Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Dez. 2012 - 9 Sa 447/12

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:1221.9SA447.12.0A
published on 21/12/2012 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 21. Dez. 2012 - 9 Sa 447/12
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Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.09.2012, Az.: 4 Ca 636/12, teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, auch die weitere Abmahnung vom 28.02.2012 aus den Personalakten der Klägerin zu entfernen.

2. Die Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren über die Wirksamkeit einer Umsetzungsanordnung sowie um die Berechtigung einer Abmahnung der Beklagten mit Datum vom 28.02.2012.

2

Die Klägerin ist bei der Beklagten, die ein Fitnesscenter nebst Gastronomiebereich (Bistro) betreibt, beschäftigt. Der zuletzt maßgebliche Arbeitsvertrag der Parteien vom 04.05.2000 (Bl. 10 ff. d. A.) sieht als Tätigkeit der Klägerin "Fitnessberater und Servicekraft Thekenbereich" vor. Zuständige Teamleiterin für die Klägerin ist Frau K.

3

Am 28.02.2012 erhielt die Klägerin ein mit "Umsetzung" überschriebenes Schreiben, in dem es heißt:

4

Aufgrund der Sachverhalte, die Gegenstand der beiden Ihnen ausgehändigten Abmahnungen vom heutigen Tage waren, werden Sie hiermit mit Wirkung vom 01.03.2012 bis auf weiteres im Arbeitsbereich Bistro eingesetzt.

5

Zu dieser Maßnahme sehen wir uns auch vor dem Hintergrund gezwungen, dass mehrfache Mitarbeitergespräche mit Ihnen und Ihrer Teamleiterin, Frau K., in der Vergangenheit zu keiner Änderung Ihres Verhaltens dieser gegenüber geführt haben.

6

Unter dem 28.02.2012 erteilte die Beklagte der Klägerin ferner zwei Abmahnungen. Im Berufungsverfahren noch streitig ist die Berechtigung der Abmahnung, die sich auf einen Vorfall vom 21.02.2012 bezieht und auszugsweise folgenden Wortlaut hat:

7

Auf Grund eines weiteren Vorfalles vom 21.02.2012 sind wird gehalten, Ihnen eine weitere arbeitsrechtliche Abmahnung auszusprechen.

8

Am Vormittag des 21.02.2012 erzählte ein der Geschäftsleitung namentlich bekanntes Mitglied Ihrer Vorgesetzten, Frau K., dass Sie gegenüber dem Mitglied die Aussage getätigt haben, Frau K. "würde die Beine breit machen, ohne dass man ihr dafür einen Drink zahlen müsste".

9

Durch diese Äußerung einem Ditten gegenüber haben Sie erneut gegenüber einer Arbeitskollegin einen Straftatbestand verwirklicht, …

10

Wegen der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.09.2012, Az.: 4 Ca 636/12 (Bl. 59 ff. d. A.).

11

Soweit für das Berufungsverfahren von Interesse hat das Arbeitsgericht durch das genannte Urteil festgestellt, dass die "Umsetzung" der Beklagten vom 28.02.2012 unwirksam ist. Die auf Entfernung der Abmahnung vom 28.02.2012 wegen des Vorfalls vom 21.02.2012 aus den Personalakten gerichtete Klage der Klägerin hat das Arbeitsgericht abgewiesen.

12

Das Arbeitsgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen K. (Sitzungsniederschrift vom 05.09.2012, Bl. 55 ff. d. A.). Soweit für das Berufungsverfahren relevant hat das Arbeitsgericht zur Begründung seines Urteils -zusammengefasst- ausgeführt:

13

Die Umsetzung sei nicht gerechtfertigt, da diese vom Direktionsrecht der Beklagten nicht gedeckt sei. Der Arbeitsvertrag sehe die Beschäftigung der Klägerin als Fitnessberater und Servicekraft Thekenbereich vor. Durch diese arbeitsvertragliche Festlegung sei die Zuweisung einer Tätigkeit im Gastronomiebereich ausgeschlossen. Die Klägerin könne hingegen nicht die Entfernung der Abmahnung vom 28.02.2012 verlangen, da sie nicht habe beweisen können, dass die in dieser enthaltenen Vorwürfe unzutreffend seien, wofür sie aber als anspruchstellende Partei die Beweislast trage.

14

Das genannte Urteil ist der Klägerin am 24.09.2012 und der Beklagten am 26.09.2012 zugestellt worden. Die Klägerin hat hiergegen mit einem am 27.09.2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22.10.2012, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 24.10.2012 begründet. Die Beklagte hat ihrerseits mit einem am 24.10.2012 eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 26.11.2012, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.

