Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 09. Juni 2015 - 6 Sa 671/14
Gericht
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 01. Oktober 2014 - 5 Ca 372/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe nach dem Tarifvertrag zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 (TV SozSich).
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Der am 30. Mai 1951 geborene Kläger war in der Zeit vom 01. März 1977 bis 30. April 2013 bei den US-Stationierungsstreitkräften in P als Elektrotechniker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden zumindest kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Tarifverträge des TV AL II und der TV SozSich Anwendung. Bei einer Eingruppierung in die Lohn- und Gehaltsgruppe C5a/E bezog der Kläger zuletzt ein tarifliches Grundgehalt von 3.299,81 Euro. Das Arbeitsverhältnis endete zum 30. April 2013 durch arbeitgeberseitige Kündigung nebst Zahlung einer Sozialplanabfindung wegen der Schließung der Dienststelle des Klägers. Vom 01. Mai bis 31. Oktober 2013 war der Kläger in der Transfergesellschaft der US-Streitkräfte beschäftigt. Vom 01. November 2013 bis 30. April 2014 bezog er Arbeitslosengeld I. Die Beklagte gewährte dem Kläger ab 01. Mai 2013 monatlich Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TVSozSich in Höhe von zuletzt - ohne Berücksichtigung des Zuschusses für die Gruppenversicherung - 2.232,83 Euro brutto.
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Im TV SozSich heißt es auszugsweise wie folgt:
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§ 4
Überbrückungsbeihilfe
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1. Überbrückungsbeihilfe wird gezahlt
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a) zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte,
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b) zu den Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit aus Anlass von Arbeitslosigkeit …
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…
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Protokollnotiz zu Ziffer 1a:
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Eine „anderweitige Beschäftigung“ liegt nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt.
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…
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§ 8
Ausschluss der Zahlung und Rückforderung überzahlter Überbrückungsbeihilfen und Beitragszuschüsse
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1. Überbrückungsbeihilfe und Beitragszuschuss werden nicht gezahlt für Zeiten,
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…
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c) nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes oder der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt …“
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Der Kläger, der sich im Zeitraum seiner Arbeitslosigkeit auf verschiedene Stellen beworben hatte, zeigte der Beklagten an, dass er ab 01. April 2014 ein Arbeitsverhältnis mit der Firma M P T GmbH in Dahn begründet habe und legte einen vom 01. April 2013 datierenden, nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag vor (Bl. 37 f. d. A.), nach dessen Wortlaut der Kläger zum angegebenen Zeitpunkt bei einer Bruttomonatsvergütung von 900,00 Euro und einer regelmäßigen Arbeitszeit von 21,5 Wochenstunden als Mitarbeiter in Werkstatt, Büro und Lager eingestellt sein sollte.
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Die individuelle Hinzuverdienstgrenze des Klägers bei Bezug einer 2/3-Teilrente nach § 42 SGB VI beträgt 1.361,52 Euro monatlich. Mit Vollendung des 63. Lebensjahrs könnte er daher ab 01. Juni 2014 trotz des von ihm angegebenen Verdienstes bei der Firma M P T GmbH eine 2/3 Rente beantragen und beanspruchen. Ab 01. Juni 2014 stellte die Beklagte die Zahlung von Überbrückungsbeihilfe an den Kläger ein.
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Der Kläger hat am 03. Juli 2014 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern Klage auf Feststellung erhoben, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm auch über den 31. Mai 2014 hinaus Überbrückungsbeihilfe nach dem TVSozSich zu zahlen. Im Lauf des Verfahrens erster Instanz hat er zudem die Überbrückungsbeihilfe für die Monate Juni, Juli und August 2014 beziffert eingeklagt.
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Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der von der Beklagten außergerichtlich behauptete enge zeitliche Zusammenhang zwischen möglichem (Voll-) Rentenbezug und Beginn des Arbeitsverhältnisses iSd. der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts vom 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - liege nicht vor. Er habe auf jeden Fall noch arbeiten wollen, sich daher intensiv um einen neuen Arbeitsplatz gekümmert und sich - ergebnislos - auch auf berufsfremde Stellen beworben. Das schließlich von ihm am 01. April 2014 auf der Grundlage eines unterzeichneten Arbeitsvertrages (Bl. 74 f. d. A) aufgenommene Arbeitsverhältnis bei einer nicht tarifgebundenen und als Kleinbetrieb geltenden Arbeitgeberin weise angesichts seiner Tätigkeit im Bereich Funktionsüberprüfungen, Umbauarbeiten und/oder Reparaturarbeiten, aber auch Hilfsarbeiten im Lager - wie aus den zur Akte gereichten Abrechnungen (Bl. 75 ff. d. A.) ersichtlich - kein unübliches oder gar sittenwidriges Gehalt auf und sei auch nicht rechtsunwirksam. Er sei nicht rentenberechtigt im Sinne des § 8 TV SozSich, da die Vorschrift nach der Historie und der Gesamtsystematik auf Teilrenten nicht anwendbar sei. Auch die Informationsblätter der Beklagten hätten auf nichts anderes hingewiesen. Die Überbrückungsbeihilfe solle dazu dienen, entlassene Arbeitnehmer wieder in ein Arbeitsverhältnis zu bringen und finanzielle Nachteile hierdurch vermeiden. Dem stehe die Berücksichtigung des möglichen Bezugs einer Teilrente entgegen. Eine gegenteilige Entscheidung habe auch das Bundesarbeitsgericht nicht getroffen.
