Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Feb. 2017 - 7 Sa 331/16

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:0215.7SA331.16.0A
published on 15/02/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 15. Feb. 2017 - 7 Sa 331/16
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016, Az. 12 Ca 2697/14, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren noch darüber, ob der Kläger aufgrund einer individualvertraglichen Zusage nach der Entgeltgruppe E 05 des Bundesentgelttarifvertrags für die chemische Industrie mit den Modifikationen durch einen firmenbezogenen Verbands- und Überleitungstarifvertrag zu vergüten ist.

2

Die Beklagte ist auf dem Gebiet der Verarbeitung und Entwicklung hochwertiger flexibler Packstoffe tätig und führender Erzeuger von Verpackungen für Lebensmittel und Hersteller von Folien. Sie beschäftigt am Standort Z circa 250 Mitarbeiter. Im dortigen Betrieb existiert ein Betriebsrat.

3

Der Kläger ist seit dem 1. Juni 1977 aufgrund Arbeitsvertrags vom 10. Mai 1977 (Bl. 8 d. A.) bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängern (seinerzeit "P.GmbH") beschäftigt.

4

Er war bis 1990 als Maschinenbediener tätig, danach bis Ende 2005 im Bereich der Druckerei.

5

Auf einem Formular "Personal-Veränderung mit Wirkung vom 1. Juli 1994" (Bl. 397 d. A.) wurde dokumentiert, dass eine "Entgelterhöhung, Versetzung" mit Wirkung vom 2. Juli 1984 in Kraft treten sollte. Als Begründung wurde "Eingruppierung Entgeltgarantie nach 6 Tätigkeitsjahren" angegeben. Das Formular weist unter anderem eine gegenwärtige und geänderte Entgeltgruppe "E 05" bei einem Tarifentgelt in Höhe von "DM 3.157,-" sowie eine Entgeltgarantie gegenwärtig in Höhe von DM 79,- sowie nach Änderung in Höhe von DM 158,- aus.

6

Mit Schreiben der X. Z. vom 16. September 2005 (Bl. 396 d. A.) wurde dem Kläger seine Versetzung aus dem "Bereich Druckerei (Outsourcing zum 01. Januar 2006)" zum 1. Januar 2006 "als Maschinenbediener in den Formbetrieb 2" mitgeteilt. In diesem Schreiben heißt es:

7

"auf Grund der Veränderungen im Bereich Druckerei (Outsourcing zum 01. Januar 2006) werden wir Sie zum 01. Januar 2006 als Maschinenbediener in den Formbetrieb 2 versetzen. Bei Bedarf kann die Versetzung auch früher erfolgen. Die Schichteinteilung besprechen Sie bitte mit Ihrem neuen Vorgesetzten. Soweit Fahrgemeinschaften vorhanden sind, werden diese nach Möglichkeit bei der Neueinteilung berücksichtigt.

8

Alle anderen Bestandteile Ihres derzeitigen Arbeitsvertrages behalten weiterhin ihre Gültigkeit.

9

Zum Zeichen Ihres Einverständnisses geben Sie uns bitte ein Exemplar unterschrieben zurück."

10

Der Kläger dokumentierte sein Einverständnis hiermit mit seiner Unterschrift vom 20. September 2005. Ab dem 1. Januar 2006 war er als Maschinenbediener im Formbetrieb 2 tätig. Er wurde weiterhin nach Entgeltgruppe E 05 vergütet.

11

Unter dem 12. Mai 2014 schlossen der Bundesarbeitgeberverband Chemie e.V. und der Arbeitgeberverband Chemie Rheinland-Pfalz e. V. einerseits und die IG BCE und die IG BCE, Landesbezirk Rheinland-Pfalz/Saarland, andererseits rückwirkend ab dem 15. Dezember 2013 einen "firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die X. W. G. GmbH & Co. KG. gemäß Fußnote 1 Abs. 3 zum Manteltarifvertrag vom 24. Juni 1992 i.d.F. vom 16. April 2008 (im Folgenden: FVTV) für die Beklagte, der bis zum 31. Dezember 2018 Geltung haben soll. Dieser sieht unter anderem vor, dass für die Beschäftigen der Beklagten ein um 9 % abgesenkter Tarifvertrag zur Anwendung kommt (vgl. § 4 Abs. 1). Zudem soll sich die Zuweisung der Tätigkeiten auf die im Bundesentgelttarifvertrag definierten Entgeltgruppen aus der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur vom 12. Mai 2014 zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten ergeben (§ 3). Wegen des Inhalts des FVTV im Übrigen wird auf Bl. 141 ff. d. A. Bezug genommen.

