Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 24. Okt. 2017 - 8 TaBV 19/17

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:1024.8TaBV19.17.00
published on 24/10/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 24. Okt. 2017 - 8 TaBV 19/17
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Tenor

1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16. März 2017 - Az.: 2 BV 1/17 wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

1

Die Beteiligten streiten um die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zu einer beabsichtigten außerordentlichen Tat- hilfsweise Verdachtskündigung gegenüber der Beteiligten zu 3).

2

Die 1962 geborene, ledige Beteiligte zu 3.) ist seit dem 01.08.1978 bei der im Einzelhandel tätigen Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Arbeitgeberin), die in A-Stadt ein großflächiges SB-Warenhaus mit mehr als 200 Arbeitnehmern betreibt, als Warengruppenleiterin angestellt. Bei der Beteiligten zu 3) besteht ein Grad der Behinderung von 60.

3

Die Beteiligte zu 3) ist die nach § 38 BetrVG freigestellte Betriebsratsvorsitzende des bei der Arbeitgeberin gewählten Beteiligten zu 2) (im Folgenden: Betriebsrat), sie war aber auch schon zuvor seit über 10 Jahren Mitglied des Betriebsrats.

4

Bei der Arbeitgeberin finden unter anderem die Konzernbetriebsvereinbarung zur Einführung und Nutzung von SAP R3/HR vom 20.10.2003 (Bl. 132 ff. d. A.), dessen Nachtrag Nr. 4 vom 05.10.2009 die Einführung der Mitarbeiter-Einkaufskarte regelt (Bl. 143 ff d. A.) sowie die Rahmengesamtbetriebsvereinbarung IT Nr. 28 vom 29.09.2011 (Bl. 271 ff. d. A.), die gemäß dessen Anlage 1 sowohl das Zeiterfassungssystem EPOS/H als auch SAP-HR (Personalrabatt) als auch SAP BW (den Kassenbereich) umfasst, Anwendung. Für den Inhalt der jeweiligen Betriebsvereinbarung wird ausdrücklich auf die Bl. 132 ff., 143 ff. 271 ff. Bezug genommen.

5

Die Arbeitgeberin verhandelte mit dem Betriebsrat im Sommer 2016 über den Abschluss einer neuen Arbeits- und Betriebsordnung, wobei das Thema private Einkäufe ein zentraler Gegenstand war. Die Beteiligte zu 3.) unterschrieb schließlich am 12.07.2017 für den Betriebsrat die ausgehandelte Arbeits- und Betriebsordnung (Bl.18 ff. d. A.), die unter Ziffer 5 mit der Überschrift Arbeitszeit u.a. in Ziffer 5.2 folgende Regelungen enthält:

6

5.2 Einhaltung der Arbeitszeit und Arbeitszeitkontrolle

7

Alle Mitarbeiter müssen zum geplanten Arbeitsbeginn an ihrem Arbeitsplatz sein und die geplante Arbeitszeit einhalten.

8

Die Arbeitszeit wird durch Zeiterfassungsgeräte erfasst und kontrolliert.

9

Das Zeiterfassungsgerät muss persönlich bedient werden

10

- vor Arbeitsbeginn und nach Arbeitsende
- direkt vor Beginn der Pausen.

11

Der private Einkauf erfolgt außerhalb der Arbeitszeit.“

12

Am 13.10.2016 sendete der Geschäftsleiter der Filiale, Herr S., die folgende E-Mail (Bl.254 d.A.) an die Bereichsleiter:

13

„Hallo Zusammen,
Bitte geben sie nochmal an alle Mitarbeiter die Info raus, dass die privaten Einkäufe und auch die Einkäufe für die Pause, nicht während der Arbeitszeit gemacht werden Es gibt hier anscheinend noch Missverständnisse, die wir dringend regeln sollten! Die Einkäufe für die Pause (Getränke, Brötchen, Salat, etc) sind in der Pause zu machen und nicht während der Arbeitszeit auf dem Weg zur Kasse.”

14

Die Mitarbeiter erhalten nach der bei der Arbeitgeberin bestehenden Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit an verkaufsoffenen Sonntagen für die auf freiwilliger Basis geleisteten Arbeitsstunden wahlweise einen Zuschlag von 100 % oder entsprechenden Freizeitausgleich. Die Betriebsratsvorsitzende ließ sich ihre Mehrstunden regelmäßig auszahlen und zwar auch für den 16.10.2016.

15

Am verkaufsoffenen Sonntag den 27.11.2017 kaufte die Beteiligte zu 3) an der Kasse Information bei der Arbeitnehmerin H. gegen 17.30 Uhr zwei Schlemmerblöcke, wobei sie einen Einkaufswagen mit sich führte. Hierüber informierte diese Arbeitnehmerin die Teamleiterin Kasse, die ihrerseits diese Information am 02.12.2012 an die Personalleiterin Frau M. R. weitergab.

16

Nachdem am 09.12.2016 die Personalleiterin diesen Sachverhalt mit dem Geschäftsleiter Herrn S. besprechen konnte, wurde am Tag darauf wurden daraufhin bei der Arbeitgeberin die gesamten sogenannten Kassenjournale für den 27.11.2016 überprüft. Dabei wurde ein Kassenbeleg vom 27.11.2016 gefunden, auf dem erkennbar war, dass die Beteiligte zu 3) unter Einsatz ihrer Personalkarte mit ihrer Personalnummer um 17.35 Uhr einen weiteren Einkauf mit einem Gesamtwert von 87,69 EUR (Bl. 43 d. A.) bezahlte. Die Zeiterfassung der Beteiligten zu 3) ergab für diesen Tag, dass sie um 12.09 Uhr kam und um 17.51 Uhr ging. Eine Pause hat sie hingegen nicht verbucht.

17

Daraufhin analysierte die Arbeitgeberin für weitere Wochen die Zeiterfassung sowie weitere Kaufvorgänge der Beteiligten zu 3), wobei sie für insgesamt zwei weitere Arbeitstage Kassenbelege mit der Personalnummer der Beteiligten zu 3 fand, die während ihrer Arbeitszeit bezahlt wurden. Es handelte sich um einen Beleg mit der Personalnummer der Beteiligten zu 3) für einen Einkauf im Gesamtwert von 67,24 EUR (Bl. 46 d. A.) am verkaufsoffenen Sonntag, den 16.10.2017 um 17.52 Uhr, wobei die Zeiterfassung für diesen Tag lediglich die Eintragungen Kommen um 12.11 Uhr und Gehen um 18.06 Uhr enthielt. Ebenso ergab sich für den 06.12.2016, dass die Beteiligte zu 3) um 9.40 Uhr an der Kasse einen Kauf im Gesamtwert von 56,22 EUR(Bl. 47 d. A.) tätigte, wohingegen die Zeiterfassung Kommen um 09.04 Uhr und eine erstmalige Pause um 10.35 Uhr verzeichnete.

18

Zuletzt rief sie am 15.12.2016 in der Personalabteilung an und bat um eine Auszahlung von 25 Mehrstunden. Zu diesem Zeitpunkt wies ihr Arbeitszeitkonto ein Plus von 25,11 aus.

19

Die Arbeitgeberin wollte zunächst am 16.12.2016 mit der Beteiligten zu 3) ein Gespräch über den Stand der Ermittlungen führen und sie im Rahmen der beabsichtigten Verdachtskündigung hierzu anhören. Dabei stellte sich nach einem Hinweis von der Arbeitnehmerin C. A. heraus, dass die Betriebsratsvorsitzende zu diesem Zeitpunkt – gegen 15.30 Uhr – private Einkäufe tätigte, obwohl die Zeiterfassung für diesen Tag allein Kommen um 09.02 Uhr und eine Pauseneintragung von 14.06 Uhr bis 14.39 Uhr sowie Gehen um 16.02 Uhr enthielt.

20

Schließlich fand am 19.12.2016 ein Gespräch zur Anhörung der Beteiligten zu 3) mit dem Geschäftsleiter Herr S. und der Personalleiterin Frau R. statt. Hierbei räumte die Beteiligte zu 3) ein, dass sie am 27.11.2016 am kostenlosen Mittagessen im Aufenthaltsraum teilgenommen und private Einkäufe während der Arbeitszeit tätigte.

21

Die Arbeitgeberin beantragte mit weiterem Schreiben vom 20.12.2016 gegenüber dem Betriebsrat die Zustimmung zur beabsichtigten außerordentlichen (Verdachts-) Kündigung der Beteiligten zu 3). Mit Schreiben vom 23.12.2016 (Bl. 34 d. A.) teilte der Betriebsrat mit, in seiner Sitzung vom gleichen Tag entschieden zu haben, die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3) zu verweigern, da seiner Ansicht nach kein Grund zur Kündigung vorliege.

22

Zudem beantragte die Arbeitgeberin mit Schreiben vom 20.12.2016 die Zustimmung zur außerordentlichen (Verdachts-) Kündigung der Beteiligten zu 3) beim zuständigen Integrationsamt in L., das diese mit Bescheid vom 03.01.2017 (Bl. 37 ff. d. A.) erteilte.

23

Mit am 04.01.2017 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag hat die Arbeitgeberin das vorliegende Beschlussverfahren auf gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3) eingeleitet.

