Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Mai 2013 - 8 Sa 570/12
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 16.8.2012 - 5 Ca 404/12 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 97,50 € brutto zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin hat 5/8 und die Beklagte 3/8 der erstinstanzlichen Kosten zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin in Folge ihrer Heranziehung zu Nachtschichten jeweils Anspruch auf Zahlung einer Wechselschichtzulage hat.
- 2
Die Beklagte, eine Anstalt öffentlichen Rechts, ist Trägerin eines Krankenhauses, in welchem die Klägerin seit dem 01.12.2003 als Krankenschwester beschäftigt ist. Ihre Arbeitszeit beläuft sich auf 19,25 Stunden wöchentlich. Auf das Arbeitsverhältnis finden aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarung die Bestimmungen des TV-L Anwendung.
- 3
In der Abteilung, in welcher die Klägerin eingesetzt ist, wird in wechselnden Arbeitsschichten an allen sieben Wochentagen durchgehend 24 Stunden gearbeitet. Der Einsatz der Krankenschwestern erfolgt nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der Schichten, in denen die Arbeitnehmer eingesetzt werden, vorsieht. Die Klägerin wird dienstplanmäßig in allen Schichten (Früh-, Spät-, und Nachtdienst) eingesetzt. Die Nachtschichten umfassen jeweils mindestens 2 Stunden in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr.
- 4
Im Kalenderjahr 2011 leistete die Klägerin an folgenden Tagen Nachtdienst:
- 5
- 20. und 21. Januar
- 22. und 23. Februar
- 4., 5. und 6. März
- 15., 16. März
- 8., 9., 10. April
- 4., 5. Mai
- 8., 9., 10. Juni
- 14., 15., 16. Juni
- 26., 27. September
- 8., 9. Oktober
- 20., 21., 22. Dezember.
- 6
Mit Ausnahme für den Monat Juni 2011 zahlte die Beklagte der Klägerin keine Wechselschichtzulage, sondern lediglich eine Schichtzulage in Höhe von 20,00 Euro.
- 7
Mit ihrer am 23.05.2012 beim Arbeitsgericht eingereichten Klage begehrte die Klägerin von der Beklagten die Zahlung des Differenzbetrages zwischen der ihr nach ihrer Ansicht unter Berücksichtigung ihrer Teilzeitbeschäftigung zustehenden Wechselschichtzulage von 52,50 Euro monatlich und der von der Beklagten gezahlten Schichtzulage für die Monate Januar bis Mai 2011 sowie September, Oktober und Dezember 2011.
- 8
Die Klägerin hat beantragt,
- 9
die Beklagte zu verurteilen, an sie die Differenz zwischen der monatlich zu zahlenden Wechselschichtzulage (52,50 EUR) und der tatsächlich gezahlten Schichtzulage (20,00 EUR), d.h. den monatlichen Betrag in Höhe von 32,50 EUR für die Monate Januar bis Mai 2011 sowie September, Oktober und Dezember 2011, d.h. den sich insgesamt ergebenden Betrag in Höhe von 260,00 EUR zu zahlen.
- 10
Die Beklagte hat beantragt,
- 11
die Klage abzuweisen.
- 12
Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, für die Feststellung, ob die in § 43 Nr. 4 TV-L normierte Voraussetzung der durchschnittlichen, längstens nach Ablauf eines Monats erfolgten Heranziehung zu mindestens zwei Nachtschichten erfüllt sei, stelle sie - die Beklagte - zulässigerweise auf einen Jahreszeitraum ab. Dabei prüfe sie, ob der Zeitraum zwischen zwei geleisteten Nachtschichten innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums durchschnittlich kleiner als 30,44 Tage gewesen sei. Dies sei bei der Klägerin nur bezüglich des Monats Juni 2011 der Fall gewesen. Bei allen anderen Monaten, für welche die Klägerin vorliegend eine Wechselschichtzulage geltend mache, ergebe die auf den jeweils davorliegenden Jahreszeitraum bezogene Durchschnittsbetrachtung, dass die Abstände zwischen den geleisteten Nachtschichten durchschnittlich länger als 30,44 Tage gewesen seien.
- 13
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen streitigen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Insoweit wird Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 16.08.2012 (Bl. 77 - 81 d.A.).
- 14
Das Arbeitsgericht hat der Klägerin mit Urteil vom 16.08.2012 zwei Wechselschichtzulagen für den Monat März 2011 sowie jeweils eine Wechselschichtzulage für die Monate April, Mai, Juni und Oktober in Höhe von jeweils 52,50 Euro abzüglich der jeweils gezahlten Schichtzulage in Höhe von 20,00 Euro zuerkannt und der Klage somit in Höhe von insgesamt 195,00 Euro stattgegeben. Im Übrigen hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Zur Darstellung der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 6 - 12 dieses Urteils (= Bl. 81 - 87 d.A.) verwiesen.
