Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Aug. 2012 - 6 Sa 511/11
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19.07.2010 - Az. 1 Ca 760/09 - teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.03.2009, noch durch die weitere fristlose Kündigung vom 14.04.2009 aufgelöst wurde.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat jede Partei zur ½ zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen - hilfsweise ordentlichen - Kündigung vom 26. März 2009 wegen Verdachts sowie einer außerordentlichen - hilfsweise ordentlichen - Kündigung vom 14. April 2009 wegen erwiesener Tat einer Manipulationen von Urkunden.
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Der 1956 geborene, verheiratete und zwei minderjährigen Kindern - D, geboren 9. April 2002, und D, geboren 10. Oktober 2005 - zum Unterhalt verpflichtete Kläger wurde von der Beklagten, einer - die örtliche jüdische Religionsgemeinschaft repräsentierenden - mit mehr als 1.000 Mitgliedern und einem Einzugsgebiet der Städte M und W sowie der Landkreise M-B und A-W, zum 1. Januar 2004 unter Anrechnung einer Tätigkeit im Dezember 2003 als Geschäftsführer/ Verwaltungsdirektor eingestellt. Das Bruttomonatsgehalt lag zuletzt bei 5.000,- EUR.
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Im formulargemäß vorgefertigten und mit handschriftlichen Einfügungen versehenen Anstellungsvertrag für kaufmännische Angestellte vom 29. Dezember 2003 heißt es (u.a.; Bl. 4 f. d.A.):
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2. Art der Tätigkeit
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Der Angestellte wird eingestellt als [handschriftlich eingefügt:] Geschäftsführer/ Verwaltungsdirektor“ zum Dienstantritt am „01.01.2004“. Die Probezeit beginnt am „s. § 10“ und endet am „31.01.2004“. [...]
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Besondere Aufgaben des Angestellten
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„Leitung der Verwaltung der Gemeinde in Absprache mit dem Vorstandsvorsitzenden. Betreuung der Immobilien und Wertpapiere der Gemeinde in Absprache mit dem Vorstandsvorsitzenden.“
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Der Arbeitgeber ist berechtigt, wenn das Geschäftsinteresse es erfordert, dem Angestellten eine andere, angemessener Tätigkeit zuzuweisen; dies gilt auch im Falle von Arbeitsmangel.
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8. Kündigung
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Das Anstellungsverhältnis kann nach Ablauf der Probezeit von beiden Seiten unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von „neun Monaten“ zum „Jahresende“ gekündigt werden. Das Recht zur Kündigung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aus einem gesetzlichen, wichtigen Grund bleibt hierdurch unberührt. […]
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10. Sonstiges
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„Die bestehende Tätigkeit im Monat 12/03 wird auf die Probezeit angerechnet. Dieser Vertrag wird auf fünf Jahre geschlossen und verlängert sich stillschweigend um weitere fünf Jahre, falls er nicht unter Einhaltung der Kündigungsfrist gemäß § 8 vor Vertragsende gekündigt wird.“
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In einem - in Ablichtung zur Gerichtsakte gereichten, vom Beklagtenvorstandsvorsitzenden unterzeichneten und vom Kläger mit dem Zusatz „einverstanden“ gegengezeichneten - Beklagtenschreiben vom 6. Februar 2004 wurde dem Kläger eine Verlängerung der Kündigungsfrist gemäß § 8 des Anstellungsvertrags auf 12 Monate mitgeteilt.
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Neben dem Kläger arbeiteten bereits vor dem 1. Januar 2004 Frau S und Frau T in Vollzeit für die Beklagte. Ob weitere Teilzeitbeschäftigte seither durchgehend bei der Beklagten als Arbeitnehmer beschäftigt waren, so dass mehr als fünf Alt-Arbeitnehmer im Betrieb existieren, blieb zwischen den Parteien streitig. Allerdings wurde für Frau (I) B und Frau G zuletzt unstreitig gestellt, dass diese erst nach Beginn des Jahres 2004 von der Beklagten eingestellt worden waren.
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Die Beklagte nimmt gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 ihrer Satzung vom 5. Januar 1967 (Ablichtung in Anlage B 39 zur Anlagenakte) Personen mit Hauptwohnsitz, die jüdischen Glaubens sind und sich dazu bekennen, als Mitglieder auf. Jüdischen Glaubens sind gemäß § 3 Abs. 2 der Satzung Menschen, die von Geburt der jüdischen Religion zugehören (Buchst. a), und diejenigen, die ins Judentum aufgenommen werden (Buchst. b). Die originäre Zugehörigkeit bestimmt sich nach dem Glaubensstatus der Mutter. Über die Einzelheiten eines Übertritts bestehen vertreten die Parteien unterschiedliche Ansichten.
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Die Mitgliedschaft wird bei der Beklagten mit einer Eintragung in die Mitgliederkartei dokumentiert, die in alphabetisch sortierten Ordnern mit oben aufliegenden Hüllen geführt ist, in denen Mitgliedsanträge und bei konvertierten Mitgliedern - sofern vorhanden - eine Kopie der Glaubensübertrittsurkunden abgelegt sind. Nicht von allen der wenigstens 15 Konvertierten liegen solche Urkunden bei der Beklagten vor.
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Auf den Bestand der Mitgliedsordner kann im Büro der Beklagten von jedem dort Tätigen zugegriffen werden. Eine besondere Sachbearbeiterin für Anträge auf Mitgliedschaft gibt es nicht. Die Beklagte meint - da dem Kläger anstellungsvertragsgemäß die gesamte Leitung der Verwaltung oblag - er sei für die ordnungsgemäße Führung dieser Ordner verantwortlich gewesen, und es habe diesbezüglich zu seinen Aufgaben gezählt, die Kopien von Glaubensurkunden auf ihre Übereinstimmung mit dem Original zu überprüfen.
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Der Inhalt von kopierten Glaubensübertrittsurkunden der Ehefrau des Klägers - Frau B. - wie auch des erstgeborenen Sohns D tragen das Datum des 24. März 2004 und weisen Manipulationen auf (Ablichtungen Bl. 43 f. d.A.). So ist das hebräische Datum nicht dem weltlichen entsprechend, der Monat Nisan ist fehlerhaft geschrieben und die Ehefrau des Klägers auch nicht bei den Kandidatinnen und Kandidaten gewesen, die am 24. März 2004 gegenüber einem Rabbinatsgericht in W den Glaubensübertritt vollzogen (zur Kandidatenübersicht Bl. 214 d.A.). Originale zu diesen Kopien gibt es nicht. Allerdings existiert ein Antrag auf Glaubensübertritt für die Ehefrau des Klägers, datierend vom 9./ 13. März 2004 - abgeheftet unter dem Nachnamen des Klägers (C.) - bei dem Landesrabbiner Dr. R in B, welcher auch Angaben zu dem im Jahr 2002 geborenen Sohn D enthält und ursprünglich in M unter Anwesenheit des Landes- wie auch des Ortsrabbiners abgegeben worden war (Anlage B 46 zur Anlagenakte). Darüber, ob der Übertrittsfall weiterging, gibt es nach Auskunft des Landesrabbiners an die Beklagte keinen Beweis.
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Ob die von Beklagtenseite vertretene Ansicht zutrifft, dass, wenn jemand zur jüdischen Glaubensgemeinschaft konvertieren will, er (oder sie) sich einer gewissen Schulung und Aufnahme vor einem so genannten Rabbinatsgericht (zusammengesetzt aus drei Rabbinern jüdischer Gemeinden) unterziehen muss, wobei nach erfolgreicher Prüfung eine deutsch und hebräisch abgefasste, von allen Rabbinern unterzeichnete wie auch gesiegelte Glaubensübertrittsurkunde, und zwar im Original, ausgehändigt wird (Beweis für die Aushändigung von Originalen: Zeugnis Dr. R), wobei schon die Teilnahme an den Schulungen (unabhängig vom Prüfungsausgang) mehrerer hundert Euro koste, die bei Personen mit eigenen Erwerbseinkünften auch nicht aus einem für solche Zwecke zugänglichen Nachlass unterstützt würden, oder ob die Ansicht des Klägers richtig ist, dass ein Glaubensübertritt bei der Europäischen Rabbinerkonferenz gar kein Geld koste, außerdem zur Abdeckung der Kosten Finanzmittel Dritter in Anspruch genommen werden könnten, und - weil die jüdischen Gemeinden autonom und noch nicht einmal dem Zentralrat der Juden in Deutschland gegenüber weisungsgebunden seien - die Vorschriften „Schulchan Aruch“ aus dem 16. Jahrhundert niedergelegt durch den Rabbiner J weiter bedeutsam seien, die lediglich drei Übertrittsvoraussetzungen vorsähen (Beschneidung, Tauchbad und Opfergabe), sodass einzelne Gemeinden vor einem Übertritt das Durchlaufen eines Jahreszyklus mit jüdischen Feiertagen, Gottesdiensten und sonstigen religiösen Veranstaltungen verlangten sowie ggf. Kenntnisse der hebräischen Sprache und der Segenssprüche, blieb bis zuletzt offen. Der Kläger behauptet vor dem Hintergrund der von ihm für wesentlich erachteten Übertrittsvoraussetzungen zumindest, seine Ehefrau wie auch sein erstgeborene Sohn hätten sich in Anwesenheit zweier Rabbiner sowie eines Zeugen in B dem rituellen Tauchbad unterzogen, weiter sei sein Sohn beschnitten, und seine (des Klägers) Ehefrau habe sich mehrfach am Unterricht des Ortsrabbiners A beteiligt. Die Beklagte bestreitet den Vollzug etwaiger Riten mit Nichtwissen.
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Ein Mitgliedsantrag für die Ehefrau des Klägers vom 18. März 2004 wurde vom Kläger ausgefüllt und unterzeichnet bei der Beklagten eingereicht (Bl. 99 d.A.). Ob der Antrag in enger Abstimmung mit der Beklagten zustande kam und mit einer Paraphe der Klägerunterschrift gezeichnet war - so der Kläger (Beweis: Zeugnis Frau A., Frau B.) - oder ob der Namenszug der Frau vom Kläger gefertigt worden war - so die Beklagte - blieb wiederum streitig. Der Kläger füllte mit gleichem Datum auch einen Mitgliedsantrag für den erstgeborenen Sohn (D) aus und unterzeichnete ihn im eigenen Namen (Bl. 98 d.A.). An Mitgliederversammlungen und Wahlen bei der Beklagten nahm die Ehefrau des Klägers nicht teil. Ob sie die jüdischen Feiertage in der Gemeinde mit vollzog - nach Behauptung des Klägers wenigstens mehrere Chanukka- und Laubhüttenfeste - blieb wiederum streitig. Ein Mitgliedsantrag für den zweitgeborenen Sohn (D) wurde mit Datum vom 10. Oktober 2005 - ebenfalls allein vom Kläger - ausgefüllt und unterzeichnet. Ob ihm (dem Kläger) zum Antragszeitpunkt die Manipulation der Kopien der Übertrittsurkunden für seine Ehefrau und den erstgeborenen Sohn bekannt waren - was die Beklagte unterstellt - blieb zwischen den Parteien ebenso streitig, wie die Frage, ob dem Antrag - neben einem kopierten Vorstandsbeschluss - auch eine Kopie der Glaubensübertrittsurkunde der Ehefrau beilag - so die Beklagte unter Bestreiten des Klägers mit Hinweis auf die bereits bestehende Mitgliedschaft der Ehefrau. Die Beklagte meint außerdem, die Mitgliedsanträge für Kinder hätten - selbst wenn festgestanden habe, dass die Mutter Angehörige der jüdischen Gemeinde gewesen sei - bis zum Vorstandsbeschluss vom 15. Dezember 2005, in dem es hieß: „Neugeborene Kinder einer jüdischen Mutter, die bereits Mitglied der JGM ist, können mit Zustimmung der Eltern ohne Vorstandsbeschluss als Mitglieder aufgenommen werden“ (Ablichtung in Bl. 129 d.A.), die Unterschrift beider Elternteile aufweisen müssen. Sie verweist diesbezüglich einerseits auf einen von beiden Elternteilen unterschriebenen und vom Kläger weitergeleiteten Mitgliedsantrag des Kindes D-V G samt Protokoll vom 15. Dezember 2005 sowie ein Aufnahmebestätigungsschreiben vom 1. August 2007. Dementgegen meint der Kläger, der Vorstandsbeschluss vom 15. Dezember 2005 habe lediglich eine frühere Praxis festgeschrieben. Unstreitig wurde dem Kläger die Aufnahme des zweiten Kindes auf dessen Bitte vom Gemeinderabbiner bestätigt.
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Mit Schreiben vom 31. März 2004 erging seitens der Beklagten an eine Frau P G (später verheiratete R) eine vom Beklagtenvorstandsvorsitzenden unterzeichnete Mitteilung, sie werde als Mitglied in der jüdischen Gemeinde ab 1. April 2004 aufgenommen. Die Unterlagen über einen Glaubensübertritt wurden vom Kläger für die Beklagte angefordert und von Frau G/ R unter dem 5. April 2006 in Gestalt einer Glaubensübertritturkunde im Kopie vom 28. Februar 2005 übersandt. Die Beklagte meint, der Kläger habe - weil als Geschäftsführer für derartige Mitteilungen zuständig - trotz fehlendem Glaubensübertrittsbeleg pflichtwidrig das Schreiben vom März 2004 veranlasst, wohingegen der Kläger meint, für derartige Mitteilungen nicht zuständig gewesen zu sein, und weiter behauptet, nur auf Anforderungen der Vorstandsvorsitzenden gehandelt zu haben.
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Eine von der Beklagten mit Schreiben vom 29. März 2008 gegenüber dem Kläger ausgesprochene Änderungskündigung, wie auch ein fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung mit Schreiben vom 2. Mai 2008 erachtete das Arbeitsgericht Mainz für rechtsunwirksam (Urteil vom 6. Februar 2009 - 8 Ca 702/08 -). Die von der Beklagten eingelegte Berufung blieb dagegen erfolglos (LAG Rheinland-Pfalz 19. Juni 2009 - 6 Sa 134/09 -).
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Nach Ausscheiden des Klägers aus dem laufenden Arbeitsverhältnis überprüfte die Vorstandsvorsitzende der Beklagten - zumindest stichprobeprobenweise - die Mitgliedsordner samt Glaubensübertrittsurkunden. Dabei fielen ihr Übereinstimmungen zwischen den Urkunden der Klägerehefrau und dessen erstgeborenem Sohn sowie denjenigen von Frau I K und deren Sohn S auf. Der Kläger und seine Ehefrau sind mit den Eheleuten K befreundet. Die Beklagte gab ein urkundentechnisches Gutachten zur Untersuchung der Kopien in Auftrag, welches unter dem 4. März 2009 erstattet wurde und zu dem Ergebnis kam, dass die paarweise verglichenen Urkunden eine Vielzahl von Übereinstimmungen aufwiesen und die Schlussfolgerung eines Herstellungszusammenhangs nahe legte - die Kopien der Familie B. seien zwar von insgesamt schlechterer Qualität, aus urkundentechnischer Sicht könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei den Kopien der Familie K um Manipulationen handele (Ablichtung in Bl. 26-42 d.A.). Zu den Kopien der Übertrittsurkunden von I und S K existieren Originale vom 7. September 2003.
