Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Nov. 2015 - 7 Sa 672/14

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2015:1111.7SA672.14.0A
published on 11/11/2015 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 11. Nov. 2015 - 7 Sa 672/14
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Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. November 2014 - Az.: 4 Ca 958/14 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 29. April 2014 noch durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30. April 2014 aufgelöst worden ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

3. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) zu tragen.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung.

2

Der 1982 geborene, ledige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Dezember 2010, seit dem 1. Oktober 2011 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags vom 13. Oktober 2011 (Bl. 4 ff. d. A.) mit Dienstsitz in C-Stadt beschäftigt. Er war zuletzt als Maschinenführer (Anlage, Fahren, Abfüllen u. ä.) im Bereich Silicas tätig. Er ist in die Tarifgruppe E 04 eingruppiert und erhält ein monatliches Bruttoentgelt in Höhe von 3.035,00 € bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 37,5 Stunden. Hinsichtlich der anzuwendenden Kündigungsfristen verweist der Arbeitsvertrag in § 3 Abs. 2 auf den "jeweils geltenden Tarifvertrag". In § 8 Abs. 6 ist unter anderem die Anwendbarkeit der "Tarifverträge der chemischen Industrie in ihrer jeweils geltenden Fassung" vereinbart.

3

Die Beklagte beschäftigt mehr als 10 Mitarbeiter. Ein Betriebsrat besteht.

4

Der Kläger war seit dem 19. Januar 2014 arbeitsunfähig erkrankt, mit Unter-brechung am 7. und 8. März 2014. Ursache seiner Arbeitsunfähigkeit war nach Angaben des Klägers zunächst ein Arbeitsunfall, infolge dessen er sich eine Verletzung seines Knies zuzog. Einen Unfallschein des behandelnden Arztes legte der Kläger nicht vor.

5

Am 8. April 2014 fand ein Gespräch des Klägers mit Vorgesetzten, Betriebsrat und Personalabteilung statt.

6

Der Kläger ist aktives Mitglied des Fußballvereins Z. A-Stadt. Am 13. April 2014 sowie am 21. April 2014 spielte er für seinen Verein jeweils in einem Fußballspiel der A-Klasse Y.. Ausweislich der Spielberichte (Bl. 63 f. d. A.) wurde er im Spiel vom 13. April 2014 während des Spiels eingewechselt, am 21. April 2014 spielte er beim Auswärtsspiel von Beginn an. Der Kläger war auf einem mit einem Zeitungsbericht am 23. April 2014 veröffentlichten Foto (Bl. 62 d. A.), welches vom 21. April 2014 stammte, als aktiver Teilnehmer des an diesem Tag stattfindenden Fußballspiels im aktiven Zweikampf abgebildet.

7

In einem Telefonat am 24. April 2014 gab der Kläger gegenüber den Vertretern der Beklagten, dem Tagschichtmeister X. W. sowie dem HR-Manager V. an, am Spiel nicht beteiligt und auch nicht anwesend gewesen zu sein. Er behauptete zunächst, sein Verein hätte unter seinem Namen einen anderen Spieler eingesetzt, räumte dann aber später ein, an dem Spiel teilgenommen zu haben.

8

Mit „Memo“ vom 24. April 2014 (Bl. 79 f. d. A.) hörte die Beklagte den Betriebsrat „zur Kündigung gemäß § 102 BetrVG“ an.

9

Der Betriebsrat teilte mit Schreiben vom 29. April 2014 (Bl. 81 d. A.) mit, dass er den Vorgang in seiner Sitzung am selben Tag beraten habe und sich zu der beabsichtigten außerordentlichen Kündigung ebenso wie zu der hilfsweisen ordentlichen Kündigung nicht äußern werde. Der Betriebsrat teilte weiter mit, dass seine Stellungnahme als abschließend zu betrachten sei.

10

Am 29./30. April 2014 lag der Beklagten eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis einschließlich 2. Mai 2014 vor.

11

Mit Schreiben vom 29. April 2014 (Bl. 8 d. A.) hat die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich, mit Schreiben vom 30. April 2014 (Bl. 9 d. A.) "vorsorglich und hilfsweise auch ordentlich fristgerecht mit der tariflichen Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsende zum 31. Mai 2014, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin" gekündigt. Gegen diese Kündigungen wendet sich der Kläger mit seiner am 19. Mai 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Kündigungsschutzklage.

12

Der Kläger hat vorgetragen,
Kündigungsgründe seien nicht ersichtlich. Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats vor Ausspruch der Kündigung werde mit Nichtwissen bestritten.

13

Am 8. April 2014 sei er einbestellt und von circa fünf Personen „überfallen“ worden. Er sei diesen Personen hilflos ausgeliefert gewesen. Seine angeblichen Äußerungen bei dieser Anhörung seien unerheblich. Kein Arbeitnehmer müsse bei einem solchen Gremium Herr W., Herr U., Herr T. und Herr V. psychische Probleme offenbaren.

14

Er sei ständig mit Anrufen von derselben Telefonnummer bombardiert worden. Auf einen Rückruf seines Prozessbevollmächtigten habe Herr S. R. erklärt, es komme entweder eine fristlose Kündigung oder eine fristgemäße Kündigung bis Ende Mai 2014.

15

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

16

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 29. April 2014 nicht aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,

17

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 30. April 2014 nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht zu unveränderten Bedingungen,

18

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 29. April 2014 hinaus fortbesteht.

19

Die Beklagte hat beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Sie hat vorgetragen,
die Kündigung sei sozial gerechtfertigt, da sie durch Gründe im Verhalten des Klägers bedingt sei. Sie sei wegen Vortäuschens von Arbeitsunfähigkeit bzw. genesungsfeindlichem Verhalten erfolgt.

22

Die Beklagte hat zum einen bestritten, dass im Januar 2014 ein Arbeitsunfall vorlag, zum anderen, dass sich der Kläger hierbei eine Knieverletzung zuzog.

23

Sie hat weiter vorgetragen, der Kläger sei in dem Gespräch am 8. April 2014 mit Vorgesetzten, Betriebsrat und Personalabteilung nicht „einbestellt und überfallen“ worden sowie niemandem „hilflos ausgeliefert“ gewesen. Auch sei er nicht verpflichtet gewesen, eine Krankheitsursache mitzuteilen. Er habe allerdings erklärt, er wäre weiter wegen anhaltender Schmerzen in seinem Knie arbeitsunfähig und habe infolgedessen auch weitere Arzttermine wahrzunehmen. Er sei auch "humpelnd" herausgegangen. Ihr hätten im Kündigungszeitpunkt keinerlei Hinweise auf eine von „Kniebeschwerden“ abweichende Ursache der Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Der Kläger habe - sofern er sich in Gesprächen mit der Beklagten zu den Ursachen seiner Arbeitsunfähigkeit geäußert habe - ausschließlich die „Kniebeschwerden“ angeführt. Dies habe er wiederholt und gegenüber verschiedenen Arbeitnehmern getan.

24

Die Beklagte ist der Ansicht, in Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger bei dem Fußballspiel am 21. April 2014 über die gesamte Spieldauer eingesetzt gewesen sei, liege nahe, dass der Kläger – zumindest zum Ende seiner angeblichen Arbeitsunfähigkeit spätestens ab den 14. April 2014 – dieselbe nur vorgetäuscht habe. In jedem Fall liege in dem klägerischen Verhalten eine massive arbeitsvertragliche Pflichtverletzung. Es bestehe daher der dringende Verdacht, dass der Kläger tatsächlich gar nicht arbeitsunfähig krank gewesen sei. Jedenfalls habe er durch die Teilnahme den Fußballspielen massiv gegen seine Gesundheitsförderungspflicht verstoßen.

25

Der Übergang von einem Zustand rein physischer Beschwerden (Knieprobleme) zu einer psychischen Erkrankung sei für sie nicht nachvollziehbar. Sollte der Kläger entgegen seiner ausdrücklichen Aussagen tatsächlich an einer psychischen Erkrankung gelitten haben, so habe er dies nachzuweisen. Die im Gütetermin vorgelegte Bescheinigung von Dr. E. sei als nachträgliche „Gefälligkeitsbescheinigung“ zu werten. Dieser sei die Vermutungswirkung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht zuzubilligen. Nur durch die Vorlage der ursprünglichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen durch die Krankenkasse, welche den vom Arzt eingetragenen Diagnoseschlüssel enthielten, könne der Kläger nachweisen, dass seine Erkrankung auch zum Zeitpunkt der Fußballspiels bereits als psychische Erkrankung diagnostiziert gewesen sei. Die im Gütetermin vorgelegte Bescheinigung sei zudem nach dem kündigungsauslösenden Ereignis ausgestellt worden. Wie die Situation am Tag des Fußballspiels gewesen sei, ergebe sich hieraus nicht.

