Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Juli 2017 - 6 Sa 520/16
Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier - 5 Ca 1419/16 - vom 12. Oktober 2016 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und der Klarstellung halber insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres Gehalt
1) für den Lohnmonat Juni 2015 in Höhe von 86,16 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Juli 2015 zu zahlen,
2) für den Lohnmonat Juli 2015 in Höhe von 86,34 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01. August 2015 zu zahlen,
3) für den Lohnmonat August 2015 in Höhe von 99,69 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. August 2015 zu zahlen;
4) für den Lohnmonat September 2015 in Höhe von 81,89 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Oktober 2015 zu zahlen,
5) für den Lohnmonat Oktober 2015 in Höhe von 103,55 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. November 2015 zu zahlen,
6) für den Lohnmonat November 2015 in Höhe von 128,02 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Dezember 2015 zu zahlen,
7) für den Lohnmonat Dezember 2015 in Höhe von 95,65 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01. Januar 2016 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Beklagte.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers, die dieser aus einem Verstoß gegen das Maßregelungsverbot und dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz herleitet.
- 2
Der Kläger war ab 18. Januar 1983 bei der Beklagten als Produktionsmitarbeiter am Standort A-Stadt beschäftigt. Er ist - nach erstinstanzlicher Beweisaufnahme unstreitig - Mitglied der Gewerkschaft IG Metall.
- 3
Die Beklagte, welche einem Arbeitgeberverband nicht angehört, ist Teil eines US-amerikanischen Konzerns und hat am Standort A-Stadt den Vertrieb und die Herstellung von Pumpen und Pumpenbestandteilen innerhalb der Konzernproduktion betrieben. Im Jahr 2014 hat die Beklagte beschlossen, die Produktion in 2015 auf ein anderes Konzernunternehmen im osteuropäischen Ausland zu verlagern. Die Arbeitsverhältnisse sämtlicher Mitarbeiter der Produktion, unter denen Gewerkschaftsmitglieder und Nichtgewerkschaftsmitglieder waren, wurden gekündigt. Auch das Arbeitsverhältnis des Klägers endete infolge betriebsbedingter Kündigung zum 31. Dezember 2015. Die Verlagerung ist seit dem 31. Dezember 2015 endgültig abgeschlossen. Am Standort in A-Stadt werden seither nur noch die Bereiche Vertrieb, Marketing, Logistik, strategischer Einkauf, Entwicklung und Geschäftsführung betrieben.
- 4
Nach Bekanntwerden der Verlagerungsentscheidung und des Ausspruchs der Kündigungen hat die Gewerkschaft IG Metall am Standort A-Stadt Streikmaßnahmen durchgeführt. Unter dem 27. November 2014 haben die Beklagte und die Gewerkschaft IG Metall einen Sozialtarifvertrag geschlossen (Bl. 10 bis 15 d. A.; im Folgenden SozTV), der auszugsweise folgende Regelungen beinhaltet:
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„Präambel
- 6
Dieser Sozialtarifvertrag wird vereinbart, um den Arbeitskampf im Werk A-Stadt zu beenden und die sozialen Folgen der Betriebsänderung Schließung der Produktion am Standort A-Stadt abzumildern. Er regelt den Ausgleich der sozialen Nachteile, die den Beschäftigten infolge der in dem Interessenausgleich zwischen den Betriebsparteien vom 27.11.2014 beschriebenen Betriebsänderungen entstehen. F E verpflichtet sich, ihre vorbezeichnete unternehmerische Entscheidung möglichst sozialverträglich umzusetzen.
- 7
1. Geltungsbereich
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Der Sozialtarifvertrag gilt gemäß § 3 Abs. 1 Tarifvertragsgesetz für Mitglieder der IG Metall, die am 16.11.2014 Mitglied der IG Metall waren und während der Laufzeit dieses Tarifvertrages sind und von der im Interessenausgleich vom 27.11.2014 beschriebenen Betriebsänderung betroffen sind.
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Räumlich: F E Europe GmbH, Werk A-Stadt, …
- 10
Persönlich: für alle von der o.g. Betriebsänderung betroffenen anspruchsberechtigten Beschäftigten (Arbeiter und Angestellte)
- 11
Keinen Anspruch auf die nach diesem Sozialtarifvertrag vorgesehenen Leistungen (mit Ausnahme der Entgelterhöhung zum 01.01.2015) haben beschäftigte Mitglieder der IG Metall
- 12
- die in einem befristeten Arbeitsverhältnis stehen und deren Arbeitsverhältnis aufgrund der Befristung bis zum 31.12.2015 endet,
- deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses oder des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages noch keine 6 Monate bestanden hat,
- Beschäftigte Mitglieder der IG Metall, die unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Voraussetzungen für einen Anspruch auf gesetzliche Altersrente ohne etwaige Abschläge erfüllen…
- Beschäftigte, die aus verhaltens- oder personenbedingten Gründen außerordentlich oder ordentlich gekündigt wurden.
- 13
2. Transfer PLUS (= Transfergesellschaft plus tarifliche Abfindung)
...
- 14
3. Tarifliche Abfindungen
- 15
Als Ausgleich für die wirtschaftlichen Nachteile (zusätzlich zu Ziff. 2 dieses Sozialtarifvertrages erhalten anspruchsberechtigte Beschäftigte eine tarifliche Abfindung nach folgenden Regelungen bei Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses am Ende der Kündigungsfrist bzw. der Auslauffrist, unabhängig davon, ob das Arbeitsverhältnis durch betriebsbedingte Kündigung endet oder der oder die anspruchsberechtigte Beschäftigte mit F zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung und Beendigung arbeitsgerichtlicher Streitigkeiten einen auf Veranlassung von F als Arbeitgeber, betriebsbedingten Aufhebungsvertrag unter Berücksichtigung der Kündigungsfristen mit einer Auslauffrist bis zum 30.06.2015 oder 31.12.2015 abgeschlossen haben:
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…
4.
