Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Dez. 2011 - 6 Sa 636/10
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 12.08.2010 - 10 Ca 1951/09 wie folgt abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend seit dem 1.10.2003 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe KR VII höchste Lebensaltersstufe des BAT und seit dem 01.10.2005 nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 des TVöD zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.705,17 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.6.2009 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Stationsleitung der Abteilung V HNO zu beschäftigen.
Die Beklagte wird verurteilt, das auf den 13.01.2010 datierende Zwischenzeugnis wie folgt zu berichtigen:
a) Im ersten Absatz ist hinter der Aufzählung der Funktionen der Klägerin aufzunehmen.
seit dem 01.01.2007 wurden ihr die Aufgaben der Stationsleitung HNO übertragen.
b) Der Satz: Ihr Aufgabengebiet umfasste im Wesentlichen die mit einer vorgenannten Tätigkeit und Funktion berufstypisch einhergehende Aufgaben, wie (....) ist folgendermaßen zu ändern:
Ihr Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen die mit den vorgenannten Tätigkeiten und Funktionen berufstypisch einhergehenden Aufgaben, wie (....).
c) Hinter die Aufzählung der Tätigkeiten des zweiten Abschnitts ist ein neuer Abschnitt wie folgt aufzunehmen:
Im Rahmen des Projekts zur Zusammenlegung der Stationen HNO und Augen übernahm Frau B. ab 2003 für die Pflegeteams Augen und HNO die verantwortliche Projektleitung bei der Zusammenlegung zweier fachkundiger Stationen mit Zusammenlegung und Integration zweier Pflegeteams, dem Aufbau einer Tagesklinik für beide Fachbereiche, der Erprobung neuer verkürzter Arbeitszeiten nach Vorgaben der Pflegedienstleitung, der Durchführung des Informationsaustausches und Besprechung mit dem Pflegeteam, den Abteilungsleitern und dem ärztlichen Team beider Abteilungen, der Organisation, Koordination und dem Verändern von Abläufen, beider Fachabteilungen, der Entwicklung eines abgestimmten Dienstplanes, der Organisation von fachspezifischen Fortbildungen und die Leitung eines erheblich angewachsenen Teams.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 50 % und die Beklagte 50 % zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Gegenstände des vorliegenden Rechtsstreits sind die tarifliche Eingruppierung der Klägerin, ein hiervon abhängiger Vergütungsdifferenzanspruch, der Inhalt eines Beschäftigungsanspruchs, sowie die Verpflichtung der Beklagten zur Korrektur eines qualifizierten Zwischenzeugnisses.
- 2
Die Klägerin ist von Beruf examinierte Krankenschwester und seit März 1997 auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages vom 03.03.1997 (Kopie Bl. 164 d. A.) als vollbeschäftigte Angestellte im B-Zentralkrankenhaus der Beklagten in K tätig. Arbeitsvertraglich (§ 2) bestimmt sich das Arbeitsverhältnis einschließlich der Eingruppierung und Vergütung nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Arbeitgeber geltenden Fassung. Inzwischen kommt der TVöD auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung.
- 3
Im Anschluss an die Bewerbung der Klägerin auf den Dienstposten der Stationsleitung der Abteilung IV (Augenheilkunde) des B-Zentralkrankenhauses vom 01.09.2004 (Kopie Bl. 167 d. A.), kam es am 28.09.2004 zur schriftlich vereinbarten Änderung des Arbeitsvertrages der Parteien (Kopie Bl. 169 d. A.) mit diesem Inhalt:
"§ 1
- 4
Mit Ablauf des 30.09.2004 endet die Beschäftigung der Krankenschwester nach Vergütungsgruppe Kr. V a, Fallgruppe 6, Teil ---, Abschnitt A der Anlage 1 b BAT unter gleichzeitiger Eingruppierung in Vergütungsgruppe Kr. V a, Fallgruppe 6, Teil --, Abschnitt A der Anlage 1 b BAT im Wege des Bewährungsaufstieges.
§ 2
- 5
Mit Wirkung vom 01.10.2004 wird die Beschäftigung als Krankenschwester - Stationsleitung nach Vergütungsgruppe Kr. VI, Fallgruppe 13, Teil --, Abschnitt A der Anlage 1 b BAT fortgesetzt.
§ 3
- 6
Alle anderen Vereinbarungen des Arbeitsvertrages vom 03.03.1997 bleiben unverändert bestehen."
