Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Mai 2014 - 7 Sa 540/13

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2014:0506.7SA540.13.0A
published on 06/05/2014 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 06. Mai 2014 - 7 Sa 540/13
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az.: 4 Ca 1797/13 - vom 09. Oktober 2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch über einen Teilurlaubsanspruch des Klägers von 8 Tagen, eine Vertragsstrafe und Schadensersatzansprüche der Beklagten gegen den Kläger.

2

Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 1. Dezember 2008 bis zum 31. Mai 2012 beschäftigt. Seine Aufgabe bestand in der Überprüfung und Befundung von Spielgeräten und Sportanlagen, die in US-Militärbereichen zwischen Schottland und Bahrain installiert sind. Er erzielte einen monatlichen Bruttoverdienst in den Monaten Januar bis einschließlich März 2012 in Höhe von 3.000,00 €, in den Monaten April und Mai 2012 in Höhe von 2.500,00 €. Dem Arbeitsverhältnis lag der - ursprünglich befristete - Anstellungsvertrag vom 15. Dezember 2008 (Bl. 37 ff. d. A.) mit der „vorläufigen Änderung zum Arbeitsvertrag vom 15. Dezember 2008“ vom 26. März 2012 (Bl. 6 d. A.) zugrunde. § 2 Abs. 3 des Arbeitsvertrages enthält folgende Klausel:

3

„Tritt der Arbeitnehmer das Anstellungsverhältnis nicht an, löst er sein Anstellungsverhältnis vertragsbrüchig auf oder wird der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten zur außerordentlichen Auflösung des Anstellungsverhältnisses veranlasst, so hat der Arbeitnehmer eine Vertragsstrafe in Höhe von 1 Bruttomonatsgehalt zu zahlen.

4

Der Arbeitgeber ist berechtigt, einen weitergehenden Schaden geltend zu machen.“

5

Dem Kläger stand nach § 8 des Anstellungsvertrags ein Jahresurlaub von 28 Tagen zu. Im Jahr 2012 erhielt er keinen Urlaub.

6

Mit Schreiben vom 31. Juli 2012 (Bl. 36 d. A.) sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine außerordentliche, hilfsweise eine ordentliche Kündigung aus. Seine hiergegen gerichtete Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Koblenz (Az. 4 Ca 2180/12) nahm der Kläger mit Schreiben vom 31. Juli 2012 zurück.

7

Mit Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 5. Oktober 2012 (Bl. 7 f. d. A.) forderte der Kläger die Beklagte unter Fristsetzung zum 25. Oktober 2012 zur Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 1.397,49 € brutto auf.

8

Der Kläger hat – soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung - vorgetragen,
er habe nie an den Betriebsurlauben der Beklagten teilgenommen, weil er für die Beklagte meist auf Reisen gewesen sei. Eine Anordnung an ihn, während dieser acht Tage nichts zu tun, habe es nie gegeben

9

Den Arbeitsvertrag habe er zwar unterzeichnet an die Beklagte zurückgesandt, von dieser aber nie ein gegengezeichnetes Exemplar erhalten. Die Vertragsstrafenvereinbarung sei unzulässig. Ein Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe wäre auch verfristet, da er erst 16 Monate nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhoben worden sei. Einen Anlass für eine fristlose Kündigung habe er nicht gegeben.

10

Datensicherungskosten habe er nicht zu tragen. Er habe jahrelang seinen eigenen Laptop nebst Peripheriegeräten benutzt. Erst etwa 8 Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei ihm ein Firmenlaptop zur Verfügung gestellt worden, auf dem keinerlei Firmendaten aufgespielt gewesen seien. Der Einfachheit halber habe er seine sämtlichen Daten von seinem vorherigen privaten Computer auf den Firmen-Laptop überspielt, hernach, bei Rückgabe des Laptops, wieder gelöscht. Er habe den Laptop so zurückgegeben, wie er ihn erhalten habe. Die Beklagte habe über sämtliche benötigten Daten, Berichte und Unterlagen verfügt: Von ihm erstellte Berichte und Unterlagen seien von ihm immer zeitnah und unverzüglich übermittelt worden. Diese seien die Grundlage dafür gewesen, dass die Beklagte den amerikanischen Behörden gegenüber Rechnungen habe erstellen können.

11

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

12

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.397,49 € brutto, verzinslich zu 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 26. Oktober 2012 zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.782,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.210,41 € seit dem 11. August 2012 und aus weiteren 571,78 € seit dem 28. Mai 2013 zu zahlen.

13

Die Beklagte hat beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie hat widerklagend beantragt,

16

den Kläger zu verurteilen, an sie 5.731,45 € brutto zu zahlen.

17

Der Kläger hat beantragt,

18

die Widerklage abzuweisen.

