Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 17. Juni 2011 - 8 Ta 121/11
Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.04.2011 - 4 Ca 1659/10 - wird kostenpflichtig als unzulässig verworfen.
Gründe
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Die an sich statthafte sofortige Beschwerde gegen den PKH-Bewilligungsbeschluss vom 12.04.2011 ist sowohl form- als fristgerecht eingelegt worden. Gleichwohl erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig, da der Kläger durch den angefochtenen Beschluss nicht beschwert ist.
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Zwar war das Arbeitsgericht nicht befugt, seine Nichtabhilfeentscheidung auf die fehlende Beschwer, d. h. auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels zu stützen. Nach dem Wortlaut des § 572 Abs. 1 ZPO hat das Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, der Beschwerde abzuhelfen, soweit es sie für begründet hält. Die Überprüfung des Rechtsmittels auf seine Zulässigkeit steht nach dem klaren Gesetzeswortlaut nur dem Beschwerdegericht zu (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz v. 16.07.2009 - 1 Ta 139/09 -).
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Die Auffassung des Arbeitsgerichts bezüglich der Unzulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist in der Sache jedoch zutreffend. Das Beschwerdegericht folgt insoweit den sehr ausführlichen Ausführungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss vom 01.06.2011 und sieht - nicht zuletzt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen - in entsprechender Anwendung des § 69 Abs. 2 ArbGG von der Darstellung eigener Gründe ab.
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Im Hinblick auf die Rechtsauffassung des Klägers wird lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass es nach der Rechtsprechung des Beschwerdegerichts bezüglich einer PKH-Bewilligung für andere Gegenstände als die durch die Klageschrift festgelegten Streitgegenstände eines erneuten PKH-Antrags bedarf (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz v. 25.04.2006 - 5 Ta 52/06 -). Stillschweigende Bewilligungsanträge sind mit dem stark formalisierten Prozesskostenhilfeverfahren nicht vereinbar (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 28. Auflage, § 114, Rz. 13). Die Notwendigkeit eines erneuten Gesuchs hat ihren Grund darin, dass es durch die Erhöhung des Gegenstandswertes der anwaltlichen Tätigkeit - wie vorliegend - für den Prozessvergleich zu einer Verteuerung des Verfahrens kommt. Mit Rücksicht auf die aus der Staats- bzw. der Landeskasse vorzuschießende Anwaltsvergütung ist es daher geboten, dass sich das Arbeitsgericht jeweils rechtzeitig in Bezug auf den einzelnen Streitgegenstand mit der Frage befassen kann, inwieweit für eine entsprechende Bewilligung und Beiordnung die sich aus § 114 ZPO ergebenden Voraussetzungen erfüllt sind. Vorliegend fehlt es bezüglich der im Vergleich enthaltenen Regelungen, die über den in der Klageschrift enthaltenen und vom PKH-Antrag des Klägers erfassten Streitgegenstand hinausgehen, an einem PKH-Antrag des Klägers. Diesbezüglich ist den zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts im Nichtabhilfebeschluss (ebenfalls) nichts hinzuzufügen.
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Die sofortige Beschwerde war daher mit der sich aus § 97 Abs. 1 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen.
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Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde besteht keine Veranlassung. Diese Entscheidung ist daher unanfechtbar.
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Annotations
(1) Erachtet das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, die Beschwerde für begründet, so haben sie ihr abzuhelfen; andernfalls ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. § 318 bleibt unberührt.
(2) Das Beschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Beschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
(3) Erachtet das Beschwerdegericht die Beschwerde für begründet, so kann es dem Gericht oder Vorsitzenden, von dem die beschwerende Entscheidung erlassen war, die erforderliche Anordnung übertragen.
(4) Die Entscheidung über die Beschwerde ergeht durch Beschluss.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)