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Zugleich wurde der Klägerin der Dienstposten "Krankenschwester B-Stationsleitung" Teileinheit 122 Zeile 600 übertragen. Der ihr übertragenen Dienstobliegenheiten als Stationsleitung mit mindestens fünf, aber weniger als zwölf ihr durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten Pflegepersonen sowie ihrer organisatorischen Zuordnung zur Abteilung IV - Augenheilkunde lag eine vom 07.09.2004 datierende Tätigkeitsdarstellung zugrunde (Kopie Bl. 118 bis 121 d. A.). Seither wurde die Klägerin nach Vergütungsgruppe KR VI (Fallgruppe 13) in Abschnitt A der Anlage 1 b BAT vergütet.
- 8
Bereits 2003 wurden im B-Zentralkrankenhaus der Beklagten in K Vorbereitungen begonnen für die Zusammenlegung der Abteilungen IV (Augenheilkunde) und V (HNO). Die Klägerin war maßgeblich beteiligt an den Arbeiten anlässlich der Zusammenführung dieser Abteilungen. Seit Anfang 2004 nahm die Klägerin deshalb im Einvernehmen mit der Pflegedienstleitung Aufgaben zur Leitung der gemeinsamen Stationsarbeit beider Abteilungen wahr. Hierbei wurde sie - nach ihrem Vortrag - in allen nachfolgenden Dienstobliegenheiten tätig:
- 9
der Dienst- und Urlaubsplanung
dem Personaleinsatz
der Personalplanung Fortbildung
der Strukturierung von Arbeitsabläufen HNO und Augen
der Umsetzung von Neuerungen in beiden Abteilungen
dem Beschwerdemanagement, Entlastungsanzeigen und Gespräche bis zum Generalarzt Dr. V
den Stationsbesprechungen und entsprechenden Protokollen
anfallenden Leitungsbesprechungen
alle Mitarbeiteranliegen
den Beurteilungen und Personalgesprächen
Konfliktgesprächen jeglicher Art
der Aufrechterhaltung des Dienstbetriebes
der Zusammenarbeit Pflege/Ärzteteam
der Umsetzung aller geforderten Standards, Vorschriften, Begehungen und Qualitätssicherung
Sicherstellung des Informationsflusses
Erarbeitung von Statistiken und Diagrammen usw.
- 10
Ausdrücklich übertragen wurde der Klägerin die Stationsleitung der - gemeinsamen - Abteilungen IV und V von der personalbearbeitenden Stelle -zuletzt dem B Dienstleistungszentrum K - nicht. Mit Schreiben vom 07.08.2007 (Kopie Bl. 60 d. A.) erhielt die Klägerin folgende die Mitteilung:
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"Sehr geehrte Frau B.,
mit Wirkung vom 01.01.2007 werden Sie auf den Dienstposten "Krankenschwester B", TE 202 ZE 610, beim Zentralkrankenhaus K umgesetzt.
Ihre Entgeltgruppe sowie die Ihnen übertragenen Dienstobliegenheiten werden durch diese Maßnahme vorerst nicht berührt."
- 12
und mit Schreiben des B-Dienstleistungszentrums vom 14.02.2008 (Kopie Bl. 61 d. A.) zum Betreff: "Umsetzung innerhalb der Beschäftigungsdienststelle hier: Einsatzort" die weitere Erklärung:
- 13
"Sehr geehrte Frau B.,
mit Wirkung vom 01.01.2007 wurden Sie auf den Dienstposten "Krankenschwester B", Teileinheit 202 Zeile 610 (100 %) umgesetzt - Einsatzort: Abteilung V - Hals-Nasen-Ohrenheilkunde.
An den Ihnen übertragenen Tätigkeiten und Ihrer Entgeltgruppe ergeben sich keine Änderungen."
- 14
Der von der Klägerin mit Schreiben an die Beklagte vom 02.06.2009 (Kopien Bl. 31 bis 33 d. A.) rückwirkend auf den Oktober 2004 beantragten Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe KR VII hat die Beklagte nicht entsprochen und mit Antwortschreiben vom 19.06.2009 (Kopie Bl. 34 d. A.) sinngemäß die Auffassung vertreten, mit Rücksicht auf der Klägerin von der personalbearbeitenden Dienststelle originär übertragene Tätigkeiten fehle es an der eine Höhergruppierung rechtfertigenden Leitungsaufgabe der Klägerin und einer ihr durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellte Station mit mindestens zwölf Pflegekräften.
