Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 18. Nov. 2014 - 7 Sa 316/14
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz - Az.: 10 Ca 3900/13 - vom 20. März 2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Rahmen der Insolvenzanfechtung über die Rückzahlung von Entgelt zur Insolvenzmasse.
- 2
Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 1. Oktober 2010 zum Insolvenzverwalter für das am gleichen Tag vor dem Amtsgericht Bonn eröffnete Insolvenzverfahren über das Vermögen der Z. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) - Az. 00000 - bestellt. Der erste Insolvenzantrag war am 20. August 2010 gestellt worden. Neben der Schuldnerin existiert eine Y. GmbH, deren Geschäftszweck die Finanzverwaltung und Durchführung von Schulungen und Seminaren im Bereich des Devisenhandels sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens ist.
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Die Schuldnerin und der 1957 geborene Beklagte schlossen am 18. März 2010 einen schriftlichen Anstellungsvertrag für die Zeit vom 1. April 2010 bis zum 31. März 2012. Der Anstellungsvertrag (Anlage K 3, Bl. 16 ff. d. A.) enthält unter anderem folgende Regelungen:
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"'§ 1 Tätigkeit
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1. Der Arbeitnehmer wird im Bereich Marketing eingestellt und mit allen einschlägigen Tätigkeiten beschäftigt.
2. Die Arbeitgeberin behält sich vor, dem Arbeitnehmer innerhalb der durch den Arbeitsvertrag gezogenen Grenzen auch andere seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende und zumutbare Aufgaben zu übertragen und/oder ihn an einen anderen Arbeitsplatz zu versetzen.
3. Der Arbeitnehmer verpflichtet sich, bei Ausübung seiner Tätigkeit die von der Arbeitgeberin angewiesene, der Tätigkeit angemessene Bekleidung zu tragen.
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§ 2 Beginn
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1. Das Arbeitsverhältnis beginnt am 01.04.2010.
2. Das Arbeitsverhältnis ist befristet bis zum 31.03.2012.
3. (…)
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§ 3 Arbeitszeit/Überstunden
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1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden ohne die Berücksichtigung von Pausen. Die jeweiligen Arbeitszeiten werden auf Arbeitszeitkonten erfasst. In Zusammenhang mit der Festlegung der täglichen bzw. wöchentlichen Arbeitszeit ist in besonderem Maß auf die - auch zukünftigen - Erfordernisse des Betriebes Rücksicht zu nehmen. Die Arbeitszeiteinteilung richtet sich nach den Betriebsabläufen im Betrieb der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin ist berechtigt, die Lage der Arbeitszeit und der Pausen abweichend zu regeln.
2. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine ganze Arbeitskraft im Interesse der Arbeitgeberin einzusetzen und im Falle der Erforderlichkeit - im gesetzlich zulässigen Rahmen - auch über die betriebliche Arbeitszeit hinaus Mehr-arbeit bzw. Überstunden zu erbringen. Diese Verpflichtung erstreckt sich auch auf Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit.
3. (…)
- 10
(…)
- 11
§ 5 Vergütung
- 12
1. Der Arbeitnehmer erhält ein monatliches jeweils bis zum 10. eines jeden Folgemonats bargeldlos zahlbares Grundgehalt in Höhe von 9.170,00 Euro brutto.
2. Mit der unter Ziff. 1) genannten Vergütung sind Über-, Mehr-, Sonn- und Feiertagsarbeit, soweit sie im Wochendurchschnitt 4 Stunden nicht überschreiten, abgegolten.
3. Die über die Regelung der Ziff. 2) hinausgehend, geleisteten Überstunden werden in Freizeit nach betrieblichen Erfordernissen abgegolten.
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(…)"
- 14
Der Beklagte gewährte der Y. GmbH mit Datum vom 17. März 2010 (Anlage K 2, Bl. 9 ff. d. A.) ein Nachrangdarlehen in Höhe von 100.000,00 Euro. Die Gewährung dieses Nachrangdarlehens beruhte auf den Darlehensbedingungen (Stand: August 2009) sowie auf dem dazugehörigen Beteiligungsexposé (Stand: August 2009, Anlage K 8, Bl. 72 ff. d. A.). Diese lauten auszugsweise:
"§ 1
- 15
'Darlehensaufnahme und Verwaltung der Darlehensgeber
- 16
1. Die Y. GmbH (im Folgenden auch Gesellschaft genannt) nimmt bei Anlegern (im Folgenden auch Darlehensgeber) Nachrangdarlehen mit einem Gesamtbetrag von Euro 10.000.000,- (in Worten: Euro Zehn Millionen) auf.
2. (…)
§ 2
- 17
Darlehensgeber, Zeitpunkt der Darlehensgewährung
- 18
(…)
§ 3
- 19
Zinsen, Fälligkeit
- 20
1. Die Nachrangdarlehen werden vorbehaltlich des § 5 während der Laufzeit gemäß § 4 Abs. 1 mit 10 % p. a. bezogen auf den valutierten Darlehensbetrag verzinst. Ab Laufzeitende bis zur Rückzahlung wird das Darlehen nicht verzinst.
(…)
§ 4
- 21
Laufzeit, Kündigung, Rückzahlung
- 22
1. Die Laufzeit des nachrangigen Darlehens ist unbestimmt. Eine Kündigung ist frühestens zum Ablauf der Mindestlaufzeit von zwei Kalenderjahren zulässig. Nachfolgend ist eine Kündigung jeweils zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres zulässig. Die Mindestlaufzeit beginnt am Gewährungszeitpunkt.
2. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. Die Kündigung des Darlehensgeber hat mittels eingeschriebenen Brief gegenüber der Gesellschaft und die Kündigung der Gesellschaft durch Bekanntmachung gemäß § 6 dieser Bedingungen zu erfolgen.
3. Die Rückzahlung der wirksam gekündigten nachrangigen Darlehen erfolgt vorbehaltlich § 5 zum valutierten Darlehensbetrag, der dem Ausgabebetrag entspricht. Der Rückzahlungsanspruch ist grundsätzlich am letzten Kalendertag des Monats, in welchem der Zeitpunkt der Wirksamkeit der Kündigung fällt, zur Zahlung fällig. Zwischen dem Kündigungstag und dem Fälligkeitstag werden die Nachrangdarlehen nicht verzinst.
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(…)."
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Die Schuldnerin erbrachte an den Beklagten folgende Zahlungen:
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28. Mai 2010
11.771,92 €
2. Juli 2010
5.885,96 €
Gesamt:
17.657,88 €
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Mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 (Anlage K 5, Bl. 33 f. d. A.) erklärte der Kläger die Anfechtung der an den Beklagten erbrachten Zahlungen und forderte den Beklagten zur Rückzahlung des Gesamtbetrages auf. Der Beklagte erwiderte mit Schreiben vom 23. Dezember 2012 und 27. August 2013 (Anlagen K 6 und K 7, Bl. 36 und 37 d. A.).
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Mit der am 21. Oktober 2013 beim Arbeitsgericht eingegangenen, dem Beklagten am 26. Oktober 2013 zugestellten Klage verfolgt der Kläger seinen Rückzahlungsanspruch weiter.