12

An demselben Tag schlossen die Beklagte und die IG BCE zur weiteren Ergänzung einen "Überleitungstarifvertrag" (im Folgenden: Ü-TV) mit Wirkung zum 15. Dezember 2013. Wegen des Inhalts des Ü-TV wird auf Bl. 144 ff. d. A. Bezug genommen.

13

Zur Anpassung der Eingruppierung der Mitarbeiter der Beklagten schlossen die Beklagte und der Betriebsrat der Beklagten sodann am 30. Juni 2014 mit Wirkung zum 12. Mai 2014 eine "Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur" ab. Wegen deren Inhalts wird auf Bl. 231 ff. d. A. Bezug genommen.

14

Der Tätigkeit als Maschinenbediener liegt eine Funktionsbeschreibung der Beklagten vom 7. Mai 2014 (Bl. 13 d. A.) zugrunde.

15

Mit Vertragsergänzungsangebot der Beklagten vom 21. Mai 2014 (Bl. 9 f. d. A.) bot diese dem Kläger an, in Ergänzung seines Arbeitsvertrages ab dem 1. Juni 2014 in der Funktion als Maschinenbediener weiterzuarbeiten unter gleichzeitiger, ausschließlicher Geltung der "Tarifverträge, die die X. selbst oder ein Verband, deren Mitglied sie ist, mit Geltung für die X. abgeschlossen haben und künftig abschließen". Danach sollte unter anderem eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe E 04 erfolgen. Seit dem 1. Juni 2014 wird der Kläger nach Vergütungsgruppe E 04 vergütet.

16

Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 (Bl. 14 f. d. A.) forderte der Kläger die Beklagte unter anderem auf, ihn auch weiterhin nach Entgeltgruppe E 05 des BETV zu vergüten. Seinen Anspruch verfolgte er mit der am 24. Juni 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage weiter, die er mit am 13. August 2014 beim Gericht eingegangenem Schriftsatz zunächst erweiterte, mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2016 teilweise neu formulierte und sodann mit am 26. Februar 2016 beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz teilweise zurücknahm.

17

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

18

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach der Entgeltgruppe E 05 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie West in Verbindung mit dem für das Land Rheinland-Pfalz geltenden bezirklichen Entgelttarifvertrag mit den sich aus dem firmenbezogenen Verbandstarifvertrag für die X. W. G. GmbH & Co. KG vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der X. W. G. GmbH & Co. KG und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 ergebenden Modifikationen zu vergüten.

19

Die Beklagte hat beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Parteien erster Instanz wird im Übrigen Bezug genommen auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016, Az. 12 Ca 2397/14 (Bl. 425 ff. d. A.).