19

Die Beklagte hat vorgetragen,
der Urlaubsanspruch des Klägers sei im Umfang von 8 Arbeitstagen durch die Betriebsferien im Januar 2012 erloschen.

20

Nach § 2 des Anstellungsvertrages habe der Kläger eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttogehaltes (2.500,00 €) verwirkt, mit der sie gegen die Forderungen des Klägers aufrechne. Der Kläger habe ihren Geschäftsführer mehrfach beleidigt, woraufhin er abgemahnt worden sei. Außerdem sei der Kläger durch sie wegen Spesenbetrugs gekündigt worden. Der Kläger habe im Zusammenhang mit einer dienstlich veranlassten Italienreise Ostern 2012 den Anlass für die Kündigung gebenden Spesenbetrug begangen.

21

Schließlich habe der Kläger bei seinem Ausscheiden aus der Firma geschäftsrelevante Daten von dem ihm zur Verfügung gestellten Laptop gelöscht, wozu er nicht berechtigt gewesen sei, da es sich um firmeneigene Daten und Dateien gehandelt habe. Diese hätten teilweise gar nicht bzw. nur mit erheblichem Aufwand wiederhergestellt werden können. Es seien ihr Kosten aus dem Reparaturauftrag an die Fa. Z. Y. (Bl. 56 d. A.) in Höhe von 231,45 € brutto für eine Datensicherung entstanden. Das manuelle Sichten, Umbenennen und Katalogisieren in einem neuen Ordnersystem habe nur durch ihren Geschäftsführer X. erfolgen können, zumal schnellstmöglich für Schadensbegrenzung habe gesorgt werden müssen. Ihr Geschäftsführer habe hierfür 20 Stunden à 150,00 € aufwenden müssen.

22

Das Arbeitsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 9. Oktober 2013 verurteilt, an den Kläger 1.230,77 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2012 zu zahlen. Weiter hat es die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.668,19 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.066,41 € seit dem 11. August 2012 und aus weiteren 571,78 € seit dem 28. Mai 2013 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Die Widerklage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es - soweit im Berufungsverfahren von Bedeutung - ausgeführt, die Klage sei überwiegend begründet. Sie sei zum Teil hinsichtlich der begehrten Urlaubsabgeltung abzuweisen gewesen, weil die Beklagte zu Recht den Teilurlaub mit einem vertraglich vereinbarten Faktor von 2,0 Tagen berechnet habe. Der Kläger könne Abgeltung des Urlaubs für das Jahr 2012 im Umfang von zehn Tagen beanspruchen aus § 7 Abs. 4 BurlG in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag. Der Urlaub sei nicht bereits teilweise durch Erfüllung erloschen. Die Erfüllung des Urlaubsanspruchs könne nur durch eine entsprechende Freistellungserklärung erfolgen. Die Beklagte berufe sich insoweit pauschal auf die Betriebsferien im Januar 2012. Der Kläger habe jedoch unwidersprochen vorgetragen, dass ihm insoweit keine acht Tage Arbeitsbefreiung eingeräumt worden seien, sondern er vielmehr im Ausland für die Beklagte tätig gewesen sei. Die Aufrechnung der Beklagten scheitere bereits am Aufrechnungsverbot des § 394 BGB in Verbindung mit § 850a und § 850e ZPO. Die Widerklage sei nach § 33 ZPO zulässig, aber unbegründet. Die Vertragsstrafe sei im Arbeitsvertrag der Parteien nicht wirksam vereinbart. Bei dem formularmäßigen Arbeitsvertrag handele es sich nach dem ersten Anschein der äußeren Form um allgemeine Arbeitsbedingungen im Sinn des § 305 Abs. 1 BGB. In allgemeinen Arbeitsbedingungen unwirksam sei jedoch eine Vertragsstrafenklausel, wenn die Art der Pflichtverletzung, die zum Verfall der Vertragsstrafe führen solle, nicht näher eingegrenzt sei. Eine solche Klausel verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Das sei auch hier der Fall gewesen. Bei Vertragsschluss sei nicht erkennbar gewesen, welche konkreten Vertragsverletzungen zur Verwirkung der Vertragsstrafe führen können. Auch Schadensersatzansprüche stünden der Beklagten nicht zu. Es fehle bereits an einer Pflichtverletzung des Klägers im Sinn des § 280 Abs. 1 S. 1 BGB. Im Übrigen wäre auch die Schadenshöhe nicht recht nachvollziehbar. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz (Bl. 112 ff. d. A.) Bezug genommen.

23

Das genannte Urteil ist der Beklagten am 30. Oktober 2013 zugestellt worden. Sie hat hiergegen mit einem am 28. November 2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese - innerhalb der durch Beschluss vom 27. Dezember 2013 bis zum 30. Januar 2014 verlängerten Berufungsbegründungsfrist - am 30. Januar 2014 begründet.

