Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Jan. 2018 - 8 Sa 160/17

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2018:0130.8Sa160.17.00
published on 30/01/2018 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Jan. 2018 - 8 Sa 160/17
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Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz Aktenzeichen: 9 Ca 362/16 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.527,38 EUR brutto abzüglich durch Aufrechnung erloschener 509,98 EUR netto und abzüglich gezahlter 182,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2016 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Widerklage wird abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 1/7 und die Beklagte 6/7.

II. Die Berufung wird im Übrigen zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger zu 2/5 und die Beklagte zu 3/5.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten in zweiter Instanz allein über einen Rückzahlungsanspruch der beklagten Arbeitgeberin.

2

Der Kläger war aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 04.02.2010 (Bl. 19 ff. d. A.) seit dem 21.01.2010 bis zum 31.12.2015 bei der Beklagten als Metallbauer beschäftigt. Der schriftliche Arbeitsvertrag sieht auszugsweise, soweit für den vorliegenden Rechtstreit von Interesse, die folgenden Regelungen vor:

3

§ 1 Inhalt, Beginn des Arbeitsverhältnisses

4

…… Dem Arbeitsverhältnis werden ausdrücklich die Bestimmungen des Manteltarifvertrages zwischen dem Fachverband Metallhandwerk Rheinland-Rheinhessen und der IG-Metall Bezirksregierung Frankfurt am Main zugrunde gelegt.

5

§ 3 Urlaubsanspruch, besondere Bezüge

6

…… Der Arbeitgeber gewährt dem Arbeitnehmer über den Lohnanspruch hinaus weitere folgen Leistungen oder Sachbezüge:

7

Der Arbeitnehmer erhält 50% des Bruttoarbeitslohns als Weihnachtsgratifikation.

8

Eventuelle Zahlungen von Gratifikationen, Prämien und ähnlichen Leistungen liegen im freien Ermessen des Arbeitgebers, sie sind freiwillig und begründen auch bei wiederholter, ohne ausdrücklichen Vorbehalt der Freiwilligkeit erfolgter Zahlung, keinen Rechtsanspruch im Folgejahr.

9

Die Auszahlung der Weihnachtsgratifikation ist fällig am 30.11. des jeweiligen Jahres. Ist das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des 30.11. des Jahres gekündigt, entfällt die Gratifikation.

10

Wird das Arbeitsverhältnis vor dem 31.03. des Folgejahres aus Gründen beendet, die in der Person des Arbeitnehmers oder aus Gründen, die in seiner Person oder in seinem Verhalten liegen, beendet, so ist die Gratifikation oder Zulage zurückzuzahlen und kann vom Arbeitgeber unter Beachtung der Pfändungsfreigrenze mit Vergütungszahlungen verrechnet werden.

11

Die Rückzahlungsvereinbarung soll nicht gelten, wenn die Gratifikation 154,00 EUR nicht übersteigt. Sie gilt auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hatte und er sich bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses hierauf beruft.

12

§ 9 Ausschlussfrist

13

Es verfallen alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, wenn sie nicht binnen zwei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.

14

Der Kläger kündigte mit Schreiben vom 22.11.2015 das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31.12.2015. Die Beklagte rechnete für den Monat November 2015 eine Weihnachtsgratifikation in Höhe von 1.648,33 Euro brutto mit ab und zahlte den sich hieraus ergebenden Nettobetrag an den Kläger aus. Mit der Abrechnung für den Monat Dezember 2015 erklärte die Beklagte sodann die Aufrechnung mit dem Nettobetrag der Weihnachtsgratifikation in Höhe von 942,87 EUR und zahlte schließlich nur 182,00 EUR netto aus. Mit Schreiben vom 29.01.2016 (Bl. 24 f. d. A.). forderte die Beklagte zudem gegenüber dem Kläger u.a. die Rückzahlung dieser Gratifikation. Dies lehnte der Kläger jedoch umgehend nach Erhalt mit Schreiben gleichen Datums (Bl. 12 f. d.A.) ab.

15

Mit seiner sodann am 29.02.2016 beim Arbeitsgericht eingegangen Klage, die der Beklagten am 29.03.2016 zugestellt wurde, verfolgt der Kläger insbesondere sein Begehren auf Auszahlung des kompletten Nettodezembergehalts weiter. Die Beklagte hingegen hat schließlich mit Schriftsatz vom 22.07.2016, der dem Kläger am 03.08.2016 zugestellt wurde, Widerklage auf Zahlung von 942,78 EUR netto erhoben.

