Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Juni 2009 - 9 Sa 170/09

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2009:0626.9SA170.09.0A
published on 26/06/2009 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Juni 2009 - 9 Sa 170/09
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Gericht

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Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.01.2009, Az. 2 Ca 1230/08, teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 300,-- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2007 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 62 % und die Beklagte zu 38 %.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes bzw. gem. § 612 a BGB verpflichtet ist, an den Kläger für das Jahr 2007 eine (weitere) Sonderzahlung in Höhe von 482,71 € brutto sowie eine Sonderzahlung in die betriebliche Altersversorgung in Höhe von 300,-- € zu zahlen. Auf das mittlerweile beendete Arbeitsverhältnis fand zuletzt der Dienstvertrag vom 26.04.2002 Anwendung. Dieser sieht in Ziffer 2 Folgendes vor:

2

"2. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten für das Dienstverhältnis die vom Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband (DPWV) herausgegebenen Richtlinien für Arbeitsverträge (AVR). Die Eingruppierung und Vergütung richten sich nach Bundesangestelltentarifvertrag Bund/Länder (BAT Bund/TdL) in der jeweils gültigen Fassung. Der Zuwendungstarifvertrag (Weihnachtsgratifikation) für den öffentlichen Dienst-West und der Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes über die Zahlung eines Urlaubsgeldes-West finden auf das Dienstverhältnis Anwendung."

3

Nach dem der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband - Gesamtverband e. V. die sogenannten "Arbeitsvertragsbedingungen" (AVB) für die Mitgliedsorganisationen ausgearbeitet und als Vertragsrichtlinie an Stelle der zuvor maßgeblichen AVR konzipiert hatte, bot die Beklagte den bei ihr Beschäftigten Arbeitnehmern den Abschluss eines geänderten Arbeitsvertrages an. In diesen neuen Arbeitsverträgen sind nicht mehr die AVR, sondern die AVB in Bezug genommen, was u. a. dazu führt, dass die Mitarbeiter, die dieses Änderungsangebot angenommen haben, nunmehr keinen Anspruch mehr auf eine Urlaubs- bzw. Weihnachtszuwendung haben. U. a. der Kläger nahm das Änderungsangebot nicht an.

4

Unter dem 08.11.2007 schloss die Beklagte mit dem bei ihr bestehenden Betriebsrat eine "freiwillige Betriebsvereinbarung zur Zahlung einer freiwilligen Sonderzuwendung im Jahre 2007 für Beschäftigte für AVB-Verträgen" (im Folgenden: BV- Sonderzuwendung) ab. In dieser heißt es u. a.:

5

"Präambel

6

Diese Betriebsvereinbarung zur Zahlung einer freiwilligen Sonderzuwendung für Beschäftigte mit AVB-Verträgen soll den Beschäftigten, die auf Grund ihrer Arbeitsverträge keine Ansprüche ehr auf Einmalzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtszuwendung) haben, bei entsprechender Ertragslage die Möglichkeit zum Erhalt einer freiwilligen Sonderzuwendung bieten.

7

§ 1 Allgemeine Bestimmungen

8

1. Geltungsbereich

9

Diese Vereinbarung gilt für den Arbeitgeber und die bei der A. beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einschließlich der Auszubildenden, ausschließlich der leitenden Angestellten gemäß § 5 Abs. 3 und 4 BetrVG, die einen Arbeitsvertrag nach den Arbeitsvertragsbedingungen des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbandes -Gesamtverband- (AVB) haben und am 1. Dezember 2007 im Arbeitsverhältnis stehen und nicht für den ganzen Monat Dezember ohne Vergütung zur Ausübungen einer entgeltlichen Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit beurlaubt worden sind. Sie gilt nicht für Beschäftigte, die im Oktober 2007 aus dem bisher geltenden Vertragswerk AVR in den AVB gewechselt sind. Sie gilt weiterhin nicht für Beschäftigte die ihr Arbeitsverhältnis nach dem 1. Oktober 2007 begonnen haben, bzw. in der Zeit bis einschließlich 30. März 2008 aus ihrem Verschulden oder auf eigenen Wunsch ausscheiden.