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Auf ihren eigenen Antrag erhielt die Klägerin von der Beklagten ein vom 13.01.2010 datierendes Zwischenzeugnis (Kopien Bl. 122 und 123 d. A.), auf dessen Inhalt insgesamt Bezug genommen wird.
- 16
Zur Begründung ihrer am 03.08.2009 bei Gericht eingegangenen und inzwischen erweiterten Klage ist die Klägerin der Auffassung, nachdem sie unwidersprochen über viele Jahre hinweg die Stationsleitung beider Stationen HNO und Augenheilkunde ausgeübt und durchgehend von allen Stationsmitarbeitern im B-Zentralkrankenhaus der Beklagten bis hin zur Pflegedienstleistung als Stationsleitung Anerkennung gefunden habe, rechtfertige gerade diese tatsächliche Leitungstätigkeit auch ohne notwendig förmliche Übertragung durch die personalbearbeitende Dienststelle sämtliche nun von ihr verfolgten Klageanträge. Seit der Geltendmachung des Anspruchs auf Höhergruppierung wegen ihrer Funktion als Stationsleitung HNO versuche sie die Beklagte auf die Station Augenheilkunde umzusetzen.
- 17
Die Klägerin hat deshalb zuletzt beantragt,
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr rückwirkend seit dem 01.10.2004 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe KR VII höchste Lebensaltersstufe des BAT und seit dem 01.10.2005 nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 des TVöD zu zahlen,
- 19
hilfsweise die Beklagte zu verurteilen, sie rückwirkend seit dem 01.10.2009 in die Entgeltgruppe 10 des TVöD einzugruppieren und entsprechend zu bezahlen,
- 20
die Beklagte zu verpflichten, an sie 17.819,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2009 zu zahlen,
- 21
die Beklagte zu verurteilen, sie wie bisher als Stationsleitung der Abteilung V HNO zu beschäftigen, und
- 22
die Beklagte zu verurteilen, das auf den 13.01.2010 datierende Zeugnis dahingehend zu ändern und zu ergänzen, dass ihre verantwortliche und leitende Mitarbeit am Zusammenlegungsprojekt der Stationen HNO und Augen inhaltlich zutreffend herausgehoben und ihre Aufgaben ab dem 01.01.2007 als Stationsleitung HNO wie folgt erfasst werden:
- 23
a) Im ersten Absatz ist hinter der Aufzählung der Funktionen aufzunehmen:
- 24
"Seit dem 01.01.2007 wurden ihr die Aufgaben der Stationsleitung HNO übertragen."
- 25
b) Der Satz: "Ihr Aufgabengebiet umfasste im Wesentlichen die mit einer vorgenannten Tätigkeit und Funktion berufstypisch einhergehenden Aufgaben, wie […]" ist folgendermaßen zu ändern:
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"Ihr Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen die mit den vorgenannten Tätigkeiten und Funktionen berufstypisch einhergehenden Aufgaben, wie […]".
- 27
c) Hinter die Aufzählung der Tätigkeiten des zweiten Abschnitts ist ein neuer Abschnitt wie folgt aufzunehmen:
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"Im Rahmen des Projektes zur Zusammenlegung der Stationen HNO und Augen übernahm Frau B. ab 2003 für die Pflegeteams Augen und HNO die verantwortliche Projektleitung bei der Zusammenlegung zweier fachfremder Stationen mit Zusammenlegung und Integration zweier Pflegeteams; dem Aufbau einer Tagesklinik für beide Fachbereiche; der Erprobung neuer, verkürzter Arbeitszeiten nach Vorgaben der Pflegedienstleitung; der Durchführung des Informationsaustausches und Besprechung mit dem Pflegeteam, den Abteilungsleitern und dem ärztlichen Team beider Abteilungen; der Organisation, Koordination und dem Verändern von Abläufen beider Fachabteilungen; der Entwicklung eines abgestimmten Dienstplanes."
