheinland-Pfalz, namentlich D-Stadt und Umgebung, C-Stadt und Umgebung und Rheinhessen.

8

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere auch des Vorbringens der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.03.2012, Az.: 9 Ga 8/12 (Bl. 43 ff. d. A.).

9

Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht dem Beklagten untersagt, in der Zeit bis zur Entscheidung in der Hauptsache für die XY Gesellschaft für A-Medien in C-Stadt tätig zu werden. Ferner hat das Arbeitsgericht dem Beklagten für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 50.000 € angedroht.

10

Das genannte Urteil ist dem Beklagten am 19.03.2012 zugestellt worden, er hat hiergegen mit einem am 22.03.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit dem am (Montag, den) 21.05.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz gleichen Datums begründet.

11

Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 69 ff. d. A.) macht der Beklagte zur Begründung seiner Berufung im Wesentlichen geltend:

12

Das vereinbarte Wettbewerbsverbot stelle eine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Beklagten i. S. d. § 74 a Abs. 1 S. 2 HGB dar. Es sei in seinem räumlichen und inhaltlichen Geltungsbereich unbeschränkt. Es sei offensichtlich, dass der Beklagte nicht in der Lage sein könne, sich an dieses Wettbewerbsverbot zu halten. Er müsste hierzu weltweit sämtliche potenziellen neuen Arbeitgeber zunächst darauf hin überprüfen, ob diese in direktem oder indirektem Wettbewerb zur Klägerin stehen. Anschließend müsse er sich deren gesellschaftsrechtliche Strukturen offen legen lassen, um zu überprüfen, wie die verbundenen Unternehmen tätig seien.

13

Das Arbeitsgericht habe auch unberücksichtigt gelassen, dass es sich um einen Formulararbeitsvertrag handele. Das Wettbewerbsverbot in der vorliegenden Form benachteilige ihn unangemessen i. S. d. § 307 Abs. 1 BGB. Auch das angedrohte Zwangsgeld sei unverhältnismäßig hoch.

14

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

15

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 15.03.2012, Az.: 9 Ga 8/12 aufzuheben und den Antrag zurückzuweisen.

16

Die Berufungsbeklagte beantragt,

17

die Berufung zurückzuweisen.

18

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 17.07.2012, auf den Bezug genommen wird (Bl. 85 ff. d. A.), als zutreffend.

Entscheidungsgründe

I.

19

Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und -auch inhaltlich- ausreichend begründet.

II.

20

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung dem Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung entsprochen. Die Berufungskammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und stellt dies gem. § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen veranlasst lediglich folgende Ausführungen:

21

1. Mit dem Kläger kann davon ausgegangen werden, dass es sich bei dem vorliegenden Wettbewerbsverbot um allgemeine Geschäftsbedingungen i. S. d. § 305 Abs. 1 BGB handelt. Dessen ungeachtet ist das Wettbewerbsverbot aber nicht an den Maßstäben der Inhaltskontrolle gem. § 307 BGB zu messen. Nach § 74 a Abs. 1 HGB ist das Wettbewerbsverbot insoweit unverbindlich, soweit es nicht zum Schutze eines berechtigten geschäftlichen Interesse des Arbeitgebers dient oder unter Berücksichtigung der zugesagten Entschädigung nach Ort, Zeit oder Gegenstand das Fortkommen des Arbeitnehmers unbillig erschwert. Danach ist Rechtsfolge eines sogenannten überschießenden Wettbewerbsverbots nicht dessen Unwirksamkeit. Vielmehr büßt ein nach § 74 a Abs. 1 zu weit gefasstes Wettbewerbsverbot seine Wirksamkeit nicht insgesamt, sondern nur teilweise ein. Es wird aufgrund der tatsächlichen Umstände des Einzelfalls auf das erlaubte Maß zurückgeführt. In diesem Umfang bleibt es wirksam. Es findet also von Gesetzes wegen eine geltungserhaltende Reduktion statt (vgl. BAG 21.04.2010 -10 AZR 288/09- EzA § 74 a HGB Nr. 14). Dem gegenüber sind nach § 307 Abs. 1 BGB formularmäßig vereinbarte Vertragsklauseln insgesamt unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. In welchem Verhältnis die Inhaltskontrolle nach § 307 BGB zur Inhaltskontrolle nach § 74 a Abs. 1 HGB steht, wird kontrovers diskutiert. Zum einen wird die Auffassung vertreten, dass ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot im vorformulierten Arbeitsvertrag der AGB-Inhaltskontrolle unterfällt, ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 BGB aber nur dann anzunehmen sei, wenn sich das vereinbarte Wettbewerbsverbot bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als Verstoß gegen Treu und Glauben darstelle (Koch, RdA 2006, 28). Nach anderer Auffassung (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg 30.01.2008 -10 Sa 60/07-, NZA - RR 2008, 508; LAG Hamm 14.04.2003 -7 Sa 1881/02, NZA - RR 2003, 513; Diller, NZA 2005, 250; Bauer/Diller, Wettbewerbsverbote 5. Aufl. 2009, Rz 233 ff.) ist ein formularmäßiges vereinbartes Wettbewerbsverbot neben der Inhaltskontrolle nach § 74 a Abs. 1 HGB nicht einer zusätzlichen Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterzogen.