16

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 01.12.2016 Bezug genommen.

17

Das Arbeitsgericht hat der Klage fast vollständig stattgegeben und zur Begründung der in der Berufungsinstanz allein noch streitgegenständlichen Aufrechnung der Beklagten mit dem Dezembergehalt 2015 in Höhe von 942,78 EUR netto bzw. der diesbezüglichen Widerklage zusammengefasst ausgeführt, dass der Kläger Anspruch auf die ihm für den Monat Dezember zustehende Bruttovergütung in Höhe der außergerichtlich geforderten 3.527,38 EUR brutto abzüglich gezahlter 182,00 netto habe. Die Aufrechnung greife schon nicht durch, da sich nicht ermitteln ließe, in welchem Umfang sich ein gegebenenfalls nach §§ 389, 394 BGB zur Aufrechnung unter Berücksichtigung der Pfändungsfreigrenzen zur Verfügung stehender Nettobetrag ergäbe. Die Widerklage sei schon deshalb unbegründet, weil die Beklagte nicht die in § 9 des schriftlichen Arbeitsvertrages der Parteien vorgesehene 2. Stufe der Ausschlussfrist gewahrt habe.

18

Die Beklagte hat gegen das am 15.03.2017 zugestellte Urteil mit am 13.04.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 16.06.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 16.06.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet.

19

Die Beklagte macht geltend,

20

das Arbeitsgericht habe bei seiner Entscheidung bereits übersehen, dass die Beklagte erstinstanzlich bereits den Nettolohnanspruch des Klägers ohne irgendwelche Abzüge ausgehend von 3.486,23 EUR brutto, der Steuerklasse III und einem Kinderfreibetrag mit 2.498,32 EUR netto beziffert habe, woraus sich ein pfändbarer Betrag von 505,98 ergebe. Der Anspruch auf Rückerstattung der gezahlten Weihnachtsgratifikation in Höhe von 942,87 EUR netto folge aus der maßgeblichen vertraglichen Regelung des § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages. Danach sei wegen der vorzeitigen Kündigung des Klägers vom 22.11.2015 bereits überhaupt kein Anspruch auf Auszahlung einer Weihnachtsgratifikation entstanden.

21

Die Beklagte beantragt,

22

unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 01.12.2016 – Az.: 9 Ca 362/16

23

1. Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 3.527,38 EUR brutto abzüglich durch Aufrechnung erloschener 505,98 netto sowie abzüglich gezahlter 182,00 netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2016 zu zahlen.

24

2. Den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 436,89 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2017 zu zahlen,

25

hilfsweise für den Fall der Unzulässigkeit der Aufrechnung

26

3. Den Kläger zu verurteilen, an die Beklagte 942,78 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 21.06.2017 zu zahlen.

27

Der Kläger beantragt,

28

die Berufung zurückzuweisen.

29

Der Kläger verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend und verweist darüber hinaus insbesondere darauf, dass der Weihnachtsgratifikation Vergütungscharakter zukomme, da der Freiwilligkeitsvorbehalt nach §§ 307 ff. BGB unwirksam sei, so dass bereits die Möglichkeit einer Rückforderung dem Grunde nach ausgeschlossen sei.

30

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

31

Die insgesamt zulässige Berufung hat in der Sache selbst nur teilweise Erfolg.

I.

32

Die gemäß § 64 Abs. 1 und 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. 519, 520 ZPO).

II.

33

Die Berufung ist nur teilweise begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 505,98 netto zu Unrecht stattgegeben, da in dieser Höhe der Zahlungsanspruch des Klägers durch wirksame Aufrechnung der Beklagten bereits nach §§ 387, 389 BGB erloschen war. Hingegen war die Widerklage über weitere 436,89 EUR netto wegen Nichtwahrung der gerichtlichen Geltendmachungsfrist aus § 9 des schriftlichen Arbeitsvertrages unbegründet.

34

1. Für den Monat Dezember 2015 ist - nunmehr unstreitig - ein Lohnanspruch in Höhe von 3.527,38 EUR brutto entstanden, hiervon ist jedoch nicht nur der ausgezahlte Nettobetrag in Höhe von 182,00 EUR netto abzuziehen. Vielmehr ist ferner eine Betrag in Höhe von weiteren 505,98 EUR netto durch die von der Beklagten bereits mit Abrechnung und Auszahlung des Dezembergehalts erklärten Aufrechnung gemäß §§ 387, 389 BGB mit der Gegenforderung aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB erloschen.