26

Die Umstände, insbesondere die Nichteinleitung im Falle psychischer Erkrankung indizierter Therapien und die jedenfalls nicht nachgewiesene zeitnahe Über-weisung an einen Facharzt für Psychiatrie oder einen Psychotherapeuten – sprächen gegen das Vorliegen dieser Ursache für die behauptete Arbeitsunfähigkeit des Klägers. Es sei schlechthin nicht vorstellbar, dass bei einer tatsächlich vorliegenden schweren depressiven Erkrankung durch den diagnostizierenden Arzt neben einer Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit keinerlei therapeutische Maßnahmen ergriffen würden. Ein derartiges Vorgehen wäre therapeutisch nicht angezeigt (Beweis: Sachverständigengutachten). Die Tatsache, dass der die zum Zeitpunkt der Fußballspiele noch gültige Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellende Internist Dr. E. den Kläger offensichtlich insgesamt für einen Zeitraum von mehr als einem Monat arbeitsunfähig geschrieben habe, ohne konkrete, nachweisbare therapeutische Maßnahmen zu ergreifen, lege ein Gefälligkeitsattest nahe.

27

Hinzukomme, dass Dr. E. in A-Stadt und Umgebung aufgrund der Häufigkeit sowie der Vielzahl von ihm ausgestellter zweifelhafter Atteste (amts-)bekannt sei. So akzeptiere die Ausländerbehörde der Stadt A-Stadt grundsätzlich keine Bescheinigungen des Dr. E., sondern fordere in Fällen, in denen Atteste von Dr. E. vorgelegt würden, grundsätzlich ein amtsärztliches Attest ein. Darüber hinaus sei Dr. E. nach Informationen der Beklagten auch gegenüber den ortsansässigen Krankenkassen durch Häufung der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden (§ 275 Abs. 1a SGB V). Das gelte auch für die Krankenkasse des Klägers. Zudem sei Dr. E. auch in der Arbeitsgerichtsbarkeit, insbesondere beim Arbeitsgericht Ludwigshafen durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auffällig geworden. Dieser Umstand sei am Arbeitsgericht Ludwigshafen amtsbekannt. Damit sei der Beweiswert der von Dr. E. ausgestellten Bescheinigungen erschüttert.

28

Der Kläger sei vor Ausspruch der Kündigung nicht mit Anrufen „bombardiert“ worden. Vielmehr habe der Betriebsratsvorsitzende Q. versucht, im Rahmen der Betriebsratsanhörung dem Kläger die Möglichkeit zu geben, zu den Vorwürfen der Beklagten Stellung zu nehmen. Herr Q. habe von einer beabsichtigten Kündigung gesprochen, schließlich habe die Beklagte den Betriebsrat eben hierzu angehört.

29

Auch unter Abwägung der sozialen Schutzwürdigkeit des Klägers lägen keine Gründe vor, welche das Interesse des Klägers am Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gegenüber ihrem Lösungsinteresse überwiegen ließen. Beim Vor-täuschen von Arbeitsunfähigkeit sei eine vorherige Abmahnung verzichtbar.

30

Der Kläger hat erwidert,
er habe zu keiner Zeit Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht. Am 19. Januar 2014 habe er einen Arbeitsunfall erlitten und sei im Klinikum C-Stadt behandelt worden. Er sei arbeitsunfähig und in der Behandlung von Dr. med. P. O., A-Stadt gewesen. Er habe einen ersten Arbeitsversuch unternommen und habe dann wegen akuter depressiver Erkrankung mit ausgeprägten Beschwerden ab dem 9. März 2014 krankgeschrieben werden müssen (Beweis: Zeugnis des Dr. E. E.). Zwischenzeitlich sei er bei dem Facharzt für Psychiatrie Dr. N. (leitender Arzt M. GmbH, A-Stadt) in Behandlung. Soweit erforderlich würden die vorgenannten Ärzte von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden. Im Übrigen seien seine Erkrankungen auch durch seine Krankenversicherung L. überprüft worden.

31

Er war der Ansicht, auch ein Internist könne feststellen, ob der Patient erkrankt sei. Er werde dann das Entsprechende und Überweisung veranlassen. So sei es im vorliegenden Fall gewesen.

32

Er, der Kläger, sei einem ständigen Druck ausgesetzt gewesen mit Beleidigungen (Du Kanak – schlechtere Schicht zugeteilt – kannst deine Zähne auch in der Türkei machen lassen – geh zu meinen Arzt und der wird dann sofort sagen du kannst schaffen). Die ärztliche Bescheinigung des Dr. E. vom 12. Mai 2014 sei im Gütetermin vorgelegt worden.

33

Mit Nichtwissen hat der Kläger bestritten, dass Dr. E. gegenüber Krankenkassen, Ausländerbehörde etc. auffällig gewesen sei und auf einer „Liste“ stehe.

34

Das Arbeitsgericht Mainz hat die Klage durch Urteil vom 5. November 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, die Klage sei hinsichtlich des allgemeinen Feststellungsantrags, für den das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse fehle, unzulässig.

35

Im Übrigen sei die Klage unbegründet, da sich die von der Beklagten ausgesprochene fristlose Kündigung als wirksam erweise. Die Kündigung sei nicht bereits mangels (ordnungsgemäßer) Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 Abs. 1 BetrVG unwirksam. Die fristlose Kündigung sei auch in materiell-rechtlicher Hinsicht gerechtfertigt. Die Kammer sei von einem Vortäuschen von Arbeitsunfähigkeit überzeugt. Wer an Fußballspielen teilnehmen könne, müsse nach allgemeiner Lebenserfahrung auch in der Lage sein, seiner Tätigkeit als Maschinenführer nachzukommen. Soweit der Kläger geltend mache, er sei ab dem 9. März 2014 nicht wegen seiner Knieverletzung, sondern wegen einer akuten depressiven Erkrankung mit ausgeprägten Beschwerden (die freilich nicht näher dargelegt würden) krankgeschrieben gewesen, vermöge die Kammer dem nicht zu folgen. Zwar habe der Kläger im Gütetermin nach Erinnerung des Kammervorsitzenden ein derartiges Attest des Dr. H. gezeigt (und danach wieder an sich genommen), Dr. H. genieße jedoch im Bezirk des Arbeitsgerichts Ludwigshafen allgemein den Ruf eines Arztes, der Gefälligkeitskrankschreibungen erteile. Die Kammer vermöge daher einem nachträglich erstellten Attest des Dr. H. keinerlei Beweiswert zuzumessen. Auch wenn der Kläger inzwischen – nach seinem Vortrag - von einem Facharzt für Psychiatrie weiter behandelt werde, lasse sich hieraus nicht zwingend schließen, er sei bereits im April 2014 aus psychischen Gründen arbeitsunfähig gewesen.

36

In diesem Zusammenhang sei es für die Kammer auch von Bedeutung, dass der Kläger noch in einem Gespräch am 8. April 2014 bestätigt habe, dass er wegen anhaltender Schmerzen im Knie arbeitsunfähig sei und deswegen auch weitere Arzttermine habe. Dies habe der Vertreter der Beklagten auch im Gütetermin ausgeführt und dabei angemerkt, der Kläger sei auch „humpelnd“ aus diesem Gespräch hinausgegangen. Auf Nachfrage habe der Kläger dann angefangen zu erklären, normalerweise müsse man ja nichts sagen. Sein Prozessbevollmächtigter habe ihn daraufhin unterbrochen und erklärt, „er habe nichts gesagt“. Auch wenn man die Erklärung des Prozessbevollmächtigten als wirksames Bestreiten etwaiger Erklärungen des Klägers ansehen wolle, sei dann immer noch unbestritten, dass der Kläger das Gespräch „humpelnd“ verlassen habe. Die Kammer bleibe nach alledem davon überzeugt, dass der Kläger in dem Gespräch am 8. April 2014 durch Worte und Gesten eine weiter andauernde Knieverletzung behauptet habe, die seinen eigenen Angaben im Prozess zufolge nicht bestanden haben solle. Damit habe der Kläger entweder am 8. April 2014 oder im Prozess gelogen. Dazu passe, dass der Kläger in einem Telefonat am 24. April 2014 gegenüber der Beklagten noch bestritten habe, selbst gespielt zu haben, sondern die Vermutung angestellt habe, sein Verein hätte unter seinem Namen einen anderen Spieler eingesetzt, während die Spielteilnahme jetzt während des Prozesses unstreitig sei. Bei dieser Sachlage sei die Einschätzung der Beklagten, ihr Vertrauen in die Redlichkeit des Klägers sei zutiefst erschüttert, nachvollziehbar. Infolgedessen teile die Kammer auch die Interessenabwägung der Beklagten und halte den Ausspruch einer Abmahnung für entbehrlich.

37

Unabhängig davon sei die fristlose Kündigung aus den vorgenannten Umständen auch als Verdachtskündigung gerechtfertigt. Der Betriebsrat sei ausdrücklich auch zu einem auf Grund der Verdachtsmomente zumindest sehr wahrscheinlichen Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit angehört worden.

38

Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz (Bl. 110 ff. d. A.) Bezug genommen.