10

2. Gegenstand

11

Gegenstand dieser Betriebsvereinbarung ist die Zahlung einer freiwilligen Sonderzuwendung auf der Grundlage des Ertrages der Gesellschaft aus dem Vorjahr.

12

§ 2 Höhe der freiwilligen Sonderzuwendung

13

1. Sonderzahlung als freiwillige Sonderzuwendung

14

Für das zurückliegende Geschäftsjahr 2006 hat der Wirtschaftsprüfer einen Ertrag von 209.586,39 Euro als Grundlage für die Zahlung einer freiwilligen Sonderzuwendung festgestellt. Unter Berücksichtigung eines bei der Gesellschaft verbleibenden Mindestbetrages von 4 % der budgetierten Pflegesatzerlöse in Höhe von 87.517,80 Euro verbleiben somit 122.068,59 Euro für eine Ausschüttung.

15

Zur Ermittlung der Ausschüttung pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter wird die Ausschüttungssumme durch die Zahl aller im Oktober des Jahres 2007 angestellten AVB-Beschäftigten geteilt. Es handelt sich hierbei um 20 Beschäftigte. Hieraus ergibt sich ein Höchst-Ausschüttungsbetrag von 6.103,43 € für jeden. Die Ausschüttung pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter darf 100 % der arbeitsvertraglichen Regelvergütung des Monats September des laufenden Jahres nicht übersteigen.

16

Im Falle von Einstellungen im laufenden Jahr wird die Sonderzuwendung anteilig für jeden vollen Beschäftigungsmonat gezahlt.

17

Bei Beschäftigungszeiten im laufenden Jahr ohne Bezüge durch die Gesellschaft vermindert sich die Sonderzahlung um 1/12 für jeden Kalendermonat, für die der Mitarbeiter keine Bezüge erhalten hat. Sollte der Monat September ohne Regelvergütung sein, wird der letzte volle Monat der Regelvergütung als Grundlage für die Ermittlung der freiwilligen Sonderzuwendung zu Grund gelegt.

18

2. freiwillige Sonderzahlung in die betriebliche Altersversorgung

19

Sollten nach Ausschüttung der freiwilligen Sonderzuwendung noch Gelder aus dem ursprünglichen Ausschüttungsbetrag zur Verfügung stehen, werden diese auf die durch diese Betriebsvereinbarung begünstigten Beschäftigten verteilt, sofern der Bereich, in dem sie beschäftigt sind, einen Budgetüberschuss im zurückliegenden Geschäftsjahr erzielt hat. Zur Ermittlung der Höhe der Sonderzahlung in die Altersversorgung pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter wird die Ausschüttungssumme durch die Zahl aller im Oktober des Jahres 2007 angestellten AVB-Beschäftigten geteilt. Es handelt sich hierbei um 20 Beschäftigte. Hieraus ergibt sich ein Höchst-Ausschüttungsbetrag von 3.617,92 € für jeden. Die Ausschüttung pro Mitarbeiterin und Mitarbeiter beträgt höchstens 300 €, unabhängig vom Einkommen und Stundenumfang.

20

Bei Beschäftigungszeiten im laufenden Jahr ohne Bezüge durch die Gesellschaft vermindert sich auch diese Sonderzahlung um 1/12 für jeden Kalendermonat, für die der Mitarbeiter keine Bezüge erhalten hat.

21

…"

22

Der Kläger erhielt im Jahre 2007 ein Urlaubsgeld in Höhe von 255,65 € brutto und eine Sonderzuwendung von 2.220,06 € brutto. Mit seiner vor dem Arbeitsgericht Koblenz erhobenen Klage begehrt der Kläger die Differenz zwischen der Sonderzuwendung nach Maßgabe von § 2 BV-Sonderzuwendung und der tatsächlich erhaltenen Sonderzuwendung sowie die Zahlung der in § 2 Ziff. 2 BV-Sonderzuwendung vorgesehenen Sonderzahlung in die Altersversorgung.