- 17
Ab dem 01.01.2015 werden alle monatlichen Entgelte der anspruchsberechtigten IG-Metall-Mitglieder um den Festbetrag von 210,00 EUR brutto erhöht, längstens aber bis zum 31.12.2015.
- 18
5. Maßregelungsklausel / Friedenspflicht:
…
- 19
6. In Kraft-Treten/ Laufzeit/Nachwirkung
…“
- 20
Wegen der weiteren Einzelheiten des SozTV wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
- 21
Zweitinstanzlich ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte die pauschale Lohnerhöhung nach Ziff. 4 SozTV ohne Rücksicht auf bestehende Gewerkschaftszugehörigkeit allen von der Teilbetriebsstillegung betroffenen Mitarbeitern gewährt hat. Hinsichtlich der Mitarbeiter, die die pauschale Lohnerhöhung erhalten haben, wird auf die namentliche Aufstellung im Schriftsatz der Beklagten vom 20. Juli 2016 (Bl. 106 ff. d. A.) Bezug genommen.
- 22
Ab 01. Juni 2015 hat die Beklagte - jedenfalls im Berufungsrechtszug nicht mehr streitig - nahezu allen von der Teilbetriebsstillegung nicht betroffenen Mitarbeitern im Betrieb eine Lohnerhöhung gezahlt. Ausgenommen wurden der Mitarbeiter H., der sich zum Zeitpunkt der Lohnerhöhung noch in der Probezeit befand, zu deren Ende er eine vertragliche Erhöhung erhalten sollte, der Mitarbeiter O, der aufgrund eines befristeten Vertrages nur bis zum 30. September 2015 beschäftigt wurde und der Mitarbeiter R, der zwar von der Betriebsteilstilllegung betroffen war, an dessen betriebsbedingter Kündigung die Beklagte jedoch nicht festgehalten hat, da sein Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs zum 01. Dezember 2015 endete. Wegen der Mitarbeiter im Einzelnen wird auf die von der Beklagten zur Akte gereichte Liste (Bl. 165 f. d. A.) verwiesen. Sämtliche Mitarbeiter, die bereits eine pauschale Lohnerhöhung nach Ziff. 4 SozTV erhalten hatten, sind von der Lohnerhöhung zum 01. Juni 2015 ausgenommen worden. Die Lohnerhöhung zum 01. Juni 2015 betrug bis auf wenige Ausnahmen 3% vom Gesamtbruttogehalt einschließlich der Zulagen mit Ausnahme des Fahrgeldes, der vermögenswirksamen Leistungen und der Kontoführungsgebühr. Einige wenige Mitarbeiter erhielten aufgrund der persönlichen Einschätzung der Vorgesetzten eine geringere Lohnerhöhung oder unter Berücksichtigung ihrer im Laufe der Jahre gewachsenen Verantwortung eine darüber hinausgehende Erhöhung.
- 23
Der Kläger hat - wie zahlreiche weitere im Betrieb beschäftigte Mitglieder der Gewerkschaft IG Metall - Differenzvergütung wegen der ihm nicht gewährten Lohnerhöhung ab Juni 2015 mit Schreiben vom 18. September 2015 unbeziffert geltend gemacht. In der Folge hat der Kläger seine Ansprüche mit Schreiben vom 29. Oktober 2015 (Juli bis September 2015) und 30. Oktober 2015 (Juni 2015) beziffert. Nach Zurückweisung der Ansprüche durch die Beklagte hat der Kläger - wie weitere Gewerkschaftsmitglieder - am 20. November 2015 beim Arbeitsgericht Trier Zahlungsklage erhoben. In den weiteren Verfahren hat das Arbeitsgericht im Hinblick auf vorliegenden Rechtsstreit im Einvernehmen mit den Parteien das Ruhen des Verfahrens angeordnet. Zuletzt macht der Kläger die streitige Lohnerhöhung für den Zeitraum von Juni 2015 bis Dezember 2015 beziffert geltend.
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Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Beklagte verstoße durch die ohne schuldrechtliche Verpflichtung ab 01. Juni 2015 allen nicht gewerkschaftlich organisierten Arbeitnehmern gewährte Lohnerhöhung in Höhe von 3 % auf den gesamten Lohn gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz und es liege ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot nach § 612 a BGB vor. Die nach Ziff. 4 SozTV zu gewährende Entgelterhöhung von 210,00 Euro stelle ausweislich der Präambel des SozTV keine vorgezogene Vergütungserhöhung dar, sondern sei zur Beendigung der Streikmaßnahmen gezahlt worden. Außerdem habe die Erhöhung dem Ausgleich für in den Jahren zuvor entgangene Tariferhöhungen gedient. Gründe für den Ausschluss der Gewerkschaftsmitglieder von der Lohnerhöhung seien nicht gegeben bzw. es sei durch die Beklagte keinerlei Zweck festgelegt worden. Der Kläger hat erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten, dass die Beklagte sämtliche Rechte aus dem SozTV nicht nur den Gewerkschaftsmitgliedern, sondern allen von der Belagerung betroffenen Mitarbeitern gewährt habe. Zur im Einzelnen dargestellten Berechnung seiner Ansprüche hat der Kläger die Lohnabrechnungen für die Monate Juni bis September 2015 (Bl. 19 bis 22 d. A.) und Oktober bis Dezember 2015 (Bl. 59 bis 61 d. A.) zur Akte gereicht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
- 25
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn weiteres Gehalt
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1. für den Lohnmonat Juni 2015 in Höhe von 86,24 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hie-raus seit 01.07.2015 zu zahlen,
2. für den Lohnmonat Juli 2015 in Höhe von 86,58 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2015 zu zahlen,
3. für den Lohnmonat August 2015 in Höhe von 99,73 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.09.2015 zu zahlen;
4. für den Lohnmonat September 2015 in Höhe von 82,13 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.10.2015 zu zahlen,
5. für den Lohnmonat Oktober 2015 in Höhe von 103,77 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.11.2015 zu zahlen,
6. für den Lohnmonat November 2015 in Höhe von 128,19 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.12.2015 zu zahlen,