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Der Kläger hat vorgetragen,
der Beklagte habe den vermeintlichen Arbeitsvertrag ausschließlich zum Schein aufgrund der Gewährung des Darlehens erhalten. Gemäß Absprache zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten habe der monatliche Betrag 9,17 % der dargereichten Darlehenssumme entsprochen. Der Beklagte habe keinerlei Arbeiten für die Schuldnerin erbracht (Beweis: Zeugnis des Herrn X., polizeiliche Vernehmung des Herrn X. vom 26. Oktober 2010, Anlage K 4, Bl. 26 ff. d. A.).
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen der Z. GmbH 17.657,88 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Oktober 2010 zu zahlen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
- 33
Er war der Ansicht,
selbst wenn ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer nur einstelle, wenn der Arbeitnehmer ihm ein Darlehen zur Verfügung stelle, ändere dies nichts daran, dass wirksam ein Arbeitsvertrag zustande komme. Eine unentgeltliche Leistung liege bei einem Arbeitsvertrag nicht bereits deshalb vor, weil keine Arbeitsleistung erbracht worden sei. Der Arbeitsvertrag bestehe darin, dass der Arbeitnehmer seine Dienste anbiete. Ob der Arbeitgeber diese Dienste abrufe, sei allein dessen Angelegenheit. Der Beklagte hat vorgetragen, er sei nicht nur zum Schein angestellt worden. Er sei einer von mehreren Mitarbeitern gewesen, die in einer so genannten Baukolonne gearbeitet hätten. Diese Tätigkeit habe im Jahr 2010 begonnen. Aufgabe der so genannten Baukolonne sei es gewesen, das von der Schuldnerin erworbene Gebäude „H...“ zu renovieren. Die Schuldnerin habe einen Gebäudekomplex in W. unterhalten. Der Gebäudekomplex habe aus einem Hauptgebäude, dem so genannten „Herrenhaus“ und beiliegenden Gebäuden bestanden. Inkludiert seien ein riesiger Keller, ein Restaurant und ein Hotel gewesen. Die Baukolonne habe werktäglich von 7.00 Uhr morgens bis 17.00 Uhr gearbeitet, eine Unterbrechung sei von 12.00 bis 12.30 Uhr erfolgt. Die Baukolonne habe darüber hinaus noch in N. gearbeitet. Der Geschäftsführer der Schuldnerin, V. U., habe dort Bürogebäude angemietet gehabt. Die Tatsache, dass diese Kolonne existiert habe, sei im Rahmen des sozialgerichtlichen Rechtsstreits vor dem Sozialgericht Koblenz - Az. 00000 -, in dem es um die Zahlung von Insolvenzausfallgeld gegangen sei, bereits am 12. Dezember 2011 mündlich erörtert worden. Zu der Kolonne hätten die dort vernommenen Zeugen gehört. Er sei einer dieser Zeugen gewesen. Der Beklagte war der Ansicht, der Kläger könne die Erbringung der Arbeitsleistung durch ihn nicht einfach bestreiten. Dieser habe als Insolvenzverwalter Einsicht in sämtliche Unterlagen der Schuldnerin zu nehmen, auch in die Bauakten. Daraus könne er erkennen, dass umfangreiche Baumaßnahmen stattgefunden hätten.
- 34
Das Arbeitsgericht hat die Klage durch Urteil vom 20. März 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten sei eröffnet. Dem Kläger stehe kein Wertersatz aus insolvenzrechtlicher Anfechtung zu. Zwar habe der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung nach § 143 Abs. 2 S. 1 InsO die erzielte Bereicherung zurück zu gewähren, im vorliegenden Fall lägen jedoch die Voraussetzungen der Unentgeltlichkeit nicht vor. Dem anfechtenden Insolvenzverwalter obliege die Darlegungs- und Beweislast für die Vornahme einer unentgeltlichen Leistung. Soweit die Entscheidung von Umständen aus dem Bereich des Anfechtungsgegners abhänge - zum Beispiel, ob dieser eine Gegenleistung erbracht habe - treffe diesen nur eine sekundäre Darlegungslast. Vor diesem Hintergrund sei eine von dem Beklagten zurück zu gewährende Leistung auf eine Nichtschuld nicht anzunehmen. Von einem Scheingeschäft und einem zwischen dem Beklagten und der Schuldnerin nur scheinbar vereinbarten Arbeitsverhältnis sei nicht auszugehen. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein nur dem äußeren Anschein nach bestehendes Rechtsverhältnis habe hervorgerufen werden sollen, liege bei demjenigen, der sich auf die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts berufe. Der pauschale Beweisantritt und die Benennung eines Zeugen für den Umstand, dass ein gegenleistungsfreier Lohnerhalt vorliege und auf das Bestehen eines Scheinrechtsverhältnisses hindeute, bleibe unerheblich, wenn die angebotene Einvernahme lediglich der Einholung rechtlicher Werturteile oder der bloßen Ausforschung diene. Nachdem der Beklagte im Einzelnen erklärt habe, welche Arbeitsleistungen von ihm für die Schuldnerin als Gegenleistung für die von ihm geleisteten Zahlungen erbracht wurden, habe dem Kläger durchaus der Nachweis trotz allem ohne Gegenleistung gewährter Zahlungen oblegen. Nehme der Kläger allerdings an dieser Stelle ohne weiteren Vortrag nur Bezug auf die protokollierte polizeiliche Vernehmung des von ihm benannten Zeugen X., könne die Vernehmung des Zeugen allenfalls noch der Ermittlung jener Tatsachen dienen, die vorzutragen dem Kläger persönlich obliege. Dies gelte erst recht mit Rücksicht auf den Inhalt der polizeilich protokollierten Aussage des Zeugen X.. Sollte im Übrigen der zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten vereinbarte schriftliche Arbeitsvertrag kein geeigneter Rechtsgrund für die dem Beklagten gewährten Zahlungen gewesen sein (etwa weil der Arbeitsvertrag als Scheingeschäft zu verstehen wäre oder weil der Beklagte als Arbeitsleistung die Teilnahme an einem "Schneeballsystem" versprochen haben sollte und der Arbeitsvertrag deshalb wegen eines Verstoßes gegen höherrangiges Recht unwirksam bliebe), läge trotzdem keine Unentgeltlichkeit der Zahlungen vor. Im Fall eines als Scheingeschäft vereinbarten Arbeitsverhältnisses bliebe nach Maßgabe von § 117 Abs. 2 BGB nur die wirksame Rückzahlung des von dem Beklagten gewährten Darlehens durch die Schuldnerin verdeckt.
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Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird ergänzend auf die Entscheidungsgründe des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz (Bl. 112 ff. d. A.) Bezug genommen.
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Das genannte Urteil ist dem Kläger am 28. April 2014 zugestellt worden. Der Kläger hat hiergegen mit einem am 27. Mai 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 26. Mai 2014 Berufung eingelegt und diese am 23. Juni 2014 begründet.