24

Zur Begründung der Berufung macht die Beklagte nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes vom 30. Januar 2014 und des Schriftsatzes vom 2. Mai 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl.156 ff. und 198 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,
ein Teilurlaubsanspruch des Klägers im Umfang von 8 Tagen sei durch die Betriebsferien im Januar 2012 erloschen. Bei ihr seien jedes Jahr um den Jahreswechsel Betriebsferien. Für die Betriebsferienzeit im Januar 2012 sei dem Kläger Arbeitsbefreiung im Umfang von 8 Tagen eingeräumt worden. Eine „Anordnung“, dass der Kläger zu Zeiten der Betriebsferien Betriebsurlaub zu nehmen habe, habe es zwar nie gegeben. Der Kläger sei jedoch jährlich über die anstehenden Betriebsferien informiert gewesen. Es habe Aushänge, so denjenigen vom 8. November 2010 oder das Informationsschreiben vom 3. November 2011, gegeben. Der Kläger sei sowohl Außendienstmitarbeiter als auch Mitarbeiter der Verwaltung gewesen. Er habe an den Betriebsurlauben teilgenommen. Er habe sich in den ersten beiden Januarwochen 2012 nicht für die Beklagte im Ausland befunden. Arbeitsaufträge für diese Zeit habe er nicht erhalten.

25

Laut dem in den Akten befindlichen Arbeitsvertragsexemplar sei dieser Vertrag „am heutigen Tage von beiden Parteien gelesen, inhaltlich für richtig befunden und danach unterzeichnet.“ Dieser Vertrag trage unmittelbar über den Unterschriften das Datum „15.12.2008“.

26

Der Kläger habe eine Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 € verwirkt. Die Beklagte ist der Ansicht, die Vertragsstrafenklausel im zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsvertrag sei wirksam, insbesondere sei die Art der Pflichtverletzung, die zum Verfall der Vertragsstrafe führen könne, eingegrenzt bzw. eingrenzbar. Sie habe dem Kläger zu Recht wegen eines Fehlverhaltens außerordentlich gekündigt. Sie trägt vor, der Kläger habe sich im Zusammenhang mit einer Dienstreise im April 2012 per E-Mail an seinen Vorgesetzten, den Mitgesellschafter W., gewandt, in der es unter anderem heiße: „Langsam habe ich die Schnauze voll von diesem selbstgefälligen Gehabe von V.“ und „… dann will mir V. mit seiner „langen“ Lebens- und Berufserfahrung Ineffektivität vorwerfen und Umsatzschwäche … ich habe schon militärische Einheiten geleitet, als er noch in die Grundschule der DDR ging.“ Nachdem sie den Kläger deswegen abgemahnt habe, habe ihre Geschäftsleitung Ende Mai 2012 Kenntnis von einem Spesenbetrug des Klägers erhalten. Auf einem Beleg vom 11. April 2012 habe er den Kunden U. T. eingetragen, mit dem an diesem Tag kein Treffen stattgefunden habe. Der Kläger sei vielmehr mit seinem Sohn unterwegs gewesen. Die Rücknahme der Kündigungsschutzklage durch den Kläger spreche dafür, dass die ihm gemachten Vorwürfe zutreffend und damit die außerordentliche Kündigung gerechtfertigt gewesen sei. Es könne in Fällen wie dem vorliegenden dem Verwender, hier dem Arbeitgeber, nicht abverlangt werden, detailliert die Vertragsverstöße zu benennen, die zur Verwirkung der Strafe führen können.

27

Darüber hinaus stünden ihr Schadensersatzansprüche in Höhe von 3.731,45 € gegen den Kläger zu. Das manuelle Sichten, Umbenennen und Katalogisieren der wiederhergestellten Dateien habe durch eine fachlich versierte Person erfolgen müssen, die sowohl über Englischkenntnisse als auch über Kenntnisse des sog. GSA-Systems verfüge. Derartige Kenntnisse habe bei ihr lediglich ihr Geschäftsführer Herr X.. Dieser sei vor dem Beschäftigungsbeginn des Klägers in dessen Position tätig gewesen, die er auch nach dessen Weggang weiter habe führen müssen. Um die weitere Zusammenarbeit im US-Bereich zu sichern, sei es von existentieller Notwendigkeit gewesen, die gelöschten Dateien wiederherzustellen. Sie lasse mittlerweile Datensicherungen etc., die den sensiblen Bereich beträfen, von einer amerikanischen Firma durchführen, die pro Stunde 125,00 $ fordere.

28

Die Beklagte beantragt,

29

in Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 9. Oktober 2013 die Klage in Höhe eines weiteren Betrages von 984,62 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. Oktober 2012 abzuweisen,
den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte 5.731,45 € brutto zu zahlen.