39

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 7. November 2014 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 5. Dezember 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag (Bl. 122 f. d. A.) Berufung eingelegt und diese - innerhalb der durch Beschluss vom 2. Januar 2015 bis zum 9. Februar 2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist - am 9. Februar 2015 mit Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

40

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie der Schriftsätze vom 18. Mai 2015, vom 27. Mai 2015 und vom 10. Juli 2015, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 139 ff., 187 ff., 209, 261 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,

41

das erstinstanzliche Urteil sei aufgrund der Rechtsverletzungen durch das Gericht aufzuheben und zurückzuverweisen. Das Urteil bestehe aus reinen Vermutungen und Spekulationen. Das Gericht 1. Instanz habe Herrn Dr. E. und Herrn Dr. N. hören müssen. Nicht der Kläger selbst, sondern sein Prozessbevollmächtigter habe das Attest des Dr. E. (Bl. 207 d. A.) dem Gericht übergeben. Das Gericht habe das Attest nicht an sich genommen, sondern wieder zurückgegeben. Das Attest habe bei dem Richter auf dem Tisch gelegen und die Gegenseite habe die Bescheinigung gelesen. Zurückzuverweisen sei der Rechtsstreit auch dann, wenn sein Schriftsatz vom 20. Oktober 2014, mit dem dem Arbeitsgericht die grundsätzliche Vergleichsbereitschaft mitgeteilt worden sei, der Gegenseite nicht zugeleitet worden sei. Das gelte auch hinsichtlich des von ihm in der Sitzung am 1. Oktober 2014 beantragten und nicht gewährten Schriftsatznachlasses bezüglich des Schriftsatzes der Gegenseite vom 19. September 2014.

42

Man könne mit allen möglichen Krankheiten Fußball spielen, insbesondere wenn diese psychisch bedingt seien. Das Spielen diene dann dem Heilungsprozess. Habe die Beklagte Zweifel an seiner Erkrankung gehabt, dann hätte sie einen "Vertrauensarzt" einschalten müssen oder bei seiner Krankenkasse nachfragen können, warum diese Krankengeld zahle.

43

Er sei schon in früheren Jahren, wie das Attest des Dr. K. vom 11. Mai 2015 (Bl. 193 d. A.) bestätige, aufgrund des Betriebsklimas arbeitsunfähig erkrankt gewesen.

44

Der Kläger beantragt,

45

I. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. November 2014, zugestellt am 7. November 2014 (Az. 4 Ca 958/14), aufzuheben und an eine andere Kammer des Arbeitsgerichts Mainz zurückzuverweisen,

46

II. hilfsweise das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 5. November 2014, zugestellt am 7. November 2014, Az. 4 Ca 958/14, abzuändern und

47

1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung vom 29. April 2014 nicht aufgelöst worden ist, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,

48

2. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die ordentliche Kündigung vom 30. April 2014 nicht aufgelöst worden ist, sondern fortbesteht zu unveränderten Bedingungen,

49

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 29. April 2014 hinaus fortbesteht.

50

Die Beklagte beantragt,

51

die Berufung zurückzuweisen.

52

Sie verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 13. April 2015 sowie der Schriftsätze vom 3. Juni 2015, vom 19. Juni 2015 und vom 20. Juli 2015, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 163 ff., 216 ff., 244 ff., 267 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Einer Zurückverweisung des Verfahrens an eine andere Kammer des Arbeitsgerichts stehe § 68 ZPO entgegen. Ein der Berufungsinstanz nicht mehr korrigierbarer Verfahrensmangel liege nicht vor.

53

Der Kläger hätte selbst konkret vortragen müssen, was nach seiner Auffassung Dr. E. und Dr. N. gegenüber dem Gericht aussagen würden. Dies habe der Kläger jedoch unterlassen. Es wäre möglich gewesen, vorzutragen, von wann an der Kläger in ärztlicher Behandlung bei Dr. E. gewesen sein wolle, wann die angebliche Depression diagnostiziert worden sein solle und ab wann und in welcher Art und Weise er deswegen behandelt worden sei. Er habe die mit seiner Behauptung einer akuten depressiven Erkrankung zusammenhängenden Beschwerden weder konkret dargelegt noch ein entsprechendes Leiden durch ärztliches Attest hinreichend nachgewiesen. Der Kläger habe das Attest des Dr. E. im Gütetermin erster Instanz lediglich vorgezeigt. Es könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass das im Kammertermin zweiter Instanz vorgelegte Attest des Dr. E. vom 12. Mai 2014 mit dem im Gütetermin erster Instanz vorgelegten Attest übereinstimme. Zu berücksichtigen sei auch, dass das ärztliche Attest erst deutlich nach dem angeblichen Behandlungsbeginn durch Dr. E. ausgestellt worden sei.

54

Sie ist der Ansicht, die im Rahmen der Beurteilung krankheitsbedingter Kündigungen entwickelte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, wonach der Arbeitnehmer seiner prozessualen Mitwirkungspflicht bereits dadurch genüge, dass er die Behauptungen des Arbeitgebers bestreite und die ihn behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbinde, könne hier nicht zur Anwendung kommen bzw. die Darlegungslast des Klägers erleichtern.

55

Sie ziehe keinesfalls in Zweifel, dass es möglich sei, mit einer psychischen Erkrankung Fußball zu spielen. Sie hege jedoch ganz erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger tatsächlich im Zeitpunkt der Fußballspiele an einer psychischen Erkrankung gelitten habe. Hiergegen sprächen im Wesentlichen folgende Punkte: Die angeblich bestehende psychische Erkrankung sei - soweit ein entsprechender Nachweis überhaupt existiere - erst im Nachhinein attestiert. In dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger diese Erkrankung erstmalig behauptete habe, sei eine Über-prüfung derselben rückwirkend bereits nicht mehr möglich gewesen. Der Kläger habe nur wenige Tage vor dem ersten Fußballspiel, konkret am 8. April 2014 noch selbst gegenüber der Beklagten in Anwesenheit des Betriebsrates behauptet, seine derzeitige Arbeitsunfähigkeit sei auf seine Knieverletzung in Folge des Arbeitsunfalles aus dem Januar desselben Jahres zurückzuführen. Er habe konkret ausgeführt, er leide an anhaltenden Schmerzen im Knie und sei daher nach wie vor in ärztlicher Behandlung. Die angebliche psychische Erkrankung sei - die Existenz des Attests des Dr. E. unterstellt - nur durch einen Internisten diagnostiziert worden. Der Kläger habe weder die Überweisung an einen Facharzt für Psychiatrie oder einen Psychotherapeuten noch eine sonstige (medikamentöse etc.) Behandlung behauptet oder nachgewiesen. Der bescheinigende Arzt genieße im Raum A-Stadt einen zweifelhaften Ruf. Die Behandlung durch Dr. N. sei nie im Einzelnen konkret vorgetragen worden und beträfe - wenn überhaupt - einen Zeitraum weit nach Kündigungsausspruch.

56

Die Beklagte rügt ausdrücklich jegliches Vorbringen des Klägers in und nach dem Termin vom 20. Mai 2015 dessen Erkrankung betreffend als verspätet.

57

Aus dem Attest des Dr. K. vom 11. Mai 2015 ergebe sich kein Erkenntnisgewinn für den vorliegenden Rechtsstreit. Die in diesem Attest beschriebenen Beschwerden hätten im Zeitraum vom 27. Mai bis insgesamt 14. Juli 2013 vorgelegen haben sollen. Das ärztliche Attest sei erst mehr als ein Jahr nach Ausspruch der Kündigung ausgestellt worden. Auch könnten durch dieses Attest, wenn überhaupt, dann nur Symptome beim Kläger nachgewiesen werden, nicht jedoch die zugrunde liegenden Ursachen. Die angegebene Ursache „Mobbing“ werde mit Nichtwissen bestritten.

58

Das Landesarbeitsgericht hat Beweis erhoben über die beim Kläger im März/April 2014 vorliegenden Erkrankungen, gesundheitlichen Einschränkungen sowie dem Kläger gegebene Verhaltensmaßregeln durch Einholung einer schriftlichen Auskunft sowie Vernehmung des Zeugen Dr. E. E.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die schriftliche Aussage des Dr. E. vom 16. Juni 2015 (Bl. 238 d. A.) sowie das Sitzungsprotokoll vom 11. November 2015 (Bl. 295 ff. d. A.) Bezug genommen.

59

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der Kammertermine vom 20. Mai 2015 und 11. November 2015 (Bl. 201 ff., 291 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

60

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO hinsichtlich des Antrags zu I. sowie der hilfsweise gestellten Anträge zu II.1. und 2. form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich - mit Ausnahme des Antrags zu II.3. - auch sonst als zulässig.

61

Hinsichtlich des hilfsweise gestellten Antrags zu II.3 (allgemeiner Feststellungsantrag) ist die Berufung bereits unzulässig. Die Berufung setzt sich insoweit nicht mit dem Urteil erster Instanz auseinander.

II.

62

1. Der Antrag zu I. auf Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz und Zurückverweisung an eine andere Kammer des Arbeitsgerichts Mainz hat keinen Erfolg. Der Rechtsstreit ist nicht an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen.