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Der Kläger wurde von der Beklagten mit Bevollmächtigtenschreiben vom 18. März 2009 unter Nachreichung einer Vollmachtsurkunde per Telefax am 23. März 2009 zum Verdacht einer Fälschung von Urkunden angehört (Bl. 15 f. d.A.). Er ließ sich mit Bevollmächtigtenschreiben vom 24. März 2009 dahingehend ein, seiner Ehefrau seien - nach entsprechender Einweisung und Vollzug des Ritualbads - Kopien von Glaubensübertrittsurkunden ausgehändigt worden (Bl. 17 f. d.A.).
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Mit Schreiben vom 26. März 2009 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers fristlos, hilfsweise fristgerecht im Wege der Verdachtskündigung unter Hinweise darauf, dass der Kläger die Glaubensübertrittsurkunden seiner Ehefrau und seines Sohnes manipuliert habe (Ablichtung in Bl. 12 d.A.). Mit Schreiben vom 7. April 2009, dem Beklagtenbevollmächtigten am gleichen Tag zugegangen, wies der Klägerbevollmächtigte diese Kündigung wegen fehlender Originalvollmacht zurück. Zwischen den Parteien herrscht Streit über den Zugangszeitpunkt des mit Einlieferungsbeleg vom 26. März 2009, 16:57 Uhr, zur Post gegebenen Kündigungseinschreibens mit Rückschein. Der Kläger meint, es sei erst in der 14. Kalenderwoche nach seiner zwischenzeitlichen Abwesenheit angekommen, keineswegs jedoch schon am 27. März 2009, wie die Beklagte meint. Der Rückschein wurde unstreitig nicht an die Beklagte zurückgereicht. Der Kläger meint außerdem, die Faxvollmacht vom 18. März 2009 rechtlich nicht einzuordnen vermocht zu haben.
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Nachdem Frau I K am 8. April 2009 die mit den Ablichtungen übereinstimmenden Originalurkunden für ihren und ihres Sohnes Glaubensübertritt in den Räumen der Beklagten vorlegte, die sie seit Erhalt nicht aus der Hand gegeben hatte, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Bevollmächtigtenschreiben vom 14. April 2009, zugegangen am 16. April 2009 nochmals fristlos, hilfsweise fristgerecht (Ablichtung in Bl. 49 f. d.A.).
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Sodann begründete die Beklagte ihre (letztlich erfolglose) Berufung gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 6. Februar 2009 - 8 Ca 702/08 - mit Schriftsatz vom 27. April 2009 (S. 4-9, Bl. 84-89 d.A.) - ergänzend - damit, dass die fristlose Kündigung vom 2. Mai 2008 auch wegen der Fälschung von Glaubensübertrittsurkunden durch den Kläger gerechtfertigt gewesen sei. Das Landesarbeitsgericht stützte seine Zurückweisung der Berufung im Urteil vom 31. Juli 2009 alsdann auch darauf, dass die zulässigerweise nachgeschobenen Kündigungsgründe zivilprozessual nicht ausreichten, um zu einer anderen Bewertung des Falles als durch das Arbeitsgericht zu gelangen, und zwar auch nicht unter Verdachtgesichtspunkten (S. 15 des Urteils 6 Sa 134/09, Bl. 139 ff. d.A.).
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Die Staatsanwaltschaft Mainz stellte ein auf Strafanzeige der Beklagten vom 14. April 2009 gegen den Kläger in Gang gesetztes Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung mit Verfügung vom 12. November 2009 - Az. 3556 Js 9559/09 - ein, weil weder nachweisbar sei, dass der Kläger Kopien von Glaubensurkunden selbst erstellt habe, noch dass ihm das Fehlen von Originalurkunden zu den Kopien bekannt gewesen sei (Bl. 456, 541 d.A.).
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Der Kläger hat mit seiner am 2. April 2009 eingegangenen und am 21. April 2009 erweiterten Klage die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der Kündigungen vom 26. März und 14. April 2009 begehrt.
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Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen:
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Die Kündigungen seien ungerechtfertigt. Er habe keine Kopien von Glaubensübertrittsurkunden hergestellt oder herstellen lassen und mit den Manipulationen nichts zu tun. Er sei hierzu auch gar nicht in der Lage. Die Schriftzüge auf den Kopien der Glaubensübertrittsurkunden stammten nicht von ihm. Es entziehe sich seiner Kenntnis, wie die Urkunden zu Stande gekommen seien. Aus dem Schreiben des Landesrabbiners Dr. R vom 20. April 2009 wie auch dem Umstand, dass Frau I K im September 2003 Originalglaubensübertrittsurkunden erhalten habe, folge kein Indiz für seine „Täterschaft“. Er habe Urkunden der Familie K auch nicht missbraucht. Zu keinem Zeitpunkt hätten ihm die Originale vorgelegen (Beweis Zeugnis I und U K). Im Vergleich der Kopien K / B. seien - wie sich auch aus dem eingeholten Gutachten ergebe - die Kopien K von wesentlich schlechterer Qualität. Ihm bzw. ihm und seiner Ehefrau seien Kopien vom damaligen Ortsrabbiner ausgehändigt worden. Er (der Kläger) habe nie behauptet, dass es dazu Originale gebe. Er besitze sie auch nicht und habe sie nie gesehen. Weiter habe er auch keinerlei manipulierte Kopien zur Täuschung in den Rechtsverkehr gebracht. Mit der Problematik der Urkunde habe er sich überhaupt erst seit Erstellung des Gutachtens und dessen Mitteilung durch die Beklagte im Frühjahr 2009 befasst.
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Die Beklagte habe vor Kündigungsausspruch zu einem Verdacht, dass er (der Kläger) die Glaubensübertrittsurkunden seiner Ehefrau und seines Sohnes manipuliert habe, bestenfalls rudimentäre Aufklärung betrieben. Weder seien die Aussteller der Übertrittsurkunden noch seine (des Klägers) Ehefrau befragt worden. Selbst seine (des Klägers) Anhörung sei zwangsläufig wenig ergiebig gewesen, weil er zum Vorgang nichts habe beitragen können. Außerdem sei bei Kündigungsausspruch bereits bekannt gewesen, dass sich seine Ehefrau wie auch sein Sohn (D) am 24. März 2004 nicht in W oder M, sondern zum Zweck der Vornahme des Tauchbads in B aufgehalten hätten.
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Die Beklagte sei rechtlich zudem gehindert, die Kündigung noch auf Gründe zu stützen, die bereits zur Begründung der vorangegangenen Kündigung vom 2. Mai 2008 vorgebracht worden seien, namentlich dass er (der Kläger) die Glaubensübertrittsurkunden gefälscht habe. Im Übrigen sei anzunehmen, dass die Beklagtenvorstandsvorsitzende bei Vorbereitung der seinerzeitigen Auseinandersetzung angesichts der aufeinanderfolgenden Hüllen im Mitgliedsordnerbestand auch die Unterlagen des zweitgeborenen Sohns D mitsamt Mitgliedsantrag vollständig gesehen und erfasst habe, so dass sie die vermeintlich auffälligen Dokumente frühzeitig habe erkennen müssen.
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Er (der Kläger) sei des Weiteren nicht für die Führung der Mitgliederdatei zuständig und habe keine Kopie der Übertrittsurkunde seiner Ehefrau (Frau B.) in die Klarsichtshülle des Mitgliedsordners eingelegt. Seine (des Klägers) Stellung sei zudem nicht die eines ausführenden Organs, sondern setze in sämtlichen Handlungen Absprachen mit der Vorstandsvorsitzenden voraus. So sei dem damaligen Gemeinderabbiner A auch erst auf ausdrückliche Vorstandsvorsitzenden-Anweisung eine Bestätigung der Mitgliedschaft für dessen Tochter erteilt worden. Ebenso könne zum Fall G / R nur der damals amtierende Gemeinderabbiner erklären, aufgrund welcher Urkunden die Aufnahme erfolgt bzw. inwiefern Daten „geschönt“ worden seien. Bloß weil neben Kopien keine Originale im Mitgliedsaktenbestand vorzufinden seien, lasse sich nicht folgern, dass er (der Kläger) Unterlagen manipuliert habe. Weiter sei auch das Schreiben vom 6. Februar 2004 nicht etwa deshalb falsch, weil es eine E-Mail-Adresse im Fuß aufweise. Der E-Mail-Account der Beklagten sei nämlich bereits im Jahre 2003 angelegt gewesen - auch ein Schreiben an das Ministerium für Wissenschaft, Weiterbildung, Forschung und Kultur vom 16. Januar 2004 weise sie auf (Bl. 110 d.A.) - und die „Besucher“ der Beklagten-Homepage würden seit Juli 2003 gezählt.
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Er (der Kläger) habe die Belange der Beklagten im Zusammenhang mit der Aufnahme seiner Ehefrau und seiner Kinder auch nicht sonst wie vernachlässigt. Die Aufnahme sei eine ureigene Aufgabe des Vorstands. Es sei nicht seine (des Klägers) Angelegenheit von den Originalübertrittsurkunden potentieller Gemeindemitglieder Kopien zu fertigen. Zudem sei die Aufnahme in die jüdische Glaubensgemeinschaft nicht von der Aufnahme in eine jüdische Gemeinde abhängig. Der Sohn der Vorstandsvorsitzenden der Beklagten sei beispielsweise erst mit 28 Jahren Mitglied einer jüdischen Gemeinde geworden. Zudem habe die Vorstandsvorsitzende selbst eingeräumt, ihre erst im Laufe des Jahres 2004 Mitglieder gewordenen Kinder seien nicht jüdisch erzogen. Er (der Kläger) erziehe seine Kinder indes - wie die Beklagte wisse - im jüdischen Glauben.
- 36
Die Glaubensübertritte seien für seine Tätigkeit als Geschäftsführer/ Verwaltungsdirektor schließlich auch keine „conditio sine qua non“ gewesen. Es gebe in der Beklagten-Satzung keine Vorgaben für die Ehepartner der schlichten Mitglieder. Selbst § 8 Abs. 4 Buchst. a („... deren unmündige Kinder nicht im Sinne der jüdischen Religion erzogen wurden.“) stelle für Vorstands- und Ausschussangehörige nicht auf die Glaubenszugehörigkeit der Elternteile ab. So sei z.B. der Ehemann der Vorstandsvorsitzenden der Beklagten kein Mitglied der jüdischen Gemeinde. Gleiches gelte für auch die Lebensgefährtin des Landesvorsitzenden der jüdischen Gemeinden in R-P sowie (bis Mai 2008) für den Ehemann der stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden der Beklagten. Wenn § 12 Abs. 3 der Satzung eine gleichzeitige Vorstandsmitgliedschaft gegenüber einem Anstellungsverhältnis mit der Beklagten ausschließe, sei zu berücksichtigen, dass er (der Kläger) sich 2004 - trotz Wunschs der Opposition - bewusst nicht zur Wahl gestellt habe. Dass er sich zu gegebener Zeit als Vorsitzender der Beklagten bewerben könne, wolle er für die Zukunft nicht ausschließen.
- 37
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
- 38
1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung vom 26. März 2009 nicht aufgelöst worden ist,
- 39
2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristgemäße Kündigung vom 26. März 2009 aufgelöst worden ist,
- 40
3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung vom 14. April 2009 aufgelöst worden ist,
- 41
4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristgemäße Kündigung vom 14. April 2009 aufgelöst worden ist,
- 42
Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
- 43
die Klage abzuweisen.
- 44
Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen:
- 45
Die (privat-)gutachtliche Untersuchung der zur Verfügung stehenden Kopien habe ergeben, dass es für eine Gruppe von Kopien keine Originalurkunden gebe, wobei offen geblieben sei, ob die Urkunden K oder die Urkunden B. nachgemacht seien. Wie sich aus dem Gutachten aber weiter ergäbe, seien die Urkunden der Familie K nicht von wesentlich schlechterer Qualität als die der Familie B.. Aufgrund der unzureichenden und falschen Darstellungen des Klägers habe alsdann der dringende Verdacht geherrscht, dass er falsche Urkunden erstellt habe. Dieser Verdacht habe sich nach Vorsprache der Frau K unter Vorlage deren Originalen konkretisiert. Allein der Kläger sei als Täter infrage gekommen. Er habe keinen besonderen Zugriff auf die Mitgliederkartei benötigt. Sein Motiv habe im Bestreben, Vorsitzender der Beklagten zu werden, gelegen. Es sei zwar für die Geschäftsführer-/ Verwaltungsleiterstellung keine unbedingte Voraussetzung, dass Ehefrau und Sohn des Beschäftigten Mitglieder der jüdischen Gemeinde würden. Gegenüber der jetzigen Vorsitzenden habe der Kläger jedoch mehrfach geäußert, dass er Vorsitzender werden wolle. Nach § 8 Nr. 4 ihrer (der Beklagten) Satzung werde für die Wahl in Vorstand oder Ausschüsse die Erziehung unmündiger Kinder im Sinne der jüdischen Religion vorausgesetzt, was wiederum nur bei Zugehörigkeit der Kinder zum jüdischen Glauben möglich sei. Unmündige Kinder gehörten dem jüdischen Glauben jedoch nur an, wenn auch die Mütter sich zum jüdischen Glauben bekenne. Zudem würde in jüdischen Gemeinschaften das Ansehen sinken, wenn die Ehefrau und die Kinder eines Mitglieds nicht dem jüdischen Glauben angehörten. Auch insofern sei der Glaubensübertritt von Frau B. und deren Sohn für den Kläger zwecknotwendig gewesen. Dass Frau B. (nach Angaben des Klägers) an keiner Mitgliederversammlung oder Wahl teilgenommen habe spreche sogar dafür, dass sie keine Kenntnis von den Geschehnissen gehabt habe. Gerade neue Mitglieder einer Religionsgemeinschaft engagierten sich anfangs in Gremien. Das Fehlverhalten des Klägers falle auch deshalb schwer ins Gewicht, weil alles darauf gezielt habe, sich und seiner Familie Privilegien zu schaffen.