35

a) Unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO verblieb bereits unter Zugrundelegung von lediglich 3.486,23 EUR brutto und damit 2.498,32 EUR netto ein pfändbares Einkommen von 505,98 EUR netto. Dies hat die Beklagte rechnerisch zutreffend ermittelt.

36

b) Der Beklagten steht auch eine mit diesem pfändbaren Betrag aufrechenbare Gegenforderung in Form der mit dem Novembergehalt 2015 ausgezahlten Weihnachtsgratifikation zu. Dabei hat die Beklagte rechnerisch zutreffend aus der Differenz vom Novembernettolohnanspruch mit Weihnachtsgratifikation (3.159,06 EUR netto) und ohne diese (2.216,19 EUR netto) den Rückforderungsanspruch errechnet und mit 942,87 EUR netto beziffert.

37

Der Rückzahlungsanspruch folgt aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB. Die Zahlung der Weihnachtsgratifikation erfolgte ohne Rechtsgrund, da der Kläger bereits nicht die in § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages geregelte Anspruchsvoraussetzung des ungekündigten Bestandes des Arbeitsverhältnisses zum Fälligkeitszeitpunkt erfüllt hat. Denn gemäß § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages entfällt die Gratifikation, wenn das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des 30.11 des Jahres gekündigt ist. Der Kläger hatte bereits mit Schreiben vom 22.11.2015 das Arbeitsverhältnis der Parteien gekündigt.

38

(1) Auf die Frage der Wirksamkeit des ebenfalls in § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages enthaltenen Freiwilligkeitsvorbehaltes kam es hingegen streitentscheidend nicht an. Zwar handelt es sich bei den von der Beklagten im Formulararbeitsvertrag vorformulierten Vertragsbedingungen um allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB. Auch dürfte der in § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages enthaltene Freiwilligkeitsvorbehalt gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB verstoßen. Wird eine Sonderleistungen des Arbeitgebers – wie im vorliegenden Fall („erhält“, „50 % des Bruttoarbeitslohns“) nach Voraussetzungen und Höhe präzise festgelegt, so ist die Kombination mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt widersprüchlich und unverständlich (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 20.10.2016 – 7 AZR 171/16, juris, BAG 30.07.2008 – 10 AZR 606/07, NZA 2008, 1173 ff.). Die hieraus folgende Unwirksamkeit des Vorbehalts hätte jedoch nicht die Unwirksamkeit der übrigen Regelungen zur Weihnachtsgratifikation nach § 306 Abs. 1 BGB zur Folge, da es sich um mehrere verschiedene sachliche Regelungen handelt, die auch sprachlich trennbar sind (sog. blue-pencil-test, std. Rspr. vgl. etwa BAG 19.10.2011 – 7 AZR 33/11, NZA 2012, 81, 83), so dass auch nach Streichung des Vorbehalts weiterhin in sich verständliche Regelungen bleiben.

39

(2) Die arbeitsvertragliche Stichtagsregelung hält einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen der Auffassung des Klägers stand. Der Kläger wird nicht deshalb unangemessen benachteiligt, weil der Anspruch auf die Weihnachtsgratifikation ausgeschlossen ist, wenn sich das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Auszahlung im gekündigten Zustand befindet.

40

(a) Die Anknüpfung an den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses stellt keine unangemessene Benachteiligung dar.

41

Gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen - wie vorliegend die Bestimmungen des Arbeitsvertrages - unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine formularmäßige Vertragsbestimmung ist unangemessen, wenn der Verwender durch einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zu gewähren. Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Zur Beurteilung der Unangemessenheit ist ein genereller, typisierender, vom Einzelfall losgelöster Maßstab anzulegen. Im Rahmen der Inhaltskontrolle sind dabei Art und Gegenstand, besonderer Zweck und besondere Eigenart des jeweiligen Geschäfts zu berücksichtigen. Zu prüfen ist, ob der Klauselinhalt bei der in Rede stehenden Art des Rechtsgeschäfts generell unter Berücksichtigung der typischen Interessen der beteiligten Verkehrskreise eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners ergibt. Die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten sind gemäß § 310 Abs. 4 Satz 2 BGB angemessen zu berücksichtigen. Nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist (std. Rpsr. BAG 18.01.2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 24, zitiert nach juris, mwN).

