Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Sept. 2017 - 8 Sa 134/17

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:0926.8Sa134.17.00
published on 26/09/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 26. Sept. 2017 - 8 Sa 134/17
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Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.10.2016 - Az: 1 Ca 750/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Entschädigungsanspruch der Klägerin wegen einer Benachteiligung auf Grund ihres Geschlechts.

2

Die Klägerin ist aufgrund des schriftlichen Arbeitsvertrages mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten (J. H. U.) vom 17.09.2010 (Bl. 13 ff. d. A.) seit dem 01.12.2010 im Hotel E. in L. tätig. Nach § 1 des Arbeitsvertrages wurde die Klägerin als „Sales Assistentin“ eingestellt. Sie verdiente zuletzt 3.050,00 EUR brutto im Monat.

3

Am 20.09.2013 bekam die Klägerin ihr erstes Kind und war anschließend in Mutterschutz sowie in Elternzeit. Sie erhielt unter dem Datum des 09.12.2013 von der Rechtsvorgängerin ein Zwischenzeugnis (Bl. 20-22 d. A.). Entsprechend der Unterrichtung der Rechtsvorgängerin ging das Arbeitsverhältnis am 01.01.2014 im Wege eines Betriebsübergangs auf die Beklagte über, die das Hotel aufgrund der Insolvenz der Rechtsvorgängerin im Wege der Zwangsversteigerung erworben hatte.

4

Die Personalakte der Klägerin war für die Beklagte nicht auffindbar.

5

Mit Schreiben vom 07.01.2015 (Bl. 23 d. A.) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Position einer Sales Assistent nicht mehr im Hotel E. bestehe, da dieser Bereich in B. gesteuert werde und bot ihr eine Stelle im Empfangsteam als Rezeptionistin oder im Servicebereich an. Die Klägerin erwiderte mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.01.2015 (Bl. 24 f. d. A.) unter Verweis auf das Zwischenzeugnis, dass die angebotenen Stellen nicht mit der von ihr vor der Elternzeit tatsächlich inngehabten vergleichbar seien, da sie deutlich höherwertige Tätigkeiten als eine Verkaufsassistentin ausgeübt habe und bat um zeitnahe Unterbreitung eines Angebots einer gleichwertigen Beschäftigung für die aller Voraussicht nach am 20.09.2015 endende Elternzeit. Hierauf hielt die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 19.03.2015 (Bl. 27 ff. d.A.) an ihrem ursprünglichen Beschäftigungsangebot fest und verwies erneut auf den Wegfall der „Sales Assistentin“ aufgrund innerbetrieblicher Umstrukturierungen und auf die Vergleichbarkeit der angebotenen Stellen unter Zugrundelegung der Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppen des Hotel- und Gaststättengewerbe in Rheinland-Pfalz. Ferner bat sie mit diesem Schreiben um Mitteilung der korrekten Schreibweise des Nachnamens der Klägerin sowie um Übersendung einer Kopie des Arbeitsvertrages und des Zwischenzeugnisses. Im weiteren zwischen den Parteien in den Monaten April bis August 2015 gewechselten Schriftverkehr (vgl. Bl. 36 ff. d. A.) beharrten beide Seiten auf ihrem jeweiligen Standpunkt, wobei die Klägerin auch anführte, dass ihre Stelle nicht entfallen, sondern neu besetzt worden sei.

6

Ferner teilte die Klägerin mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 19.08.2015 mit, dass sie erneut schwanger sei (Bl. 48 d. A.), ihr wurde sodann ärztlich ein Beschäftigungsverbot für werdende Mütter für die Zeit ab dem 01.09.2015 erteilt.

7

Mit Schreiben vom 09.11.2015 (Bl. 57 f. d. A.) übersandte die Klägerin der Beklagten eine Kopie einer Ausschreibung einer zum 01.09.2015 zu besetzenden Stelle als Direktionsassistent/in im Hotel E. (Bl. 56 d. A.) und machte wegen Diskriminierung einen Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 3 Bruttomonatsentgelten geltend. Die Beklagte antwortete hierauf, dass diese Stelle schon nicht vergleichbar sei und teilte mit Schreiben vom 15.12.2015 (Bl. 63 f. d. A.) zudem u.a. mit, dass sie nicht einmal einen Hauch einer Grundlage irgendwelcher Schadensersatzansprüche sehe.