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Zur Begründung der Berufung macht der Kläger nach Maßgabe des genannten Schriftsatzes sowie des Schriftsatzes vom 29. September 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 133 ff. und 170 ff. d. A.), zusammengefasst geltend,
das Arbeitsgericht nehme schlicht falsch an, er sei seiner Darlegungslast hinsichtlich des Vorliegens einer unentgeltlichen Leistung nicht hinreichend nachgekommen. Es habe zunächst einmal festgestellt werden müssen, in welchem Umfang der Beklagte die von ihm behaupteten Tätigkeiten durchgeführt haben wolle. Hierzu habe der Beklagte mitnichten konkret beschrieben, was er für die Schuldnerin als Arbeitsleistung erbracht haben wolle. Er habe lediglich knapp behauptet, in einer Baukolonne der Schuldnerin gearbeitet zu haben. Es habe nicht einmal die Möglichkeit bestanden, feststellen zu können, ob eine objektive Vergleichbarkeit zwischen einem Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von monatlich 9.170,00 € und der von dem Beklagten behaupteten Tätigkeit in einer 40-Stunden-Woche bestanden habe. Unklar bleibe, welche Tätigkeiten der Beklagte in welchem Umfang, insbesondere in zeitlicher Hinsicht, konkret für die Schuldnerin ausgeübt haben wolle, wie seine konkreten Aufgaben im Einzelnen ausgesehen hätten, wo diese ausgeübt worden wären und ob der Beklagte eine entsprechende Ausbildung in diesem Bereich aufgewiesen habe. Er, der Kläger, habe ausreichende Umstände dafür dargelegt, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag um eine so genannte verschleierte Schenkung gehandelt habe. Zunächst hätten ein Dritter und die Y. GmbH einen Darlehensvertrag vereinbart. Dieser Dritte habe sodann der Y. GmbH das in dem Darlehensvertrag vereinbarte Darlehen in Höhe von 100.000,00 € gewährt. In dem Darlehensvertrag sei weiter eine jährliche Zinszahlung in Höhe von 10 % sowie eine Darlehensrückzahlung, welche frühestens nach Ablauf von zwei Jahren erfolgen konnte und welcher vorher zudem einer Kündigung bedurft hätte, vereinbart worden. Mithin seien alle Vertragsbestandteile konkret und abschließend geregelt worden. In Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens an die Y. GmbH hätten der Dritte und die Schuldnerin vereinbart, dass der Beklagte einen Betrag in Höhe von 9.170,00 € monatlich geschenkt bekommen solle. Um diese Freigiebigkeit zu verdecken, habe der Beklagte dann den lediglich auf dem Papier bestehenden Arbeitsvertrag mit der Schuldnerin erhalten, so dass es nach außen hin so ausgesehen habe und der Eindruck habe entstehen können, als ob die streitgegenständlichen Zahlungen aufgrund des, in Wirklichkeit nur auf dem Papier bestehenden Arbeitsvertrages, geflossen seien. Die Höhe der monatlichen Schenkungen habe sich dabei nach der Höhe des an die Y. GmbH gewährten Darlehens gerichtet. Die meisten Marketingmitarbeiter hätten 4 % der gewährten Darlehenssumme, Pastoren, Mitarbeiter in Missionswerken hätten 9,17 % der gewährten Darlehenssumme erhalten. Dem Beklagten obliege hinsichtlich der Frage, ob dieser tatsächlich eine Gegenleistung erbracht habe, eine sekundäre Darlegungslast. Der Zeuge X. sei Personalsachbearbeiter der Schuldnerin und als solcher mit den Personalangelegenheiten betraut gewesen. Zudem habe er Kenntnis über das Zustandekommen der einzelnen Verträge. Insofern werde der Zeuge bestätigen können, dass der Beklagte mit Herrn U. als Geschäftsführer der Schuldnerin den Arbeitsvertrag als Scheingeschäft vereinbart habe und keinerlei Arbeitsleistungen zu erbringen hatte. Im Übrigen habe der Zeuge Kenntnis davon, wie die Scheinarbeitnehmer auch intern anhand der Personalnummer, beginnend mit der „6“, kostenstellenmäßig verbucht worden seien und auch auf diese Weise von den Mitarbeitern, die tatsächlich Arbeitsleistungen hätten erbringen sollen und erbracht hätten, separiert worden seien. Der Beklagte habe die Personalnummer 6481 aufgewiesen.
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Der Kläger ist der Ansicht, der Arbeitsvertrag als das vorgespiegelte entgeltliche Geschäft sei nach § 117 Abs. 2 BGB nichtig, das gewollte aufgrund der Freigiebigkeit eine unentgeltliche Leistung und demnach nach § 134 InsO anfechtbar. Eine objektive Vergleichbarkeit der ausgetauschten Leistungen sei nicht festzustellen. Auch für eine Umdeutung nach § 140 BGB bleibe kein Raum. Sollte vom Gericht festgestellt werden, dass der Beklagte tatsächlich in einem ernstzunehmenden Umfang für die Schuldnerin Arbeitsleistungen in Form von – wie von ihm behauptet und bestritten – Werbung weiterer Darlehensgeber erbracht habe, sei die Anwendung von § 140 BGB ausgeschlossen. Ein solcher Ausschluss komme insbesondere in Betracht, wenn die Umdeutung dem Schutzzweck der nichtigkeitsbegründenden Norm zuwiderlaufe. Mit dem Schutzgedanken des § 16 Abs. 2 UWG wäre eine Umdeutung des – sollte es tatsächlich bestanden haben – Arbeitsverhältnisses mit dem vereinbarten Arbeitsinhalt der Teilnahme an einem Schneeballsystem seitens des Beklagten in eine Rückführung des gewährten Darlehens schlicht unvereinbar. Unzulässig sei eine Umdeutung ferner bei sittenwidrigen Rechtsgeschäften. Schneeballsysteme seien regelmäßig sittenwidrig gemäß § 138 BGB.
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Der Kläger beantragt,
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unter Abänderung des am 20. März 2014 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz - 10 Ca 3900/13 - den Beklagten zu verurteilen, an ihn 17.657,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basissatz seit dem 1. Oktober 2010 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung abzuweisen.
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Er verteidigt das angefochtene Urteil nach Maßgabe seines Berufungserwiderungsschriftsatzes vom 17. Juli 2014 und des Schriftsatzes vom 10. Oktober 2014, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 165 ff. und 193 f. d. A.), als rechtlich zutreffend. Er ist der Ansicht, die Zahlungen der Schuldnerin seien als Arbeitslohn erfolgt. Unentgeltlichkeit liege auch dann nicht vor, wenn der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung zur Verfügung stelle, der Arbeitgeber diese jedoch nicht abrufe. Der Kläger sei behauptungs- und beweisbelastet für die Behauptung, die Parteien hätten keinen Arbeitsvertrag geschlossen. Die vom Kläger vorgebrachten Indizien für einen angeblichen Scheinvertrag genügten den Anforderungen des § 117 Abs. 1 BGB nicht. Der Kläger trage nichts dazu vor, dass es auf Seiten des Beklagten an einem Rechtsbindungswillen bezüglich eines Arbeitsvertrages gefehlt habe. Er, der Beklagte, habe vielmehr im Vertrauen darauf, eine neue Arbeitsstelle zu erhalten, seine alte Stelle gekündigt. Die Schuldnerin habe einen Arbeitsvertrag ebenfalls tatsächlich gewollt. Dafür spreche ihr sonstiges Verhalten. Sie habe alle Mitarbeiter sozialrechtlich gemeldet und seine Arbeitsleistung abgerufen. Aus dem Gutachten des Insolvenzverwalters ergebe sich im Übrigen auch, dass Maßnahmen zur Vorbereitung der Schulungen derjenigen, die als Manager, Makler o. ä. angestellt worden seien, getroffen worden seien.
