Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 31. Aug. 2012 - 6 Sa 577/11

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2012:0831.6SA577.11.0A
published on 31/08/2012 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 31. Aug. 2012 - 6 Sa 577/11
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Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30.08.2011 - 6 Ca 434/11 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt zur Abgeltung von 35 Urlaubstagen aus 2009 und 11, 66 Arbeitstagen aus 2010 nebst Urlaubsgeld an den Kläger 6.271,37 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.05.2011 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu 69 % zu tragen, die Beklagte zu 31 %.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über Urlaubsabgeltungsansprüche.

2

Der Kläger ist seit dem 8. Februar 2007 mit einem Grad der Behinderung von 50 als schwer behinderter Mensch anerkannt. Er stand bei der Beklagten - zumindest vom 1. Juli 2002 an - bis zum 30. April 2010 in einem Arbeitsverhältnis als Werkzeugmacher. Nach Ausspruch einer Arbeitgeberkündigung wegen dauernder Arbeitsunfähigkeit vom 29. September 2009 einigten sich die Parteien im anschließenden Kündigungsschutzprozess unter dem 6. Mai 2011 vor dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz auf einen (Abfindungs-)Vergleich (Az. 6 Sa 42/11; Ablichtung des Sitzungsprotokolls vom 6.5.2011 in Bl. 8-10 d.A.).

3

Im formulargemäß vorgefertigten und mit handschriftlichen Einfügungen versehenen Arbeitsvertrag vom 5. August 2002 heißt es (u.a.; Bl. 3 f. d.A.):

4

§ 2 Stundenlohn und Arbeitszeit
Die Firma … [= Beklagte] zahlt an den Arbeitnehmer einen Stundenlohn von Euro 11,76 brutto. Die regelmäßige betriebliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden.

5

§ 3 Urlaub
[…] Der Urlaubsanspruch pro Jahr beträgt 30 Tage. Das Urlaubsgeld beträgt 50 % vom Bruttomonatsgehalt von einer 40-Stunden-Woche ausgehend gerechnet.

6

Ob der Kläger bereits im Dezember 2006 - wie anfangs behauptet, von Beklagtenseite aber wegen Widerspruchs zum Vorbringen im Kündigungsschutzverfahren beanstandet - arbeitsunfähig erkrankt war, blieb zwischen den Parteien streitig. Zumindest ab Antritt eines Klinikaufenthalts im Januar 2007 wurde er aus gesundheitlichen Gründen bis zum Arbeitsvertragsende jedenfalls nicht mehr zur Arbeit herangezogen.

7

Am 21. April 2009schrieb der Kläger der Beklagten, ihm stehe entsprechend dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur Rechtssache S-H (C-350/06) vom 20. Januar 2009 noch ein Urlaubs- und Urlaubsvergütungsanspruch für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 31. März 2009 zu (Bl. 39 d.A.). Mit Schreiben vom 13. Mai 2011 forderte der Kläger die Beklagte mit Frist zum 16. Mai 2011 zur bezifferten Zahlung von 17.216,64 EUR für 17 Urlaubstage aus 2006, 30 aus 2007, 30 aus 2008, 30 aus 2009 und 10 aus 2010 sowie 5 Zusatzurlaubstagen aus 2009 gemäß § 125 Abs. 1 SGB IX zuzüglich 50 % Urlaubsgeld (berechnet mit 11,76 EUR Stundenlohn bei 8 Stunden pro Tag) nebst Zinsen in Höhe von 881,49 EUR für die Zeit vom 30. April 2010 bis 30. April 2011 auf (Bl. 6 d.A.). Die Beklagte wies diese Forderung mit Bevollmächtigtenschreiben vom 16. Mai 2011 zurück. Der Kläger erhob am 25. Mai 2011 Klage auf Zahlung der geltend machten Gesamtsumme von 18.098,47 EUR und erweiterte die Klage unter dem 20. Juni 2011 um insgesamt 11 Schwerbehindertenzusatzurlaubstage aus 2007, 2008 und 2010 nebst Urlaubsgeld auf einen Abgeltungsbetrag von 18.768,96 EUR zzgl. bezifferter Verzugszinsen für die Zeit vom 30. April 2010 bis zum 21. Juli 2011 in Höhe von insgesamt 1.177,18 EUR.

8

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts infolge der EuGH-Entscheidung in Sachen „S-H“ verwiesen.

9

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

10

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 19.946,14 EUR brutto zzgl. 5%-Punkte Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 30. April 2010 zu zahlen.