8

Sodann brachte die Klägerin am 18.01.2016 ihr zweites Kind zur Welt und nahm im Anschluss an den Mutterschutz Elternzeit bis Januar 2019.

9

Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 30.03.2016 wandte sich die Klägerin erneut an die Beklagte und forderte diese unter Fristsetzung bis zum 09.04.2016 auf, ihr nach Ablauf der Elternzeit eine Beschäftigung zuzuweisen, die mit der durch die Auflistung ihrer Tätigkeiten im Zwischenzeugnis umschrieben sei, vergleichbar sei. Vergleichbar sei die Stelle der Direktionsassistentin. Nachdem die Beklagte hierauf geantwortet hatte, dass die Klägerin unstreitig einen Anspruch auf vertragsgemäße Beschäftigung habe, teilte die Klägerin der Beklagten mit Schreiben vom 17.04.2016 (Bl. 71 f. d. A.) wiederum mit, dass sie diskriminiert worden sei und sie vorsorglich Schadensersatz und Entschädigung nach § 15 AGG geltend mache.

10

Mit ihrer am 28.04.2016 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen erhobenen Klage, die der Beklagten am 11.05.2016 zugestellt wurde, nimmt die Klägerin die Beklagte insbesondere auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von drei Monatsgehältern in Anspruch.

11

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten,
sie werde mittelbar wegen des Geschlechts diskriminiert. Nicht lediglich ein konkretes Verhalten, vielmehr das Gesamtverhalten der Beklagten vom Falschschreiben ihres Namens, über Unkenntnis ihres Arbeitsvertrages und Zwischenzeugnisses bis hin zur Weigerung der Zuweisung einer vergleichbaren Position, mache den Diskriminierungsvorwurf aus. Die Beklagte hätte ihr die Stelle einer Direktionsassistentin zum 01.09.2015 anbieten müssen. Die Stelle einer „Sales Assistentin“ sei nicht weggefallen, sie sei vielmehr neu besetzt worden. Sie fühle sich als Frau diskriminiert, da die Beklagte versuche, ihre Schwangerschaft und Elternzeit dazu zu nutzen, ihr minderwertige Tätigkeiten zu übertragen und ihr ihren früheren Arbeitsplatz wegzunehmen. Sie habe vor dem Betriebsübergang „formal“ die Stelle einer „Sales Assistentin“ innegehabt, tatsächlich sei sie die „rechte Hand“ des Hotelbetreibers gewesen und habe höherwertige Tätigkeiten ausgeübt. Die in der Stellenausschreibung einer „Direktionsassistentin“ dargestellten Aufgaben entsprächen denen, die sie zuvor ausgeübt habe. Mit dem Antrag zu Ziffer 2 begehre sie zudem Ersatz für die „zweifache Selbstbeteiligung“ in Höhe von jeweils 150,00 EUR für die vorliegende Klage und die außergerichtliche Vertretung sowie für die Anmeldung zur Sozialversicherung. Die Ansprüche seien auch rechtzeitig geltend gemacht worden und nicht verfallen.

12

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt:

13

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag, der in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, einen Betrag von 9.150,00 EUR jedoch nicht unterschreiten soll, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.03.2016 zu zahlen.

14

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 300,00 EUR zu zahlen.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte hat erwidert,
die Stelle einer „Sales Assistentin“ sei weggefallen. Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten seien nicht die einer Direktionsassistentin gewesen. Die Aufgaben einer „Sales Assistentin“ und die einer Direktionsassistentin seien nicht identisch. Im Hinblick auf die Fortdauer der Elternzeit der Klägerin bis Januar 2019 habe die Beklagte keine Veranlassung gehabt, der Klägerin ein Angebot zur Besetzung der Stelle als Direktionsassistentin zum 01.09.1015 zu unterbreiten. Der Beschäftigungsanspruch der Kläger nach Beendigung der Elternzeit ergebe sich aus den vertraglichen Vereinbarungen, nicht aus dem Zwischenzeugnis, das den Anschein eines „Gefälligkeitszeugnis“ erwecke.