- 15
Gegen das ihr am 04.12.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.12.2012 Berufung eingelegt und diese innerhalb der ihr mit Beschluss vom 31.01.2013 verlängerten Berufungsbegründungsfrist am 28.02.2013 begründet.
- 16
Die Beklagte macht im Wesentlichen geltend, das erstinstanzliche Urteil beruhe auf einem falschen Verständnis der maßgeblichen Tarifvorschrift des § 43 Nr. 4 TV-L, wonach Wechselschichtarbeit nur dann vorliege, wenn der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werde. Es sei daher nicht zu beanstanden, dass sie - die Beklagte - aus Praktikabilitätserwägungen bei der jeweils erforderlichen Durchschnittsberechnung auf einen Jahreszeitraum abgestellt habe. Das Vorhandensein eines längerfristigen Dienstplanes berechtige den Arbeitgeber dazu, die für die Zulage erforderliche Zahl von Nachtschichten aus einem Durchschnitt der nach dem gesamten Dienstplan zu leistenden Schichtdienste zu berechnen. Ein Vergleich der Vorschriften des § 43 Nr. 4 TV-L einerseits und des § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K andererseits ergebe, dass die Tarifvertragsparteien in § 43 Nr. 4 TV-L die Hürden für die Annahme von Wechselschichtarbeit hinsichtlich der Nachtschichtfolge in Kliniken und Krankenhäusern erkennbar erhöht hätten, indem sie auf eine Durchschnittsbetrachtung abstellten. Die nach der Tarifvorschrift besonders zu vergütende Erschwernis solle eben nur denjenigen Beschäftigten zugute kommen, die durchschnittlich Wechselschichtarbeit in Form von mindestens zwei Nachtschichten leisteten.
- 17
Die Beklagte beantragt,
- 18
das erstinstanzliche Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.
- 19
Die Klägerin beantragt,
- 20
die Berufung zurückzuweisen.
- 21
Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil.
- 22
Zur Darstellung aller Einzelheiten des Vorbringens der Parteien im Berufungsverfahren wird auf die in zweiter Instanz zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 15.05.2013 (Bl. 176 ff d.A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 23
Die statthafte Berufung ist sowohl form- als auch fristgerecht eingelegt und begründet worden. Das hiernach insgesamt zulässige Rechtsmittel hat in der Sache jedoch nur zum Teil Erfolg.
II.
- 24
1. Die Berufung der Beklagten ist insoweit begründet, als das Arbeitsgericht der Klägerin eine Wechselschichtzulage für die Monate Juni und Oktober 2011 zuerkannt hat. Darüber hinaus ist die Berufung auch insoweit begründet, als das Arbeitsgericht die Beklagte verurteilt hat, an die Klägerin für März 2011 nicht nur eine, sondern zwei Wechselschichtzulagen zu zahlen.
- 25
Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Wechselschichtzulage für Juni 2011 ist unstreitig erfüllt und von der Klägerin auch nicht geltend gemacht worden.
- 26
Da Beschäftigen, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, nach § 8 Abs. 7 TV-L unabhängig von der Anzahl der im einzelnen Monat geleisteten Nachtschichten jeweils nur eine einmalige Wechselschichtzulage pro Monat zusteht, unterlag das erstinstanzliche Urteil auch insoweit einer teilweisen Abänderung, als das Arbeitsgericht der Klägerin für den Monat März 2011 nicht nur eine, sondern auch eine zweite Wechselschichtzulage in Höhe von 32,50 Euro zugesprochen hat. Überdies hat die Klägerin mit ihrer Klage auch für den betreffenden Monat nur eine Wechselschichtzulage eingeklagt.
- 27
Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf Zahlung der Wechselschichtzulage für Oktober 2011 ist gemäß § 37 Abs. 1 TV-L verfallen. Nach dieser Vorschrift müssen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Die Wechselschichtzulage für Oktober 2011 hat die Klägerin jedoch erstmals mit der Klageschrift von 21.05.2012 und somit nach Ablauf von sechs Monaten nach der gemäß § 24 Abs. 1 Satz 2 TV-L bereits am 31.10.2011 eingetretenen Fälligkeit geltend gemacht. Das Geltendmachungsschreiben der Klägerin vom 08.09.2011 (Bl. 17 d.A.) bezieht sich hingegen ausschließlich auf die Zulage für die Monate Januar bis einschließlich Mai 2011. Insoweit greift auch nicht die Vorschrift des § 37 Abs. 1 Satz 2 TV-L, wonach für den selben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen ausreicht. Der selbe Sachverhalt im Sinne dieser Vorschrift liegt nur dann vor, wenn bei unveränderter rechtlicher oder tatsächlicher Lage aus einem bestimmten Tatbestand Ansprüche herzuleiten sind (vgl. Breier/Dassau/Kiefer/Thievessen, TV-L, § 37 Rd.Ziff. 31). Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn - wie vorliegend hinsichtlich der geltend gemachten Wechselschichtzulage - die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen von Monat zu Monat divergieren kann und somit jeweils (erneut) zu prüfen ist.