11

Die Beklagte hat beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Die Beklagte hat erstinstanzlich gemeint, der Urlaubsgeldanspruch im Umfang von 50 % des Stundenlohns sei nicht schlüssig belegt. Im Übrigen seien die Urlaubsabgeltungsansprüche aus 2006 und 2007 verjährt.

14

Das Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach -, auf dessen tatbestandliche Feststellungen wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands erster Instanz Bezug genommen wird (S. 2-4, Bl. 70-72 d.A.), hat der Klage mit Urteil vom 30. August 2011 in vollem Umfang entsprochen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Erholungsurlaubsanspruch des Klägers seit 2006 entstanden und gemäß den vom Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache „S-H“ aufgestellten Grundsätzen bei durchgehender Arbeitsunfähigkeit des Klägers nicht verfallen sei. Der arbeitsvertragliche Mehrurlaub schließe sich dem gesetzlichen Urlaubsanspruch an. Auch seien die Urlaubsansprüche nicht verjährt, da sie mangels Erfüllbarkeit schon nicht fällig geworden seien (S. 4-9, Bl. 72-77 d.A.).

15

Die Beklagte hat gegen das ihr am 14. September 2011 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2011 - bei dem Landesarbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen - Berufung eingelegt (Bl. 83 d.A.) und diese innerhalb der am 11. November 2011 bis zum 14. Dezember 2011 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit Schriftsatz vom 13. Dezember 2011 - eingegangen am gleichen Tag - begründet (Bl. 102 ff. d.A.).

16

Die Beklagte stellt mit ihrer vordringlich darauf ab, dass nach nunmehriger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Rechtssache „KHS“ vom 22. November 2011 - C-214/10 - Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche bei einem Übertragungszeitraum von 18 Monaten oder darunter erlöschen könnten, was zum zumindest überwiegenden Verfall der vom Kläger geltend gemachten Ansprüche führe.

17

Die Beklagte beantragt zuletzt sinngemäß,

18

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 30. August 2011 - 6 Ca 434/11 - abzuändern und die Klage abzuweisen.

19

Der Kläger beantragt,

20

die Berufung zurückzuweisen.

21

Der Kläger meint, die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs „KHS“ vom 22. November 2011 - C-214/10 - sei auf den vorliegenden Rechtstreit nicht anzuwenden.

22

Wegen des weiteren Sach- und Streitstands zweiter Instanz wird auf die Schriftsätze der Klägerseite vom 16. Januar 2012 (Bl. 122 ff. d.A.) sowie der Beklagtenseite vom 13. Dezember 2011 (Bl. 102 ff. d.A.) und 24. August 2012 (Bl 134 f. d.A.), die zu den Akten gereichten Anlagen wie auch die Sitzungsniederschrift vom 31. August 2012 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

23

Die Berufung ist zulässig und in Teilen begründet. Im Anschluss an die jüngere Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (22.11.2011 - C-214/10 - „KHS“) und des Bundesarbeitsgerichts (7.8.2012 - 9 AZR 353/10 -) führt die unionsrechtliche Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG dazu, dass wegen Arbeitsunfähigkeit weder bis Ende des Urlaubsjahres, noch bis Ablauf des Übertragungszeitraums gewährbarer Urlaub mit Ablauf eines Zeitraums von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres unwiederbringlich verfällt.

I.