23

Zur weiteren Darstellung des streitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Parteivortrags erster Instanz wird im Übrigen gem. § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.01.2009, Az.: 2 Ca 1230/08 (Bl. 50 ff. d. A.). Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 482,71 € brutto sowie 300,-- € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2007 zu zahlen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt:

24

Der Kläger könne aufgrund des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes für das Kalenderjahr 2007 sowohl eine freiwillige Sonderzuwendung als auch eine Sonderzahlung in die betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der BV-Sonderzuwendung beanspruchen. Die Beklagte sei bei der freiwilligen Leistung gem. der BV-Sonderzuwendung an den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Hinreichende Gründe, die es nach dem Zweck der Leistung rechtfertigen würden, den Kläger hinsichtlich der Sonderzuwendung für 2007 anders zu behandeln, als die AVB-Beschäftigten, lägen nicht vor. Zweck der Sonderzuwendung sei ausweislich der Präambel, den Beschäftigten, die keine arbeitsvertraglichen Ansprüche mehr auf Einmalzahlungen hätten, bei entsprechender Ertragslage die Möglichkeit zum Erhalt einer freiwilligen Sonderzuwendung zu geben, wobei Gegenstand die Zahlung eines Sonderzuwendung auf der Grundlage des Ertrags der Beklagten aus dem Vorjahr sein solle. Dieser Ertrag sei aber von allen Beschäftigten erwirtschaftet worden. Unerheblich sei, dass der Kläger auch im Jahre 2008 einen rechtlichen Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld gehabt habe, während dies bei den AVB-Beschäftigten nicht der Fall gewesen sei. Es sei entscheidend auf das Kalenderjahr 2007, und nicht auf zukünftige Jahre abzustellen. Im Hinblick auf das Kalenderjahr 2007 liege aber ein sachlicher Differenzierungsgrund nicht vor.

25

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 06.03.2009 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 20.03.2009 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 22.04.2009, beim Landesarbeitsgericht eingegangen am 23.04.2009 (Bl. 73 ff. d. A.) begründet. Mit ihrer Berufung verfolgt die Beklagte das Ziel der vollständigen Klageabweisung weiter und macht nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird, zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend:

26

Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor. Das Arbeitsgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Kläger zu der Gruppe derjenigen Arbeitnehmer gehöre, die aufgrund der Ablehnung eines AVB-Vertrages nach wie vor einen rechtlich begründeten jährlichen Anspruch auf eine unwiderrufliche Sonderzuwendung in Höhe von 82,14 Prozent habe, während den AVB-Beschäftigten ein solcher Rechtsanspruch nicht zustehe. Das Arbeitsgericht habe auch den in der Präambel der BV-Sonderzuwendung zum Ausdruck gebrachten Zweck bei der Prüfung, ob ein sachlicher Differenzierungsgrund bestehe, nicht ausreichend berücksichtigt. Aufgrund einer positiven Geschäftsentwicklung habe ein zu Lasten der Mitarbeiter mit AVB-Verträgen bestehendes Ungleichgewicht kompensiert werden sollen. Im Hinblick darauf, dass dem Kläger ein jährlich garantierter Anspruch zustehe, nicht aber den AVB-Beschäftigten, fehle es auch an einer Benachteiligung. Zutreffend sei zwar, dass alle Mitarbeiter den positiven Ertrag erwirtschaftet hätten. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass im Jahre 2008 ein deutlich schlechteres Ergebnis erwirtschaftet worden sei, was aber ohne Auswirkungen auf die dem Kläger vertraglich zustehende Sonderzuwendung geblieben sei, während die AVB-Beschäftigten im Jahre 2008 - dies ist unstreitig - keine Sonderzuwendung erhalten hätten.