30

Der Kläger beantragt,

31

die Berufung zurückzuweisen.

32

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 24. Februar 2014, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 170 ff. d. A.) als rechtlich zutreffend.

33

Er trägt vor,
in der Zeit des angeblichen Betriebsurlaubs habe er ein Datenvolumen von 127 MB bearbeitet, bestehend aus Berichten, Inspektionslisten, Materiallisten, Anmerkungen etc. Er habe nie an Betriebsurlauben teilgenommen. Außerdem hätten zum Jahresende 2011 ausweislich der Abrechnung Dezember 2011 (Bl. 183 d. A.) noch 17 nicht genommene Urlaubstage offen gestanden. Es stünden damit allenfalls zu seinen Gunsten weitergehende Urlaubsansprüche offen, da er auch die Weihnachtszeit, die Zeit zwischen den Jahren und Silvester durchgearbeitet habe.

34

Der Kläger ist der Ansicht, die Vertragsstrafenregelung verstoße gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Es fehle an jeglicher Konkretisierung.

35

Die beiden Äußerungen, die ihm zugeschrieben würden, gäben keinen Anlass für eine fristlose Kündigung. Hinzukomme, dass diese Mitteilungen an den eigenen Chef S. W. gegangen seien und dieser nicht mit einer negativen Äußerung bezogen worden sei. Einen Spesenbetrug habe er nicht begangen. Er und sein Sohn hätten Ostern durchgearbeitet. Der Mitgesellschafter W. habe ihm daraufhin mitgeteilt, er solle sich und seinem Sohn etwas gönnen und mit diesem essen gehen. Für das Essen solle er sodann einen Verköstigungsbeleg einreichen. Dies habe er mit dem Beleg über 68,00 € getan, der ihm nicht erstattet worden sei und den er auch nicht weiter geltend gemacht habe, nachdem er habe erkennen müssen, dass er hier in eine Falle seiner Vorgesetzten getappt sei.

36

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 6. Mai 2014 (Bl. 207 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

37

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

38

In der Sache hatte die Berufung der Beklagten jedoch keinen Erfolg.

39

1. Die Klage war nicht in Höhe der Urlaubsabgeltung für weitere acht Urlaubstage von 984,62 € brutto abzuweisen.

40

Der dem Kläger zustehende Urlaubsanspruch ist nicht in Höhe von acht Urlaubstagen durch eine Teilnahme des Klägers an Betriebsferien im Januar 2012 erloschen. Die Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass sie dem Kläger für 8 Arbeitstage im Januar 2012 Urlaub gewährt hat.

41

Urlaub wird durch eine Erklärung des Arbeitgebers gewährt, mit der er den Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit von der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung befreit, § 7 Abs. 1 BUrlG. Der Arbeitgeber ist Schuldner des Urlaubsanspruchs, den er durch die Abgabe einer so genannten Freistellungserklärung zu erfüllen hat (BAG, Urteil vom 15. Januar 2013 – 9 AZR 430/11 – NZA 2013, 1091, 1092 m. w. N.). Diese Freistellungserklärung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die erst mit dem Zugang beim Arbeitnehmer nach oder entsprechend § 130 Abs. 1 S. 1 BGB wirksam wird (BAG, Urteil vom 17. Mai 2011 – 9 AZR 189/10 – NZA 2011, 1032, 1033; vom 24. März 2009 – 9 AZR 983/07 – AP Nr. 39 zu § 7 BurlG Rz. 23, jeweils m. w. N.). Dabei genügt eine Erklärung des Arbeitgebers, der Arbeitnehmer könne zu Hause bleiben und sei von der Arbeitspflicht entbunden nicht, um den Urlaubsanspruch zum Erlöschen zu bringen. Die zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs erforderliche Erklärung muss hinreichend deutlich erkennen lassen, dass der Arbeitnehmer zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs von der Arbeitspflicht freigestellt wird. Dieses Erfordernis ergibt sich auch daraus, dass eine ohne Wunsch des Arbeitnehmers erfolgte zeitliche Festlegung des Urlaubs durch den Arbeitgeber rechtswirksam ist, wenn der Arbeitnehmer auf die Erklärung des Arbeitgebers hin keinen anderweitigen Urlaubswunsch äußert (BAG, Urteil vom 24. März 2009 – 9 AZR 983/07 – AP Nr. 39 zu § 7 BurlG Rz. 23). Der Arbeitnehmer muss daher aus der Erklärung des Arbeitgebers unzweifelhaft die Freistellung entnehmen können, auch um einen abweichenden Urlaubswunsch zu äußern. Sofern der Arbeitnehmer nicht abweichende Urlaubswünsche äußert, kann der Arbeitgeber die Freistellung auch im Vorgriff auf das kommende Urlaubsjahr erklären und dem Arbeitnehmer damit jahresübergreifend Urlaub gewähren (BAG, Urteil vom 17. Mai 2011 – 9 AZR 189/10 – NZA 2011, 1032, 1033).