- 28
2. Im Übrigen ist die Berufung der Beklagten jedoch nicht begründet.
- 29
Die Klage ist, soweit vom Arbeitsgericht nicht hinsichtlich der Monate Januar, Februar, September und Dezember 2011 rechtskräftig abgewiesen, begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß § 8 Abs. 7 Satz 1 TV-L für die Monate März, April und Mai 2011 Anspruch auf Zahlung einer nach § 24 Abs. 2 TV-L an-teiligen Wechselschichtzulage in Höhe des unter Berücksichtigung der gezahlten Schichtzulage geltend gemachten Betrages von jeweils 32,50 Euro brutto.
- 30
Nach § 8 Abs. 7 Satz 1 TV-L erhalten Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, eine Wechselschichtzulage von 105,00 Euro monatlich. Da die Klägerin lediglich mit der Hälfte der tariflichen Wochenarbeitszeit beschäftigt ist, beläuft sich in ihrem Fall gemäß § 24 Abs. 2 TV-L die Wechselschichtzulage auf 52,50 Euro, so dass bei Berücksichtigung der von der Klägerin selbst vorgenommenen Anrechnung der ihr in den betreffenden Monaten gezahlten Schichtzulage (§ 8 Abs. 8 Satz 1 TV-L) ein Betrag von 32,50 Euro brutto monatlich verbleibt.
- 31
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet § 43 TV-L (Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern) Anwendung. § 43 Nr. 4 TV-L enthält - soweit vorliegend von Interesse - folgende Bestimmung:
- 32
"Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen."
- 33
Die Klägerin hat in den Monaten März, April und Mai 2011 ständige Wechselschichtarbeit im Sinne dieser Vorschrift geleistet. Unstreitig hat sie nach einem Schichtplan gearbeitet, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht. Darüber hinaus wurde sie auch durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen.
- 34
Hinsichtlich der Zulage für ständige Wechselschichtarbeit ist es nach Maßgabe der oben zitierten Tarifnorm erforderlich, dass zwischen dem Ende einer Nachtschicht bzw. einer Nachtschichtfolge und dem Beginn der nächsten Nachtschicht bzw. Nachtschichtfolge durchschnittlich ein Zeitraum von höchstens einem Monat liegt. Hierbei handelt es sich nicht um einen Kalendermonat, sondern um einen Zeitmonat. Die Anspruchsentstehung wird dadurch erleichtert, dass der Monatsrhythmus - anders als nach § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K - bei der Heranziehung zu den Nachtschichten nur durchschnittlich eingehalten werden muss (BAG v. 13.06.2012 - 10 AZR 351/11 - NZA 2012, 10301, m.w.N.). Eine Durchschnittsberechnung kommt aber nur dann in Betracht, wenn der Beschäftigte über einen längeren Zeitraum oder immer wieder zur Wechselschichtarbeit herangezogen wird. Kommt es hingegen lediglich zu einzelnen Zuweisungen solcher Arbeit und/oder erfolgen dieser in großen Abständen, so muss mangels der Möglichkeit einer Durchschnittsberechnung auf den jeweiligen Monatszeitraum abgestellt werden (BAG v. 13.06.2012, a.a.O.).
- 35
Bei Anwendung dieser Grundsätze ergibt sich, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Wechselschichtzulage für ständige Wechselschichtarbeit bezüglich der Monate März, April und Mai 2011 erfüllt sind. In der Zeit vom 22.02.2011 bis zum 05.05.2011 wurde die Klägerin insgesamt fünf mal zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen. Dabei beliefen sich die zeitlichen Abstände zwischen dem Ende einer Nachtschichtfolge und dem Beginn der nächsten Nachtschichtfolge auf insgesamt 61 Tage und somit durchschnittlich auf 15,25 Tage, was in etwa einem halben Zeitmonat entspricht. Der Monatszeitraum des § 43 Nr. 4 TV-L wurde somit deutlich unterschritten.
- 36
Die Ansicht der Beklagten, bei der erforderlichen Durchschnittsberechnung könne jeweils auf die zurückliegenden zwölf Monate abgestellt werden mit der Folge, dass auch um etliche Monate zurückliegende Zeiträume, in denen die Klägerin nicht zur Wechselschichtarbeit herangezogen wurde, in die Berechnung einfließen könnten, entbehrt einer rechtlichen Grundlage.
III.
- 37
Auf die Berufung der Beklagten war das erstinstanzliche Urteil daher teilweise abzuändern. Im Übrigen unterlag die Berufung der Zurückweisung.
- 38
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
- 39
Für die Zulassung der Revision bestand im Hinblick auf die in § 72 Abs. 2 ArbGG genannten Kriterien keine Veranlassung. Auf die Möglichkeit, die Nichtzulassung der Revision selbständig durch Beschwerde anzufechten (§ 72 a ArbGG), wird hingewiesen.
moreResultsText
Annotations
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.