Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Okt. 2016 - 8 Sa 56/16

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2016:1018.8SA56.16.0A
published on 18/10/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Okt. 2016 - 8 Sa 56/16
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Tenor

I. Auf die Berufung und die Anschlussberufung wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 03.12.2015 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt an die Klägerin 1.218,30 EUR brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

aus 203,05 EUR seit dem 02.02.2014

aus 203,05 EUR seit dem 02.03.2014

aus 203,05 EUR seit dem 02.04.2014

aus 203,05 EUR seit dem 02.05.2014

aus 203,05 EUR seit dem 02.06.2014

aus 203,05 EUR seit dem 02.07.2014

zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Im Übrigen werden die Berufung und die Anschlussberufung zurückgewiesen.

III. Die Kosten der Entscheidung 1. Instanz und 2. Instanz hat die Klägerin zu 7/8 und die Beklagte zu 1/8 zu tragen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die der Klägerin zustehende Vergütung für die Zeit ihrer zusätzlichen Tätigkeit als vertretungsweise Sekretärin des zweiten Geschäftsführers.

2

Die Klägerin war aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vom 18.04.2002 (Bl. 12 d.A.) ab dem 19.04.2002 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 02.03.2016 als Sachbearbeiterin/Sekretärin der Kaufmännischen Abteilung (Vertragsdatenmanagement und Controlling) bei der Beklagten beschäftigt, die einen Flughafen betreibt. Gemäß § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages richtete sich die Vergütung nach dem Entgelttarifvertrag (Entgeltrahmentarifvertrag zwischen der Beklagten und der Gewerkschaft öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft Landesverband Rheinland-Pfalz Saar (nachfolgend: Entgelt-RTV, Bl. 13 ff. d. A.). Ferner sah § 8 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien u.a. für die Arbeitsbedingungen im Übrigen (insbesondere Entgeltfortzahlung, Urlaub, usw.) die Geltung der Bestimmungen des Manteltarifvertrages der Beklagten (nachfolgend: MTV) und der diesen ergänzenden Tarifverträge vor.

3

Die Klägerin erhielt seit dem Jahr 2004 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 6 in Höhe von 2.413,44 EUR brutto.

4

Im Februar 2013 wechselte in der Geschäftsführung der Beklagten die Person des zweiten Geschäftsführers. Neben dem weiterhin aktiven Geschäftsführer B. mit von der Zeugin S. besetztem Sekretariat trat an die Stelle des Geschäftsführers S. der Geschäftsführer und Zeuge Dr. R.. Dessen Sekretärin Frau V. erkrankte im Sommer 2013 für längere Dauer.

5

Die Klägerin übernahm ab dem 22.07.2013 zusätzlich zu ihrer Tätigkeit in der Kaufmännischen Abteilung Vertretungsaufgaben für Frau V., wobei der Aufgabenzuschnitt im Einzelnen zwischen den Parteien streitig ist.

6

Die Übernahme dieser Tätigkeit hatte keine Veränderung der Vergütung zu Folge. Die Klägerin wurde weiterhin nach der Vergütungsgruppe 6 vergütet.

7

Bereits der Entwurf des Schlussberichts zum Sanierungskonzept vom 08.08.2013 sah die Einsparung eines Geschäftsführers nebst Sekretariat und Sachkosten vor.

8

Am 19.03.2014 erteilte die Beklagte einen Verdienstnachweis für den Monat März 2014 sowie Korrekturabrechnungen für die Monate Januar 2014 und Februar 2014 (Bl. 22, 24 u. 26 d.A.). Diese Abrechnungen wiesen jeweils eine Vertreterzulage in Höhe des monatlichen Differenzbetrages zur Vergütungsgruppe 7 aus. Die entsprechenden Beträge wurden ausgezahlt.

9

Daraufhin machte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 16.04.2014 (Bl. 27 f. d. A.) zum einen die Vergütungsdifferenz zur Vergütungsgruppe 8 und zum anderen die Zahlung ab Beginn der Vertretungstätigkeit geltend. Wegen des vollständigen Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 27 f d. A. Bezug genommen.

10

Unter dem Datum 17.04.2014 erteilte die Beklagte für die Monate Januar 2014, Februar 2014 und März 2014 weitere Korrekturabrechnungen (Bl. 23, 25,u. 27 d.A.), auf denen nunmehr wiederum keine Vertreterzulage ausgewiesen war.

11

Mit dem dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 30.04.2014 zugegangenen Schreiben vom 29.04.2014 (Bl. 30 d.A.) antwortete die Beklagte durch ihren damaligen Bevollmächtigen auf das Geltendmachungsschreiben der Klägerin. Dabei wies sie daraufhin, dass es sich bei der Differenzzahlung zwischen der Vergütungsgruppe 6 und der 7 lediglich um eine ausschließlich freiwillige Zulage handele und kein An-spruch nach § 3.1 Entgelt-RTV bestünde, da die Tätigkeitsmerkmale keiner höheren Vergütungsgruppe als der Vergütungsgruppe 6 entsprächen. Eine Eingruppierung in die Tarifgruppe 8 stünde der Klägerin auf keinem Fall zu. Wegen des vollständigen Inhalts dieses Schreibens wird auf Bl. 30 d. A. Bezug genommen.

12

Mit der Vergütungsabrechnung für den Monat Mai 2014 wurden schließlich die für die Monate Januar 2014, Februar 2014, März 2014 ursprünglich als Vertreterzulage ausgezahlten Beträge vom Maigehalt 2014 wieder abgezogen, nachdem die Klägerin keine Einverständniserklärung zur freiwilligen Zulage erteilt hatte.

13

Der Zeuge Dr. R. wurde mit Ablauf des 07.05.2014 freigestellt und schied schließlich am 30.06.2014 aus dem Unternehmen der Beklagten aus. Ab dem 15.5.2014 bis zum Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis kam es aufgrund von Urlaub, Überstundenausgleich und Arbeitsunfähigkeit zu keinerlei Arbeitsleistungen der Klägerin mehr. Frau V. schied ohne vorherige Genesung zum 30.08.2014 aus dem Arbeitsverhältnis aus.

14

Mit ihrer beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - am 19.09.2014 eingegangenen und der Beklagten am 24.09.2014 sodann zugestellten Klage verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter.

15

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen,
Frau V. sei - insoweit unstreitig - außertariflich bezahlt worden. Vergleichbar sei sie der Vergütungsgruppe 9.5, die wie die Vergütungsgruppe 10 gewertet werde. Sie habe seit dem 22.07.2013 sämtliche Tätigkeiten erledigt, die auch Frau V. erledigt habe, so dass ihr nach § 3.1 des Entgelt-RTV eine Vertreterzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages der Vergütungsgruppen 6 und 8 zustände. So habe sie wie Frau V. Aufsichtsratssitzungen vorbereitet, Unterlagen für den Geschäftsführer erstellt und das Sanierungskonzept betreut. Die kurzfristige Bezahlung der Ausgleichszulage zur Vergütungsgruppe 7 durch die Beklagte belege bereits, dass die ihr übertragenen Aufgaben den Anforderungen dieser Vergütungsgruppe entsprächen. Tatsächlich erfülle die übertragene Vertretungsaufgabe die Anforderungen der Vergütungsgruppe 8, da es sich um die Tätigkeit einer Geschäftsführersekretärin eines Flughafens handele, die per se wegen der Breite der zu erfüllenden Aufgaben von besonderer Bedeutung gekennzeichnet sei. Zudem habe sie mit der von ihr durchgeführten Vorbereitung und Organisation der Aufsichtsratssitzungen auch solche Tätigkeiten wahrgenommen, die eigentlich dem Geschäftsbereich des Sekretariats der Zeugin Frau S. angehörten. Die Ausschlussfrist des § 17 MTV stehe dem Anspruch nicht entgegen. Bereits vor Geltendmachung mit Schreiben vom 16.04.2014 habe reger Austausch über die Zahlung einer Zulage und deren Höhe geherrscht (vgl. Bl. 19-21, 167 d. A.). Gerade angesichts der zunächst erfolgten Gewährung, die tatsächlich im Mai 2014 erfolgt und dann wieder abgezogen worden sei, sei für einen Verfall von Ansprüchen kein Raum, da sich die Beklagte insoweit treuwidrig verhalte. Außerdem habe die Beklagte mit ihrem Schreiben vom 29.04.2014 die Ansprüche auch nicht definitiv abgelehnt. Schließlich seien die Ansprüche nicht verwirkt.