- 46
Bei Glaubensübertrittsurkunden handele es sich um wichtige Dokumente des persönlichen Lebens, ähnlich Geburts- oder Ehe- oder Einbürgerungsurkunden. Den in den jüdischen Glauben aufgenommenen Mitgliedern würden Originalurkunden ausgehändigt. Mit diesen Urkunde begäben sie sich zu den zuständigen jüdischen Gemeinden, die eine Kopie zögen, um sie in einem Ordnungssystem abzuheften. Es sei wenig glaubhaft, wenn sich der Kläger mit diesen Dokumenten bei nahestehenden Personen nicht weiter befasst haben wollte. Ihm müsse die Fehlerhaftigkeit der vermeintlichen Urkunden anhand der falschen Datumsberechnung schon im Jahr 2004 aufgefallen sein, als die Kopien zu den Gemeindeunterlagen genommen worden seien. Der Kläger selbst weise außerdem auf 15 Glaubensübertrittsurkunden - von denen drei die Familie K beträfen - hin, sodass ihm auch bekannt gewesen sein müsse, dass es Originale zu Glaubensübertrittsurkunden gebe. Unzutreffend sei sein anfänglicher Vortrag, geglaubt zu haben, nach einem Jahr würden Original-Glaubensübertrittsurkunden ausgehändigt, während er später vorbrachte, es gebe keine Originalurkunden. Auffällig seien auch die zeitlichen Abfolgen zwischen dem Glaubensübertrittsantrag vom 9./ 13. März 2004, dem vermeintlichen Glaubenseintritt am 24. März 2004 und den Mitgliedsaufnahmeantrag schon am 18. März 2004. Weiter auffällig sei ferner die in den Übertrittsanträgen aufgenommene Wohnadresse B-Straße und in den Mitgliedsanträgen enthaltene Adresse B-Straße. Dies bestätige die Vermutung, dass die Ehefrau des Klägers gar nicht die Absicht gehabt habe, in die jüdische Glaubensgemeinschaft einzutreten. Da ein unmündiges Kind eine Mitgliedschaft bei ihr (der Beklagten) auch erst erhalte, wenn feststehe, dass zumindest die Mutter der jüdischen Glaubensgemeinschaft angehöre, habe es für die Mitgliedschaft der Söhne des Nachweises des Glaubensübertritts der Mutter bedurft, so dass spätestens bei Beantragung der Mitgliedschaft des zweiten Sohnes (D) am 0. O 2 (dem Tag dessen Geburt) für den Kläger - da der Jahreszyklus ja lange abgelaufen gewesen sei - Anlass bestanden hätte, die Glaubensübertrittsurkunde der Ehefrau genau zu prüfen. Der Kläger habe mithin unechte Urkunden zum Zwecke der Täuschung im Rechtsverkehr verwendet. Dies sei ihrer (der Beklagten) Vorstandsvorsitzenden erst am 24. Juni 2009 aufgefallen. Diese habe erst nach der Gerichtssitzung vom 19. Juni 2009 am 20. Juni die Unterlagen durchforscht und den Mitgliedsantrag des zweitgeborenen Kindes vom 10. Oktober 2005 gefunden. Zuvor seien nur die Urkunden für B. und den Sohn D maßgebend gewesen. Der Kläger habe im Übrigen nichts unternommen, um den Sachverhalt im Interesse der Beklagten aufzuklären.
- 47
Der ehemalige Gemeinderabbiner A habe in seiner polizeilichen Vernehmung ausgeführt, er sei für die Aushändigung von Glaubensübertrittsurkunden nicht zuständig gewesen und habe diese im Fall der Ehefrau sowie dessen erstgeborenem Sohn auch nicht gesehen, so dass er sie auch nicht übergeben haben könne (Anlage B 42 zur Anlagenakte). Zuletzt sei sie (die Beklagte) von Herrn A sogar zur Unterlassung aufgefordert worden zu behaupten, der Kläger habe Glaubensübertrittpapiere durch ihn erhalten. Da ein Rabbiner alleine gar nicht berechtigt sei, solche Papiere auszustellen, könne er (Herr A) sie auch weder ausgestellt noch verfälscht noch übergeben haben. Unzutreffend müsse auch die Einlassung des Herrn Dr. R gegenüber der Polizei B vom 29. August 2009 sein (Anlage B 45 zur Anlagenakte bzw. Bl. 332 ff. d.A.), er habe im April 2009 zunächst unter dem Namen C. nachgesehen und nichts gefunden, da im Anschreiben der Name B. im Vordergrund gestanden habe. Gegenüber den im Berufungsverfahren gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 6. Februar 2009 - 8 Ca 702/08 - aufgeführten Gründen komme der Tatsache, dass der Kläger nunmehr behauptet habe, die gefälschten Kopien vom Rabbiner A erhalten zu haben, der Gehalt eines zusätzlichen Kündigungsgrundes zu. Gleiches gelte für den Umstand, dass der Kläger die gefälschten Urkunden - deren Unechtheit er habe erkennen müssen - verwendet habe und zwar sowohl im Fall des Glaubensübertritts seiner Ehefrau wie auch bei Anmeldung seiner beiden Söhne.
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Die Mitarbeiterin T habe mit der Verwaltung von Glaubensübertritten oder Mitgliedschaftsanträgen nichts zu tun. Dieser Gegenstand zähle vielmehr zu den Aufgaben des Klägers (Beweis Zeugnis T).
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Im Übrigen habe der Kläger ihr (der Beklagten) auch pflichtwidrig das Schreiben des Herrn Dr. S über die Verlängerung der Kündigungsfrist vom Frühjahr 2004 vorenthalten. Er habe im Verfahren 8 Ca 702/08 nämlich allein eine Kopie des Anstellungsvertrags wie auch des Schreibens vom 6. Februar 2004 vorgelegt, ohne ein Original vorweisen zu können. Es sei auffällig, dass der Kläger ihr (der Beklagten) gegenüber lediglich Fotokopien vorweise. Auch dies spreche dafür, dass der Kläger sämtliche dieser Urkunden manipuliert habe. Weiter enthalte das Schreiben vom 1. April (gemeint offensichtlich: 31. März; vgl. Bl. 461) 2004 im Fuß keine Telefonnummer, keine Bankverbindung und auch keine E-Mail-Adresse. Auch ein Schreiben vom 30. März 2004 bezüglich des Dienstverhältnisses zum Rabbiner A enthalte im Fuß keine E-Mail-Adresse, während im Schreiben vom 6. Februar 2004 eine E-Mail-Adresse, die damals noch nicht einmal existiert habe, genannt sei. Die spreche dafür, dass das Schreiben vom 6. Februar 2004 nachträglich gefertigt worden sein. Weiter spreche auch die Existenz des Schreibens von Herrn Dr. S im Zusammenhang mit der Aufnahme von Frau P G dafür, dass der Kläger die Anweisung für die Abfassung des Schreibens gegeben habe.
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Die vom Kläger im Übrigen erwähnten Kinder seien lange volljährig.
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Das Arbeitsgericht Mainz - auf dessen tatbestandliche Feststellungen ergänzend Bezug genommen wird (S. 1-13 des Urteils, Bl. 253-265 d.A.) - hat die Klage mit Urteil vom 19. Juli 2010 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Kündigung vom 26. März 2009 sei nicht nach § 174 Satz 1 BGB unwirksam, sondern vielmehr aus wichtigem Grund gerechtfertigt. Es entspreche einer groben Vertragsverletzung, dass der Kläger den Mitgliedsantrag seiner Ehefrau vom 18. März 2004 selbst unterzeichnet habe. Der Antrag beinhalte eine höchstpersönliche Erklärung, wie sich aus den Hinweisen zur Richtigkeit, Vollständigkeit und eidesstattlichen Versicherung im Antragsformular und überhaupt der Bedeutung dieses Dokuments ergebe. Die Vertrauensstellung des Klägers verpflichte ihn zu besonderer Loyalität. Diese sei in hohem Maß verletzt, da der Unterschriftszug auf dem Antrag so stark verfremdet sei, dass sich der Nachvollzug einer anderen Urheberperson als der der vermeintlich zeichnenden Ehefrau erschwert habe. Einer Abmahnung habe es bei dem offensichtlich für die Beklagte nicht hinnehmbaren Verstoß nicht bedurft. Auch die Interessenabwägung falle zu Lasten des Klägers aus. Wegen der weiteren Einzelheiten der Urteilsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe im Einzelnen Bezug genommen (S. 14-31 des Urteils, Bl. 266-283 d.A.).
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Der Kläger hat gegen das ihm am 31. August 2009 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 7. September 2009 - bei Gericht eingegangen am 9. September 2009 (Bl. 291 f. d.A.) - Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2009 - eingegangen am gleichen Tag (Bl. 301 ff. d.A.) - begründet.
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Der Kläger trägt zweitinstanzlich im Wesentlichen vor:
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Die Kündigung sei nach § 174 BGB unwirksam. Er habe am 28.März 2009 mit seiner Ehefrau zusammen einen Kurzurlaub angetreten, ohne dass bis zu diesem Datum in der B-Straße, wo sich die Briefkästen seiner Mutter und seines Bruders befänden und wo ihn seine Post ausnahmslos erreiche, ein Eingang erfolgt sei. Er unterliege wegen einer früheren Tätigkeit im jüdischen Nationalfonds der vollständigen Adressauskunftssperre und dürfe aus Sicherheitsgründen keinerlei Wohnadressen angeben (Zeugnis B B). Erst am 30. März 2009 habe er das Schreiben tatsächlich erhalten (Zeugnis D C.) und noch am gleichen Tag gegen 16:18 Uhr seinem Bevollmächtigten per Fax übermittelt. Am 3. April 2009 habe dieser das Zurückweisungsschreiben diktiert, anschließend in Urlaub gegangen (Zeugnis Rechtsanwalt J B) und am 7. April 2009 gegen 11:20 Uhr sei dieses Schreiben mit Originalvollmacht in den Machtbereich des Beklagten-Bevollmächtigten gelangt.
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Ein wichtiger Kündigungsgrund liege nicht vor. Die Begründung der wegen Verdachts ausgesprochene Kündigung vom 26. März 2009 mit einem „aliud“ sei nicht zulässig. Außerdem fehle es zum Verdacht der Manipulation des Mitgliedsantrages für die Ehefrau an einer ausreichenden Anhörung. Bei der Erstellung deren Aufnahmeantrags habe er nicht in Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit gehandelt. Im Übrigen liege eine Verfremdung der Unterschrift auf dem Mitgliedsformular vom 18. März 2004 nicht vor. Die Zeichnung sei mit seinem bei der Beklagten bekannten Kürzel geschehen (Beweis: VIP Chanukka-Einladungen 2004; Zeugnis Frau A.). Mit diesem Kürzel hab er beispielsweise auf einem Telefax vom 23. Juni 2006, einem Bestellformular vom 28. Oktober 2005, einem Bestellschreiben vom 8. April 2005 und einem Schreiben vom 23. März 2006 unterzeichnet (Bl. 458 f. d.A.). Auch die Vorsitzende des Vorstands der Beklagten habe Kenntnis von diesem Kürzel gehabt bzw. habe haben müssen, denn er habe es in seiner Tätigkeit als Verwaltungsdirektor andauernd verwendet. Das Antragsschreiben vom 18. März 2004 sei außerdem nicht zum Zweck der Täuschung im Rechtsverkehr, sondern in Anwesenheit und auf Bitten der damaligen stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, Frau A., gefertigt worden. Diese habe den Antrag dringend benötigt, weil der alte Vorstand die Aufnahme von neuen Mitgliedern vor der Neuwahl im April jenes Jahres „in trockenen Tüchern“ habe haben wolle. Es sei im März / April 2004 eine Art Massenaufnahmeverfahren mit Mitgliedsanträgen in einem Ordner durch schriftlichen Umlauf durchgeführt worden, von dem auch seine Ehefrau betroffen gewesen sei (Zeugnis Dr. S, Zeugnis Herr G). In einem Telefonat mit der Ehefrau des Klägers sei vereinbart worden, die Unterschrift nachzuholen - nur habe man dies in der Folgezeit vergessen (Zeugnis Frau A., Zeugnis Frau B.). Mit Schreiben vom 31. März 2004 habe der damalige Vorstandvorsitzende der Beklagten seiner (des Klägers) Ehefrau mitgeteilt, dass ihre Mitgliedschaft in der Gemeinde am 1. April 2004 beginne (Ablichtung in Bl. 461 d.A.). Dieses Bestätigungsschreiben sei echt (Zeugnis Dr. S). Warum die Ehefrau auf der Mitgliederliste vom 18. April 2004 fehle, sei ihm unbekannt; möglicherweise sei sie aber auf der Liste der Mitgliederversammlung vom 9. Mai 2004 aufgeführt. Dass die Beklagte seine Ehefrau als Mitglied angesehen habe, ergebe sich spätestens auch aus deren Glückwunschschreiben zum 40. Geburtstag vom 25. September 2005 (Bl. 545 d. A.), den regelmäßigen Einladungen zur Mitgliederversammlung (beispielhaft am 17. Januar 2006) und der unproblematischen Aufnahme des zweitgeborenen Sohns auf Antrag vom 10. Oktober 2005 - für den die Beklagte die Glaubenszugehörigkeit der Kindesmutter immerhin zu prüfen gehabt habe. Die Mitgliedschaft der Ehefrau wie des erstgeborenen Sohns seien von der Beklagten weder beendet noch angefochten worden. Die Vorstandsvorsitzende der Beklagten habe ihm (dem Kläger) zudem noch im Juli 2006 eine symbolische Windel ausgehändigt - zum Zeichen, dass es sich um eine jüdische Familie handele. Der Mitgliedschaftsantrag habe zum damaligen Zeitpunkt auch nicht anders ausgesehen als im Formular seiner Ehefrau und seines Sohnes D ersichtlich. Die Beklagte verfüge über kein festes, gedrucktes Formular für Mitgliedsanträge. Vielmehr bestünden ein oder mehrere Word-Dokumente, die auf verschiedenen Rechnern (im Büro, in der Kulturabteilung, beim Geschäftsführer) - und nicht nur dem von Frau T - nicht kennwortgeschützt (lediglich die Excel-Listen für Mitglieder seien passwortgeschützt) abgespeichert und offensichtlich unterschiedlich gestaltet gewesen seien. Er (der Kläger) habe schlussendlich kein erkennbares Interesse an der Aufnahme seiner Ehefrauen und seines Sohnes gehabt, nachdem er aufgrund seiner Stellung bereits die höchste Arbeitnehmerposition bei der Beklagten erreicht gehabt habe und die Tätigkeit eines Vorstandsvorsitzenden nur ehrenamtlich ausgeübt werde.
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Zudem sei die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Bestritten werde, dass die Vorstandsvorsitzende der Beklagten zu dem behaupteten Zeitpunkt den Verdacht gehegt habe, eine Urkundenfälschung könne durch den Kläger begangen worden sein, dass der Beklagten ein urkundentechnische Gutachten vom 4. März 2009 erst am 9. März 2009 zugegangen sei, dass Dr. W dieses nicht schon am 5. oder 6. März 2009 geöffnet habe - es habe keine Abrede der Beklagten mit Dr. W gegeben, das Kuvert nicht zu öffnen, und die Beklagte habe mit der Benennung fremder empfangsberechtigter Person ohnehin ihre Pflicht zur zügigen Aufklärung des Kündigungssachverhaltes verletzt - und dass das Büro der Beklagten freitags geschlossen sei (am 7. März 2009 sei eine Mitarbeiterin noch bis Gottesdienstbeginn um 18:00 Uhr anwesend gewesen, außerdem die Vorstandsvorsitzende sogar bis 21:00 Uhr). Allein zwischen dem von Beklagtenseite behaupteten Termin und dem späteren Zugang am 30. März 2009 lägen zudem mehr als 20 Tage. Erst am zwölften Tag nach vermeintlichem Gutachtenerhalt sei ferner erst auf dem Postweg - das Schreiben selbst sei frühestens am 13. Tag danach angekommen - eine Anhörung vorgenommen worden. Auch hinsichtlich der nachgeschobenen Kündigungsgründe - wie namentlich der „Fehlerhaftigkeit“ der Aufnahmeanträge - sei die Ausschlussfrist nicht gewahrt.