24

Die Arbeitgeberin hat hierzu ausgeführt,
die Beteiligte zu 3) habe zum Nachteil der Arbeitgeberin Arbeitszeit bewusst und zielgerichtet falsch erfasst, um sich damit einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Die Kündigung sei sowohl als Tat- als auch als Verdachtskündigung auszusprechen. Das Fehlverhalten wiege umso schwerer, als sie dies an verkaufsoffenen Sonntagen getan habe, als Zuschläge von 100 % gewährt wurden. Alleine für die zwei verkaufsoffenen Sonntage sei bei einer Vergütung der Beteiligten zu 3) von € 23,06 brutto/Stunde von einem Schaden von 46.12 € brutto auszugehen. Am verkaufsoffenen Sonntag den 16.10.2016 habe die Beteiligte zu 3) ihren Wocheneinkauf an das Ende ihrer Arbeitszeit gelegt. Für den 06.12.2016 gehe sie davon aus dass die Beteiligte zu 3) ihren Arbeitstag mit dem privaten Einkauf begonnen habe. Anhand der auf dem jeweiligen Kassenbon ausgewiesenen Waren habe die Beteiligte zu 3) allein für das Zusammensuchen der Einkäufe am 16.10.2016 15 Minuten, am 06.12.2016 20 Minuten, am 27.11.2016 30 Minuten und am 16.12.2016 8 Minuten benötigt. Die Beteiligte zu 3 erkläre nunmehr im laufenden Prozess für den 16.10.2016 und den 06.12.2016 wahrheitswidrig, dass ihre Schwester überwiegend eingekauft habe. Im Rahmen des Anhörungsgesprächs vom 19.12.2016 habe die Beteiligte zu 3) sodann zu Herrn S. gesagt, dass er sich vorsehen solle und er doch wohl nicht vorhabe, aus diesen Umständen arbeitsrechtliche Schritte abzuleiten. Er wisse wohl, was dann passiere. Sie gehe zu einem Anwalt und die Presse, dessen solle er sich sicher sein, die werde sie auch einschalten. Die Interessenabwägung ergäbe, dass eine Abmahnung aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung, dem planmäßigen und systematischen Vorgehen und dem nicht wiederherstellbaren Vertrauensverlust nicht erforderlich gewesen sei. Eine Weiterbeschäftigung der Beteiligten zu 3) bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist sei unzumutbar.

25

Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich beantragt,

26

die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3) zu ersetzen.

27

Der Betriebsrat und die Beteiligte zu 3) haben beantragt,

28

diesen Antrag zurückzuweisen.

29

Der Betriebsrat hat im Wesentlichen die Auffassung vertreten,
dass lediglich feststehe, dass mit der Mitarbeiterkarte an der Kasse bezahlt worden sei, wohingegen die Arbeitszeitmanipulation unsubstantiiert bliebe und sich allein auf Mutmaßungen stütze. Selbst wenn die Beteiligte zu 3) während der Arbeitszeit private Dinge erledigt habe, so sei dies nicht vorwerfbar, da es seit Jahren usus gewesen sei, dass Pausen nicht gestochen wurden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Regelung aus der Arbeits- und Betriebsordnung so tatsächlich nicht gelebt werde. Die Betriebsratsvorsitzende habe sich überhaupt keine Gedanken gemacht, dass ihr Verhalten nicht korrekt sei. Bei einem Hinweis seitens der Arbeitgeberin und einer Abmahnung wäre ein derartiges Verhalten zukünftig unterblieben.

30

Die Beteiligte zu 3) hat im Wesentlichen geltend gemacht,
dass eine betriebliche Übung bestehe Pausen nicht ordnungsgemäß oder gar nicht zu stempeln. Selbst Herr S. habe sich darüber beschwert, dass er gesehen habe, wie eine Mitarbeiterin sich Brötchen während der Arbeitszeit gekauft habe. Der Betriebsrat habe immer wieder die Einhaltung der Betriebsvereinbarung angemahnt.

31

Seitens der Geschäftsleitung sei bei Gesprächen bei beabsichtigten Kündigungen geäußert worden, dass gerade das private Einkaufen während der Arbeitszeit überhaupt nicht relevant sei. Zudem würden die Führungskräfte Pausen überhaupt nicht stechen. Auf die Missstände angesprochen, habe die Geschäftsleitung keine Maßnahmen ergriffen bzw. immer wieder mitgeteilt, dass dies nicht schlimm sei und akzeptiert werde. Es sei ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, dass beabsichtigt sei, ihr als Betriebsratsvorsitzende fristlos zu kündigen, während andere Mitarbeiter am 22.12.2016 ermahnt worden seien, ihr Stechverhalten zu ändern. Auch sei zu beachten, dass sie in ihren Pausen – gestochen oder nicht – Ansprechpartnerin für die Mitarbeiter sei. Es sei fraglich, ob dann auch noch eine Verpflichtung bestehe, Pausen zu stempeln. Am 27.11.2016 habe sie ihren Kolleginnen geholfen und mit Waren gefüllte Einkaufswagen, die an den Kassen zurückgelassen worden sein, quer durch den Markt bewegt, um die Ware wieder zurück zu sortieren. Hierbei habe sie während dessen auch parallel, die von ihr gekauft Ware in den Wagen gelegt und diese dann während der Arbeitszeit an der Kasse bezahlt. Am 06.12.2016 habe ihre Schwester einen Einkauf getätigt. Sie sei zu ihr an die Kasse gegangen und habe mit ihrer Personalkarte gezahlt, nachdem sie für sich selbst noch Alufolie in den Einkaufswagen gelegt habe. Auch am 16.10.2016 sei der Einkauf durch ihre Schwester erfolgt. Sie habe sich lediglich ein Paar Schnürstiefel in den Einkaufskorb gelegt und dann an der Kasse ihre Personalkarte durchgezogen. Bei der Anhörung am 19.12.2016 habe sie geantwortet, dass sie sich nicht anders verhalten habe als die meisten Führungskräfte auch, und viele andere Kollegen im Betrieb. Sie habe gesagt, wenn Herr S. das versuchen würde, dann würde er damit wohl in der Öffentlichkeit landen. Dies sei lediglich ein Hinweis auf eine zwangsläufige Folge der Öffentlichkeit der Verhandlung gewesen. Zudem habe sie sich in einer Ausnahmesituation befunden.

32

Ferner haben sowohl der Betriebsrat als auch die Beteiligte zu 3) die Auffassung vertreten,
dass die Arbeitgeberin die beabsichtigte Kündigung auf Daten stütze, welche sie unter Verstoß gegen die geltende Konzernbetriebsvereinbarung zur Einführung und Nutzung von SAP R3/HR erlangt habe. Die Auswertung der Arbeitgeberin, wann mit der Mitarbeiterkarte eingekauft wurde und die Verknüpfung mit der Erfassung der Arbeitszeit sei missbräuchlich, da diese Art der Datenerhebung nicht durch eine Zweckbestimmung der Betriebsvereinbarung geschützt sei und eine Einzelmaßnahme hierauf nicht gestützt werden dürfe. Zudem sei gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 MTV Einzelhandel für Rheinland-Pfalz für „Nicht-Arbeitszeiten” von unter 15 Minuten ohnehin keine Ruhepausen zu stechen, da diese Zeit nicht als Pause gelte.

33

Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat den Antrag der Arbeitgeberin durch Beschluss vom 16.03.2017 zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt, das im unstreitigen Verhalten der Beteiligten zu 3). zwar ein an sich wichtiger Grund gegeben sei, da sie gegen die von ihr selbst mit ausgehandelte Ziffer 5.2 der Arbeits- und Betriebsordnung verstoßen habe und sie sich Arbeitszeit gutschreiben lassen habe, für die kein Vergütungsanspruch bestand. Doch führe die vorzunehmende Interessenabwägung unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des vorliegenden Falls und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen dazu, dass die beabsichtigte Kündigung unverhältnismäßig sei, da als Reaktion auf das gezeigte Fehlverhalten, selbst wenn von privaten Einkäufen an 4 Tagen auszugehen wäre, vielmehr eine Abmahnung ausgereicht hätte.

34

Der genannte Beschluss ist der Arbeitgeberin am 05.04.2017 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 04.05.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Beschwerde eingelegt und diese innerhalb der antragsgemäß um einen Monat verlängerten Beschwerdebegründungsfrist mit am 05.07.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

35

Zur Begründung der Beschwerde macht die Arbeitgeberin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 26.09.2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 371 ff., 479 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,
das Arbeitsgericht habe entscheidungserheblichen Sachvortrag der Arbeitgeberin nicht vollständig berücksichtigt und den Sachverhalt unzutreffend im Rahmen der Interessenabwägung gewürdigt. Es bestünden keine Verwertungsverbote. So habe es weder die Arbeitszeitverstöße vom 16.10.2016 und 06.12.2016 ausreichend einbezogen noch habe es den Umstand der Drohung der Beteiligten zu 3) mit der Presse im Anhörungsgespräch richtig gewertet. Eine Abmahnung sei von vornherein entbehrlich gewesen, Missverständnisse hinsichtlich der Handhabung der Arbeitszeiterfassung habe es für die Beteiligte zu 3) nicht gegeben. Für die Arbeitgeberin sei hingegen ein Vertrauen in den korrekten Umgang der Zeiterfassung hinsichtlich jedes Arbeitnehmers unerlässlich. Hiergegen habe sie wiederholt verstoßen, keine Reue gezeigt, sondern mit der Presse gedroht und erstmals im Prozess (wahrheitswidrig) angeben, dass ihre Schwester am 16.10.2016 und am 6.12.2016 eingekauft habe. Zu Lasten der Beteiligten zu 3) sei zudem erschwerend ihr vorsätzliches Verhalten zu berücksichtigen. Von ihr als in der Arbeitszeitgestaltung involviertes Betriebsratsmitglied sei in besonderer Weise zu erwarten, dass sie sich selbst an die vereinbarten Kollektivregelungen halte. Sie habe ihre Vorbildfunktion verletzt.

