Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Dez. 2015 - 8 Sa 204/15

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2015:1215.8SA204.15.0A
published on 15/12/2015 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Dez. 2015 - 8 Sa 204/15
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Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18.03.2015 - Az: 12 Ca 3867/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadenersatzanspruch zusteht.

2

Die Klägerin besitzt ein Schmuckkästchen, welches sie in einem nicht verschlossenen Schrank im Arbeitszimmer ihres Hauses aufbewahrte.

3

Die Beklagte war am 05.12.2013 und am 12.12.2013 als Haushaltshilfe im Haushalt der Klägerin beschäftigt. Sie ging ihrer Tätigkeit jeweils von ca. 8.00 - 13.00 Uhr nach. Während dieser Zeit befand sich auch der Ehemann der Klägerin im Haus. Damit die Beklagte ihre Arbeit auch während der Abwesenheit der Klägerin und ihres Ehemannes in deren Haushalt verrichten konnte, wurde ihr am 12.12.2013 am Ende der Arbeitszeit ein Haustürschlüssel ausgehändigt. Auch ehemaligen Haushaltshilfen war in der Vergangenheit für die Dauer ihrer Beschäftigung ein Haustürschlüssel überlassen worden. Für den Haustürschlüssel existiert eine Codierkarte, die bei Anfertigung eines Zweitschlüssels vorgelegt werden muss.

4

Die Klägerin erstattete am 13.12.2013 Strafanzeige gegen die Beklagte wegen Diebstahls von fünf Schmuckstücken, nämlich eines Fingerrings, zweier Armbänder sowie zweier Halsketten (siehe Lichtbilder als Anlagen zur Klageschrift, Bl. 7 f. d. A.). Nach richterlicher Anordnung erfolgte am 14.12.2013 eine Durchsuchung der Wohnung der Beklagten. Die Schmuckstücke wurden dort nicht aufgefunden.

5

Spuren von außen für das Eindringen in das Haus der Klägerin stellte die Polizei nicht fest. Es fehlten auch keine weiteren Gegenstände. Ein gegen die Beklagte eingeleitetes strafrechtliches Ermittlungsverfahren mit dem Aktenzeichen 2020 Js 6273/14 wurde am 19.02.2014 mangels hinreichenden Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 StPO durch die Staatsanwaltschaft Koblenz eingestellt.

6

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen,
sie sei Eigentümerin der auf den als Anlage zur Klageschrift beigefügten Lichtbildern (Bl. 7 f. d. A.) abgebildeten, nachfolgend aufgeführten Schmuckstücke:

7

- Ring aus Gold, Wert ca. 150,00 EUR

- Armband aus Gold, geflochten, Wert ca. 5.000,00 EUR

- Armband aus Gold, Wert ca. 2.000,00 EUR

- Halskette aus Gold, Wert ca. 500,00 EUR

- Halskette aus Gold, Wert ca. 500,00 EUR.

8

Diese Schmuckstücke hätten sich gemeinsam mit ca. 25 weiteren Schmuckstücken in dem Schmuckkästchen im Schrank des Arbeitszimmers befunden.

9

Außer ihrem Ehemann, der Beklagten sowie ihr selbst habe sich am 12. und 13.12.2013 niemand im Haus aufgehalten.

10

Sie habe am späten Nachmittag des 13.12.2013 beim Ankleiden für einen Theaterbesuch mit Blick in ihr Schmuckkästchen festgestellt, dass ein bestimmtes Armband nicht in ihrem Schmuckkästchen gelegen habe. Dieses Armband habe sie zuletzt am 27.11.2013 anlässlich einer Weihnachtsfeier getragen und anschließend wieder in das Schmuckkästchen gelegt. Auf dem Weg zum Theater habe sie darüber nachgedacht, warum sich das Armband nicht im Schmuckkästchen befunden habe, wobei ihr aufgefallen sei, dass sie auch andere Schmuckstücke, die sich normalerweise ebenfalls in dem Schmuckkästchen befunden hätten, nicht gesehen habe. Daraufhin sei sie mit ihrem Ehemann zurück nach Hause gefahren. Gemeinsam hätten sie mit Blick in das Schmuckkästchen das Fehlen der fünf oben aufgeführten Schmuckstücke festgestellt. Deren Gesamtwert betrage 8.150,00 EUR.