22

Das Arbeitsgericht Koblenz hat die Klage durch Urteil vom 5. Juli 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 BETV in Verbindung mit den sich aus dem FVTV in Verbindung mit dem Ü-TV ergebenden Modifikationen. Der Kläger übe nach den für ihn maßgeblichen geltenden kollektivrechtlichen Regelungen eine seiner jetzigen Entgeltgruppe E 04 BETV zugeordnete Tätigkeit aus. Ein Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der bisherigen (höheren) Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 ergebe sich auch nicht aus einer fehlenden oder mangelhaften Beteiligung des Betriebsrats. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 aufgrund einer für ihn günstigeren einzelvertraglichen Vereinbarung, die insoweit Vorrang vor der kollektivrechtlichen Entgeltgruppe hätte. Eine solche Vereinbarung sei weder in dem Formular "Personal-Veränderung" noch in dem Versetzungsschreiben zu sehen. Das Formular "Personal-Veränderung" stelle keine konstitutive Eingruppierungszusage dar. Die Tätigkeit wie auch die Eingruppierung seien im Zuge der Personal-Veränderung gleich geblieben, auch das Gesamtentgelt habe sich nicht erhöht. Vielmehr habe dem Kläger nur entsprechend der Begründung auf dem Formular die "Entgeltgarantie nach 6 Tätigkeitsjahren" gewährt werden. Es sei daher gerade nicht erkennbar, dass der Kläger ein "Mehr" hätte erhalten sollen. Auch aus dem Versetzungsschreiben ergebe sich keine Zusage auf Zahlung einer übertariflichen Vergütung nach einer höheren als der bisherigen Vergütungsgruppe. Das Schreiben enthalte mit keiner Silbe die Bezeichnung der Entgeltgruppe oder gar ein entsprechendes Angebot oder eine Festschreibung des Tarifentgelts für die auszuübende Tätigkeit als Maschinenbediener, das der Kläger durch seine Unterschrift hätte annehmen können. Schließlich sei der pauschale Vortrags des Klägers, er habe im Zuge der Versetzung die Zusage erhalten, dass es bei seiner bisherigen Vergütung E 05 bleibe, unsubstantiiert, da nach dem Bestreiten durch die Beklagte nähere Angaben zum Inhalt und zu den Umständen einer solchen Zusage erforderlich gewesen wären. Der Vortrag sei im Übrigen auch unerheblich, da der behauptete (gleichwohl bestrittene) Vortrag zum Verbleib in der damaligen Vergütungsgruppe E 05 gerade nicht die Festschreibung dieser Vergütung losgelöst von einem kollektiven Entgeltsystem bedeutet hätte. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz (Bl. 433 ff. d. A.) Bezug genommen.

23

Das genannte Urteil ist dem Kläger am 20. Juli 2016 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 4. August 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 3. August 2016 Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

24

Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 454 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,

25

die Parteien hätten am 20. September 2005 eine Einigung auch über die an ihn zu zahlende Vergütung getroffen. Mit dem Schriftstück vom 20. September 2005 hätten die Parteien eine Versetzung des Klägers zum 1. Januar 2006 von der Druckerei in den Formbetrieb II als Maschinenbediener vereinbart. Einseitig und gegen seinen Willen wäre die Beklagte hierzu nicht berechtigt gewesen. Ausdrücklich vereinbart worden sei, dass auch alle anderen Bestandteile des Arbeitsverhältnisses des Klägers weiterhin ihre Gültigkeit behalten sollten. Entscheidender Bestandteil des Arbeitsverhältnisses sei für ihn die Vergütung gewesen. Er habe zum Zeitpunkt der Versetzung schon langjährig eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 05 erhalten. Hätten die Parteien gewollt, dass mit der neuen vereinbarten Tätigkeit auch gegebenenfalls eine niedrigere Vergütung hätte verbunden sein sollen, so hätte dies in der Vereinbarung der Parteien zum Ausdruck kommen müssen. Dies sei jedoch in keiner Weise geschehen.

26

Der Kläger beantragt,

27

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Juli 2016 (Az. 12 Ca 2397/14) abzuändern und festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn auch über den 1. Juni 2014 hinaus nach Entgeltgruppe E 05 des Firmenbezogenen Verbandstarifvertrages für die X. W. G. GmbH & Co. KG vom 12. Mai 2014 in Verbindung mit dem Überleitungstarifvertrag zwischen der X. W. G. GmbH und der Industriegewerkschaft Bergbau, Chemie, Energie vom 12. Mai 2014 sowie der Betriebsvereinbarung über eine Eingruppierungsrichtlinie und die Überleitung auf die neue Entgeltstruktur zwischen der X. W. G. GmbH & Co. KG und dem Betriebsrat der X. W. G. GmbH & Co KG vom 30. Juni 2014 zu vergüten.

28

Die Beklagte beantragt,

29

die Berufung zurückzuweisen.