18

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 27.10.2016 die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst ausgeführt: Die Voraussetzungen eines Entschädigungsanspruchs seien nicht gegeben, da die Klägerin keine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts erfahren habe. Denn es habe keine Beschäftigungspflicht bestanden, so dass ihr schon aus diesem Grund auch nicht die Stelle als Direktionsassistentin hätte angeboten werden müssen. Auch die weiteren Umstände der Unkenntnis der Beklagten von der richtigen Schreibweise des Familiennamens der Klägerin sowie von dem Arbeitsvertrag und dem Zwischenzeugnis begründeten zumal im Rahmen eines Betriebsübergangs keine Benachteiligung, da sie ebenso bei Männern vorkämen. Im Übrigen sei ein etwaiger Anspruch aber auch wegen Nichtwahrung der Klagefrist des § 61b ArbGG verfallen. Der desweiteren geltend gemachte Schadenersatzanspruch in Höhe des zweimaligen Selbstbehalts scheitere aber auch an der Regelung des § 12a ArbGG. Zudem habe die Klägerin nicht konkret den Schadenseintritt dargelegt, es fehlten jegliche Angaben dazu, wann und in welcher Höhe an wen sie die entsprechenden Zahlungen geleistet habe.

19

Die Klägerin hat gegen das am 03.03.2017 zugestellte Urteil mit am 31.03.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 06.06.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 06.06.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet.

20

Die Klägerin macht geltend, dass das Arbeitsgericht verkannt habe, dass die Klägerin zweimal Mutter geworden sei. Die Klägerin hätte deshalb sehr wohl zwischen dem Ende der Elternzeit und dem Beginn des Mutterschutzes vor der Geburt des zweiten Kindes ein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden müssen. Dies sei nicht der Frühstücksdienst mit reiner Kellnertätigkeit, sondern der der ausgeschriebenen Direktionsassistentin gewesen, da sie faktisch vor Beginn der ersten Elternzeit diesen inne gehabt habe, wie das Zwischenzeugnis belege. Die Beklagte habe sie diskriminiert, indem sie alles getan habe, um ihr als Mutter ihren Arbeitsplatz rechtwidrig zu entziehen, auf den sie ein Recht habe. Auch sei das Arbeitsgericht fehlerhaft von einem Verfall des Entschädigungsanspruchs ausgegangen, da die Parteien stets in Verhandlung gestanden hätten, welche Tätigkeiten die Klägerin tatsächlich ausgeführt habe und was dies für ihren zukünftigen Einsatz bedeuten werde.

21

Die Klägerin beantragt,

22

das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 27.10.2016 – Az.: 1 Ca 750/16 abzuändern und nach den Schlussanträgen erster Instanz zu erkennen.

23

Die Beklagte verteidigt das erstinstanzliche Urteil als zutreffend.

24

Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Die Berufung der Klägerin ist nur teilweise zulässig und im Übrigen unbegründet.

I.

26

Die Berufung der Klägerin ist zwar insgesamt form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 64 Abs. 2 lit b, 66 Abs. 1 ArbGG, 519ZPO. Indessen fehlt es hinsichtlich des Klageantrages zu 2) an einer hinreichenden Berufungsbegründung gemäß § 520 Abs. 3 ZPO, sodass die Berufung insoweit als unzulässig zu verwerfen war.

27

Die Klägerin hat sich innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht mit allen tragenden diesbezüglichen Klageabweisungsgründen im angefochtenen Urteil auseinandergesetzt.

28

1. Eine Berufungsbegründung genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis Nr. 4 ZPO nur dann, wenn sie erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht des Berufungsklägers unrichtig ist und auf welchen Gründen diese Ansicht im Einzelnen beruht. Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Die Berufungsbegründung muss deshalb auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Für die erforderliche Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung reicht es nicht aus, die tatsächliche oder rechtliche Würdigung durch das Arbeitsgericht mit formelhaften Wendungen zu rügen und lediglich auf das erstinstanzliche Vorbringen zu verweisen oder dieses zu wiederholen (st. Rspr., s. nur: BAG 18.05.2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14 m. w. N, AP Nr. 45 zu § 64 ArbGG 1979; BAG, 16.05.2012 - 4 AZR 245/10 -, juris). Betrifft das angefochtene Urteil – wie hier - mehrere verschiedene Ansprüche, muss eine hiergegen im Ganzen gerichtete Berufung grundsätzlich auf jeden Streitgegenstand eingehen. Andernfalls ist sie nur hinsichtlich der Streitgegenstände zulässig, auf die sie sich bezogen hat, sofern nicht das Bestehen der übrigen Streitgegenstände auf diesen beruht (vgl. BAG 02.04.1987 – 2 AZR 418/86 -, juris). Stützt das Arbeitsgericht sein Urteil bei einem Streitgegenstand auf mehrere voneinander unabhängige, die Entscheidung jeweils selbständig tragende rechtliche Erwägungen, dann muss die Berufungsbegründung alle diese Erwägungen angreifen. Setzt sich die Berufungsbegründung nur mit einer der beiden oder mehreren Erwägungen des Arbeitsgerichts auseinander, ist die Berufung insgesamt unzulässig. Die Begründung muss darlegen, warum jede Erwägung des Vordergerichts die Entscheidung nicht tragen könne (LAG Rheinland-Pfalz 06.04.2016 – 4 Sa 324/15, Schwab/Weth, ArbGG, 4. Aufl., § 64 Rd. 158 m.w.N.).