11

Noch am Morgen des 12.12.2013 habe ihr Ehemann einige Schmuckstücke in das Schmuckkästchen gelegt, darunter den Armreif und die Kette, die am frühen Abend des 13.12.2013 nicht mehr in dem Kästchen vorhanden gewesen seien. Eine ständige Beobachtung der Beklagten während der fünfstündigen Hausarbeit am 12.12.2013 durch ihren Ehemann sei nicht möglich gewesen und habe nicht stattgefunden.

12

Sie sei der Meinung, dass nur die Beklagte die fünf fehlenden Schmuckstücke aus ihrem Schmuckkästchen gestohlen haben könne, da keine andere Person Gelegenheit gehabt habe, diese wegzunehmen. Es spreche nicht gegen die Täterschaft der Beklagten, dass keine Schmuckstücke in deren Wohnung aufgefunden worden seien. Diese habe vielmehr mit einer Durchsuchung ihrer Wohnung rechnen müssen. Eine frühere Haushaltshilfe scheide als Täterin aus, da sie den Schlüssel mangels Codierkarte nicht habe nachmachen können und es auch keinen Sinn mache, erst zu einem Zeitpunkt in das Haus einzudringen, zu dem eine andere Haushaltshilfe beschäftigt sei.

13

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

14

die Beklagte zu verurteilen, an sie 8.150,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Sie trägt vor,
sie habe sich zu keinem Zeitpunkt an dem Schmuckkästchen zu schaffen gemacht. Dies sei auch gar nicht möglich gewesen, da sie während ihrer Arbeitszeit am 12.12.2013 gleichsam ständig im Blickbereich des Ehemannes der Klägerin und überhaupt nicht in deren Arbeitszimmer gewesen sei.

18

Der Klägerin fehle mangels Eigentums- bzw. Besitznachweis an den aufgeführten Schmuckstücken die Aktivlegitimation. Der diesbezügliche Sachvortrag sei ihrer Auffassung nach unsubstantiiert. So führe die Klägerin zu einem „bestimmten Armband“ aus, erkläre jedoch nicht, welches Armband sich bei den Schmuckstücken befunden habe sowie welche konkreten Schmuckstücke der Ehemann der Klägerin am 12.12.2013 ins Schmuckkästchen gelegen habe.

19

Die Klage ist am 23.07.2014 beim Landgericht Koblenz rechtshängig geworden. Das Landgericht hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 10.09.2014 an das Arbeitsgericht Koblenz verwiesen.

20

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage durch Urteil vom 18.03.2015 mit der Begründung abgewiesen, dass eine für den Schadenersatzanspruch erforderliche Pflichtverletzung der Beklagten nicht nachgewiesen sei. Die von der Klägerseite vorgetragenen Indizien würden keinen zwingenden Schluss auf die Täterschaft der Beklagten zulassen. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass auch frühere Haushaltshilfen bei Aufbringen krimineller Energie die Möglichkeit gehabt hätten, sich einen Haustürschlüssel nachmachen zu lassen und sich damit unbefugt nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses Zutritt zu den Räumlichkeiten der Klägerseite zu verschaffen, sei ein anderer als der von der Klägerseite unterstellte Geschehensablauf nicht ausgeschlossen. Die von der Klägerin vorgetragenen Umstände würden allenfalls Raum für Vermutungen lassen, jedoch nicht für zwingende Rückschlüsse, dass die Beklagte die Schmuckstücke weggenommen habe. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgericht Koblenz vom 18.03.2015 (Bl. 67-70 d. A.) Bezug genommen.

21

Die Klägerin hat gegen dieses ihr am 30.03.2015 zugestellte Urteil mit am 30.04.2015 beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz eingegangenem Schriftsatz vom selben Tag Berufung eingelegt und diese mit am 20.05.2015 eingegangenem Schriftsatz vom 19.05.2015 begründet.