27

Die Beklagte beantragt,

28

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 30.01.2009, Az.: 2 Ca 1230/08, abzuändern und die Klage abzuweisen.

29

Der Kläger beantragt,

30

die Berufung zurückzuweisen.

31

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 22.06.2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 83 ff. d. A.) als rechtlich zutreffend. Er vertritt die Auffassung, dass ein Anspruch auch wegen eines Verstoßes gegen das Maßregelungsverbot des § 612 a BGB bestehe. Er habe durch Ablehnung des Vertragsänderungsangebots in zulässiger Weise seine Rechte ausgeübt. Mit dieser Rechtsausübung stehe der Ausschluss von Mitarbeitern, die ein solches Änderungsangebot abgelehnt hätten, von den Leistungen der BV-Sonderzuwendung in unmittelbarem Zusammenhang.

32

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

33

Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist an sich statthaft und wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet.

II.

34

Das Rechtsmittel hat in der Sache teilweise Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch nur in Höhe von 300,- EUR nebst Zinsen aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu.

35

1. Die Beklagte hat dem in § 1 Ziff. 1 der freiwilligen Betriebsvereinbarung genannten Personenkreis Leistungen in der vorgesehenen Höhe erbracht.

36

a) Auch wenn der Arbeitgeber aufgrund eines Freiwilligkeitsvorbehalts in seiner Entscheidung frei ist, ob und unter welchen Voraussetzungen er seinen Arbeitnehmern eine zusätzliche Leistung gewährt, ist er an den arbeitsrechtlichen Grundsatz der Gleichbehandlung gebunden, wenn er nach von ihm gesetzten allgemeinen Regeln freiwillig Sonderzahlungen leistet. Er darf einzelne Arbeitnehmer nicht sachfremd gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage schlechter stellen. Gewährt der Arbeitgeber aufgrund einer abstrakten Regelung eine freiwillige Leistung nach einem erkennbar generalisierenden Prinzip und legt er gemäß dem mit der Leistung verfolgten Zweck die Anspruchsvoraussetzungen für die Leistung fest, darf er einzelne Arbeitnehmer von der Leistung nur ausnehmen, wenn dies sachlichen Kriterien entspricht. Arbeitnehmer werden dann nicht sachfremd benachteiligt, wenn sich nach dem Zweck der Leistung Gründe ergeben, die es unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, diesen Arbeitnehmern die den anderen Arbeitnehmern gewährte Leistung vorzuenthalten. Die Zweckbestimmung einer Sonderzahlung ergibt sich vorrangig aus ihren tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen, soweit die Bezeichnung nicht allein maßgeblich ist. Ist die unterschiedliche Behandlung nach dem Zweck der Leistung nicht gerechtfertigt, kann der benachteiligte Arbeitnehmer verlangen, nach Maßgabe der begünstigten Arbeitnehmer behandelt zu werden (st. Rspr. des BAG, z.B. BAG 1.4.2009 -10 AZR 353/08- nv.; juris mwN.).

37

b) Die Beklagte hat zwei Gruppen von Arbeitnehmern gebildet, nämlich zum einen die Gruppe, die die Voraussetzungen nach §1 Ziff. 1 der Betriebsvereinbarung erfüllen, also insbesondere auch einen Arbeitsvertrag nach den AVB haben, und zum anderen die Gruppe derjenigen, die die in §1 1 Ziff. 1 der Betriebsvereinbarung genannten Voraussetzungen nicht erfüllen, z.B. weil sie einer Vertragsänderung mit dem Zweck der Einbeziehung der AVB statt der zuvor geltenden AVR nicht zugestimmt haben. Die genannte Betriebsvereinbarung sieht dabei zwei Leistungen vor: Zum einen die „Sonderzahlung als freiwillige Sonderzuwendung“ nach § 2 Ziff. 1 der BV, zum anderen die „freiwillige Sonderzahlung in die betriebliche Altersversorgung“ nach § 2 Ziff. 2 BV.