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Wann genau die Kopien der Glaubensübertrittsurkunden im Jahr 2004 vom damaligen Gemeinderabbiner zur Verfügung gestellt worden seien, sei ihm (dem Kläger) nicht innerlich. Er bestreite aber mit Nichtwissen, dass der Rabbiner eine Unterlassungserklärung von der Beklagten verlange, dernach er weder Papiere ausgestellt, noch verfälscht, noch übergeben habe. Nach Rücksprache mit dem Rechtsanwalt des Rabbiners sei in Erfahrung gebracht worden, dass das Verlangen jedenfalls nicht weiter verfolgt werde. Wegen Zeitablaufs sei er (der Kläger) außer Stande, zu bestimmen, wann die Einweisungen des Gemeinderabbiners gegenüber die Ehefrau genau stattgefunden hätten bzw. wann die Durchführung des Tauchbads gewesen sei. Letzteres sei indes geschehen (Zeugnis des Rabbiners D, B). Auch habe die Unterweisung durch den Rabbiner Dr. R stattgefunden, und zwar in der Wohnung des Rabbiners A (des ehemaligen Rabbiners der Beklagten). Der Gemeinderabbiner habe es als erforderlich angesehen, dass Erwachsene neben dem Vollzug des Tauchbads die wesentlichen Elemente der jüdischen Religion, der Grundzüge der hebräischen Sprache und das Durchleben des Jahreszyklus aufweisen könnten. Mit der Ehefrau zusammen sei auch der gemeinsame Sohn D in B in Gegenwart des Gemeinderabbiners dem Tauchbad unterzogen worden (Zeugnis Rabbiner D, B). Zudem habe der Rabbiner G mit Schreiben vom 27. September 2009 bestätigt, er habe sich anlässlich der Beschneidung des zweitgeborenen Sohnes telefonisch bei den Rabbinern D und A vergewissert, dass bei der Ehefrau des Klägers eine orthodoxe Gijur durchgeführt worden sei (Bl. 457 d.A.). Die Unterschrift auf dem Übertrittsformular vom 9. März 2004 sei die seiner Ehefrau (Zeugnis Frau B.). Die darin aufgeführten Gründe seien nach dem Diktat des Rabbiners A eingefügt worden. Der Landesrabbiner Dr. R habe anlässlich seines Besuchs in der Wohnung des Gemeinderabbiners am 13. März 2004 den Antrag unterzeichnet und im Abschnitt B nach dem Namen B., D, handschriftlich die Worte „L A“ eingefügt (Zeugnis Dr. R).
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Der Manipulationsvorwurf sei außerdem bereits Gegenstand der Prüfung des Berufungsverfahrens 6 Sa 134/09 gewesen. Der Vorfall berühre nicht etwa den Verantwortungsbereich des Klägers. Er sei für die Prüfung von Glaubensübertrittsurkunden niemals zuständig gewesen und habe auch keine Manipulationen daran vorgenommen. Die Familie K habe ihren Mitgliedschaftsantrag am 8. September 2003 gestellt, als er (der Kläger) noch gar nicht eingestellt gewesen sei (Zeugnis I K, U K). Das urkundentechnische Gutachten müsse fehlerhaft sein, wenn es meine, die Kopien der Glaubensübertrittsurkunden K seien besser als die seiner Ehefrau und seines Sohnes. Das Gegenteil ergebe sich aus dem Druckbild, das bei der Familie K zahlreiche Flecken aufweise.
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Im Übrigen finde das Kündigungsschutzgesetz Anwendung. Warum sein Prozessbevollmächtigter im Kammertermin das Gegenteil zu Protokoll gegeben habe, lasse sich nicht mehr ermitteln. Im Rechtsstreit 8 Ca 702/08 habe aber das Arbeitsgericht Mainz (S. 39 des Urteils vom 16. Januar 2009) noch festgestellt, dass mindestens 5,5 Arbeitnehmer beschäftigt worden seien, und bis zum 14. April 2009 habe sich an der personellen Besetzung im Betrieb nichts Wesentliches geändert. Neben ihm (dem Kläger) und den beiden weiteren Vollzeitkräften sei (wenn auch erst nach dem 1. Januar 2004 eingestellt) Frau (I) B in Teilzeit unter 20 Wochenstunden gegen eine Vergütung von 51,12 EUR in der Bibliothek beschäftigt (Zeugnis Frau B) und - durchgehend seit Beginn seiner Tätigkeit bis hin zur streitgegenständlichen Kündigung - Frau M als Dolmetscherin und Arbeitnehmerin mit einer Teilzeitbeschäftigung von weniger als 20 Wochenstunden, gegen 183,- EUR monatlich (Zeugnis Steuerberater E). Ebenfalls seit 2003 und 2004 sowie bis zum Kündigungszeitpunkt sei auch Frau M mit einer Teilzeit unter 20 Wochenstunden gegen einen Monatsbetrag von 51,12 EUR mit dem Öffnen und Schließen der Synagoge beschäftigt gewesen, ohne dass es sich nur um einen "Liebesdienst" gehandelt habe oder das Arbeitsverhältnis im Februar 2009 förmlich bzw. vor dem 14. April 2009 wegen Umzugs der Beschäftigten in sonstiger Weise beendet worden sei (Zeugnis Steuerberater E). Des Weiteren seien Herr L, Herr R und Herr S laut Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 6. Februar 2009, 8 Ca 702/08, Beschäftigte der Beklagten gewesen. Die Beerdigungsbruderschaft, der sie die Beklagte zurechne, sei kein rechtlich selbstständiger Verein (Zeugnis Herr L; Herr R) und auch nicht ins Vereinsregister eingetragen, sondern - nicht zu verwechseln mit dem C K e.V. - Teil der Beklagten. Lediglich zweimal sei sie für die Beklagte bei rituellen Waschungen tätig geworden. Herr L, Herr R und Herr S seien indes wesentlich häufiger für die Beklagte eingesetzt worden. Die Herren arbeiteten seit 2003 bis wenigstens Mai 2009 auf geringfügiger Basis bei Beerdigungen für die Beklagte. Herrn S habe außerdem zwischen 2003 und 2009 noch die Aufsicht der jüdischen Friedhöfe in M ausgeführt, wofür die Beklagten Anweisungen erteilt und das Land Rheinland-Pfalz die Vergütung entrichtet habe (Zeugnis Steuerberater E). Im Januar 2008 sei die Beklagte aufgefordert worden, ihr Kassenbuch für den Monat vorzulegen, und es seien darin Zahlungen von jeweils 75,- EUR an die Herren für rituelle Waschungen aufgeführt gewesen (Beweis: Vorlage des Kassenbuchs die Beklagte). Ähnliche Arbeiten seien bei Beerdigungen von Frauen seitens der Beklagten etwa durch Frau K (Zeugnis K) oder Frau K entgegengenommen worden. Auch diese hätten im Januar 2008 eine entsprechende Vergütung erhalten (Beweis: Vorlage des Kassenbuchs die Beklagte). Für Putzarbeiten in den W Räumlichkeiten habe die Beklagte zwischen 2003 und 2009 Frau L gegen ein Entgelt von monatlich 40,- EUR beschäftigt (Zeugnis Frau L). Weiter sei auch der Ehemann der Frau L seit 2003 durchgehend für die Beklagte tätig gewesen, indem er Sachen abgerechnet, eingekauft oder Dinge organisiert habe (Zeugnis: Herr L). Durchgehend seit 2003 bis mindestens Mai 2009 habe auch Frau C auf Teilzeitbasis in geringem Stundenumfang in der Küche der Beklagten gearbeitet (Zeugnis C). Rechnerisch ergebe dies 0,75 Arbeitskraft. Sie sei bereits 2003 als Aushilfe auf Teilzeitbasis beschäftigt gewesen. Außerdem habe zwischen 2003 und 2009 Herr G bei der Beklagten geringfügig als Sicherheitskraft vor der Synagoge gegen 5,- Euro pro Stunde gearbeitet (im Durchschnitt 30,- EUR pro Woche; Zeugnis Herr G). Nach seiner (des Klägers) Erinnerung habe Frau K in der Sonntagsschule mit Kindern gebastelt und monatlich 20,- EUR erhalten. Bestritten werde, dass sie zum Kündigungszeitpunkt nicht mehr bei der Beklagten tätig gewesen sei (S. 41 des Urteils das Arbeitsgerichts Mainz vom 16.1.2009 - 8 Ca 702/08 -). Ferner sei Herr M regelmäßig als Bote und Fahrer bei der Beklagten eingesetzt worden, und zwar mindestens seit 2003 (Zeugnis Herr M).
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Der Kläger beantragt zuletzt sinngemäß,
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1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 19. Juli 2010 Az. 1 Ca 760/09 abzuändern und
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2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung vom 26. März 2009, noch durch die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung vom 14. April 2009 aufgelöst wurde.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt, das erstinstanzliche Urteil und trägt zweitinstanzlich im Wesentlichen vor:
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Die Zurückweisung der Kündigung vom 26. März 2009 sei verspätet. Der vom Kläger behauptete Kurzurlaub vom 28. März 2009 werde bestritten. Das Kündigungsschreiben müsse ihn schon am Freitag, den 27. März 2009, erreicht haben, da normale Schreiben innerhalb der Stadt M binnen eines Tages zugestellt würden (Beweis: Einholung einer schriftliche Auskunft bei der Deutschen Post AG). Auch das Einwurfeinschreiben vom 18. März 2009 sei bei dem Kläger bereits am 20. März 2009 (möglicherweise sogar schon am 19. März) eingetroffen gewesen, was sich aus der Übermittlung an seinen Bevollmächtigten per Fax unter dem 20. März 2009, 15:34 Uhr, ergebe. Gegen einen späteren Zugangstermin als den 27. März 2009 spreche auch, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 2. April 2009 bereits Kündigungsschutzklage erhoben habe, wobei auf dem in Anlage beigefügten Kündigungsschreiben die handschriftliche Notiz „KSchKl. 16.4.2009 not.“ aufgebracht gewesen sei, was auf eine ab dem 27. März 2009 laufenden Dreiwochenfrist hindeute. Weiter dürfe nach dem Faxaufdruck auf der Kopie eine Übermittlung des Kündigungsschreibens an den Klägerbevollmächtigten am 30. März 2009 bereits gegen 10:10 Uhr stattgefunden haben, was für einen vorherigen Zugang spreche, da in der B-Straße an jenem Tag gegen 10:10 Uhr noch keine Briefzustellung erfolgt gewesen sei (Einholung einer schriftlichen Auskunft bei der Deutschen Post AG). Es gebe unter der Adresse B-Straße im Übrigen auch keinen Briefkasten für den Kläger. Eine Weisung seine Wohnadresse nicht bekannt zu geben, bestehe nicht (Zeugnis Herr B, Herr G). Im Übrigen habe schon Ziff. 5 der am 23. März 2009 per Fax übermittelten Vollmacht darauf aufmerksam machen müssen, dass ihr (der Beklagten) Bevollmächtigter ermächtigt sei, einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen abzugeben, und zwar gerade hinsichtlich der im Kopf der Bevollmächtigung angegebenen Angelegenheit „Kündigung“, so dass dem Kläger der gesamte Zusammenhang bekannt gewesen sei.
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Die Mitgliedsanträge, die der Kläger unter dem 18. März 2004 ausgefüllt und unterschrieben habe, trügen unterschiedliche Unterschriften. Dies lasse eine andere Erklärung, als dass der Eindruck habe erweckt werden sollen, die Ehefrau habe selbst unterzeichnet, nicht zu. Hiermit sei gegen den ausdrücklichen Hinweis in der Formularzeile: "Ich nehme zur Kenntnis, dass obige Angaben als eidesstattliche Erklärung gelten und bestätige, dass ich alle Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantwortet habe." verstoßen worden. Diese Formalie sei auch bedeutsam (Art. 140 GG, Art. 137. Abs. 3 WRV). Noch bis zum 5. Mai 2009 sei sie (die Beklagte) davon ausgegangen, dass es sich bei der Unterschrift um die der Ehefrau des Klägers handelte. Das unter dem Antrag von Frau B. stehende Namenskürzel habe der Kläger in der Zeit nach dem 18. April 2004 - unter dem neuen Vorstand - nicht weiter genutzt. Es sei bei der Beklagten auch nicht bekannt, namentlich nicht von Einladungen zu Chanukka-Feiern. Ihre Vorstandsvorsitzende habe die vom Kläger unterschriebenen Schriftstücke, es handele sich um nicht archivierungswerte Schriftstücke, die zum Versand anstanden, nicht vorgelegt erhalten. Hinsichtlich des Mitgliedschaftsantrags der Ehefrau erkläre auch die Klägerbehauptung, es sei eine Nachholung der Unterschrift abgesprochen gewesen, keine unterschiedliche Art der Zeichnung, bei der im Übrigen jeder Vertretungszusatz fehle. Des Weiteren habe für den Antrag vom 18. März 2004 auch keine Eile geherrscht. Bis zum 1. April 2004 sei noch genug Zeit verblieben. Der Kläger habe den Antrag mithin nicht unterschreiben müssen. Selbst der Aufnahmeantrag der Frau G vom 30. März 2004 habe noch zur Mitgliedschaft ab dem 1. April 2004 geführt. Ferner hätten die Mitgliedsanträge, die sie benutzt habe, am 18. März 2004 anders ausgesehen. Den Hinweis auf einen Telefonanschluss in der Fußzeile verwende sie in ihren Aufnahmeanträgen erst seit dem Jahr 2006, wie sich aus dem Antrag V vom 3. November 2005 (Bl. 511 d.A.), dem Antrag M vom 25. September 2005 (Bl. 512 d.A.), dem Antrag P und P vom 27. April 2004 (Bl. 513 f. d.A.), dem Antrag K vom 4. August 2004 (Bl. 515 d.A.), dem Antrag B vom 20. Januar 2005 (Bl. 516 d.A.), dem Antrag K vom 8. September 2003 (Bl. 517 f. d.A.), dem Antrag K vom 20. Februar 2006 (Bl. 519 d.A.) und dem Antrag G (Anlage B 40 in Anlageordner) ergebe. Auch der Mitgliedsantrag für den zweitgeborenen Sohn D könne vom Kläger erst nach dem 10. Oktober 2005 ausgefüllt und unterzeichnet worden sein. Anhand der Einfärbung der Tinte könne man erkennen, dass sämtliche drei Anträge (für die Ehefrau und beide Kinder des Klägers) am gleichen Tag ausgefüllt und unterzeichnet worden seien (Beweis Sachverständigengutachten). Das Klägervorbringen, es habe ein bzw. mehrere Word-Dokumente gegeben, welche auf verschiedenen Rechnern abgespeichert gewesen seien und offensichtlich unterschiedliche Gestalt aufgewiesen hätten, sei unsubstantiiert und unzutreffend. Ein derartiges Formular sei nur auf dem Rechner der Mitarbeiterin T gespeichert, welcher allein für diese Mitarbeiterin passwortgeschützt sei (Zeugnis T). Das vermeintlich von ihr (der Beklagten) erteilte Bestätigungsschreiben einer Mitgliedschaft der Kläger-Ehefrau zum 1. April 2004 sei unecht. Bei dem Geburtstagsglückwunsch habe es sich um ein vorformuliertes Schreiben gehandelt, welches auch besondere Persönlichkeiten erhielten, die nur mit der jüdischen Gemeinde verbunden seien. Gemäß Tagesordnungspunkt 7 des der Vorstandssitzung vom 12. April 2004 sei zwar die Aufnahmen neuer Mitglieder zum 1. April 2004 durch Umlaufbeschluss vom 30. März 2004 bestätigt worden (Anlage B 37 zur Anlagenakte). Bestritten werde aber, dass die Ehefrau des Klägers im Rahmen eines solchen Aufnahme-Umlaufverfahrens aufgeführt gewesen sei. Die Wirtschaftsprüfer der Dr. K GmbH hätten in ihrem Bericht für das Rechnungsjahr 2004 die Protokolle aller 16 Vorstandssitzungen eingesehen und keine Niederschrift eines Umlaufbeschlusses hierzu gefunden (Zeugnis Herr M). Wenn ein Umlaufbeschluss wirklich ergangen gewesen wäre, hätte es hierzu eine Niederschrift gegeben. Richtig sei lediglich, dass die vom Kläger im Übrigen aufgeführten Personen (U, J und H B, R B, H G, Dr. P R [G], Dr. P K, N K, U K, I K, S K und I M) wie auch weitere Personen seinerzeit im Umlaufverfahren aufgenommen worden seien (Dr. K K und E L), wie sich aus der Anwesenheitsliste der anschließenden Mitgliederversammlung vom 18. April 2004 ergebe. Der Name der Ehefrau des Klägers fehle auf dieser am 16. April 2004 errichteten Liste (Anlage B 38 zur Anlagenakte). Wäre die Ehefrau des Klägers damals bereits Mitglied gewesen, hätte der Kläger auf einer Ergänzung der Liste bestanden. Der Antrag der Ehefrau des Klägers könne folglich nicht vom 18. März 2004 stammen, was im Übrigen auch die erst vom 24. März 2004 datierende Übertrittsurkunde nahelege.