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d) sowie die Beklagte zu verurteilen, das ergänzte Zwischenzeugnis zusätzlich durch den "Leiter der Pflegedienstleitung Herrn A." mit dessen vollständiger Dienstbezeichnung und die bisherige Unterschrift "Wolf" mit Vorname und Dienstgrad sowie der Funktionsbezeichnung zu ergänzen und zu unterschreiben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht Koblenz hat durch Urteil vom 12.08.2010 - 10 Ca 1951/09 - dem Klageabweisungsantrag entsprochen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der verfolgte Eingruppierungs- und Vergütungsanspruch nicht bestünde, da die Klägerin keine durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellten zwölf Pflegepersonen vorweisen könne; des Weiteren fehle es an der - auch nur zumindest stillschweigenden - Zustimmung zur Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit der für Personalangelegenheiten zuständigen Stelle. Bezogen auf den Beschäftigungsantrag habe die Klägerin nicht dargelegt, dass ihr die Stationsleitung der Abteilung V HNO übertragen worden sei. Aus gleichen Gründen käme auch kein Zeugnisberichtigungsanspruch nicht in Betracht. Der mitverfolgte Anspruch auf Ergänzung der Unterschrift auf das erteilte Zwischenzeugnis bestünde nicht.
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Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des vorbezeichneten Urteils (S. 8 bis 14 = Bl. 224 bis 230 d. A.) Bezug genommen.
- 34
Gegen das der Klägerin am 26.10.2010 zugestellte Urteil richtet sich die am 25.11.2010 eingelegte und am 25.01.2011 nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist begründete Berufung.
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Zu ihrer Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen aus,
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sie - die Klägerin - habe seit 24.03.2003 auf Anweisung der Chefärzte und in Absprache mit der Pflegedienstleistung sowie Schwester Gisela B die Zusammenlegung der Stationen IV und V vorangetrieben und diese als Stationsleitung mit entsprechender Vorgesetztenfunktion gegenüber den unterstellten Mitarbeitern seit 2004 geleitet. Sie sei in dieser Funktion ständige Ansprechpartnerin der ihr vorgesetzten Pflegedienstleitung gewesen. Im Rahmen ihres Direktionsrechts hätten ihr der Leiter des Pflegedienstes und die beiden Chefärzte die Leitungsfunktion übertragen. Sie sei als zuständige Ansprechpartnerin angesehen worden. Die Beklagte habe dies über sechs Jahre zugelassen. Ein Indiz für eine entsprechende Billigung der Beklagten sei, dass erst mit dem Vorgehen unter anwaltlicher Hilfenahme gegen die geplante Rücksetzung zur Gruppenleitung dazu geführt habe, dass Schwester B am 10.06.2009 aufgefordert worden sei, die fragliche Leitungsposition einzunehmen. Zuständiges Organ sei nicht die WBV-West, sondern der unmittelbare Vorgesetzte. Dies ergebe sich aus der Tätigkeitsdarstellung vom 07.09.2004. Im Übrigen habe die Klägerin die Unzuständigkeit der Pflegedienstleitung nicht gekannt. Das DLZ-Koblenz - früher StOV - habe Kenntnis gehabt. Tätigkeitsdarstellungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertrag habe sie - die Klägerin von dort erhalten. Dies würde durch eine entsprechende E-Mail Korrespondenz aus 2008 im Zusammenhang mit der Personalliste belegt. Auf die zwischenzeitlich vorliegende Rechtsprechung des BAG vom 26.01.2011 - 4 AZR 167/09 - sei zu verweisen. Bezogen auf das Zwischenzeugnis erwähne die Beklagte wahrheitswidrig nicht ihre Funktion als Stationsleitung HNO seit dem 01.07.2007 und die Projektleitung im Zusammenhang mit der Zusammenlegung der Stationen HNO und Augen. Außerdem bestünde ein Anspruch auf Unterzeichnung des Zeugnisses durch den Leiter des Pflegedienstes.
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Zu den weiteren Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze der Klägerin vom 25.01.2011, 30.03.2011 und 25.10.2011 Bezug genommen.
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Die Klägerin beantragt zweitinstanzlich,
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unter Aufhebung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz, verkündet am 10.08.2010, Az.: 10 Ca 1951/09, wird wie folgt erkannt:
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Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend seit dem 01.10.2003 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe KR VII höchste Lebensaltersstufe des BAT und seit dem 01.10.2005 nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 des TVöD zu zahlen,
- 41
hilfsweise wird beantragt, die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin rückwirkend seit dem 01.10.2009 in die Entgeltgruppe 10 des TVöD einzugruppieren und entsprechend zu bezahlen.
- 42
Die Beklagte wird verpflichtet, an die Klägerin 17.819,61 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.06.2009 zu zahlen.
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Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin wie bisher als Stationsleitung der Abteilung V HNO zu beschäftigen.