38

Gründe, die es nach dem Zweck der Leistung unter Berücksichtigung aller Umstände rechtfertigen, der einen Arbeitnehmergruppe die der anderen Arbeitnehmergruppe gewährte Leistung vorzuenthalten, bestehen nur hinsichtlich der Leistung der "Sonderzahlung als freiwillige Sonderzuwendung“.

39

Die beiden in der Betriebsvereinbarung genannten Sonderzahlungen verfolgen nicht identische Zwecke. Während der Zweck der in § 2 Ziff. 1 BV genannten Sonderzahlung unter Berücksichtigung der tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen ein Ausgleich der wirtschaftlichen Nachteile infolge des Nicht-Bestehens eines vertraglichen Anspruchs auf eine Urlaubs- und Weihnachtszuwendung ist, verfolgt die Sonderzahlung nach § 2 Ziff. 2 BV einen weitergehenden Zweck.

40

aa) Hinsichtlich der Sonderzahlung nach § 2 Ziff. 1 BV ist bezüglich der Zweckbestimmung zunächst auf die in der Präambel aufgeführte Zweckbestimmung zu verweisen. Die Präambel verweist darauf, dass für die Beschäftigten, die aufgrund ihrer (geänderten) Arbeitsverträge keinen Anspruch mehr auf Einmalzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) haben, bei entsprechender Ertragslage die Möglichkeit zum Erhalt einer freiwilligen Sonderzuwendung geboten werden soll.

41

Zwar ist zur Zweckbestimmung einer Zuwendung nicht allein auf deren Bezeichnung abzustellen, sondern vielmehr auf die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen der Leistung. Insoweit wird dieser Zweck aber bestätigt durch die in § 1 Ziff. 1und 2 der BV normierten Anspruchsvoraussetzungen. Diese decken sich mit den Voraussetzungen der im Arbeitsvertrag des Klägers als „AVR-Beschäftigten“ in Bezug genommenen Zuwendungstarifvertrags für den öffentlichen Dienst. (Tarifvertrag über eine Zuwendung für Angestellte), wie sie in § 1 Abs. 1 des genannten Tarifvertrages normiert sind. § 1 Ziff. 1 der BV unterscheidet sich von den tarifvertraglichen Anspruchsvoraussetzungen nur dadurch, dass Voraussetzung des Leistungsbezugs ist, dass der Mitarbeiter einen Arbeitsvertrag nach den AVB hat und nicht erst im Oktober 2007 aus dem bisherigen Vertragswerk AVR in den AVB gewechselt ist. Hierdurch wird aber gerade der in der Präambel erwähnte Zweck bestätigt, nur Mitarbeitern eine Sonderzuwendung zukommen zu lassen, die nicht bereits einen einzelvertraglichen Anspruch auf die Sonderzuwendung haben (vgl. § 1 Abs. 1 Ziff. 2 Zuwendungstarifvertrag), wodurch erkennbar nur ausgeschlossen werden soll, dass Mitarbeiter sowohl einen vertraglichen Anspruch nach Maßgabe des Zuwendungstarifvertrages und einen Anspruch aufgrund der BV geltend machen können. Im Übrigen macht die BV die Zahlung der in § 2 Ziff. 1 erwähnten Sonderzahlung von den Voraussetzungen abhängig, die auch der Sonderzuwendungstarifvertrag für die tarifliche Sonderzahlung normiert, was für die Verfolgung eines mit dem Zweck des Sonderzuwendungstarifvertrages identischen Zwecks spricht.