42

Dient eine Sonderzuwendung nicht (auch) der Vergütung erbrachter Arbeitsleistungen, sondern verfolgt der Arbeitgeber damit sonstige Zwecke, kann eine Klausel, wonach die Zahlung den ungekündigten Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungstag voraussetzt, einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhalten. Eine Sonderzuwendung weicht dann nicht von der gesetzlichen Grundkonzeption des § 611 BGB bzw. 611a BGB ab, wenn sie nicht im Synallagma zur erbrachten Arbeitsleistung steht. Ihre Zahlung kann deshalb grundsätzlich an den Eintritt weiterer Bedingungen geknüpft werden (BAG 18.01.2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 12, NZA 2012, 620). Daher kann der Arbeitgeber bei einer Sonderzuwendung, die allein sonstige Zwecke verfolgt, unabhängig vom Verhalten des Arbeitnehmers die fortdauernde Betriebszugehörigkeit als solche über den Stichtag hinaus zur Voraussetzung der Sonderzahlung machen, weil ihre motivierende Wirkung sich nur bei den Arbeitnehmern entfalten kann, die dem Betrieb noch - oder noch einige Zeit - angehören. Entscheidend ist, dass nicht in das Synallagma eingegriffen und dem Arbeitnehmer verdientes Entgelt entzogen wird (vgl. BAG 18. Januar 2012 - 10 AZR 667/10 - Rn. 26, NZA 2012, 620).

43

Ob der Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergüten oder sonstige Zwecke verfolgen will, ist durch Auslegung der vertraglichen Bestimmungen zu ermitteln.

44

Als Allgemeine Geschäftsbedingungen sind sie nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zu Grunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten (std. Rspr. BAG 20.02.2013 – 10 AZR 177/12 – NZA 2013, 1015, 1016 Rz. 16 m. w. N.).

45

(b) Unter Zugrundelegung dieser Auslegungsgrundsätze ergibt sich, dass die Weihnachtsgratifikation nicht auch der Vergütung für geleistete Arbeit dient, sondern allein an den Bestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft.

46

Nach § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages erhält der Arbeitnehmer 50% des Bruttoarbeitslohns als Weihnachtsgratifikation. Schon die Wortwahl „Weihnachtsgratifikation“ legt dabei nahe, dass es sich um einen Beitrag der Beklagten zu den erhöhten Weihnachtsaufwendungen des Arbeitnehmers handeln soll (vgl. BAG 5. Juli 2011 - 1 AZR 94/10 - Rn. 35). Auch wenn dieser Wortlaut für sich genommen nicht zwingend eindeutig ist (vgl. BAG 18.01.2012 - 10 AZR 667/10 - Rn.18 m.w.N., NZA 2012, 620, 622), spricht vorliegend für diese Interpretation des verwendeten Begriffs zudem auch der Fälligkeitszeitpunkt Ende November. Schließlich lassen auch die weiteren Bestimmungen bei einem verständigen Vertragspartner keine Zweifel daran, dass die zugesagte Weihnachtsgratifikation keinen Vergütungscharakter besitzt. So enthält § 3 des schriftlichen Arbeitsvertrages die vorliegend streitgegenständliche Regelung des Bestandes des Arbeitsverhältnisses zum Auszahlungstag als wesentliche Anspruchsvoraussetzung. Geläufige Synonyme für entfallen sind auch ausfallen, sich erübrigen sowie nicht in Betracht kommen, so dass schon der Wortlaut klar und verständlich die Anspruchsentstehung ausschließt. Ferner eine Rückzahlungsverpflichtung in bestimmten Fällen bei Ausscheiden vor dem 31.03. des Folgejahres. Beide Regelungen sprechen allein dafür, dass mit der Weihnachtsgratifikation zudem sowohl vergangene als auch zukünftige Betriebstreue belohnt werden soll (vgl. BAG 21.05.2003 - 10 AZR 390/02 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 106, 159; BAG 18.01.2012 - 10 AZR 667/10 - Rn.13, NZA 2012, 620, 621). Hingegen enthält die Vertragsklausel keinerlei Hinweise auf die Honorierung erbrachter Arbeitsleistung, da sie keinerlei Regelungen enthält die an die Qualität oder Quantität der erbrachten Arbeitsleistung anknüpfen, wie dies etwa bei Kürzungsregelungen für Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt der Fall ist. Vielmehr legt die Klausel als einzige und wesentliche Anspruchsvoraussetzung den (ungekündigten) Bestand des Arbeitsverhältnisses zum Fälligkeitszeitpunkt fest. Daher ist der Klauseltext für einen verständigen Vertragspartner klar und zweifelslos dahingehend zu verstehen, dass es sich bei der gewährten Weihnachtsgratifikation um einen Beitrag zum Weihnachtsfest handelt, der zusätzlich sicherlich auch Betriebstreue honorieren soll. Bestätigt wir,d dies dadurch, dass die Weihnachtsgratifikation keinen wesentlichen Anteil an der Gesamtvergütung ausmacht (vgl. zu diesem Auslegungskriterium bereits BAG 21.05.2003 - 10 AZR 408/02 - zu II 2 b bb der Gründe, EzA BGB 2002 § 611 Gratifikation, Prämie Nr. 8), sondern sich in der Größenordnung typischer Gratifikationen ohne Vergütungscharakter bewegt.