- 44
Die Beklagte wird verurteilt, das auf den 13.01.2010 datierende Zeugnis dahingehend zu ändern und zu ergänzen, dass die verantwortliche und leitende Mitarbeit der Klägerin am Zusammenlegungsprojekt der Stationen HNO und Augen inhaltlich zutreffend herausgehoben und ihre Aufgaben ab dem 01.01.2007 als Stationsleitung HNO wie folgt erfasst werden:
- 45
a) Im ersten Absatz ist hinter der Aufzählung der Funktionen der Klägerin aufzunehmen:
- 46
"Seit dem 01.01.2007 wurde ihr die Aufgaben der Stationsleitung HNO übertragen."
- 47
b) Der Satz: "Ihr Aufgabengebiet umfasste im Wesentlichen die mit einer vorgenannten Tätigkeit und Funktion berufstypisch einhergehenden Aufgaben, wie […]" ist folgendermaßen zu ändern:
- 48
"Ihr Aufgabengebiet umfasst im Wesentlichen die mit den vorgenannten Tätigkeiten und Funktionen berufstypisch einhergehenden Aufgaben, wie […]".
- 49
c) Hinter die Aufzählung der Tätigkeiten des zweiten Abschnitts ist einneuer Abschnitt wie folgt aufzunehmen:
- 50
"Im Rahmen des Projektes zur Zusammenlegung der Stationen HNO und Augen übernahm Frau L ab 2003 für die Pflegeteams Augen und HNO die verantwortliche Projektleitung bei de Zusammenlegung zweier fachfremder Stationen mit Zusammenlegung und Integration zweier Pflegeteams; dem Aufbau einer Tagesklinik für beide Fachbereiche; der Erprobung neuer, verkürzter Arbeitszeiten nach Vorgabe der Pflegedienstleitung; der Durchführung des Informationsaustausches und Besprechung mit dem Pflegeteam, den Abteilungsleitern und dem ärztlichen Team beider Abteilungen; der Organisation, Koordination und dem Verändern von Abläufen beider Fachabteilungen; der Entwicklung eines abgestimmten Dienstplanes; der Organisation von fachspezifischen Fortbildungen und die Leitung eines erheblich angewachsenen Teams."
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d) Die Beklagte wird verurteilt, das ergänzte Zwischenzeugnis zusätzlich durch den "Leite der Pflegedienstleistung, Herrn A mit dessen vollständiger Dienstbezeichnung und die bisherige Unterschrift "W" mit Vorname und Dienstgrad sowie der Funktionsbezeichnung zu ergänzen und zu unterschreiben.
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Die Beklagte hat
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Zurückweisung der Berufung
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beantragt und erwidert,
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es sei ausdrücklich zu bestreiten, dass die Pflegedienstleitung von den seitens der Klägerin behaupteten Tätigkeiten Kenntnis gehabt habe. Wenn Befugnisse der allein zuständigen personalbearbeitenden Stelle auf die Beschäftigungsdienststelle übertragen werden könnten, ließe sich der Aufwand für die Erstellung eines Dienststellenplanes sparen. Die von der Gegenseite zitierte Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 08.05.2009 - 6 Sa 645/08 - zum Tarifmerkmal "ständig unterstellt" beträfe einen Einzelfall. In § 4 des Arbeitsvertrages sei ausdrücklich geregelt, dass Änderungen des Arbeitsvertrages schriftlich von der zuständigen personalbearbeitenden Stelle vereinbart werden müssten, dies sei die Standortverwaltung Koblenz. Im Übrigen sei auf die Rechtsprechung des BAG im Urteil vom 12.03.2008 - 4 AZR 67/07 - vom 26.03.1997 - 4 AZR 489/95 -, vom 05.05.1990 - 4 AZR 360/89 - und auf das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 30.09.2008 - 5 Sa 201/08 - zu verweisen. Entgegen der jüngsten Rechtsprechung des BAG im Urteil vom 26.01.2011 - 4 AZR 167/09 - käme die Annahme einer Anscheins- und Duldungsvollmacht nicht in Betracht. Die Arbeitgeberin habe die Befugnis zur Vertragsänderung nicht delegiert. Im Übrigen sei der Klägerin der Dienstposten Abteilung V HNO Stationsleitung zugewiesen, den sie in der Praxis auch ausübe. Der Stationsleitung HNO seien insgesamt 11,5 Dienstposten unterstellt, nämlich 6,5 Zivil und 5 Militär. Daneben gäbe es die Abteilung IV-Augenheilkunde. Die Stationsleitung dieser Abteilung sei Frau Erika B übertragen. Ihr unterstellt seien insgesamt 2,75 Dienstposten. Dienstplantechnisch und in der Praxis seien beide Abteilungen zusammengelegt. Durch diese organisatorische Maßnahme habe sich aber nichts daran geändert, dass es zwei unterschiedliche Abteilungen gäbe und zwei unterschiedliche Dienstposten für die jeweilige Stationsleitung.