36

Die Arbeitgeberin beantragt,

37

den erstinstanzlichen Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 16.03.2017 – Az. 2 BV 1/17 – abzuändern und die Zustimmung des Beteiligten zu 2) zur außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Beteiligten zu 3) zu ersetzen.

38

Der Betriebsrat und die Beteiligte zu 3) beantragen,

39

die Beschwerde zurückzuweisen.

40

Sie verteidigen die angegriffene Entscheidung als zutreffend und weisen insbesondere hierfür unter anderem nochmals darauf hin, dass sich die Beteiligte zu 3) aufgrund ihrer fast 40 Jahre beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit einen „Vorrat an Vertrauen“ erarbeitet habe, dass durch ihre privaten Einkäufe während der Arbeitszeit nicht restlos zerstört sei.

41

Zur näheren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll des Anhörungstermins vom 24.10.2017 Bezug genommen.

B.

I.

42

Die nach § 87 Abs. 1 ArbGG statthafte Beschwerde der Arbeitgeberin ist gemäß §§ 87 Abs. 2, 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

43

Die Beschwerde der Arbeitgeberin hat in der Sache selbst keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die verweigerte Zustimmung des Betriebsrates zur außerordentlichen Kündigung der Beteiligten zu 3) nicht ersetzt und demzufolge den Antrag zurückgewiesen. Die beabsichtigte außerordentliche Kündigung wegen viermaligen privaten Einkäufen während der Arbeitszeit ohne Auszustempeln ist unter Berücksichtigung aller Umstände gemäß § 626 Abs. 1 BGB weder als Tat- noch als Verdachtskündigung gerechtfertigt. Denn die beabsichtigte Kündigung erweist sich jedenfalls als unverhältnismäßig.

44

1. Nach § 103 Abs. 1 BetrVG bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats der Zustimmung des Betriebsrats. Gemäß § 103 Abs. 2 Satz 1 BetrVG iVm. § 15 KSchG ist die verweigerte Zustimmung zu ersetzen, wenn die beabsichtigte außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. Dies setzt einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB voraus. Es müssen Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Arbeitgeber unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der fiktiven Kündigungsfrist nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BAG 27. September 2012 - 2 AZR 955/11 - Rn. 39 mwN; 23. April 2008 - 2 ABR 71/07 - Rn. 17 mwN).

45

Dabei hat die Prüfung des wichtigen Kündigungsgrundes in zwei systematisch zu trennenden Abschnitten zu erfolgen, nämlich zum einen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar war oder nicht (BAG 13.05.2015 – 2 ABR 38/14 – Rn. 18 m. w. N., NZA 2016, 116 ff., 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 14; 31.07.2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 39).

46

Grundsätzlich kann auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung einen wichtigen Grund im Sinn des § 626 Abs. 1 BGB bilden. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung ist danach immer dann gerechtfertigt, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen bei einem verständig und gerecht abwägenden Arbeitgeber zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (std. Rspr. vgl. nur BAG, 25.10. 2012 – 2 AZR 700/11 – NZA 2013, 371, 372 Rn. 13; 24.05.2012 – 2 AZR 206/11 – NZA 2013, 137, 138 Rn. 16, jeweils m. w. N.). Der Verdacht muss auf konkrete Tatsachen gestützt sein. Er muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermag. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus (BAG 25.10.2012 – 2 AZR 700/11 – NZA 2013, 371, 372 Rn. 14; 24.05. 2012 – 2 AZR 206/11 – NZA 2013, 137, 138 Rn. 17, jeweils m. w. N.).

47

Des weiteren ist zu beachten, dass sich der wichtige Grund, der dem Arbeitgeber im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht, aus dem Arbeitsverhältnis ergeben muss. Deshalb ist bei der Kündigung eines Betriebsratsmitglieds stets danach zu unterscheiden, ob eine Verpflichtung aus dem Amts- oder aus dem Arbeitsverhältnis verletzt wurde oder ob beide Bereiche betroffen sind. Liegt eine rein arbeitsvertragliche Pflichtverletzung vor, kann gegenüber dem Betriebsratsmitglied eine außerordentliche Kündigung unter den gleichen Voraussetzungen ausgesprochen werden, unter denen gegenüber anderen Arbeitnehmern eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 626 Abs. 1 BGB möglich ist (BAG 13.05.2015 – 2 ABR 38/14 – Rn. 18 m. w. N., NZA 2016, 116 ff.). Im Übrigen ist bei der nach § 626 Abs. 1 BGB im Wege einer Interessenabwägung vorzunehmenden Zumutbarkeitsprüfung eine fiktive Kündigungsfrist zugrunde zu legen, nämlich die, die gelten würde, wenn dem Funktionsträger ordentlich gekündigt werden könnte. Fristlos kann einem Betriebsratsmitglied daher nur gekündigt werden, wenn dem Arbeitgeber bei einem vergleichbaren Nichtbetriebsratsmitglied dessen Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der einschlägigen ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar wäre (BAG 27.09.2001 - 2 AZR 487/00 - EzA § 15 KSchG Nr. 54).

48

Vorliegend wirft die Arbeitgeberin der Beteiligten zu 3) vor, dass sie an 4 Arbeitstagen private Einkäufe erledigte und einmal auch an einem kostenlosen Mittagessen teilnahm, ohne die Zeiterfassung entsprechend zu betätigen, so dass sie über ihre tatsächliche Arbeitszeit getäuscht habe und sich auch tatsächlich nicht geleistete Arbeitszeit habe vergüten lassen oder dies zumindest versucht habe. Hilfsweise, dass zumindest ein entsprechend dringender Verdacht begründet sei. Ferner führt die Arbeitgeberin zur Begründung an, dass die Klägerin im am 19.12.2016 geführten Gespräch eine widerrechtliche Drohung ausgesprochen habe. Die Arbeitgeberin stützt damit ihre beabsichtigte außerordentliche Kündigung auf die Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten, so dass dies anhand der Maßstäbe des § 626 Abs. 1 BGB zu beurteilen ist.

49

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze erweist sich der Zustimmungsersetzungsantrag als unbegründet.

50

Dabei geht die Beschwerdekammer davon aus, dass bezüglich der durch Verknüpfung und Verarbeitung der zunächst zu anderen Zwecken rechtmäßig erhobenen Daten der Zeiterfassung und der Personalkarte gewonnenen Erkenntnisse zu privaten Einkäufen während der Arbeitszeit kein Verwertungsverbot besteht. Dies gilt insbesondere auch für den unstreitigen Sachverhalt. Sollte sich die Zulässigkeit nicht bereits aus der Rahmengesamtbetriebsvereinbarung IT Nr. 28 ergeben, so wäre es in jedem Fall wohl nach § 32 BDSG zulässig gewesen. Letztlich sind hierzu jedoch keinerlei nähere Ausführungen veranlasst, da auch bei Zugrundelegung aller so gewonnenen Erkenntnisse durch die Beschwerdekammer die beabsichtigte außerordentliche Kündigung sich als unverhältnismäßig erweist.

51

a) Zwar ist das Verhalten der Beteiligten zu 3), soweit es die Erledigung privater Einkäufe und eines Mittagessens ohne korrekte Bedienung der Zeiterfassung betrifft, grundsätzlich geeignet, an sich einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB für eine außerordentliche Tat- oder Verdachtskündigung darzustellen.

52

(1) Es ist allgemein anerkannt, dass vorsätzliche Falschangaben des Arbeitnehmers über die von ihm erbrachte Arbeitszeit regelmäßig einen wichtigen Grund i. S. v. § 626 Abs. 1 BGB bilden (vgl. KR-Fischermeier, 11. Aufl., § 626 BGB, Rz. 460, m. w. N.). Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete, vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, ist an sich geeignet, einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung iSv. § 626 Abs. 1 BGB darzustellen (BAG 24.11.2005 - 2 AZR 39/05 - zu II 3 b der Gründe, AP BGB § 626 Nr. 197; 21.04.2005 - 2 AZR 255/04 - zu B II 1 der Gründe, BAGE 114, 264). Dies gilt für einen vorsätzlichen Missbrauch einer Stempeluhr ebenso wie für das wissentliche und vorsätzlich falsche Ausstellen entsprechender Formulare (vgl. BAG 24.11.2005 - 2 AZR 39/05 - aaO). Dabei kommt es nicht entscheidend auf die strafrechtliche Würdigung an, sondern auf den mit der Pflichtverletzung verbundenen schweren Vertrauensbruch (BAG 24.11.2005 - 2 AZR 39/05 - zu II 3 der Gründe, AP BGB § 123 Nr. 51). Der Arbeitnehmer verletzt damit in erheblicher Weise seine ihm gegenüber dem Arbeitgeber bestehende Pflicht zur Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB (BAG 09.06.2011 – 2 AZR 381/10 - , NZA 2011, 1027 ff.).