24

Die Berufung ist zulässig. Die Beklagte ist hinreichend beschwert (§ 64 Abs. 2 Buchst. b ArbGG). Die Berufung wurde auch form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO). Der Einwand, dass nach den Grundsätzen der EuGH-Entscheidung vom 22. November 2011 ein Verfall der übertragenen Urlaubsansprüche mit 18 Monaten oder zu darunter liegenden Zeitpunkten eröffnet sei, was die Ansprüche des Klägers verringere (S. 3 der Berufungsbegründungsschrift vom 13. Dezember 2011; Bl. 105 d.A.), genügt zur Darlegung eines rechtlichen Einwands gegen die angegriffene Entscheidung. Der Rechtsmittelführer muss in seiner Berufungsbegründung nicht zu allen für ihn nachteilig beurteilten Punkten umfassend Stellung nehmen. Um ein angefochtenes Urteil insgesamt in Frage zu stellen, genügt es, wenn sich die Berufungsbegründung mit einem einzelnen, den ganzen Streitgegenstand betreffenden Streitpunkt befasst und ihn in ausreichendem Maß behandelt (BAG 28.5.2009 - 2 AZR 223/08 - Rn. 18, AP ZPO § 520 Nr. 2). § 520 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 ZPO soll insofern gewährleisten, dass der Rechtsstreit für die Berufungsinstanz ausreichend vorbereitet wird, indem sie den Berufungsführer anhält, die Beurteilung des Streitfalls durch den Erstrichter zu überprüfen und darauf hinzuweisen, in welchen Punkten und mit welchen Gründen das angefochtene Urteil für unrichtig gehalten wird (BAG 8.10.2008 - 5 AZR 526/07 - Rn. 15, NZA 2008, 1429). Stützt sich eine angegriffene Entscheidung im Wesentlichen auf obergerichtliche Rechtsgrundsätze, so kann dem Berufungsführer, der sich auf zwischenzeitlich eingetretene Änderungen in der Rechtssatzbildung beruft, nicht mehr abverlangt werden, als dass er unter Bezeichnung der maßgeblichen Judikate auf diese Änderungen hinweist und darlegt, zu welchen veränderten Folgerungen das im konkreten Fall führen sollte. Eben dies tat die Berufungsführerin (wenn auch mit wenigen Worten) in ihrer Berufungsbegründung.

II.

25

Die Berufung ist auch in Teilen begründet. Die Klage ist zwar zulässig - entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts - jedoch nach Maßgabe der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs wie auch des Bundesarbeitsgerichts nicht vollumfänglich begründet. Nur der ab 1. Januar 2009 entstandene gesetzliche, vertragliche und Zusatzurlaub des Klägers war bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. April 2010 noch nicht gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG verfallen.

26

1. Die Klage ist zulässig. Die Antragstellung genügt den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bei gebotener Auslegung. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hat der Kläger den Streitgegenstand so genau zu bezeichnen, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis keinem Zweifel unterliegt und die eigentliche Streitfrage mit Rechtskraftwirkung zwischen den Parteien entschieden werden kann (BAG 14.12.2011 5 AZR 675/10 Rn. 11, NZA 2012, 618). Der zuletzt gestellte Antrag war wortlaut- wie begründungsgemäß (Klägerschriftsätze vom 11. Juni und 25. Juli 2011; Bl. 19 f., 34 ff. d.A.) darauf gerichtet, dem Kläger für rückständigen (gesetzlichen Mindest-, Mehr- und Zusatz-) Urlaub von insgesamt 133 Tagen ab 2006 bis April 2010 Urlaubsvergütung sowie zusätzliches Urlaubsgeld in Höhe von 50 % der Urlaubsvergütung abzugelten nebst 1.177,18 EUR in der Zeit vom 30. April 2010 bis zum 21. Juli 2011 aufgelaufener Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz zu zahlen sowie weiteren Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ab 30. April 2010. Dass dabei Zinsen für den 30. April 2010 bis 21. Juni 2011 doppelt berücksichtigt waren, machte den Antrag nicht unzulässig, sondern - wie vom Arbeitsgericht im Ergebnis zutreffend dargelegt (S. 8 f. des Urteils, Bl. 76 f. d.A.) - allenfalls unbegründet.

27

2. Die Klage ist nur in Teilen begründet. Der Kläger hat Anspruch auf Abgeltung des Seit dem 1. Januar 2009 entstanden gesetzlichen wie vertraglichen Erholungs- und Zusatzurlaub sowie - auf den vertraglichen Urlaub entfallend - Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld hierfür. Der vorangehend entstandene Urlaub des Klägers war verfallen. Der (mehrfach) in die Klageforderung einbezogene Zins ist lediglich für die Zeit nach mahnungsgemäßem Verzugsbeginn ab 16. Mai 2011 geschuldet.

28

a) Die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3, 4 BUrlG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG sind nur noch für die Urlaubsansprüche ab 1. Januar 2009 erfüllt. Der Kläger hat hieraus Anspruch auf Abgeltung von 46,66 Tagen in Höhe von 6.271,37 EUR.

29

aa) Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete mit Ablauf des 30. April 2010, ohne dass der Kläger wegen Beendigung sämtlichen Urlaub genommen hatte. Hiermit entstand der Abgeltungsanspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG.

30

bb) Bei Beendigung bestanden nur noch Resturlaubsansprüche aus 2009 und 2010, nicht jedoch aus vorangegangenen Zeiten.

31

(1) Die Urlaubsansprüche des Klägers aus dem Jahr 2006 waren verfallen.