29

2. Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung der Klägerin nicht in Bezug auf den mit dem Zahlungsantrag zu 2) verfolgten weiteren Streitgegenstand, obwohl die Berufung in zulässiger Weise unbeschränkt eingelegt worden ist. So bezieht sich der auf das angefochtene Urteil bezogene Abänderungsantrag explizit auf die Aufrechterhaltung aller in erster Instanz gestellten „Schlussanträge“.

30

Das Arbeitsgericht hat den Zahlungsantrag zu 2) in Höhe von 300,00 EUR nicht allein mit der Begründung abgewiesen, dass ein Schadensersatzanspruch aus § 15 Abs. 1 AGG mangels Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot nicht gegeben sei. Vielmehr hat das Arbeitsgericht seine Abweisung ferner darauf gestützt, dass dem geltend gemachten Schadensersatzanspruch insoweit auch § 12 a ArbGG entgegenstehe, der die Erstattung vorprozessualer Anwaltskosten ausschließe. Zudem hat das Arbeitsgericht schließlich noch ausgeführt, dass die Klägerin nicht substantiiert zum Eintritt des Schadens vorgetragen habe.

31

Die Klägerin hat sich jedoch mit ihrer Berufungsbegründung darauf beschränkt, das Nichtvorliegen einer Benachteiligung und den angenommenen Verfall anzugreifen. Hingegen hat sich die Klägerin überhaupt nicht mit den soeben nochmals dargelegten, die Abweisung des Zahlungsantrags zu 2) gleichfalls tragenden weiteren Gründen, auseinandergesetzt. So geht sie weder auf das Verhältnis der § 15 Abs. 1 AGG zu § 12a ArbGG ein noch macht sie Ausführungen zur fehlenden Substantiierung hinsichtlich des Schadenseintritts.

II.

32

Aber auch in der Sache selbst hat die bezogen auf den Klageantrag zu 1) zulässige Berufung keinen Erfolg, da sie unbegründet ist.

33

Die Klägerin hat gegen die Beklagte schon deshalb keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von mindestens 9.150,00 EUR aus § 15 Abs. 2 AGG, da sie die Klage nicht innerhalb der in § 61b ArbGG normierten Klagefrist erhoben hat.

34

1. Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Die Klägerin ist Beschäftigte (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AGG) und die Beklagte Arbeitgeber (§ 6 Abs. 2 AGG). Ebenso ist der sachliche Anwendungsbereich des AGG gegeben. Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG unterliegen die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Maßnahmen bei der Durchführung des Arbeitsverhältnisses der Diskriminierungskontrolle des AGG.

35

2. Nach § 61b Abs. 1 ArbGG muss eine Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG innerhalb von 3 Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. Diese von Amts wegen zu beachtende materiell-rechtliche gesetzliche Ausschlussfrist hat die Klägerin mit ihrer beim Arbeitsgericht am 28. April 2016 eingegangenen Klage jedoch nicht gewahrt.

36

3. Die von der Klägerin vertretene Auffassung, dass vorliegend von einem fortlaufendem Dauertatbestand auszugehen sei, so dass schon die gesetzlichen Ausschlussfristen der § 15 Abs. 4 AGG, 61b Abs. 1 ArbGG nicht vor ihrer Klageerhebung zu laufen begonnen hätten, ist nicht zutreffend.