63

Nach § 538 Abs. 1 ZPO, der auch im Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht Anwendung findet (§ 64 Abs. 6 ArbGG), hat das Berufungsgericht den Rechtsstreit grundsätzlich selbst zu entscheiden. Eine Zurückverweisung in den Ausnahmefällen des § 538 Abs. 2 Nrn. 1 und 7 ZPO wegen bestimmter Verfahrensmängel ist in der Arbeitsgerichtsbarkeit durch § 68 ArbGG unabhängig von der Schwere des Verfahrensmangels ausgeschlossen. So rechtfertigen etwa auch grobe Verstöße gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs und die Aufklärungspflicht des § 139 ZPO eine Zurückverweisung an das Arbeitsgericht nicht (BeckOK ArbR/Klose, Stand: 1. September 2015, ArbGG § 68 Rn. 3; ErfK/Koch, 16. Aufl. 2016, § 68 Rn. 2; GMP/Germelmann, 8. Aufl. 2013, ArbGG § 68 Rn. 3, jeweils m. w. N.). Eine Ausnahme vom Verbot der Zurückverweisung bei Verfahrensverstößen wird allgemein nur dann gemacht, wenn es sich um einen Verfahrensverstoß handelt, der im Berufungsverfahren nicht mehr korrigiert werden kann. Eine Zurückverweisung ist darüber hinaus nur in den in § 538 Abs. 2 Nrn. 2 bis 6 ZPO genannten Fällen auf Antrag einer Partei möglich.

64

Ein Fall des § 538 Abs. 2 Nrn. 2 bis 6 ZPO (Verwerfung des Einspruchs, Prozessurteil, Grundurteil, Vorbehaltsurteil oder Versäumnisurteil) liegt im vorliegenden Berufungsverfahren nicht vor. Es liegt auch kein Verfahrensverstoß des Arbeitsgerichts vor, der im Berufungsverfahren nicht hätte korrigiert werden können. Das gilt sowohl hinsichtlich einer etwaig unterlassenen Beweisaufnahme (vgl. auch BGH, Urteil vom 14. Juni 2012 - IX ZR 150/11 - NJW-RR 2012, 1207, 1208 Rz. 14) als auch im Fall einer etwaig unterlassenen Zuleitung eines Schriftsatzes an die Gegenseite oder der Nichtgewährung eines Schriftsatznachlasses.

65

2. Hinsichtlich des - hilfsweise gestellten - Antrags zu II. hat die Berufung des Klägers, soweit sie zulässig ist, Erfolg. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist weder durch die außerordentliche Kündigung, noch durch die hilfsweise ausgesprochene Kündigung der Beklagten beendet worden.

66

a) Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist nicht durch die von der Beklagten unter dem 29. April 2014 ausgesprochene außerordentliche Kündigung beendet worden. Ein wichtiger Grund für diese Kündigung ist nach Auffassung der Kammer weder unter dem Gesichtspunkt des Vortäuschens von Arbeitsunfähigkeit, eines genesungswidrigen Verhaltens noch des Verdachts des Vortäuschens von Arbeitsunfähigkeit gegeben. Auf die Frage, ob die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat vor Ausspruch der Kündigung ordnungsgemäß angehört hat (§ 102 Abs. 1 BetrVG) und ob der Kläger vor Ausspruch einer Verdachtskündigung angehört worden ist, kommt es daher nicht an. Im Einzelnen:

67

(1) Ein wichtiger Grund für die außerordentliche Kündigung im Sinn des § 626 Abs. 1 BGB liegt im vorliegenden Fall nicht imVortäuschen von Arbeitsunfähigkeit durch den Kläger.

68

Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob ein bestimmter Sachverhalt – ohne die besonderen Um-stände des Einzelfalls – (überhaupt) geeignet ist, einen wichtigen Grund zu bilden. Sodann ist zu untersuchen, ob unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die konkrete Kündigung gerechtfertigt ist, das heißt ob es dem Kündigenden unzumutbar geworden ist, das Arbeitsverhältnis bis zu dem gemäß § 626 Abs. 1 BGB relevanten Zeitpunkt fortzusetzen.

69

Es kann einen wichtigen Grund im Sinn von § 626 BGB zur fristlosen Kündigung darstellen, wenn der Arbeitnehmer unter Vorlage eines Attests der Arbeit fernbleibt und sich Entgeltfortzahlung gewähren lässt, obwohl es sich in Wahrheit nur um eine vorgetäuschte Krankheit handelt. Ein Arbeitnehmer, der nachgewiesener-maßen seine Krankheit nur vortäuscht, begeht dadurch eine schwere Vertragsverletzung, die je nach den Umständen des Einzelfalls eine fristlose Kündigung rechtfertigen kann. Der Arbeitnehmer wird nach Ansicht des BAG (Urteil vom 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 - NZA 1994, 63, 64) regelmäßig sogar einen vollendeten Betrug begangen haben, denn durch Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung hat er den Arbeitgeber unter Vortäuschung falscher Tatsachen dazu veranlasst, ihm unberechtigterweise Lohnfortzahlung zu gewähren.

70

Da die verhaltensbedingte Kündigung als Kündigungsgrund eine Vertragsverletzung des Arbeitnehmers voraussetzt, die der Arbeitgeber zu beweisen hat, obliegt dem Arbeitgeber nicht nur der Nachweis dafür, dass der Arbeitnehmer überhaupt gefehlt hat, sondern auch dafür, dass er unentschuldigt gefehlt hat, dass also die vom Arbeitnehmer behauptete Krankheit nicht vorliegt. Dies ergibt sich schon daraus, dass jede Partei die ihr günstigen Tatbestandsmerkmale zu beweisen hat. Wenn es danach zum Vortrag des Arbeitgebers gehört, dass der Arbeitnehmer unentschuldigt gefehlt hat, muss der Arbeitnehmer seinerseits nach § 138 Abs. 2 ZPO substantiiert im Einzelnen vortragen, warum sein Fehlen als entschuldigt anzusehen ist. Nur diese vom Arbeitnehmer behaupteten Tatsachen hat der Arbeitgeber zu widerlegen. Beruft sich der Arbeitnehmer auf eine Krankheit und legt er ein ärztliches Attest vor, so begründet dieses in der Regel den Beweis für die Tatsache der arbeitsunfähigen Erkrankung. Ein solches Attest hat einen hohen Beweiswert, denn es ist der gesetzlich vorgesehene und wichtigste Beweis für die Tatsache der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Bezweifelt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, beruft er sich insbesondere darauf, der Arbeitnehmer habe den die Bescheinigung ausstellenden Arzt durch Simulation getäuscht oder der Arzt habe den Begriff der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit verkannt, dann muss er die Umstände, die gegen die Arbeitsunfähigkeit sprechen, näher darlegen und notfalls beweisen, um dadurch die Beweiskraft des Attest zu erschüttern (BAG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 - NZA 1994, 63, 64 f.) Ist es dem Arbeitgeber allerdings gelungen, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern bzw. zu entkräften, so tritt hinsichtlich der Behauptungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage des Attests bestand. Jedenfalls muss dann der Arbeitgeber nicht "zwingend" nachweisen, dass irgendeine Krankheit überhaupt nicht vorgelegen haben kann. Es ist vielmehr wiederum Sache des Arbeitnehmers, nunmehr angesichts der Umstände, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen, weiter zu substantiieren, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben, welche Verhaltensmaßregeln der Arzt gegeben hat, welche Medikamente etwa bewirkt haben, dass der Arbeitnehmer zwar immer noch nicht die geschuldete Arbeit bei seinem Arbeitgeber verrichten konnte, aber zu leichten anderweitigen Tätigkeiten in der Lage war. Erst wenn der Arbeitnehmer insoweit seiner Substantiierungspflicht nachgekommen ist und ggf. die behandelnden Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbunden hat, muss der Arbeitgeber aufgrund der ihm obliegenden Beweislast den konkreten Sachvortrag des Arbeitnehmers wider-legen. Mit der Patientenkartei und der Vernehmung des behandelnden Arztes kommen dabei regelmäßig Beweismittel in Betracht, die eine weitere Sachaufklärung versprechen. Es ist in derartigen Fällen auch stets zu prüfen, ob die Umstände, die den Beweiswert des ärztlichen Attests erschüttern, nicht als so gravierend anzusehen sind, dass sie ein starkes Indiz für die Behauptung des Arbeitgebers darstellen, die Krankheit sei nur vorgetäuscht gewesen, so dass der Arbeitnehmer dieses Indiz entkräften muss (BAG, Urteil vom 26. August 1993 - 2 AZR 154/93 - NZA 1994, 63, 64 f.; Urteil vom 7. Dezember 1995 - 2 AZR 849/94 - BeckRS 1995, 30923615; Urteil vom 17. Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - NZA 2004, 564, 566 f.; LAG RhPf, Urt. vom 6. Juni 2013 - 10 Sa 17/13 - BeckRS 2013, 71096 m. w. N.; LAG Hamm, Urteil vom 28. Mai 1998 - 4 Sa 1550/97 - BeckRS 1998, 30460861).

71

Die Beklagte stützt die von ihr am 29. April 2014 ausgesprochene Kündigung in erster Linie auf den Vorwurf, der Kläger habe seine Arbeitsunfähigkeit – zumindest zum Ende seiner angeblichen Arbeitsunfähigkeit spätestens ab dem 14. April 2014 – nur vorgetäuscht.

72

Das bewusste Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit wegen Erkrankung unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung mit der weiteren Folge der Entgeltfortzahlung ist eine schwere Pflichtverletzung des Arbeitsvertrages und damit an sich als Grund zur außerordentlichen Kündigung geeignet.