15

Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung ihr Begehren, die im Tatbestand auszugsweise dargestellte Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen, weiter. Die Beklagte erstrebt eine Abänderung des angefochtenen Urteils, soweit durch dieses festgestellt wurde, dass die Umsetzung vom 28.02.2012 unwirksam ist.

16

Zur Begründung ihrer Berufung und in Erwiderung auf die Berufung der Beklagten macht die Klägerin nach Maßgabe ihrer Schriftsätze vom 22.10. und 05.12.2012, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 93 ff., Bl. 128 ff. d. A.), im Wesentlichen geltend:

17

Hinsichtlich der Entfernung der Abmahnung aus den Personalakten habe das Arbeitsgericht die Beweislastgrundsätze verkannt. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Berechtigung der erhobenen Vorwürfe läge bei der Beklagten. Der vernommene Zeuge habe die behauptete Äußerung nicht bestätigt. Im Übrigen bestünden hinsichtlich dessen Glaubwürdigkeit erhebliche Zweifel. Zu Recht sei das Arbeitsgericht hingegen davon ausgegangen, dass eine Umsetzung in den Gastronomiebereich vom Direktionsrecht in Anbetracht der getroffenen arbeitsvertraglichen Regelungen nicht gedeckt sei.

18

Die Klägerin beantragt,

19

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.09.2012, Az.: 4 Ca 636/12 teilweise abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, auch die weitere Abmahnung vom 28.02.2012 aus den Personalakten zu entfernen.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.

22

Ferner beantragt sie,

23

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

24

Die Klägerin beantragt,

25

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

26

In Erwiderung auf die Berufung der Klägerin und zur Begründung ihrer eigenen Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe ihres Schriftsatzes vom 26.11.2012, auf den Bezug genommen wird (Bl. 117 ff. d. A.) im Wesentlichen geltend:

27

Es könne dahin stehen, ob das Arbeitsgericht von einer zutreffenden Verteilung der Beweislast ausgegangen sei. Der erstinstanzliche Zeuge habe nämlich die Richtigkeit der in der Abmahnung enthaltenen Äußerungen bestätigt. Die von der Klägerin gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen geltend gemachten Gesichtspunkte griffen nicht durch. Der erstinstanzlich vernommene Zeuge habe auch vorgerichtlich bestätigt, dass er zu seinen gemachten Angaben stehe.

28

Die Umsetzung sei vom Direktionsrecht gedeckt. Bei dem Fitnessstudio und dem Gastronomiebereich handele es sich um einen einheitlichen Betrieb unter einheitlicher Führung. Die Klägerin habe im Gastronomiebereich auch keine grundsätzlich andere Leistung zu erbringen als die, die sie als Servicekraft im Bereich der Sportlertheke des Fitnessstudios erbringen müsse. Mit der Umsetzung seien auch keinerlei anderweitige Umstellungen im Hinblick auf Arbeitszeit, Einkommen, Tätigkeit oder Arbeitswege verbunden. Die sofortige Umsetzung sei aufgrund der Geschehnisse im Thekenbereich und der Tatsache, dass eine weitere Zusammenarbeit zwischen der Klägerin und ihrer Teamleiterin nicht mehr in Betracht gekommen sei, notwendig gewesen.

Entscheidungsgründe

I.

29

Die Berufungen sind zulässig. Das Rechtsmittel der Berufung ist jeweils an sich statthaft. Die Berufungen wurden auch form- und fristgerecht eingelegt und -auch inhaltlich ausreichend- begründet. In der Sache hat nur die Berufung der Klägerin Erfolg.

II.

30

Berufung der Klägerin:

31

Die Berufung der Klägerin ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, die im Tatbestand näher dargestellte Abmahnung vom 28.02.2012 aus den Personalakten der Klägerin zu entfernen.

32

1. Der diesbezüglichen Klage fehlt zunächst nicht das erforderliche Rechtschutzbedürfnis. Soweit die Beklagte darauf verweist, dass zwischen den Parteien über die von der Beklagten ausgesprochene fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 05.09.2012 ein Kündigungsschutzverfahren erstinstanzlich anhängig ist, berührt dies das Rechtschutzinteresse für die vorliegende Klage selbst dann nicht, wenn es in Folge der genannten Kündigung zu einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses gekommen sein sollte. Auch im Falle einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht für den Arbeitnehmer eine Gefährdungslage, wenn eine unzutreffende Abmahnung in den Personalakten verbleibt. Dies gilt etwa im Hinblick auf die eventuelle Erteilung von Auskünften gegenüber Dritten, aber auch im Hinblick auf die Bewertung von Verhalten und Leistung des Arbeitnehmers in einem Zeugnis. Ein Entfernungsanspruch ist daher grundsätzlich auch noch für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses anzuerkennen (BAG 16.11.2010 -9 AZR 573/09- EzA § 241 BGB 2002 Nr. 2; KR-Kündigungsschutz-gesetz/Fischermeier, 10. Aufl., § 626 BGB Rz. 283).