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Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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1. festzustellen, dass ihm in Hinblick auf die Arbeitsbedingungen (Arbeitsverdienst: 900,00 Euro brutto monatlich; Arbeitszeit 21,5 Wochenstunden) im zum 01. April 2014 mit der Firma M P T GmbH begründeten Arbeitsverhältnis ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 zusteht;
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2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 6.398,49 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.232,83 Euro vom 01. Juli bis 31. Juli 2014, aus 4.265,66 Euro vom 01. August bis 31. August 2014 und aus 6.398,49 Euro ab dem 01. September 2014 zu zahlen.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, es werde mit Nichtwissen bestritten, dass es sich beim vom Kläger vorgelegten, nicht unterzeichneten Arbeitsvertrag nicht um einen Scheinarbeitsvertrag handele, da der Kläger im Gütetermin mitgeteilt habe, er arbeite in seinem angestammten Beruf, was nach dem Gehaltstarifvertrag für die Beschäftigten der pfälzischen Metall- und Elektroindustrie eine Stundenvergütung für Facharbeiter (E6) von 18,44 Euro brutto (ab Mai 2014) bedeute, während der Stundenlohn des Klägers nur 9,62 Euro brutto betrage. Vor dem Hintergrund des sittenwidrig niedrigen Lohns sei die Feststellungsklage nicht geeignet, einen Folgeprozess zu vermeiden und daher unzulässig. Hilfsweise werde die Nichtigkeit des Arbeitsvertrages wegen sittenwidrig niedrigen Lohns und die wegen der angeblich vereinbarten 21,5 Wochenstunden rechtsmissbräuchliche Arbeitsvertragsgestaltung eingewandt, weshalb es jedenfalls an einer Anknüpfungsleistung für die Überbrückungsbeihilfe fehle. Die Klage sei wegen der Möglichkeit des Klägers, ab 01. Juni 2014 eine vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte in Anspruch zu nehmen (§§ 33 Abs. 2 Nr. 2, 36 Abs. 2, 236 SGB VI) und dem engen zeitlichen Zusammenhang zwischen Begründung des angeblichen Arbeitsverhältnisses und Rentenberechtigung unter Berücksichtigung von § 162 BGB unbegründet. Außerdem stehe dem Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe gemäß § 8 TV SozSich der mögliche Bezug einer 2/3-Teilrente entgegen. Die tarifliche Bestimmung beziehe sich auch auf eine vorgezogene Altersrente und damit auch auf ebenfalls Altersrenten darstellende Teilrenten; die Überbrückungsbeihilfe werde nur subsidiär gewährt und diene nicht der Ergänzung einer als unzureichend empfundenen gesetzlichen Altersrente. Dass es bei Abschluss des Tarifvertrags noch keine Teilrenten gegeben habe, stehe nicht entgegen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 01. Oktober 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei auch hinsichtlich des Antrages zu 1) zulässig, da der Streit zwischen den Parteien erschöpfend geklärt werden könne, nachdem der Kläger zuletzt seinen Feststellungsantrag ausdrücklich auf die mit der neuen Arbeitgeberin vereinbarten Arbeitsbedingungen bezogen habe. Auch wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Bezug einer Überbrückungsbeihilfe nach § 4 TV SozSich gegeben seien, habe der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe gemäß § 8 Ziff. 1c TV SozSich zum 01. Juni 2014, als dem Zeitpunkt geendet, in dem der Kläger eine 2/3-Teilrente habe beziehen können. Dies ergebe der anhand einer Auslegung der tarifvertraglichen Vorschrift zu ermittelnde Sinn und Zweck der Überbrückungsbeihilfe unter Berücksichtigung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts. Darüber, ob ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Aufnahme der neuen Tätigkeit des Klägers bei seinem Arbeitgeber und der Möglichkeit des Bezugs einer Vollrente vorgelegen habe, der einen Anspruch auf Weiterzahlung von Überbrückungsbeihilfe zum Erliegen bringen würde, brauche daher nicht mehr befunden zu werden. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 94 ff. d. A. verwiesen.
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Der Kläger hat gegen das seiner Prozessbevollmächtigten am 07. November 2014 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 05. Dezember 2014 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014, bei Gericht eingegangen am 19. Dezember 2014, begründet.
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Der Kläger macht zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift (Bl. 120 ff. d. A.) und der Schriftsätze vom 11. Februar 2015 (Bl. 147 ff. d. A.) und 22. Mai 2015 (Bl. 177 ff. d. A), auf deren Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend,
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ein Teilrentenanspruch lasse den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nicht entfallen, da der Berechtigte - anders als bei Vollrenten darstellenden Renten nach ALG-Bezug und SB-Renten - gerade nicht aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sei. Vielmehr werde dem Teilzeitarbeitsverhältnis vom Tarifvertrag ein großes Gewicht beigemessen. Das erstinstanzliche Gericht habe auch die jahrzehntelange Handhabung bei der Beklagten außer Acht gelassen, nach der Teilzeitarbeitnehmer trotz Teilrentenberechtigung immer Überbrückungsbeihilfe erhalten hätten. Alle Merkblätter und Erläuterungen der Beklagten vor August 2014 wiesen Teilrenten nicht als anspruchsbeendend aus. Entsprechend seien auch alle Informationsveranstaltungen im Vorfeld der Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlaufen und entsprechend seien auch die Auskünfte bei der ADD Kaiserslautern gewesen. Im an den Kläger gerichteten Schreiben vom 02. Juli 2013 heiße es, der Kläger werde voraussichtlich am 01. Mai 2013 Leistungen nach § 4 TV SozSich erhalten und der Anspruchszeitraum ende mit Ablauf des Monates, in dem der Kläger die Voraussetzungen zum Bezug einer Altersrente (§§ 35 bis 37 und 236 - 237 SGB VI) erfülle. Weder sei § 42 SGB VI zitiert, noch eine Teilrente erwähnt worden. Auch die Erläuterungen der Beklagten zum TV SozSich seien erst im August 2014 hinsichtlich eines Anspruchsverlustes bei Teilrentenanspruch ergänzt worden. Es gehe nicht darum, eine als unzureichend empfundene Rente aufzustocken. Anhaltspunkte für ein Scheinarbeitsverhältnis lägen nicht ansatzweise vor, zumal seit 01. November 2014 die regelmäßige Wochenarbeitszeit bei einer Bruttomonatsvergütung von nunmehr 1.046,00 Euro auf 25 Stunden erhöht worden sei. Das Bundesarbeitsgericht habe - obgleich möglich und naheliegend - zu keinem Zeitpunkt entschieden, dass die Möglichkeit eines Teilrentenbezugs den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe entfallen lasse.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
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1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 01. Oktober 2014 - Az.: 5 Ca 372/14 - wird abgeändert.
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2. Es wird festgestellt, dass dem Kläger im Hinblick auf die Arbeitsbedingungen (Arbeitsverdienst 1046,00 Euro brutto monatlich; Arbeitszeit 25 Wochenstunden) im zum 01. April 2014 mit der Firma M P T GmbH begründeten Arbeitsverhältnis ein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nach den Bestimmungen des Tarifvertrages zur sozialen Sicherung der Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 31. August 1971 zusteht.