7. für den Lohnmonat Dezember 2015 in Höhe von 95,69 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.01.2015 zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, sie habe sämtliche Rechte aus dem SozTV, sowohl die in Ziff. 4 SozTV vorgesehene Vergütungserhöhung, als auch die vorgesehenen Abfindungszahlungen nicht nur Mitgliedern der Gewerkschaft, sondern allen von der Betriebsschließung/-verlagerung betroffenen Mitarbeitern, auch Nichtgewerkschaftsmitgliedern, gewährt. Zu keinem Zeitpunkt sei eine Unterscheidung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und Nichtgewerkschaftsmitgliedern vorgenommen worden. Die Gleichbehandlung sei ausweislich entsprechender Aushänge vom 01. September und 05. Dezember 2014 (Bl. 112 und 113 d. A.) im Betrieb auch kommuniziert worden. Sinn und Zweck dieser pauschalen - idR mindestens 6 % ausmachenden - Vergütungserhöhung nach SozTV sei die Vorwegnahme der jährlichen Lohnrunde gewesen, auch damit sozialversicherungsrechtliche Ansprüche auf Transferkurzarbeitergeld und auf Arbeitslosengeld sich erhöhten. Es sei ausreichend, dass sich Sinn und Zweck der Leistung aus ihrer nachträglichen Äußerung ergebe; eine explizite Regelung im Sozialtarifvertrag sei nicht erforderlich gewesen, auch eine konkrete Erörterung nicht. Den nicht von der Teilbetriebsstillegung betroffenen Mitarbeitern sei dies in einer Betriebsversammlung am 19. Dezember 2014 auch mitgeteilt worden unter Verweis auf die zu erwartende, in der Vergangenheit übliche Lohnerhöhung ab Juni 2015. Die klägerische Behauptung, es sei um den Ausgleich von entgangenen Tariflohnerhöhungen gegangen, sei bereits mangels bestehender Tarifbindung ihrerseits unzutreffend. Jeder aktive Mitarbeiter, der nicht von der Betriebsteilschließung in 2015 betroffen gewesen sei, habe die Lohnerhöhung erhalten. Die letztlich nunmehr durchgeführte Vergütungserhöhung sei daher keine Ungleichbehandlung, sondern letztlich ein Ausgleich für die seinerzeitige Ungleichbehandlung für die Mitarbeiter, die bis zur Jahresmitte auf eine Vergütungserhöhung hätten warten müssen, während die von Kündigungen betroffenen Mitarbeiter eine solche schon zum Januar 2015 erhalten hätten. Eine Teilhabe der Gewerkschaftsmitglieder auch einer „regulären“ Lohnerhöhung hätte vielmehr zu deren ungerechtfertigten Besserstellung geführt. Eine Maßregelung von Gewerkschaftsmitgliedern habe nicht stattgefunden und auch ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz liege schon nicht vor, weil es einen sachlichen Grund für die Differenzierung gebe, nachdem die Mitarbeiter, denen die Vergütungserhöhung Mitte des Jahres 2015 nicht gewährt worden sei, diese bereits - deutlich höher - seit Januar 2015 vorweggenommen bezogen hätten. Die Beklagte hat erstinstanzlich die Gewerkschaftsmitgliedschaft des Klägers mit Nichtwissen bestritten.
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Das Arbeitsgericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 12. Oktober 2016 aufgrund Beweisbeschlusses vom gleichen Tag Beweis erhoben über die Behauptungen der Beklagten zu den Umständen der Gewährung der Leistungen aus dem SozTV, insbesondere aus Ziff. 4 SozTV, und der Lohnerhöhung zum 01. Juni 2015 und über die Frage der Gewerkschaftsmitgliedschaft des Klägers (Zeugnis W) durch Vernehmung der Zeugen F, L, M und W. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 173 bis 182 d. A. Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Oktober 2016 abgewiesen. Es hat zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch ergebe sich nicht aus dem Maßregelungsverbot des § 612a BGB, da nach durchgeführter Beweisaufnahme feststehe, dass die Beklagte weder bei der Gewährung der Lohnerhöhung zum 01. Januar 2015, noch bei der Lohnerhöhung zum 01. Juni 2015 danach differenziert habe, ob der jeweilige Arbeitnehmer Mitglied der IG Metall sei. Der Anspruch ergebe sich auch nicht aus dem allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Die Ungleichbehandlung des Klägers sei sachlich gerechtfertigt. Es sei nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber die Gründe für die vorgenommene Differenzierung vorprozessual mitgeteilt habe, was hier ohnehin der Fall gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei es auch unerheblich, ob die Beklagte den Zweck der Lohnerhöhung zum 01. Januar 2015 mit der IG Metall im Sozialtarifvertrag niedergelegt, ihn überhaupt vereinbart oder er in den Verhandlungen auch nur erörtert worden sei. Dem Sozialtarifvertrag sei der Zweck der Lohnerhöhung abgesehen vom allgemeinen Zweck der Nachteilsausgleichung wegen der Betriebsteilstilllegung nicht zu entnehmen, weshalb es der Beklagten freistehe, die Lohnerhöhung gegenüber sich selbst und den nicht gekündigten Mitarbeitern als bloße Vorziehung der regulären Lohnerhöhung zu rechtfertigen. Sie sei sachlich gerechtfertigt vorgegangen und habe den Erfordernissen der materiellen Gerechtigkeit hinreichend Rechnung getragen, da sie insbesondere allen von der Betriebsstilllegung betroffenen Mitarbeitern die Lohnerhöhung zum 01. Januar 2015 gewährt habe. Die Lohnerhöhung zum 01. Juni 2015 sei keine Vergütung für geleistete Arbeit gewesen, sondern von der Beklagten zukunftsgerichtet unter dem Gesichtspunkt der Betriebstreue gewährt worden, weshalb es auf eine eventuelle Freistellung des Klägers nicht ankomme. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung sei nicht zu prüfen gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 195 ff. d. A. Bezug genommen.