47

c) Eine unangemessene Benachteiligung liegt nach alledem nicht vor, der Lohnanspruch des Klägers für Dezember 2016 ist daher in Höhe von 505,98 EUR netto durch Anfechtung gleichfalls erloschen.

48

2. Hingegen war die Widerklage der Beklagten auf Rückzahlung des den Pfändungsfreibetrag überschießenden Rests von 436,89 EUR netto der zu Unrecht ausgezahlten Weihnachtsgratifikation nicht begründet.

49

Denn der weitergehende Rückzahlungsanspruch war bereits wegen Nichtwahrung der zweiten Stufe der Ausschlussfrist des § 9 des schriftlichen Arbeitsvertrages erloschen. Danach verfällt der Anspruch, wenn er nicht nach Ablehnung durch die Gegenpartei oder bei fehlender Erklärung der Gegenpartei binnen zwei Wochen nach schriftlicher Geltendmachung innerhalb von zwei Monaten gerichtlich geltend gemacht wird.

50

a) Die schriftliche Ablehnung der Rückzahlungsverpflichtung seitens des Klägers lag bereits mit außergerichtlichen Schreiben vom 29.01.2016 vor. Die Klageerwiderung vom 21.03.2016 stellt keine gerichtliche Geltendmachung dar, denn sie enthält keine Zahlungsklage der Beklagten, sondern lediglich die Darlegung ihres Rechtsstandpunktes, dass ihr ein Rückzahlungsanspruch zusteht unter ausdrücklichem Hinweis, dass dieser ggfs. noch im Wege der Widerklage geltend gemacht wird. Die sodann mit beim Arbeitsgericht am 22.07.2016 eingegangenen Schriftsatz erhobene Widerklage erfolgte mehr als 5 Monate später und war daher verspätet.

51

b) Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass diese Regelung gegen § 25 des kraft arbeitsvertraglicher Inbezugnahme geltenden Manteltarifvertrages verstoße, der lediglich für den Arbeitnehmer eine zweite Stufe der Ausschlussfrist, die zudem drei Monate lang läuft, vorsieht.

52

Zum einem stellt dies insoweit kein Verstoß gegen den Manteltarifvertrag als höherrangiges Recht dar, der die Unwirksamkeit dieser Klausel zur Folge hätte. Denn es handelt sich insoweit um eine nach dem § 4 Abs. 3 Satz 2 TVG zulässige Abweichung zugunsten der Arbeitnehmer, in dem der Arbeitsvertrag nunmehr auch für den Arbeitgeber eine zweistufige Ausschlussfrist vorsieht. Ferner hat das Arbeitsgericht zu Recht auch darauf verwiesen, dass eine AGB-Kontrolle im Hinblick auf die Länge der gerichtlichen Geltendmachungsfrist zugunsten der Beklagten nicht stattfindet. Denn es ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass die Inhaltskontrolle einer Formularklausel allein einen Ausgleich für die einseitige Inanspruchnahme der Vertragsfreiheit durch den Verwender bezweckt und sie hingegen nicht dem Schutz des Klauselverwenders vor den von ihm selbst eingeführten Formularbestimmungen dient (vgl. BAG 27.10.2005 – 8 AZR 3/05, NZA 2006, 257; LAG Rheinland-Pfalz 6 Sa 487/10 zu III 2 der Gründe, juris).