30

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe des Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 9. September 2016, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 469 ff. d. A.), als rechtlich zutreffend. Aus dem Schreiben vom September 2005 ergebe sich gerade kein Anspruch des Klägers auf Weiterzahlung der bisherigen höheren Vergütung nach Entgeltgruppe E 05. Es fehle an einer günstigeren individualvertraglichen Vereinbarung. Grundlage des Schreibens sei der Arbeitsvertrag vom 10. Mai 1977, der gerade eine Bezugnahme auf die maßgeblichen Tarifverträge der chemischen Industrie enthalte. Sie oder ihre Rechtsvorgängerin habe damit zu keinem Zeitpunkt zum Ausdruck gebracht, dass mit dem Kläger eine Gehaltsvereinbarung über den tariflichen Rahmen der Chemie hinaus erfolgen solle. Aus den gesamten Formulierungen des Schreibens lasse sich keine unveränderliche Eingruppierungs- oder Gehaltszusage zugunsten des Klägers entnehmen. Mit der Bezugnahme auf den Arbeitsvertrag werde gerade zum Ausdruck gebracht, dass die Vorgaben des BETV unverändert weitergelten sollten. Gleichzeitig ergebe sich auch aus dem Arbeitsvertrag selbst keine Zusage für eine Vergütung nach der Entgeltgruppe E 05. Aus der Tarifautomatik ergebe sich auch eine Anpassung der Eingruppierung und damit der Vergütung. Das Schreiben spreche in der Formulierung "Alle anderen Bestandteile Ihres derzeitigen Arbeitsvertrages behalten weiterhin ihre Gültigkeit" lediglich vom Arbeitsvertrag und nicht vom Arbeitsverhältnis. Es enthalte nicht einmal die Angabe einer Entgeltgruppe.

31

Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 15. Februar 2017 (Bl. 485 ff. d. A.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

32

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.

II.

33

In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg.

34

Wie das Arbeitsgericht zu Recht - und von dem Kläger mit der Berufung nicht angegriffen - festgestellt hat, ist der Kläger nach den auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren kollektivrechtlichen Regelungen zutreffend in die Entgeltgruppe E 04 eingruppiert.

35

Er hat auch nicht aufgrund einer für ihn günstigeren individualvertraglichen Zusage Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 05.

36

Haben die Arbeitsvertragsparteien eine eigenständige Entgeltregelung über die maßgebende Entgeltgruppe getroffen, ist diese Entgeltgruppe insoweit vorrangig (vgl. BAG, Urteil vom 21. August 2013 - 4 AZR 656/11 - NZA 2014, 561, 564 Rz. 31). Beruht die Eingruppierung nicht auf einer nur deklaratorisch nachvollzogenen Automatik, sondern auf einer vertraglichen Zusage, steht dem Arbeitgeber die Möglichkeit einer "korrigierenden" Rückgruppierung nicht offen.

37

Ein individualrechtlicher Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 ergibt sich jedoch nicht aus dem Schreiben der Beklagten vom 16. September 2005.

38

Ansatzpunkt für die Auslegung der Erklärung der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist in erster Linie deren Wortlaut. Nach der Ermittlung des Wortsinns sind die außerhalb des Erklärungsaktes liegenden Begleitumstände in die Auslegung einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen und diese dem Erklärungsempfänger bekannt oder erkennbar waren. Von Bedeutung ist ferner der verfolgte Regelungszweck sowie eine dem Erklärungsempfänger erkennbare Interessenlage.

39

Das mit dem Betreff "Versetzung" überschriebene Schreiben der Beklagten vom 16. September 2005 kündigt dem Kläger seine Versetzung zum 01. Januar 2006 als Maschinenbediener in den Formbetrieb 2 auf Grund der Veränderungen im Bereich Druckerei (Outsourcing zum 01. Januar 2006) an (Abs. 1 S. 1 des Schreibens). Diese soll bei Bedarf auch früher erfolgen (Abs. 2 S. 2 des Schreibens). Die beiden weiteren Sätze des ersten Absatzes des Schreibens vom 16. September 2005 befassen sich sodann mit der praktischen Umsetzung der Versetzung, nämlich der Schichteinteilung und der Berücksichtigung von vorhandenen Fahrgemeinschaften bei derselben.

40

Der Absatz 2 des Schreibens lautet sodann: "Alle anderen Bestandteile Ihres derzeitigen Arbeitsvertrages behalten weiterhin ihre Gültigkeit." Ein Angebot der Beklagten auf Vergütung nach der Entgeltgruppe E 05 unabhängig von der zutreffenden tariflichen Eingruppierung, das der Kläger durch seine Unterschrift angenommen hätte, lässt sich ihm nicht entnehmen. Dieser Absatz des Schreibens trifft keine ausdrückliche Aussage zur Eingruppierung des Klägers nach der Versetzung. Eine individuelle Zusage einer bestimmten Vergütungsgruppe ist auch nicht darin enthalten, dass die derzeitige Eingruppierung in Entgeltgruppe E 05 als "anderer Bestandteil des derzeitigen Arbeitsvertrages" weiterhin seine Gültigkeit hätte behalten sollen.