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Er sei Teil einer Kolonne gewesen und bei der Renovierung verschiedener Geschäftsstellen tätig geworden. Er sei ausgebildeter Industriemechaniker. Seine erbrachte Arbeitsleistung könne nicht damit totgeredet werden, dass der Kläger behaupte, er habe eine mit „6“ beginnende Personalnummer gehabt. Hinweise darauf, warum die Schuldnerin ihm etwas habe schenken wollen, lägen nicht vor.
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Eine objektive Vergleichbarkeit zwischen der monatlichen Zahlung und seiner Tätigkeit sei gegeben. Im Übrigen sei dies auch irrelevant. Ihm sei es unbenommen, seine Arbeitsleistungen nur zu einem bestimmten, möglicherweise relativ hohen Lohn anzubieten. Der Kläger sei beweisbelastet für das Gegenteil.
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Er sei vom 18. Juni bis zum 20. Juli 2010 sogar im Ausland in T. tätig gewesen. Sämtliche Kosten wie Flugtickets etc. habe er vorstrecken müssen, habe dieses Geld aber nicht zurückerhalten.
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Er ist der Ansicht, ein Arbeitsvertrag, der die Vermakelung von weiteren Darlehensgebern vorsehen würde, sei kein nichtiger Arbeitsvertrag. Der Beklagte bestreitet, dass Zweck des Geschäftsmodells der Schuldnerin die Etablierung eines Schneeballsystems sei. Selbst dann würde dies nicht auf von der Schuldnerin geschlossene Arbeitsverträge durchschlagen.
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Auch im Übrigen wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 18. November 2014 (Bl. 199 ff. d. A.) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
II.
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In der Sache hatte die Berufung des Klägers keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Diese ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch gemäß § 143 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit § 134 Abs. 1 InsO auf Rückgewähr der von der Schuldnerin an den Beklagten gezahlten Vergütung. Ein Rückgewähranspruch des Insolvenzverwalters nach diesen Vorschriften ist nur dann gegeben, wenn Leistungen im Sinn von § 134 Abs. 1 InsO unentgeltlich erfolgt sind, diese Zahlungen nicht früher als vier Jahre vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht, hierdurch die Insolvenzgläubiger im Sinn von § 129 Abs. 1 InsO benachteiligt wurden und der Insolvenzverwalter diese Zahlungen angefochten hat (§ 129 Abs. 1 InsO).
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Bei den Zahlungen der Schuldnerin handelt es sich nicht um unentgeltliche Leistungen im Sinn von § 134 Abs. 1 InsO.
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1. Unentgeltlich ist im Zwei-Personen-Verhältnis eine Leistung, wenn ein Vermögenswert des Verfügenden zu Gunsten einer anderen Person aufgegeben wird, ohne dass dem Verfügenden ein entsprechender Vermögenswert zufließen soll (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 50; BGH, Urteil vom 20. Juli 2006 - IX ZR 226/03 - NJW-RR 2006, 1555, 1556 Rz. 7). Erforderlich ist also die Einigkeit der Beteiligten darüber, dass der Empfänger für die Leistung des Schuldners keinen ausgleichenden Gegenwert erbringen soll. Entgeltlich ist dagegen eine Leistung, wenn der Schuldner für seine Leistung etwas erhält, was objektiv ein Ausgleich für seine Leistung ist oder dies jedenfalls subjektiv nach dem Willen der Beteiligten sein soll. Das ausgleichende Entgelt muss keine Gegenleistung im Sinn der §§ 320 ff. BGB sein. Vielmehr genügt jeder entsprechend werthaltige Vermögensvorteil, den der Schuldner durch die Rechtshandlung erlangt. Einseitige Vorstellungen des Schuldners über mögliche wirtschaftliche Vorteile, die nicht in rechtlicher Abhängigkeit zu seiner Zuwendung stehen, können Entgeltlichkeit jedoch nicht begründen. Der gläubigerschützende Zweck der Vorschrift verlangt eine weite Auslegung des Begriffs der Unentgeltlichkeit (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 50 m. w. N.).
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Ob für die Leistung des Schuldners ein Gegenwert in dessen Vermögen geflossen ist bzw. fließen soll, bestimmt sich in erster Linie nach dem objektiven Sachverhalt. Sonst könnten die Beteiligten allein dadurch, dass sie in ihren rechtsgeschäftlichen Erklärungen einer für den Schuldner objektiv wertlosen Leistung einen subjektiven Wert beimessen, den vom Gesetz beabsichtigten Gläubigerschutz vereiteln. Erst wenn feststeht, dass dem Schuldner objektiv betrachtet ein Gegenwert für seine Zuwendung zugeflossen oder versprochen worden ist, besteht Anlass zu der Prüfung, ob die Beteiligten die erbrachte oder versprochene Gegenleistung als Entgelt angesehen haben oder mit der Leistung des Schuldners Freigiebigkeit bezweckt war (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 51 m. w. N.).
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Die bewusste Erfüllung einer nicht bestehenden Forderung ist unentgeltlich, auch wenn der Leistungsempfänger irrtümlich vom Bestehen der Forderung ausgegangen ist (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10 - NZI 2013, 841, 843 Rz. 21 m. w. N.).
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Unentgeltlich ist danach der Abschluss eines äußerlich entgeltlichen Geschäfts nur zum Schein, um die Freigiebigkeit zu verdecken. Ob ein Rechtsgeschäft wirklich gewollt oder nur zum Schein abgeschlossen wird, hängt davon ab, ob die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein des Abschlusses eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, dagegen die mit ihm verbundenen Rechtswirkungen nicht eintreten lassen wollen, oder ob sie ein ernstlich gemeintes Rechtsgeschäft doch für notwendig erachten.
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Wer sich auf die Nichtigkeit eines Geschäfts nach § 117 Abs. 1 BGB beruft, trägt für den Scheincharakter des Geschäfts die Beweislast. Dies gilt auch für die Behauptung, bei einem Arbeitsvertrag habe es sich um ein Scheingeschäft gehandelt (BAG, Urteil vom 9. Februar 1995 - 2 AZR 389/94 - NZA 1996, 249, 250; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2013 - 6 Sa 451/11 - zitiert nach juris Rz. 49).