37

Denn die Tatsache, dass die Parteien auch nach Wegfall der Beschäftigungspflicht aufgrund des Beschäftigungsverbotes und anschließendem Mutterschutz sowie zweiter Elternzeit weiterhin darüber stritten und streiten, welche Tätigkeiten die Klägerin tatsächlich ausgeführt hat und was dies für ihren zukünftigen Einsatz bedeutet, vermag keine Dauertatbestand zu begründen, bei dem die Frist des § 15 Abs. 4 AGG erst mit der letzten Benachteiligungshandlung zu laufen beginnt.

38

Das Vorliegen eines solchen Dauertatbestandes (vgl. hierzu auch ErfK/Schlachter, 17. Aufl., § 15 AGG Rn. 19) setzt voraus, dass fortlaufend neue Tatsachen eintreten, die für eine Benachteiligung von Bedeutung sind. Ein länger währender Vorgang der Diskriminierung ist dann noch nicht abgeschlossen. Dagegen liegt ein Dauerzustand dann nicht vor, wenn die für die Belästigung maßgeblichen Vorgänge bereits abgeschlossen sind und lediglich nachwirken (vgl. BAG 24.09.2009 - 8 AZR 705/08 - , juris, Rn. 59 f.; LAG Rheinland-Pfalz 28.10.2015 – 4 Sa 12/14,- juris, Rn. 61; LAG Hamm 01.06.2012 - 18 Sa 683/11 -, juris, Rn. 127).

39

Diese Voraussetzungen sind jedoch vorliegend nicht erfüllt. Die während der ersten Elternzeit im Zusammenhang mit der Beschäftigung der Klägerin nach deren Ende zum 20.09.2015 von der Klägerin angeführten Umstände, beginnend mit Falschschreibens ihres Namens, Unkenntnis des Arbeitsvertrages und des Zwischenzeugnisses bis hin zum nicht erfolgten Angebot der Beschäftigung als Direktionsassistentin, stellen einen klar abgrenzbaren Sachverhalt dar. Mit Erteilung des Beschäftigungsverbots zum 01.09.2015 entfiel die Beschäftigungspflicht für die Zeit nach Ende der ersten Elternzeit. Damit war selbst bei Zusammenfassung aller aufgeführten Vorgänge dieser Sachverhalt spätestens mit dem Zeitpunkt tatsächlich abgeschlossen, zudem feststand, dass nach Ende der ersten Elternzeit zum 20.09.2015 keine Beschäftigungspflicht bestand. Es ist eine zeitliche Zäsur eingetreten. Die erneut voraussichtlich Anfang 2019 nach Ende der zweiten Elternzeit wieder auflebende Beschäftigungspflicht stellt einen logisch trennbaren Sachverhalt mit neuer Sachlage dar. Daran ändert auch nichts, dass die Parteien auch trotz aktuell nicht mehr bestehender Beschäftigungspflicht weiterhin unterschiedliche Standpunkte dazu vertreten, welchen Inhalt der Beschäftigungsanspruch der Klägerin an sich und die damit korrespondierende Beschäftigungspflicht der Beklagten hat. Denn dadurch, dass die Beklagte ihren Standpunkt weiter vertritt und ihre bisherigen Argumente nicht aufgibt, werden schon keine neuen Tatsachen geschaffen. Es gibt keine weiteren Benachteiligungshandlungen.

40

4. Die Klägerin hat lediglich die zweimonatige Frist des § 15 Abs. 4 AGG zur schriftlichen Geltendmachung binnen zwei Monaten ab Kenntnis von der Benachteiligung eingehalten.

41

Die Klägerin hat in ihrem Schreiben vom 09.11.2015 unter Verweis auf die Stellenausschreibung der Direktionsassistentin zum 01.09.2015 wegen Diskriminierung einen Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens drei Bruttomonatsgehältern ausdrücklich verlangt. Hierin liegt eine formgerechte Geltendmachung im Sinne des § 15 Abs. 4 AGG. Die Wortwahl Schadensersatz statt Entschädigung ist insoweit unschädlich, da die Klägerin ihren Entschädigungsanspruch hinreichend nach dem Lebenssachverhalt individualisiert und der ungefähren Höhe nach angeben hat, was ausreicht (vgl. BAG 27.01. 2011 - 8 AZR 580/09 - Rn. 23).