73

Unstreitig war der Kläger in der Zeit vom 19. Januar 2014 bis zum 6. März 2014 und sodann ab dem 10. März 2014 im Kündigungszeitpunkt bis zum 2. Mai 2014 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Entsprechende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hat der Kläger unstreitig vorgelegt.

74

Im vorliegenden Fall ist der Beweiswert der zunächst ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nach Auffassung der Kammer erschüttert. Das ergibt sich aus folgenden Gesichtspunkten: Der Kläger wurde – inzwischen unstreitig – am 13. April 2014 während eines Spiels seines Fußballvereins Z. A-Stadt eingewechselt, am 21. April 2014 spielte er bei einem Auswärtsspiel von Beginn an. Dieser Umstand ist in Zusammenschau mit den Angaben des Klägers am 8. April 2014, er sei wegen Kniebeschwerden arbeitsunfähig, seinem „humpelnden“ Gang an diesem Tag und dem Umstand, dass er seine Teilnahme an den Fußballspielen in einem Telefonat am 24. April 2014 zunächst bestritten und sogar gemutmaßt hat, sein Verein habe unter seinem Namen einen anderen Spieler eingesetzt, geeignet, die Beweiskraft der von Dr. E. zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zumindest ab dem 14. April 2014 bis zum 2. Mai 2014 zu erschüttern. Es kommt daher an dieser Stelle nicht darauf an, ob die Beklagte den Beweiswert dieser Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen auch durch den Hinweis auf die Häufigkeit der von Dr. E. ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen hätte erschüttern können.

75

Nach Erschütterung der Beweiskraft der zum Nachweis der Arbeitsunfähigkeit ausgestellten (§ 5 Abs. 1 S. 2 EFZG) ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen war es nunmehr Sache des Klägers, angesichts der Umstände, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit zu sprechen, weiter zu substantiieren, welche Krankheiten bzw. gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und gegebenenfalls den behandelnden Arzt von der ärztlichen Schweigepflicht zu entbinden. Diesen Anforderungen ist der Kläger nach Auffassung der Kammer nachgekommen. Er hat – auch unter Bezugnahme auf das ärztliche Attest des Dr. E. vom 12. Mai 2015 (Bl. 207 d. A.)dargelegt, er sei nach der Unterbrechung der Arbeitsunfähigkeit am 7. und 8. März 2014 seit dem 9. März 2014 aufgrund einer akuten depressiven Erkrankung mit ausgeprägten Beschwerden arbeitsunfähig gewesen. Des Weiteren hat der Kläger Beweis durch das Zeugnis des behandelnden Arztes Dr. E. angeboten und erklärt, soweit erforderlich würden die behandelnden Ärzte Dr. E. und Dr. N. von der ärztlichen Schweigepflicht entbunden.

76

Da unstreitig bei der Diagnose Depression Fußballspielen möglich und sinnvoll ist, bedurfte es nach Ansicht der Kammer im vorliegenden Einzelfall keines weiteren detaillierteren Vortrags zu den gesundheitlichen Einschränkungen des Klägers, zu den vom behandelnden Arzt gegebenen Verhaltensmaßregeln und dazu welche Medikamente zum Beispiel bewirkt haben, dass der Kläger zwar immer noch nicht die geschuldete Arbeit bei der Beklagten verrichten konnte, aber zu leichten anderweitigen Tätigkeiten in der Lage war. Dieser Vortrag dient in der Regel dazu zu überprüfen, ob die vom Kläger ausgeübten Freizeitbeschäftigungen diesem nur dann möglich waren, wenn er auch seine arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit erbringen konnte, also - entgegen seinen Angaben - arbeitsfähig gewesen ist. Eines solchen detaillierten Vortrags bedarf es im vorliegenden Fall nicht, da die vom Kläger behauptete Erkrankung, die Ursache der Arbeitsunfähigkeit war, dem Fußballspielen des Klägers nicht entgegensteht. Dies gilt auch, soweit der Kläger an einem Meisterschaftsspiel der A-Klasse teilgenommen hat. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Einsatz in einem solchen Spiel nicht mit besonderem negativem Leistungsdruck verbunden. Zu berücksichtigen ist insoweit zwar, dass es sich zwar um einen Wettkampf handelt, der – wie sich auch aus dem von der Beklagten vorgelegten Zeitungsartikel vom 23. April 2014 ergibt - Emotionen bei Spielern und Zuschauern hervorrufen kann. Letztlich handelt es sich bei der A-Klasse jedoch um eine der unteren Spielklassen, in der kein erhöhter Leistungsdruck zu verzeichnen ist, der dem Einsatz eines Spielers, der an einer depressiven Erkrankung leidet, entgegensteht.

77

Dieser durch Vorlage des entsprechenden Attestes im Kammertermin vor dem Landesarbeitsgericht erbrachte Vortrag des Klägers war nicht als verspätet zurückzuweisen, da der Kläger dieses oder ein ähnliches Attest bereits im Gütetermin erster Instanz vorgelegt hatte. Sowohl das erstinstanzliche Gericht als auch die Parteien haben sich bereits erstinstanzlich mit diesem Attest argumentativ auseinandergesetzt. Es handelt sich nicht um ein „neues“ Angriffs- oder Verteidigungsmittel im Sinn des § 67 ArbGG. Eine Präklusion ist außerdem dann ausgeschlossen, wenn nicht allein das Verhalten der Partei zu einer Verspätung geführt hat, sondern hierfür noch ein anderer Grund vorliegt (beispielsweise die Verletzung der richterlichen Fürsorgepflicht oder sonstige Fehler des Gerichts, die von der Partei nicht zu vertreten sind, vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 14. April 1987 - 1 BvR 162/84 - NJW 1987, 2003). Im vorliegenden Fall hätte das im Gütetermin vorgelegte Attest des Dr. E. bereits zu diesem Zeitpunkt zur Gerichtsakte genommen werden können.

78

Nachdem der Kläger seiner Substantiierungspflicht nachgekommen ist und außerdem seine Bereitschaft erklärt hat, die ihn behandelnden Ärzte Dr. E. und Dr. N. von ihrer Schweigepflicht zu entbinden, war es nunmehr Sache der Beklagten aufgrund der ihr obliegenden Beweislast den konkreten Sachvortrag des Klägers zu widerlegen (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Juni 2015 - Az. 4 Sa 566/14 - BeckRS 2015, 72782).

79

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer nicht fest, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit aufgrund einer psychischen Erkrankung nur vorgetäuscht hat. Nach Ansicht der Kammer hat der Kläger - unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - weder bereits den behandelnden Arzt Dr. E. über das Vorliegen einer Depression getäuscht noch im Zusammenwirken mit dem Zeugen Dr. E. die Beklagte über das Vorliegen einer Arbeitsunfähigkeit getäuscht.

80

Der Zeuge Dr. E. hat glaubhaft ausgesagt, dass der Kläger ab dem 10. März 2014 aufgrund einer mittelschweren Depression arbeitsunfähig war. So hat der Zeuge unter Zuhilfenahme seiner Patientenkartei ausgesagt, dass der Kläger nach einer Arbeitsunfähigkeit wegen Kniebeschwerden bis zum 5. März 2014 zunächst gearbeitet habe. Am 10. März 2014 sei der Kläger dann wegen depressiver Zustände, Antriebslosigkeit, zunehmender Schwäche, Konzentrationsschwäche, Schlafstörungen und diffusen Schmerzen im ganzen Körper, auch im Rücken zu ihm gekommen. Der Kläger habe sich am 10. März, 17. März, 21. März, 28. März, 3. April, 10. April, 22. April und 25. April 2014 bei ihm zur Behandlung eingefunden. Er habe mit dem Kläger jeweils Gespräche geführt, die sicherlich nicht unter 10 bis 15 Minuten gedauert hätten. Diese seien auch bei einer mittelschweren Depression schon hilfreich. Am 25. April 2014 habe er den Kläger sodann zu einem Neurologen empfohlen. Der Kläger habe nichts machen können, was Konzentration, Ausdauer und körperliche Kraft für die Dauer eines Arbeitstages benötigt habe.