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Zum weiteren Vorbringen wird auf die Berufungserwiderung vom 16.02.2011 und die weiteren Schriftsätze vom 19.10.2011 sowie vom 16.11.2011 Bezug genommen.
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Die Berufungskammer hat Beweis erhoben gemäß dem Beschluss vom 06.12.2011 durch Vernehmung des Pflegedienstleiters A.. Im weiteren wird auf die Feststellungen in den Sitzungsniederschriften vom 13.05.2011 (Bl. 232 d. A.), vom 16.09.2011 (Bl. 408 d. A.) und vom 16.12.2011 (Bl. 437 ff. d. A.) verwiesen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die nach § 64 ArbGG statthafte und im Übrigen form- sowie fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig.
II.
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In der Sache ist die Berufung bezogen auf den verfolgten Eingruppierungsfeststellungsantrag (hierzu unter 1.), anteilige Vergütungsdifferenzansprüche (hierzu unter 2.), den Beschäftigungsanspruch (hierzu unter 3.) und zur Berichtigung des Zwischenzeugnisses (hierzu unter 4.) begründet, im Übrigen jedoch unbegründet.
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1. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin rückwirkend seit dem 01.10.2003 eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe KR VII höchste Lebensaltersstufe des BAT und seit dem 01.10.2005 nach der Entgeltgruppe 10 Stufe 4 des TVöD zu zahlen.
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Der Zulässigkeit der Klage steht nicht entgegen, dass die Klägerin zugleich im Wege einer bezifferten Klage Vergütungsdifferenzansprüche rückwirkend ab 2004 erfolgt. Der Feststellungsantrag ist nach Auffassung der Kammer dahingehend auszulegen, dass die Klägerin ihren Eingruppierungsstatus, der nicht von der tariflichen Ausschlussfrist umfasst wird, festgestellt wissen will. Von Bedeutung ist hier der Aspekt, dass mit einer Entscheidung über die zugleich erhobene Leistungsklage nicht alle von einer Eingruppierung abhängigen Rechte erschöpfend geklärt sind. Das gilt insbesondere hinsichtlich der von einer Betriebszugehörigkeit innerhalb einer Entgeltgruppe bestimmten Stufenzugehörigkeit gemäß § 17 des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund). Im Übrigen wäre der Feststellungsantrag nach der Rechtsprechung des BAG vom 27.01.2011 - 6 AZR 578/09 - auch für die Zeit der Überschneidung mit der bezifferten Leistungsklage als Zwischenfeststellungsklage zulässig. Die Klägerin hat hier zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zulässigkeit insbesondere dann zu bejahen ist, wenn Rechtsfolgen aus der begehrten Feststellung möglich sind, die über das mit der Leistungsklage erreichbare hinausgehen. Die Frage, wann die Klägerin eine Vergütung aus einer höheren Entgeltgruppe verlangen könne, wirkt sich auf den Zeitpunkt des Aufstiegs in die höheren Stufen der nunmehr geltenden Entgeltgruppe aus.
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Das Feststellungsbegehren der Klägerin ist auch begründet. Maßgebend für die Eingruppierung ist nach § 22 Abs. 2 BAT, welcher gemäß § 17 TVÜ-Bund bis zum Inkrafttreten der Eingruppierungsvorschriften des TVöD weiter Anwendung findet, die vom Angestellten nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit. Das auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft einzelvertraglicher Vereinbarung des Bundesangestelltentarifvertrages (BAT) als Vertragsrecht Anwendung findende Tarifwerk ist seit dem 01.10.2005 durch den TVöD ersetzt (BAG Urteil vom 19.05.2010 - 4 AZR 796/08 -). Die ausübende Tätigkeit ihrerseits bestimmt sich nach dem Arbeitsvertrag bzw. den diesen ergänzenden oder ausfüllenden Aufgaben- und Tätigkeitsbeschreibungen (vgl. BAG Urteil vom 26.03.1997 - 4 AZR 489/05 -). Nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung des BAG Urteil vom 26.01.2011 - 4 AZR 167/09 -), der die Berufungskammer ausdrücklich folgt, gilt, dass in den Fällen, in denen sich ein Arbeitgeber bei der Leitung einer Klinik der Dienste eines Chefarztes bedient und er diesem die nähere Ausgestaltung der Organisation der Klinik und die personelle Zuweisung von Aufgaben überlässt, er an die sich daraus ergebende Rechtsfolgen gebunden ist. Die Zuweisung von einer Tätigkeit an einen Arzt - so die Rechtsprechung - die dieser nach einer entsprechenden Aufgabenübertragung längere Zeit ausübt, ist in der Regel arbeitsvertraglich gedeckt, d. h. entweder hält sie die Maßnahme im Rahmen des bisherigen Direktionsrechts oder sie stellt eine übereinstimmende Änderung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der konkreten Arbeitspflicht des Arztes dar.