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Auch das Formular des Übertrittsantrags sei mitsamt Gründen für die Übertrittsbewerbung und Datumsangabe vom Kläger ausgefüllt worden. Vermutlich habe er auch die Unterschrift seiner Ehefrau darauf gesetzt. Das Dokument sei in sich widersprüchlich, weil die behauptete Antragstellung in Gegenwart des Landesrabbiners am 9. März 2004 nicht mit dessen Gegenzeichnung am 13. März 2004 zusammenpasse. Der Landesrabbiner Dr. R habe sich bei der Polizei am 20. August 2009 zwar unter Vorlage dieses Glaubensübertrittsantrags eingelassen (Anlage B 45 zur Anlagenakte). Diese Einlassung entspreche jedoch nicht den Ausführungen des Landesrabbiners gegenüber dem Beklagtenbevollmächtigten vom April 2009, in seinen Unterlagen keine Dokumente gefunden zu haben. Weiter bestritten werde, dass seinerzeit keine Originale von Glaubensübertrittskopien ausgehändigt worden seien; ferner, dass Aushändigungen durch den ehemaligen Gemeinderabbiner A geschehen seien. Dieser habe bei der Kriminalpolizei M am 13. Oktober 2009 ausgesagt, derartiges gehöre nicht zu seinem Aufgabenbereich, und er komme damit auch nicht in Berührung und habe zu keinem Zeitpunkt an den Kläger oder dessen Ehefrau oder sonst jemanden Glaubensübertrittsurkunden ausgehändigt, weder in Kopie noch im Original (Anlage B 42 zur Anlagenakte). Er habe zudem am 28. September 2009 die Unterlassung anderslautender Unterstellungen verlangt (Bl. 602 d.A.). Aus dem Schreiben des Rabbiners G vom 27. September 2009 ergebe sich nicht, wann die orthodoxe Gijur bei der Ehefrau des Klägers durchgeführt worden sei; vielmehr gehe aus dem Schreiben lediglich hervor, dass dem Rabbiner G dies auf Nachfrage erklärt worden sei (Beweis dazu, dass er sich die Voraussetzungen der Gestaltungsmöglichkeit des zweitgeborenen Sohnes des Klägers vom anwesenden seinerzeitigen Gemeinderabbiner versichern ließ: Zeugnis Rabbiner G). Die Durchführung der Gijur bei Frau B. werde deshalb bestritten. Sie allein reiche auch nicht für den Übertritt, weil eine Prüfung durch das Rabbinatsgericht erfolgen müsse. Soweit sich der Mitgliedsantrag vom 18. März 2004 auf eine Glaubensübertrittsurkunde vom 24. März 2004 bezogen habe, sei er unwirksam. Dem Bestätigungsschreiben ihres ehemaligen Vorsitzenden sei kein Aussagewert beizumessen, da dieser selbst Frau G / R die Aufnahme unter dem 31. März 2004 bestätigt habe, obgleich diese ja erst am 28. Februar 2005 den Glaubensübertritt vollzogen habe (wobei ein handschriftlicher Zusatz auf dem Schreiben vom 31. März 2004 durch den Rabbiner A mit Datum des 5. August 2004 „Original hat vorgelegen“ aufgebracht gewesen sei).
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Tatsächlich habe der Kläger die Kopien der Übertrittsurkunden mit Datum vom 24. März 2004 manipuliert. Aus dem urkundentechnischen Gutachten gehe hervor, dass die Urkunden der Familie des Klägers Kopierfehler enthielten (Zeugnis Herr G). Wann exakt diese Kopien in den Bestand des ihres Ordnungssystems gelangt seien, sei nicht feststellbar. Es müsse jedoch vor der Beauftragung des Gutachters gewesen sein. Im Übrigen seien im Ordnungssystem der Beklagten mehr als die vom Kläger behaupteten 15 Glaubensübertrittsurkunden zu finden. Da der Kläger als Geschäftsführer/ Verwaltungsdirektor für den ordnungsgemäßen Betrieb des Büros der Beklagten verantwortlich gewesen sei, komme nur er als Person in Frage, die von Originalurkunden bei Mitgliedsantragstellungen Kopien gezogen hätten. Die Originalurkunden der Familie K habe er nicht benötigt, um Fälschungen herzustellen, weil hierzu auch die im Ordnungssystem vorhandenen Kopien ausgereicht hätten. Der Einwand des Klägers gegen die Qualitätsbewertung der dem urkundentechnischen Gutachten zu Grunde liegenden Fotokopien gehe schon deshalb fehl, weil dem Kläger die dem Gutachter zur Verfügung gestellten Kopien nicht übermittelt worden seien, sondern lediglich jene, die am 8. April 2009 vom Beklagtenvertreter aus den Originalen der Familie K erstellt worden seien. Während seiner Beschäftigungszeit habe zum Aufgabenkreis des Klägers gehört zu überprüfen, ob bei einem Antrag einer Person, die als Mitglied aufgenommen werden solle, die nötigen Voraussetzungen vorgelegen hätten. Sache des Klägers sei gewesen, Arbeiten vorzubereiten, die vom Vorstand zu erledigen gewesen wären. Wenn festgestanden habe, dass die Voraussetzungen gegeben seien, habe auch der Kläger Mitgliedschaften bestätigen können. Ein verantwortlicher Angehöriger des jüdischen Glaubens würde sich bei einem Aufnahmeantrag stets das Original der Glaubensübertrittsurkunde vorlegen lassen und dessen Echtheit prüfen. Hiergegen habe der Kläger massiv verstoßen und dabei offenbar auch die damalige stellvertretende Vorsitzende getäuscht, was einen zusätzlichen Grund für eine fristlose Kündigung bedeute und nunmehr nachgeschoben werde. Eine Aufnahme in die jüdische Glaubensgemeinschaft sei, ohne dass die religiösen Voraussetzungen geschaffen seien, nicht möglich. Die Glaubensübertrittsurkunde habe insofern auch bei einem Umzug in eine neue Wohnsitzgemeinde hohe Bedeutung, weil der Nachweis der Zugehörigkeit mit der Originalübertrittsurkunde zu führen sei.
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Der Kläger habe als Vorsitzender der jüdischen Gemeinde nur kandidieren und gewählt werden können, wenn seine Abkömmlinge dem jüdischen Glauben angehörten.
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Nachdem das Beschäftigungsverhältnis des Klägers Anfang Mai 2008 fristlos gekündigt worden sei, habe ihre Vorstandsvorsitzende zusätzlich die Arbeit eines Geschäftsführers übernehmen müssen (neben ihrer freiberuflichen Tätigkeit und unter der Maßgabe ihres Wohnsitzes in W). Außerdem habe sie der Synagogenneubau mit Arbeit ausgefüllt. Etwa zur Jahreswende 2008 / 2009 habe sie die abgelegten Unterlagen sichten können und sei auf den Ordner mit den Glaubensübertrittsurkunden und den Aufnahmeanträgen gestoßen, wobei ihr Ungereimtheiten aufgefallen seien. Diesen sei sie nachgegangen und habe die übrigen Vorstandsmitglieder unterrichtet. Diese hätten beschlossen, ein Dokumentenechtheitsgutachten erstellen zu lassen. Im Kontakt mit dem damaligen Polizeipräsidenten von M sei der Name des Sachverständigen benannt und gemäß Vorstandsbeschluss vom Februar 2009 mit der Sache befasst worden. Kein Vorstandsmitglied habe vor dem 9. März 2009 das Gutachten zur Kenntnis nehmen können, da dies an die Adresse des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden R-P in der A , M versandt gewesen sei (Kopie des Kuverts in Bl. 504 d.A.). Der Vorsitzende des Landesverbands, Dr. W, habe das ungeöffnete (Zeugnis Dr. W.) Poststück an sie (die Beklagte) weitergesandt, wo es nicht vor dem 9. März 2009 habe eingesehen werden können. Der Umweg über den Landesverband sei gewählt worden, um sicherzustellen, dass der Kläger bzw. das Büro der Beklagten keinerlei Kenntnis erlange. Eine Kenntnisnahme vor dem 9. März 2009 habe auch deswegen nicht geschehen können, weil das Büro des Landesverbandes donnerstagnachmittags bis montags geschlossen sei und auch ihr (der Beklagten) Gemeindebüro freitags nur noch bis 13:00 Uhr offen gehalten werde. Die Eheleute K seien mit Datum vom 18. März 2009 wegen des Verdachts der Verwendung von Kopien ihrer Glaubensübertrittsurkunden angeschrieben worden. Sie hätten mit Schreiben vom 19. März 2009 geantwortet und am 8. April 2009 die Originalurkunden ihrer Glaubensübertrittsbescheinigungen, die sich auf Büttenpapier befänden, was Schattierungen auf den Kopien erkläre, vorgelegt (Zeugnis Rechtsanwalt H D. C). Mit Schreiben vom 14. April 2009 sei der Rabbiner Dr. R kontaktiert worden, der mit Brief vom 20. April 2009 geantwortet habe. Weil dessen Korrektur seiner ursprünglichen Bekundung unter dem 20. August 2009 wenig glaubhaft sei, müsse er zwischenzeitlich Kontakt mit dem Kläger gehabt haben. Den ehemaligen Gemeinderabbiner habe sie auf den Einwand des Klägers vom 24. März 2009 nicht weiter anhören müssen, weil daraus nicht ersichtlich gewesen sei, dass der Kläger meine, vom ehemaligen Rabbiner Kopien erhalten zu haben. Nach Zugang des Gutachtens habe die Vorsitzende gemäß § 7 der Satzung den Vorstand in Kenntnis setzen (dem habe § 21 der Satzung nicht entgegengestanden) und einen Tag vor dem 18. März 2009 im Umlaufverfahren das Einverständnis zur Anhörung des Klägers und notfalls zum Ausspruch der Kündigung erhalten. Frühestens am 24. März 2009 habe die Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB begonnen. Die Anhörung des Klägers mit Schreiben vom 18. März 2009 sei zureichend gewesen, da dem Kläger der Kernvorwurf zur Stellungnahme unterbreitet worden sei und er hinreichende Möglichkeit erhalten habe, bestimmte zeitlich und räumlich eingegrenzte Tatsachen zu bestreiten sowie entkräftende Umstände vorzubringen und zur Aufhellung der Geschehnisse beizutragen.
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Wie die Parteien im Kammertermin vor dem Arbeitsgericht übereinstimmend erklärten, sei das KSchG auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht anzuwenden. Die Erklärung sei schon nach § 288 ZPO bindend. Im Übrigen habe sie (die Beklagte) im Kündigungszeitpunkt nicht mehr als fünf Alt-Arbeitnehmer beschäftigt gehabt, die bereits 2003 eingestellt gewesen seien, wobei sie bestreite, dass der Kläger bereits im Dezember 2003 überhaupt eine vergütungswürdige Tätigkeit für sie ausgeübt habe. Frau (I) B habe erst in 2004 ihre verstorbene Schwester als Bibliothekskraft abgelöst. Frau M sei als Übersetzerin mit weniger als 20 Wochenstunden bei 150,- EUR monatlich angemeldet. Frau M, die 2003 und 2004 an Freitagen und bis Februar 2009 an Sabbat- und Feiertagen mit dem aufschließen der Synagoge und anderer Räume befasst gewesen sei, habe nicht in einem festen Beschäftigungsverhältnis zu ihr gestanden und lediglich einen Ausgleich für ihren Liebesdienst in Höhe von 50,- EUR im Monat erhalten. 2009 sei sie erkrankt, so dass der Dienst von ihrem Ehemann übernommen worden sei. Weil sie die Tätigkeit seit Februar 2009 nicht mehr ausgeführt habe sei das Beschäftigungsverhältnis beendet. Herr L, Herr R und Herr S seien zum Kündigungszeitpunkt nicht bei der Beklagten, sondern bei der Beerdigungsbruderschaft C K, die ein eigener, selbstständiger Verein sei, beschäftigt gewesen und von diesem vergütet worden. Sie (die Beklagte) habe an diesen Verein nur in den Jahren 2003 und 2004 keine Zuschüsse gegeben (Zeugnis Frau T). Der zwischen ihr (der Beklagten) und dem Verein unwirksame Vertrag ändere daran nichts. Wie sich aus dem Urteil des Landgerichts Mainz vom 16. Juni 2009 - Az. 2 O 446/04 - (Bl. 569 ff. d.A.) ergebe, seien Herr L, Herr R und Herr S Mitglieder des Vereins. Herr S sei darüber hinaus Angestellter des Landes Rheinland-Pfalz, für das er 67 jüdische Friedhöfe beaufsichtige und durch das er vergütet werde. Auch für die Beerdigung von Frauen beschäftige sie keine Arbeitnehmer. Frau G sei nur in der Zeit vom 6. Dezember 2006 bis zum 30. November 2008 beschäftigt gewesen (Arbeitszeugnis ohne Unterschrift und Ausstellungsdatum in Bl. 607 d.A.). Frau L sei im Jahr 2003 noch nicht für sie tätig gewesen und bereits vor dem Kündigungszeitpunkt des Klägers wieder ausgeschieden. Herr L leiste seiner Frau lediglich freiwillig und auftragslos Hilfestellungen. Frau C sei lediglich in der Zeit vom 1. Februar 2008 bis zum 31. Januar 2010 beschäftigt gewesen (Ablichtung der ersten Seite des Arbeitsvertrags in Bl. 608 d.A.). Frau K sei weder 2003, noch zum Kündigungszeitpunkt 2009 bei der Beklagten beschäftigt gewesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens wird auf die Schriftsätze der Beklagten vom 17. Dezember 2010 (Bl. 332 ff. d.A.), 20. Januar 2011, bei dem Landesarbeitsgericht eingegangen am 30. März 2011 (Bl. 358 ff. d.A.), 27. Dezember 2011 (Bl. 436 ff d.A.), vom 16. Februar 2012 (Bl. 475 ff. d.A.), 6. März 2012 (Bl. 523 f. d.A.) und 2. August 2012 (Bl. 552 ff. d.A.) Bezug genommen, ferner den Klägerschriftsatz vom 29. Oktober 2010 (Bl. 301 ff. d.A.), 20. Januar 211 (Bl. 358 ff. d.A.), 27. Dezember 2011 (Bl. 436 ff. d.A.), 23. April 2012 (Bl. 525 ff. d.A.) und 20. August 2012 (Bl. 614 ff. d.A.) wie auch auf die zur Akte gereichten Anlagen Bezug genommen.