81

Zwar hat der Zeuge Dr. E. neben einer Blutdruckmessung keine weiteren körperlichen Untersuchungen des Klägers durchgeführt. Dies hat seine Ursache jedoch in der Art der Erkrankung des Klägers, bei der psychosomatische Gespräche mit dem Patienten über funktionelle Beschwerden, Depression und Angst an die Stelle bzw. neben die körperliche Untersuchung treten. Für die psychosomatische Grundversorgung hat der Zeuge nach eigenen Angaben eine zusätzliche Weiterbildung und eine Genehmigung der Krankenkasse. Auch daraus, dass der Zeuge Dr. E. den Kläger erst am 25. April 2015, also nach dem Telefonat des Klägers mit dem Tagschichtmeister W. und dem HR-Manager der Beklagten V. betreffend die Teilnahme am Fußballspiel, aber noch vor Ausspruch der Kündigungen zum Neurologen empfohlen hat, lässt sich nicht schlussfolgern, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat. Bis zu diesem Zeitpunkt hat der Zeuge Dr. E. den Kläger in kurzen Abständen von maximal einer Woche einbestellt, mit ihm Gespräche geführt und auch neue Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen ausgestellt. Der Zeuge Dr. E. hat weiter ausgesagt, dass der Kläger mit der von dem Zeugen diagnostizierten Erkrankung Fußball spielen und sonstige Sportarten ausüben konnte. Der Kläger habe motiviert werden müssen, Sport zu machen. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger den Zeugen Dr. E. über mehrere Wochen und zahlreiche Termine über das Vorliegen der von ihm angegebenen Symptome getäuscht hat, liegen nicht vor. Die Kammer geht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch nicht davon aus, dass der Kläger und der Zeuge Dr. E. zu Lasten der Beklagten beim Vortäuschen einer Arbeitsunfähigkeit des Klägers zusammengewirkt haben. Dies ergibt sich auch nicht daraus, dass der Zeuge Dr. E. den Kläger erst am 25. April 2014 zu einem Facharzt empfohlen hat. Zum einen ist der Zeuge Dr. E. (nur) von einer mittelschweren Depression ausgegangen, zum andern hält er auch schon Gespräche für sinnvoll. Einer Beweisaufnahme durch Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Behauptung der Beklagten, das Vorgehen des Zeugen Dr. E. sei therapeutisch nicht angezeigt gewesen, bedurfte es nicht. Auch wenn die Behandlung des Dr. E. nach Auffassung eines Sachverständigen nicht dem entsprochen hätte, was ein behandelnder Arzt in der gegebenen Situation hätte veranlassen müssen, bedeutete dies nicht, dass der Kläger nicht depressiv erkrankt gewesen wäre und dies gegenüber der Beklagten nur vorgetäuscht hätte. Etwas anderes ergibt sich auch nicht vor dem Hintergrund der von der Beklagten behaupteten Häufung von durch Dr. E. ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, einen möglichen - in der Beweisaufnahme aber nicht zutage getretenen - Interesse des Zeugen an der Bestätigung der von ihm getroffenen Einschätzung sowie dem persönlichen Eindruck der Kammer vom Zeugen Dr. E.. Der Zeuge hat ruhig und gelassen ausgesagt, Grenzen seiner Erkenntnis- und Behandlungsmöglichkeiten aufgezeigt und eingeräumt, so hinsichtlich der medikamentösen Behandlung von Depressionen oder seinen Kenntnissen zu Wettbewerbssport bei depressiven Erkrankungen.

82

Die Kammer sieht im vorliegenden Fall die Umstände, die den Beweiswert der ersten ärztlichen Atteste erschüttern, auch nicht als so gravierend an, dass sie ein starkes Indiz für die Behauptung der Beklagten darstellen, die Krankheit sei nur vorgetäuscht gewesen, so dass der Arbeitnehmer dieses Indiz entkräften müsste. Zwar hat der Kläger am 8. April 2014 erklärt, er sei weiter wegen dem Knie arbeitsunfähig. Er müsse insoweit weitere Arzttermine wahrnehmen. Auch ist er an diesem Tag „humpelnd herausgegangen“. Weiter hat er telefonisch seine Teilnahme an den Fußballspielen zunächst abgestritten und versucht seine namentliche Nennung als Spielteilnehmer mit einem Fehler seines Fußballteams zu er-klären. Der Kläger hat hierzu jedoch nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass er seine psychische Erkrankung der Beklagten zu diesem Zeitpunkt nicht habe offenbaren wollen. Auch hatten - wie der Zeuge Dr. E. ausgesagt hat - tatsächlich am 25. März und am 3. April 2014 noch MRT-Aufnahmen des rechten bzw. linken Knies stattgefunden. Dabei war ein Verschleiß zu erkennen. Die Kniebeschwerden standen aber nach Aussage des Zeugen hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ab dem 10. März 2014 nicht mehr im Vordergrund.

83

Aber auch, dann wenn man ein starkes Indiz für die Behauptung der Beklagten bejahen würde, hätte der Kläger dieses Indiz nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch die Vernehmung des Zeugen Dr. E. widerlegt. In diesem Zusammenhang hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Entgeltfortzeitraum am 7. und 8. März 2014 unterbrochen war und der Kläger zwischen den beiden Arbeitsunfähigkeitszeiträumen seine Arbeitsleistung bei der Beklagten erbracht hat. Zu bedenken ist insoweit weiter, dass der Kläger ausweislich der - allerdings erst im Laufe des Prozesses nachträglich erstellten - ärztlichen Bescheinigung des Dr. K. vom 11. Mai 2015 bereits im Jahr zuvor in der Zeit vom 27. Mai bis 9. Juni 2013 mit „der Diagnose eines Mobbings“ arbeitsunfähig gewesen ist, sodann weiter in der Zeit vom 10. bis 16. Juni 2013 sowie vom 27. Juni bis 14. Juli 2013 mit der gleichen Diagnose. Nach Ausspruch der außerordentlichen sowie der hilfsweisen ordentlichen Kündigung war der Kläger sodann, wie sich aus dem Attest des Facharztes für Psychiatrie N., Ärztlicher Leiter des M., A-Stadt vom 18. Mai 2015 ergibt, seit dem 8. Juli 2014 wegen einer psychischen Erkrankung in dessen regelmäßiger ambulant-psychiatrischen Behandlung.

84

(2) Die außerordentliche Kündigung der Beklagten vom 29. April 2014 ist auch nicht wegen genesungswidrigen Verhaltens des Klägers gerechtfertigt. Auch insoweit ist ein wichtiger Grund im Sinn des § 626 Abs. 1 BGB im vorliegenden Fall nicht gegeben.

85

Zwar ist ein krankgeschriebener Arbeitnehmer verpflichtet, sich so zu verhalten, dass er möglichst bald wieder gesund wird, und er hat alles zu unterlassen, was seine Genesung verzögern könnte. Er hat insoweit auf die schützenswerten Interessen des Arbeitgebers, die sich aus der Verpflichtung zur Entgeltfortzahlung ergeben, Rücksicht zu nehmen. Diese Verpflichtung lässt sich aus der Treuepflicht des Arbeitnehmers herleiten (BAG, Urteil vom 13. November 1979 - 6 AZR 934/77 – AP KSchG 1969 § 1 Krankheit Nr. 5 m. w. N.). Eine schwerwiegende Verletzung dieser Rücksichtnahmepflicht kann auch an sich einen wichtigen Grund für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung darstellen. Ein pflichtwidriges Verhalten eines Arbeitnehmers kann vorliegen, wenn er bei bescheinigter Arbeitsunfähigkeit den Heilungserfolg durch gesundheitswidriges Verhalten gefährdet. Dies ist kann auch gegeben sein, wenn er Freizeitaktivitäten nachgeht, die mit der Arbeitsunfähigkeit nur schwer in Einklang zu bringen sind (BAG, Urteil vom 2. März 2006 - 2 AZR 53/05 - NZA-RR 2006, 636, 639 Rz. 23 f. m. w. N.).

86

Die Beklagte hat jedoch nicht dargelegt und unter Beweis gestellt, dass der Kläger sich durch die Teilnahme an den beiden Fußballspielen der A-Klasse genesungswidrig verhalten hat. Im Hinblick auf die vom Kläger behauptete psychische Erkrankung war Fußballspielen gesundheitsfördernd und nicht gesundheitswidrig. Auch soweit die Kniebeschwerden des Klägers noch nicht vollständig ausgeheilt gewesen sein sollten, bestanden aus Sicht des behandelnden Arztes, des Zeugen Dr. E. keinerlei Einschränkungen hinsichtlich einer sportlichen Betätigung des Zeugen.

87

(3) Auch wegen des Verdachts des Vortäuschens der Arbeitsunfähigkeit ist die außerordentliche Kündigung nicht wirksam.

88

Der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund im Sinn des § 626 Abs. 1 BGB bilden. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat.

89

Der objektive Kündigungsgrund einer Verdachtskündigung setzt also voraus, dass der Arbeitgeber die Kündigung – zumindest hilfsweise – gerade auf den Verdacht einer schwerwiegenden Vertragsverletzung oder strafbaren Handlung stützt, dieser Verdacht aufgrund objektiver Umstände dringend ist und der Arbeitgeber alles ihm Zumutbare zur Aufklärung des Sachverhalts getan hat, insbesondere den Arbeitnehmer angehört hat, sofern der Arbeitnehmer bereit ist, sich zu den Verdachtsgründen zu äußern. Der Umfang der Nachforschungspflichten richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Abmahnung ist entbehrlich, weil sie nicht geeignet ist, das verlorene Vertrauen des Arbeitgebers wiederherzustellen.

90

Die Beklagte hat die Kündigung mindestens hilfsweise mit dem Verdacht begründet, indem sie sich in der Berufungserwiderung die Ausführungen des Arbeitsgerichts – auch diejenigen zu dem Vorliegen der Voraussetzungen einer Verdachtskündigung - zu Eigen gemacht hat. Eine Verdachtskündigung kommt nicht nur bei einer Straftat, sondern auch bei einer sonstigen schweren arbeitsvertraglichen Verfehlung des Arbeitnehmers in Betracht. Dazu gehört auch der Verdacht der Simulation einer Krankheit (LAG München, Urteil vom 3. November 2000 - 10 Sa 1037/99 - BeckRS 2000, 30787849 m. w. N.).