53

(2) Vorliegend steht aufgrund des unstreitigen Sachverhalts fest, dass die Beteiligte zu 3) ohne die Zeiterfassung zu betätigen und damit während der Arbeitszeit insgesamt in 4 Fällen private Einkäufe tätigte und einmal am kostenlosen Mittagessen im Aufenthaltsraum teilnahm. Strittig ist allein das tatsächliche zeitliche Ausmaß. Während die Arbeitgeberin davon ausgeht, dass die Beteiligte zu 3) in allen 4 Fällen den kompletten Einkauf selbst aus den Regalen zusammengesucht und anschließend bezahlt hat, behauptet die Beteiligte zu 3), dass sie am 27.10.2016 sich während des Aufräumens parallel die Einkäufe zurecht gelegt habe und an dem 16.10.2016 und dem 06.12.2016 ihre Schwester überwiegend die Waren in den Einkaufswagen gelegt habe während sie selbst lediglich ein paar Schnürstiefel aus der entsprechenden Abteilung abgeholt bzw. Alufolie selbst geholt und sodann an der Kasse bezahlt habe. Anders als die Arbeitgeberin, die anhand der auf dem jeweiligen Kassenbon ausgewiesenen Waren allein für das Zusammensuchen der Einkäufe am 16.10.2016 15 Minuten, am 06.12.2016 20 Minuten, am 27.11.2016 30 Minuten und am 16.12.2016 8 Minuten als benötigte Zeit durch Abarbeiten des jeweiligen Kassenbons für das Zusammensuchen der gekauften Waren ermittelte, macht die Beteiligte zu 3) jedoch keinerlei Angaben dazu, wie viel Zeit sie tatsächlich benötigte, womit sie durchaus gegen die sie schon auf Tatbestandsebene treffende sekundäre Darlegungslast verstoßen haben könnte, da die Arbeitgeberin außerhalb des fraglichen Geschehensablaufs stand.

54

Selbst wenn der zeitliche Umfang tatsächlich geringer gewesen wäre als von der Arbeitgeberin ermittelt, so würde dies zum einen nichts daran ändern, dass tatsächlich nicht geleistete Arbeitszeit aufgrund des Nichtbedienens der Zeiterfassung durch die Beteiligte zu 3) als vergütungspflichtige Arbeitszeit ausgewiesen wurde. Ebenso wenig spielt es für die Beurteilung eine Rolle, ob die Beteiligte zu 3) den Einkauf am Stück oder wie von ihr für den 27.11.2016 behauptet nebenbei erledigte. So oder so nahm der private Einkauf in jedem Fall Arbeitszeit in Anspruch. Zumal in allen Fällen auch das Anstellen an der Kasse, der Bezahlvorgang selbst und das Verbringen der Einkäufe in das Betriebsratsbüro Zeit in Anspruch nahm, was ebenfalls nicht zur Arbeitszeit gehörte.

55

Im Übrigen ist aber auch für das Vorliegen eines wichtigen Grundes an sich das zeitliche Ausmaß der Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit der Zeiterfassung ohne Relevanz. Denn die Beteiligte zu 3) hat in jedem Fall durch das Nichtausstempeln die Arbeitgeberin veranlasst ihr Entgelt zu zahlen, ohne dass sie im durch die Zeiterfassung angegebenen Umfang die geschuldete Arbeitsleitung erbracht hat. Damit liegt allemal eine schwerwiegende Pflichtverletzung zum Nachteil der Vermögensinteressen der Arbeitgeberin vor. Die Höhe des eingetretenen Schadens ist insoweit gleichfalls nicht von Bedeutung, da auch bereits bei einem geringen Schaden ein schwerer Vertrauensbruch gegeben ist. Denn verschafft sich ein Arbeitnehmer vorsätzlich auf Kosten des Arbeitgebers einen ihm nicht zustehenden Vermögensvorteil, verletzt er erheblich seine Pflicht zur Rücksichtnahme (§ 241 Abs. 2 BGB). Zum Nachteil des Arbeitgebers begangene Eigentums- oder Vermögensdelikte, aber auch nicht strafbare, ähnlich schwerwiegende Handlungen unmittelbar gegen das Vermögen des Arbeitgebers kommen daher typischerweise als Grund für eine außerordentliche Kündigung in Betracht. Das gilt unabhängig von der Höhe eines dem Arbeitgeber durch die Pflichtverletzung entstandenen Schadens (std. Rspr. BAG 20.06.2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 13 und 15, BAGE 145, 278; 21.06.2012 - 2 AZR 153/11 - Rn. 17, BAGE 142, 176).

56

Mit der Auszahlung des Dezembergehalts 2016 wäre es dann im Hinblick auf die Einkäufe am 06.12.2016 und am 16.12.2016 auch zur Abrechnung von nicht geleisteter Arbeitszeit gekommen. Zudem ließ sich die Beteiligte zu 3) regelmäßig auch Mehrarbeit auszahlen, insbesondere hat sie sich die geleisteten Stunden für den 16.10.2016 bereits auszahlen lassen. Zuletzt hat sie für den streitgegenständlichen Zeitraum im Personalbüro am 15.12.2016 die Auszahlung von 25 Stunden Mehrarbeit beantragt. Es liegt damit Arbeitszeitbetrug bzw. versuchter Arbeitszeitbetrug vor, der an sich geeignet ist einen wichtigen Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB zu bilden.

57

(3) Daran ändert auch nichts die Regelung des einschlägigen und anwendbaren § 5 MTV Einzelhandel Rheinland-Pfalz, wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend ausgeführt hat. Zwar ist in § 5 Ziffer 1. S. 2 MTV geregelt, dass nur Ruhepausen von mindestens 15 Minuten von der Arbeitszeit abgesetzt werden können. Doch soll damit nicht die Frage des Vorliegens vergütungspflichtiger Arbeitszeit geregelt werden. Vielmehr stellt diese tarifvertragliche Regelung schon nach ihrem Wortlaut, die die Begrifflichkeiten des § 4 ArbZG übernimmt, vor dem Hintergrund des § 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG allein die Mindestlänge der Ruhepausen im Sinne des ArbZG fest.

58

(4) Auch der Umstand, dass es sich bei der Beteiligten zu 3) um ein vollständiges freigestelltes Betriebsratsmitglied im Sinne des § 38 BetrVG handelt, ändert entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 3) an der Beurteilung des Sachverhalts als an sich geeigneter wichtiger Grund gleichfalls nichts. Die Beteiligte zu 3) unterliegt als Arbeitnehmerin den diesbezüglichen Regelungen der Arbeits- und Betriebsordnung der Arbeitgeberin. Es gibt keinen Grund, von der beruflichen Tätigkeit freigestellte Betriebsratsmitglieder von der betrieblichen Zeiterfassung als solcher auszunehmen. Sie haben ebenso wie Arbeitnehmer, die beruflich tätig sind, ihre Anwesenheit im Betrieb zu dokumentieren. Die Freistellung nach § 38 BetrVG ändert nichts an der aus Ziffer 5.2 der Arbeits- und Betriebsordnung folgenden Verpflichtung die Zeiterfassung ordnungsgemäß zu bedienen. Denn die Erledigung privater Einkäufe stellt, selbst wenn sie auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers erfolgt, keine Betriebsratstätigkeit dar.

59

Gesetzliche Folge des § 38 BetrVG ist vielmehr, dass an die Stelle der Arbeitspflicht die Verpflichtung tritt, sich während der Freistellung im Umfang der Arbeitszeit für anfallende Betriebsratsarbeit bereitzuhalten (vgl. BAG 28.08.1991 - 7 ABR 46/90 - zu B II 3 a der Gründe, BAGE 68, 224; 13.06.2007 - 7 ABR 62/06 - Rn. 14). Dementsprechend entfällt auch der Anspruch auf Leistung von Arbeitsentgelt ohne berufliche Arbeitsleistung, wenn die Freistellung nicht in diesem Sinne im Umfang der Arbeitszeit für Betriebsratstätigkeit genutzt wurde (vgl. BAG 10.07.2013 – 7 ABR 22/12, NZA 2013, 1221, 1222 m.w.N.).

60

b) Hingegen hat die Beteiligte zu 3) im sodann am 19.12.2016 mit dem Geschäftsstellenleiter S. und der Personalleiterin R. geführten Gespräch kein Verhalten an den Tag gelegt, dass die Arbeitgeberin - ungeachtet der korrekten strafrechtlichen Bewertung - aus dem Gesichtspunkt einer Drohung, Nötigung oder Erpressung zu einer außerordentlichen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen könnte.