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Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 01. Dezember 2016 zugestellte Urteil mit am 20. Dezember 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 19. Dezember 2016 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist mit Beschluss vom 02. Februar 2017 bis 01. März 2017 mit Schriftsatz vom 01. März 2017, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, begründet.
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Der Kläger macht zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 01. März 2017, hinsichtlich deren Inhaltes auf Bl. 242 ff. d. A. verwiesen wird, im Wesentlichen geltend,
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das Gericht verneine zu Unrecht eine Benachteiligung des Klägers nach § 612 a BGB mit der Begründung, die Zeugin M habe ausgesagt, die gekündigte Mitarbeiterin S, habe - obwohl Nichtgewerkschaftsmitglied - auch keine Lohnerhöhung zum 01. Juni 2015 erhalten. Dass die Mitarbeiterin S tatsächlich Nichtgewerkschaftsmitglied sei, werde mit Nichtwissen bestritten. Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz, da die Lohnerhöhung in Ziff. 4 SozTV auch dazu gedient habe, den Gehaltsverzicht der letzten Jahre zu kompensieren. Im Übrigen sei festzustellen, dass die gekündigten Beschäftigten ein Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 2015 inne gehabt und eine Vielzahl von Beschäftigten weiterhin ihre Arbeitsleistung erbracht hätten. Vor diesem Hintergrund sei nicht ersichtlich, warum sie nicht an einer allgemeinen Lohnerhöhung hätten teilnehmen sollen, auch wenn ein Großteil der Beschäftigten aufgrund der Verlagerung der Produktion freigestellt gewesen seien.
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Der Kläger beantragt zuletzt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12. Oktober 2016 wird abgeändert.
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn weiteres Gehalt
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1. für den Lohnmonat Juni 2015 in Höhe von 86,24 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.07.2015 zu zahlen,
2. für den Lohnmonat Juli 2015 in Höhe von 86,58 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2015 zu zahlen,
3. für den Lohnmonat August 2015 in Höhe von 99,73 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.09.2015 zu zahlen;
4. für den Lohnmonat September 2015 in Höhe von 82,13 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.10.2015 zu zahlen,
5. für den Lohnmonat Oktober 2015 in Höhe von 103,77 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.11.2015 zu zahlen,
6. für den Lohnmonat November 2015 in Höhe von 128,19 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.12.2015 zu zahlen,
7. für den Lohnmonat Dezember 2015 in Höhe von 95,69 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 01.01.2016 zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vortrags nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderungsschrift vom 19. April 2017 (Bl. 269 ff. d. A.) und macht zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend,
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sie habe sich zu keinem Zeitpunkt Gedanken über die Gewerkschaftszugehörigkeit ihrer Mitarbeiter gemacht. Eine Maßregelung liege selbst dann nicht vor, wenn nur Nichtgewerkschaftsmitglieder die Lohnerhöhung ab Juni 2015 erhalten hätten, weil die Nichtgewerkschaftsmitgliedschaft nicht Ansatz für ihre Handlung gewesen sei. Der erstinstanzlichen Entscheidung sei vollumfänglich darin zuzustimmen, dass bei Anwendung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes die von ihr vorgenommene Gruppenbildung gerechtfertigt gewesen sei. Es treffe insbesondere nicht zu, dass die Erhöhung dazu gedient habe, einen Gehaltsverzicht der letzten Jahre zu kompensieren. Hierbei stelle sich schon die Frage, warum dies lediglich für von der Schließung betroffene Mitarbeiter habe gelten sollen. Aus dem SozTV ergebe sich diese nicht, auch nicht aus dessen Ziff. 5.
- 44
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands zweiter Instanz und der zwischen den Parteien im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A
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Die zulässige Berufung ist auch in der Sache erfolgreich.
I.
- 46
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe a und b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 01. Dezember 2016 mit am 20. Dezember 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 19. Dezember 2016 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 01. März 2017 mit Schriftsatz vom 01. März 2017, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).
II.
- 47
Die Berufung ist überwiegend begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht insgesamt abgewiesen. Auch wenn ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot nach § 612 a BGB nicht gegeben ist, steht dem Kläger unter dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes für die Monate Juni bis Dezember 2015 ein Anspruch auf die streitige Lohnerhöhung in dem Umfang zu, in dem die Beklagte sie - bis auf wenige Ausnahmen - ab 01. Juni 2015 den von der Betriebsteilstilllegung nicht betroffenen Mitarbeitern gewährt hat. Soweit die vom Kläger geltend gemachten Beträge darüber lagen, war die Klage abzuweisen. Das erstinstanzliche Urteil unterlag daher unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen der Abänderung im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
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1. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Lohnerhöhung zum 01. Juni 2015 nicht wegen Verstoßes der Beklagten gegen das Maßregelungsverbot, § 612 a BGB, gerechtfertigt ist.