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Dem entspricht, dass den anfechtenden Insolvenzverwalter die primäre Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines unentgeltlichen Geschäfts im Sinn des § 134 Abs. 1 InsO trifft (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2013 - 6 Sa 451/11 - zitiert nach juris Rz. 45).
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2. Die Schuldnerin und der Beklagte haben den vorgelegten Arbeitsvertrag nicht nur zum Schein abgeschlossen. Er ist daher nicht nichtig, § 117 Abs. 1 BGB. Der Kläger ist seiner primären Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen.
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a) Die Arbeitsvertragsparteien haben den Anstellungsvertrag schriftlich abgeschlossen und in ihm die für ein Arbeitsverhältnis wesentlichen Bedingungen wie Tätigkeit, Arbeitszeit, Vergütung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geregelt. Die Schuldnerin hat das Arbeitsverhältnis auch entsprechend abgerechnet, die entsprechenden Sozialversicherungsabgaben abgeführt und die sich ergebende Nettovergütung an den Beklagten ausgezahlt. Für seine Behauptung, bei dem Arbeitsvertrag habe es sich um ein Scheingeschäft im Sinn von § 117 Abs. 1 BGB gehandelt, liegt die Darlegungs- und Beweislast beim Kläger. Gleichfalls ist der Kläger darlegungs- und beweispflichtig für den Einwand, der Arbeitsvertrag sei nicht abredegemäß durchgeführt worden, der Beklagte habe das Entgelt nur wegen der Hingabe des Darlehens bzw. als "Schenkung" erhalten und sei nicht tätig geworden. Bis zum Beweis des Gegenteils spricht der vorgelegte An-stellungsvertrag dafür, dass der Beklagte in einem Arbeitsverhältnis tätig war.
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Allerdings dürfen an die Substantiierungslast der darlegungspflichtigen Partei keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Sie ist nicht verpflichtet, den streitigen Lebenssachverhalt in allen Einzelheiten darzustellen. Die darlegungspflichtige Partei muss keinen "Vorbeweis" führen, indem sie Anhaltspunkte - für gegebenenfalls von ihr nur vermutete - Tatsachen konkretisiert und unter Beweis stellt. Vielmehr genügt sie ihrer Darlegungslast bereits dadurch, dass sie Tat-sachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, die geltend gemachte Rechtslage als entstanden erscheinen zu lassen. Dabei muss das Gericht auf Grund dieser Darstellung beurteilen können, ob die gesetzlichen Voraussetzungen der an eine Behauptung geknüpften Rechtsfolge erfüllt sind. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, welche Angaben einer Partei zumutbar und möglich sind. Hat eine Partei keinen Einblick in die Geschehensabläufe und ist ihr deshalb die Beweisführung erschwert, kann sie auch solche Umstände unter Beweis stellen, die sie nur vermutet, aber nach Lage der Dinge für wahrscheinlich hält. Nähere Einzelheiten sind vom Tatsachengericht durch entsprechende Nachfrage bei der Beweisaufnahme zu klären. Zu einem unzulässigen Ausforschungsbeweis wird ein Beweisantrag unter solchen Umständen erst dann, wenn die beweispflichtige Partei Behauptungen „aufs Geratewohl” oder „ins Blaue hinein” aufstellt, ohne wenigstens greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts aufzuzeigen (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 980/11 - AP InsO § 133 Nr. 1 Rz. 82; BGH, Urteil vom 24. Mai 2007 - III ZR 176/06 - NZA 2007, 753, 754 Rz. 15, jeweils m. w. N.).
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Diesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers im vorliegenden Fall nicht. Der Kläger stützt seine Behauptung eines Scheingeschäfts in erster Linie auf die Zeugenaussagen des Personalsachbearbeiters der Schuldnerin S. X. beim Polizeipräsidium R. am 26. Oktober 2010 sowie bei der Agentur für Arbeit R. am 11. März 2011 und die mit einer "6" beginnende Personalnummer des Beklagten.
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Dieser Vortrag allein genügt zur Darlegung eines Scheingeschäfts zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten nicht. Aus den Aussagen des Zeugen X. beim Polizeipräsidium R. und bei der Agentur für Arbeit R., auf die der Kläger zur Ergänzung seines Vortrags schriftsätzlich Bezug genommen hat, lassen sich keine Tatsachen entnehmen, aus denen sich ergibt, dass konkret der Beklagte des vorliegenden Rechtsstreits - entgegen dem schriftlich abgefassten - Arbeitsvertrag keine Arbeitsleistung erbracht hat. Aus den vom Kläger vorgelegten Vernehmungsprotokollen des Zeugen X. ergibt sich nicht, dass gerade der Beklagte zu dem Personenkreis zu zählen ist, welcher von der Insolvenzschuldnerin Arbeitsentgelt ohne Erbringung von Arbeitsleistungen bezogen haben soll. Die in Bezug genommenen Aussagen des Zeugen X. erschöpfen sich darin, dass nach seiner Auffassung 95 % der Mitarbeiter keine Arbeitnehmer gewesen seien, insbesondere nicht bei den Marketingmitarbeitern. Der Zeuge X. ist damit selbst davon ausgegangen, dass es auch Mitarbeiter (5 %) gegeben hat, die tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht haben. So hat er beispielsweise angegeben, dass er selbst zusätzlich als 400,- €-Jobber tätig gewesen sei, wofür er auch die Lohnbuchhaltung etc. bei der Y. erledigt habe. Auch hat der Zeuge in den Vernehmungsprotokollen von Außenbüros gesprochen, die Ansprechpartner für die Mitarbeiter vor Ort waren. Überdies handelte es sich bei dem Beklagten gerade nicht um einen 400,- €-Jobber. Er hatte eine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden und eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 9.170,- € schriftlich vereinbart. Nach seinen Angaben hatte der Beklagte zwar einen Anstellungsvertrag über eine Einstellung im Bereich Marketing, hat aber nicht in diesem Bereich, sondern in der Baukolonne gearbeitet. Mit diesem Vortrag des Beklagten hat der Kläger sich nicht im Einzelnen auseinandergesetzt.
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Der pauschale Beweisantritt unter Benennung des Zeugen X. für den Umstand, dass es sich bei dem Arbeitsvertrag um ein Scheingeschäft im Sinn von § 117 Abs. 1 BGB gehandelt habe, ist unerheblich, weil dies auf eine Zeugenvernehmung über rechtliche Werturteile oder eine Ausforschung hinausliefe. Dem Beweis zugänglich sind allein Tatsachen, das heißt konkrete, nach Zeit und Raum bestimmte, der Vergangenheit oder der Gegenwart angehörende Geschehnisse oder Zustände (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2013 - 6 Sa 451/11 - zitiert nach juris Rz. 52 m. w. N.). Diese führt der Kläger nicht weiter aus. Erst durch die Befragung des Zeugen X. hätte geklärt werden können, welche konkreten Kenntnisse dieser aufgrund seiner Tätigkeit als Personalsachbearbeiter hinsichtlich des Beklagten, dem Vertragsabschluss und der konkreten Tätigkeit des Beklagten hatte.