61

Droht ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit einem empfindlichen Übel, um die Erfüllung eigener streitiger Forderungen zu erreichen, kann darin - je nach den Umständen des Einzelfalls - ein erheblicher, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigender Verstoß gegen seine Pflicht zur Wahrung von dessen Interessen liegen. Entsprechendes kann gelten, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber nachteilige Folgen mit dem Ziel androht, dieser solle von einer beabsichtigten oder bereits erklärten Kündigung Abstand nehmen (vgl. BAG 30.03.1984 - 2 AZR 362/82 - zu B I der Gründe zur Androhung von Presseveröffentlichungen). Eine auf ein solches Verhalten gestützte Kündigung setzt regelmäßig die Widerrechtlichkeit der Drohung voraus. Unbeachtlich ist demgegenüber, ob das Verhalten den Straftatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) erfüllt. Auch eine nicht strafbare, gleichwohl erhebliche Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten kann einen wichtigen Grund iSv. § 626 Abs. 1 BGB bilden (BAG 08.05.2014 - 2 AZR 249/13 -, Rn. 20, juris; BAG, 21.06.2012 - 2 AZR 694/11 - Rn. 20, juris).

62

In diesem Sinne hat die Beteiligte zu 3) jedoch ihre vertragliche Rücksichtnahmepflicht im Gespräch am 19.12.2016 selbst bei Unterstellung der Richtigkeit der strittigen Schilderung der Arbeitgeberin aufgrund der Umstände des vorliegenden Einzelfalls nicht verletzt.

63

Die Arbeitgeberin trägt hierzu vor, dass die Beteiligte zu 3) im Gespräch am 19.12.2016 nach Konfrontation mit ihren Ermittlungsergebnissen eingeräumt habe, dass sie private Einkäufe während der Arbeitszeit getätigt habe, wobei sie insbesondere darauf verwiesen habe, dass die Hälfte der Belegschaft dies auch tue und sich Herr S. nicht so haben solle. So dann habe die Beteiligte zu 3) nach dem strittigen Vortrag der Arbeitgeberin ferner erklärt, dass sich Herr S. vorsehen solle und er doch wohl nicht vorhabe aus diesen Umständen arbeitsrechtliche Schritte (fristlose Kündigung) herzuleiten, da er doch wisse, was dann passiere, nämlich dass sie zu einem Anwalt gehe und die Presse einschalten werde.

64

Diese Ankündigung mag die Arbeitgeberin als empfindliches Übel empfunden haben. Aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls fehlt es dieser Ankündigung jedoch an der notwendigen Widerrechtlichkeit. Denn die Beteiligte zu 3) hatte die privaten Einkäufe während der Arbeitszeit an sich eingeräumt und ging dabei auch nach dem von der Arbeitgeberin geschilderten Gesprächsverlauf davon aus, dass es damit sein Bewenden hätte. Dies zeigt bereits deutlich, dass sie im Gespräch ihre Rechtsauffassung kundgetan hat, dass dies nicht so schlimm sei. Als sie nun merkte, dass die Gesprächsteilnehmer letzteres anders beurteilten, hat sie darüber ihr Unverständnis geäußert und aus ihrem Standpunkt heraus spontan darauf verwiesen, dass sie arbeitsrechtliche Schritte nicht akzeptieren werde, sondern zu einem Rechtsanwalt gehen und auch die Presse informieren werde. Sie hat damit auch nach dem Vortrag der Arbeitgeberin nicht in Aussicht gestellt unwahre Behauptung in der Presse zu verbreiten. Ob sie damit die Presse als Druckmittel einsetzen oder nur mit anderen Worten ausdrücken wollte, dass Folge eines mit Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe geführten Prozesses auch die Aufmerksamkeit der Presse sei, kann dahin gestellt bleiben. Zumal auch nach der Schilderung der Arbeitgeberin offen bleibt, ob die Beteiligte zu 3) die öffentliche Darstellung des Falles der Wertung der Presseorgane selbst überlassen wollte. Entscheidend gegen die Annahme einer widerrechtlichen Drohung sprechen schließlich auch nach Auffassung der Beschwerdekammer die Umstände, wie es zu den beanstandeten Äußerungen kam. Die Beteiligte zu 3) war zum Gesprächszeitpunkt bereits 38 Jahre bei der Arbeitgeberin beschäftigt, ohne dass je eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Raum stand. Sie war hinsichtlich des Inhalts des Gesprächs völlig arglos und überrascht, da ihr unstreitig zuvor nicht mitgeteilt worden war, weshalb der Geschäftsstellenleiter sie sprechen wollte. Sie hatte keine Zeit sich hierauf vorzubereiten. Vielmehr war sie von der Gesprächssituation und dem Verlauf des Gesprächs überrumpelt, wie ihre von der Arbeitgeberin dargelegten Äußerungen belegen. Mit dem Arbeitsgericht geht die Berufungskammer daher davon aus, dass sich die Beteiligte zu 3) in einer Ausnahmesituation befand. Es handelte sich um eine impulsive und spontane Reaktion auf diese Situation, bei der die Beteiligte zu 3) nicht auf ihre Wortwahl im Einzelnen bedacht war.

65

c) Schließlich geht die Beschwerdekammer mit dem Arbeitsgericht in der angegriffenen Entscheidung im Ergebnis davon aus, dass eine außerordentliche Tat- oder Verdachtskündigung bei einer Gesamtwürdigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile unverhältnismäßig wäre.

66

Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumutbar ist, lassen sich nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen der Vertragspflichtverletzung - etwa im Hinblick auf das Maß eines durch sie bewirkten Vertrauensverlustes und ihre wirtschaftlichen Folgen -, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (st. Rspr., BAG 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 – NZA 2010, 1227, Rn. 34 m. w. N.). Als mildere Reaktion sind u.a. insbesondere der Ausspruch einer Abmahnung und eine ordentliche Kündigung anzusehen. Sie sind alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen - zu erreichen. Diese Grundsätze gelten uneingeschränkt selbst bei Störungen des Vertrauensbereichs durch Straftaten gegen das Vermögen oder Eigentum des Arbeitgebers. Auch in diesem Bereich gibt es keine „absoluten“ Kündigungsgründe. Stets ist konkret zu prüfen, ob nicht objektiv die Prognose berechtigt ist, der Arbeitnehmer werde sich jedenfalls insbesondere nach einer Abmahnung wieder vertragstreu verhalten (vgl. BAG 10.06.2010 – 2 AZR 541/09 – NZA 2010, 1227, Rn. 38 m. w. N.).

67

Gemessen daran, wäre vorliegend der Ausspruch einer Abmahnung eine angemessene Reaktion auf das gezeigte Fehlverhalten der Beteiligten zu 3) gewesen.

68

(1) Zu Gunsten der Beteiligten zu 3) sind dabei ihre Schwerbehinderung, ihr Alter und ihre lange Betriebszugehörigkeit seit dem 01.08.1978 zu berücksichtigen. Insbesondere ihre bereits 38 Jahre bestehende Betriebszugehörigkeit fällt ausschlaggebend ins Gewicht. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist davon auszugehen, dass das Arbeitsverhältnis während dieser langjährigen Betriebszugehörigkeit in der Vergangenheit im Wesentlichen beanstandungsfrei verlaufen ist.

69

Demgegenüber wiegen die betrieblichen Interessen und das Beendigungsinteresse des Arbeitgebers nicht so schwer, dass diesen Interessen nur durch eine außerordentliche Kündigung Rechnung getragen werden könnte.

70

Dabei verkennt die Beschwerdekammer nicht, dass die Beteiligten zu 3) mit ihren privaten Einkäufen während der Arbeitszeit ohne Auszustempeln ein schwerwiegendes Fehlverhalten gezeigt hat. Sie hat auch insoweit vorsätzlich gehandelt, als ihr durchaus bewusst war, dass sie damit gegen die im Übrigen unstreitig allen Arbeitnehmern bekanntgegebene Arbeits- und Betriebsordnung verstoßen hat, in der unter Ziffer 5.2 ausdrücklich geregelt ist, dass private Einkäufe außerhalb der Arbeitszeit erfolgen. Für ihr diesbezüglich vorsätzliches Verhalten spricht auch, dass sie selbst vorträgt, Herr S. habe sich beschwert, als er eine Mitarbeiterin gesehen habe, die sich Brötchen während der Arbeitszeit für die Pause gekauft habe. Schließlich wertet die Beschwerdekammer zu Lasten der Beteiligten zu 3) auch, dass es sich nicht lediglich um einen einmaligen Vorfall handelte, sondern die Arbeitgeberin im Nachgang insgesamt 3 weitere Fälle ermittelte und die Beteiligte zu 3) ferner einräumen musste, auch das kostenlose Mittagessen am verkaufsoffenen Sonntag (27.11.2017) ohne Pause zu stempeln, eingenommen zu haben. Die Beteiligte zu 3) hat damit mehrfach gegen die Arbeits- und Betriebsordnung verstoßen, wobei die zeitliche Lage der Einkäufe gegen Ende bzw. eher zu Beginn der Arbeitszeit dafür sprechen, dass sie zumindest eine tatsächlich verspätete Arbeitsaufnahme oder ein verfrühtes Arbeitsende zu verschleiern versuchte. Schließlich wirkt sich zu ihren Lasten auch aus, dass sich ihre Lohnabrechnung nach den Daten der Zeiterfassung richtet, so dass ihr Stempelverhalten sehr wohl die tatsächliche Bezahlung beeinflusst. Dies wiegt bei den privaten Einkäufen an den verkaufsoffenen Sonntagen umso schwerer, als nach der Ziffer 2a) der Betriebsvereinbarung zur Regelung der Arbeitszeit an verkaufsoffenen Sonntagen für das Jahr 2016 der Arbeitseinsatz allein auf freiwilliger Basis erfolgte und zudem nach Ziffer 3 dieser Betriebsvereinbarung Arbeitnehmern für an den verkaufsoffenen Sonntagen geleisteten Arbeitsstunden wahlweise einen Zuschlag in Höhe von 100 % oder entsprechender Freizeitausgleich geleistet wird.