16

Die Klägerin hat beantragt,

17

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend ab dem 22. Juli 2013 eine Ausgleichszulage in Höhe der Differenz zwischen Tarifgruppe 6 und Tarifgruppe 8 des Entgelt-RTV zu vergüten und verpflichtet ist, an diese seit dem Monat Juli 2013 den hierauf entfallenden Nachzahlungs-betrag samt auf die entsprechenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Tarifgruppen 6 und 8 entfallenden Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fälligkeit zu zahlen;

18

hilfsweise

19

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend seit dem 22. Juli 2013 in Höhe der Differenz zwischen der Tarifgruppe 6 und der Tarifgruppe 7 des Entgelt-RTV zu vergüten und verpflichtet ist, an diese den entsprechenden Nachzahlungsbetrag samt auf die entsprechenden monatlichen Bruttonachzahlungsbeträge zwischen den Tarifgruppen 6 und 7 entfallenden Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Fälligkeit zu zahlen.

20

Die Beklagte hat beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Sie hat erstinstanzlich geltend gemacht,
die Klage sei bereits unzulässig, weil eine Leistungsklage insoweit vorrangig sei. Darüber hinaus berufe sich die Beklagte auf die zweistufigen tariflichen Verfallfristen nach § 17 MTV. Diese Fristen habe die Klägerin auf keiner der Stufen beachtet. Die vorgelegten Schreiben beträfen allein die interne Kommunikation zwischen Geschäftsführung und Personalabteilung bzw. Betriebsrat. Dies sei keine schriftliche Geltendmachung im Sinne des § 17 MTV. Überdies habe man die Ansprüche mit Schreiben vom 29.04.2014 abgelehnt. Damit habe die Klage bis spätestens 30.08.2014 erhoben werden müssen. Auch in der Sache habe die Klägerin Unrecht. Die Klägerin sei korrekt in die Vergütungsgruppe 6 eingruppiert. Sie habe zu keinem Zeitpunkt sämtliche Aufgaben, welche Frau V. wahrgenommen habe, vertretungsweise übernommen. Insbesondere habe sie nicht die speziellen Sekretariatsaufgaben im Zusammenhang mit dem Aufsichtsrat übernommen. Die Klägerin habe nie ein Aufsichtsrats- oder Gesellschafterprotokoll erstellt. Was die Vorbereitung der Aufsichtsratssitzung angehe, sei sie allenfalls bei der Zusammenstellung der Unterlagen insoweit beteiligt gewesen. Vielmehr habe sie lediglich die täglich anfallenden üblichen allgemeinen Sekretariatsarbeiten erledigt. Ein Großteil ihrer Tätigkeit für den Zeugen Dr. R. habe darin bestanden, handschriftlich gefertigte Aufzeichnungen abzuschreiben und in Form zu bringen. Auch die Fremdsprachenkenntnisse der Klägerin seien für ihre Arbeit nicht erforderlich gewesen. Die Position der Geschäftsführersekretärin sei in Umsetzung des Sanierungskonzepts bereits mit Ausscheiden des Zeugen Dr. R. am 07.05.2014 weggefallen.

23

Das Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - hat aufgrund des Beschlusses vom 30.06.2015 Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. R. und der Zeugin S.. Hinsichtlich des Verlaufs und des Inhalts der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll des erstinstanzlichen Kammertermins vom 03.12.2015 (Bl. 168 ff. d.A.) Bezug genommen.

24

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 03.12.2015 stattgegeben. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen ausgeführt:

25

Die Klägerin habe zur Überzeugung der Kammer nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme Anspruch auf Zahlung der tariflichen Differenzzulage nach § 3 Ziffer 1 des Entgeltrahmentarifvertrages. Denn die Klägerin habe Koordinierungsaufgaben im Bereich des Sanierungskonzeptes von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung für den Standort H. ausgeführt, so dass in der Summe, selbst wenn sie andere hochwertige Teilaufgaben der Sekretärin V. nicht erledigt habe - Tätigkeiten mit einer Wertigkeit, die der Vergütungsgruppe 8 zuzuordnen seien - erledigt habe. Dass die Klägerin nach Wahrnehmung der Zeugin S. zudem einfachere Sekretariatsaufgaben wie Abschreiben u. ä. auch getätigt habe, ändere an der zugrunde liegenden Bewertung deshalb nichts, weil Sekretariatsaufgaben notwendigerweise auch mit einfacheren Tätigkeiten verbunden seien. Auch eine Chefsekretärin erledige nicht permanent nur hochwertigste Tätigkeiten mit entsprechend herausgehobener Bedeutung.

26

Schließlich könne dem Anspruch der Klägerin § 17 MTV nicht entgegen gehalten werden. Wie sich aus den Anlagen K 5 ff. zur Klageschrift (Bl. 19 ff.) ergebe, sei die Thematik "Zahlung Stellvertreterzulage" durchgängig Thema zwischen Klägerin, Personalabteilung und Betriebsrat gewesen. Zudem fehle es an einer dezidierten Ablehnung der Ansprüche, da die im Schreiben vom 29.04.14 seitens der Prozessbevollmächtigten der Beklagten erfolgte Stellungnahme zwar das Bestehen von Ansprüchen auf einer Ausgleichszulage in Abrede stelle, andererseits die mittels Korrekturabrechnungen aus März 2014 ermittelten Nachzahlungsbeträge erst im Mai 2014 ausgezahlt worden seien.

27

Darüber hinaus sei der Beklagten nach Würdigung der Kammer die Berufung auf die tarifliche Verfallfrist nach § 242 BGB verboten, da aus der gesamten Korrespondenz sowie auch dem Einsatz des Zeugen Dr. R. deutlich werde, dass die Nichtzahlung der Ausgleichszulage offensichtlich in klarem Zusammenhang mit den betriebspolitischen Positionen innerhalb der Beklagten stehe und damit erhebliche Anhalts-punkte dafür bestünden, dass die Nichtzahlung der Zulage auf sachfremden Erwägungen beruhe.

28

Die Beklagte hat gegen das am 28.01.2016 zugestellte Urteil mit am 09.02.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 12.04.2016 verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet. Die Berufungsbegründung ist der Klägerin am 25.04.2016 zugestellt worden. Sie hat mit beim Landesarbeitsgericht am 23.05.2016 eingegangenem Schriftsatz die Klage in eine Zahlungsklage geändert und hilfsweise Anschlussberufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

29

Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 12.04.2016, auf die auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 221 ff. d. A.), zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend,
das Arbeitsgericht habe bereits verkannt, dass der Feststellungsantrag vorliegend wegen Vorrang der Leistungsklage unzulässig gewesen sei. Ferner habe das Arbeitsgericht zu Unrecht den Verfall etwaiger Ansprüche unter Hinweis darauf, dass sich die Beklagte von sachfremden Erwägungen habe leiten lassen und es an einer dezidierten Ablehnung der Ansprüche fehle, abgelehnt. Denn sie habe von Anfang an den Standpunkt vertreten, dass die Vertretungstätigkeit keine höherwertige Tätigkeit sei. Auch habe das Arbeitsgericht ihr Ablehnungsschreiben vom 29.04.2014 nicht hinreichend gewürdigt. Schließlich bleibe unklar woher das Arbeitsgericht die Erkenntnis gewonnen habe, dass die Thematik „Zahlung Stellvertreterzulage“ durchgängig Thema zwischen Klägerin und Personalabteilung und Betriebsrat gewesen sei.

30

Das Arbeitsgericht habe zudem die Zeugenaussagen bezüglich des Vorliegens einer höherwertigen Tätigkeit falsch gewertet und nicht ausreichend berücksichtigt, dass der Zeuge Dr. R. erst seit Februar 2013 im Unternehmen gewesen sei und die Stelle von Frau V. nicht hinreichend gekannt habe. Auch habe das Gericht zu Unrecht eine Eingruppierung der Vertretungstätigkeit in die Vergütungsgruppe 8 angenommen. Es habe insoweit verkannt, dass es sich bei den zur Begründung herausgegriffenen Koordinierungsaufgaben im Sanierungskonzept lediglich um einzelne Aufgaben handele, die die Tätigkeit nicht insgesamt prägten. Schließlich fehle jegliche Auseinandersetzung zur Frage des Wegfalls des Vertretungsfalls. Die Klägerin sei, nachdem der Zeuge Dr. R. freigestellt gewesen sei, am 08.05.2014 sowie vom 12.05.2014 bis 14.05.2014 allein mit der Räumung ihres Arbeitsplatzes im Vorzimmer beschäftigt gewesen. Schließlich lägen auch nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 7 vor.