- 74
Die Kammer befand am 25. März 2011 - 6 Sa 490/10 -, dass die Berufung des Klägers aufgrund der zutreffenden Würdigung des Arbeitsgerichts unbegründet sei (Bl. 365-376 d.A.). Auf Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hob das Bundesarbeitsgericht das Urteil mit Beschluss vom 9. August 2011 auf und verwies den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Berufungskammer zurück (- 9 AZN 673/11 - Bl. 406 ff. d.A.), da dem Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör entscheidungserheblich nicht genügt sei, die Beklagte habe seit dem 18. März 2004 gewusst, dass die Unterschrift unter den Mitgliedsantrag seiner Ehefrau nicht von dieser, sondern von ihm stamme, weil er die Urkunde in Anwesenheit der damaligen stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet habe, die den Antrag an diesem Tag benötigt habe, um ihn an den Vorstandsvorsitzenden weiterzuleiten, wobei mit der Ehefrau des Klägers telefonisch vereinbart worden sei, die Unterschrift nachzuholen (Zeugnis Frau A., Zeugnis Frau B.). Die Kammer hat daraufhin über die bezeichneten Behauptungen des Klägers Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau S A. und der Frau B.. Wegen der Einzelheiten dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 13. Januar 2012 Bezug genommen (B. 464-471 d.A.). Der Kläger meint, dass die Zeugenaussage von Frau A. das schriftsätzliche Vorbringen glaubwürdig bestätigt habe. Das Telefonat vom 18. März 2004 sei über sein (des Klägers) Mobiltelefon des Klägers geführt worden; im Zimmer des Vorstands befinde sich kein Festnetzanschluss. Die Beklagte hegt an der Glaubwürdigkeit der vernommenen Zeugin A. erhebliche Zweifel, die sie im Einzelnen ausführt. Sie meint außerdem, wenn es sich tatsächlich so zugetragen habe, wie die Zeugin bekundete, wäre jedenfalls gegen Normen verstoßen worden, die sie (die Beklagte) sich selbst gesetzt habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschriften vom 25. März 2011, 13. Januar 2012 und 24. August 2012 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
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Die Berufung ist zulässig und teilweise begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde nicht durch eine außerordentliche Kündigung der Beklagten - weder vom 26. März, noch vom 14. April 2009 - beendet, sondern endete aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten, sei es vom 26. März oder vom 14. April 2009.
I.
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Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchst. c ArbGG) und wurde form- und fristgerecht mit Schriftsatz vom 7.September 2010, eingegangen am 9. September, auf Zustellung des Urteils am 31. August 2010, eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) sowie mit Schriftsatz vom 29. Oktober 2010, eingegangen am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 67 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 ZPO). Die Begründung setzt sich in hinreichender Weise mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander (§ 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO)
II.
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Die Berufung ist teilweise begründet. Die zulässigerweise in objektiver Klagenhäufung angebrachten (§ 260 ZPO) Kündigungsschutzklagen haben zum Teil Erfolg.
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1. Sämtliche - zuletzt zusammenfassend formulierten - Klageanträge sind zulässig. Sie sind hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, weil jedes einzelne Rechtsverhältnis, dessen Bestehen oder Nichtbestehen festgestellt werden soll, so genau bezeichnet ist, dass über dessen Identität und damit den Umfang der Rechtskraft des begehrten Feststellungsanspruchs keinerlei Ungewissheit bestehen kann und auf die vom Gesetz vorgegebenen Antragsfassung, „dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist“, abgestellt wurde (BAG 13.12.2007 - 2 AZR 818/06 - Rn. 18 f., NZA 2008, 589). Die Anträge sind auch von hinreichendem Feststellungsinteresse i.S.d. § 256 Abs. 1 ZPO getragen, da der Kläger als Arbeitnehmer nach § 4 Satz 1 KSchG gehalten ist, Feststellungsklage zu erheben, um die für ihn nachteilige Rechtsfolge des § 7 KSchG auszuschließen (BAG 7.3.2002 - 2 AZR 173/01 - zu II 1 der Gründe, NZA 2002, 963).
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2. Die Anträge sind, soweit sie sich gegen die ausgesprochenen außerordentlichen Kündigungen richten, begründet.
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a) Die außerordentliche Kündigung von 26 März 2009 hat das Arbeitsverhältnis nicht beendet.
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aa) Die Kündigung ist nicht schon wegen Formmangels unwirksam (§ 125 BGB). Die gesetzliche Schriftform nach § 623 BGB ist durch die handschriftliche Unterzeichnung des Kündigungsschreibens seitens des Beklagtenbevollmächtigten gewahrt (§ 164 Abs. 1, § 126 Abs. 1 BGB; vgl. Bl. 12 d.A.).
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bb) Die Kündigung ist weiter nicht wegen fehlenden Vollmachtsnachweises gemäß § 174 Satz 1 BGB unwirksam.
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(1) Da die Zurückweisung nur bei Unkenntnis des Adressaten eines einseitigen Rechtsgeschäfts von der Bevollmächtigung durchgreift (§ 174 Satz 2 BGB) und die Kenntnisgabe an den Gegenüber keiner besonderen Form unterliegt, sondern lediglich gleichwertigen Ersatz für die fehlende Vorlage einer Vollmachtsurkunden darstellen muss (BAG 14.4.2011 - 6 AZR 727/09 - Rn. 23, NZA 2011, 683), spricht einiges dafür, dass die vorab - und vorliegend beanstandungslos - erfolgte Übermittlung einer Anwaltsvollmacht per Telefax mit Hinweis auf den Bevollmächtigungszweck der Aufklärung eines Kündigungsverdachts und eventuellen Kündigungsausspruch den Anforderungen des § 174 Satz 2 BGB genügt.
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(2) Auch bei anderer Ansicht wäre der Zurückweisung nicht zu folgen. Denn sie war verspätet. Für die Frage, ob eine Zurückweisung im Sinne des § 174 Satz 1 BGB unverzüglich erfolgt, gelten die zu § 121 BGB aufgestellten Grundsätze entsprechend. Danach ist die Zurückweisung einer Kündigungserklärung mit einer Zeitspanne von mehr als einer Woche, ohne das vorliegen besonderer Umstände des Einzelfalles nicht mehr unverzüglich (BAG 8.12.2011 - 6 AZR 354/10 - Rn. 33, NZA 2012, 495). Da vorliegend auch der vom Kläger mit Eingang in der 14. Kalenderwoche des Jahres 2009, d.h. ab Montag, dem 30. März 2009, zugestandene Zeitpunkt bis zum Eingang beim Beklagtenbevollmächtigten am 7. April 2009 die Wochenfrist überschritt, kam es auf das Vorliegen besonderer Umstände an. Auf Zugang am 30. März endete die Wochenfrist mit Ablauf des 6. April (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB). Besondere Umstände, die eine verspätete Zurückweisung erklären könnten, waren indes weder vom Kläger vorgebracht noch ersichtlich. Dem Kläger war die Möglichkeit des Erhalts einer Kündigung seit Erhalt der Fax-Vollmacht am 23. März 2009 bekannt. Die von ihm über den Umfang der Mandatierung behaupteten Zweifel, waren mangels Substanz und vor dem Hintergrund der Einbindung des juristischen Bevollmächtigen schon in das Anhörungsgeschehen nicht nachvollziehbar. Unverständlich bleibt auch, warum auf noch am 30. März 2009 - nach klägerischer Behauptung: sofort nach Erhalt - dem Bevollmächtigten übermittelte Kündigung zwar mit der schon am 2. April 2009 bei Gericht eingegangenen Kündigungsschutzklage nicht jedoch mit gleichzeitiger, sondern erst am 3. April diktierter und am 7. April 2009 zugegangener Zurückweisung reagiert wurde.
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(3) Auf die weiteren, die Wohnsitz- und Zugangsverhältnisse des Klägers wie auch den Postweg des am 26. März 2009 aufgegebene Kündigungsschreibens betreffenden Ausführungen beider Parteien, kommt es vor diesem Hintergrund nicht weiter an.
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cc) Die Kündigung gilt auch nicht wegen Versäumens der Klageerhebungsfrist gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2, § 7 und § 4 Satz 1 KSchG als von Anfang an wirksam. Die Zustellung der Kündigungsschutzklage erfolgte am 7. April 2009 und blieb damit selbst bei Unterstellung eines Kündigungszugangs schon am 27. März 2009 noch innerhalb der Dreiwochenfrist, die gemäß § 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB frühestens am 17. April 2009 endete.
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dd) Die Kündigung ist aber nicht aus wichtigem Grund gerechtfertigt.
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(1) Auf einen dringenden Verdacht der Herstellung einer unechten Urkunde kann die Kündigung nicht gestützt werden. Ein solcher Verdacht kann zwar einen an sich wichtigen Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB darstellen, im vorliegenden Fall trägt das Beklagtenvorbringen - soweit es schon nicht durch die Entscheidung der Berufungskammer vom 31. Juli 2009 - 6 Sa 134/09 - (Bl. 139 ff. d.A.) abschließend beschieden ist - keinen hinreichend dringenden Verdacht.
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(a) Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, d.h. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 9.6.2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 14, NZA 2011, 1342).
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(aa) Bereits der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen an sich wichtigen Grund abbilden. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (BAG 25.11.2010 - 2 AZR 801/09 - Rn. 16, NZA-RR 2012, 222). Der Arbeitnehmer muss im Rahmen seiner Anhörung die Möglichkeit haben, bestimmte, zeitlich und räumlich eingegrenzte Indiztatsachen zu bestreiten oder den Verdacht entkräftende Tatsachen zu bezeichnen und so zur Aufhellung der für den Arbeitgeber im Dunkeln liegenden Geschehnisse beizutragen (BAG 23.6.2009 - 2 AZR 474/07 - Rn. 56, NZA 2009, 1136). Der notwendig schwerwiegende Verdacht muss sich aus den Umständen ergeben und objektiv durch Tatsachen begründet sein, ferner dringend in dem Sinn, dass bei einer kritischen Prüfung die auf Beweisanzeichen geschützte große Wahrscheinlichkeit für die erhebliche Pflichtverletzung gerade dieses Arbeitnehmers besteht. Bloße auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen geschützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdacht nicht aus (BAG 29.11.2007 - 2 AZR 724/06 - Rn. 30, AP BGB § 626 Verdacht strafbaren Handlung Nr. 40).
- 92
(bb) Ist in einem Kündigungsrechtsstreit entschieden, dass das Arbeitsverhältnis durch eine bestimmte Kündigung nicht aufgelöst worden ist, kann der Arbeitgeber eine erneute Kündigung nicht auf Kündigungsgründe stützen, die er schon zur Begründung der ersten Kündigung vorgebracht hat und die in dem ersten Kündigungsschutzprozess materiell geprüft worden sind, mit dem Ergebnis, dass sie die Kündigung nicht rechtfertigen können. Das Urteil in dem ersten Prozess ist in der Weise präjudiziell für das zweite Verfahren, dass eine erneute materielle, möglicherweise von dem Ergebnis des ersten Prozesses abweichende Nachprüfung nicht erfolgen darf (BAG 12.2.2004 - 2 AZR 307/03 - zu B II 2 c aa der Gründe, AP KSchG 1969 § 1 Nr. 75).
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(b) Vor diesem Hintergrund war ein wichtiger Kündigungsgrund nicht gegeben.
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(aa) Der Grund eines Manipulationsverdachts von Glaubensübertrittsurkundenkopien war bereits im Wesentlichen verbraucht. Die Beklagte hatte im Berufungsrechtsstreit über die Wirksamkeit ihrer Kündigung vom 2. Mai 2008 vor der hiesigen Kammer - 6 Sa 134/09 - mit Schriftsatz vom 27. April 2009 (Bl. 81 ff. d.A.) ausgeführt (u.a.): "… dass er [der Kläger] Urkunden fertigte, für die er nur Fotokopien vorzulegen in der Lage ist und damit Fälschungen vornahm, hat sich noch in einem anderen Zusammenhang gezeigt. […] Der Vorsitzenden der Beklagten ist anlässlich einer Sichtung von Unterlagen aufgefallen, dass die in Fotokopien beigefügten Glaubensurkunden von D L A B. und S K den Verdacht erregen, dass sowohl die Unterschriften, als auch die Siegelstempel identisch sind, wobei das gleiche auch für die in Kopie beigefügten Glaubensübertrittsurkunden E K und B., der Ehefrau des Klägers, gilt. […] Der Kläger wurde mit Schreiben des Unterzeichners vom 18.03.2009 auf den Verdacht hingewiesen, dass er diese Manipulationen vorgenommen hat und wurde deshalb dazu befragt. […] Die Beklagte hat […] die Eheleute K […] angeschrieben und sie gebeten, mitzuteilen, ob sie die Originalurkunden vorliegen hätten und, wenn dies der Fall sein sollte, diese überlassen sollten. Dies ist […] am 08.04.2009 geschehen. […] Im Gütetermin am 23.04.2009 hat der Kläger anerkannt, dass die Glaubensübertrittsurkunde B. und E K Gemeinsamkeiten aufweisen, wie die Glaubensübertrittsurkunde D L A B. und S K. […] Ein Interesse daran, derartige falsche Urkunden herzustellen, ist nur bei dem Kläger zu sehen. […] Immerhin spart die Herstellung dieser Fälschung die Teilnahme an Schulung und auch den Einsatz mehrerer hundert Euro, … . […] Die Parallelität, was die Qualität der Urkunden betrifft, ihre Originale und ihre Entstehung, ist schon einzigartig und ist ein klares Indiz dafür, dass der Kläger jener ist, der die Fälschung vorgenommen hat, da nur er ein Interesse daran haben kann. […] Damit steht fest, dass die ursprüngliche fristlose Kündigung von der Beklagten vom 02.05.2008 wirksam ist." (S. 4-9 des Schriftsatzes; Bl. 84-89 d.A.). Die Berufungskammer hat zu diesen Ausführungen hinsichtlich der Kündigung vom 2. Mai 2008 mit Urteil vom 31. Juli 2009 - 6 Sa 134/09 - entschieden: "Die zulässigerweise nachgeschobenen Kündigungsgründe reichen zivilprozessual nicht aus, um zu einer anderen Bewertung des Falles zu gelangen. […] Auch nicht unter Verdachtsgesichtspunkten. […] Dies gilt auch soweit behauptet wird, der Kläger habe die im Ordnungssystem der Beklagten enthaltenen Kopien der Familie K dazu missbraucht, um Kopien der Urkunden der Familie B. herzustellen. Der Kläger hatte die diesbezügliche Behauptung nach § 138 Abs. 2 ZPO qualifiziert bestritten. Damit wäre es Sache der Beklagten gewesen, ihren Vortrag zivilprozessual so zu ergänzen, dass die von ihr vertretenen Schlussfolgerungen überhaupt möglich sind." (S. 15 des Urteils; Bl. 153 d.A.). Soweit die Beklagte aus dem Fund der Kopien für die Ehefrau und den erstgeborenen Sohns des Klägers in ihrem Dokumentenbestand, der persönlichen wie beruflichen Nähe des Klägers hierzu, deren äußerer Ähnlichkeit mit den Kopien der Familie K, der Motivlage des Klägers sowie der Aufklärung durch Anhörung einen dringenden Verdacht ableiten wollte, sind in den dargelegten Ausführungen der Berufungskammer sämtliche Vorgänge abschließend beschieden. Die Kammer ist an einer nochmaligen Überprüfung mithin gehindert. Auch die von Beklagtenseite vorgebrachten Erwägungen dazu, welche Aussagekraft das urkundentechnische Gutachten haben müsse, welche Kopie bessere Qualität aufweise, aus welchen Umständen sich der Fälschungsgehalt im Einzelnen ergebe und welche Rolle der Umstand, dass überhaupt nur Kopien eines vermeintlichen Originals existierten, müssen deshalb auf sich beruhen. Gleiches gilt auch für die wiederholt thematisierte Motivlage der ersparten Schulungsteilnahme oder Geldersparnis.