42

Mangels konkreter Angaben der insoweit darlegungspflichtigen Klägerin zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung unterstellt die Berufungskammer zu ihren Gunsten, dass sie die notwendige Kenntnis von der Stellenausschreibung der Direktionsassistentin und damit vom zur Verfügung stehen der ihrer Ansicht nach vor der Elternzeit ausgeübten und ihrer Auffassung nach auch vertraglich geschuldeten Tätigkeit sowie deren anderweitigen Besetzung erst innerhalb zwei Monaten vor dem anwaltlichen Schreiben vom 09.11.2015 erlangt hat, so dass dieses Schreiben auch fristwahrend erfolgte.

43

5. Allerdings hat die Klägerin es versäumt, den schriftlich geltend gemachten Anspruch anschließend rechtzeitig innerhalb der zweiten Stufe der gesetzlichen Ausschlussfrist des § 61b Abs. 1 ArbGG einzuklagen.

44

a) Nach § 61b Abs. 1 ArbGG muss eine Klage auf Entschädigung nach § 15 AGG innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden. Diese Frist hat die Klägerin mit ihrer beim Arbeitsgericht erst am 28.04.2016 eingegangenen Klage vorliegend nicht gewahrt.

45

Da die Beklagte mit Schreiben vom 18.11.2015 der Klägerin auf ihr Schreiben vom 09.11.2015 geantwortet hat, muss der Beklagten dieses zuvor auch zugegangen sein. Selbst wenn die Kammer zugunsten der Klägerin wegen fehlender Angaben zum Zugangszeitpunkt unterstellt, dass ihr Schreiben erst am 18.11.2015 zugegangen ist und am gleichen Tag noch beantwortet wurde, hätte die Klage spätestens bis zum 18.02.2016 beim Arbeitsgericht eingegangen sein müssen. Die Klageerhebung am 28.04.2016 erfolgte daher verspätet.

46

b) Soweit die Klägerin mit ihrer Berufung einwendet, dass die Parteien stets in Verhandlungen standen, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

47

Zum einem stellt der klare Wortlaut des § 61 b Abs. 1 ArbGG für den Lauf des Fristbeginns allein auf den Zugang der schriftlichen Geltendmachung ab. Dieser Wortlaut ist eindeutig. Für den Fristlauf kommt es deshalb gerade nicht darauf an, ob und ggf. wie der Arbeitgeber auf die schriftliche Geltendmachung reagiert hat. Insbesondere ist es für den Beginn der Frist des § 61 b Abs. 1 ArbGG unerheblich, ob der Arbeitgeber nach der schriftlichen Geltendmachung eine Stellungnahme abgibt oder nicht (vgl. Germelmann/Matthes/Prütting/Schleusener, 9. Aufl. 2017, § 61 b ArbGG, Rn. 8).

48

Dementsprechend haben etwaige Verhandlungen der Parteien auch keinen Einfluss auf den Fristlauf, insbesondere finden die Vorschriften über Hemmung und Neubeginn keine entsprechende Anwendung. Dies gilt insbesondere auch für § 203 BGB, wonach bei schwebenden Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger die Verjährung bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert, hemmt. Dies entspricht auch der gängigen Auffassung zur insoweit vergleichbaren Problematik bei tarifvertraglichen Ausschlussfristen (vgl. zu letzteren z.B. ErfK/Preis, 17. Aufl., § 218 BGB, Rn. 57).

49

Selbst wenn die Berufungskammer der Auffassung der Klägerin folgen würde und grundsätzlich die Möglichkeit der Hemmung des Fristlaufs bei Verhandlungen ggfs. über § 242 BGB anerkennen würde, würde dies im vorliegenden Fall nichts am Verfall wegen Nichtwahrung der Klagefrist des § 61b Abs. 1 ArbGG ändern. Denn auch dann, wenn man darüber hinaus den sodann zur Frage, ob die Beklagte die Stelle der Direktionsassistentin der Klägerin vor einer Ausschreibung hätte anbieten müssen, da der Eintritt eines Beschäftigungsverbots zum 01.09.2015 für die Parteien nicht vorhersehbar war, geführten Schriftverkehr wohlwollend als ernsthafte Verhandlungen deuten würde, verbliebe die Klageerhebung verspätet. Etwaige Verhandlungen waren nämlich jedenfalls allerspätestens mit dem Schreiben der Beklagten vom 15.12.2015 gescheitert. Die Beklagte hat mit diesem Schreiben unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie von ihrem Standpunkt der fehlenden Vergleichbarkeit der Direktionsassistentenstelle nicht abrücke und sie nicht einmal einen Hauch einer Grundlage für irgendwelche Schadensersatzansprüche sehe. Dieses Schreiben ging dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ausweislich der von ihm selbst im Prozess vorgelegten Kopie dieses Schreibens noch am selben Tag per Fax zu, so dass die erst am 28.04.2016 und damit über 4 Monate später erhobene Klage in keinem Fall die dreimonatige Klagefrist des § 61b Abs. 1 ArbGG wahren konnte.