31

Die Beklagte beantragt,

32

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -, Aktenzeichen 6 CA 817/14, vom 03.12.2015, abzuändern und die Klage abzuweisen.

33

Die Klägerin beantragt,

34

die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -, Aktenzeichen 6 CA 817/14, vom 03.12.2015, zurückzuweisen.

35

und stellt statt den bisherigen Haupt- und Hilfsfeststellungsanträgen nunmehr den Klageantrag

36

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.321,11 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

37

aus 150,72 seit dem 02.08.2013

aus 473,78 seit dem 02.09.2013

aus 473,78 seit dem 02.10.2013

aus 473,78 seit dem 02.11.2013

aus 473,78 seit dem 02.12.2013

aus 473,78 seit dem 02.01.2014

aus 473,78 seit dem 02.02.2014

aus 473,78 seit dem 02.03.2014

aus 473,78 seit dem 02.04.2014

aus 473,78 seit dem 02.05.2014

aus 473,78 seit dem 02.06.2014

aus 490,37 seit dem 02.07.2014

aus 490,37 seit dem 02.08.2014

aus 490,37 seit dem 02.09.2014

aus 490,37 seit dem 02.10.2014

aus 490,37 seit dem 02.11.2014

aus 490,37 seit dem 02.12.2014

aus 490,37 seit dem 02.01.2015 zu zahlen.

38

hilfsweise für den Fall, dass das Berufungsgericht die Änderung des Klageantrages als unzulässig erachten sollte, stellt die Klägerin vorsorglich hilfsweise im Wege der Anschlussberufung den Antrag,

39

das angefochtene Urteil des Arbeitsgerichts Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -, Aktenzeichen 6 CA 817/14, vom 03.12.2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 8.321,11 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

40

aus 150,72 seit dem 02.08.2013

aus 473,78 seit dem 02.09.2013

aus 473,78 seit dem 02.10.2013

aus 473,78 seit dem 02.11.2013

aus 473,78 seit dem 02.12.2013

aus 473,78 seit dem 02.01.2014

aus 473,78 seit dem 02.02.2014

aus 473,78 seit dem 02.03.2014

aus 473,78 seit dem 02.04.2014

aus 473,78 seit dem 02.05.2014

aus 473,78 seit dem 02.06.2014

aus 490,37 seit dem 02.07.2014

aus 490,37 seit dem 02.08.2014

aus 490,37 seit dem 02.09.2014

aus 490,37 seit dem 02.10.2014

aus 490,37 seit dem 02.11.2014

aus 490,37 seit dem 02.12.2014

aus 490,37 seit dem 02.01.2015 zu zahlen

41

Die Beklagte beantragt,

42

die Anschlussberufung zurückzuweisen.

43

Die Klägerin verteidigt das erstinstanzliche Urteil und macht geltend,
das Arbeitsgericht sei zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Beklagte nach Treu und Glauben nicht auf die Ausschlussfristen des § 17 MTV berufen könne. Die Einstufung der von der Klägerin ausgeübten Vertretungstätigkeiten in die Vergütungsgruppe 8 sowie die Beweiswürdigung seien zutreffend gewesen. Daher stünde ihr auch der nunmehr geltend gemachte Zahlungsanspruch zu, der vorsorglich und höchst hilfsweise für den eingeklagten Zeitraum gleichfalls eine Zahlung der Differenz zwischen den Vergütungsgruppen 6 und 7 in Höhe des Gesamtbetrages von 3.566,22 EUR brutto umfasse. Sie trägt ferner vor, dass ihr die Tätigkeit bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses nicht wieder entzogen worden sei. Es sei nicht einsichtig, dass und warum sie nicht auch nach Freistellung des Zeugen Dr. R. als Sekretärin der Geschäftsführung eingesetzt werden sollte. Zudem habe sie das Sanierungskonzept auch weiterhin begleiten sollen.

44

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 28.10.2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

45

Die Berufung der Beklagten hatte überwiegend Erfolg. Hingegen war die Anschlussberufung nur teilweise begründet.

46

Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 3.1 Entgelt-RTV i.V.m. §§ 3,8 des schriftlichen Arbeitsvertrages lediglich einen Anspruch auf Zahlung einer Stellvertreterentschädigung in Höhe des monatlichen Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungsgruppen 6 und 7 (203,05 EUR brutto monatlich). Ferner war dieser Anspruch zudem allein für die Monate Januar 2014 bis Juni 2014 begründet. Daher war die Zahlungsklage allein in Höhe von 1.218,30 EUR brutto begründet und im Übrigen abzuweisen.

I.

47

1. Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und ordnungsgemäß begründet worden.

48

2. Auch die Anschlussberufung der Klägerin ist gem. § 524 Abs. 2 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 ArbGG zulässig

49

Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht. Die Berufungsanschließung muss binnen der Frist der Berufungsbeantwortung erfolgen und gleichzeitig begründet werden (§§ 64 Abs. 6 ArbGG, 524 ZPO), wobei das Vorgehen mittels Anschlussberufung nicht als solches ausdrücklich benannt werden muss.

50

Mit Schriftsatz vom 20.05.2016, der beim Landesarbeitsgericht am 23.05.2016 einging, hat die Klägerin hinsichtlich des erstmals gestellten Zahlungsantrags recht-zeitig binnen der gesetzlichen Frist (hilfsweise) Anschlussberufung erhoben, da die Berufung der Gegenseite der Klägerin zuvor am 25.04.2016 (vgl. Bl. 257 d. A.) zugestellt worden war. Die Formalien sind gleichfalls eingehalten.

51

Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin war der Übergang von der Feststellungs- zur Leistungsklage durch erstmalig in der Berufungsinstanz gestellten Zahlungsantrag vorliegend allein im Wege Anschlussberufung möglich. Eine solche hat die Klägerin ausdrücklich vorsorglich in ihrem Schriftsatz vom 20.05.2016 mit erhoben. An der Notwendigkeit einer Anschlussberufung ändert auch nichts die Regelung des § 264 Nr. 2 ZPO. Denn quantitative Antragsänderungen zu einer Klage können nur im Rahmen von Berufung oder Anschlussberufung vorgenommen werden. Der vollständig in erster Instanz obsiegenden Klägerin ist eine Anpassung ihres Antrages im Laufe des Berufungsrechtszuges nur im Rahmen einer Anschlussberufung möglich (vgl. Musielak/Voit/Foerste, 13. Aufl., § 264 ZPO, Rn. 4). Schließlich beschränkt sich die in erster Instanz obsiegende Klägerin damit nicht lediglich auf die Abwehr der Berufung, sondern will die Grenzen der Verhandlung neu mitbestimmen (vgl. BGH 07.05.2015 - VII ZR 145/12, NJW 2015, 2812, 2814). Ein Leistungsgebot stellt nun mal im Vergleich zu einer Feststellung ein qualitatives Mehr dar.

II.

52

Die Klage ist lediglich in Höhe von 1.218,30 EUR brutto begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus § 3.1 des Entgelt-RTV iVm. den §§ 3, 8 des schriftlichen Arbeitsvertrages allein für die Monate Januar 2014 bis Juni 2014 einen Anspruch auf Zahlung einer monatlichen Entschädigung wegen Vertretung der Geschäftsführersekretärin Frau V.. Zudem ist dieser Anspruch lediglich in Höhe der monatlichen Unterschiedsbeträge zwischen den Vergütungsgruppen 6 und 7 begründet.

53

1. Die Klägerin hat aus § 3.1 des Entgelt-RTV iVm. den §§ 3, 8 des schriftlichen Arbeitsvertrages keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen Vertretung der Geschäftsführersekretärin Frau V. in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungsgruppen 6 und 8.

54

Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme die Bestimmungen des MTV sowie des Entgelt-RTV Anwendung.

55

Insoweit kann dahingestellt bleiben in wie weit etwaige monatliche Differenzzahlungsansprüche nicht bereits aufgrund Nichtwahrung der Ausschlussfrist des § 17 MTV erloschen waren. Denn die Voraussetzungen des § 3.1. Entgelt-RTV für die Zahlung eines Unterschiedsbetrages zur Vergütungsgruppe liegen nicht vor, da die der Klägerin übertragene und in Vertretung ausgeübte Tätigkeit nicht den Tätigkeitsmerkmalen dieser Vergütungsgruppe entsprach.

56

a) Gemäß § 3.1 S. 1 Entgelt-RTV erhält der Arbeitnehmer eine Entschädigung, wenn ihm vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen wird, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Vergütungsgruppe entspricht.