- 64
b) Entgegen der Ansicht des Klägers trifft den Beklagten im vorliegenden Fall keine sekundäre Darlegungslast. Zwar bedarf der Grundsatz der vollen Darlegungslast des Klägers insbesondere dann einer Einschränkung, wenn der Kläger außerhalb des maßgeblichen Geschehensablaufes steht und den Sachverhalt von sich aus nicht ermitteln kann, während dem Beklagten die erforderliche tatsächliche Aufklärung ohne weiteres möglich und auch zuzumuten ist (BGH, Urteil vom 19. Februar 2014 - I ZR 230/12 - zitiert nach juris Rz. 14; BAG, Urteil vom 21. Juni 2012 - 2 AZR 694/11 - zitiert nach juris Rz. 52; BGH, Urteil vom 23. Oktober 2007 - XI ZR 423/06 - zitiert nach juris Rz. 19). Das setzt jedoch voraus, dass die darlegungspflichtige Partei alle ihr zur Verfügung stehenden Möglichkeiten ausgeschöpft hat, um ihrer primären Darlegungslast zu genügen. Wer - als Insolvenzverwalter - ein fremdes Recht in Prozessstandschaft geltend macht, muss sich nach Möglichkeit die erforderlichen Kenntnisse vom bisherigen Forderungsinhaber und aus Unterlagen beschaffen (Thomas/Putzo-Reichold, ZPO, 35. Aufl. 2014, § 139 Rn. 20). Der Kläger hat im vorliegenden Fall insbesondere seinen Auskunftsanspruch gegenüber dem früheren Geschäftsführer der Schuldnerin V. U. gemäß § 101 Abs. 1 S. 1 in Verbindung mit §§ 97, 98 InsO, 35 Abs. 1 GmbHG sowie weiteren Angestellten gemäß § 101 Abs. 2 in Verbindung mit § 97 InsO nicht geltend gemacht und versucht durchzusetzen. Der frühere Geschäftsführer der Schuldnerin ist als solcher auskunftspflichtig. Der Kläger hätte neben diesem beispielsweise auch Herrn R., der für die Verwaltung zuständig war, oder die Mitarbeiter, mit denen zur Zeichnung des Darlehens ein persönliches Beratungs- bzw. Vermittlungsgespräch stattgefunden hat (im Fall des Beklagten die Mitarbeiterin Q. P., vgl. Bl. 2 des Zeichnungsscheins für Nachrangdarlehen, Anlage K 2, Bl. 9 ff. d. A., sowie Gesprächsprotokoll, Bl. 13 d. A.) befragen können. Auch hätte der Kläger die Unterlagen der Schuldnerin zu ihren Räumlichkeiten, insbesondere zu dem von dieser – nach dem Vortrag des Beklagten – erworbenen Gebäude „H...“, dem Gebäudekomplex in W., bestehend aus Hauptgebäude, dem so genannten „Herrenhaus“ und beiliegenden Nebengebäuden nebst Keller, Restaurant und Hotel, sowie den Räumlichkeiten in N. auswerten können. Er hätte aufklären können, ob und bejahendenfalls welche Bauarbeiten mit welchen Mitteln von wem in welchem Umfang wann durchgeführt wurden.
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c) Aber selbst wenn man eine sekundäre Darlegungslast des Beklagten an-nehmen würde, wäre der Beklagte dieser im vorliegenden Fall nachgekommen. So hat er die ihm in seiner Beschäftigung obliegenden Tätigkeiten im Einzelnen geschildert. Er hat vorgetragen, er sei einer von mehreren Mitarbeitern gewesen, die in einer so genannten Baukolonne gearbeitet hätten. Diese Tätigkeit habe im Jahr 2010 begonnen. Aufgabe der so genannten Baukolonne sei es gewesen, das von der Schuldnerin erworbene Gebäude „H...“ zu renovieren. Die Schuldnerin habe einen Gebäudekomplex in W. unterhalten. Der Gebäude-komplex habe aus einem Hauptgebäude, dem so genannten „Herrenhaus“ und beiliegenden Gebäuden bestanden. Inkludiert seien ein riesiger Keller, ein Restaurant und ein Hotel gewesen. Die Baukolonne habe werktäglich von 7.00 Uhr morgens bis 17.00 Uhr gearbeitet, eine Unterbrechung sei von 12.00 bis 12.30 Uhr erfolgt. Die Baukolonne habe darüber hinaus noch in N. gearbeitet. Der Geschäftsführer der Schuldnerin, V. U., habe dort Bürogebäude angemietet gehabt. Zur weiteren Darstellung hat er auf seine Vernehmung vor dem Sozialgericht Koblenz in dem Rechtsstreit 00000 vom 12. Dezember 2011 Bezug genommen. In der Zeit vom 18. Juni bis zum 20. Juli 2010 sei er für die Beklagte im Ausland in T. tätig gewesen.
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Weitere Konkretisierungen oblagen dem Beklagten nicht. Insbesondere musste er nicht - über seinen Vortrag noch hinausgehend – weiter seinen Arbeitsalltag darstellen oder jedem Arbeitstag konkrete Tätigkeiten zuordnen. Zu berücksichtigen ist insoweit, dass es zum Beleg von Vergütungsansprüchen regelmäßig ausreicht, wenn ein Arbeitnehmer darlegt, sich zur rechten Zeit am rechten Ort bereitgehalten zu haben, um die Arbeitsanweisungen seines Arbeitgebers zu befolgen - die konkret zu leistende Arbeit durch Weisungen zu bestimmen, ist dann dessen Sache (§ 106 GewO; BAG, Urteil vom 18. April 2012 - 5 AZR 248/11 - NZA 2012, 998, 999 Rz. 14). Im insolvenzrechtlichen Anfechtungszusammenhang können an die sekundäre Darlegungslast von Arbeitnehmern keine höheren Anforderungen gestellt werden. Belegt der Arbeitnehmer sein ausreichendes Angebot, ist es Sache des Anfechtenden, das Gegenteil darzulegen und zu beweisen (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Februar 2013 - 6 Sa 451/11 - zitiert nach juris Rz. 56).
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Der Kläger hat zu dem Vortrag des Beklagten hinsichtlich des Inhalts seiner Arbeitstätigkeit nicht substantiiert Stellung genommen. So hat er nicht dargelegt, ob es die von dem Beklagten angegebenen Geschäftsräume der Schuldnerin gab und ob in diesen von wem Bauarbeiten durchgeführt wurden. Auch zu der von dem Beklagten vorgetragenen Auslandstätigkeit konkret in der Zeit vom 18. Juni bis zum 20. Juli 2010 in T. hat der Kläger nur angemerkt, es erschließe sich nicht, wie die von dem Beklagten behauptete Tätigkeit in einer Baukolonne mit der behaupteten Tätigkeit im Ausland als Missionar/Kindergärtner zusammenpasse. Der Beklagte hat jedoch nicht behauptet als Missionar / Kindergärtner gearbeitet zu haben, sondern nur Zeugen benannt, zu denen er angegeben hat, diese hätten zum fraglichen Zeitpunkt in T. als Missionare gearbeitet und dort einen Kindergarten geleitet.