50

3. Da die Klage bereits wegen Nichteinhaltens der Klageerhebungsfrist des § 61b Abs. 1 ArbGG unbegründet ist, kommt es auf die Frage, ob ein Anspruch der Klägerin auf Entschädigung wegen der Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts gem. § 15 Abs. 2 AGG überhaupt besteht, nicht mehr an.

III.

51

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO.

52

Die Zulassung der Revision war nicht veranlasst, weil hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 72 Abs. 2 ArbGG) nicht vorliegen.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
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Tenor I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 13.11.2013 - 2 Ca 360/13 - unter Ziffer 2. des Urteilstenors wie folgt abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Entschädigung in Höhe
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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Juni 2009 - 3 Sa 499/09 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.

(2) Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerichtlich geltend, so wird auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage erhoben ist, auch für die übrigen Klagen ausschließlich zuständig. Die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an dieses Arbeitsgericht zu verweisen; die Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(3) Auf Antrag des Arbeitgebers findet die mündliche Verhandlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Erhebung der ersten Klage statt.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) In Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs besteht kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Entschädigung wegen Zeitversäumnis und auf Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Prozeßbevollmächtigten oder Beistands. Vor Abschluß der Vereinbarung über die Vertretung ist auf den Ausschluß der Kostenerstattung nach Satz 1 hinzuweisen. Satz 1 gilt nicht für Kosten, die dem Beklagten dadurch entstanden sind, daß der Kläger ein Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit, der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit, der Finanz- oder Sozialgerichtsbarkeit angerufen und dieses den Rechtsstreit an das Arbeitsgericht verwiesen hat.

(2) Werden im Urteilsverfahren des zweiten und dritten Rechtszugs die Kosten nach § 92 Abs. 1 der Zivilprozeßordnung verhältnismäßig geteilt und ist die eine Partei durch einen Rechtsanwalt, die andere Partei durch einen Verbandsvertreter nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 und 5 vertreten, so ist diese Partei hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten so zu stellen, als wenn sie durch einen Rechtsanwalt vertreten worden wäre. Ansprüche auf Erstattung stehen ihr jedoch nur insoweit zu, als ihr Kosten im Einzelfall tatsächlich erwachsen sind.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.

(2) Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerichtlich geltend, so wird auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage erhoben ist, auch für die übrigen Klagen ausschließlich zuständig. Die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an dieses Arbeitsgericht zu verweisen; die Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(3) Auf Antrag des Arbeitgebers findet die mündliche Verhandlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Erhebung der ersten Klage statt.

(1) Beschäftigte im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2.
die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3.
Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind; zu diesen gehören auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten.
Als Beschäftigte gelten auch die Bewerberinnen und Bewerber für ein Beschäftigungsverhältnis sowie die Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist.

(2) Arbeitgeber (Arbeitgeber und Arbeitgeberinnen) im Sinne dieses Abschnitts sind natürliche und juristische Personen sowie rechtsfähige Personengesellschaften, die Personen nach Absatz 1 beschäftigen. Werden Beschäftigte einem Dritten zur Arbeitsleistung überlassen, so gilt auch dieser als Arbeitgeber im Sinne dieses Abschnitts. Für die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister.

(3) Soweit es die Bedingungen für den Zugang zur Erwerbstätigkeit sowie den beruflichen Aufstieg betrifft, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts für Selbstständige und Organmitglieder, insbesondere Geschäftsführer oder Geschäftsführerinnen und Vorstände, entsprechend.