57

Da die Klägerin einen Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zwischen den Vergütungsgruppen 6 und 8 erhebt ist hypothetisch zu prüfen, ob ihre vertretungsweise Tätigkeit den Anforderungen für eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 erfüllt. Dabei ist die Klägerin insoweit wie auch bei einer Eingruppierungsklage darlegungs- und beweisbelastet.

58

Gemäß § 2.3 des Entgelt-RTV ist für die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe nicht die berufliche Bezeichnung oder eine bestimmte Qualifikation, sondern die tatsächlich (regelmäßig) ausgeübte Tätigkeit mit den Anforderungen der Tätigkeitsmerkmale nach dem Vergütungsgruppenkatalog maßgeblich.

59

Daraus folgt zugleich, dass es auch im Fall der vorübergehenden Stellvertretung nicht darauf ankommt, wie die zu Vertretene bezahlt wurde. Schon nach dem klaren Wortlaut der § 3.1. und § 2.3 Entgelt-RTV ist vielmehr allein entscheidend, ob die übertragene und ausgeübte Tätigkeit den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren Vergütungsgruppe entspricht. Dies gilt vorliegend umso mehr, als Frau V. außertariflich bezahlt wurde, während sich die Vergütung der Klägerin nach den tariflichen Regeln des Entgelt-RTV richtet.

60

b) Die Klägerin war in die Vergütungsgruppe 6 eingruppiert. In der Anlage 1 zum Entgelt-RTV ist der maßgebliche Vergütungsgruppenkatalog niedergelegt.

61

In die Vergütungsgruppe 5 sind danach Tätigkeiten, die eine Ausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz oder einer dieser vergleichbaren Ausbildung voraussetzen, eingruppiert.

62

Hingegen erfordert die Vergütungsgruppe 6 hochwertige Tätigkeiten, die sich aufgrund des Bedarfs erworbener Berufskenntnisse aus der Vergütungsgruppe 5 herausheben.

63

Hochwertige Tätigkeiten, die sich durch das Maß der Verantwortung aus der Vergütungsgruppe 6 herausheben, fallen sodann unter die Vergütungsgruppe 7. Als Beispiele für solche hochwertigen Tätigkeiten werden angeführt: Schichtleiter Vorfeld; Schichtleiter Luftfracht; OPS Agenten der VG 6 mit flight-operations; Sachbearbeiter Kosten-/Leistungsrechnung/Kalkulation; Sachbearbeiter Einkauf/Vertragswesen sowie Elektriker, die zu 2/3 ihrer Arbeitszeit selbständig und eigenverantwortlich elektronische Steuereinrichtungen der Befeuerungsanlage, SPS-Anlagen, GPU(400Hz-)-Anlagen instand halten.

64

Die Vergütungsgruppe 8 ist schließlich bei Tätigkeiten einschlägig, die sich durch zusätzliche Spezialkenntnisse, Schwierigkeit oder Bedeutung der Tätigkeit wiederum aus der Vergütungsgruppe 7 herausheben. Hierunter fallen als Beispiele Meister, Techniker, OPS Agenten der VG 7 mit Lizenz flight dispatcher, Werkstattleiter, Leiter Sommer-/Winterdienst sowie hauptamtlicher stellvertretender Leiter Feuerwehr.

65

c) Die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppen bauen aufeinander auf.

66

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei Aufbaufallgruppen zunächst zu prüfen, ob der Arbeitnehmer die Anforderungen der allgemeinen und darauf jeweils nacheinander die der qualifizierenden Merkmale der höheren Vergütungsgruppen erfüllt. Der Arbeitnehmer hat dabei grundsätzlich alle Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen für das Gericht der rechtliche Schluss möglich ist, dass er jeweils die im Einzelfall für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen erfüllt. Zur schlüssigen Darlegung der Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals genügt nicht allein eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit. Vielmehr muss der Tat-sachenvortrag auch einen wertenden Vergleich mit den nicht unter das Heraushebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten ermöglichen (vgl. BAG 09.12.2015 - 4 AZR 11/13 - Rn. 19 mwN).

67

d) Die Vertretungstätigkeit der Klägerin erfüllte nicht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 8.

68

Sekretäre und Sekretärinnen erledigen Büro- sowie Assistenzaufgaben, um Vorgesetzte oder eine Abteilung ihres Unternehmens zu entlasten. So erledigen sie die Korrespondenz, nehmen Telefonate entgegen, koordinieren den Terminkalender und Meetings, übernehmen die Reiseplanung oder organisieren Geschäftsreisen. Auch erstellen sie Rechnungen bzw. kontieren diese. Sie empfangen Besucher und sorgen für deren Bewirtung. Kunden erteilen Sekretäre und Sekretärinnen Auskünfte. Daneben verwalten sie das Büromaterial oder erledigen die Ablage. Sie beschaffen Informationen, bereiten Unterlagen auf und erstellen Präsentationen nach Vorgabe bzw. in Absprache. Voraussetzung ist regelmäßig eine kaufmännische Aus- oder Weiterbildung (vgl. berufenet.arbeitsagentur.de).

69

Unter Berücksichtigung des gesamten Parteivorbringens sowie der Ergebnisse der erstinstanzlichen Beweisaufnahme aufgrund der glaubhaften Aussagen der glaubwürdigen Zeugen Dr. R. und S. steht zur Überzeugung der Berufungskammer fest, dass die Klägerin die Tätigkeit von Frau V. weitgehend mit Ausnahme der Vorbereitung sowie Protokollierung von Aufsichtsrats- und sonstigen Gremiensitzungen übernahm und ihre Vertretungstätigkeit dabei die soeben dargestellten typischen Büro- und Assistenzaufgaben einer Sekretärin umfassten. Dabei war ein Großteil ihrer diesbezüglichen Aufgaben auf das Sanierungskonzept ausgerichtet. Insoweit beinhaltete ihre Tätigkeit auch die Koordinierung der einzelnen Ausarbeitungen des 50 Punkte umfassenden Sanierungskonzepts mit Hilfe der Netzplantechnik, Synchronisation des Konzepts und die Vorbereitung von Aufsichtsratssitzungen hinsichtlich dieses einzelnen Tagesordnungspunktes. Hingegen hat sie nicht die komplette Vorbereitung für den Aufsichtsrat und andere Gremiensitzungen inklusive Protokollführungen übernommen, hierfür war vielmehr die Zeugin S. nunmehr zuständig.

70

So hat der glaubwürdige Zeuge Dr. R. hierzu glaubhaft ausgesagt, dass er jemanden gebraucht habe, der Frau V. vollwertig vertrat. Die Klägerin habe den normalen Job mit allen Aufgaben übernommen und zusätzlich sämtliche Koordinierungsaufgaben im Bereich des Sanierungskonzepts, was natürlich wesentlich höher zu veranschlagen sei. Dabei müsse auf der Zeitachse permanent überwacht werden, welcher Gutachter wann an welchen Aufgabenstellungen arbeite, wann er zu welchen Ergebnissen komme und ob diese zeitnah entsprechend weitergegeben worden seien. Dabei sei je nach äußerem Erscheinungsbild bei manchen Gutachten klar, was weitergegeben werden müsse, bei anderen komplizierteren Angelegenheiten müsse dies zunächst besprochen werden. Die jeweils kleineren und größeren Teilgutachten müssten an einer Stelle synchronisiert werden, dies gelte nicht nur für das Layout, d.h. die optische Darstellung, sondern auch inhaltlich. Es würden mehrere Spezialisten parallel arbeiten und die Koordinierung dieser einzelnen Ausarbeitungen und Stellungnahmen sei eine Tag- und Nachtarbeit. Aus seiner Sicht sei die Synchronisationsaufgabe gleichwertig mit der Sachbearbeitung des einzelnen Sanierungskonzepts. Hingegen hat die ebenfalls glaubwürdige Zeugin S. glaubhaft ausgesagt, dass Frau V. Protokoll in den Bereichsleiterrunden geführt sowie die komplette Vorbereitung für den Aufsichtsrat und sonstige Gremiensitzungen gemacht habe. Das sei ein Riesenaufwand. Terminabstimmungen bei 11 Aufsichtsratsmitgliedern seien aufeinander zu koordinieren. Die Tagesordnungspunkte seien entsprechend zu verteilen, zu bestimmten Fristen zurückzufordern und aufzubereiten, die Beschlüsse zu formulieren, die Vorlagen entsprechend in Form zu bringen, abzustimmen und dann nach den vorgesetzten Fristen zu versenden. Teilweise bestehen die Tätigkeiten in der Durchführung eines Umlaufverfahrens, ferner umfasse sie die konkrete Terminvorbereitung und die Bearbeitung von Zwischenfragen zu den Vorlagen. Dies habe sie ebenso wie die Protokollierung gemacht.