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(bb) Auch soweit die Beklagte ergänzend Umstände zur Stärkung dieses Grundes vorbringt, tragen diese keinen dringenden Manipulationsverdacht gerade durch den Kläger.
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(aaa) Wenn die Beklagte in Abrede stellt, dass die Kopien von Glaubensübertrittsurkunden der Ehefrau des Klägers wie auch ihm selbst durch den dem seinerzeitigen Gemeinderabbiner ausgehändigt worden seien, folgt daraus schon denkgesetzlich weder von selbst, noch mit nennenswerter Wahrscheinlichkeit, dass gerade der Kläger Urheber irgendwelcher Manipulationen gewesen sein sollte. Soweit die Beklagte hierzu die Einlassung des ehemaligen Gemeinderabbiners im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren anführt, er habe keine derartigen Dokumente herausgegeben, ist dem entgegenzuhalten, dass gerade auch die Staatsanwaltschaft dies nicht zur Annahme eines Tatverdachts ausreichen ließ, sondern das Verfahren vielmehr zeitnah einstellte. Weiter unergiebig bleibt auch der Hinweis auf ein Unterlassungsbegehren des vormaligen Rabbiners gegen die Beklagte in Bezug auf Äußerungen, die einen Zusammenhang zwischen der Dokumentenherausgabe und seiner Person erkennen ließen, da hieraus zwar Abstimmungsschwierigkeiten zwischen der Beklagten und ihrem ehemaligen Geistlichen in Bezug auf etwaige Außendarstellungen und Erklärungen zu Dritten hervorgehen mögen, nichts positives aber für einen Tatverdacht gegen den Kläger im vorliegenden Verfahren folgt. Soweit die Beklagte meint, die Kündigung sogar selbständig auf einen unwahren Klägereinwand zur vermeintlichen Herausgeberperson gründen zu können, fehlt jeder Nachweis zur gerade bewussten Falscheinlassung des Klägers.
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(bbb) Auch der weiter vorgebrachte Umstand, der ehemalige Gemeinderabbiner sei nicht befugt gewesen Glaubensübertrittspapiere herzustellen und auch die Mitarbeiterin T habe mit Glaubensübertritten intern nichts zu tun gehabt, ergab kein besonderes Indiz für Manipulationshandlungen gerade des Kläger. Selbst wenn der Gemeinderabbiner und Frau T als Urheber der Kopien ausschieden, blieben rein denkgesetzlich immer noch unzählig viele alternative Urheber, da der Aktenbestand unstreitig nicht verschlossen und für sämtliche Bürobetretende zugänglich war.
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(ccc) Soweit die Beklagte schließlich weiter meint, der Landesrabbiner Dr. R habe im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren falsch ausgesagt, ist das weder substantiell nachvollziehbar (jeder mit Aktenbeständen Umgehende kann der Lebenserfahrung nach Einzelpapiere übersehen, zumal wenn sie - wie vorliegend - beim Mädchen- oder Mutter- bzw. Ehegattenzunahme abgelegt sein könnten), noch gibt es aufgrund der Einlassung des Rabbiners irgendwelche zusätzlichen Anhaltspunkte für eine Urheberschaft ausgerechnet des Klägers. Der Einwand, der Kläger müsse mit dem Rabbiner zwischenzeitlich Kontakt aufgenommen haben, entbehrt jeder Substanz.
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(ddd) Soweit schlussendlich noch das Motiv eines höheren Ansehens im Gemeindeleben und die Ermöglichung (oder Erleichterung) einer erwogenen Wahl zum Vorstandsvorsitzenden angeführt wurde, war auch daraus kein dringendes Verdachtsmoment abzuleiten. Der Kläger zählte im Jahr 2004 - auf das die manipulierten Urkunden datieren - auch nach Vorbringen der Beklagten (noch) nicht zum Kandidatenkreis eines Vorstandsvorsitzenden. Ihm durfte allein aufgrund seiner Stellung in der Administration der Beklagten bereits hohes Vertrauen innerhalb der Gemeinde entgegengebracht worden sein. Mit der Erwägung potentiellen Vorstandsbewerberstatus gesteht auch die Beklagte hohe interne Reputationswerte für den Kläger zu. Warum dieser bei solcher Sachlage aufgrund welcher Lebenserfahrung oder welchen Sozialmodells seinen Namen und sein Ansehen durch Urkundendelikte und grobe Missachtungen seiner Dienstpflichten aufs Spiel setzen sollte, erschließt sich - entgegen den Mutmaßungen der Beklagten - auch im Ansatz nicht weiter.
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(2) Auch auf einen Verdacht einer Fälschung des Schreibens des Beklagtenvorstandsvorsitzenden vom 6. Februar 2004 durch den Kläger kann die Kündigung nicht gestützt werden. Dieser Kündigungsgrund war bereits umfassender Gegenstand der Kündigung vom 2. Mai 2008 und wurde bereits im arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren eingehend behandelt und als Kündigungsgrund für unzureichend erachtet (ArbG Mainz 6.2.2009 - 8 Ca 707/08 - S. 31 f.). Auch die Kammer hat diese Bewertung schon geteilt (LAG Rheinland-Pfalz 31.7.2010 - 6 Sa 134/09 - S. 13 f., Bl. 151 f. d.A.). Die von Beklagtenseite im vorliegenden Verfahren ergänzend geäußerten Zweifel anhand unterschiedlicher Fußzeilen gegenüber Beklagtenschreiben vom 30. / 31. März 2004 (Bl. 6, 461 d.A.) sind nicht weiter geeignet, um irgendwelche Fälschungsvorwürfe zu substantiieren. Wenn die Beklagte auf weitere vom Kläger erstellte Dokumente im März / April 2004, um danach Manipulationen zu belegen (Bestätigungsschreiben an Frau G, an seine [des Klägers] Ehefrau oder Herrn A), während sie gleichzeitig meint, der Kläger sei nur im Stande manipulierte Fotokopien vorzulegen, ist unklar, auf welche „echten“ oder „unechten“ Dokumente der Zeit die Beklagte überhaupt abstellen will. Ferner war von Klägerseite (unwiderlegt) auf das sämtliche Fußzeilenangaben bereits enthaltende Beklagtenschreiben an das Landeswissenschaftsministerium schon vom Januar 2004 (Bl. 110 d.A.) und die bereits zuvor bestehende E-Mail-Anschrift. Es ist deshalb unerfindlich, woraus die vermeintliche Manipulation des Schreibens vom 6. Februar 2004 zu folgern sein soll.
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(3) Ein wichtiger Grund liegt auch nicht in Gestalt einer (erwiesenen) Herstellung von unechten Urkunden oder deren pflichtwidrige Verwendung zulasten der Beklagten vor.
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(a) Zwar kann eine schwerwiegende schuldhafte Pflichtverletzung einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung darstellen, und zwar auch bei der Verletzung von vertraglichen Nebenpflichten. Denn nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Diese Regelung dient dem Schutz und der Förderung des Vertragszwecks. Sie reicht auch in die Zeit außerhalb der eigentlichen Arbeitszeit hinein, denn ein außerdienstliches Verhalten kann die berechtigten Interessen des Arbeitgebers oder der (bzw. anderer) Arbeitnehmer beeinträchtigen, wenn es einen Bezug zur dienstlichen Tätigkeit gibt, d.h. wenn negative Auswirkungen auf den Betrieb oder in Bezug zum Arbeitsverhältnis eintreten (BAG 27.1.2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 29 ff., NZA 2011, 798).
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(aa) Mit einer Urkundenfälschung wird der Vertrauensbereich zwischen Abreitnehmer und Arbeitsgeber dabei zumeist nachhaltig erschüttert (vgl. BAG 29.1.1997 - 2 AZR 292/96 - zu II 2 b der Gründe, NZA 1997, 813). Dabei kann die Mitwirkung unter Missbrauch der arbeitsvertraglichen Befugnisse ausreichen (LAG Hamm 18.8.2011 - 17 Sa 723/11 - zu II 3 a bb der Gründe, juris).
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(bb) Die materiell-rechtliche Wirksamkeit der Kündigung lässt es dabei unberührt, wenn diese zunächst mit dem Verdacht eines pflichtwidrigen Verhaltens begründet wird, während der gesamte Inhalt der Verhandlung und das Ergebnis einer etwaigen Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts die Pflichtwidrigkeit sogar tatsächlich belegen. Maßgebend ist allein der objektive Sachverhalt wie er sich dem Gericht nach Parteivorbringen und gegebenenfalls Beweisaufnahme darstellt (BAG 10.6.2010 - 2 AZR von 541/09 - Rn. 23, NZA 2010, 1127).
- 105
(cc) Ferner kann ein Nachschieben von Kündigungsgründen, die bei Ausspruch einer Kündigung bereits vorlagen, auch unabhängig davon, ob sie dem Kündigenden vor oder nach der Kündigung bekannt geworden sind und ob sie mit den bisher geltend gemachten Gründen in einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang stehen, grundsätzlich noch geschehen (BAG 28.2.1991 - 2 AZR 335/90 - zu A V 2 der Gründe, juris). Ob überhaupt bzw. ab welcher Grenze ein Auswechseln von Kündigungsgründen erreicht wird, d.h. die Kündigung einen völlig anderen Charakter erhält, hat die Rechtsprechung zuletzt offen gelassen (BAG 6.9.2007 - 2 AZR 264/06 - Rn. 21, NZA 2008, 636).
- 106
(b) Dem Kläger kann aber auch unter diesen, der Beklagten im Ansatz entgegenkommenden Maßgaben, auch schon nach ihrem eigenen Vorbringen - soweit dies nicht bereits durch die Begründung der Kündigung vom 2. Mai 2008 im darauf folgenden Berufungsverfahren verbraucht oder insgesamt zu wenig substantiiert ist - keine Herstellung oder Verwendung unechter Urkunden vorgehalten werden.
- 107
(aa) Die von der Beklagten mit Schriftsatz vom 27. April 2009 zur Kündigungsbegründung der am 2. Mai 2008 ausgesprochenen Beendigung vorgebrachten Anhaltspunkte für eine (vermeintliche) Herstellung von unechter Glaubensübertrittsurkundenkopien durch den Kläger seine Ehefrau wie den erstgeborenen Sohn D (S. 4-9, Bl. 84-89 d.A.) - d.h. der Umstand des Fundes der Kopien im eigenen Dokumentenbestand, die persönliche wie berufliche Nähe des Klägers zu diesen Akten, die äußere Ähnlichkeit der Kopien mit denen der Familie K, die anschließende Sichtung deren Originale sowie die Motivlage, Geld- und Prüfungsaufwand zu sparen - waren bereits verbraucht. Die Berufungskammer hatte hierüber mit Urteil vom 31. Juli 2010 - 6 Sa 134/09 - in S. 15 (Bl. 153 d.A.) der Gründe abschließend entschieden (s.o.). Die Beklagte konnte ihre Kündigung vom 26. März 2009 hierauf nicht mehr stützen.
- 108
(bb) Ein Tatnachweis für die Herstellung unechter Urkunden durch den Kläger ergibt sich - entgegen der Beklagtenansicht - auch nicht aus den ergänzend behaupteten Umständen.
- 109
(aaa) Der nachgeschobene Umstand, dass an den Orten, an denen die Glaubensübertrittsurkunden der Klägerehefrau und des erstgeborenen Sohnes vermeintlich ausgestellt worden seien (W und M), zur angegebenen Zeit keine Rabbinergerichte tagten, ließ nicht weiter erkennen, dass wann welche Manipulationshandlung vom Kläger ausgeführt worden sein sollten. Sie erläuterte nur, was zwischen den Parteien ohnehin unstreitig war, nämlich dass es sich bei den Kopien der Klägerfamilie um Manipulationen handeln musste.
- 110
(bbb) Die Mutmaßung, dass - weil der der Landesrabbiner Dr. R anfänglich keinen Antrag auf Glaubensübertritt für die Klägerehefrau aufzufinden vermochte, nachdem ihn die Beklagte im April 2009 hiernach befragt hatte, während er ihn auf polizeiliche Befragung im August 2009 plötzlich aufgetan habe - es sich bei der polizeilichen Einlassung um eine unwahre Darstellung gehandelt haben müsse und ggf. eine Kontaktaufnahme zwischen dem Klägers und dem Rabbiner geschehen sei, gibt wiederum für eine Täterschaft des Klägers nichts wieder.
- 111
(ccc) Weiter ergibt auch der - im Grundsatz unstreitige - Umstand, dass Glaubensübertrittsurkunden in Rechtskreis der Beklagten im Original ausgehändigt zu werden pflegen, nichts für eine Manipulationstäterschaft. Weder denkgesetzlich, noch aus Gründen der Lebenserfahrung hieß die regelmäßige Verabfolgung von Originalen, dass der Kläger - wie von ihm behauptet - nicht von einer verzögerten Aushändigung nach Durchlaufen eines Jahreszyklus vertraut haben konnte. Ebendies ergab auch die Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. November 2009 (S. 2 der Mitteilung, Bl. 542 d.A.).
- 112
(ddd) Auch wenn der ehemalige Gemeinderabbiner im staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei nicht bestätigte, die Kopien an das Klägerehepaar abgegeben zu haben - was der Kläger vorliegend indes behauptete -, verhieß das nicht aus sich heraus, dass wann wie und unter welchen Rahmenbedingungen gerade der Kläger Manipulationen vorgenommen haben sollte. Die Staatsanwaltschaft hatte - wie ausgeführt - hieraus immerhin keinen greifbaren Tatanhalt zu folgern vermocht.
- 113
(eee) Auch die Erwägungen zum vermeintlichen Motiv der Ansehensstärkung und Vorbereitung einer Vorstandskandidatur sind unergiebig, um einen Tatnachweis zu führen. Aus den schon zum Verdacht dargestellten Erwägungen spricht nichts dafür, dass der Kläger irgend einen Grund gehabt haben sollte, seine hohe Stellung innerhalb der Gemeinde aufs Spiel zu setzen.
- 114
(cc) Nicht konkret nachvollziehbar ist auch der Beklagtenvorhalt, der Kläger habe unechte Urkunden zu ihren Lasten verwendet.
- 115
(aaa) Die Beklagte trägt lediglich pauschal vor, der Kläger habe die - unstreitig manipulierten - Ablichtungen von (vermeintlichen) Glaubensübertrittsurkunden seiner Ehefrau und seines Sohn D ihr gegenüber verwendet. Wann indes, wem gegenüber und zu welchem Zweck dies geschehen sein mochte, ist an keiner Stelle konkret ausgeführt.