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3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.398,49 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 2.232,83 Euro vom 01. Juli bis 31. Juli 2014, aus 4.265,66 Euro vom 01. August bis 31. August 2014 und aus 6.398,49 Euro ab 01. September 2014 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 30. Januar 2015 (Bl. 137 ff. d. A.) und ihres Schriftsatzes vom 09. März 2015 (Bl. 171 ff. d. A.), hinsichtlich derer jeweils auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, zweitinstanzlich im Wesentlichen wie folgt,
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es werde angesichts des behaupteten niedrigen Verdienstes des nach eigenen Bekundungen im Gütetermin in seinem angestammten Beruf tätigen Klägers weiter mit Nichtwissen bestritten, dass dieser tatsächlich einer Arbeit nachgehe. Der Kläger erfülle mit dem möglichen Teilrentenbezug den Ausschlusstatbestand nach § 8 Ziff. 1 Buchstabe c TV SozSich, der allgemein auf ein vorgezogenes Altersruhegeld abstelle, was auch eine Teilrente einschließe. Auch bei einer Vollrente gebe es die Möglichkeit einer Nebenbeschäftigung. Der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe solle jedoch nicht ein als unzureichend empfundenes Altersruhegeld durch „Auffüllung“ absichern. Eine derartige soziale Absicherung sei vielmehr bereits mit dem Bezug der Teilrente gegeben. Auch wenn es die Möglichkeit der Teilrente bei Abschluss des Tarifvertrages noch nicht gegeben habe, ändere nichts, zumal die Tarifvertragsparteien den TV SozSich nicht geändert hätten. Eine untergeordnete Teilnahme am Erwerbsleben solle ab dem Zeitpunkt einer möglichen Rentenberechtigung nicht (mehr) gefördert werden. Es sei zwar zutreffend, dass sie in der Vergangenheit über einen Anspruchsausschluss bei Teilrenten nicht informiert habe, dies ändere aber am Ergebnis nichts, da der Kläger nicht dargelegt habe, inwieweit er schutzwürdiges Vertrauen getätigt habe. In den Merkblättern der Beklagte habe eine Willenserklärung in Form einer Zusage jedenfalls nicht gelegen; gleiches gelte für das Schreiben vom 02. Juli 2013. Unabhängig davon sei sie jedoch infolge des aus Art. 20 Abs. 3 GG folgenden Auftrags für die Verwaltung, rechtmäßige Zustände herzustellen, gehindert, sehenden Auges unberechtigte Forderungen mit Steuermitteln zu erfüllen, nachdem das Bundesarbeitsgerichts in der mündlichen Verhandlung in Sachen 6 AZR 383/12 und in die dortige Entscheidung auch Teilrenten einbezogen habe. Die vorherige Verwaltungspraxis sei unzutreffend gewesen, weshalb ein Anspruch auf Gleichbehandlung ausgeschlossen sei. Hilfsweise werde rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers eingewendet (§§ 162, 242 BGB), da er lediglich zwei Monate vor der (Voll-) Rentenberechtigung ein Arbeitsverhältnis aufgenommen habe, welches nur knapp oberhalb der Mindestarbeitszeit von 20 Wochenstunden liege. Im Übrigen müsse sich der Kläger - ein Arbeitsverhältnis unterstellend - angesichts des sittenwidrig niedrigen Lohns das anrechnen lassen, was er habe verdienen können.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes zweiter Instanz wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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A. Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.
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I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 07. November 2014 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 05. Dezember 2014 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 16. Dezember 2014, bei Gericht eingegangen am 19. Dezember 2014, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO), insbesondere hat sich der Kläger hinreichend mit den tragenden Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts auseinandergesetzt. Ungeachtet der Tatsache, dass die Berufungsbegründungsschrift sich nach Auffassung der Berufungskammer ohnehin in ausreichendem Maß auch mit anderen Klaggründen als den Bestimmungen des TV SozSich befasst, ist die Berufung jedenfalls bereits ordnungsgemäß begründet, weil sie sich eingehend mit dem vom Arbeitsgericht (allein) beschiedenen Klaggrund - dem tarifvertraglichen Anspruch - beschäftigt hat (vgl. RG 12. November 1935 - II 103/35 - RGZ 249, 202 (205); vgl. auch BGH 15. Februar 1971 - III ZR 188/67 - Rn. 7).
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II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger nach dem 01. Juni 2014 die streitige Überbrückungsbeihilfe zu zahlen. Der Anspruch ergibt sich weder aus den Bestimmungen des TV SozSich, noch aus betrieblicher Übung, noch als Schadensersatzanspruch. Vor diesem Hintergrund bleibt sowohl dem infolge bestehenden Feststellungsinteresses zulässigen (vgl. BAG 19. März 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 9, zitiert nach juris) Feststellungsantrag als auch dem bezifferten Leistungsantrag des Klägers - in zuletzt für die betroffenen Monate rechnerisch unstreitiger Höhe - der Erfolg versagt.
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1. Das Arbeitsgericht hat mit zutreffenden Erwägungen angenommen, dass die Beklagte nach den Bestimmungen des TV SozSich die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe rechtswirksam mit dem 31. Mai 2014 eingestellt hat.
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1.1. Es ist zunächst - entgegen der Auffassung der Beklagten - davon auszugehen, dass das vom Kläger angeführte Arbeitsverhältnis zur M P T GmbH eine anderweitige Beschäftigung nach § 4 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich darstellt und der Kläger ab 01. April 2014 und daher auch über den 31. Mai 2014 hinaus grundsätzlich diese tarifliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe erfüllt.
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a) Gemäß § 4 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich wird Überbrückungsbeihilfe gezahlt zum Arbeitsentgelt aus anderweitiger Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte. Ausweislich der Protokollnotiz zu Ziff. 1a liegt eine anderweitige Beschäftigung nur vor, wenn die arbeitsvertragliche wöchentliche regelmäßige Arbeitszeit mehr als 21 Stunden beträgt. Die Protokollnotiz legt wirksam eine Mindestbeschäftigungsdauer von mehr als 21 Stunden für ein nach § 4 Ziff. 1. Buchst a TV SozSich berücksichtigungsfähiges Arbeitsverhältnis fest; die Differenzierung, die die Protokollnotiz zu § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich zwischen Arbeitnehmern, die mehr als 21 Stunden arbeiten, und solchen, deren regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 21 Stunden oder weniger beträgt, zur Folge hat, ist gemäß § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG sowie Art. 3 Abs. 1 GG, der durch § 4 Abs. 1 S. 1 TzBfG konkretisiert wird, gerechtfertigt(BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 17, zitiert nach juris). Entgelt, das aus einer anderweitigen Beschäftigung iSd. § 4 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich erzielt wird, ist nach dem Regelungszweck des Tarifvertrags nicht durch Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zu ergänzen, wenn die Beschäftigung erst zum Stichtag der Rentenberechtigung begründet wurde; in einem solchen Fall besteht der zeitlich begrenzte Sicherungsbedarf für die Zahlung einer Überbrückungsbeihilfe nicht mehr; die Überbrückungsbeihilfe soll nicht eine als unzureichend empfundene Altersrente ergänzen, sondern den Arbeitnehmer bis zum frühestmöglichen Rentenbeginn absichern (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 15, zitiert nach juris). Nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB muss sich der ehemalige Arbeitnehmer der Stationierungsstreitkräfte allerdings etwa dann so behandeln lassen, als sei er rentenberechtigt, wenn im engen zeitlichen Zusammenhang mit dem theoretisch frühestmöglichen Rentenbeginn auf Initiative des Arbeitnehmers der Inhalt eines bereits außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte bestehenden Arbeitsverhältnisses geändert wird, so dass nunmehr die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 SGB VI überschritten sind und eine Rentenberechtigung deshalb nicht mehr vorliegt(vgl. BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 14, aaO).