32

(a) Die Kammer konnte dahin stehen lassen, ob der vom Kläger behauptete Resturlaubsanspruch von 17 Urlaubstagen aufgrund von Umständen, die der Kläger nicht zu vertreten hatte, namentlich wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit, nicht gewährbar waren (was aus dem Klägervorbringen, namentlich aufgrund der noch 88 Lohnstunden umfassenden Abrechnung für Januar 2007 [Bl. 5 d.A.], nicht zweifelsfrei hervorging und auch mit der Schilderung der Krankheitsgeschichte seit dem 25. Januar 2007 nicht zwingend verbunden sein musste).

33

(b) Auch ein verbliebener Resturlaubsanspruch aus 2006 verfiel mit Ablauf des 31. März 2008.

34

(aa) Zwar greift die Zeitgrenze zum Verfall gesetzlicher Urlaubsansprüche nach § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, wenn ein Arbeitnehmer während des gesamten Jahreszeitraums oder eines Teiles davon krankgeschrieben und deshalb an der Urlaubname gehindert ist, aufgrund der Ausstrahlungswirkung aus Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nicht ohne Weiteres durch (BAG 24.3.2009 - 9 AZR 983/07 - Rn. 47 ff., NZA 2009, 538). Dies gilt auch für vertragliche Mehrurlaubsansprüche, sofern kein vertraglich eigenständiges Fristenregime besteht (BAG 4.5.2010 - 9 AZR 183/09 - Rn. 22 ff., NZA 2010, 1011). § 3 des Arbeitsvertrags erhöht vorliegend lediglich die Zahl der Urlaubstage, ohne jedoch ein eigenes Regelungsgefüge über die Fristen für Gewährung und Verfall der erweiterten Ansprüche zu errichten, was auch bei Anwendung objektiv-generalisierend ausgerichteten Auslegungsmaßstabs keine Rückschlüsse auf ein abweichendes Fristenregime zulässt.

35

(bb) Da das Unionsrecht jedoch einen längeren als einen fünfzehnmonatigen Übertragungszeitraum nach Ablauf des (kalenderjährlichen) Bezugszeitraums für den Urlaub nicht gebietet (EuGH 22.11.2011 - C-214/10 - „KHS“ Rn. 38 ff., NZA 2011, 1333), findet die unionsrechtskonforme Auslegung des § 7 Abs. 3 BUrlG mit der Übertragungszeit von 15 Monaten zugleich seinen äußersten Rahmen (BAG 7.8.2012 - 9 AZR 353/10 - PM; ebenso bereits LAG Baden-Württemberg 9.3.2012 - 9 Sa 155/11 - zu II 2 a der Gründe; 21.12.2011 - 10 Sa 19/11 - zu II 2 der Gründe; LAG Sachsen-Anhalt 4.3.2012 - 6 Sa 441/10 - zu B II 1 c der Gründe; LAG Nürnberg 16.3.2012 - 8 Sa 303/11 -; LAG Niedersachsen 29.3.2012 - 7 Sa 662/11 - zu II 1 der Gründe; LAG Niedersachsen 11.7.12 - 16 Sa 1642/10 - zu 2 der Gründe; LAG Hessen 7.2.2012 - 19 Sa 818/11 - zu II 1 b bb der Gründe; anders noch LAG Rheinland-Pfalz 22.6.2012 - 9 Sa 56/12 - zu II 3 der Gründe).

36

(2) Auch die Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2007, die zwar entstanden, obgleich das Arbeitsverhältnis während des Bezugszeitraums wegen Arbeitsunfähigkeit faktisch ruhte (BAG 7.8.2012 - 9 AZR 353/10 - PM ), verfielen noch vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und zwar aus den vorgenannten Gründen mit Ablauf des 15-Monatszeitraums seit Ende des Urlaubsjahres am 31. März 2009. Für die - zu den 30 gesetzlich wie vertraglich begründeten Erholungsurlaubstagen hinzukommenden - 4 Zusatzurlaubstage aufgrund der zum 8. Februar 2007 festgestellten Schwerbehinderteneigenschaft gemäß § 125 Abs. 2 Satz 1 SGB IX galten dabei keine anderen Grundsätze; auch der Zusatzurlaub unterliegt den Maßgaben der unionsrechtskonformen Auslegung bei langdauernder Erkrankung (BAG 23.3.2010 - 9 AZR 128/09 - Rn. 69 ff., NZA 2010, 810).