22

Zur Begründung der Berufung macht die Klägerin nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 91-95 d. A.) geltend:

23

Ihrer Auffassung nach habe das Arbeitsgericht verkannt, dass bei Würdigung der Gesamtheit der Indizien zwingend auf die Täterschaft der Beklagten zu schließen sei. Die Beklagte habe entgegen den Feststellungen des Arbeitsgerichts nicht behauptet, ständig im Blickkontakt mit ihrem Ehemann gewesen zu sein. Vielmehr habe die Beklagte lediglich zum Ausdruck gebracht, immer einem möglichen Blick ihres Ehemanns ausgesetzt gewesen zu sein. Da die Beklagte dem Blick des Ehemanns sicher auch für längere Zeiten entzogen gewesen sei, habe sie durchaus die Gelegenheit gehabt, die Schmuckstücke aus dem Arbeitszimmer in einem unbeobachteten Moment zu entwenden. Das Arbeitsgericht habe zu Unrecht gefordert, sie hätte im Einzelnen ausführen sollen, wo sich das Arbeitszimmer und ihr Ehemann zum Zeitpunkt der Erteilung der Reinigungsaufträge befunden hätten. Das Gericht hätte aufgrund der Tatsache, dass eine Reinigungskraft am ersten Tag der Beschäftigung die zu reinigenden Räume und dortigen Flächen gezeigt bekomme, ohne Weiteres davon ausgehen müssen, dass diese Unterweisungen bereits am 05.12.2013 durch sie – die Klägerin – und ihren Ehemann erfolgt seien. Einer Reinigungskraft würden keine einzelnen Reinigungsaufträge pro Raum erteilt, erst recht nicht während ihres zweiten Arbeitseinsatzes. Sich an die Arbeitsabläufe und Begegnungen mit der Beklagten während eines Arbeitseinsatzes von fünf Stunden zu erinnern, sei unmöglich. Ihre Angabe, dass sich im Zeitraum vom 12.12.2013 bis zum Abend des 13.12.2013 keine andere Person als die Beklagte im Haus aufgehalten habe, müsse genügen, da ergänzender Vortrag zu den Abwesenheitszeiten des Ehemanns und ihrer Person für etwaige gerichtliche Feststellungen nicht mehr hergegeben hätte. Die Vermutung des Arbeitsgerichts, auch andere, ehemalige Haushaltshilfen hätten den Schlüssel nachmachen lassen und nutzen können, sei eine unbegründete Spekulation. Vielmehr sei es viel wahrscheinlicher, dass die Beklagte bereits während ihres Arbeitseinsatzes oder mit dem ihr überlassenen Schlüssel nach ihrem Arbeitseinsatz den Schmuck entwendet habe.

24

Die Klägerin beantragt,

25

unter Abänderung des am 18.03.2015 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz, Aktenzeichen 12 Ca 3867/14, die Beklagte und Berufungsbeklagte zu verurteilen, an sie 8.150,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu zahlen.

26

Die Beklagte beantragt,

27

die Berufung zurückzuweisen.

28

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 29.06.2015, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 101-103 d. A.), als rechtlich zutreffend.

29

Sie führt hierzu aus,
sie habe den ihr zum Vorwurf gemachten Diebstahl nicht begangen.

30

Sie sei der Ansicht, die Schlussfolgerung dahingehend, dass außer einem Diebstahl durch ihre eigene Person jede andere Möglichkeit für das Verschwinden der Schmuckgegenstände ausgeschlossen sei, sei keineswegs zwingend. So spreche die Tatsache, dass bei der überraschend durchgeführten Durchsuchung ihrer Wohnung kein Schmuckstück der Klägerin aufgefunden worden sei, hinreichend deutlich gegen die ihr unterstellte Täterschaft.

31

Hinsichtlich des Parteivorbringens im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

32

Die Berufung der Beklagten ist zulässig.

33

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Berufungsbegründung genügt noch den Anforderungen an eine ausreichende Berufungsbegründung. Der Berufungsbegründung ist eine argumentative Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Arbeitsgerichts i. S.d. § 520 Abs. 3 S. 2 Ziff. 2 und 3 ZPO zu entnehmen.

B.

34

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg.

35

I. Das Arbeitsgericht Koblenz hat im Ergebnis und in der Begründung vollkommen zutreffend die geltend gemachte Schadenersatzforderung abgewiesen. Die Berufungskammer folgt den Gründen der angefochtenen Entscheidung und stellt dies hiermit ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG).

36

II. Im Berufungsverfahren sind keine neuen rechtserheblichen Gesichtspunkte aufgezeigt worden, die eine Abweichung von dem vom Arbeitsgericht gefundenen Ergebnis rechtfertigen könnten. Hierzu wird ergänzend auf nachfolgende Umstände hingewiesen:

37

Auch in dieser Instanz ist der Klägerin der Nachweis einer von der Beklagten begangenen, zum Schadenersatz verpflichtenden Handlung nicht gelungen.