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1.1. Nach § 612 a BGB darf der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt. Eine Benachteiligung liegt nicht nur vor, wenn der Arbeitnehmer eine Einbuße erleidet, sondern auch dann, wenn ihm Vorteile vorenthalten werden, die der Arbeitgeber Arbeitnehmern gewährt, falls diese ihre Rechte nicht ausüben. Das Maßregelungsverbot setzt voraus, dass zwischen der Benachteiligung und der Rechtsausübung ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Die zulässige Rechtsausübung muss der tragende Grund, dh. das wesentliche Motiv für die benachteiligende Maßnahme sein. Es reicht nicht aus, dass die Rechtsausübung nur den äußeren Anlass für die Maßnahme bildet (st. Rspr., BAG 16. Mai 2012 - 10 AZR 174/11 - Rn. 18; 14. Dezember 2011 - 5 AZR 675/10 - Rn. 23; 21. September 2011 - 5 AZR 520/10 - Rn. 27, jeweils zitiert nach juris). Den klagenden Arbeitnehmer trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er wegen seiner Rechtsausübung von dem verklagten Arbeitgeber benachteiligt worden ist. Hierzu hat der Arbeitnehmer unter Beweisantritt einen Sachverhalt vorzutragen, der einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen der Maßnahme des Arbeitgebers und einer vorangehenden zulässigen Ausübung von Rechten indiziert. Der Arbeitgeber hat sich sodann nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen zu diesem Vortrag zu erklären. Sind danach entscheidungserhebliche Behauptungen des Arbeitnehmers streitig, sind grundsätzlich die vom Arbeitnehmer angebotenen Beweise zu erheben (vgl. insgesamt BAG 23. April 2009 - 6 AZR 189/08 - Rn. 13, mwN, zitiert nach juris).
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1.2. Ausgehend hiervon scheidet ein Verstoß gegen das Maßregelungsverbot aus. Die Beklagte hat die Gewerkschaftsmitgliedschaft des Klägers nicht zum tragenden Anlass genommen, ihm die Lohnerhöhung zum 01. Juni 2015 zu versagen. Zwischen den Parteien ist jedenfalls zuletzt nicht streitig, dass die Beklagte die Lohnerhöhung im Sommer 2015 bis auf wenige begründete Ausnahmen den Mitarbeitern gewährt hat, die nicht von der Teilbetriebsstilllegung betroffen waren und als solche bereits die Lohnerhöhung nach Ziff. 4 SozTV erhalten hatten. Selbst wenn man daher zu Gunsten des Klägers annimmt, dass lediglich Nichtgewerkschaftsmitglieder in den Genuss der dem Kläger versagten Lohnerhöhung gekommen sind, war nicht dessen Gewerkschaftsmitgliedschaft der tragende Grund für seine Nichtberücksichtigung, sondern die Tatsache, dass er zu den von der Teilstilllegung betroffenen Mitarbeitern gehörte, die die Beklagte insgesamt von der Lohnerhöhung Juni 2015 wegen des Bezugs der Entgelterhöhung nach Ziff. 4 SozTV ausgenommen hat.
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2. Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung kann der Kläger die streitige Lohnerhöhung jedoch wegen Verletzung des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes in Höhe von 86,16 Euro brutto für Juni 2015, 86,34 Euro brutto für Juli 2015, 99,69 Euro brutto für August 2015, 81,89 Euro brutto für September 2015, 103,55 Euro brutto für Oktober 2015, 128,02 Euro brutto für November 2015 und 95,65 Euro brutto für Dezember 2015 verlangen. Im überschießenden Betrag ist die Klage nicht begründet und war abzuweisen.
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2.1. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber, Arbeitnehmer oder Gruppen von Arbeitnehmern, die sich in vergleichbarer Lage befinden, bei Anwendung einer selbst gegebenen Regelung gleichzubehandeln. Der Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG bestimmt. Bei freiwilligen Leistungen muss der Arbeitgeber die Leistungsvoraussetzungen so abgrenzen, dass Arbeitnehmer nicht aus sachfremden oder willkürlichen Gründen ausgeschlossen werden (BAG 4. Mai 2010 - 9 AZR 155/09 - Rn. 23 mwN, zitiert nach juris). Die vom Arbeitgeber selbst geschaffene Gruppenbildung muss gemessen am Zweck der Leistung sachlich gerechtfertigt sein. Dies ist nur dann der Fall, wenn die Differenzierungsgründe unter Berücksichtigung der Besonderheiten der jeweiligen Leistung auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen beruhen und nicht gegen verfassungsrechtliche Wertentscheidungen oder gesetzliche Verbote verstoßen (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 574/15 - Rn. 32, 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris). Damit wird die Bestimmung der vom Arbeitgeber autonom festgesetzten „Tatbestandsmerkmale“ für die festgesetzte Leistung einer Rechtfertigungsprüfung am Maßstab des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes unterzogen. Lässt sich die mit der arbeitgeberseitigen Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen bei der „Normaufstellung“ (Raab FS Kreutz 2010 S. 317, 341) verbundene Ausgrenzung anderer Arbeitnehmer, die diese Anforderungen nicht erfüllen, gemessen am Zweck der Leistung nicht sachlich rechtfertigen, ist hinsichtlich der Arbeitnehmer, die dadurch in nicht gerechtfertigter Weise von der Leistung ausgeschlossen werden, der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt (BAG 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 22, aaO).
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2.2. Die Beklagte hat mit der unterschiedlichen Behandlung ihrer Mitarbeiter hinsichtlich der Lohnerhöhung zum 01. Juni 2015 eine vom Einzelfall losgelöste eigene Regelung geschaffen, die am arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu messen ist.