42

Beruft sich der Arbeitgeber auf die Erfüllung seiner urlaubsrechtlichen Freistellungsverpflichtung, muss er im Einzelnen darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er gegenüber dem Arbeitnehmer eine entsprechende Freistellungserklärung abgegeben hat und diese Erklärung dem Arbeitnehmer zugegangen ist (ErfK-Gallner, 14. Aufl. 2014, § 7 BurlG Rn. 8).

43

Diesen Anforderungen genügt die Beklagte nicht. Sie hat nicht vorgetragen, wann sie dem Kläger gegenüber erklärt hat, dass sie ihn für die Zeit des Betriebsurlaubs von der Erbringung seiner Arbeitsleistung freistellt. Sie selbst hat vorgetragen, eine „Anordnung“, dass der Kläger zu Zeiten der Betriebsferien Betriebsurlaub zu nehmen habe, habe es nie gegeben. Die Beklagte hat auch nicht dargelegt, dass sie dem Kläger auf andere Weise Kenntnis davon verschafft hat, dass sie ihm für die Dauer des Betriebsurlaubs Erholungsurlaub gewährt. Dies ergibt sich auch weder aus dem Aushang vom 8. November 2010 (Bl. 201 d. A.) noch aus den „Informationen für alle A.-Mitarbeiter/innen der Produktion und Verwaltung“ vom 3. November 2011. Der Aushang vom 8. November 2010 bezieht sich nicht auf das Jahr 2012. Außerdem ist diesem nur zu entnehmen, dass das Unternehmen „von Mittwoch, 22.12.2010, bis Freitag, 15.01.2011, geschlossen“ bleibt. Nicht klar und eindeutig ergibt sich hieraus, ob dies auch für Mitarbeiter gelten soll, die im Betrieb keinen Arbeitsplatz haben, sondern (auch) im Außendienst tätig sind. Auch den „Informationen für alle A.-Mitarbeiter/innen der Produktion und Verwaltung“ vom 3. November 2011 lässt sich nicht entnehmen, dass dem Kläger Urlaub für den Zeitraum der Betriebsschließung vom 19. Dezember 2011 bis zum 6. Januar 2012 gewährt werden sollte. Dieser Aushang richtet sich ausdrücklich an „alle A.-Mitarbeiter/innen der Produktion und Verwaltung“. Außendienstmitarbeiter oder Mischformen werden nicht erwähnt. Außerdem weist dieser Aushang darauf hin, dass derjenige, der „noch Resturlaub aus dem Jahr 2011 hat, (…) entweder im Anschluss an die Betriebsferien den Urlaub verlängern oder die restlichen Urlaubstage, nach Absprache mit der Abteilungsleitung, bis zum 19. Dezember 2011 nehmen“ muss. Dem Kläger wäre nach dieser Regelung - sofern sie auf den Kläger anzuwenden gewesen wäre - zunächst der ihm ausweislich der Abrechnung für Dezember 2011 noch zustehende Resturlaub gewährt worden. Bereits rein rechnerisch ist weiter nicht nachvollziehbar, wie dem Kläger in der Zeit vom 1. bis 6. Januar 2012 acht Arbeitstage Urlaub hätten gewährt werden sollen.

44

Dem Kläger steht daher der vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Urlaubsabgeltungsanspruch zu.

45

Der Zinsanspruch des Klägers folgt aus § 286 Abs. 1 S. 1 BGB in Verbindung mit § 288 Abs. 1 S. 1 und 2 BGB.

46

2. Die Widerklage der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der Beklagten stehen gegen den Kläger weder ein Vertragsstrafenanspruch in Höhe von 2.500,00 € noch Schadensersatzansprüche wegen der Löschung von Daten auf dem ihm zur Verfügung gestellten Laptop zu.

47

a) Die Beklagte hat aufgrund der arbeitsvertraglich vereinbarten Vertragsstrafenabrede keinen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 €. Dabei kann dahinstehen, ob die Bestimmungen des Arbeitsvertrags von den Parteien vereinbart wurden und die Annahmeerklärung der Beklagten dem Kläger zugegangen ist. Die Vertragsstrafenvereinbarung in § 2 Abs. 4 des Arbeitsvertrags stellt jedenfalls eine unangemessene Benachteiligung dar und ist demgemäß nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Die Vertragsstrafenabrede wäre als Allgemeine Geschäftsbedingung in den Arbeitsvertrag einbezogen worden. Sie wäre nicht bereits nach § 309 Nr. 6 BGB unwirksam. Das Verbot des § 309 Nr. 6 BGB gilt nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nicht für eine Vertragsstrafe, die verwirkt sein soll, wenn der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses veranlasst wurde (vgl. BAG, Urteil vom 21. April 2005 – 8 AZR 425/04 – NZA 2005, 1053, 1054). Die Vertragstrafenabrede in § 2 Abs. 4 des Arbeitsvertrags benachteiligt den Kläger jedoch entgegen Treu und Glauben und ist daher nach § 307 BGB unwirksam.