53

c) Schließlich war die Berufung auf die Nichtwahrung der Ausschlussfrist auch nicht treuwidrig im Sinne des § 242 BGB.

54

Soweit die Beklagte insofern einwendet, dass der Sinn und Zweck der Ausschlussfrist vorliegend bereits ausreichend auch ohne Wahrung der zweiten Stufe der Ausschlussfrist erfüllt worden sei, da die Beklagte stets außergerichtlich als auch in ihrer Klageerwiderung deutlich gemacht habe, dass die Beklagte Rückzahlungsansprüche behauptet und diese ggfs. auch durchsetzen werde, verfängt dies nicht. Sinn und Zweck von Ausschlussfristen ist, dass der Gläubiger durch diese angehalten werden soll, die Begründetheit und Erfolgsaussichten seiner Ansprüche zu prüfen. Er soll den Schuldner innerhalb der maßgebenden Fristen darauf hinweisen, ob und welche Ansprüche im Einzelnen noch erhoben werden. Der Schuldner soll sich darauf verlassen können, nach Ablauf der Verfallfrist nicht mehr in Anspruch genommen zu werden (std. Rspr. vgl. BAG 21.04.1993 - 5 AZR 399/92 - BAGE 73, 54; 20.10.1982 - 5 AZR 110/82 - BAGE 40, 258; 29.05.1985 - 7 AZR 124/83 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 92; 08.08.1979 - 5 AZR 660/77 - AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 67). Wird für diesen Sinn und Zweck eine zweistufige Ausschlussfrist vereinbart, so soll der Schuldner damit auch zeitnah Klarheit darüber erhalten, ob der Gläubiger notfalls zur Durchsetzung seiner Forderung eine Klage erhebt. Diesem Zweck wird jedoch regelmäßig erst mit Klageerhebung genügt. Im Übrigen war aber auch selbst mit der Klageerwiderung nicht für den Kläger klar, ob die Beklagte es unabhängig von ihrer Wirksamkeit bei der erklärten Aufrechnung bewenden lassen wollte oder notfalls diese Forderung auch gerichtlich durchsetzen würde. Zumal die Beklagte selbst ausweislich ihrer Klageerwiderung(en) von vorneherein davon ausging, dass die Aufrechnung wegen der zu beachtenden Pfändungsfreigrenzen nicht den gesamten Rückforderungsanspruch erfassen würde. Schließlich fehlt es aber auch an dem für die Anwendung des § 242 BGB erforderlichen schützenswerten Vertrauen der Beklagten. Der Kläger hat von vornherein stets auf einem Anspruch auf die gesamte Weihnachtsgratifikation beharrt. Hingegen hat die Beklagte selbst erkannt, dass ihr ein Anspruch zusteht und dennoch ihre Rechte nicht fristgerecht geltend gemacht, sie ist nicht schützenswert.

55

3. Über den Hilfswiderklageantrag auf Zahlung von 942,78 EUR netto an die Beklagte war hingegen mangels Bedingungseintritt nicht zu entscheiden, da die Berufungskammer bereits die erklärte Aufrechnung in Höhe von 505,98 EUR netto für zulässig erachtet hat.

III.

56

1. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO entsprechend dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen der Parteien. Bei der Verteilung der Kosten war dabei zu berücksichtigen, dass es sich um eine auf die Aufrechnung und Rückforderung des gezahlten Weihnachtsgeldes beschränkte Berufung handelte, während das erstinstanzliche Verfahren auch noch einen weiteren Rückforderungsanspruch wegen angeblicher 117,80 Fehlstunden umfasste.

57

2. Gründe im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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published on 20/02/2013 00:00

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Freiburg - vom 1. Dezember 2011 - 9 Sa 146/11 - wird zurückgewiesen.
published on 18/01/2012 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. September 2010 - 15 Sa 812/10 - aufgehoben.
published on 19/10/2011 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 25. August 2010 - 3 Sa 392/10 - teilweise aufgehoben.
published on 05/07/2011 00:00

Tenor 1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. November 2009 - 7/5 Sa 842/09 - werden zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Die Aufrechnung bewirkt, dass die Forderungen, soweit sie sich decken, als in dem Zeitpunkt erloschen gelten, in welchem sie zur Aufrechnung geeignet einander gegenübergetreten sind.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.