33

2. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts trägt die Beweislast für die Berechtigung der in der Abmahnung erhobenen Vorwürfe nicht der Arbeitnehmer, sondern der Arbeitgeber (so auch BAG 26.01.1994 -7 AZR 640/92, Juris; BAG 27.11.1985 -5 AZR 101/84- EzA § 611 BGB Fürsorgepflicht Nr. 38; Schaub/Linck, Arbeitsrechtshandbuch, 14. Aufl., § 132 Rz. 49; Erfurter Kommentar/Müller-Klöge, 13. Aufl., § 626 BGB Rz. 35).

34

Diese Verteilung der Beweislast folgt zum einem aus der gesetzlichen Wertung in § 1 Abs. 2 S. 4 KSchG. Soweit der Entfernungsanspruch auf eine entsprechende Anwendung des § 1004 BGB gestützt wird, ist bei einer in einer Abmahnung enthaltenen Äußerung wie im vorliegenden Fall festzuhalten, dass eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Arbeitnehmers offensichtlich vorliegt, so dass die Frage, ob die in der Abmahnung enthaltenen Vorwürfe berechtigt sind, nicht die erforderliche Rechtsbeeinträchtigung, sondern die Frage der Rechtswidrigkeit der Rechtsbeeinträchtigung betrifft. Im Rahmen eines Anspruchs aus § 1004 BGB trägt aber der Anspruchsgegner die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, die eine Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 BGB begründen.

35

3. Unter Berücksichtigung dessen steht der Klägerin ein Anspruch auf Entfernung der streitgegenständlichen Abmahnung aus den Personalakten nach § 241 Abs. 2 BGB zu. Die Beklagte hat den ihr obliegenden Beweis für die Berechtigung des in der Abmahnung erhobenen Vorwurfs nicht erbringen können. Die erstinstanzliche Aussage des vernommenen Zeugen K. hat schon inhaltlich die in der Abmahnung behauptete Äußerung der Klägerin nicht bestätigt. Ausweislich der protokollierten Aussage hat der Zeuge zwar bestätigt, dass eine negative Äußerung der Klägerin über ihre Teamleiterin erfolgt ist. Er konnte sich an den genauen Wortlaut jedoch nicht mehr erinnern und hat die Äußerung dahin gehend geschildert, dass die Teamleiterin der Klägerin "für weniger als was an die Männer rangehen" würde. Diese vom Zeugen wiedergegebene Äußerung ist weitaus weniger gravierend, als die in der Abmahnung behauptete Äußerung der Klägerin, die Teamleiterin "würde die Beine breit machen, ohne dass man ihr dafür einen Drink zahlen müsste". Die Abmahnung ist damit geeignet, ein unzutreffendes, weitaus schwerwiegenderes Bild von einer eventuellen Pflichtverletzung der Klägerin zu zeichnen.

III.

36

Berufung der Beklagten

37

Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass die vorgenommene Umsetzung nicht vom Direktionsrecht der Beklagten nach § 106 GewO gedeckt ist. Nach der genannten Norm besteht das Recht des Arbeitgebers, den Inhalt der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher zu bestimmen nur insoweit, als diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag festgelegt sind. Dies aber ist vorliegend der Fall. Der zwischen den Parteien zuletzt maßgebliche Arbeitsvertrag vom 04.05.2000 beschreibt die Tätigkeit der Klägerin -soweit vorliegend von Interesse- als "Servicekraft Thekenbereich", ohne der Beklagten das Recht vorzubehalten, der Klägerin auch eine anderweitige Tätigkeit zuzuweisen. Ungeachtet der Tatsache, dass Fitnessbereich mit angegliederter Theke und der Gastronomiebereich der Beklagten Teile eines einheitlichen Betriebs unter einheitlicher Leitung sind, unterscheidet die Beklagte selbst zwischen diesen beiden, räumlich abgegrenzten Bereichen, so dass die Tätigkeitsbeschreibung im Arbeitsvertrag durch die in Bezugnahme des Thekenbereichs abschließend den Einsatzort und die von der Klägerin insoweit geschuldete Tätigkeit festlegt.

IV.

38

Auf die Berufung der Klägerin war daher das angefochtene Urteil teilweise -wie aus dem Tenor ersichtlich- abzuändern und die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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published on 16/11/2010 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 14. Januar 2009 - 11 Sa 460/08 - aufgehoben, soweit es die Berufung des Klägers gegen das Ur
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published on 14/03/2017 00:00

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, EUR 1.091,93 brutto nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.05.2016 an den Kläger zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger auf einer gleichwertigen Position
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Annotations

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.

(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.