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b) Gemessen hieran ist ein Anspruch des Klägers auf Zahlung von Überbrückungsbeihilfe als Zuschuss zum Entgelt aus einer Beschäftigung außerhalb des Bereichs der Stationierungsstreitkräfte nach § 4 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich ab 01. April 2014 entstanden.
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aa) Angesichts des vom Kläger in unterzeichneter Fassung vorgelegten Arbeitsvertrages, der ebenfalls zur Akte gereichten Lohnabrechnungen und jeglicher fehlender tatsächlicher Anhaltspunkte für ein vorgetäuschtes Arbeitsverhältnis vermag die Berufungskammer die Zweifel der Beklagten an der Eingehung eines Arbeitsverhältnisses durch den Kläger und dessen Beschäftigung nicht zu teilen. Ihr Vortrag, der Kläger beziehe einen angesichts der üblichen tariflichen Vergütung sittenwidrig niedrigen Lohn, nachdem er im Gütetermin mitgeteilt habe, in seinem angestammten Beruf als Elektrotechniker zu arbeiten, begründet derartige Zweifel nicht. Der Kläger ist nach dem vorgelegten Arbeitsvertrag als Mitarbeiter in Werkstatt, Büro und Lager eingestellt. Selbst wenn er daher auch Tätigkeiten eines Elektrotechnikers wahrnehmen sollte, ist er arbeitsvertraglich verpflichtet, ebenso andere - niedriger vergütete - Arbeiten auszuführen. Dementsprechend hat sich der Kläger auch darauf berufen, Tätigkeiten im Bereich Funktionsüberprüfungen, Umbauarbeiten und/oder Reparaturarbeiten, aber auch Hilfsarbeiten im Lager zu verrichten. Tatsachen neben der angegebenen Äußerung im Gütetermin, die die Vermutung der Beklagten stützen würden, der Kläger arbeite ausschließlich als Elektrotechniker, vermochte die Berufungskammer nicht zu erkennen. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die Argumentation der Beklagten zur Nichtigkeit des Arbeitsvertrages wegen sittenwidrig niedriger Vergütung als unbehelflich.
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bb) Entgegen der Auffassung der Beklagten stellt das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht deshalb keine anderweitige Beschäftigung iSd. § 4 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich dar, weil die mit ursprünglich 21,5 Stunden vereinbarte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit die in der Protokollnotiz vorgesehene Mindestbeschäftigungsdauer nur knapp überschritten hat. Die tarifvertraglich vorgesehene Grenzziehung bei 21 Stunden knüpft unmittelbar an den sachlichen Grund, eine Anreizwirkung zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt zu schaffen, an (BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 - Rn. 22, zitiert nach juris). Vor diesem Hintergrund ist die vorliegende arbeitsvertragliche Gestaltung nicht zu beanstanden. Darauf, dass der Kläger seine Arbeitszeit zuletzt nach eigenem Vortrag auf 25 Stunden aufgestockt hat, kommt es nicht entscheidungserheblich an.
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cc) Das vom Kläger eingegangene Arbeitsverhältnis stellt auch nicht deshalb keine anderweitige Beschäftigung iSv. § 4 Abs. 1 Ziff. 1 Buchst. a TV SozSich dar, weil Entgelt, das aus einer erst zum Stichtag der Rentenberechtigung begründeten anderweitigen Beschäftigung erzielt wird, nach der dargestellten Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, nach dem Regelungszweck des TV SozSich nicht durch Zahlung von Überbrückungsbeihilfe zu ergänzen ist. Der Kläger hat sein Arbeitsverhältnis zum 01. April 2014 und damit zu einem Zeitpunkt aufgenommen, zu dem er Rente noch nicht hätte beantragen können. Ein Wahlrecht zwischen der Inanspruchnahme der vorgezogenen Rente oder der Fortzahlung der Überbrückungsbeihilfe bis zum regulären Rentenbeginn hinaus bestand für den Kläger zum Zeitpunkt seines Eintritts in den Betrieb der neuen Arbeitgeberin daher nicht. Es ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund das Arbeitsverhältnis vor diesem Hintergrund nicht als anderweitige Beschäftigung im Sinne der Tarifnorm zu betrachten sein sollte. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger das Arbeitsverhältnis immerhin zwei Monate vor Vollendung des 63. Lebensjahrs begründet hat (die Berufungskammer geht davon aus, dass das Datum des vom Kläger zur Akte gereichten Arbeitsvertrags - 01. April 2013 - (Bl. 74 f. d. A.) hinsichtlich der Jahreszahl einen Schreibfehler enthält), nachdem er während seiner mehrmonatigen Arbeitslosigkeit zuvor vergeblich eine anderweitige Beschäftigung gesucht hatte, besteht auch keine Veranlassung, dem Kläger die Berufung auf das neue Beschäftigungsverhältnis nach dem Rechtsgedanken des § 162 BGB insgesamt zu verwehren.
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1.2. Der Anspruch des Klägers auf Überbrückungsbeihilfe ist jedoch mit Ablauf des 31. Mai 2014 erloschen. Überbrückungsbeihilfe wird nach § 8 Nr. 1 Buchst. c TV SozSich nicht gezahlt für Zeiten nach Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes oder der Erwerbsunfähigkeitsrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt. Der Kläger erfüllte ab 01. Juni 2014 die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne der Tarifnorm.
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1.2.1. Mit der Überbrückungsbeihilfe erhalten ältere, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer, die betriebsbedingt und damit wirksam entlassen worden sind, noch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Unterstützungsleistungen durch ihren früheren Arbeitgeber. Arbeitnehmern, die ihren Arbeitsplatz unter den Voraussetzungen des § 2 TV SozSich verloren haben, soll der Lebensunterhalt gewährleistet werden. Nachteile, die sich aus einem geringeren Arbeitsverdienst in einem neuen Arbeitsverhältnis oder aus einer Arbeitslosigkeit ergeben, sollen überbrückt werden. Der TV SozSich geht dabei von einem zeitlich begrenzten Überbrückungsbedarf aus, der längstens bis zum Erwerb einer wirtschaftlichen Absicherung durch den Anspruch auf eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Die Ergänzung einer als unzureichend empfundenen gesetzlichen Altersrente ist nicht Zweck der Überbrückungsbeihilfe (BAG 30. März 2000 - 6 AZR 645/98 - Rn. 25, zitiert nach juris). Die Kompensation von Rentennachteilen, die sich ua. aus Rentenabschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme der gesetzlichen Altersrente ergeben, liegt außerhalb des Regelungsplans der Tarifvertragsparteien (BAG 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23, zitiert nach juris). Ausgehend von diesem Regelungszweck endet der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe gemäß § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich mit der Rentenberechtigung und zwar auch dann, wenn lediglich die Möglichkeit des Bezugs der vorzeitigen Altersrente unter Rentenabschlägen besteht; darauf, ob der Berechtigte die Rente in Anspruch nimmt oder wenigstens beantragt hat, kommt es nicht an (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 - Rn. 12; 6. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 6, 13, 17, 23; 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 11 f, jeweils zitiert nach juris). Sind die Hinzuverdienstgrenzen überschritten, besteht eine Rentenberechtigung iSd. § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich allerdings nicht (BAG 19. Dezember 2013 - 6 AZR 383/12 -, Rn. 12, aaO).