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3. Selbst wenn das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung im vorliegenden Fall so gewesen wäre, dass von einer teilweise unentgeltlichen Leistung auszugehen wäre, hat der Kläger jedenfalls die Höhe eines Rückforderungsanspruchs wegen einer teilweise unentgeltlichen Leistung nicht schlüssig dargelegt.
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a) Eine teilweise unentgeltliche Leistung unterliegt der Anfechtung nach § 134 InsO insoweit, als deren Wert den der Gegenleistung übersteigt und die Vertragsparteien den ihnen zustehenden Bewertungsspielraum überschritten haben (so genannte "gemischte Schenkung", vgl. BGH, Urteil vom 1. April 2004 - IX ZR 305/00 - NZI 2004, 376, 378 zu § 31 Nr. 1 KO). Bei der Bewertung von Arbeitsleistung besteht ein Spielraum der Arbeitsvertragsparteien, soweit diese nicht an gesetzliche oder tarifliche Vorgaben gebunden sind. Die Bewertung darf sich von den objektiven Verhältnissen nicht zu weit entfernen. Subjektive Bewertungen der Arbeitsvertragsparteien können wegen des vom Gesetzgeber bezweckten Gläubigerschutzes nur berücksichtigt werden, soweit sie eine reale Grundlage haben (BAG, Urteil vom 12. September 2013 - 6 AZR 913/11 - AP InsO § 134 Nr. 1 Rz. 60).
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b) Der Kläger, der primär insgesamt bestritten hat, dass der Beklagte eine Arbeitsleistung erbracht hat, hat sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, welche Vergütung für die vom Beklagten behaupteten Tätigkeiten als Mitarbeiter der Baukolonne objektiv angemessen gewesen wäre.
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4. Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Rückgewähranspruch unter dem Gesichtspunkt einer Nichtigkeit gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 16 Abs. 2 UWG wegen der Teilnahme an einem "Schneeballsystem".
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Zwar kann sich der Kläger den mit seinem Vortrag unvereinbaren Vortrag des Beklagten, er habe Tätigkeiten entsprechend dem abgeschlossenen Arbeitsvertrag entfaltet, hilfsweise zu eigen machen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 1993 - VIII ZR 197/92 - NJW-RR 1994, 1405; vom 23. Juni 1989 - V ZR 125/88 - NJW 1989, 2756). Er verstößt damit nicht gegen die in § 138 Abs. 1 ZPO normierte Wahrheitspflicht.
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Ein Insolvenzverwalter kann auch grundsätzlich die Auszahlung von in "Schneeballsystemen" erzielten Scheingewinnen durch den späteren Schuldner als objektiv unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO anfechten (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - IX ZR 198/10 - NZI 2013, 841 Rz. 9; vom 2. April 2009 - IX ZR 221/07 - BeckRS 2009, 10598 Rz. 6 m. w. N.).
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Der Kläger hat jedoch nicht dargelegt, dass die objektiven und subjektiven Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 UWG vorliegen. Ein strafbewehrtes Verbot im Sinn des § 134 BGB erstreckt sich auf ein Rechtsgeschäft als Ganzes grundsätzlich nur dann, wenn der Straftatbestand von beiden Vertragsparteien objektiv und subjektiv verwirklicht wird. Verstößt nur eine der Vertragsparteien gegen ein gesetzliches Verbot, so ist der Vertrag in der Regel gültig. In Ausnahmefällen kann sich die Unwirksamkeit allerdings auch aus einer einseitigen Gesetzesübertretung ergeben, falls der Zweck des Verbotsgesetzes anders nicht zu erreichen ist und die rechtsgeschäftlich getroffene Regelung nicht hingenommen werden darf (BGH, Urteil vom 16. April 1996 - XI ZR 138/95 - NJW 1996, 1812 m. w. N.). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier jedoch nicht vor.
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Der objektive Tatbestand des § 16 Abs. 2 UWG ist (nur) dann gegeben, wenn ein Veranstalter als Täter im geschäftlichen Verkehr handelt, Verbraucher zur Abnahme von Waren und Leistungen veranlasst, der Einsatz zur Absatzförderung erfolgt und er Vorteile unter aufschiebender Bedingung verspricht (vgl. nur Bornkamm in Köhler/Bornkamm, UWG, 32. Aufl. 2014, § 16 UWG Rn. 34 ff.). Als Mittel der Werbung müssen besondere Vorteile für den Fall versprochen werden, dass das Werbe- und Vertriebssystem nach Art dieser Werbung, also in gleichartiger Weise und mit entsprechenden Methoden auf weitere Personen ausgedehnt wird. Dieses Werbe- und Vertriebssystem ("Art dieser Werbung") muss seiner Anlage nach so ausgestaltet sein, dass der Erstkunde den Zweitkunden und dieser die weiteren Abnehmer regelmäßig (aber nicht notwendig) gerade durch das In-Aussicht-Stellen der Vorteile zur Abnahme veranlasst. Dabei reicht es aus, dass das ganze System typischerweise darauf ausgerichtet ist, im Rahmen der weiteren Werbung die besonderen Vorteile als Werbemittel einzusetzen (Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, Stand: Juli 2014, § 16 UWG Rz. 133). Die versprochenen Vorteile müssen zusätzliche Lockmittel sein, um die Kunden zum Eintritt in das Vertriebssystem zu bewegen. An solchen besonderen Vorteilen fehlt es insbesondere bei so genannten unechten Schneeballsystemen, bei denen im Rahmen einer Geldanlage unrealistisch hohe Renditen versprochen werden, wobei diese Renditen zunächst aus - abredewidrig verwendeten - Geldanlagen neuer Kunden bedient werden.
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Auch wenn man der Ansicht des Klägers folgt, "besonderer Vorteil" sei im vor-liegenden Fall die Gewährung einer Provision in Höhe von 1 % der vermittelten Darlehen, lässt sich dem Vortrag des Klägers nicht entnehmen, dass die Kunden gerade durch die Gewährung dieses "besonderen Vorteils" zum Eintritt in das System veranlasst werden sollten. Zum einen bleibt offen, ob die Provisionsabrede überhaupt an weitere Kunden "weitergegeben" oder sogar als Lockmittel eingesetzt wurde. Zum anderen sollten nach den Darlehensbedingungen die Gewinne durch Devisenhandel erwirtschaftet werden und die Darlehensgeber einen festen jährlichen Zinssatz von 10 % der Darlehenssumme erhalten. Schließlich war nach dem Beteiligungsexposé der Gesamtbetrag der angebotenen Nachrangdarlehen auf 10.000.000,- € begrenzt.
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Auch zur Erfüllung des subjektiven Tatbestandes des § 16 Abs. 2 UWG hat der Kläger nicht hinreichend vorgetragen. So hat er nicht vorgetragen, dass der Beklagte bei Abschluss des Arbeitsvertrages Kenntnis vom behaupteten rechts-widrigen Geschäftsmodell der Schuldnerin hatte, insbesondere davon, dass er besondere Vorteile erlangt, wenn er andere wiederum zum Abschluss von Darlehensverträgen veranlasst, die ihrerseits nach Art der Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollten (so genanntes Kettenelement). Der Beklagte hatte nach seinem Vortrag außerdem lediglich die Aufgabe, Tätigkeiten in der Baukolonne zu verrichten, eine Werbetätigkeit hat er nicht entfaltet.