48

Nach § 307 Abs. 1 S. 1 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner entgegen Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Unangemessen ist jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses des Arbeitnehmers, die nicht durch begründete und billigenswerte Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt ist oder durch gleichwertige Vorteile ausgeglichen wird (BAG, Urteil vom 21. April 2005 – 8 AZR 425/04 – NZA 2005, 1053, 1055 m. w. N.). Die Feststellung einer unangemessenen Benachteiligung setzt eine wechselseitige Berücksichtigung und Bewertung rechtlich anzuerkennender Interessen der Vertragspartner voraus. Bei diesem Vorgang sind auch grundrechtlich geschützte Rechtspositionen zu beachten. Es bedarf einer umfassenden Würdigung der beiden Positionen unter Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (BAG, Urteil vom 21. April 2005 – 8 AZR 425/04 – NZA 2005, 1053, 1055 m. w. N.). Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Damit muss die Vertragsstrafenabrede nicht nur klar und verständlich sein. Sie darf auch als solche nicht unangemessen benachteiligen; die Vereinbarung der konkreten Vertragsstrafe muss zumutbar sein. Das bedeutet: Die Bestimmung muss die Angemessenheit und Zumutbarkeit erkennen lassen (BAG, Urteil vom 21. April 2005 – 8 AZR 425/04 – NZA 2005, 1053, 1055 m. w. N.).

49

Im vorliegenden Fall ist die Vertragsstrafenregelung in § 2 Abs. 4 des Arbeitsvertrags hinsichtlich des Grundes der Verwirkung der Vertragsstrafe zu unbestimmt, enthält inhaltlich eine unangemessene Benachteiligung des Klägers und ist deshalb unwirksam. Die Verwirkung der vereinbarten Vertragsstrafe dadurch, dass „der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten zur außerordentlichen Auflösung des Anstellungsverhältnisses veranlasst“ wird, ist nicht klar und verständlich, weil die Pflichtverletzungen nicht hinreichend bestimmt sind. Die vereinbarte Vertragsstrafe muss nämlich nicht nur die zu leistende Strafe, sondern auch die sie auslösende Pflichtverletzung so klar bezeichnen, dass sich der Versprechende in seinem Verhalten darauf einstellen kann. Globale Strafversprechen, die auf die Absicherung aller arbeitsvertraglichen Pflichten zielen, sind wegen Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot unwirksam. Die Regelung muss erkennen lassen, welche konkreten Pflichten durch sie tatsächlich gesichert werden sollen. Nur so kann der Arbeitnehmer erkennen, was gegebenenfalls „auf ihn zukommt“. „Vertragswidriges Verhalten“, das den Arbeitgeber „zur außerordentlichen Auflösung des Anstellungsverhältnisses veranlasst“, ohne nähere Konkretisierung enthält deshalb nicht die nötige Warnfunktion und entspricht wegen des Strafcharakters der Vertragsstrafe auch nicht rechtsstaatlichen Grundsätzen (vgl. BAG, Urteil vom 21. April 2005 – 8 AZR 425/04 – NZA 2005, 1053, 1055 m. w. N.).

50

Die Vertragsstrafenregelung ist auch hinsichtlich des Verwirkungsgrundes zu weit gefasst und damit auch als solche inhaltlich unangemessen. Sie knüpft einseitig nur an Pflichtverletzungen des Arbeitnehmers zu Gunsten des Arbeitgebers an. Daher muss die Verwirkung der Vertragsstrafe nach Treu und Glauben den Interessen beider Arbeitsvertragsparteien gerecht werden. Ist erkennbar, dass die Vertragsstrafe in erster Linie zur bloßen Schöpfung neuer, vom Sachinteresse des Verwenders losgelöster Geldforderungen eingesetzt wird, fehlt es am berechtigten Interesse des Arbeitgebers (BAG, Urteil vom 21. April 2005 – 8 AZR 425/04 – NZA 2005, 1053, 1055 m. w. N.). Bei einem vertragswidrigen Verhalten, das den Arbeitgeber zu einer fristlosen Kündigung veranlasst, wird der Interessenausgleich in erster Linie durch die Möglichkeit der fristlosen Kündigung des Arbeitgebers herbeigeführt. Eine darüber hinausgehende Bestrafung des Arbeitnehmers durch die Vertragsstrafe kann nur durch Verletzung weiterer schutzwürdiger Interessen des Arbeitgebers gerechtfertigt sein, so zum Beispiel durch bestimmte Eigentums- oder Vermögensverletzungen durch den Arbeitnehmer. Für eine Vertragsstrafe, die durch jegliches vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers, das den Arbeitgeber zur fristlosen Kündigung veranlasst, verwirkt wird, fehlt es am berechtigten Interesse des Arbeitgebers (vgl. BAG, Urteil vom 21. April 2005 – 8 AZR 425/04 – NZA 2005, 1053, 1056).