42

Soweit das Arbeitsgericht darauf abgestellt hat, alle Arbeitnehmer (und nicht nur die Arbeitnehmer mit AVB-Verträgen) hätten den in § 1 Ziff 2 BV erwähnten Vorjahresertrag der Gesellschaft erwirtschaftet, so dass auch deshalb eine Differenzierung ausscheide, ändert dies an der Zweckbestimmung der in § 2 Ziff. 1 BV vorgesehenen Leistung nichts. § 1 Ziff. 2 stellt ebenso wie § 2 Ziff. 1 Satz 1-2 BV lediglich klar, dass der Ertrag des Vorjahres Grundlage der Zuwendung ist, wobei § 2 Ziff 1 BV sodann die Ermittlung der Höhe der Zuwendung auf dieser Grundlage erläutert. Eine über die sich aus den normierten Anspruchsvoraussetzungen (§ 1 Ziff. 1 BV, § 2 Ziff. 1 Sätze 5-7 BV) ergebende Zweckbestimmung der Leistung folgt hieraus nicht.

43

bb) Anders verhält es sich mit der in § 2 Ziff. 2 BV genannten Leistung. Zwar ist auch diese zunächst von den in § 1Ziff. 1 BV genannten Voraussetzungen abhängig. Als weitere Voraussetzung dieser Leistung wird aber normiert, dass der Mitarbeiter in einem Bereich beschäftigt ist, der im zurückliegenden Geschäftsjahr einen Budgetüberschuss erzielt hat. Hierdurch wird ein weiterer Zweck normiert, der darin besteht, den Beitrag des Mitarbeiters zur Erzielung eines Budgetüberschusses in seinem Bereich zu honorieren, also seinen Beitrag zum besonderen wirtschaftlichen Erfolg dieses Bereichs.

44

cc) Ein sachlicher Grund für die Schlechterstellung des Klägers besteht nur hinsichtlich der Leistung nach § 2 Ziff. 1 der BV. Es ist anerkannt, dass eine Differenzierung sachlich begründet sein kann, wenn mit dieser unterschiedliche Arbeitsbedingungen, insbesondere eine Einkommensdifferenz zwischen verschiedenen Gruppen von Arbeitnehmern ausgeglichen werden sollen (vgl. BAG 14. März 2007 - 5 AZR 420/06 - EzA § 242 BGB 2002 Gleichbehandlung Nr 12; BAG 1.4.2009 aaO.). So verhält es sich hier. Aufgrund der Tatsache, dass es Mitarbeiter mit Arbeitsverträgen nach AVB und solche mit Arbeitsverträgen nach AVR gibt und die Mitarbeiter mit AVB-Verträgen keinen vertraglichen Anspruch (mehr) auf eine Sonderzuwendung bzw. auf Urlaubsgeld nach Maßgabe der in den Verträgen nach AVR in Bezug genommenen tarifvertraglichen Regelungen für den öffentlichen Dienst haben, sind diese im Vergleich zu den Mitarbeitern mit AVR-Verträgen bezüglich der Vergütung schlechter gestellt. Wenn die Beklagte daher im Jahr 2007 diesen Mitarbeitern zum Ausgleich eine Sonderzuwendung zum Ausgleich dieser Einkommensdifferenz zahlt, ist hiergegen nichts einzuwenden. Eine sachlich nicht mehr gerechtfertigte Differenzierung ergibt sich aber auch nicht unter Berücksichtigung der Höhe der zugewendeten Sonderzahlung. Zwar beträgt diese nach Maßgabe von § 2 Ziff. 1 100% der arbeitsvertraglichen Regelvergütung, während sich der vertragliche Sonderzuwendungsanspruch des Klägers mit 82,14 % der Regelvergütung bemaß. Zu berücksichtigen ist aber, dass nach dem in der Präambel der BV zum Ausdruck kommenden Zweck die Sonderzuwendung auch den Nachteil infolge des Nichtbestehens eines vertraglichen Anspruchs auf eine Urlaubszuwendung (Urlaubsgeld) ausgleichen sollte, so dass auch das dem Kläger zugeflossene Urlaubsgeld in die wirtschaftliche Betrachtung mit einzubeziehen ist. Auch wenn die Summe aus vom Kläger erhaltener Sonderzuwendung und Urlaubsgeld nicht ganz die Höhe von 100 % der arbeitsvertraglichen Regelvergütung im Sinne von § 2 Ziff. 1 BV erreicht, ergibt sich aus der bestehenden geringen Differenz keine gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßende unterschiedliche Behandlung. Insoweit kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kläger im Gegensatz zu den durch die BV begünstigten Arbeitnehmern einen vertraglich abgesicherten Anspruch auf Sonderzahlung und Urlaubsgeld hat und nach der arbeitsvertraglichen Regelung diese Ansprüche unabhängig von der Ertragslage der Beklagten bestehen. Es ist weder vorgetragen, noch aus sonstigen Umständen ersichtlich, dass die Beklagte beabsichtigte, eine Sonderzahlung wie in der BV vom 8.11.2007 vorgesehen, auch in den Folgejahren zu zahlen. Tatsächlich erfolgte etwa im Jahr 2008 keine Zahlung einer freiwilligen Sonderzuwendung.