38

1. Zieht man als Anspruchsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch § 280 Abs. 1 BGB heran, so setzt die erfolgreiche Durchsetzung eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten voraus. Will man den streitgegenständlichen Schadenersatzansprüchen aus deliktsrechtlichen Vorschriften herleiten, so bedarf es einer vorsätzlichen Eigentumsverletzung im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, der Verletzung eines Schutzgesetzes gemäß § 823 Abs. 2 BGB oder einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB.

39

Nach allgemeiner Meinung trägt bei einem Schadensersatzanspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB grundsätzlich der Anspruchsteller die Beweislast dafür, dass der Anspruchsgegner objektiv eine ihm obliegende Pflicht verletzt hat (vgl. BGH 11.10.2007- IX ZR 105/06 - NJW 2008, 371; Ernst in Münchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2016, § 280 BGB Rn. 150; Grüneberg in Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 280 BGB Rn. 35 f). Auch bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Haftung aus unerlaubter Handlung vorliegen, obliegt dem Anspruchsteller der Nachweis des Verletzungstatbestandes (s. BGH 20.06.1990 - VIII ZR 182/89 - NJW-RR 1990, 1422, 1423; Wagner in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Auflage 2013, § 823 BGB Rn. 71, Rn. 438: Sprau in Palandt, BGB, 75. Auflage 2016, § 826 BGB Rn. 18).

40

Allen in Betracht kommenden Anspruchsgrundlagen ist mithin gemein, dass die Klägerin als potentielle Anspruchsinhaberin die Beweislast für das Vorliegen einer anspruchsbegründenden, objektiven Pflichtverletzung bzw. deliktsrechtlichen Rechtsverletzung trägt.

41

2. In Anwendung dieser Grundsätze bleibt die Klägerin im Hinblick auf die zum Schadenersatz verpflichtende Handlung der Beklagten beweisfällig.

42

Die von der Klägerseite in der Berufungsbegründung angeführten Tatsachen genügen nicht, um der Beklagten den unterstellten Diebstahl der fünf Schmuckstücke nachzuweisen.

43

a) Voraussetzung für die richterliche Überzeugung von einem bestimmten Sachverhalt ist nicht eine absolute, das Gegenteil oder andere Möglichkeiten denknotwendig ausschließende Gewissheit. Vielmehr genügt ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit, das vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt (vgl. BGH 29. 10. 2009 - 4 StR 368/09 - NStZ 2010, 292).

44

b) Einen derartigen Grad an Gewissheit, der Zweifeln an der Täterschaft der Beklagten Einhalt gebietet, hat die Berufungskammer anhand der vorgetragenen Tatsachen nicht erlangt.

45

Die Klägerin kann nach wie vor keinen Zeugen benennen, der die Beklagte bei dem vermeintlichen Diebstahl beobachtet haben soll.

46

Zwar kann - worauf das erstinstanzlich erkennende Gericht bereits hingewiesen hat - entsprechend den allgemeinen Beweisregeln eine Tatsache auch im Wege des Indizienbeweises nachgewiesen werden (vgl. BAG, Urteil vom 19.02.1997, 5 AZR 747/93 - EzA § 5 EFZG Nr. 3).

47

Die von der Klägerseite für die Täterschaft angeführten Hilfstatsachen genügen jedoch nicht, um die Kammer von der Täterschaft der Beklagten zu überzeugen. Die Indizienkette ist nicht lückenlos.