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a) Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gleichbehandlung seiner Arbeitnehmer knüpft nicht unmittelbar an die Leistung selbst an, sondern vielmehr an das von ihm zugrunde gelegte, selbstbestimmte generalisierende Prinzip. Es handelt sich dabei um eine privatautonome Verteilungsentscheidung, die ihren Ausdruck in einer vom Arbeitgeber freiwillig gesetzten Anspruchsgrundlage für die jeweilige Leistung findet. Der Leistung selbst geht jeweils die Schaffung eines eigenen Regelwerks durch eigenes gestaltendes Verhalten (vgl. BAG 21. November 2013 - 6 AZR 23/12 - Rn. 76, zitiert nach juris) voraus, in der das generalisierende Prinzip festgelegt wird. Denn der Gleichbehandlungsgrundsatz verbietet nur die Schlechterstellung einzelner Arbeitnehmer aus sachfremden Gründen gegenüber anderen Arbeitnehmern in vergleichbarer Lage; er steht nicht der Begünstigung einzelner Arbeitnehmer entgegen; erfolgt die Begünstigung unabhängig von abstrakten Merkmalen in Einzelfällen, können sich andere Arbeitnehmer zur Begründung gleichartiger Ansprüche hierauf nicht berufen (vgl. BAG 13. Dezember 2016 - 9 AZR 574/15 - Rn. 34 mwN, aaO).
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b) In Anwendung dieser Grundsätze ist der Anwendungsbereich des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes eröffnet. Die Beklagte hat zum 01. Juni 2015 allen Mitarbeitern, die nicht von der Betriebsteilstilllegung betroffen waren - bis auf die begründeten Ausnahmefälle der Mitarbeiter H, O und R - eine Lohnerhöhung gewährt. Keine Lohnerhöhung erhalten haben demgegenüber die von der Betriebsteilstilllegung betroffenen Mitarbeiter, die eine pauschale Entgelterhöhung nach Ziff. 4 SozTV erhalten hatten. Gewährt wurde die Lohnerhöhung von der Beklagten im Juni 2015 - zuletzt unstreitig - in Höhe von 3 % des Gesamtbruttogehalts mit Ausnahme des Fahrgeldes, der vermögenswirksamen Leistungen und der Kontoführungsgebühr; lediglich in Ausnahmefällen kam es zu einer Abweichung nach unten nach Einschätzung der Vorgesetzten oder nach oben in Ansehung der im Laufe der Jahre gewachsenen Verantwortung einzelner Mitarbeiter. Damit hat die Beklagte durch die Lohnerhöhung gegenüber ihren Arbeitnehmern eine über den Einzelfall hinausgehende freiwillige Leistung nach einem selbstbestimmten generalisierenden Prinzip erbracht, zu der sie sich nicht als verpflichtet ansah.
- 56
2.3. Die von der Beklagten bei der Gewährung der Lohnerhöhung gebildeten Gruppen von Arbeitnehmern befinden sich - von ihr nicht in Abrede gestellt - grundsätzlich in vergleichbarer Lage. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Lohnerhöhung nur Mitarbeitern mit gleichen Tätigkeiten hätte gewähren wollen, da ein Unterschied insoweit bei der betriebsweiten Ausschüttung der Lohnerhöhung zum 01. Juni 2015 nicht vorgenommen worden ist.
- 57
2.4. Gemessen am Zweck der Lohnerhöhung zum 01. Juni 2015 ist die von der Beklagten vorgenommene Gruppenbildung sachlich nicht gerechtfertigt. Ihre Differenzierung danach, ob die Mitarbeiter von der Betriebsteilstilllegung betroffen waren und eine Entgelterhöhung nach Ziff. 4 SozTV in Anspruch genommen haben oder nicht, beruht unter Berücksichtigung des Zwecks der streitigen Lohnerhöhung und des Zwecks der Entgelterhöhung nach Ziff. 4 SozTV nicht auf vernünftigen, einleuchtenden Erwägungen. Da sich die Ausgrenzung der von der Betriebsteilstilllegung betroffenen Arbeitnehmer, auch wenn sie eine Entgelterhöhung nach Ziff. 4 SozTV erhalten haben, gemessen am Zweck der Lohnerhöhung zum 01. Juni 2015 nicht sachlich rechtfertigen lässt, ist der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt.
- 58
a) Die Beklagte hat die Nichtgewährung der Lohnerhöhung ab Juni 2015 an die wegen der Teilbetriebsstilllegung gekündigten Arbeitnehmer damit gerechtfertigt, dass diese - bei Erfüllung der tariflichen Voraussetzungen - bereits seit Januar 2015 die pauschale Entgelterhöhung in Höhe von 210,00 Euro nach Ziff. 4 SozTV erhalten hätten und hierin ein vorgezogener Bezug der allgemeinen Lohnerhöhung zum Juni 2015 zu sehen sei. Diese Argumentation könnte die Herausnahme der gekündigten Mitarbeiter aus der „allgemeinen“ Lohnerhöhung jedoch nur dann begründen, wenn beide Lohnerhöhungen - zumindest ua. - dem gleichen Zweck dienen würden. Lediglich dann, wenn die Entgelterhöhung nach Ziff. 4 SozTV den gleichen Zweck hätte, wie die Lohnerhöhung ab Juni 2015, wäre es sachlich gerechtfertigt, den Mitarbeitern, die bereits Leistungen nach Ziff. 4 SozTV erhalten haben, die Lohnerhöhung ab Juni 2015 vorzuenthalten. Hiervon vermochte die Berufungskammer nicht auszugehen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts ergibt eine Auslegung der Tarifnorm, dass die Entgelterhöhung in Ziff. 4 SozTV nicht als vorweggenommene - allgemeine - Lohnerhöhung verstanden oder auch nur als gleichwertig betrachtet werden kann. Sie diente einem anderen Zweck als die Lohnerhöhung im Juni 2015.
- 59
aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Wortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so der Sinn und der Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG 07. Juli 2004 - 4 AZR 433/03 - Rn. 48, zitiert nach juris).