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1.2.2. Der Kläger hat nach Vollendung seines 63. Lebensjahres am 30. Mai 2014 unstreitig die Möglichkeit, unter Berücksichtigung seiner individuellen Hinzuverdienstgrenze - neben der seit 01. April 2014 bestehenden Beschäftigung und dem daraus erzielten Verdienst - eine 2/3-Teilrente nach §§ 36 Satz 2, 34 Abs. 3 Ziff. 2 Buchst. c iVm. § 42 Abs. 1 und 2 SGB VI in Anspruch zu nehmen. Damit ist sein Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe gemäß § 8 Nr. 1 Buchst. c TV SozSich mit Ablauf des 31. Mai 2014 entfallen. Die Auslegung der Vorschrift ergibt, dass mit der Möglichkeit des Bezugs einer 2/3-Teilrente nach §§ 36 Satz 2, 34 Abs. 2, 3 Ziff. 2 Buchst. c iVm. § 42 Abs. 1 und 2 SGB VI die Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung im Sinne der Tarifnorm erfüllt sind. Hiervon ist das Arbeitsgericht mit zutreffender und sorgfältiger Begründung ausgegangen.
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a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 904/13 - Rn. 27; 18. Februar 2014 - 3 AZR 808/11 - Rn. 29; 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 25 mwN; jeweils zitiert nach juris).
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b) Ausgehend hiervon besteht eine den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe zum Erlöschen bringende Rentenberechtigung iSd. § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich auch dann, wenn unter Berücksichtigung der individuellen Hinzuverdienstgrenze die Voraussetzungen einer vorgezogenen 2/3-Teilrente nach §§ 36 Satz 2, 34 Abs. 2, 3 Ziff. 2 Buchst. c iVm. § 42 Abs. 1 und 2 SGB VI gegeben sind.
- 54
aa) § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich knüpft für das Entfallen eines Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe an das Vorliegen der Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung an. Damit unterscheidet die Tarifnorm nach ihrem Wortlaut, von dem bei der Auslegung vorrangig auszugehen ist (st. Rspr., zB BAG 12. Februar 2015 - 10 AZR 72/14 - Rn. 2015. Mai 2013 - 10 AZR 319/12 - Rn. 33; jeweils zitiert nach juris), nicht zwischen einer Rentenberechtigung in Form einer Vollrente und einer solchen als Teilrente. Renten wegen Alters sind nach § 33 Abs. 2 SGB VI die Regelaltersrente, die Altersrente für langjährig Versicherte, die Altersrente für schwerbehinderte Menschen, die Altersrente für besonders langjährig Versicherte, die Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, sowie die Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit und die Altersrente für Frauen. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer Altersrente für langjährig Versicherte ist gemäß § 36 Satz 2 SGB VI nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich. Gemäß § 42 Abs. 1 SGB VI können Versicherte eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Anspruch nehmen. Die Teilrente beträgt nach § 42 Abs. 2 SGB VI ein Drittel, die Hälfte oder zwei Drittel der erreichten Vollrente. Anspruch auf eine Rente wegen Alters besteht vor Erreichen der Regelaltersgrenze nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird; sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in Absatz 3 genannten Beträge nicht übersteigt (§ 34 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB VI). § 34 Abs. 3 Ziff. 2 SGB VI regelt unterschiedliche Hinzuverdienstgrenzen für 1/3-, halbe oder 2/3-Teilrenten. Das Überschreiten der Hinzuverdienstgrenzen führt nicht immer zum Verlust des gesamten Anspruchs auf Altersrente; da die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze davon abhängig ist, in welcher Höhe die Teilrente geleistet wird, entfällt der Anspruch auf die Altersrente nur, wenn auch die höchste Hinzuverdienstgrenze (für die Teilrente von einem Drittel der Vollrente) überschritten wird; der Anspruch auf die jeweils niedrigere Teilrente bleibt erhalten, wenn die maßgebliche Hinzuverdienstgrenze für diese Teilrente nicht überschritten wird (Kasseler Kommentar zum SozversR - Gürtner 84. EL 2014 § 34 Rn. 42). Ausgehend von diesem System der gesetzlichen Rentenversicherung sind damit vom Verweis in § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich grundsätzlich auch Teilrenten, damit eine 2/3-Rente, und zwar auch im Hinblick auf die vorgezogene Altersrente für langjährig Versicherte, die der der Kläger unstreitig beanspruchen könnte, umfasst.
- 55
bb) Diese am Wortlaut orientierte Auslegung entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift.
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Bei einer Überbrückungsbeihilfe handelt es sich um eine außergewöhnliche, im Arbeitsleben wenig verbreitete Sonderleistung, durch die ein während eines Arbeitsverhältnisses oder der Arbeitslosigkeit auftretender Bedarf älterer Arbeitnehmer oder Arbeitsloser überbrückt, nicht aber ein nach Beendigung des Erwerbslebens zustehendes, als unzureichend empfundenes Altersruhegeld ergänzt werden soll. Trotz unterschiedlicher Rentenarten und möglicherweise unterschiedlicher Rentenhöhen haben die Tarifvertragsparteien den Ausschluss des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe typisierend an die Berechtigung zum Bezug eines vorgezogenen Altersruhegeldes aus der gesetzlichen Rentenversicherung geknüpft. Die Änderungen im gesetzlichen Rentensystem nahmen sie nicht zum Anlass, den Tarifvertrag zu ändern. Die Überbrückungsbeihilfe soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien dem Arbeitnehmer bis zur Wiedereingliederung bzw. dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben einen angemessenen Lebensunterhalt sichern. Sie soll für einen begrenzten Zeitraum die Überbrückung der Nachteile ermöglichen, die sich aus einem geringeren oder veränderten Erwerb ergeben. Nach § 3 Nr. 1 TV SozSich soll der Arbeitnehmer möglichst sofort wieder in den Arbeitsprozess eingegliedert werden. Erfüllt er die Voraussetzungen für den Bezug eines vorgezogenen Altersruhegeldes, besteht kein Bedürfnis für die Zahlung der Überbrückungsbeihilfe zur Unterstützung der Wiedereingliederung in das Erwerbsleben. Soweit eine ausreichende Versorgung durch die gesetzliche Rente auf Grund etwaiger Rentenminderungen nicht besteht, ist die daraus entstehende Unterversorgung mit anderen Mitteln als der vom Arbeitgeber zu zahlenden Überbrückungsbeihilfe auszugleichen (vgl. BAG 18. Mai 2006 - 6 AZR 631/05 - Rn. 12, mwN, vgl. auch BAG 19. Dezember 2012 - 6 AZR 383/12 - Rn. 15; BAG 06. Oktober 2011 - 6 AZN - 815/11 - Rn. 13, jeweils zitiert nach juris).