48

aa) Der Sachvortrag der Klägerin zum Ablauf der Putztätigkeit der Beklagten am 12.12.2013 ist nach wie vor unpräzise. So verkennt die Klägerseite, dass es für die Meinungsbildung über eine Täterschaft der Beklagten durchaus von Bedeutung ist, ob aufgrund der Anwesenheit des Ehemanns im Haus der Klägerin für die Beklagte überhaupt die Möglichkeit bestand, die Schmuckstücke aus dem Schrank des Arbeitszimmers an sich zu nehmen. Zu der Behauptung der Beklagten, dass sie am 12.12.2013 das Arbeitszimmer nicht betreten habe und sich sozusagen ständig im Blickbereich des Ehemanns der Beklagten befunden habe, äußert sich die Klägerin auch in der zweiten Instanz nicht konkret. Die Behauptung, einer Reinigungskraft würden selbstverständlich keine einzelnen Reinigungsaufträge pro Raum erteilt, ist so unsubstantiiert wie unzutreffend: Es ist gerichtsbekannt, dass auch in Privathaushalten Reinigungsaufträge auf nur einen Teil der Wohnfläche beschränkt werden oder bestimmte Räumlichkeiten – etwa aus Gründen der Privatsphäre oder Vertraulichkeit – vom Reinigungsauftrag ausgenommen werden. Nachdem die Klägerin vorgetragen hat, das Arbeitszimmer am 12.11.2013 nicht betreten zu haben, wäre ein konkreter Sachvortrag dazu, ob die Klägerin am betreffenden Tag das Arbeitszimmer putzen sollte und ob der Ehemann der Klägerin die Behauptung der Beklagten, das Arbeitszimmer nicht betreten zu haben, aus eigener Wahrnehmung entgegentreten kann, erforderlich gewesen, um eine Täterschaft der Beklagten hinreichend plausibel zu machen. Für die Beurteilung der Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung ist - worauf das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, so dass sich ein weiterer gerichtlicher Hinweis erübrigte – entgegen der Auffassung der Klägerin auch von Bedeutung, wo sich das Arbeitszimmer im Haus befindet und wo sich der Ehemann zum Zeitpunkt der Reinigungsarbeiten befand. Weshalb der Klägerin ein diesbezüglicher Sachvortrag unzumutbar sein soll, erschließt sich der Berufungskammer nicht. Die nur pauschal geschilderten Beobachtungen des Ehemanns der Klägerin sind jedenfalls nicht geeignet, die Verdachtsmomente gegen die Beklagte zu festigen. Dem Arbeitsgericht ist auch darin beizupflichten, dass eine systematische Durchsuchung der Schränke nach Wertgegenständen durch die Beklagte aufgrund der ständigen Präsenz des Ehemannes im Haus kaum denkbar gewesen ist. Gleichfalls erscheint es unwahrscheinlich, wenn auch nicht ausgeschlossen, dass die Klägerin bei einer zufälligen ungezielten Suche nach Wertsachen in einem unbeobachteten Moment sofort fündig geworden sein soll.

49

Mithin mögen aufgrund der zeitlichen Nähe zwischen der Putztätigkeit der Klägerin und dem bemerkten Fehlen der Schmuckstücke erhebliche Verdachtsmomente gegen die Klägerin vorhanden sein. Eine hinreichende Tatüberzeugung hat die Berufungskammer jedoch hieraus nicht gewinnen können.

50

bb) Auch die weiteren, für die Tatbegehung der Beklagten angeführten Indizien rechtfertigen keine abweichende Beurteilung.