71

d) Unter Zugrundelegung dieser Tätigkeitsbeschreibung folgt unproblematisch, dass die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe 5 erfüllt sind. Ebenso folgt aus einer summarischen Prüfung ferner, dass bei der vertretungsweisen Tätigkeit der Klägerin darüber hinaus auch die Anforderungen der Vergütungsgruppe 6 vorliegen, die die Klägerin bereits vor und auch während der vertretungsweisen Wahrnehmung der Geschäftsführersekretärinnentätigkeit von der Beklagten erhielt. Denn es handelt sich insoweit um höherwertige Tätigkeiten, die schon im Hinblick auf das Arbeitsfeld mit administrativen Aufgaben für die Führungsebene der Beklagten größeres fachliches Geschick erfordern, wofür über die bereits durch die kaufmännische Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse hinaus weitere auch aufgrund gesammelter Berufserfahrung erworbenen Berufskenntnisse benötigt werden.

72

e) Auch sieht die Berufungskammer entgegen der Auffassung der Beklagten die Voraussetzungen für die Eingruppierung der vertretungsweise ausgeübten Tätigkeit in die Vergütungsgruppe 7 als gegeben an.

73

(1) Allerdings folgt dies nicht bereits aus der vorübergehenden und sodann wieder eingestellten und zurückgeholten Zahlung einer Vertreterzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungsgruppe 6 und 7 durch die Beklagte. Denn bereits der Umstand, dass die Beklagte die Zahlungen wieder rückabgewickelte, belegt, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen zu keinem Zeitpunkt unstreitig war. Dafür spricht auch, dass die Beklagte stets betonte, dass es sich um freiwillige Zahlungen handelte. Auch die Klägerin selbst trägt vor, dass sie die erfolgten Zahlungen nur im Falle ihres Einverständnisses behalten sollte. Dies spricht dafür, dass die Beklagte der Klägerin lediglich ein vertragliches Angebot unterbreitet hat, unabhängig von der tatsächlich zutreffenden Eingruppierung und damit außerhalb der Tarifautomatik, eine einzelvertragliche Zulage in dieser Höhe für die vertretungsweise übernommen Aufgaben zu gewähren.

74

(2) Doch stellte die vertretungsweise ausgeübte Tätigkeit der Klägerin solche hochwertige Tätigkeiten dar, die sich durch das Maß der Verantwortung aus der Vergütungsgruppe 6 herausheben. Die übertragene Verantwortung muss dementsprechend beträchtlicher sein, als die Verantwortung, die bereits einem Arbeitnehmer der Vergütungsgruppe 6 obliegt.

75

Unter Verantwortung ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die (mit einer bestimmten Aufgabe, einer bestimmten Stellung verbundene) Verpflichtung zu verstehen, dafür zu sorgen und dafür einzustehen, dass (innerhalb eines bestimmten Rahmens) alles einen möglichst guten Verlauf nimmt, das jeweils Notwendige und Richtige getan wird und möglichst kein Schaden entsteht (Duden Online-Wörterbuch, Stichwort „Verantwortung“). Dementsprechend definiert das Bundesarbeitsgericht im Rahmen des BAT Verantwortung als die Verpflichtung des Angestellten, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden; dabei kann Mitverantwortung ausreichen und die Unterstellung unter einen Vorgesetzten unschädlich sein (vgl. zur gleichlautenden Definition beim BAT-O BAG, 21.01. 2015 - 4 AZR 253/13 - Rn. 26, juris = ZTR 2015, 642).

76

Im vorliegenden Fall hat die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit als Geschäftsführersekretärin auch die Aufgabe der Koordinierung/Synchronisation des Sanierungskonzepts übernommen. Dabei war sie u.a. dafür zuständig die Zeitachse zu überwachen. welcher Gutachter an welchen Aufgabenstellungen Arbeit, wann er zu welchen Ergebnissen kommt und ob diese ggfs. entsprechend zeitnah weitergegeben werden. Die hierfür übernommene Verantwortung ist vergleichbar mit der eines Sachbearbeiters Einkauf, der die Liefertermine und -mengen überwacht und abstimmt. Der Sachbearbeiter Einkauf wird als Richtbeispiel der Vergütungsgruppe 7 ausdrücklich angeführt. Daher war eine entsprechende Einstufung der klägerischen Tätigkeit aufgrund der Vergleichbarkeit der Verantwortung in die Vergütungsgruppe 7 gerechtfertigt. Dabei handelte es sich schon zeitlich betrachtet nicht lediglich um eine im Vergleich zur laufenden täglich anfallenden üblichen allgemeinen Sekretariatsarbeit untergeordnete Tätigkeit, wie bereits die Aussage des Zeugen Dr. R. belegt, der insoweit einen Tag- und Nachtjob attestierte. Vielmehr bestand in der Assistenzarbeit für das Sanierungskonzept auch zeitlich betrachtet der Großteil der Vertretungstätigkeit. Schließlich ist dabei auch zu beachten, dass die Geschäftsführeraufgabe des Zeugen Dr. R. vor allem in der Erstellung eines Sanierungskonzepts bestand, so dass sich automatisch auch das überwiegende Arbeitsgebiet der ihm zuarbeitenden Sekretärin hierdurch bestimmte. Dazu passt auch, dass die Zeugin S. erklärte, die komplette Vorbereitung und Protokollierung der Aufsichtsrats- und sonstiger Gremiensitzungen übernommen zu haben, die nach ihren Angaben ebenfalls einen zeitlichen „Riesenaufwand“ darstellen.

77

f) Doch konnte die Klägerin nicht darlegen, dass die vertretungsweise auszuübende Tätigkeit zudem auch den Merkmalen der höheren Vergütungsgruppe 8 entsprach.

78

Die Klägerin kann dies nicht auf den von ihr behaupteten und von der Beklagten bestrittenen Umstand stützen, dass der Zeuge Dr. R. die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 als gerechtfertigt ansah und sich für eine Vertreterzulage einsetzte. Denn selbst bei Unterstellung dieses Umstandes führt dies weder zu einer Erleichterung der Darlegungs- und Beweislast noch stellt dies ein Beweisanzeichen für die von der Klägerin für richtig gehaltene Eingruppierung ihrer Vertretungstätigkeit dar. Es ist ein typisches Phänomen des Eingruppierungsrechtsstreits, dass die unmittelbaren, aber auch die mittelbaren Vorgesetzten die Höhergruppierungsbestrebungen aus nahe liegenden Gründen, insbesondere zur Erhaltung eines guten Arbeitsklimas sowie der Motivation des Angestellten, nach Möglichkeit durch Stellungnahmen unterstützen, nicht selten zu Unrecht, wie die Prozessergebnisse zeigen (BAG 15.03.2006 – 4 AZR 73/05 – unter II. 6. B) bb), ZTR 2006, 374 ff.).

79

Die Vertretungstätigkeit hob sich nicht auch durch zusätzliche Spezialkenntnisse, Schwierigkeit oder Bedeutung der Tätigkeit aus der Vergütungsgruppe 7 heraus.

80

(1) Zwar hat die Klägerin ein betriebswirtschaftliches Studium. Die damit erworbenen betriebswirtschaftlichen Kenntnisse waren der Klägerin sicherlich auch behilflich bei der Koordinierung des Sanierungskonzepts. Doch reicht dies nicht auch zur Bejahung des Erfordernisses zusätzlicher Spezialkenntnisse im Vergleich zur Vergütungsgruppe 7 aus. Vielmehr ist hierfür erforderlich, dass die übertragene Aufgabe ohne diese Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ordnungsgemäß erledigt werden kann. Es muss erkennbar sein, dass die Kenntnisse und Fähigkeiten nicht nur nützlich und erwünscht, sondern für die Tätigkeit erforderlich sind.

81

Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn die Assistenz in Form der Koordinierung des Sanierungskonzepts gehörte schon aufgrund der diesbezüglichen Aufgabe des Zeugen Dr. R. zur originären Tätigkeit der Geschäftsführersekretärin und wäre ohne deren Arbeitsunfähigkeit von Frau V. selbst ausgeführt worden. Frau V. verfügte hingegen nicht über ein solches Studium. Hieraus folgt jedoch bereits, dass betriebswirtschaftliche Kenntnisse, die ein Studium vermittelt, gerade nicht zwingend benötigt wurden, um diese Aufgabe wahrzunehmen. Sie mögen daher diese Tätigkeit der Klägerin erleichtert haben, eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 rechtfertigen sie hingegen nicht.