- 57
Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass ein Sicherungsbedarf mit Beginn des Rentenanspruchs nicht mehr gegeben ist (vgl. BAG 06. Oktober 2011 - 6 AZN 815/11 - Rn. 23, zitiert nach juris). Dass sie sich damit dem System der gesetzlichen Rentenversicherung unterworfen haben, ist bei der Auslegung der Tarifnormen, die die Voraussetzungen für Bezug und Entfall des Anspruchs auf Überbrückungsbeilhilfe regeln, zu berücksichtigen. Nach der gesetzlichen Regelung steht dem Arbeitnehmer, der - wie der Kläger - die individuelle Hinzuverdienstgrenze für eine 2/3-Rente nach §§ 36 Satz 2, 34 Abs. 2, 3 Ziff. 2 Buchst. c SGB VI nicht überschreitet, neben dem von ihm erzielten Verdienst eine 2/3-Rente zu. Da die tarifliche Regelung auf den mit Beginn des Rentenanspruchs nach Einschätzung der Tarifvertragsparteien nicht mehr bestehenden Sicherungsbedarf abstellt, lässt die wirtschaftliche Absicherung durch Verdienst und 2/3-Rente den Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe entfallen. Dass die Vorschriften des TV SozSich grundsätzlich zum Ziel haben, betroffene Arbeitnehmer in das Erwerbsleben wiedereinzugliedern, steht dem nicht entgegen, da der nach der den Tarifvertragsparteien zustehenden Einschätzungsprärogative hiermit zugleich verbundene Sicherungsbedarf mit dem frühestmöglichen Rentenbezug endet. Die Überbrückungsbeihilfe stellt eine soziale Sonderleistung dar, die weit über die im Arbeitsleben üblichen Leistungen des Arbeitgebers hinausgeht. Mit ihr erhalten ältere, langjährig beschäftigte Arbeitnehmer, die betriebsbedingt und damit wirksam entlassen worden sind, noch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Unterstützungsleistungen durch ihren früheren Arbeitgeber. Bereits mit der Möglichkeit des Bezugs einer vorgezogenen staatlichen Altersrente entfällt das Bedürfnis für eine derartige Unterstützung (vgl. BAG 06. Oktober 2011 - 6 AZN - 815/11 - Rn. 23, aaO mwN).
- 58
2. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ergibt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der betrieblichen Übung.
- 59
2.1. Die betriebliche Übung ist ein gleichförmiges und wiederholtes Verhalten des Arbeitgebers, das geeignet ist, vertragliche Ansprüche auf eine Leistung oder sonstige Vergünstigung zu begründen, wenn die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers schließen dürfen, ihnen werde die Leistung oder Vergünstigung auch künftig gewährt (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 60 mwN, zitiert nach juris). Dem Verhalten des Arbeitgebers wird eine konkludente Willenserklärung entnommen, die vom Arbeitnehmer gemäß § 151 BGB angenommen werden kann(BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 60 mwN, aaO). Dadurch wird ein vertragliches Schuldverhältnis geschaffen, aus dem bei Eintritt der vereinbarten Anspruchsvoraussetzungen ein einklagbarer Anspruch auf die üblich gewordene Vergünstigung erwächst. Ob eine für den Arbeitgeber bindende betriebliche Übung aufgrund der Gewährung von Vergünstigungen an seine Arbeitnehmer entstanden ist, muss danach beurteilt werden, inwieweit die Arbeitnehmer aus dem Verhalten des Arbeitgebers unter Berücksichtigung von Treu und Glauben sowie der Verkehrssitte gemäß § 242 BGB und der Begleitumstände auf einen Bindungswillen des Arbeitgebers schließen durften(BAG 11. November 2014 - 3 AZR 349/11 - Rn 53 f., zitiert nach juris; 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 61 mwN).
- 60
Für Arbeitsverhältnisse des öffentlichen Dienstes gelten diese Grundsätze nicht uneingeschränkt. Die durch Anweisungen vorgesetzter Dienststellen, Verwaltungsrichtlinien, Verordnungen und gesetzliche Regelungen, vor allem aber durch die Festlegungen des Haushaltsplans gebundenen öffentlichen Arbeitgeber sind anders als private Arbeitgeber gehalten, die Mindestbedingungen des Tarifrechts und die Haushaltsvorgaben bei der Gestaltung von Arbeitsverhältnissen zu beachten. Im Zweifel gilt Normvollzug (BAG 11. Oktober 1995 - 5 AZR 802/94 - Rn. 31, zitiert nach juris). Ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes muss deshalb grundsätzlich davon ausgehen, dass ihm der Arbeitgeber nur die Leistungen gewähren will, zu denen er rechtlich - tarifvertraglich oder gesetzlich - verpflichtet ist. Der Arbeitnehmer kann selbst bei langjährigen Leistungen nicht ohne zusätzliche konkrete Anhaltspunkte annehmen, ein gezahltes übertarifliches Entgelt oder die Gewährung sonstiger Vergünstigungen sei Vertragsbestandteil geworden und werde auf Dauer weiter gewährt (BAG 01. November 2005 - 1 AZR 355/04 - Rn. 28, zitiert nach juris; 11. Oktober 1995 - 5 AZR 802/94 - aaO mwN).
- 61
2.2. Gemessen hieran kann der Kläger seinen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe nicht aus betrieblicher Übung ableiten. Insbesondere die vom Kläger mit der Berufung vertretene Argumentation, die Beklagte habe in der Vergangenheit jahrzehntelang stets auch Mitarbeitern mit Berechtigung zum Teilrentenbezug Überbrückungsbeihilfe gewährt, begründet einen solchen Anspruch nicht. Die Beklagte ist als Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes im Zweifel an den Grundsatz des Normvollzuges gebunden, weshalb der Kläger als ihr Arbeitnehmer davon ausgehen musste, dass sie nur Leistungen gewährt, zu denen sie rechtlich verpflichtet ist. Besondere Anhaltspunkte, die dafür sprechen, dass die Beklagte mit Bindungswillen über die Bestimmungen des TV SozSich hinausgehend Leistungen an ihre Mitarbeiter erbringen wollte und die das Vertrauen hätten begründen können, dass die Übung Vertragsinhalt geworden sei, hat der Kläger nicht vorgetragen. Vor diesem Hintergrund war mit einer Korrektur von fehlerhafter Rechtsanwendung durch die Beklagte zu rechnen.