51

Zwar ist der Klägerin zuzugestehen, dass die Beklagte aufgrund des freien Zugangs zum Haus erleichterte Zugriffsmöglichkeiten auf die Wertgegenstände der Klägerin hatte. Derartige Zugriffsmöglichkeiten auf die Wertgegenstände hatte jedoch jedenfalls auch der Ehemann der Klägerin; weiterhin hält es die Berufungskammer nicht nur für eine abstrakt-theoretische Möglichkeit, dass eine frühere Haushaltshilfe sich ohne entsprechenden Berechtigungsnachweis vor Rückgabe des Schlüssels an die Klägerin einen Zweitschlüssel fertigen ließ und sich damit zum Haus der Klägerin unbefugt Zutritt verschafft hat. Der Ansicht der Klägerin, es gebe keinen Sinn, mit einem Zweitschüssel erst zu einem Zeitpunkt in das Haus einzudringen, zu dem eine andere Haushaltshilfe beschäftigt ist, kann sich das Berufungsgericht nicht anschließen: Wenn eine Person eine Straftat begehen will, plant sie den Tatverlauf nach allgemeiner Lebenserfahrung so, dass die Straftat möglichst nicht aufgedeckt wird. Hierzu gehört, für die Tatbegehung einen Zeitpunkt zu wählen, zu dem ein Tatverdacht nicht auf sie fällt. Eine Motivation dafür, als ehemalige Haushaltshilfe erst dann in das Haus einzudringen und Wertgegenstände zu entwenden, wenn bereits eine Nachfolgerin dort beschäftigt ist, auf die dann der Tatverdacht fällt, ist daher durchaus plausibel begründbar. Dass sich eine ehemalige Hausangestellte mit einem nachgemachten Schlüssel Zutritt zu den Räumlichkeiten der Beklagten verschafft hat, ist angesichts der Tatsache, dass ausreichende Anhaltspunkte für eine Tatbegehung während der Putztätigkeit der Klägerin nicht vorliegen, auch nicht wesentlich unwahrscheinlicher als dass die Beklagte in Kenntnis der Tatsache, dass ein Tatverdacht angesichts der Schlüsselübergabe sofort auf sie fallen würde, mit einem Zweitschlüssel in die Räumlichkeiten der Klägerin eingedrungen ist. Dies gilt umso mehr, als das Zeitfenster für die Entwendung des Schmuckes von der Klägerin nicht - einer Beweisaufnahme zugänglich - eingegrenzt worden ist. Zwar behauptet die Klägerin, das Armband, welches sie am Abend des 13.12.2013 dem Schmuckkästchen habe entnehmen wollen, zuletzt am 27.11.2013 getragen zu haben; darüber hinaus trägt sie vor, ihr Ehemann habe am Morgen des 12.12.2013 u.a. den Armreif und die Kette in das Schmuckkästchen gelegt, die am frühen Abend des 13.12.2013 nicht mehr vorhanden gewesen seien. Trotz der ausdrücklichen und wiederholten diesbezüglichen Rüge der Beklagtenseite hat es die Klägerin aber bis zuletzt versäumt, ausreichend substantiiert und nachvollziehbar darzulegen, um welche der verschwundenen Schmuckstücke es sich hierbei handelte. Wenn die Klägerin nicht in tauglicher Weise konkretisiert, welche der verschwundenen Schmuckstücke sich am Morgen des 12.12.2013 definitiv noch im Schmuckkästchen befunden haben sollen, so kann auch nicht unterstellt werden, dass es zu einer Entwendung der betreffenden Schmuckstücke nur am 12. und 13.12.2013 gekommen sein kann. Wenn für den Diebstahl der Schmuckstücke in der Konsequenz ein zeitlich nicht näher eingrenzbares Zeitraum in Betracht kommt, erweitert sich damit naturgemäß auch der Personenkreis der Verdächtigen um die Personen, die in der Vergangenheit ebenfalls Zutritt zum Haus der Klägerin hatten. Hierzu gehört wiederum auch eine ehemalige Haushaltshilfe, die ursprünglich über den Schlüssel verfügte und sich vor der Beendigung ihres Beschäftigungsverhältnisses auch ohne Aufwendung von krimineller Energie Zutritt zu den Räumen der Klägerin verschafft haben könnte.

52

cc) Letztlich ist als starkes Indiz gegen die Täterschaft der Beklagten anzuführen, dass bei der zeitnah durchgeführten Hausdurchsuchung in der Wohnung der Beklagten keinerlei Diebesgut aufgefunden worden ist.

53

dd) Nach alledem ist dem Arbeitsgericht beizupflichten, dass die von der Klägerin genannten Umstände höchstens Raum für Vermutungen lassen, jedoch ein zwingender Rückschluss auf die Täterschaft der Klägerin nicht gezogen werden kann. Auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens bleiben aufgrund der geschilderten möglichen alternativen Geschehensabläufe und der damit verbundenen Verdachtsmomente gegenüber anderen Personen vernünftige Zweifel an der Täterschaft der Beklagten

54

3. Da bereits keine Schadenersatzansprüche begründende Verletzungshandlung der Beklagten festzustellen war, bedurfte es keiner Entscheidung darüber, ob dem Erfolg der Berufung überdies eine unzureichende Darlegung der Eigentums- und Besitzverhältnisse sowie die unpräzisen Angaben zum Wert der Schmuckstücke entgegenstanden.

55

III. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

56

Anlass für die Zulassung der Revision besteht angesichts der gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG nicht.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo
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published on 29/10/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 368/09 vom 29. Oktober 2009 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der schweren Brandstiftung u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Oktober 2009, an der teilgen
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Annotations

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.