51

Daher ist die Vertragsstrafenabrede in § 2 Abs. 4 des Arbeitsvertrags gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, soweit sie für den Fall verwirkt ist, dass„der Arbeitgeber durch vertragswidriges Verhalten zur außerordentlichen Auflösung des Anstellungsverhältnisses veranlasst“ wird. Die Beklagte hat somit keinen Anspruch gegen den Kläger auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 2.500,00 €.

52

b) Der Beklagten stehen gegen den Kläger auch keine Schadensersatzansprüche wegen der Löschung von geschäftsrelevanten Daten zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat keine zum Schadensersatz verpflichtende Vertragspflichtverletzung begangen, indem er Daten auf dem Laptop gelöscht und diesen ohne Daten an die Beklagte zurückgegeben hat.

53

Die Beklagte hat dem Kläger den Laptop erst etwa acht Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Firmendateien zur Verfügung gestellt. Der Kläger hat also keine Daten gelöscht, die sich bereits bei Übergabe des Laptops an ihn auf diesem befanden.

54

Soweit der Kläger Daten löschte, die von ihm selbst auf dem Laptop angelegt wurden, hat die Beklagte nicht substantiiert dargelegt, dass es sich insofern um welche geschäftlichen Daten der Beklagten handelte. Ohne entsprechenden Vortrag der Beklagten ist es der Kammer nicht möglich, abzugrenzen, ob es sich bei den gelöschten Daten um eigene Notizen und private Daten des Klägers oder geschäftliche Daten der Beklagten gehandelt hat. Auch im Hinblick auf den Vortrag des Klägers, die Beklagte habe über sämtliche benötigte Daten, Berichte und Unterlagen verfügt, von ihm erstellte Berichte und Unterlagen seien von ihm immer zeitnah und unverzüglich übermittelt worden, hätte es der Beklagten oblegen im Einzelnen darzulegen, welche fehlenden Daten sie benötigte und daher wiederherstellen musste.

55

Die Widerklage war auch insoweit nicht begründet.

56

Die Berufung der Beklagten hatte daher insgesamt keinen Erfolg.

III.

57

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg
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published on 15/01/2013 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 10. März 2011 - 16 Sa 1677/10 - wird zurückgewiesen.
published on 17/05/2011 00:00

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 27. August 2009 - 11/18 Sa 1114/08 - aufgehoben.
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published on 19/10/2016 00:00

Diese Entscheidung wird zitiert Diese Entscheidung zitiert Tenor I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5.3.2015 - 7 Ca 4406/14 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen in Ziffer 1. des Urtei
published on 14/10/2014 00:00

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 8. Januar 2014, Az. 12 Ca 2802/13 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird verurt
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Annotations

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

Unpfändbar sind

1.
zur Hälfte die für die Leistung von Mehrarbeitsstunden gezahlten Teile des Arbeitseinkommens;
2.
die für die Dauer eines Urlaubs über das Arbeitseinkommen hinaus gewährten Bezüge, Zuwendungen aus Anlass eines besonderen Betriebsereignisses und Treugelder, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
3.
Aufwandsentschädigungen, Auslösungsgelder und sonstige soziale Zulagen für auswärtige Beschäftigungen, das Entgelt für selbstgestelltes Arbeitsmaterial, Gefahrenzulagen sowie Schmutz- und Erschwerniszulagen, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen;
4.
Weihnachtsvergütungen bis zu der Hälfte des Betrages, dessen Höhe sich nach Aufrundung des monatlichen Freibetrages nach § 850c Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 4 auf den nächsten vollen 10-Euro-Betrag ergibt;
5.
Geburtsbeihilfen sowie Beihilfen aus Anlass der Eingehung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft, sofern die Vollstreckung wegen anderer als der aus Anlass der Geburt, der Eingehung einer Ehe oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft entstandenen Ansprüche betrieben wird;
6.
Erziehungsgelder, Studienbeihilfen und ähnliche Bezüge;
7.
Sterbe- und Gnadenbezüge aus Arbeits- oder Dienstverhältnissen;
8.
Blindenzulagen.