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Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber, die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundeswehrdienstleistungszentrum, die Organisation der Klinik und die personelle Zuweisung von Aufgaben an den Chefarzt und folgend durch diesen an die jeweiligen Chefärzte der Station und die Pflegedienstleitung übertragen hat. Insofern kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass entsprechende Kompetenzen allein bei der zuständigen personalbearbeitenden Stelle lägen. Die Vernehmung des Zeugen A., der bei Gericht einen absolut glaubwürdigen Eindruck hinterließ, hat zur vollen Bestätigung geführt, dass die Klägerin das Zusammenlegungsprojekt HNO-Abteilung und Augen geleitet hat. Eingruppierungsrechtlich kommt es angesichts der Tatsache, dass vorliegend eine übereinstimmende Änderung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der konkreten Arbeitspflichten der Klägerin gegeben ist, nicht darauf an, ob es bei einer kostenstellungsmäßigen Trennung der Abteilungen verblieben ist oder wie der Stellenplan (OSP) im Einzelnen aussieht.
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Dem ganzen steht auch die Schriftformklausel in § 4 des Arbeitsvertrages nicht entgegen, wonach Änderungen des Arbeitsvertrages nur wirksam sind, wenn sie schriftlich von der zuständigen personalbearbeitenden Dienststelle vereinbart werden. Die Parteien können einen vereinbarten Formzwang für zweiseitige Rechtsgeschäfte jederzeit formlos aufheben. Hierfür genügt, dass die Parteien das formlos Vereinbarte übereinstimmend gewollt habe, da sie gegenüber ihrer eigenen Formbestimmung souverän bleiben müssen (vgl. ErfK/Preis, 10. Auflage, 230 BGB, Rz. 41, m. w. N.; BAG-Urteil vom 10.01.1989). Hiervon ist angesichts der tatsächlichen Durchführung entsprechend den tatbestandlich wiedergegeben und nicht qualifiziert bestrittenen Dienstobliegenheiten ohne weiteres auszugehen. Ob die Berufung auf die Nichteinhaltung der arbeitsvertraglich vorgesehenen Form eine unzulässige Rechtsausübung darstellt, kann offen bleiben (vgl. hierzu ErfK/Preis, a. a. O., Rz. 49).
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Die weiteren tariflichen Anforderungen liegen vor, die speziellen Tarifmerkmale der begehrten Vergütungsgruppe KR 7, Fallgruppe 7 lauten: Krankenschwestern als Stationsschwestern oder Gruppenschwestern, denen mindestens 12 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt sind (hierzu Protokollerklärungen Nrn, 1, 6 und 12).