41

Bereits nach dem Wortlaut dieses Absatzes sollen nicht die derzeit geltenden Bestandteile des Arbeitsverhältnisses, sondern seines Arbeitsvertrags weiter gültig sein. Insoweit galt der Arbeitsvertrag vom 10. Mai 1977, den der Kläger mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der P.GmbH abgeschlossen hatte. Dieser Arbeitsvertrag enthält eine so genannte Gleichstellungsabrede nach der früheren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. nur BAG, Urteil vom 26. September 2001 - 4 AZR 544/00 – NZA 2002, 634), die aus Gründen des Vertrauensschutzes weiterhin auf die vorliegende, vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes am 1. Januar 2002 vereinbarte Bezugnahmeklausel anzuwenden ist (ständige Rechtsprechung, BAG, Urteil vom 14. Dezember 2011 – 4 AZR 79/10 – BeckRS 2012, 69243 Rz. 19 m. w. N.). Der Kläger sollte so gestellt werden als ob er tarifgebunden sei. Bei der Eingruppierung nach einer tariflichen Vergütungsordnung gilt in der Regel der Grundsatz der sogenannten Tarifautomatik. Der Arbeitsnehmer "wird" nicht durch eine Handlung des Arbeitgebers eingruppiert, sondern "ist" allein aufgrund der Geltung der Vergütungsordnung für sein Arbeitsverhältnis und der von ihm auszuübenden Tätigkeit automatisch in die einschlägige Entgeltgruppe eingruppiert (BAG, Urteil vom 15. November 1967 - 4 AZR 48/67 - BeckRS 9998, 148534). Die zutreffende Eingruppierung hängt nicht von der subjektiven Bewertung durch den Arbeitgeber ab, sondern allein von der Erfüllung des Tätigkeitsmerkmals der begehrten Vergütungsgruppe.

42

Aus dem Schreiben der Beklagten vom 16. September 2005 lässt sich nicht entnehmen, dass im Zuge der Versetzung eine Änderung hinsichtlich der Tarifautomatik vorgenommen werden sollte. Anhaltspunkte dafür, dass durch dieses Schreiben eine Vergütung des Klägers nach der Entgeltgruppe E 05 unabhängig von der tariflichen Entwicklung und Tätigkeitsveränderungen des Klägers festgeschrieben werden sollten, bestehen nicht.

43

Der Kläger hat auch nicht substantiiert vorgetragen, dass ihm mündlich eine Vergütung nach Entgeltgruppe E 05 unabhängig von der Tarifautomatik zugesagt worden wäre. Insbesondere hat er nicht vorgetragen, mit wem seitens der Rechtsvorgängerin der Beklagten eine Absprache mit einem solchen Inhalt getroffen worden sein soll. Aber auch wenn zwischen dem Kläger und einem Vertreter der Rechtsvorgängerin der Beklagten besprochen worden wäre, dass sich die Vergütung des Klägers durch die Versetzung aus dem Bereich Druckerei als Maschinenbediener in den Formbetrieb 2 nicht verändern werde, bedeutete dies nicht zugleich, dass von der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin unabhängig von der jeweils zutreffenden tariflichen Eingruppierung eine konstitutive Entgeltzusage gemacht worden wäre. Insoweit liegt eine so genannte Wissenserklärung ohne Rechtsbindungswillen hinsichtlich der seinerzeit für zutreffend erachteten Eingruppierung des Klägers näher, zumal der Kläger bereits vor seinem Wechsel in die Druckerei als Maschinenbediener nach Entgeltgruppe E 05 vergütet worden war (vgl. Personal-Veränderung mit Wirkung vom 1. Juli 1994 mit der Entgelterhöhung nach 6 Tätigkeitsjahren in der Entgeltgruppe E 05).

44

Die Berufung des Klägers hatte daher keinen Erfolg.

III.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
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published on 21/08/2013 00:00

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 3. März 2011 - 8 Sa 105/10 - wird zurückgewiesen.
published on 14/12/2011 00:00

Tenor 1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. November 2009 - 16 Sa 1228/09 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.