- 62
3. Dem Kläger steht die begehrte Zahlung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB iVm. § 241 Abs. 2 BGB) zu.
- 63
3.1. Nach § 241 Abs. 2 BGB erwachsen einer Vertragspartei nicht nur Leistungs-, sondern auch Verhaltenspflichten zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils. Wird eine solche Pflicht verletzt, so kann der andere Vertragspartner Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dabei obliegt dem Arbeitgeber keine allgemeine Pflicht, die Vermögensinteressen des Arbeitnehmers wahrzunehmen (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 370/11 - Rn. 62, zitiert nach juris). Erteilt der Arbeitgeber Auskünfte, müssen diese richtig, eindeutig und vollständig sein (vgl. BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 993/12 -, Rn. 27, mwN, zitiert nach juris). Er hat unaufgefordert über alle Umstände zu informieren, die dem Arbeitnehmer unbekannt, aber für Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Zustandekommen oder der Durchführung des Arbeitsvertrags erheblich sind (BAG 26. September 2012 - 10 AZR 370/11 - Rn. 62, zitiert nach juris). Weitergehende Aufklärungs- und Hinweispflichten können sich im Einzelfall ergeben (vgl. zB BAG 4. Oktober 2005 - 9 AZR 598/04 - Rn. 57; 14. Juli 2005 - 8 AZR 300/04 - Rn. 32, jeweils zitiert nach juris). Insbesondere die schuldhafte Verletzung von Aufklärungspflichten kann dabei zu einem Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens führen. Der Geschädigte ist nach § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, als wäre der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten. Auch die Hervorrufung eines berechtigten Vertrauens zB in die Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses (BAG 21. September 2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 21 mwN, zitiert nach juris) oder die Gewährung einer bestimmten Leistung (BAG 16. Januar 2008 - 7 AZR 887/06 - Rn. 22 [Gewährung von Aktienoptionen], zitiert nach juris) kann einen solchen Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens begründen. Voraussetzung dafür ist aber, dass die vom Geschädigten vorgenommene Handlung kausal auf die Schädigungshandlung zurückzuführen ist (haftungsbegründende Kausalität; vgl. dazu BAG 18. August 2011 - 8 AZR 220/10 - Rn. 40, zitiert nach juris) (vgl. insgesamt BAG 26. September 2012 - 10 AZR 370/11 - Rn. 62, aaO).
- 64
3.2. Der Kläger, der die Darlegungs- und Beweislast für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, hat bereits eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten in diesem Sinne nicht ausreichend dargelegt. Die Informationen, die die Beklagte dem Kläger nach seinen Angaben im Hinblick auf einen etwaigen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe erteilt hat, waren nicht falsch. Nach dem Vortrag des Klägers haben weder die Informationsblätter der Beklagten, noch die Erläuterungen der Beklagten zum TV SozSich in der damaligen Fassung Aussagen über die anspruchsbeendende Wirkung von Teilrenten getroffen. Gleiches gilt nach den Angaben des Klägers für die Informationsveranstaltungen im Vorfeld der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Damit fehlt es bereits an der Erteilung einer Information zu diesem Thema. Auch aus dem vom Kläger zitierten Schreiben vom 02. Juli 2013, in dem ihm mitgeteilt worden ist, er werde voraussichtlich am 01. Mai 2013 Leistungen nach § 4 TV SozSich erhalten und der Anspruchszeitraum ende mit Ablauf des Monates, in dem der Kläger die Voraussetzungen zum Bezug einer Altersrente (§§ 35 bis 37 und 236 - 237 SGB VI) erfülle, ergibt sich nichts anderes. Es kann hierbei dahinstehen, dass die Mitteilung an den Kläger durch die Formulierung „voraussichtlich“ bereits keine Zusagen in irgendeiner Form enthält. Jedenfalls wird durch die Bezugnahme auf § 36 Satz 2 SGB VI die Möglichkeit einer vorgezogenen Altersrente ausdrücklich erwähnt. Eines gesonderten Hinweises auf sämtliche gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für die vorgezogene Altersrente bedurfte es nach Auffassung der Berufungskammer nicht. Welches anderweitige Verhalten der Beklagten ein berechtigtes Vertrauen beim Kläger hervorgerufen hätte, dass ihm Überbrückungsbeihilfe auch im Falle der möglichen Inanspruchnahme einer vorgezogenen 2/3-Teilrente zustehen würde, vermochte die Berufungskammer nicht zu erkennen. Soweit er sich erstinstanzlich - ohne nähere Eingrenzung nach Ort und Zeit - darauf berufen hat, in den Gesprächen mit Mitarbeitern seien wiederholt im Zusammenhang mit dem Bezug auf Übergangsbeihilfe gesagt worden, wenn man einen Job habe, könne man bis ins normale Rentenalter „durchschaffen“, vermochten auch solche allgemein gehaltenen Aussagen - ihre Richtigkeit unterstellt - keine Zusage im Einzelfall darzustellen. Hiergegen spricht bereits, dass auch der Kläger nicht in Abrede stellt, dass der Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe etwa entfällt, wenn der voll Rentenberechtigte monatlich nicht mehr als 450,00 Euro verdient und damit die Hinzuverdienstgrenze des § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI nicht überschreitet. Da die Beklagte sich zudem hinsichtlich der Auslegung von § 8 Ziff. 1 Buchst. c TV SozSich in Bezug auf einen möglichen Teilrentenbezug auf einen Rechtsirrtum berufen hat, ist zudem insgesamt ein Verschulden nicht ersichtlich. Auch der Kläger behauptet kein irreführendes Verhalten der Beklagten wider besseres eigenes Wissen.
- 65
3.3. Selbst wenn man eine schuldhafte Pflichtverletzung der Beklagten bei ihren Mitteilungen zum Entfallen des Anspruchs auf Überbrückungsbeihilfe im Falle eines Teilrentenbezugs unterstellt, hat der Kläger nicht dargelegt, dass diese kausal für den geltend gemachten Schaden gewesen wäre. Es ist nicht ersichtlich, dass für seine Entscheidung, ein Arbeitsverhältnis zur M P T GmbH zu den angegebenen Konditionen einzugehen, unterstellt schuldhaft fehlerhafte oder unvollständige Informationen der Beklagten ursächlich war. Die Berufungskammer anerkennt zweifellos die vom Kläger schriftsätzlich betonte Absicht, er habe auf jeden Fall noch arbeiten wollen und daher zahlreiche Bemühungen auf der Suche nach einem neuen Arbeitsverhältnis unternommen, vermochte angesichts dieser Umstände jedoch ohne weitere Anhaltspunkte nicht anzunehmen, dass der Kläger sein aktuelles Arbeitsverhältnis nicht aufgenommen hätte, wenn er gewusst hätte, dass er neben seinem Verdienst und der 2/3-Teilrente keinen Anspruch auf Überbrückungsbeihilfe mehr hat.