45

dd) Hinsichtlich der in § 2 Ziff. 2 der BV vorgesehenen Leistung von 300,- EUR in die betriebliche Altersversorgung ist ein sachlicher Grund für die unterschiedliche Behandlung der Beschäftigtengruppen hingegen nicht gegeben. Wie ausgeführt, verfolgt die Beklagte ausweislich der weiter genannten Anspruchsvoraussetzung der Beschäftigung in einem Bereich mit Budgetüberschuss einen über den Ausgleich einer Einkommensdifferenz hinausgehend Zweck. Dieser Zweck, den Beitrag des Mitarbeiters zu einer besonders sparsamen und wirtschaftlich erfolgreichen Tätigkeit des Beschäftigungsbereichs zu honorieren, trifft auch auf die Mitarbeiter zu, die einen vertraglichen Anspruch auf eine Sonderzuwendung bzw. Urlaubsgeld haben. Hierfür spricht auch, dass die Schlechterstellung der Mitarbeiter mit AVB-Verträgen durch das Nicht-Bestehen eines vertraglichen Anspruchs auf Sonderzuwendung bzw. Urlaubsgeld bezogen auf das Jahr 2007 bereits durch die Sonderzahlung nach § 2 Ziff. 1 der BV wirtschaftlich ausgeglichen wurde. Hinsichtlich dieser in § 2 Ziff. 2 BV vorgesehenen Leistung besteht daher ein Anspruch des Klägers in Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus § 3 der BV in Verbindung mit §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB.

46

ee) Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung der Differenz zwischen der von ihm erhaltenen Sonderzuwendung und der sich rechnerisch ergebenden Sonderzahlung nach § 2 Ziff. BV nach § 612 a BGB.

47

Nach § 612 a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Damit verbietet § 612 a BGB jede Benachteiligung des Arbeitnehmers. Ein Verstoß gegen § 612 a BGB liegt deshalb nicht nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer eine Einbuße erleidet, d. h. wenn sich seine Situation gegenüber dem bisherigen Zustand verschlechtert, sondern auch dann, wenn ihm Vorteile vorenthalten werden, welche der Arbeitgeber anderen Arbeitnehmern gewährt, wenn diese entsprechende Rechte nicht ausgeübt haben. Dies gilt auch im Bereich freiwilliger Leistungen.

48

Dabei muss die zulässige Rechtsausübung der tragende Beweggrund, dh. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme sein. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bietet (vgl. etwa BAG 12.6.2002 - 10 AZR 340/01 - EzA § 612a BGB Nr 2).