82

(2) Ebenso wenig war eine Tätigkeit gegeben, die sich durch die Schwierigkeit oder durch ihre Bedeutung aus der Vergütungsgruppe 7 heraushob.

83

Die Klägerin beruft sich insoweit auf das Merkmal der besonderen Bedeutung im Vergleich zur Vergütungsgruppe 7.

84

Das Heraushebungsmerkmal Bedeutung knüpft an die des Aufgabenkreises an. Es kommt darauf an, dass die Auswirkungen der Tätigkeit - gemessen an denjenigen der Vergütungsgruppe 7 - deutlich wahrnehmbar bedeutungsvoller sind. So kann sich die Bedeutung der Tätigkeit beispielsweise aus der Größe des Aufgabengebietes sowie aus der Tragweite der Tätigkeit ergeben.

85

Zwar war das Sanierungskonzept für die Beklagte selbst sicherlich von außerordentlichem Belang. Schließlich kam einem tragfähigen Sanierungskonzept von erheblicher Bedeutung für die Zukunft des Flughafens. Doch zeigen die als Richtbeispiel in der Vergütungsgruppe 8 aufgeführten Tätigkeiten, wie Werkstattleiter, Leiter Sommer-/Winterdienst, hauptamtlicher stellvertretender Leiter Feuerwehr, dass der wahrgenommenen Aufgabe selbst diese Bedeutung zukommen muss. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Klägerin hat allein die Koordinierung/Synchronisation übernommen. Ihr inhaltlicher Einfluss auf das Sanierungskonzept selbst sowie ihr Handlungsspielraum und ihr diesbezüglicher Entscheidungseinfluss sind als zu gering einzustufen, um dies zu bejahen. Es ist zudem nicht ersichtlich, dass ihrer Arbeit insoweit größere Auswirkung als die eines Sachbearbeiters Kosten/Leistungsrechnung/Kalkulation zukommt, die bereits als Richtbeispiele in der Vergütungsgruppe 7 aufgeführt sind.

86

Soweit die Klägerin pauschal meint, dass die Tätigkeit der Sekretärin der Geschäftsführung eines Flughafens schon wegen der Breite der zu erfüllenden Aufgaben von besonderer Bedeutung sei, geht dies gleichfalls fehl. Denn es fehlt insoweit bereits der Vergleichsanknüpfungspunkt. Vielmehr wird dieser Umstand bereits bei der Vergütungsgruppe hinsichtlich des Maßes der Verantwortung berücksichtigt. Denn nicht zuletzt auch aufgrund des Zuschnitts des Aufgabengebiets hebt sich die Vertretungstätigkeit durch das Maß der Verantwortung aus der Vergütungsgruppe 6 heraus. Eine Steigerung der Größe des Aufgabengebiets vergleichbar mit dem Schichtleiter (Richtbeispiel Vergütungsgruppe 7) und Werkstattleiter (Richtbeispiel Vergütungsgruppe 8) ist nicht gegeben.

87

Darüber hinaus ist auch keine Schwierigkeit der Tätigkeit gegeben, die fachliche Anforderungen an das Können und Wissen stellen, die über das für die Erfüllung der hochwertigen Tätigkeiten der Vergütungsgruppe 7 noch hinausgehen.

88

In der Vergütungsgruppe 7 sind als Richtbeispiele der Sachbearbeiter Kosten-/Leistungsrechnung/Kalkulation sowie der Sachbearbeiter Einkauf/Vertragswesen angeführt. Weder für die von der Klägerin in Vertretung wahrgenommenen Sekretariatstätigkeiten im Allgemeinen noch für die speziellen Aufgaben der Koordinierung des Sanierungskonzepts bedarf es insoweit eines gesteigerten Wissens und Könnens. Es handelt es sich letztendlich vielmehr um eine bereichsbezogene kaufmännisch-verwaltende Tätigkeit vergleichbar der Sachbearbeitung Kalkulation oder Kosten.

89

Schließlich ist die Vorbereitung der Aufsichtsratsunterlagen allein hinsichtlich des Tagesordnungspunktes Sanierungskonzept, der lediglich einer von 12 oder mehr Tagesordnungspunkten darstellt von untergeordneter Bedeutung, so dass sich hieraus ebenfalls weder eine besondere Bedeutung noch Schwierigkeit ableiten lässt. Alle anderen Aufgaben hinsichtlich der Aufsichtsratssitzung oblagen nach der glaubhaften Aussage der Zeugin S. allein dieser.

90

2. Die Klägerin hat aus den § 3.1 des Entgelt-RTV iVm. §§ 3, 8 des schriftlichen Arbeitsvertrages keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen VG 6 und VG 7 für den gesamten eingeklagten Zeitraum, sondern lediglich für die Monate Januar 2014 bis Juni 2014.

91

Denn zum einem sind etwaige Ansprüche für die Zeit vom 22.07.2013 bis Dezember 2013 einschließlich bereits wegen Nichtwahrung der Ausschlussfrist des § 17 MTV verfallen. Im Übrigen entfielen zum anderen die Voraussetzungen einer Stellvertreterentschädigung aus § 3.1 Entgelt-RTV mit dem Ausscheiden des Zeugen Dr. R. zum 30.06.2014.

92

a) Etwaige Entschädigungszahlungsansprüche sind für den Zeitraum 22.07.2013 bis 31.12.2013 bereits mangels Wahrung der Ausschlussfrist des § 17 MTV erloschen.

93

(1) Gemäß § 17.1 MTV sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von 3 Monaten nach ihrer Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Nach § 17.2 MTV verfallen die Ansprüche nach erfolgloser schriftlicher Geltendmachung, wenn sie nicht innerhalb von vier weiteren Monaten gerichtlich verfolgt werden.

94

Die Entschädigungsansprüche für den Zeitraum 22.07.2013 bis 30.10.2013 waren (teilweise rückwirkend, vgl. § 3.1 Entgelt-RTV) zum 30.10.2013 fällig. Die Klägerin hätte diese daher zur Wahrung der Ausschlussfrist bis spätestens zum 31.01.2014 gegenüber der Beklagten schriftlich geltend machen müssen. Dies hat die Klägerin jedoch nicht getan. Das erste Schreiben der Klägerin an die Beklagte stammt vom 16.04.2014. Die vorliegende Klage ist der Beklagten sodann erst am 24.09.2014 zugegangen.

95

Aus diesem Grund sind gleichfalls Entschädigungsansprüche für die Monate November 2013 und Dezember 2013 verfallen, da diese spätestens bis zum 28.02.2014 bzw. 31.03.2014 hätten schriftlich geltend gemacht werden müssen.

96

(2) Das Berufen der Beklagten auf den Verfall dieser Ansprüche ist nicht rechtsmissbräuchlich (§ 242 BGB).

97

Ein missbilligtes Verhalten, das mit der Rechtsposition in sachlichem Zusammenhang steht, kann nach § 242 BGB zum Verlust eines Rechts führen (BAG 13.10.2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 19, BAGE 136, 54).Eine unzulässige Rechtsausübung liegt etwa vor, wenn die zum Verfall des Anspruchs führende Untätigkeit durch ein Verhalten der Gegenpartei veranlasst worden ist (vgl. BAG 13.12. 2007 - 6 AZR 222/07 - Rn. 32 mwN, BAGE 125, 216) oder wenn der Schuldner es pflichtwidrig unterlassen hat, dem Gläubiger die Umstände mitzuteilen, die diesen zur Einhaltung der Ausschlussfrist veranlasst hätten (BAG 13.10.2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 19, BAGE 136, 54).

98

Die Beklagte hat die Klägerin weder von der Geltendmachung ihrer Ansprüche abgehalten noch objektiv den Eindruck erweckt, die Klägerin könne angesichts der Kommunikation zwischen Betriebsrat und Personalabteilung beziehungsweise Personalabteilung und dem Zeugen Dr. R. aus November 2013 (Anlage K5-K7, Bl. 19-21 d.A.) und Januar 2014 (K 11, Bl. 167 d.A.) auf eine Zahlung vertrauen. Denn diese Kommunikation erfolgte allein intern und wurde nicht von der Beklagten der Klägerin zur Kenntnis geleitet. Die Klägerin legt kein einziges an sie adressiertes Dokument vor. Ferner war die Klägerin auch an dem Beschlussverfahren hinsichtlich einer Zustimmungsersetzung des Betriebsrats nach § 99 Abs. 4 BetrVG nicht beteiligt. Eine Bevollmächtigung des Betriebsrats durch sie behauptet sie ebenfalls nicht. Auch sonst legt die Klägerin nicht dar, mit welchen an sie gerichteten Handlungen ihr gegenüber der Anschein erweckt worden sein soll, sie würde auch ohne eigenes Tätigwerden in Form einer fristwahrenden schriftlichen Geltendmachung etwaige Zahlungsansprüche erfüllt bekommen. Die Klägerin hat keinerlei diesbezügliche mit ihr geführte Gespräche vorgetragen oder an sie adressierten Dokumente vorgelegt.