- 66
B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- 67
Die Revision war nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen
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(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen.
(2) (weggefallen)
(3) Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert. Macht der Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Renten wegen Alters sind
- 1.
Regelaltersrente, - 2.
Altersrente für langjährig Versicherte, - 3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, - 3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte, - 4.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
- 1.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, - 2.
Rente wegen voller Erwerbsminderung, - 3.
Rente für Bergleute.
(4) Renten wegen Todes sind
- 1.
kleine Witwenrente oder Witwerrente, - 2.
große Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Erziehungsrente, - 4.
Waisenrente.
(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1949 | |||
Januar | 1 | 65 | 1 |
Februar | 2 | 65 | 2 |
März – Dezember | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - 2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(3) Für Versicherte, die
- 1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und - 2.
entweder - a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder - b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter | |
Jahr | Monat | |
1948 | ||
Januar – Februar | 62 | 11 |
März – April | 62 | 10 |
Mai – Juni | 62 | 9 |
Juli – August | 62 | 8 |
September – Oktober | 62 | 7 |
November – Dezember | 62 | 6 |
1949 | ||
Januar – Februar | 62 | 5 |
März – April | 62 | 4 |
Mai – Juni | 62 | 3 |
Juli – August | 62 | 2 |
September – Oktober | 62 | 1 |
November – Dezember | 62 | 0 |
1950 – 1963 | 62 | 0. |
(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen.
(2) (weggefallen)
(3) Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert. Macht der Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.
(1) Die Bundesrepublik Deutschland ist ein demokratischer und sozialer Bundesstaat.
(2) Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung ausgeübt.
(3) Die Gesetzgebung ist an die verfassungsmäßige Ordnung, die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung sind an Gesetz und Recht gebunden.
(4) Gegen jeden, der es unternimmt, diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand, wenn andere Abhilfe nicht möglich ist.
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Teilzeitarbeit nicht schlechter behandelt werden als ein vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht.
(2) Ein befristet beschäftigter Arbeitnehmer darf wegen der Befristung des Arbeitsvertrages nicht schlechter behandelt werden, als ein vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer, es sei denn, dass sachliche Gründe eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Einem befristet beschäftigten Arbeitnehmer ist Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung, die für einen bestimmten Bemessungszeitraum gewährt wird, mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Beschäftigungsdauer am Bemessungszeitraum entspricht. Sind bestimmte Beschäftigungsbedingungen von der Dauer des Bestehens des Arbeitsverhältnisses in demselben Betrieb oder Unternehmen abhängig, so sind für befristet beschäftigte Arbeitnehmer dieselben Zeiten zu berücksichtigen wie für unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer, es sei denn, dass eine unterschiedliche Berücksichtigung aus sachlichen Gründen gerechtfertigt ist.
(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.
(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.
(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen.
(2) (weggefallen)
(3) Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert. Macht der Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Renten wegen Alters sind
- 1.
Regelaltersrente, - 2.
Altersrente für langjährig Versicherte, - 3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, - 3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte, - 4.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
- 1.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, - 2.
Rente wegen voller Erwerbsminderung, - 3.
Rente für Bergleute.
(4) Renten wegen Todes sind
- 1.
kleine Witwenrente oder Witwerrente, - 2.
große Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Erziehungsrente, - 4.
Waisenrente.
(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
- 1.
das 67. Lebensjahr vollendet und - 2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
(1) Versicherte können eine Rente wegen Alters in voller Höhe (Vollrente) oder als Teilrente in Höhe von mindestens 10 Prozent der Vollrente in Anspruch nehmen.
(2) (weggefallen)
(3) Versicherte, die wegen der beabsichtigten Inanspruchnahme einer Teilrente ihre Arbeitsleistung einschränken wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeiten einer solchen Einschränkung erörtert. Macht der Versicherte hierzu für seinen Arbeitsbereich Vorschläge, hat der Arbeitgeber zu diesen Vorschlägen Stellung zu nehmen.
Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags zustande, ohne dass die Annahme dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie verzichtet hat. Der Zeitpunkt, in welchem der Antrag erlischt, bestimmt sich nach dem aus dem Antrag oder den Umständen zu entnehmenden Willen des Antragenden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1964 geboren sind, haben frühestens Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
haben. Die vorzeitige Inanspruchnahme dieser Altersrente ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich.(2) Versicherte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren sind, haben Anspruch auf diese Altersrente nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1948 geboren sind, wird die Altersgrenze von 65 Jahren wie folgt angehoben:
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Anhebung um Monate | auf Alter | |
Jahr | Monat | ||
1949 | |||
Januar | 1 | 65 | 1 |
Februar | 2 | 65 | 2 |
März – Dezember | 3 | 65 | 3 |
1950 | 4 | 65 | 4 |
1951 | 5 | 65 | 5 |
1952 | 6 | 65 | 6 |
1953 | 7 | 65 | 7 |
1954 | 8 | 65 | 8 |
1955 | 9 | 65 | 9 |
1956 | 10 | 65 | 10 |
1957 | 11 | 65 | 11 |
1958 | 12 | 66 | 0 |
1959 | 14 | 66 | 2 |
1960 | 16 | 66 | 4 |
1961 | 18 | 66 | 6 |
1962 | 20 | 66 | 8 |
1963 | 22 | 66 | 10. |
Für Versicherte, die
- 1.
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder - 2.
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
(3) Für Versicherte, die
- 1.
nach dem 31. Dezember 1947 geboren sind und - 2.
entweder - a)
vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben
oder - b)
Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
Versicherte Geburtsjahr Geburtsmonat | Vorzeitige Inanspruchnahme möglich ab Alter | |
Jahr | Monat | |
1948 | ||
Januar – Februar | 62 | 11 |
März – April | 62 | 10 |
Mai – Juni | 62 | 9 |
Juli – August | 62 | 8 |
September – Oktober | 62 | 7 |
November – Dezember | 62 | 6 |
1949 | ||
Januar – Februar | 62 | 5 |
März – April | 62 | 4 |
Mai – Juni | 62 | 3 |
Juli – August | 62 | 2 |
September – Oktober | 62 | 1 |
November – Dezember | 62 | 0 |
1950 – 1963 | 62 | 0. |
Versicherte haben Anspruch auf Altersrente für langjährig Versicherte, wenn sie
- 1.
das 67. Lebensjahr vollendet und - 2.
die Wartezeit von 35 Jahren erfüllt
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.