- 60
bb) Nach diesen Grundsätzen wurde die in Ziff. 4 SozTV geregelte pauschale Entgelterhöhung den Mitarbeitern zu einem anderen Zweck gewährt als die allgemeine Lohnerhöhung im Juni 2015. Eine Heranziehung der Entgelterhöhung zur Rechtfertigung der Nichtberücksichtigung der gekündigten Mitarbeiter bei der Lohnerhöhung im Juni 2015 scheidet daher aus. Darauf, ob die Beklagte die Leistungen nach Ziff. 4 SozTV an ihre Mitarbeiter kraft Tarifbindung oder bei fehlender Gewerkschaftszugehörigkeit freiwillig gewährt hat, kommt es für die Frage der Auslegung der Tarifvorschrift nicht an. Der allgemein gehaltene Wortlaut von Ziff. 4 SozTV ermöglicht es zwar, in der geregelten Entgelterhöhung auch eine vorweggenommene allgemeine Lohnerhöhung zu sehen. Was der Zweck der Regelungen im SozTV sein sollte, ergibt sich indes eindeutig aus der Präambel des Tarifvertrages, in der geregelt ist, dass der Sozialtarifvertrag vereinbart wird, um den im Zusammenhang mit der bevorstehenden Betriebsteilstilllegung entbrannten Arbeitskampf zu beenden und die sozialen Folgen der Betriebsänderung/ Schließung der Produktion abzumildern. Nichts anderes ergibt der Vortrag der Beklagten selbst, die angegeben hat, die Lohnerhöhung habe - zumindest auch - dazu dienen sollen, sozialversicherungsrechtliche Ansprüche der Betroffenen zu erhöhen, auf die diese nur wegen des Kündigungsausspruchs anlässlich der Produktionsverlagerung nach Osteuropa einen Anspruch hatten. Dass daneben ein weiterer Zweck verfolgt werden sollte, insbesondere, dass mit der Lohnerhöhung auch die allgemeine Lohnerhöhung abgedeckt sein sollte, lässt sich dem SozTV hingegen nicht entnehmen. Es ist nicht ersichtlich, wann zwischen den Tarifvertragsparteien verhandelt worden wäre, dass mit der Entgelterhöhung nach Ziff. 4 SozTV, die als Teil des Maßnahmenpakets zur Beendigung der Streikmaßnahmen und Milderung der Nachteile der Teilbetriebsstilllegung vereinbart worden ist, auch die allgemeine Lohnerhöhung abgegolten sein soll. Jedenfalls hat ein derartiges Ansinnen der Tarifvertragsparteien keinen Ausdruck gefunden in der tariflichen Regelung. Allein die Tatsache, dass die pauschale Entgelterhöhung mit 6 % im Schnitt höher ist als die Lohnerhöhung, die die Beklagte den Nichtgekündigten ab Juni 2015 gewährt hat, genügt hierzu nicht, da für die Höhe der Leistung eine Vielzahl von Begründungen denkbar ist. Selbst wenn demnach beide Tarifvertragspartner die „Anrechnung“ der Entgelterhöhung auf Ziff. 4 SozTV auf eine für Sommer 2015 geplante allgemeine Lohnerhöhung im Betrieb beabsichtigt hätten, kann eine derartige Absicht keine Berücksichtigung finden. Der Wille der Tarifvertragsparteien kann wegen der weitreichenden Wirkung von Tarifnormen auf die Rechtsverhältnisse von Dritten, die an den Tarifvertragsverhandlungen unbeteiligt waren, im Interesse der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit nur dann berücksichtigt werden, wenn er in den tariflichen Normen unmittelbar seinen Niederschlag gefunden hat (BAG 12. Dezember 2012 - 4 AZR 267/11 - Rn. 22; 19. September 2007 - 4 AZR 670/06 - Rn. 32; zitiert nach juris). Dies ist vorliegend genauso wenig der Fall, wie der Tarifnorm im Übrigen die Behauptung des Klägers entnommen werden kann, die Pauschalerhöhung nach Ziff. 4 SozTV habe der Kompensation entgangener Tariflohnerhöhungen dienen sollen. Vor dem Hintergrund der unterschiedlichen Zwecke der Entgelterhöhung nach Ziff. 4 SozTV und der allgemeinen Lohnerhöhung ab Juni 2015 geht auch die Argumentation der Beklagten ins Leere, die Mitarbeiter mit Entgelterhöhung nach Ziff. 4 SozTV würden ungerechtfertigt besser gestellt, wenn sie zusätzlich noch in den Genuss der allgemeinen Lohnerhöhung kämen. Dass diese einen Anspruch auch auf die Entgelterhöhung nach Ziff. 4 SozTV hatten, ist ausschließlich darin begründet, dass sie von der Teilbetriebsstilllegung in 2015 und den damit einhergehenden Kündigungen betroffen waren.
- 61
b) Soweit die Beklagte im Rechtsstreit vorgetragen hat, Anknüpfungspunkt für die Gewährung der streitigen Lohnerhöhung sei nicht die Leistung der Beschäftigten, sondern deren Betriebstreue gewesen, kann dies die vorgenommene Gruppenbildung nicht rechtfertigen. Nach den von der Beklagten gewählten Kriterien der systematischen Gewährung ist der Gesichtspunkt der Betriebstreue nicht ausschlaggebend für die allgemeine Lohnerhöhung zum Juni 2015 gewesen. Ob allein die Belohnung von Betriebstreue - ähnlich wie bei Gratifikationen - Zweck einer allgemeinen Lohnerhöhung sein könnte, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben. Unstreitig ist anlässlich der Lohnerhöhung ab Juni 2015 im Betrieb der Beklagten einzelnen Mitarbeitern statt der im Übrigen gezahlten 3 % eines Bruttomonatslohns eine höhere oder niedrigere Lohnerhöhung zu teil geworden, je nach persönlicher Einschätzung durch den jeweiligen Vorgesetzten oder aufgrund ihrer in der Vergangenheit erworbenen Verantwortung. Dies belegt, dass Anknüpfung für die Gewährung der Lohnerhöhung die Leistung der Mitarbeiter, jedenfalls aber nicht allein deren Betriebstreue gewesen ist. Allenfalls beim Mitarbeiter O, der die Lohnerhöhung bei bis 30. September 2015 befristeten Arbeitsverhältnis nicht erhalten hat, könnte fehlende Betriebstreue der Grund der Nichtgewährung sein. Abgesehen davon, dass die Berufungskammer bei einem einzigen Mitarbeiter nicht von einer systematischen Regelhaftigkeit auszugehen vermochte, ist jedoch auch hier nicht ausgeschlossen, dass der befristete Arbeitsvertrag aus Leistungsgesichtspunkten nicht verlängert bzw. der Mitarbeiter nicht in ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis übernommen worden ist. Dass der Mitarbeiter R keinerlei Lohnerhöhung erhalten hat, auch nicht nach Ziff. 4 SozTV, obwohl sein Arbeitsplatz von der Betriebsteilstilllegung betroffen war und er dem Geltungsbereich für die Entgelterhöhung aus Ziff. 4 SozTV nach Ziff. 1 SozTV unterfiel, lag - nachdem die Beklagte diesen Umstand erstinstanzlich nicht erklären konnte - ausweislich der Erörterungen in der Berufungsverhandlung offenbar daran, dass seine Kündigung im Hinblick auf den anstehenden Renteneintritt zurückgezogen worden war.