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Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 15.02.2006 - 4 AZR 66/05 -) handelt es sich bei der Tätigkeit einer Stationsschwester um eine leitende Tätigkeit. Wenn die Leiterin einer Organisationseinheit selbst Aufgaben wahrnimmt, die innerhalb des von ihr betreuten Bereichs anfallen, gehören diese Tätigkeiten als Zusammenhangstätigkeiten zu ihrer einheitlich zu bewertenden Leitungstätigkeit. Die Klägerin war - nach dem Stand des Berufungsverfahrens seit 24.3.2003 mit der Zusammenführung der beiden Stationen befasst. Dies führte mit den obigen Ausführungen zur Abänderung des Arbeitsvertrages. Hinzu kommt, dass der Klägerin seit dem 01.10.2004 aufgrund der damaligen Übertragung vom 28.09.2004 (Bl. 49 d. A.) mit der entsprechenden Tätigkeitsdarstellung der Beschäftigungsdienststelle des B Zentralkrankenhauses (Bl. 50 d. A.) die Tätigkeit als Stationsschwester der Abteilung IV Augenheilkunde übertragen wurde. Die Tätigkeit als Stationsschwester ist - so das Ergebnis der Zeugeneinvernahme des Pflegedienstleiters - während des Zusammenlegungsprojektes der Abteilungen HNO und Augen beibehalten worden. Rechnerisch ist auch vom Vorliegen der weiteren Tarifanforderungen "mindestens 12 Pflegepersonen durch ausdrückliche Anordnung ständig unterstellt" gegeben. Aus der Gesamtübersicht (Anlagenkonvolut K 2 der Statistik der Jahre 2003 bis 2009) wird deutlich, dass der Klägerin seit Anfang 2004 in ihrer Tätigkeit als leitende Stationsschwester ständig durchschnittlich 19 Mitarbeiter unterstellt gewesen sind. Berücksichtigt man die Begründungen des Zeugen A. zu den Dienstposten - 11,5 Dienstposten HNO und 2,5 Dienstposten der Augenstation - wird selbst unter diesen Aspekten bei einer Addition deutlich, dass die tarifgemäße Anforderung der Anzahl von unterstellten Pflegepersonen erreicht wird.
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2. Der Vergütungsanspruch ist nur in Höhe von 1.705,17 EUR brutto nebst Zinsen begründet. Nach § 37 TVöD verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten schriftlich geltend gemacht werden. Nach § 24 TVöD sind die zustehenden Bezüge für den jeweiligen Kalendermonat vom letzten Tag des laufenden Monats, dem sogenannten Zahltag, fällig. Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall, dass die erst am 02.06.2009 erfolgte Geltendmachung der Differenzansprüche, die am 19.06.2009 abgelehnt worden sind, rückwirkend lediglich den Zeitraum bis Dezember 2008 erfassen konnten. Im Übrigen ist von einem Verfall der weitergehenden Ansprüche auszugehen. Der Höhe ergibt dies einen Betrag von 5 x 286,17 EUR und 1 x 274,32 EUR.
- 69
3. Der Klägerin steht auch ein Anspruch auf Beschäftigung als Stationsleitung der Abteilung V HNO zu. Legt man die oben verwendete Rechtsprechung des BAG vom 26.01.2011 - 4 AZR 167/09 - zugrunde, ergibt sich für den Inhalt des zuerkannten Beschäftigungsanspruchs, dass von einer übereinstimmenden Änderung des Arbeitsvertrages hinsichtlich der konkreten Arbeitspflicht der Klägerin auszugehen ist. Bestätigt wird dies letztlich auch durch das Ergebnis der durchgeführten Zeugeneinvernahme des Pflegedienstleiters, der klar erklärt hat, dass die Klägerin im Rahmen des Zusammenlegungsprojektes die Hauptansprechpartnerin gewesen ist ("Wir haben dann festgelegt, dass die Klägerin - Frau B. - das Projekt federführend übernimmt").
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4. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zeugnisberichtigung, wobei dieser Anspruch nicht wörtlich im Sinne einer Korrektur des Originals, sondern als Erstellung eines gänzlich neuen Zeugnisses mit dem tenorierten Inhalt zu verstehen ist (vgl. hierzu BAG Urteil vom 21.06.2005 = AP BGB § 630 Nr. 31).
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Die durch die Beweisaufnahme bestätigten Feststellungen zur Tätigkeit der Klägerin ab 2003 haben antragsgemäß in das zu erteilende Zeugnis Eingang zu finden.
III.
- 72
Die weitergehende Berufung ist unbegründet, dies bezieht sich insbesondere auf die verfolgten Vergütungsdifferenzansprüche. Hierzu wird auf die obigen Ausführungen zum Eingreifen der Ausschlussfrist des § 37 TVöD Bezug genommen.
IV.
V.
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Gründe, die Revision zuzulassen, liegen mangels fehlender grundsätzlicher Bedeutung nach § 72 Abs. 2 ArbGG nicht vor.
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Annotations
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
Bei der Beendigung eines dauernden Dienstverhältnisses kann der Verpflichtete von dem anderen Teil ein schriftliches Zeugnis über das Dienstverhältnis und dessen Dauer fordern. Das Zeugnis ist auf Verlangen auf die Leistungen und die Führung im Dienst zu erstrecken. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. Wenn der Verpflichtete ein Arbeitnehmer ist, findet § 109 der Gewerbeordnung Anwendung.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.