91

Der Verdacht des Vortäuschens einer Arbeitsunfähigkeit ist jedoch aufgrund objektiver Umstände im vorliegenden Fall nicht dringend. Es genügt nicht, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer aufgrund seiner bloßen subjektiven Einschätzung einer Straftat oder schweren Vertragsverletzung verdächtigt. Der Verdacht muss vielmehr auf objektiven und konkreten Tatsachen beruhen (BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 2008 - 1 BvR 347/08 - BeckRS 2011, 87024 Rn. 12). Der Verdacht ist dringend, wenn die überwiegende Wahrscheinlichkeit besteht, dass der Arbeitnehmer die ihm vom Arbeitgeber vorgeworfene Tat begangen hat, hier also seine Arbeitsunfähigkeit nur vorgetäuscht hat. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermag. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus. Der Verdacht muss sich aus Umständen ergeben, die einen verständigen und gerecht abwägenden Arbeitgeber zum Ausspruch der Kündigung veranlassen können (BAG, Urteil vom 10. Februar 2005 - 2 AZR 189/04 - NZA 2005, 1056, 1058 f. m. w. N.). Er muss insbesondere auch dringend sein. Für die Dringlichkeit des Verdachtes kommt es auf die objektiven Verhältnisse im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigungserklärung an. Auch weitere, dem Arbeitgeber bei Ausspruch der Kündigung noch unbekannte und erst bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in den Tatsacheninstanzen zutage getretene Umstände können zur Rechtfertigung der Kündigung oder umgekehrt zur Entlastung des Arbeitnehmers herangezogen werden, soweit sie bei Kündigungszugang objektiv bereits vorlagen. Im Kündigungszeitpunkt objektiv vorliegende Entlastungstat-sachen sind auch dann zu Gunsten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber sie unverschuldet nicht hat kennen können (BAG, Urteil vom 24. Mai 2012 – 2 AZR 206/11 - NZA 2013, 137).

92

Zu Gunsten des Klägers ist daher auch der – erst nach Ausspruch der Kündigung – der Beklagten bekannt gewordene Umstand zu berücksichtigen, dass er ab dem 10. März 2014 nicht mehr wegen „Kniebeschwerden“, sondern aufgrund einer mittelschweren Depression arbeitsunfähig erkrankt war. Vor diesem Hintergrund besteht auch unter Berücksichtigung der Angabe des Klägers am 8. April 2014, er leide an Knieproblemen, seiner Teilnahme an zwei Fußballspielen und dem späteren Abstreiten der Teilnahme nach Ansicht der Kammer keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit zumindest ab dem 14. April 2014 lediglich vorgetäuscht hat.

93

b) Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 30. April 2014 aufgelöst worden.

94

Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet das KSchG Anwendung (§§ 1 Abs. 1, 23 KSchG). Nach § 1 Abs. 1, 2 KSchG ist eine ordentliche verhaltensbedingte Arbeitgeberkündigung grundsätzlich nur dann sozial gerechtfertigt, wenn ein (in der Regel schuldhaftes) Fehlverhalten des Arbeitnehmers gegeben ist, dieses Fehlverhalten auch betriebliche Auswirkungen hat, (in der Regel) eine einschlägige vorherige Abmachung gegeben ist, danach weiteres einschlägiges schuldhaftes Fehlverhalten mit betrieblichen Auswirkungen vorliegt und eine umfassende Interessenabwägung unter besonderer Berücksichtigung der betrieblichen Auswirkungen des Fehlverhaltens oder der Schlechtleistung und des Verhältnismäßigkeitsprinzips das Überwiegen des Interesses des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Interesse des Arbeitnehmers an der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ergibt.

95

Wie bereits oben unter a) dargelegt, hat der Kläger nach der Überzeugung der Kammer weder seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht noch sich genesungswidrig verhalten. Es besteht auch nicht der dringende Verdacht, dass der Kläger seine Arbeitsunfähigkeit vorgetäuscht hätte. Da kein verhaltensbedingter Kündigungsgrund gegeben ist, ist die hilfsweise ausgesprochene ordentliche verhaltensbedingte Arbeitgeberkündigung sozialwidrig und damit rechtsunwirksam, § 1 Abs. 1 KSchG.

III.

96

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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Annotations

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Die Krankenkassen sind in den gesetzlich bestimmten Fällen oder wenn es nach Art, Schwere, Dauer oder Häufigkeit der Erkrankung oder nach dem Krankheitsverlauf erforderlich ist, verpflichtet,

1.
bei Erbringung von Leistungen, insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung, sowie bei Auffälligkeiten zur Prüfung der ordnungsgemäßen Abrechnung,
2.
zur Einleitung von Leistungen zur Teilhabe, insbesondere zur Koordinierung der Leistungen nach den §§ 14 bis 24 des Neunten Buches, im Benehmen mit dem behandelnden Arzt,
3.
bei Arbeitsunfähigkeit
a)
zur Sicherung des Behandlungserfolgs, insbesondere zur Einleitung von Maßnahmen der Leistungsträger für die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit, oder
b)
zur Beseitigung von Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen. Die Regelungen des § 87 Absatz 1c zu dem im Bundesmantelvertrag für Zahnärzte vorgesehenen Gutachterverfahren bleiben unberührt.

(1a) Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe b sind insbesondere in Fällen anzunehmen, in denen

a)
Versicherte auffällig häufig oder auffällig häufig nur für kurze Dauer arbeitsunfähig sind oder der Beginn der Arbeitsunfähigkeit häufig auf einen Arbeitstag am Beginn oder am Ende einer Woche fällt oder
b)
die Arbeitsunfähigkeit von einem Arzt festgestellt worden ist, der durch die Häufigkeit der von ihm ausgestellten Bescheinigungen über Arbeitsunfähigkeit auffällig geworden ist.
Die Prüfung hat unverzüglich nach Vorlage der ärztlichen Feststellung über die Arbeitsunfähigkeit zu erfolgen. Der Arbeitgeber kann verlangen, daß die Krankenkasse eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes zur Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit einholt. Die Krankenkasse kann von einer Beauftragung des Medizinischen Dienstes absehen, wenn sich die medizinischen Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit eindeutig aus den der Krankenkasse vorliegenden ärztlichen Unterlagen ergeben.

(1b) Die Krankenkassen dürfen für den Zweck der Feststellung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, im jeweils erforderlichen Umfang grundsätzlich nur die bereits nach § 284 Absatz 1 rechtmäßig erhobenen und gespeicherten versichertenbezogenen Daten verarbeiten. Sollte die Verarbeitung bereits bei den Krankenkassen vorhandener Daten für den Zweck nach Satz 1 nicht ausreichen, dürfen die Krankenkassen abweichend von Satz 1 zu dem dort bezeichneten Zweck bei den Versicherten nur folgende versichertenbezogene Angaben im jeweils erforderlichen Umfang erheben und verarbeiten:

1.
Angaben dazu, ob eine Wiederaufnahme der Arbeit absehbar ist und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme der Arbeit voraussichtlich erfolgt, und
2.
Angaben zu konkret bevorstehenden diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die einer Wiederaufnahme der Arbeit entgegenstehen.
Die Krankenkassen dürfen die Angaben nach Satz 2 bei den Versicherten grundsätzlich nur schriftlich oder elektronisch erheben. Abweichend von Satz 3 ist eine telefonische Erhebung zulässig, wenn die Versicherten in die telefonische Erhebung zuvor schriftlich oder elektronisch eingewilligt haben. Die Krankenkassen haben jede telefonische Erhebung beim Versicherten zu protokollieren; die Versicherten sind hierauf sowie insbesondere auf das Auskunftsrecht nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 hinzuweisen. Versichertenanfragen der Krankenkassen im Rahmen der Durchführung der individuellen Beratung und Hilfestellung nach § 44 Absatz 4 bleiben unberührt. Abweichend von Satz 1 dürfen die Krankenkassen zu dem in Satz 1 bezeichneten Zweck im Rahmen einer Anfrage bei dem die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellenden Leistungserbringer weitere Angaben erheben und verarbeiten. Den Umfang der Datenerhebung nach Satz 7 regelt der Gemeinsame Bundesausschuss in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 unter der Voraussetzung, dass diese Angaben erforderlich sind
1.
zur Konkretisierung der auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung aufgeführten Diagnosen,
2.
zur Kenntnis von weiteren diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen, die in Bezug auf die die Arbeitsunfähigkeit auslösenden Diagnosen vorgesehenen sind,
3.
zur Ermittlung von Art und Umfang der zuletzt vor der Arbeitsunfähigkeit ausgeübten Beschäftigung oder
4.
bei Leistungsempfängern nach dem Dritten Buch zur Feststellung des zeitlichen Umfangs, für den diese Versicherten zur Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehen.
Die nach diesem Absatz erhobenen und verarbeiteten versichertenbezogenen Daten dürfen von den Krankenkassen nicht mit anderen Daten zu einem anderen Zweck zusammengeführt werden und sind zu löschen, sobald sie nicht mehr für die Entscheidung, ob bei Arbeitsunfähigkeit nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen ist, benötigt werden.