22

Die Berufungskammer schließt sich der zuletzt genannten Meinung an: Nach § 307 Abs. 3 BGB unterfallen der Inhaltskontrolle nicht solche Abreden, die ihrer Art nach nicht der Regelung durch Gesetz und andere Vorschriften unterliegen, sondern von den Vertragspartnern festgelegt werden. Dies sind insbesondere Abreden über den unmittelbaren Gegenstand der Hauptleistungen und des dafür zu zahlenden Entgelts. Der AGB - rechtlichen Inhalts - bzw. Angemessenheitskontrolle unterliegen grundsätzlich nur Nebenbedingungen, während die Festlegung der Hauptleistungspflichten der Inhaltskontrolle entzogen sind. Die Wettbewerbsvereinbarung ist aber ein gegenseitiger Vertrag i. S. d. §§ 320 ff. BGB, wobei durch die Festlegung der sachlichen, geographischen und zeitlichen Umfang des Wettbewerbsverbots jedenfalls nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Hauptleistungspflicht des Arbeitnehmers aus dem Verbot definiert wird (LAG Baden-Württemberg, a.a.O.; Koch a.a.O.).

23

2. Das Wettbewerbsverbot zwischen den Parteien ist bezogen auf die Tätigkeit, deren Unterlassung die Klägerin begehrt, auch nicht nach § 74 a Abs. 1 HGB unverbindlich. Das Arbeitsgericht hat überzeugend ausgeführt, dass jedenfalls an der Unterlassung einer Tätigkeit bei der im Tenor genannten Gesellschaft ein berechtigtes geschäftliches Interesse der Klägerin besteht und in diesem Umfang auch keine unbillige Erschwerung des Fortkommens des Beklagten i. S. d. § 74 a Abs. 1 S. 2 HGB zur Folge hat.

24

3. Auch die Androhung des Ordnungsgeldes in hier vorliegender Höhe ist nicht zu beanstanden. Es geht vorliegend nicht um die Festsetzung des Ordnungsgeldes, bei welcher hinsichtlich der festzusetzenden Höhe bei Ausübung des insoweit bestehenden Ermessens die Umstände des Einzelfalles abzuwägen sind (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Auflage, § 890 Rz. 18 m.w.N.). Bei der Androhung des Ordnungsgeldes ist hingegen regelmäßig das gesetzliche Höchstmaß (vg. § 890 Abs. 1 S. 2 ZPO) anzugeben. Erfolgt eine Androhung unterhalb des Höchstmaßes, dann darf die Festsetzung des Ordnungsgelds die angedrohte Höchstgrenze nicht überschreiten (Zöller, a.a.O., Rz. 12 b). Vorliegend hat das Arbeitsgericht eine Androhung weit unterhalb des gesetzlich zulässigen Höchstmaßes vorgenommen.

III.

25

Die Berufung des Beklagten war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Die Revision gegen dieses Urteil ist gem. § 72 Abs. 4 ArbGG nicht zulässig.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 21/04/2010 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 18. Dezember 2008 - 2 Sa 378/08 - im Kostenausspruch und insoweit aufgehoben, wie
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Annotations

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Handelt der Schuldner der Verpflichtung zuwider, eine Handlung zu unterlassen oder die Vornahme einer Handlung zu dulden, so ist er wegen einer jeden Zuwiderhandlung auf Antrag des Gläubigers von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu einem Ordnungsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, zur Ordnungshaft oder zur Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu verurteilen. Das einzelne Ordnungsgeld darf den Betrag von 250.000 Euro, die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen.

(2) Der Verurteilung muss eine entsprechende Androhung vorausgehen, die, wenn sie in dem die Verpflichtung aussprechenden Urteil nicht enthalten ist, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges erlassen wird.

(3) Auch kann der Schuldner auf Antrag des Gläubigers zur Bestellung einer Sicherheit für den durch fernere Zuwiderhandlungen entstehenden Schaden auf bestimmte Zeit verurteilt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.