71

Hingegen kann der Umstand, dass die Beteiligte zu 3) erst im gerichtlichen Verfahren anführte, dass ihre Schwester am 16.10.2016 und am 06.12.2016 überwiegend die Einkäufe zusammengesucht habe, selbst wenn die Beschwerdekammer unterstellen würde, dass dies eine wahrheitswidrige Behauptung sei, nicht im Rahmen der Interessenabwägung zu Lasten der Beteiligten zu 3) gewertet werden. Zwar kann der Arbeitgeber im Rahmen eines Zustimmungsersetzungsverfahrens auch noch neue Gründe vorbringen. Anders als beim Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG können nicht nur solche Tatsachen nachgeschoben werden, die bei Einleitung des Zustimmungsersetzungsverfahren bereits vorgelegen haben, sondern auch solche, die erst während des laufenden Verfahrens eingetreten sind. Auch können bei Einleitung des Verfahrens vorliegenden Tatsachen ohne Rücksicht darauf nachgeschoben werden, ob sie dem Arbeitgeber bekannt waren oder nicht. Der Arbeitgeber muss aber, weil das gerichtliche Verfahren nur im Fall der Zustimmungsverweigerung einzuleiten und damit dem betrieblichen Zustimmungsverfahren nachgelagert ist, vor der Einführung dieser Umstände im Zustimmungsersetzungsverfahren dem Betriebsrat Gelegenheit gegeben haben, seine Stellungnahme im Licht der neuen Tatsachen zu überprüfen (LAG Rheinland-Pfalz 03.02.2016 – 7 TaBV 20/15 – Rn. 72, juris). Dies ist vorliegend jedoch nicht geschehen. Der Umstand, dass vorliegend der stellvertretende Vorsitzende durch Teilnahme am Beschlussverfahren davon erfährt, vermag hingegen die Behandlung neuer Gründe durch den Betriebsrat selbst nicht zu ersetzten (so auch LAG Rheinland-Pfalz 03.02.2016 – 7 TaBV 20/15 – Rn. 72, juris).

72

Ferner fällt selbst bei Unterstellung der Richtigkeit des Vortrags der Arbeitgeberin hinsichtlich der Äußerung der Beteiligten zu 3) im Gespräch am 19.12.2016 zur Einschaltung der Presse nicht derart zu Lasten der Beteiligten zu 3) ins Gewicht, als dass dies eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der fiktiven ordentlichen Kündigungsfrist unzumutbar machen würde. Denn das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass insoweit eine emotionale Ausnahmesituation vorlag, die dieses Verhalten in ein milderes Licht rückt.

73

(2) Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes allerdings nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (std. Rspr. BAG 20.11.2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22, BAGE 150, 109; 10.06.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 37, NZA 2010, 1227, 1231). Dies gilt grundsätzlich auch bei Störungen im Vertrauensbereich (std. Rspr. BAG 29.06.2017 – 2 AZR 302/16 – Rn. 28).

74

Ein Ausnahmefall, der vorliegend danach eine Abmahnung entbehrlich erscheinen lassen würde, ist nicht gegeben.

75

Die Beteiligte zu 3) ist bisher noch nicht einschlägig abgemahnt worden. Ihre Reaktion im Gespräch am 19.12.2016 und ihr Verteidigungsvorbringen im vorliegenden Gerichtsverfahren sprechen gleichfalls nicht dafür, dass sie ihr Verhalten nach einer Abmahnung nicht ändern würde. Insbesondere lassen sie die Beurteilung der Wiederholungsgefahr nicht in einem anderen Licht erscheinen. So hat die Beteiligte zu 3) den Vorwurf der privaten Einkäufe während der Arbeitszeit an sich eingeräumt. Die Art und Weise der Einlassung der Beteiligten zu 3) im Gespräch und im anschließenden Prozess und die dabei gezeigte fehlende Bereitschaft, das Unrechtmäßige einzusehen und einzuräumen, bewegen sich noch im Rahmen der beabsichtigten Rechtsverteidigung. Sie dienen dazu, sie in einem günstigeren Licht dastehen zu lassen und lassen nicht den Rückschluss darauf zu, dass sie sich bei Gelegenheit trotz Abmahnung wieder in gleicher Weise verhalten werde.

76

Auch der Umstand, dass sie bis zuletzt keine Reue zeigte, sondern ihr Fehlverhalten sowohl in diesem Gespräch als auch im vorliegenden Prozess zu bagatellisieren versucht, vermag hieran nichts zu ändern. Zwar sprechen das anscheinend fehlende schlechte Gewissen sowie die versuchte Verharmlosung dafür, dass der Beteiligten zu 3) insoweit bis zuletzt das Unrechtsbewusstsein fehlte. Doch kann hieraus nach Auffassung der Beschwerdekammer noch nicht geschlossen werden, dass sie Pausen und private Dinge während der Arbeitszeit auch dann weiterhin erledigt hätte, wenn ihr für den Wiederholungsfall eine Kündigung angedroht worden wäre. Insofern ist zu beachten, dass es sich bei dem Fehlverhalten der Beteiligten zu 3) um steuerbares Verhalten handelt, was unabhängig von einem vorherigen Unrechtsbewusstsein grundsätzlich jederzeit änderbar ist. Deshalb ist im vorliegenden Fall ebenso wie bei jedem steuerbaren Verhalten grundsätzlich anzunehmen, dass das künftige Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Vor dem Hintergrund der erforderlichen Objektivierung der negativen Prognose setzt die außerordentliche ebenso wie die ordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung deshalb selbst dann regelmäßig eine Abmahnung voraus, wenn es sich um Störungen des Vertrauensbereichs durch Straftaten gegen den Arbeitgeber handelt (BAG 23.06 2009 - 2 AZR 283/08 mwN, AP KSchG 1969 § 1 Abmahnung Nr. 5; BAG 10.062010 - 2 AZR 541/09, NZA 2010, 1227 ff.). Ein Reueverhalten ist hierfür nicht erforderlich. Mit anderen Worten: Es geht nicht darum, ob der Beteiligten zu 3), wovon die Beschwerdekammer fest ausgeht, ihre Pflichtverletzung bewusst war, sondern um die Frage, ob eine Verhaltensänderung unter dem Druck einer drohenden Kündigung zu erwarten war. Hierfür spricht die Reaktion der Beteiligten zu 3) eher, als dass aus ihr abgeleitet werden kann, dass sie durch eine Abmahnung nicht zu beeindrucken gewesen wäre.

77

Schließlich handelt es sich auch nicht um eine so schwere Pflichtverletzung, dass selbst deren erstmalige Hinnahme der Arbeitgeberin nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist. Auch insoweit schließt sich die Beschwerdekammer der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts an, wonach eine für lange Jahre ungestörte Vertrauensbeziehung zweier Vertragspartner nicht notwendig schon durch eine erstmalige Vertrauensenttäuschung vollständig und unwiederbringlich zerstört wird (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - § 626 BGB 2002 Nr. 32). Die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf dürfen bei der Interessenabwägung im Rahmen der Prüfung des wichtigen Grundes iSv. § 626 Abs. 1 BGB berücksichtigt werden. Dies verstößt nicht gegen das Gebot einer unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts (vgl. dazu EuGH 19. Januar 2010 - C4555/07 - [Kücüdeveci], Slg. 2010, I4 365; ebenso BAG 7. Juli 2011 - 2 AZR 355/10 - NZA 2011, 1412). Je länger eine Vertragsbeziehung ungestört bestanden hat, desto eher kann die Prognose berechtigt sein, dass der dadurch erarbeitete Vorrat an Vertrauen durch einen erstmaligen Vorfall nicht vollständig aufgezehrt wird (BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 541/09 - § 626 BGB 2002 Nr. 32).

78

So liegt der Fall hier. Die Beteiligte zu 3) weist eine über 37 Jahre bestehende und bis zu den streitgegenständlichen Vorfällen auch störungsfreie Betriebszugehörigkeit auf. Sicherlich hat die Beteiligte zu 3) mit den streitgegenständlichen Vorfällen die so entstandene Vertrauensgrundlage beeinträchtigt. Hingegen schließt sich die Beschwerdekammer der Beurteilung des Arbeitsgerichts an, dass die Vorfälle bei objektiver Betrachtung jedoch vorliegend nicht geeignet sind, das für die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen der Arbeitgeberin in die Beteiligte zu 3) unwiederbringlich zu zerstören.