(1) Benachteiligungen aus einem in § 1 genannten Grund sind nach Maßgabe dieses Gesetzes unzulässig in Bezug auf:

1.
die Bedingungen, einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen, für den Zugang zu unselbstständiger und selbstständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, sowie für den beruflichen Aufstieg,
2.
die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg,
3.
den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsbildung einschließlich der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung sowie der praktischen Berufserfahrung,
4.
die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Beschäftigten- oder Arbeitgebervereinigung oder einer Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Vereinigungen,
5.
den Sozialschutz, einschließlich der sozialen Sicherheit und der Gesundheitsdienste,
6.
die sozialen Vergünstigungen,
7.
die Bildung,
8.
den Zugang zu und die Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen, die der Öffentlichkeit zur Verfügung stehen, einschließlich von Wohnraum.

(2) Für Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch gelten § 33c des Ersten Buches Sozialgesetzbuch und § 19a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Für die betriebliche Altersvorsorge gilt das Betriebsrentengesetz.

(3) Die Geltung sonstiger Benachteiligungsverbote oder Gebote der Gleichbehandlung wird durch dieses Gesetz nicht berührt. Dies gilt auch für öffentlich-rechtliche Vorschriften, die dem Schutz bestimmter Personengruppen dienen.

(4) Für Kündigungen gelten ausschließlich die Bestimmungen zum allgemeinen und besonderen Kündigungsschutz.

(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.

(2) Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerichtlich geltend, so wird auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage erhoben ist, auch für die übrigen Klagen ausschließlich zuständig. Die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an dieses Arbeitsgericht zu verweisen; die Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(3) Auf Antrag des Arbeitgebers findet die mündliche Verhandlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Erhebung der ersten Klage statt.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.

(2) Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerichtlich geltend, so wird auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage erhoben ist, auch für die übrigen Klagen ausschließlich zuständig. Die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an dieses Arbeitsgericht zu verweisen; die Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(3) Auf Antrag des Arbeitgebers findet die mündliche Verhandlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Erhebung der ersten Klage statt.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Eine Klage auf Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes muss innerhalb von drei Monaten, nachdem der Anspruch schriftlich geltend gemacht worden ist, erhoben werden.

(2) Machen mehrere Bewerber wegen Benachteiligung bei der Begründung eines Arbeitsverhältnisses oder beim beruflichen Aufstieg eine Entschädigung nach § 15 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gerichtlich geltend, so wird auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsgericht, bei dem die erste Klage erhoben ist, auch für die übrigen Klagen ausschließlich zuständig. Die Rechtsstreitigkeiten sind von Amts wegen an dieses Arbeitsgericht zu verweisen; die Prozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(3) Auf Antrag des Arbeitgebers findet die mündliche Verhandlung nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Erhebung der ersten Klage statt.

(1) Bei einem Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot ist der Arbeitgeber verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Arbeitgeber die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der oder die Beschäftigte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen. Die Entschädigung darf bei einer Nichteinstellung drei Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.

(3) Der Arbeitgeber ist bei der Anwendung kollektivrechtlicher Vereinbarungen nur dann zur Entschädigung verpflichtet, wenn er vorsätzlich oder grob fahrlässig handelt.

(4) Ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 muss innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt.

(5) Im Übrigen bleiben Ansprüche gegen den Arbeitgeber, die sich aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, unberührt.

(6) Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 begründet keinen Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses, Berufsausbildungsverhältnisses oder einen beruflichen Aufstieg, es sei denn, ein solcher ergibt sich aus einem anderen Rechtsgrund.

(1) Das Urteilsverfahren findet in den in § 2 Abs. 1 bis 4 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten Anwendung.

(2) Für das Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs gelten die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Verfahren vor den Amtsgerichten entsprechend, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Die Vorschriften über den frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung und das schriftliche Vorverfahren (§§ 275 bis 277 der Zivilprozeßordnung), über das vereinfachte Verfahren (§ 495a der Zivilprozeßordnung), über den Urkunden- und Wechselprozeß (§§ 592 bis 605a der Zivilprozeßordnung), über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der Zivilprozessordnung), über die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 128 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung) und über die Verlegung von Terminen in der Zeit vom 1. Juli bis 31. August (§ 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung) finden keine Anwendung. § 127 Abs. 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die sofortige Beschwerde bei Bestandsschutzstreitigkeiten unabhängig von dem Streitwert zulässig ist.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.