49

Zwar handelte es sich bei der Ablehnung des Abschlusses eines neuen, nunmehr sich nach den AVB richtenden Arbeitsvertrages um eine zulässige Rechtsausübung durch den Kläger. Es ist aber nicht ersichtlich, dass die Rechtsausübung wesentliches Motiv für die Vorenthaltung eines Anspruchs nach § 2 Ziff. 1 der BV war. Durch die nur teilweise Annahme der Vertragsänderungsangebote, ggfs. auch durch die Einstellung neuer Mitarbeiter mit Verträgen nach AVB entstanden im Betrieb zwei Beschäftigtengruppen mit unterschiedlicher Vergütungsstruktur. Wie ausgeführt, bestand der objektive und legitime Zweck der Leistung nach § 2 Ziff. 2 BV darin, die hierdurch bedingte Einkommensdifferenz auszugleichen, ohne dass es hierdurch zu einer ins Gewicht fallenden finanziellen Besserstellung der Mitarbeiter gekommen wäre, die einer Vertragsänderung zugestimmt haben. Eine Benachteiligung liegt nicht vor, weil der Kläger statt des Anspruchs auf eine Sonderzahlung nach § 2 Ziff. 1 BV einen vertraglichen Anspruch auf Sonderzuwendung und Urlaubsgeld hatte, der seiner Höhe nach nur geringfügig hinter der Leistung nach § 2 Ziff. 1 BV zurückbleibt, dafür aber vertraglich bindend auch für die Folgejahre unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der Beklagten bestand.

III.

50

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO. Ein Revisionszulassungsgrund nach § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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Annotations

(1) Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer) im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder mit Telearbeit beschäftigt werden. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten, die in der Hauptsache für den Betrieb arbeiten. Als Arbeitnehmer gelten ferner Beamte (Beamtinnen und Beamte), Soldaten (Soldatinnen und Soldaten) sowie Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, die in Betrieben privatrechtlich organisierter Unternehmen tätig sind.

(2) Als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes gelten nicht

1.
in Betrieben einer juristischen Person die Mitglieder des Organs, das zur gesetzlichen Vertretung der juristischen Person berufen ist;
2.
die Gesellschafter einer offenen Handelsgesellschaft oder die Mitglieder einer anderen Personengesamtheit, soweit sie durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung der Personengesamtheit oder zur Geschäftsführung berufen sind, in deren Betrieben;
3.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer oder religiöser Art bestimmt ist;
4.
Personen, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient und die vorwiegend zu ihrer Heilung, Wiedereingewöhnung, sittlichen Besserung oder Erziehung beschäftigt werden;
5.
der Ehegatte, der Lebenspartner, Verwandte und Verschwägerte ersten Grades, die in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

(3) Dieses Gesetz findet, soweit in ihm nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist, keine Anwendung auf leitende Angestellte. Leitender Angestellter ist, wer nach Arbeitsvertrag und Stellung im Unternehmen oder im Betrieb

1.
zur selbständigen Einstellung und Entlassung von im Betrieb oder in der Betriebsabteilung beschäftigten Arbeitnehmern berechtigt ist oder
2.
Generalvollmacht oder Prokura hat und die Prokura auch im Verhältnis zum Arbeitgeber nicht unbedeutend ist oder
3.
regelmäßig sonstige Aufgaben wahrnimmt, die für den Bestand und die Entwicklung des Unternehmens oder eines Betriebs von Bedeutung sind und deren Erfüllung besondere Erfahrungen und Kenntnisse voraussetzt, wenn er dabei entweder die Entscheidungen im Wesentlichen frei von Weisungen trifft oder sie maßgeblich beeinflusst; dies kann auch bei Vorgaben insbesondere aufgrund von Rechtsvorschriften, Plänen oder Richtlinien sowie bei Zusammenarbeit mit anderen leitenden Angestellten gegeben sein.
Für die in Absatz 1 Satz 3 genannten Beamten und Soldaten gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) Leitender Angestellter nach Absatz 3 Nr. 3 ist im Zweifel, wer

1.
aus Anlass der letzten Wahl des Betriebsrats, des Sprecherausschusses oder von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer oder durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung den leitenden Angestellten zugeordnet worden ist oder
2.
einer Leitungsebene angehört, auf der in dem Unternehmen überwiegend leitende Angestellte vertreten sind, oder
3.
ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das für leitende Angestellte in dem Unternehmen üblich ist, oder,
4.
falls auch bei der Anwendung der Nummer 3 noch Zweifel bleiben, ein regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt erhält, das das Dreifache der Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch überschreitet.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.