37

(3) Auch die Urlaubsansprüche aus 2008 über 35 Urlaubstage verfielen aufgrund der vorgenannten Erwägungen mit Ablauf 31. März 2010. Dabei entstand auch aufgrund des klägerischen Mahnschreibens vom 21. April 2009 kein abgeltbarer Ersatzurlaubsanspruch (§§ 280 Abs. 1, 2, § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB), denn der Schuldnerverzug hätte die Erfüllbarkeit des Urlaubs vorausgesetzt (BAG 24.9.1996 - 9 AZR 364/95 - zu II 4 der Gründe, NZA 1997, 507), an der es jedoch während der Arbeitsunfähigkeit fehlte (vgl. § 9 BUrlG; zu Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG nunmehr EuGH 21.6.2012 - C-78/11 - „ANGED“, Rn. 19, NZA 2012, 851).

38

(4) Entstanden und nicht verfallen waren indes die Urlaubsansprüche des Klägers aus 2009 (35 Tage) und 2010 (11,66 Tage). Keine Erfüllbarkeitsvoraussetzung für die Urlaubsabgeltung war eine zwischenzeitliche Wiedergenesung des Klägers (BAG 22.5.2012 - 9 AZR 618/10 - Rn. 25, NZA 2012, 987). Die Rundungsregel des § 5 Abs. 2 BUrlG führte, da der Bruchteil des gesetzlichen Urlaubsanspruchs nicht über 0,5 hinausreichte und die Bestimmung nur hierauf Anwendung findet (vgl. AnwKArbR/Düwell § 5 BUrlG Rn. 12), zu keine Anpassung nach oben. Der abzugeltende Umfang verblieb mithin bei 46,66 Tage.

39

cc) Die Abgeltungssumme umfasst 6.271,37 EUR (brutto).

40

(1) Für 2009 ergibt sich eine Summe von 4.704,- EUR brutto.

41

(a) Auf 35 Urlaubstage (30 Erholungs- und 5 Zusatzurlaubstage) entfällt ein Abgeltungsbetrag von 3.292,80 EUR brutto (35 × 8 Arbeitsstunden × 11,76 EUR).

42

(b) Hinzu kommt - wie die Auslegung des Vertrages ergibt - ein in § 3 Satz 3 des Arbeitsvertrags akzessorisch ausgestalteter, d.h. mit Fälligkeit der Urlaubsvergütung ebenfalls fällig werdender (vgl. BAG 12.10.2010 - 9 AZR 522/09 - Rn. 22 ff., NZA 2011, 695), Urlaubsgeldanspruch in Höhe von 1.411,20 EUR brutto bezogen auf den vertraglichen Jahresurlaub von 30 Tagen (30 × 8 × 11,76 × 50 %).

43

(aa) Formularvertragliche Klauseln sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG 28.6.2012 - 6 AZR 217/11 - Rn. 30, juris). Schon der im Ansatzpunkt für die Auslegung allgemeiner Vertragsbedingungen wesentliche Wortlaut („das Urlaubsgeld beträgt 50%“), lässt auf Akzessorietät des Urlaubsgelds zum Urlaubsentgelt schließen, da der Nachsatz in § 3 Satz 3 lediglich für die Berechnung Bewandtnis hat. Die für das Auslegungsergebnis weiter bedeutsame tatsächliche Handhabung (BAG 13.6.2012 - 10 AZR 313/11 - Rn. 12, juris) ging aufgrund der vom Kläger eingereichten Abrechnungen für April 2006 (Bl. 56 d.A.) und Januar 2007 (Bl. 5 d.A.) dahin, dass Urlaubsgeldleistungen stets in Referenz zur gezahlten Urlaubsvergütung erfolgten.

44

(bb) Auf den gesetzlichen Zusatzurlaub griff das vertragswortlautgemäß nur dem vereinbarten Urlaub gebührende („Das“ Urlaubsgeld) wie vertragssystematisch nur auf den Vertragsurlaub Bezug nehmendes Urlaubsgeld (unmittelbare grammatikalische Anknüpfung allein an den 30-Tages-Urlaub) mangels im Übrigen erkennbarer anderer Anhaltspunkte nicht aus (vgl. BAG 30.7.1986 - 8 AZR 241/83 - zu 2 der Gründe, NZA 1986, 835).