- 62
c) Die von der Beklagten herangezogene Freistellung von Mitarbeitern infolge der Betriebsstilllegung ist ebenfalls nicht geeignet, die Herausnahme der gekündigten Mitarbeiter mit Lohnerhöhungen nach Ziff. 4 SozTV aus der Lohnerhöhung Juni 2015 zu rechtfertigen. Abgesehen davon, dass nicht ersichtlich ist, dass sämtliche Mitarbeiter, die keine Lohnerhöhung ab Juni 2015 erhalten haben, tatsächlich von der Arbeitsleistung freigestellt waren, berücksichtigt diese Argumentation der Beklagten nicht, dass sie zur Entrichtung der im Synallagma stehenden Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs oder aufgrund einer Freistellungsvereinbarung so lange verpflichtet ist, wie das Arbeitsverhältnis noch besteht. Dass die Beklagte einen überwiegenden Teil der Mitarbeiter wegen des infolge der Teilbetriebsstilllegung weggefallenen Beschäftigungsbedürfnisses von ihrer Arbeitsleistung freigestellt hat, ändert an ihrer sich aus den Freistellungsvereinbarungen ergebenden Lohnfortzahlungsverpflichtung nichts. Im Übrigen zählt der Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses infolge der unternehmerischen Entscheidung, einen Teil des Betriebs zu verlagern, zum unternehmerischen Risiko, welches die Beklagte zu tragen hat.
- 63
2.5. Nach alledem hat der Kläger einen Anspruch auf die streitige Lohnerhöhung ab Juni 2015, deren Höhe sich mangels entgegenstehender Darlegungen der Beklagten, aus welchen Gründen ausnahmsweise eine Abweichung aus Leistungsgesichtspunkten nach oben oder unten gerechtfertigt sein sollte, sich mit 3 % des monatlichen Gesamtbruttogehalts mit Ausnahme des Fahrgeldes, der vermögenswirksamen Leistungen und der Kontoführungsgebühr bemisst. Für Juni 2015 ergibt sich bei einem Gesamtbruttogehalt ohne vermögenswirksame Leistungen von 2.874,63 Euro (vgl. Bl. 7 d. A.) unter Abzug von 1,38 Euro Fahrgeld und 1,28 Euro Kontoführungsgebühr ein Betrag von 86,16 Euro brutto. Für Juli 2015 hat der Kläger bei einem Gesamtbruttogehalt ohne vermögenswirksame Leistungen von 2.886,15 Euro (Bl. 20 d. A) unter Abzug von 6,90 Euro Fahrgeld und 1,28 Euro Kontoführungsgebühr einen Anspruch auf 86,34 Euro brutto Lohnerhöhung. Für August 2015 kann der Kläger bei einem Gesamtbruttogehalt ohne vermögenswirksame Leistungen von 3.324,30 Euro (vgl. Bl. 21 d. A.) abzüglich 1,28 Euro Kontoführungsgebühr einen Betrag von 99,69 Euro brutto verlangen. Für September 2015 beträgt der zu zahlende Betrag bei einem Gesamtbruttogehalt ohne vermögenswirksame Leistungen von 2737,57 Euro (Bl. 22 d. A.) unter Abzug von 6,44 Euro Fahrgeld und 1,28 Euro Kontoführungsgebühr 81,89 Euro brutto. Für Oktober 2015 kann der Kläger eine Lohnerhöhung von 103,55 Euro brutto verlangen (3.459,09 Euro Gesamtbruttogehalt ohne vermögenswirksame Leistungen (Bl. 59 d. A.) abzüglich 5,98 Euro brutto Fahrgeld und 1,28 Euro brutto Kontoführungsgebühr x 3 %). Der nachzuzahlende Betrag für November 2015 macht bei 4.272,88 Euro Gesamtbruttogehalt ohne vermögenswirksame Leistungen (Bl. 60 d. A.) abzüglich 4,14 Euro brutto Fahrgeld und 1,28 Euro brutto Kontoführungsgebühr 128,02 Euro brutto aus. Für Dezember 2015 kann der Kläger bei einem Gesamtbruttogehalt ohne vermögenswirksame Leistungen (und ohne die ausgekehrte Abfindung) von 3.189,67 Euro (Bl. 61 d. A.) abzüglich 1,28 Euro brutto Kontoführungsgebühr eine Lohnerhöhung von 95,65 Euro brutto verlangen.
- 64
2.6. Der Ausspruch zu den Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges (§§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB).
B
- 65
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
- 66
Gründe, die nach § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnten, sind nicht gegeben.
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Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer bei einer Vereinbarung oder einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil der Arbeitnehmer in zulässiger Weise seine Rechte ausübt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.