(1c) (weggefallen)

(2) Die Krankenkassen haben durch den Medizinischen Dienst prüfen zu lassen

1.
die Notwendigkeit der Leistungen nach den §§ 23, 24, 40 und 41, mit Ausnahme von Verordnungen nach § 40 Absatz 3 Satz 2, unter Zugrundelegung eines ärztlichen Behandlungsplans in Stichproben vor Bewilligung und regelmäßig bei beantragter Verlängerung; der Spitzenverband Bund der Krankenkassen regelt in Richtlinien den Umfang und die Auswahl der Stichprobe und kann Ausnahmen zulassen, wenn Prüfungen nach Indikation und Personenkreis nicht notwendig erscheinen; dies gilt insbesondere für Leistungen zur medizinischen Rehabilitation im Anschluß an eine Krankenhausbehandlung (Anschlußheilbehandlung),
2.
bei Kostenübernahme einer Behandlung im Ausland, ob die Behandlung einer Krankheit nur im Ausland möglich ist (§ 18),
3.
ob und für welchen Zeitraum häusliche Krankenpflege länger als vier Wochen erforderlich ist (§ 37 Abs. 1),
4.
ob Versorgung mit Zahnersatz aus medizinischen Gründen ausnahmsweise unaufschiebbar ist (§ 27 Abs. 2),
5.
den Anspruch auf Leistungen der außerklinischen Intensivpflege nach § 37c Absatz 2 Satz 1.

(3) Die Krankenkassen können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen

1.
vor Bewilligung eines Hilfsmittels, ob das Hilfsmittel erforderlich ist (§ 33); der Medizinische Dienst hat hierbei den Versicherten zu beraten; er hat mit den Orthopädischen Versorgungsstellen zusammenzuarbeiten,
2.
bei Dialysebehandlung, welche Form der ambulanten Dialysebehandlung unter Berücksichtigung des Einzelfalls notwendig und wirtschaftlich ist,
3.
die Evaluation durchgeführter Hilfsmittelversorgungen,
4.
ob Versicherten bei der Inanspruchnahme von Versicherungsleistungen aus Behandlungsfehlern ein Schaden entstanden ist (§ 66).
Der Medizinische Dienst hat den Krankenkassen das Ergebnis seiner Prüfung nach Satz 1 Nummer 4 durch eine gutachterliche Stellungnahme mitzuteilen, die auch in den Fällen nachvollziehbar zu begründen ist, in denen gutachterlich kein Behandlungsfehler festgestellt wird, wenn dies zur angemessenen Unterrichtung des Versicherten im Einzelfall erforderlich ist.

(3a) Ergeben sich bei der Auswertung der Unterlagen über die Zuordnung von Patienten zu den Behandlungsbereichen nach § 4 der Psychiatrie-Personalverordnung in vergleichbaren Gruppen Abweichungen, so können die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen die Zuordnungen durch den Medizinischen Dienst überprüfen lassen; das zu übermittelnde Ergebnis der Überprüfung darf keine Sozialdaten enthalten.

(3b) Hat in den Fällen des Absatzes 3 die Krankenkasse den Leistungsantrag des Versicherten ohne vorherige Prüfung durch den Medizinischen Dienst wegen fehlender medizinischer Erforderlichkeit abgelehnt, hat sie vor dem Erlass eines Widerspruchsbescheids eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einzuholen.

(3c) Lehnt die Krankenkasse einen Leistungsantrag einer oder eines Versicherten ab und liegt dieser Ablehnung eine gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes nach den Absätzen 1 bis 3 zugrunde, ist die Krankenkasse verpflichtet, in ihrem Bescheid der oder dem Versicherten das Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme des Medizinischen Dienstes und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis in einer verständlichen und nachvollziehbaren Form mitzuteilen sowie auf die Möglichkeit hinzuweisen, sich bei Beschwerden vertraulich an die Ombudsperson nach § 278 Absatz 3 zu wenden.

(4) Die Krankenkassen und ihre Verbände sollen bei der Erfüllung anderer als der in Absatz 1 bis 3 genannten Aufgaben im notwendigen Umfang den Medizinischen Dienst oder andere Gutachterdienste zu Rate ziehen, insbesondere für allgemeine medizinische Fragen der gesundheitlichen Versorgung und Beratung der Versicherten, für Fragen der Qualitätssicherung, für Vertragsverhandlungen mit den Leistungserbringern und für Beratungen der gemeinsamen Ausschüsse von Ärzten und Krankenkassen, insbesondere der Prüfungsausschüsse. Der Medizinische Dienst führt die Aufgaben nach § 116b Absatz 2 durch, wenn der erweiterte Landesausschuss ihn hiermit nach § 116b Absatz 3 Satz 8 ganz oder teilweise beauftragt.

(4a) Soweit die Erfüllung der sonstigen dem Medizinischen Dienst obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann er Beamte nach den §§ 44 bis 49 des Bundesbeamtengesetzes ärztlich untersuchen und ärztliche Gutachten fertigen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind von der Behörde, die den Auftrag erteilt hat, zu erstatten. § 280 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Der Medizinische Dienst Bund und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat vereinbaren unter Beteiligung der Medizinischen Dienste, die ihre grundsätzliche Bereitschaft zur Durchführung von Untersuchungen und zur Fertigung von Gutachten nach Satz 1 erklärt haben, das Nähere über das Verfahren und die Höhe der Kostenerstattung. Die Medizinischen Dienste legen die Vereinbarung ihrer Aufsichtsbehörde vor, die der Vereinbarung innerhalb von drei Monaten nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der sonstigen Aufgaben des Medizinischen Dienstes gefährdet wäre.

(4b) Soweit die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben nicht beeinträchtigt wird, kann der Medizinische Dienst Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern auf Ersuchen insbesondere einer für die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten zuständigen Einrichtung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, eines zugelassenen Krankenhauses im Sinne des § 108, eines nach § 95 Absatz 1 Satz 1 an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Leistungserbringers sowie eines Trägers einer zugelassenen Pflegeeinrichtung im Sinne des § 72 des Elften Buches befristet eine unterstützende Tätigkeit bei diesen Behörden, Einrichtungen oder Leistungserbringern zuweisen. Die hierdurch dem Medizinischen Dienst entstehenden Personal- und Sachkosten sind von der Behörde, der Einrichtung, dem Einrichtungsträger oder dem Leistungserbringer, die oder der die Unterstützung erbeten hat, zu erstatten. Das Nähere über den Umfang der Unterstützungsleistung sowie zu Verfahren und Höhe der Kostenerstattung vereinbaren der Medizinische Dienst und die um Unterstützung bittende Behörde oder Einrichtung oder der um Unterstützung bittende Einrichtungsträger oder Leistungserbringer. Eine Verwendung von Umlagemitteln nach § 280 Absatz 1 Satz 1 zur Finanzierung der Unterstützung nach Satz 1 ist auszuschließen. Der Medizinische Dienst legt die Zuweisungsverfügung seiner Aufsichtsbehörde vor, die dieser innerhalb einer Woche nach Vorlage widersprechen kann, wenn die Erfüllung der dem Medizinischen Dienst gesetzlich obliegenden Aufgaben beeinträchtigt wäre.

(5) Die Gutachterinnen und Gutachter des Medizinischen Dienstes sind bei der Wahrnehmung ihrer fachlichen Aufgaben nur ihrem Gewissen unterworfen. Sie sind nicht berechtigt, in die Behandlung und pflegerische Versorgung der Versicherten einzugreifen.

(6) Jede fallabschließende gutachtliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes ist in schriftlicher oder elektronischer Form zu verfassen und muss zumindest eine kurze Darlegung der Fragestellung und des Sachverhalts, das Ergebnis der Begutachtung und die wesentlichen Gründe für dieses Ergebnis umfassen.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

Der Nebenintervenient wird im Verhältnis zu der Hauptpartei mit der Behauptung nicht gehört, dass der Rechtsstreit, wie er dem Richter vorgelegen habe, unrichtig entschieden sei; er wird mit der Behauptung, dass die Hauptpartei den Rechtsstreit mangelhaft geführt habe, nur insoweit gehört, als er durch die Lage des Rechtsstreits zur Zeit seines Beitritts oder durch Erklärungen und Handlungen der Hauptpartei verhindert worden ist, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen, oder als Angriffs- oder Verteidigungsmittel, die ihm unbekannt waren, von der Hauptpartei absichtlich oder durch grobes Verschulden nicht geltend gemacht sind.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.

(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,

1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist,
2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist,
3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist,
4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist,
5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist,
6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder
7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
und eine Partei die Zurückverweisung beantragt. Im Fall der Nummer 3 hat das Berufungsgericht sämtliche Rügen zu erledigen. Im Fall der Nummer 7 bedarf es eines Antrags nicht.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

Wegen eines Mangels im Verfahren des Arbeitsgerichts ist die Zurückverweisung unzulässig.

(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.

(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn

1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat,
2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt,
3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann,
4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder
5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.

(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.

(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn

1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder
2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder
3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.

(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.

(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.

(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.

(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.

(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn

1.
in Betrieben des privaten Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat,
2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts
a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt,
b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen oder eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Arbeitsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat. Der Arbeitgeber hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen.

(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.

(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.

(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.