45

(2) Für 2010 ergeben sich 10 Erholungs- (4/12 × 30) und 1,66 Zusatzurlaubstagen (4/12 x 5) mit 1.096,97 EUR brutto abzugeltendem Urlaubsentgelt (11,66 x 8 x 11,76) und 470,40 EUR brutto Urlaubsgeld (4/12 × 30 × 8 × 11,76 × 50 %), im Ganzen 1.567,37 EUR brutto.

46

dd) Dieser Anspruch ist nicht verjährt, da Verjährungsbeginn erst die bei Arbeitsvertragsbeendigung eintretende Fälligkeit ist (BAG 9.8.2011 - 9 AZR 352/10 - Rn. 20, juris), von der an die Frist der § 195, § 199 Abs. 1 BGB bis zur Klageerhebung ersichtlich noch nicht vollendet war.

47

b) Der Zinsanspruch greift mangels gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Fälligkeit nach dem Kalender erst ab Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 BGB). Auf das Schreiben des Klägers vom 21. April 2009 kann als Mahnung nicht zurückgegriffen werden, da vor Fälligkeit keine wirksamen Mahnungen erfolgen können (BGH 29.4.1992 - XII ZR 105/91 - zu 1 der Grüne, NJW 1992, 1956). Die nach Fälligkeit mit Schreiben vom 13. Mai 2011 erfolgte Anforderung setzte die Beklagte erst zum 16. Mai 2011 in Verzug.

B.

48

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Eine Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Entscheidung beruht auf den vom Bundesarbeitsgericht aufgestellten Rechtssätzen, wie zuletzt im Urteil vom 7. August 2012 wiederholt (9 AZR 353/10). Sonstige Gründe gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.

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Annotations

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, daß ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen. Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Arbeitnehmer dies im Anschluß an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation verlangt.

(2) Der Urlaub ist zusammenhängend zu gewähren, es sei denn, daß dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe eine Teilung des Urlaubs erforderlich machen. Kann der Urlaub aus diesen Gründen nicht zusammenhängend gewährt werden, und hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaub von mehr als zwölf Werktagen, so muß einer der Urlaubsteile mindestens zwölf aufeinanderfolgende Werktage umfassen.

(3) Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muß der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahrs gewährt und genommen werden. Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach § 5 Abs. 1 Buchstabe a entstehender Teilurlaub jedoch auf das nächste Kalenderjahr zu übertragen.

(4) Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.

(1) In der schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Träger der Eingliederungshilfe und dem Leistungserbringer sind zu regeln:

1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen der Eingliederungshilfe (Leistungsvereinbarung) und
2.
die Vergütung der Leistungen der Eingliederungshilfe (Vergütungsvereinbarung).

(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale mindestens aufzunehmen:

1.
der zu betreuende Personenkreis,
2.
die erforderliche sächliche Ausstattung,
3.
Art, Umfang, Ziel und Qualität der Leistungen der Eingliederungshilfe,
4.
die Festlegung der personellen Ausstattung,
5.
die Qualifikation des Personals sowie
6.
soweit erforderlich, die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers.
Soweit die Erbringung von Leistungen nach § 116 Absatz 2 zu vereinbaren ist, sind darüber hinaus die für die Leistungserbringung erforderlichen Strukturen zu berücksichtigen.

(3) Mit der Vergütungsvereinbarung werden unter Berücksichtigung der Leistungsmerkmale nach Absatz 2 Leistungspauschalen für die zu erbringenden Leistungen unter Beachtung der Grundsätze nach § 123 Absatz 2 festgelegt. Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Leistungspauschalen sind nach Gruppen von Leistungsberechtigten mit vergleichbarem Bedarf oder Stundensätzen sowie für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte (§ 116 Absatz 2) zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Fachleistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.

(4) Die Vergütungsvereinbarungen mit Werkstätten für behinderte Menschen und anderen Leistungsanbietern berücksichtigen zusätzlich die mit der wirtschaftlichen Betätigung in Zusammenhang stehenden Kosten, soweit diese Kosten unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse beim Leistungserbringer und der dort beschäftigten Menschen mit Behinderungen nach Art und Umfang über die in einem Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehenden Kosten hinausgehen. Können die Kosten im Einzelfall nicht ermittelt werden, kann hierfür eine Vergütungspauschale vereinbart werden. Das Arbeitsergebnis des Leistungserbringers darf nicht dazu verwendet werden, die Vergütung des Trägers der Eingliederungshilfe zu mindern.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Erkrankt ein Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Jahresurlaub nicht angerechnet.

(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer

a)
für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt;
b)
wenn er vor erfüllter Wartezeit aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet;
c)
wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.

(2) Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.

(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.