Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Aug. 2012 - 9 Sa 113/12
Gericht
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.12.2011, Az.. 2 Ca 1179/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Berufungsverfahren darüber, ob der Klägerin nach beendetem Arbeitsverhältnis noch ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zusteht.
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Die Klägerin war bei der Beklagten als Mitarbeiterin in der Export-Abteilung bei einer Bruttomonatsarbeitsvergütung von zuletzt 2.026,59 € beschäftigt. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin mit Schreiben vom 29.10.2010 "wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts" fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.03.2011. In dem Kündigungsschreiben führte die Beklagte aus:
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"Sollte es auf die Hilfskündigung ankommen, gilt zugleich eine unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung ihrer Urlaubsansprüche." Durch rechtskräftiges Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 27.05.2011, Az.; 2 Ca 2454/10 wurde festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 29.10.2010 nicht fristlos beendet worden ist, sondern bis zum 31.03.2011 fortbestanden hat.
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Die Klägerin begehrt im vorliegenden Verfahren Urlaubsabgeltung für restliche 25 Urlaubstage aus dem Kalenderjahr 2010 in Höhe von 2.412,60 € brutto und Urlaubsabgeltung für 8 Tage aus dem Kalenderjahr 2011 in Höhe von 788,00 € brutto.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des streitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.12.2011, Az.: 2 Ca 1179/11. Durch das genannte Urteil hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung -zusammengefasst- ausgeführt: Durch die erfolgte unwiderrufliche Freistellung unter Anrechnung der Urlaubsansprüche habe die Beklagte hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass der Klägerin jeglicher noch offenstehender Urlaub in der Kündigungsfrist bis zum 31.03.2011 gewährt werde. In den Vergütungsansprüchen der Klägerin für die Zeit bis zum 31.03.2011 sei damit bereits die Urlaubsvergütung für den noch offenstehenden Urlaub aus dem Kalenderjahr 2010 und aus der Zeit der ersten drei Monate des Kalenderjahres 2011 enthalten.
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Das genannte Urteil ist der Klägerin am 06.02.2012 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 05.03.2012 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der mit Beschluss vom 05.04.2012 bis zum 16.04.2012 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 16.04.2012, beim Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.
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Nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 85 ff. d. A.), macht die Klägerin zur Begründung ihrer Berufung im Wesentlichen geltend:
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Das Verhalten der Beklagten sei treuwidrig, da sie den von der Klägerin schon frühzeitig beantragten Urlaub abgelehnt und gerade wegen eigenmächtiger Urlaubsnahme gekündigt habe. Der Urlaub könne auch nicht als bereits gewährt angesehen werden. Eine Urlaubsgewährung unter der Bedingung, dass dies nur dann gelte, wenn es auf die Hilfskündigung ankomme, sei unzulässig. Zum anderen lasse die Kündigung jegliche Erklärung dazu vermissen, in welchem Umfang denn Urlaub gewährt werden solle. Der Arbeitnehmer müsse hinreichend deutlich erkennen können, in welchem Umfang der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers erfüllen wolle.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 16.12.2011, Az.: 2 Ca 1179/11, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen;
An die Klägerin 2.412,60 € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.11.2010 zu zahlen;
An die Klägerin 788,-- € brutto nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.04.2011 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung mit Schriftsatz vom 18.05.2012, auf den Bezug genommen wird (Bl. 105 ff. d. A.).
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Das Rechtsmittel ist an sich statthaft. Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt und -auch inhaltlich ausreichend- begründet.
II.
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In der Sache hat das Rechtsmittel jedoch keinen Erfolg. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung nicht zu. Der Urlaubsanspruch der Klägerin wurde vielmehr durch die erklärte unwiderrufliche Freistellung der Klägerin erfüllt.
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1. Urlaubsgewährung ist nach § 7 Abs. 1 BUrlbG die Befreiung von der Arbeitspflicht für einen bestimmten zukünftigen Zeitraum. Die Freistellung zum Zwecke der Gewährung von Erholungsurlaub erfolgt durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Arbeitgebers, die als solche mit Zugang beim Arbeitnehmer wirksam wird (BAG 17.05.2011 -9 AZR 189/10- EzA § 7 BUrlbG Nr. 124). Der Arbeitgeber kann den Urlaubsanspruch auch dadurch erfüllen, dass er den Arbeitnehmer nach Ausspruch einer Kündigung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unter Anrechnung auf den Urlaubsanspruch freistellt.
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ist dabei auch möglich, den Urlaub vorsorglich für den Fall zu gewähren, dass eine vom Arbeitgeber erklärte ordentliche oder außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis nicht auflöst. Der Bestand des Arbeitsverhältnisses als solcher wird nämlich durch eine Kündigung nicht berührt. Mit der Kündigung macht der Arbeitgeber lediglich geltend, er gehe davon aus, das Arbeitsverhältnis werde zu dem von ihm bestimmten Zeitpunkt enden (BAG 14.08.2007 -9 AZR 934/06- EzA § 7 BUrlbG Nr. 119).
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2. Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch unschädlich, dass die Beklagte den genauen Zeitraum der Urlaubsfestlegung innerhalb der Kündigungsfrist nicht festgelegt hat. Die Kündigungsfrist überstieg vorliegend die Dauer der bestehenden und noch entstehenden Urlaubsansprüche. Für die Klägerin war unmissverständlich deutlich, dass die Beklagte jegliche bestehenden und noch entstehenden Urlaubsansprüche innerhalb der Kündigungsfrist bis zum 31.03.2011 erfüllen wollte. Sie hat hierbei das Recht der Festlegung der Urlaubstage innerhalb des Zeitraums der Kündigungsfrist auf die Klägerin übertragen. Auch hierdurch ist eine Erfüllung des Urlaubsanspruchs möglich (vgl. LAG Hamm 26.05.2009 -14 Sa 263/09- I 2 c) aa) der Gründe, Juris).
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3. Soweit die Klägerin schließlich geltend macht, sie halte das Vorgehen der Beklagten für treuwidrig, teilt die Berufungskammer diese Ansicht nicht. Die vorsorgliche Urlaubsgewährung lag im nicht zu missbilligenden Interesse der Beklagten, die Kumulation von Annahmeverzugs- und Urlaubsabgeltungsansprüchen zu verhindern.
III.
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Die Berufung der Klägerin war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Ein Revisionszulassungsgrund i. S. d. § 72 Abs. 2 ArbGG besteht nicht.
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.