99

Vielmehr war die Klägerin nach Ablauf der dreimonatigen Wartezeit Ende Oktober 2013 und der dennoch nicht erfolgten Zahlung ab diesem Zeitpunkt gehalten ihre Forderungen geltend zu machen. Denn eine Nichtzahlung zeigt regelmäßig, dass der Arbeitgeber gerade nicht bereit ist etwaige Ansprüche zu erfüllen. Die Beklagte hat erstmalig im März 2014 für die Monate Januar 2014 bis März 2014 eine Vertreterzulage in Höhe der Entgeltdifferenz zwischen den Vergütungsgruppen 6 und 7 abgerechnet und anschließend ausgezahlt. Dies mag die Hoffnung der Klägerin genährt haben, dass auch Leistungen für die davor liegenden Monate erfolgen könnten. Vertrauen durfte sie hierauf jedoch nicht. Denn die erst später erfolgten (freiwilligen) Zahlungen können für diesen weiter zurückliegenden Zeitraum kein schützenswertes Vertrauen mehr begründen.

100

Sollten im März 2014 auch für den Zeitraum 22.11.2013 bis 31.12.2013 Zahlungen erfolgt sein, wie dies im klägerischen Geltendmachungsschreiben vom 16.04.2014 behauptet wurde, so ändert dies im Ergebnis ebenfalls nichts. Denn die Klägerin hat nicht behauptet, dass diese wieder von der Beklagten zurückgeholt worden seien. Daher wäre insoweit Erfüllung eingetreten und die Ansprüche nach § 362 BGB erloschen. Ein schützenswertes Vertrauen auf gleichfalls Leistung etwaiger Entschädigungsansprüche für die weiteren Vormonate würde hieraus nach dem soeben dargelegten ebenfalls nicht folgen.

101

Anhaltspunkte dafür, dass die Beklagte durch die Nichtleistung die Klägerin offensichtlich böswillig untertariflich entlohnen wollte bestehen nicht (vgl. zur Treuwidrigkeit in einem solchen Fall, BAG 26.08.1960 – 1 AZR 425/58, DB 1961, 103). Denn die Beklagte hat insoweit allein den von ihr vertretenen rechtlichen Standpunkt umgesetzt, mag dieser im Ergebnis auch nicht zutreffend gewesen sein. Streitigkeiten über die tarifgerechte Bezahlungen allein genügen jedoch nicht zur Bejahung einer Böswilligkeit und schon gar nicht einer offensichtlichen Böswilligkeit.

102

b) Hingegen sind entgegen der Auffassung der Beklagten etwaige Entschädigungsansprüche in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungsgruppen 6 und 7 ab Januar 2014 nicht nach § 17 MTV verfallen.

103

(1) Es bedurfte aufgrund der von der Beklagten der Klägerin im März 2014 erteilten Verdienstnachweise für die Monate Januar 2014, Februar 2014, März 2014 - die eine entsprechende Vertreterzulage auswiesen - keinerlei Geltendmachung nach § 17 MTV mehr.

104

Eine einmal in einer schriftlichen Lohnabrechnung des Arbeitgebers ausgewiesene Lohnforderung ist streitlos gestellt und muss nicht noch einmal schriftlich geltend gemacht werden. Das folgt aus dem Zweck von Ausschlussfristen. Der Gläubiger soll durch diese angehalten werden, die Begründetheit und Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zu prüfen. Er soll den Schuldner innerhalb der maßgebenden Fristen darauf hinweisen, ob und welche Ansprüche im Einzelnen noch erhoben werden. Der Schuldner soll sich darauf verlassen können, nach Ablauf der Verfallfrist nicht mehr in Anspruch genommen zu werden. Mit der Zuleitung einer vorbehaltlosen Lohnabrechnung ist dieser Zweck der Ausschlussfrist erreicht, ohne dass es einer weiteren Geltendmachung bedarf (BAG 21.04.1993 - 5 AZR 399/92 - BAGE 73, 54; 20.10.1982 - 5 AZR 110/82 - BAGE 40, 258; 29. Mai 1985 - 7 AZR 124/83 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 92; 8. August 1979 - 5 AZR 660/77 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 67). Die Obliegenheit zur Geltendmachung lebt nicht wieder auf, wenn der Arbeitgeber die Forderung später bestreitet (BAG 21.04.1993 - 5 AZR 399/92 - BAGE 73, 54).

105

Die an die Klägerin im März 2014 erteilten Verdienstnachweise für die Monate Januar 2014 bis März 2014 enthalten selbst keinerlei Vorbehalt. Vielmehr werden dort lediglich jeweils die Vertreterzulage und deren bezifferter Betrag angegeben. Damit wurden diese Forderungen unstreitig gestellt. Der Umstand, dass die dort ausgewiesenen Beträge nach erfolgter Auszahlung später wieder der Klägerin vom Maigehalt 2014 abgezogen wurden, da sie sich nicht mit dieser Regelung einverstanden erklärt hatte, ändert hieran nichts. Denn durch dieses Verhalten der Beklagten wird der einmal erreichte Zweck der Ausschlussfrist nicht wieder rückwirkend beseitigt. Wollte man vom Gläubiger dagegen verlangen, seine in der Lohnabrechnung bereits saldierte Forderung nun nochmals schriftlich geltend zu machen, so würde man ihm damit eine überflüssige Förmlichkeit abverlangen. Denn dem Schuldner ist aufgrund seiner eigenen früheren Lohnabrechnung genau bekannt, um welche Forderungen es geht (BAG 21.04.1993 - 5 AZR 399/92 - BAGE 73, 54).

106

(2) Im Übrigen hat die Klägerin aber zudem mit ihrem Schreiben vom 16.04.2014 gegenüber der Beklagten die dreimonatige Frist zur schriftlichen Geltendmachung des § 17 Abs. 1 MTV gewahrt. Zwar hat die Klägerin dort allein von der Beklagten die Zahlung der Stellvertretungsentschädigung in Höhe des Unterschiedsbetrags der Vergütungsgruppen 6 und 8 verlangt. Auch wenn der Wortlaut der Geltendmachung damit allein auf die höheren Unterschiedsbetrag gerichtet ist, umfasst diese Geltendmachung auch den der Klägerin zustehenden Anspruch auf den Unterschiedsbetrag zur Vergütungsgruppe 7. Denn die Eingruppierung in die Vergütungsgruppe 8 setzt schon nach dem klaren Wortlaut des Vergütungskatalogs zum Entgelt-RTV zwingend die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe 7 voraus, dementsprechend beinhaltete der geltend gemachte Unterschiedsbetrag zur Vergütungsgruppe 8 denknotwendig auch denjenigen zur Vergütungsgruppe 7 (vgl. zur Wahrung der Ausschlussfrist bei Aufbaufallgruppen BAG 09.04.2008 - 4 AZR 104/07-, NZA-RR 2009, 79, 87). Dementsprechend bedurfte es keiner ausdrücklichen zusätzlichen Geltendmachung des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungsgruppen 6 und 7.

107

Des Weiteren war auch keine jeweils erneute weitere schriftliche Geltendmachung für die anschließend fällig werdenden Monate beginnend mit April 2014 erforderlich. Zwar enthält § 17 MTV anders als etwa § 37 Abs. 1 S. 2 TVöD keine dahingehende Regelung, dass eine einmalige Geltendmachung für denselben Sachverhalt ausreicht. Doch ist es ständige Rechtsprechung, das nach dem Sinn und Zweck von Ausschlussfristen bei regelmäßigem gleichem Grundtatbestand es keiner erneuten Geltendmachung bedarf. Ansprüche aus ständig gleichem Grundtatbestand sind regelmäßig solche auf eine dauerhafte Zulage oder aus einer bestimmten Eingruppierung (BAG 11.12. 2003 - 6 AZR 539/02 - zu II 2 b cc der Gründe, BAGE 109, 100; 10.07.2003 - 6 AZR 283/02 – zu 4 der Gründe, EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 168; 17.05. 2001 - 8 AZR 366/00 - zu II 3 c der Gründe, AP BAT-O § 70 Nr. 2). Auch der Anspruch auf Zahlung eines Unterschiedsbetrages als Entschädigung für eine Stellvertretung in bestimmter Höhe (vorliegend Differenzbetrag zwischen den Vergütungsgruppe 6 und 7) stellt einen solchen Grundtatbestand dar, der eine erneute Geltendmachung entbehrlich macht.