- 78
5. Ein Rückgewähranspruch ergibt sich ebenfalls nicht unter dem Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit des Anstellungsvertrages, § 138 BGB. Der zwischen der Schuldnerin und dem Beklagten geschlossene Anstellungsvertrag ist nicht sittenwidrig. Eine Sittenwidrigkeit des Anstellungsvertrags ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag sittenwidrig wäre. Die Tatsache, dass das von dem Beklagten gegebene Darlehen von der Schuldnerin bzw. der Y. GmbH erkennbar zum Zweck des Devisenhandels aufgenommen wurde, führt ohne ein Hinzutreten besonderer Umstände nicht zur Sittenwidrigkeit des Darlehensvertrags gemäß § 138 Abs. 1 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 16. April 1991 - XI ZR 88/90 - NJW 1991, 1956, 1957; OLG Stuttgart, Urteil vom 30. August 1989 - 4 U 23/89 - zitiert nach juris (Kurztext); MünchKommBGB-K. P. Berger, 3. Aufl. 2013, § 488 Rn. 101, jeweils zum Zweck der Spekulation mit Wertpapieren). Der Beklagte wurde als Darlehensgeber auch seitens der Schuldnerin bzw. der Y. GmbH als Darlehensnehmerin deutlich auf die mit der Gewährung eines Nachrangdarlehens verbundenen Risiken hingewiesen.
III.
- 79
Der Kläger hat als unterlegene Partei die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
- 80
Die Voraussetzungen einer Revisionszulassung nach § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt. Insbesondere ergibt sich allein aus der Vielzahl der bundesweit anhängigen Insolvenzanfechtungen von Zahlungen durch die Schuldnerin an Mitarbeiter nicht eine grundsätzliche Bedeutung. Vielmehr liegt den Einzelfällen jeweils ein differenziert zu betrachtender Sachverhalt zugrunde.
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(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.
(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.
(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.
Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Rechtshandlungen, die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorgenommen worden sind und die Insolvenzgläubiger benachteiligen, kann der Insolvenzverwalter nach Maßgabe der §§ 130 bis 146 anfechten.
(2) Eine Unterlassung steht einer Rechtshandlung gleich.
(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Diese Kenntnis wird vermutet, wenn der andere Teil wußte, daß die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und daß die Handlung die Gläubiger benachteiligte.
(2) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, beträgt der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 1 vier Jahre.
(3) Hat die Rechtshandlung dem anderen Teil eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht, welche dieser in der Art und zu der Zeit beanspruchen konnte, tritt an die Stelle der drohenden Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nach Absatz 1 Satz 2 die eingetretene. Hatte der andere Teil mit dem Schuldner eine Zahlungsvereinbarung getroffen oder diesem in sonstiger Weise eine Zahlungserleichterung gewährt, wird vermutet, dass er zur Zeit der Handlung die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht kannte.
(4) Anfechtbar ist ein vom Schuldner mit einer nahestehenden Person (§ 138) geschlossener entgeltlicher Vertrag, durch den die Insolvenzgläubiger unmittelbar benachteiligt werden. Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Vertrag früher als zwei Jahre vor dem Eröffnungsantrag geschlossen worden ist oder wenn dem anderen Teil zur Zeit des Vertragsschlusses ein Vorsatz des Schuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.
(1) Wenn es zur Herbeiführung wahrheitsgemäßer Aussagen erforderlich erscheint, ordnet das Insolvenzgericht an, daß der Schuldner zu Protokoll an Eides Statt versichert, er habe die von ihm verlangte Auskunft nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig erteilt. Die §§ 478 bis 480, 483 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend.
(1a) Das Gericht kann an Stelle des Gerichtsvollziehers die Maßnahmen nach § 802l Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung durchführen, wenn
- 1.
eine Aufforderung zur Auskunftserteilung nach § 97 Absatz 1 nicht zustellbar ist und - a)
die Anschrift, unter der die Zustellung ausgeführt werden sollte, mit der Anschrift übereinstimmt, die von einer der in § 755 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung genannten Stellen innerhalb von drei Monaten vor oder nach dem Zustellungsversuch mitgeteilt wurde, oder - b)
die Meldebehörde nach dem Zustellungsversuch die Auskunft erteilt, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist, oder - c)
die Meldebehörde innerhalb von drei Monaten vor der Aufforderung zur Auskunftserteilung die Auskunft erteilt hat, dass ihr keine derzeitige Anschrift des Schuldners bekannt ist;
- 2.
der Schuldner seiner Auskunftspflicht nach § 97 nicht nachkommt oder - 3.
dies aus anderen Gründen zur Erreichung der Zwecke des Insolvenzverfahrens erforderlich erscheint.
(2) Das Gericht kann den Schuldner zwangsweise vorführen und nach Anhörung in Haft nehmen lassen,
- 1.
wenn der Schuldner eine Auskunft oder die eidesstattliche Versicherung oder die Mitwirkung bei der Erfüllung der Aufgaben des Insolvenzverwalters verweigert; - 2.
wenn der Schuldner sich der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten entziehen will, insbesondere Anstalten zur Flucht trifft, oder - 3.
wenn dies zur Vermeidung von Handlungen des Schuldners, die der Erfüllung seiner Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zuwiderlaufen, insbesondere zur Sicherung der Insolvenzmasse, erforderlich ist.
(3) Für die Anordnung von Haft gelten die § 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Der Haftbefehl ist von Amts wegen aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Anordnung von Haft nicht mehr vorliegen. Gegen die Anordnung der Haft und gegen die Abweisung eines Antrags auf Aufhebung des Haftbefehls wegen Wegfalls seiner Voraussetzungen findet die sofortige Beschwerde statt.
(1) Der Schuldner ist verpflichtet, dem Insolvenzgericht, dem Insolvenzverwalter, dem Gläubigerausschuß und auf Anordnung des Gerichts der Gläubigerversammlung über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse Auskunft zu geben. Er hat auch Tatsachen zu offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Jedoch darf eine Auskunft, die der Schuldner gemäß seiner Verpflichtung nach Satz 1 erteilt, in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Schuldner oder einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozeßordnung bezeichneten Angehörigen des Schuldners nur mit Zustimmung des Schuldners verwendet werden.
(2) Der Schuldner hat den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen.
(3) Der Schuldner ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Gerichts jederzeit zur Verfügung zu stellen, um seine Auskunfts- und Mitwirkungspflichten zu erfüllen. Er hat alle Handlungen zu unterlassen, die der Erfüllung dieser Pflichten zuwiderlaufen.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(1) Wer in der Absicht, den Anschein eines besonders günstigen Angebots hervorzurufen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, durch unwahre Angaben irreführend wirbt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.