79

Der Verweis der Arbeitgeberin darauf, dass von der Beteiligten zu 3) als Betriebsratsvorsitzende in besonderer Weise erwartet werden kann, dass sie sich selbst an die vereinbarten Kollektivregelungen hält und Vorbildfunktion habe, vermag hieran nichts zu ändern. Denn es darf nicht mit zweierlei Maß gemessen werden. Ein Betriebsratsmitglied steht vielmehr hinsichtlich der Frage, ob sein Verhalten einen Grund zur fristlosen Entlassung bildet, was die Frage der Pflichtverletzung aus dem Vertrage und die Schwere dieser Verletzung betrifft, jedem anderen Arbeitnehmer gleich. Auch im Rahmen der Interessenabwägung ist daher zu beachten, dass die Betriebsratseigenschaft nicht das Gewicht einer Pflichtverletzung zu erhöhen vermag (std. Rspr vgl. BAG 22.02.1979 – 2 AZR 115/78 zu 2 b der Gründe, DB 1979, 1659).

80

Schließlich sieht die Beschwerdekammer in der E-Mail des Geschäftsleiters vom 13.10.2016 an die Bereichsleiter auch einen Beleg dafür, dass letztlich der Grund für die beabsichtigte fristlose Kündigung statt dem Ausspruch einer eindringlichen Abmahnung auf dem nach dem soeben dargelegten unzulässigen Umstand beruht, dass es sich vorliegend gerade um die Betriebsratsvorsitzende und nicht um einen „normalen“ Arbeitnehmer handelte, der diese Pflichtverletzungen begangen hat. So hat der Geschäftsstellenleiter in dieser E-Mail den Bereichsleitern trotz der allen Arbeitnehmern bereits bekanntgegebenen klaren diesbezüglichen Regelung der Ziffer 5.2 der Arbeits- und Betriebsordnung aufgegeben, alle Mitarbeiter darüber zu informieren, dass private Einkäufe und auch die Einkäufe für die Pause nicht während der Arbeitszeit (auf den Weg zur Kasse) gemacht werden. Dies wertet die Beschwerdekammer als Beleg dafür, dass es durchaus zu Verstößen gegen die Arbeits- und Betriebsordnung hinsichtlich privater Einkäufe während der Arbeitszeit gekommen ist, da es sonst dieser E-Mail nicht bedurft hätte. Zudem zeigt diese E-Mail auch, dass es sich zwar um von der Arbeitgeberin nicht geduldetes Fehlverhalten handelte, sie aber dennoch diese Verstöße nicht als derart gravierend erachtet, dass es umgehend mit Kündigungen sanktioniert werden sollte. Zumal die E-Mail selbst keine Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen bei Verstößen vorsieht. Die von der Arbeitgeberin mit dieser E-Mail bezweckte Verhaltensänderung der Mitarbeiter für die Zukunft kann jedoch auch bei der Beteiligten zu 3) mittels einer Abmahnung herbeigeführt werden, der der Inhalt dieser E-Mail zudem nicht bekanntgegeben worden war.

81

d) Nach alledem stellt sich deshalb der Ausspruch der beabsichtigten fristlosen Kündigung als unverhältnismäßig dar.

III.

82

Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
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published on 29/06/2017 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 16. Dezember 2015 - 3 Sa 60/15 - aufgehoben.
published on 03/02/2016 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor 1. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 23. April 2015 - Az.: 10 BV 56/14 - wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. Gründ
published on 13/05/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Rechtsbeschwerden des Betriebsrats und des Beteiligten zu 3. wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 20. März 2014 - 2 TaBV 18/13 - aufgehoben.
published on 18/12/2014 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 26. November 2013 - 7 Sa 444/12 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

200 bis 500Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
501 bis 900Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
901 bis 1.500Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
1.501 bis 2.000Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
2.001 bis 3.000Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
3.001 bis 4.000Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
4.001 bis 5.000Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
5.001 bis 6.000Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
6.001 bis 7.000Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
7.001 bis 8.000Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
8.001 bis 9.000Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,
9.001 bis 10.000Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.

In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.

(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.

(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.

(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.

(1) Gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse der Arbeitsgerichte findet die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.

(2) Für das Beschwerdeverfahren gelten die für das Berufungsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 88 bis 91 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) In erster Instanz zu Recht zurückgewiesenes Vorbringen bleibt ausgeschlossen. Neues Vorbringen, das im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 83 Abs. 1a gesetzten Frist nicht vorgebracht wurde, kann zurückgewiesen werden, wenn seine Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Beschlussverfahrens verzögern würde und der Beteiligte die Verzögerung nicht genügend entschuldigt. Soweit neues Vorbringen nach Satz 2 zulässig ist, muss es der Beschwerdeführer in der Beschwerdebegründung, der Beschwerdegegner in der Beschwerdebeantwortung vortragen. Wird es später vorgebracht, kann es zurückgewiesen werden, wenn die Möglichkeit es vorzutragen vor der Beschwerdebegründung oder der Beschwerdebeantwortung entstanden ist und das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und auf dem Verschulden des Beteiligten beruht.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hat aufschiebende Wirkung; § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern des Betriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Bordvertretung und des Seebetriebsrats, des Wahlvorstands sowie von Wahlbewerbern bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.

(2) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht sie auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Arbeitsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

(2a) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn im Betrieb kein Betriebsrat besteht.

(3) Die Versetzung der in Absatz 1 genannten Personen, die zu einem Verlust des Amtes oder der Wählbarkeit führen würde, bedarf der Zustimmung des Betriebsrats; dies gilt nicht, wenn der betroffene Arbeitnehmer mit der Versetzung einverstanden ist. Absatz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das Arbeitsgericht die Zustimmung zu der Versetzung ersetzen kann, wenn diese auch unter Berücksichtigung der betriebsverfassungsrechtlichen Stellung des betroffenen Arbeitnehmers aus dringenden betrieblichen Gründen notwendig ist.

(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.

(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.

(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.

(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung, einer Bordvertretung oder eines Seebetriebsrats ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit ist die Kündigung eines Mitglieds eines Betriebsrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder eines Seebetriebsrats innerhalb eines Jahres, die Kündigung eines Mitglieds einer Bordvertretung innerhalb von sechs Monaten, jeweils vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(2) Die Kündigung eines Mitglieds einer Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung ist unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Nach Beendigung der Amtszeit der in Satz 1 genannten Personen ist ihre Kündigung innerhalb eines Jahres, vom Zeitpunkt der Beendigung der Amtszeit an gerechnet, unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht, wenn die Beendigung der Mitgliedschaft auf einer gerichtlichen Entscheidung beruht.

(3) Die Kündigung eines Mitglieds eines Wahlvorstands ist vom Zeitpunkt seiner Bestellung an, die Kündigung eines Wahlbewerbers vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und daß die nach § 103 des Betriebsverfassungsgesetzes oder nach dem Personalvertretungsrecht erforderliche Zustimmung vorliegt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt ist. Innerhalb von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist die Kündigung unzulässig, es sei denn, daß Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; dies gilt nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, wenn dieser durch gerichtliche Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt worden ist.

(3a) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Abs. 3, § 17a Nr. 3 Satz 2, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes einlädt oder die Bestellung eines Wahlvorstands nach § 16 Abs. 2 Satz 1, § 17 Abs. 4, § 17a Nr. 4, § 63 Abs. 3, § 115 Abs. 2 Nr. 8 Satz 2 oder § 116 Abs. 2 Nr. 7 Satz 5 des Betriebsverfassungsgesetzes beantragt, ist vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses unzulässig, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen; der Kündigungsschutz gilt für die ersten sechs in der Einladung oder die ersten drei in der Antragstellung aufgeführten Arbeitnehmer. Wird ein Betriebsrat, eine Jugend- und Auszubildendenvertretung, eine Bordvertretung oder ein Seebetriebsrat nicht gewählt, besteht der Kündigungsschutz nach Satz 1 vom Zeitpunkt der Einladung oder Antragstellung an drei Monate.

(3b) Die Kündigung eines Arbeitnehmers, der Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternimmt und eine öffentlich beglaubigte Erklärung mit dem Inhalt abgegeben hat, dass er die Absicht hat, einen Betriebsrat oder eine Bordvertretung zu errichten, ist unzulässig, soweit sie aus Gründen erfolgt, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, es sei denn, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Der Kündigungsschutz gilt von der Abgabe der Erklärung nach Satz 1 bis zum Zeitpunkt der Einladung zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung nach § 17 Absatz 3, § 17a Nummer 3 Satz 2, § 115 Absatz 2 Nummer 8 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, längstens jedoch für drei Monate.

(4) Wird der Betrieb stillgelegt, so ist die Kündigung der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen frühestens zum Zeitpunkt der Stillegung zulässig, es sei denn, daß ihre Kündigung zu einem früheren Zeitpunkt durch zwingende betriebliche Erfordernisse bedingt ist.