Für die Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens gilt Folgendes:

1.
Nicht mitzurechnen sind die nach § 850a der Pfändung entzogenen Bezüge, ferner Beträge, die unmittelbar auf Grund steuerrechtlicher oder sozialrechtlicher Vorschriften zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen des Schuldners abzuführen sind. Diesen Beträgen stehen gleich die auf den Auszahlungszeitraum entfallenden Beträge, die der Schuldner
a)
nach den Vorschriften der Sozialversicherungsgesetze zur Weiterversicherung entrichtet oder
b)
an eine Ersatzkasse oder an ein Unternehmen der privaten Krankenversicherung leistet, soweit sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
2.
Mehrere Arbeitseinkommen sind auf Antrag vom Vollstreckungsgericht bei der Pfändung zusammenzurechnen. Der unpfändbare Grundbetrag ist in erster Linie dem Arbeitseinkommen zu entnehmen, das die wesentliche Grundlage der Lebenshaltung des Schuldners bildet.
2a.
Mit Arbeitseinkommen sind auf Antrag auch Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammenzurechnen, soweit diese der Pfändung unterworfen sind. Der unpfändbare Grundbetrag ist, soweit die Pfändung nicht wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche erfolgt, in erster Linie den laufenden Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch zu entnehmen. Ansprüche auf Geldleistungen für Kinder dürfen mit Arbeitseinkommen nur zusammengerechnet werden, soweit sie nach § 76 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 54 Abs. 5 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gepfändet werden können.
3.
Erhält der Schuldner neben seinem in Geld zahlbaren Einkommen auch Naturalleistungen, so sind Geld- und Naturalleistungen zusammenzurechnen. In diesem Fall ist der in Geld zahlbare Betrag insoweit pfändbar, als der nach § 850c unpfändbare Teil des Gesamteinkommens durch den Wert der dem Schuldner verbleibenden Naturalleistungen gedeckt ist.
4.
Trifft eine Pfändung, eine Abtretung oder eine sonstige Verfügung wegen eines der in § 850d bezeichneten Ansprüche mit einer Pfändung wegen eines sonstigen Anspruchs zusammen, so sind auf die Unterhaltsansprüche zunächst die gemäß § 850d der Pfändung in erweitertem Umfang unterliegenden Teile des Arbeitseinkommens zu verrechnen. Die Verrechnung nimmt auf Antrag eines Beteiligten das Vollstreckungsgericht vor. Der Drittschuldner kann, solange ihm eine Entscheidung des Vollstreckungsgerichts nicht zugestellt ist, nach dem Inhalt der ihm bekannten Pfändungsbeschlüsse, Abtretungen und sonstigen Verfügungen mit befreiender Wirkung leisten.

(1) Bei dem Gericht der Klage kann eine Widerklage erhoben werden, wenn der Gegenanspruch mit dem in der Klage geltend gemachten Anspruch oder mit den gegen ihn vorgebrachten Verteidigungsmitteln in Zusammenhang steht.

(2) Dies gilt nicht, wenn für eine Klage wegen des Gegenanspruchs die Vereinbarung der Zuständigkeit des Gerichts nach § 40 Abs. 2 unzulässig ist.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Eine Willenserklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben ist, wird, wenn sie in dessen Abwesenheit abgegeben wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in welchem sie ihm zugeht. Sie wird nicht wirksam, wenn dem anderen vorher oder gleichzeitig ein Widerruf zugeht.

(2) Auf die Wirksamkeit der Willenserklärung ist es ohne Einfluss, wenn der Erklärende nach der Abgabe stirbt oder geschäftsunfähig wird.

(3) Diese Vorschriften finden auch dann Anwendung, wenn die Willenserklärung einer Behörde gegenüber abzugeben ist.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam

1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen)eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
2.
(Leistungsverweigerungsrechte)eine Bestimmung, durch die
a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder
b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
3.
(Aufrechnungsverbot)eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
4.
(Mahnung, Fristsetzung)eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen)die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
6.
(Vertragsstrafe)eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird;
7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden)
a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
b)
(Grobes Verschulden)ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge;
8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung)
a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen)eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen;
b)
(Mängel)eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte)die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung)die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung)die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen;
dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung)der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht;
ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige)der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist;
ff)
(Erleichterung der Verjährung)die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder
c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
dies gilt nicht für Verträge über die Lieferung zusammengehörig verkaufter Sachen sowie für Versicherungsverträge;
10.
(Wechsel des Vertragspartners)eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird
a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder
b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
11.
(Haftung des Abschlussvertreters)eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt,
a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder
b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt;
12.
(Beweislast)eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind;
13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen)eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden
a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder
b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder
c)
an besondere Zugangserfordernisse;
14.
(Klageverzicht)eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat;
15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung)eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag
a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder
b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.