108

Schließlich hat die Klägerin ebenso die weitere Frist zur gerichtlichen Geltendmachung binnen vier Monaten ab erfolgloser Geltendmachung des § 17 Abs. 2 MTV mit ihrer Klageeinreichung beim Arbeitsgericht Mainz – Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - am 19.09.2014 gewahrt.

109

Denn diese weitere Frist zur gerichtlichen Geltendmachung begann nicht bereits mit Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 29.04.2014 am 30.04.2014 zu laufen, sondern vielmehr erst mit Abzug der für die Monate Januar 2014 bis März 2014 bereits geleisteten Beträge vom Maigehalt 2014, welches zum 31.05.2014 fällig wurde. § 17 Abs. 2 MTV knüpft den Beginn der zweiten Stufe der Ausschlussfrist an die erfolglose Geltendmachung. Mit Erhalt des Schreibens der Beklagten am 30.04.2014 stand jedoch noch nicht die von § 17 Abs. 2 MTV geforderte Erfolglosigkeit hinsichtlich des Unterschiedsbetrages zwischen den Vergütungsgruppen 6 und 7 fest. Die Beklagte hatte in diesem Schreiben hinsichtlich der bereits gezahlten Beträge lediglich darauf hingewiesen, dass es sich insoweit um eine freiwillige Zulage handele, die ausschließlich freiwillig erfolgte. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass die Beklagte im April 2014 zudem erneut Korrekturabrechnungen erstellte, die nunmehr wiederum keinerlei Vertreterzulage auswiesen. Denn in der Gesamtschau mit dem Schreiben vom 29.04.2014 konnte die Klägerin daraus noch nicht erkennen, dass definitiv keine Zahlungen in Höhe des Unterschiedsbetrages zur Vergütungsgruppe 7 erfolgen sollten. Es wurden hierdurch weder die bereits erfolgten Zahlungen in Frage gestellt noch wurden hierdurch eindeutig weitere Zahlungen auch für die sodann fällig werdenden Monate beginnend mit April 2014 endgültig ausgeschlossen. Infolgedessen stand erst zusammen mit dem sodann mit dem Maigehalt 2014 erfolgten Abzug der bereits ausgezahlten Beträge endgültig für die Klägerin fest, dass die Beklagte an die Klägerin auch in der Höhe dieses Unterschiedsbetrages keine Leistungen erbringen werde. Die viermonatige Frist zur gerichtlichen Geltendmachung begann damit erst am 01.06.2014 zu laufen, so dass die Klageeinreichung beim Arbeitsgericht am 19.09.2014 fristwahrend erfolgte.

110

c) Die Klägerin kann die Zahlung einer Entschädigung für eine Stellvertretung aus § 3 Abs. 1 Entgelt-RTV allerdings allein bis Juni 2016 beanspruchen. Für die Monate Juli 2014 bis Dezember 2014 waren hingegen die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs nicht mehr gegeben, da eine Stellvertretung jedenfalls zum 30.06.2014 mit dem ersatzlosen Ausscheiden des Zeugen Dr. R. endgültig entfallen war.

111

Anders als § 3.2 Entgelt-RTV knüpft § 3.1. Entgelt-RTV an einen vorübergehend auftretenden Vertretungsbedarf an. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bedeutet “vorübergehend” nur zeitweilig, nur eine gewisse Zeit dauernd(vgl. Duden Online-Wörterbuch, Stichwort “vorübergehend”). Aus dem Wortlaut der tariflichen Regelung lässt sich kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Tarifbegriff “vorübergehend” nicht im Sinne dieses allgemeinen Sprachgebrauchs zu verstehen ist. Für die vergleichbare Zulagenregelung für Angestellte, die in § 24 Abs. 1 BAT von einer dem Angestellten vorübergehend und in § 24 Abs. 2 Satz 1 BAT von einer ihm vertretungsweise übertragenen anderen Tätigkeit spricht, ist anerkannt, dass die Tarifbegriffe “vorübergehend” und “vertretungsweise” (zusammenfassend: interimistisch) die Tätigkeitsübertragung gegenüber einer auf Dauer übertragenen höherwertigen Tätigkeit abgrenzen (vgl. BAG 20.04.2005, 10 AZR 512/04, AP Nr 41 zu §§ 22, 23 BAT Zulagen, BAG 17.04. 2002 - 4 AZR 174/01 - BAGE 101, 91; 22.01.2003 - 4 AZR 652/01 -) .

112

Dementsprechend entfallen die Voraussetzungen der Entschädigung nach § 3.1. Entgelt-RTV, wenn die Wahrnehmung höherwertiger Tätigkeiten erlischt. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Vertretene aus seinem Arbeitsverhältnis ausscheidet oder aber der Zweck der Vertretung erreicht wird oder der Vertretungszweck entfällt. Eines Widerrufs bedarf es in diesen Fällen gerade nicht.

113

Der Klägerin war bekannt, dass ihre Aufgabe in dieser Form grundsätzlich nur vor-übergehender Natur sein sollte, schließlich ist es unstreitig, dass sie die Vertretung von Frau V. übernommen hatte. Frau V. war die Sekretärin des zweiten Geschäftsführers und damit des Zeugen Dr. R.. Entsprechend dem der Klägerin bekannten Sanierungskonzepts sollte einer der zwei Geschäftsführerpositionen nebst Sekretariat und Sachkosten abgeschafft werden. Selbst wenn die Berufungskammer unterstellt, dass die Klägerin nicht wusste, ob und wann dieser Punkt umgesetzt werden sollte, so ändert dies nichts daran, dass mit dem endgültigen Ausscheiden des Zeugen Dr. R. ohne Nachbesetzung zum 30.06.2014, das Sanierungskonzept insoweit umgesetzt wurde als eine Geschäftsführerstelle nebst Sekretariat wegfiel und der Vertretungsbedarf erlosch. Eine andere Vertretungskraft wurde trotz durchgehender Abwesenheit der Klägerin aufgrund von Urlaub und Arbeitsunfähigkeit ab dem 15.05.2014 nicht gesucht.

114

Da es insoweit nach Ansicht der Berufungskammer anders als beim Entzug der Vertretertätigkeit trotz fortbestehendem Vertretungsbedarf beim Erlöschen des Vertretungsbedarfs keines ausdrücklichen Entzugs der Tätigkeit bedurfte, war die zwischen den Parteien strittige Frage, ob der Klägerin dies auch Anfang Mai 2014 mitgeteilt wurde nicht entscheidungserheblich. Daher war weder eine Vertagung des Rechtsstreits noch die Gewährung des beantragten Schriftsatznachlasses im Hinblick auf den Schriftsatz der Beklagten vom 13.10.2016 veranlasst.

115

Soweit die Klägerin sich in der Berufungsinstanz pauschal darauf beruft, dass sie auch weiterhin den Sanierungsprozess begleiten sollte, so ändert dies nichts am Wegfall der Vertretungstätigkeit. Es bleibt bereits völlig unklar, welche konkreten Tätigkeiten ein solches Begleiten beinhalten sollte, eine Vertretung der zweiten Geschäftsführersekretärin wäre dies jedenfalls nicht mehr, woran jedoch die Entschädigungsverpflichtung aus § 3.1 Entgelt-RTV im vorliegenden Fall geknüpft war.

116

3. Der Zinsanspruch folgt aus § 288 Abs. 1 BGB.

III.

117

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.

118

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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published on 09/12/2015 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 19. Oktober 2012 - 6 Sa 488/12 - wird zurückgewiesen.
published on 07/05/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR145/12 Verkündet am: 7. Mai 2015 Boppel, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:
published on 21/01/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Januar 2013 - 3 Sa 247/12 - aufgehoben.
published on 13/10/2010 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 4. Juni 2009 - 7 Sa 266/08 - aufgehoben, soweit die Berufung des Klägers zurückgewiesen
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Annotations

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrundes

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Anführungen ergänzt oder berichtigt werden;
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in Bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird;
3.
statt des ursprünglich geforderten Gegenstandes wegen einer später eingetretenen Veränderung ein anderer Gegenstand oder das Interesse gefordert wird.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.

(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.