(5) Wird eine der in den Absätzen 1 bis 3a genannten Personen in einer Betriebsabteilung beschäftigt, die stillgelegt wird, so ist sie in eine andere Betriebsabteilung zu übernehmen. Ist dies aus betrieblichen Gründen nicht möglich, so findet auf ihre Kündigung die Vorschrift des Absatzes 4 über die Kündigung bei Stillegung des Betriebs sinngemäß Anwendung.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU)2016/679besteht ergänzend zu der in Artikel 13 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahme dann nicht, wenn die Erteilung der Information über die beabsichtigte Weiterverarbeitung

1.
eine Weiterverarbeitung analog gespeicherter Daten betrifft, bei der sich der Verantwortliche durch die Weiterverarbeitung unmittelbar an die betroffene Person wendet, der Zweck mit dem ursprünglichen Erhebungszweck gemäß der Verordnung (EU)2016/679vereinbar ist, die Kommunikation mit der betroffenen Person nicht in digitaler Form erfolgt und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf den Zusammenhang, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist,
2.
im Fall einer öffentlichen Stelle die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
3.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen,
4.
die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder
5.
eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würde.

(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 keine Anwendung.

(3) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

Die Arbeit ist durch im voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis zu neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. Die Ruhepausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Arbeitnehmer nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

(1) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann zugelassen werden,

1.
abweichend von § 3
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
c)
(weggefallen)
2.
abweichend von § 4 Satz 2 die Gesamtdauer der Ruhepausen in Schichtbetrieben und Verkehrsbetrieben auf Kurzpausen von angemessener Dauer aufzuteilen,
3.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeit um bis zu zwei Stunden zu kürzen, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit innerhalb eines festzulegenden Ausgleichszeitraums ausgeglichen wird,
4.
abweichend von § 6 Abs. 2
a)
die Arbeitszeit über zehn Stunden werktäglich hinaus zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt,
b)
einen anderen Ausgleichszeitraum festzulegen,
5.
den Beginn des siebenstündigen Nachtzeitraums des § 2 Abs. 3 auf die Zeit zwischen 22 und 24 Uhr festzulegen.

(2) Sofern der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer durch einen entsprechenden Zeitausgleich gewährleistet wird, kann in einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung ferner zugelassen werden,

1.
abweichend von § 5 Abs. 1 die Ruhezeiten bei Rufbereitschaft den Besonderheiten dieses Dienstes anzupassen, insbesondere Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieses Dienstes zu anderen Zeiten auszugleichen,
2.
die Regelungen der §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 in der Landwirtschaft der Bestellungs- und Erntezeit sowie den Witterungseinflüssen anzupassen,
3.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei der Behandlung, Pflege und Betreuung von Personen der Eigenart dieser Tätigkeit und dem Wohl dieser Personen entsprechend anzupassen,
4.
die Regelungen der §§ 3, 4, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 bei Verwaltungen und Betrieben des Bundes, der Länder, der Gemeinden und sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie bei anderen Arbeitgebern, die der Tarifbindung eines für den öffentlichen Dienst geltenden oder eines im wesentlichen inhaltsgleichen Tarifvertrags unterliegen, der Eigenart der Tätigkeit bei diesen Stellen anzupassen.

(2a) In einem Tarifvertrag oder auf Grund eines Tarifvertrags in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung kann abweichend von den §§ 3, 5 Abs. 1 und § 6 Abs. 2 zugelassen werden, die werktägliche Arbeitszeit auch ohne Ausgleich über acht Stunden zu verlängern, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst fällt und durch besondere Regelungen sichergestellt wird, dass die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(3) Im Geltungsbereich eines Tarifvertrags nach Absatz 1, 2 oder 2a können abweichende tarifvertragliche Regelungen im Betrieb eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers durch Betriebs- oder Dienstvereinbarung oder, wenn ein Betriebs- oder Personalrat nicht besteht, durch schriftliche Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer übernommen werden. Können auf Grund eines solchen Tarifvertrags abweichende Regelungen in einer Betriebs- oder Dienstvereinbarung getroffen werden, kann auch in Betrieben eines nicht tarifgebundenen Arbeitgebers davon Gebrauch gemacht werden. Eine nach Absatz 2 Nr. 4 getroffene abweichende tarifvertragliche Regelung hat zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen ihnen die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebs überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.

(4) Die Kirchen und die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften können die in Absatz 1, 2 oder 2a genannten Abweichungen in ihren Regelungen vorsehen.

(5) In einem Bereich, in dem Regelungen durch Tarifvertrag üblicherweise nicht getroffen werden, können Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1, 2 oder 2a durch die Aufsichtsbehörde bewilligt werden, wenn dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(6) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Ausnahmen im Rahmen des Absatzes 1 oder 2 zulassen, sofern dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist und die Gesundheit der Arbeitnehmer nicht gefährdet wird.

(7) Auf Grund einer Regelung nach Absatz 2a oder den Absätzen 3 bis 5 jeweils in Verbindung mit Absatz 2a darf die Arbeitszeit nur verlängert werden, wenn der Arbeitnehmer schriftlich eingewilligt hat. Der Arbeitnehmer kann die Einwilligung mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich widerrufen. Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht benachteiligen, weil dieser die Einwilligung zur Verlängerung der Arbeitszeit nicht erklärt oder die Einwilligung widerrufen hat.

(8) Werden Regelungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 4, Absatz 2 Nr. 2 bis 4 oder solche Regelungen auf Grund der Absätze 3 und 4 zugelassen, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschreiten. Erfolgt die Zulassung auf Grund des Absatzes 5, darf die Arbeitszeit 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen nicht überschreiten.

(9) Wird die werktägliche Arbeitszeit über zwölf Stunden hinaus verlängert, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden.

(1) Von ihrer beruflichen Tätigkeit sind mindestens freizustellen in Betrieben mit in der Regel

200 bis 500Arbeitnehmern ein Betriebsratsmitglied,
501 bis 900Arbeitnehmern 2 Betriebsratsmitglieder,
901 bis 1.500Arbeitnehmern 3 Betriebsratsmitglieder,
1.501 bis 2.000Arbeitnehmern 4 Betriebsratsmitglieder,
2.001 bis 3.000Arbeitnehmern 5 Betriebsratsmitglieder,
3.001 bis 4.000Arbeitnehmern 6 Betriebsratsmitglieder,
4.001 bis 5.000Arbeitnehmern 7 Betriebsratsmitglieder,
5.001 bis 6.000Arbeitnehmern 8 Betriebsratsmitglieder,
6.001 bis 7.000Arbeitnehmern 9 Betriebsratsmitglieder,
7.001 bis 8.000Arbeitnehmern 10 Betriebsratsmitglieder,
8.001 bis 9.000Arbeitnehmern 11 Betriebsratsmitglieder,
9.001 bis 10.000Arbeitnehmern 12 Betriebsratsmitglieder.

In Betrieben mit über 10.000 Arbeitnehmern ist für je angefangene weitere 2.000 Arbeitnehmer ein weiteres Betriebsratsmitglied freizustellen. Freistellungen können auch in Form von Teilfreistellungen erfolgen. Diese dürfen zusammengenommen nicht den Umfang der Freistellungen nach den Sätzen 1 und 2 überschreiten. Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung können anderweitige Regelungen über die Freistellung vereinbart werden.

(2) Die freizustellenden Betriebsratsmitglieder werden nach Beratung mit dem Arbeitgeber vom Betriebsrat aus seiner Mitte in geheimer Wahl und nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl; ist nur ein Betriebsratsmitglied freizustellen, so wird dieses mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Der Betriebsrat hat die Namen der Freizustellenden dem Arbeitgeber bekannt zu geben. Hält der Arbeitgeber eine Freistellung für sachlich nicht vertretbar, so kann er innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach der Bekanntgabe die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat. Bestätigt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, so hat sie bei der Bestimmung eines anderen freizustellenden Betriebsratsmitglieds auch den Minderheitenschutz im Sinne des Satzes 1 zu beachten. Ruft der Arbeitgeber die Einigungsstelle nicht an, so gilt sein Einverständnis mit den Freistellungen nach Ablauf der zweiwöchigen Frist als erteilt. Für die Abberufung gilt § 27 Abs. 1 Satz 5 entsprechend.

(3) Der Zeitraum für die Weiterzahlung des nach § 37 Abs. 4 zu bemessenden Arbeitsentgelts und für die Beschäftigung nach § 37 Abs. 5 erhöht sich für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, auf zwei Jahre nach Ablauf der Amtszeit.

(4) Freigestellte Betriebsratsmitglieder dürfen von inner- und außerbetrieblichen Maßnahmen der Berufsbildung nicht ausgeschlossen werden. Innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Freistellung eines Betriebsratsmitglieds ist diesem im Rahmen der Möglichkeiten des Betriebs Gelegenheit zu geben, eine wegen der Freistellung unterbliebene betriebsübliche berufliche Entwicklung nachzuholen. Für Mitglieder des Betriebsrats, die drei volle aufeinanderfolgende Amtszeiten freigestellt waren, erhöht sich der Zeitraum nach Satz 2 auf zwei Jahre.

(1) Wer einen Menschen rechtswidrig mit Gewalt oder durch Drohung mit einem empfindlichen Übel zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Rechtswidrig ist die Tat, wenn die Anwendung der Gewalt oder die Androhung des Übels zu dem angestrebten Zweck als verwerflich anzusehen ist.

(3) Der Versuch ist strafbar.

(4) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch nötigt oder
2.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger mißbraucht.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.