- 116
(bbb) Allein der Umstand, dass sich die manipulierten Papiere bei den Mitgliedsunterlagen der Beklagten befanden, lässt keinerlei Rückschlüsse darauf zu, wer sie dorthin verbrachte. Die Beklagte lässt insofern jede lückenlose Schilderung vermissen, wer wann welche Dokumente zum Aktenbestand bezüglich der Klägerfamilie zwischen 2004 und 2009 eingebracht hatte. Faktischen Zugang und Zugriff zu den unverschlossenen Mitgliedsordnern besaßen neben dem Kläger all jene Personen, die in den oder die Aufbewahrungsräume gelangen konnten.
- 117
(ccc) Allein die - umgekehrt - negative Einlassung dazu, dass die weitere Verwaltungsmitarbeiterin T mit Glaubensübertritten und Mitgliedschaften bei der Beklagten nichts zu tun hatte, ergab keinen abschließend positiven Anhalt für irgendein konkretes Fehlverhalten des Klägers.
- 118
(ddd) Auch die Behauptung, der Kläger habe alle für die Vorstandsarbeit maßgeblichen vorbereitenden Arbeiten erledigt und namentlich Glaubensübertrittsurkunden von Bewerbern zu prüfen gehabt, hieß nicht, dass er dies im gerade auch im Hinblick auf die Unterlagen der eigenen Familie (wann, wie bezüglich der wann wie zu den Akten gelangten zweifelhaften Übertrittspapiere) getan haben sollte. Selbst wenn das Vorbringen, dass üblicherweise Kopien von Glaubensübertrittsurkunden gefertigt würden, zutreffend wäre, ließ sich nicht erkennen, dass wann der Kläger konkret welche Glaubensübertrittsurkunde welchen Mitglieds wo, wie abgelichtet hatte und deshalb zwingend in die Hand nahm. Da der Kläger im September 2003, als die Urkunden der Familie K ausgestellt und deren Mitgliedsanträge angebracht worden waren, noch gar nicht bei der Beklagten beschäftigt war, kommt namentlich dieser Fall nicht als Beleg in Betracht. Weiter ist bei den beklagtenseits zuletzt auf mehr als 15 Übertrittsurkunden im Bestand bezifferten Zahl nichts dafür ersichtlich, dass jenseits des Üblichen nicht auch Mitgliedsbewerber ihre Kopien schon selber mitbrachten. Hinsichtlich der vermeintlich zwingenden Prüfungs- und Kopierpflicht des Klägers fehlt zudem jede schlüssige Erklärung, warum im Beklagtenbestand nicht zu jedem Übertrittsfall Urkunden existieren.
- 119
(eee) Nachdem die Beklagte zuletzt anzweifelte, dass die Mitgliedschaftsanträge der Klägerehefrau wie des Sohnes D wegen Gestaltung des Formulars oder anderer Auffälligkeiten (wie der Farbe des Tintenstifts) zeitnah zum Datum ihrer (vermeintlichen) Ausstellung - 18. März 2004 bzw. 10. Oktober 2005 - eingereicht worden seien, blieb sodann unklar, wann bzw. ob überhaupt diese Anträge irgendeinen üblichen Weg bei der Beklagten jemals genommen haben mochten. Waren die Mitgliedschaftsanträge jedoch schon nicht auf üblichem Weg gestellt, konnte es auf die üblichen Prüfungsvorgänge insgesamt gar nicht weiter ankommen.
- 120
(fff) Soweit die Beklagte alternativ meinte, der Kläger habe die manipulierten Urkunden sehr wohl bei der an Mitgliedsantragstellung für seine Ehefrau und seinen Sohn D am 18. März 2004 bzw. der Mitgliedschaftsbeantragung für seinen Sohn D am 10. Oktober 2005 mit vorgelegt, fehlten hierzu nähere Angaben, dass und wem gegenüber bei Antragstellung gerade auch die zweifelhaften Papiere vom Kläger vorgelegt worden sein sollten. Es fehlte zudem jeder Beweisantritt. Der Kläger seinerseits hatte sich zuletzt die Aussage der Zeugin A. zu eigen gemacht, die vor der Kammer bekundet hatte, dass bei Antragstellung für die Ehefrau wie den erstgeborenen Sohn die Übertrittsunterlagen bereits vorgelegen hätten. Unabhängig davon, ob und aus welchen Gründen diese Einlassungen glaubhaft oder nicht glaubhaft sein sollten, lag es an der Beklagten, wenn sie das vorgebrachte nicht gegen sich gelten lassen wollte, hierzu konkreten Gegenvortrag zu halten(§ 138 Abs. 2 ZPO) - woran es indes fehlte. Der ergänzte Einwand, der Kläger müsse auch die stellvertretende Vorstandsvorsitzende getäuscht haben, war wiederum ohne greifbaren Gehalt - und konnte - entgegen der Beklagtenansicht - erst recht keinen eigenständigen Kündigungsvorwurf tragen.
- 121
(ggg) Unsubstantiiert blieb das Beklagtenvorbringen auch unter dem Gesichtspunkt eines etwaigen Unterlassens. Die Beklagte meinte zwar, der Kläger habe sie zumindest auf eine Unechtheit der manipulierten Urkunden hinzuweisen und den Sachverhalt weiter aufzuklären gehabt. Sie führte jedoch nicht im Einzelnen auf, wann der Kläger welche positive Kenntnis der von ihr selbst immerhin auch erst zur Jahreswende 2008 / 2009 erkannten Unechtheit der Glaubensübertrittsurkunden hätte haben sollen. Spätestens aufgrund des Klägervorbringens, ihm habe sich Problematik der Echtheit der ausgehändigten Kopien erst bei Eröffnung der Beklagtenzweifel im März 2009 gestellt, wären nähere Ausführungen der Beklagten geboten gewesen. Allein der unsubstantiierte Vorhalt, der Kläger habe die Unechtheit der Papiere geradezu gekannt, war dazu ungenügend. Dies musste auch der Beklagten bewusst sein, nachdem ihr die Staatsanwaltschaft mit Einstellungsmitteilung vom 12. November 2009 mitgeteilt hatte, es sei nicht nachweisbar, dass der Kläger gewusst habe, es gebe von den Ablichtungen keine Originale (S. 2 der Mitteilung, Bl. 542 d.A.).
- 122
(4) Ein wichtiger Kündigungsgrund folgt auch nicht aus der Unterzeichnung des Mitgliedsantrags der Ehefrau durch den Kläger mit dem auf dem Antrag verabfolgten Namenszug.
- 123
(a) Wie ausgeführt können Urkundsdelikte zulasten des Arbeitgebers das wechselseitige Vertrauensverhältnis nachhaltig und durchgreifend i.S. eines an sich wichtigen Kündigungsgrundes erschüttern (s.o.). Urkundenfälschungen i.S. des Herstellens einer unechten Urkunde setzen das Hervorbringen einer Urkunde voraus, die den unrichtigen Anschein erweckt, sie stammten von dem aus ihr erkennbaren Aussteller her. Bei dem Gebrauch eines fremden Namens gilt allerdings, dass ein Unterschreibender, der den eigentlichen Namensträger willens und befugt vertritt, eine unechte Urkunde nur dann erzeugt, wenn Eigenhändigkeit rechtlich vorgeschrieben ist oder im Rechtsverkehr erwartet wird. Bei bloßen Namenstäuschungen (durch Verwendung eines fremden Namens oder Pseudonyms) liegt zudem keine Fälschung vor, wenn beim Adressaten kein Zweifel über den Aussteller auftreten kann oder die Wahrheit der Namensangabe nach der Interessenlage aller Beteiligten ohne jede Bedeutung ist (Lackner/Kühl StGB 26. Aufl. § 267 Rn. 17 f.).
- 124
(b) Nach dem zweitinstanzlichen Vorbringen beider Seiten kann die Kündigung nicht mehr mit der vom Arbeitsgericht gegebenen Begründung als gerechtfertigt angesehen werden, der Kläger habe eine falsche, weil vermeintlich eine höchstpersönlich durch seine Ehefrau erteilte Urkunde ausgestellt.
- 125
(aa) Das Bundesarbeitsgericht hat den Klägereinwand für beachtlich und entscheidungserheblich gehalten, er habe den Antrag in Übereinstimmung mit der Beklagten wie auch seiner Ehefrau ausgefüllt und mit dem verabfolgten Schriftzug unterzeichnet, und deswegen das erstmalige Berufungsurteil vom 25. März 2011 - 6 Sa 490/10 - aufgehoben. Die Kammer ist gemäß § 563 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 72 Abs. 5 ArbGG an die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt gebunden. Sie muss deshalb die im ursprünglichen Urteil vom 25. März 2011 in Übereinstimmung mit dem Arbeitsgericht vertretene Ansicht, der Mitgliedschaftsantrag enthalte eine nur höchstpersönlich abgebbare und vorliegend unzulässig fremd abgegebene urkundliche Erklärung aufgeben. Sie ist stattdessen an die revisionsgerichtlichen Sichtweise gebunden, die voraussetzt, dass entweder keine Höchstpersönlichkeit für die Antragstellung zu verlangen ist (hierfür mag auch sprechen, dass vereinsrechtlich generell formfrei beigetreten werden kann [Palandt/ Ellenberger BGB 70. Aufl. § 38 Rn. 4], die Satzung der Beklagten in Ausfüllung des § 58 Nr. 1 BGB keinerlei Formvorschriften für Mitgliedschaftsanträge enthält [vgl. 3 Abs. 3 der Satzung „auf Antrag“] und der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus nach Art. 140 GG i.V.m. § 137 Abs 5 WRV - entgegen der Beklagtenansicht - kein generelles Recht zur Eidesabnahme und damit auch nicht zur - ohnehin vorliegend nicht die Unter-Schrift erfassenden - formulargemäßen Versicherbarkeit von Aufnahmeantragsinhalten an Eides statt verleiht [vgl. Jarass in Jarass/Pieroth GG 10. Aufl. Art. 140 Rn. 17 zu Art. 137 WRV]) und die Zeichnung mit Paraphe oder Pseudonym in fremder Antragstellung unbedenklich ist, oder zumindest kündigungsrechtlich etwaige Voraussetzungen verzichtbar waren und aufgrund Telefonats zwischen der stellvertretenden Vorsitzenden und der Klägerehefrau auch konkret aufgehoben werden konnten. Zumindest eine dieser beiden Sichtweisen war notwendig, um die revisionsgerichtliche Aufhebung zu erklären.
- 126
(bb) Die Beklagte - deren Sache es als für das Vorliegen des Kündigungsgrundes einschließlich fehlender Rechtfertigungsgründe darlegungs- und beweispflichtiger Partei war (BAG 12.3.2009 - 2 AZR 251/07 - Rn. 30, NZA 2009, 779; u.a.) - hat nach Aufhebung des ursprünglichen Berufungsurteils durch das Revisionsgericht keine konkreten Umstände dargetan, die eine Antragstellung des Klägers für seine Ehefrau in der erfolgten Form als - weiterhin - pflichtwidrig erkennen ließen.
- 127
(aaa) Den vom Kläger durch Aufnahme des Ergebnisses der Beweisaufnahme insgesamt gehaltenen Vortrag, der Vorstand der Beklagten sei bei Antragstellung darüber in Kenntnis gewesen, dass nicht die Antragstellerin persönlich, sondern er - stellvertretend für seine Ehefrau - den Antrag gezeichnet habe, hat die Beklagte weder substantiiert widerlegt, noch hiergegen Beweis angeboten. Wie glaubwürdig oder unglaubwürdig die vernommene Zeugin A. auch immer gewesen sein mochte, hatte sich der Kläger deren präzise Ausführungen zu Ort, Zeit und Umständen (S. 3-6 der Niederschrift vom 13. Januar 2012, Bl. 466-469 d.A.) zu eigen gemacht. Hiernach war am 18. März 2004 Einverständnis zwischen einer Repräsentantin des Beklagtenvorstands (die stellvertretende Vorsitzende dürfte gemäß § 12 Abs. 1 Satz 3, § 16 Nr. 3, § 21 Nr. 3 der Beklagtensatzung in Verhinderungsfällen über laufende Geschäfte der Verwaltung sogar abschließend befunden haben können), der Mitgliedschaftsbewerberin und dem vertretend handelnden Kläger über die konkrete Art und Verabfolgung der Antragstellung erzielt worden.
- 128
(bbb) Es oblag nunmehr der Beklagten konkret zu erläutern und entsprechenden Vollbeweis zu führen, dass und warum sich die Dinge anders verhielten bzw. die Art der Antragstellung gleichwohl noch grob pflichtwidrig sein sollte. Die Beklagte hat hierfür jedoch keine ausreichenden Umstände vorgebracht.
- 129
(aaaa) Die Behauptung, dass ein Antragsformular wie unter dem für den 18. März 2004 ausgestellten bei der Beklagten nicht vor dem Jahr 2006 gebräuchlich gewesen sei, wie sich etwa aus den Anträgen V, M, P bzw. P, K, B, K, K und G aufgrund der fehlenden Telefonnummernangabe in der Fußzeile ergebe, ist für sich kein durchgreifendes Pflichtwidrigkeitsindiz. Solange sich die Beklagte auf die unter dem 18. März 2004 datierten Anträge der Klägerfamilie stützt, ohne näher darlegen zu können, dass wann und wie anders als vom Kläger behauptet sie bei ihr eingingen, muss sie sich (prozessual) auch an diese als bei ihr eingegangene Anträge messen lassen (§ 138 Abs. 1-3 ZPO). Mithin gab es bei ihr zumindest in Gestalt der Anträge der Klägerfamilie Anträge auch in ausnahmsweise anderer Form.
- 130
(bbbb) Wenn die Beklagte weiter meint, die Anträge müssten manipuliert sein, weil nur auf dem persönlich passwortgeschützten Rechner von Frau T derartige Textdokumente abgelegt seien, die jedoch keine Telefonnummernangabe im Textfuß enthielten, steht das einerseits im unauflöslichen Widerspruch mit der Beklagteneinlassung, Frau T habe mit Glaubensübertritten und Mitgliedschaftsanträgen überhaupt nichts zu tun - und ist schon deshalb wenig glaubwürdig (§ 286 Abs. 1 ZPO). Darüber hinaus liegt in dem Einwand auch darum kein überzeugender Zweifelsgrund, weil es sich bei dem Formular - vom unbestritten vorgebracht - nur um ein einfaches Textdokument handelte, das schon nach allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend der Klägerbehauptung unschwer auch auf einem anderen PC der Beklagten und zwar sowohl 2004 als auch 2005 bei Anbringung der familiären Anträge neu- oder nacherstellt worden sein kann. Das Fehlen von gespeicherten Dokumenten widerlegt das nicht, sondern heißt nur dass keine weitere Speicherungen erfolgten.
- 131
(cccc) Ebenso wenig durchgreifend ist auch der zusätzliche Einwand der behaupteten Gleichheit verwendeter Tinte bzw. Tintenstifte. Da die Beklagte keine Einzelheiten zu Farbe, Dicke, Dichte oder sonstigen Auffälligkeiten vorbrachte und auch weder Originale noch Farbablichtungen zugänglich machte, konnte dem Hinweis (einschließlich angebotenem Sachverständigenbeweis) nicht weiter nachgegangen werden. Zudem ist schon der allgemeinen Lebenserfahrung nach keineswegs ungewöhnlich oder gar ausgeschlossen, dass qualitativ hochwertige Füller oder Tintenschreiber über mehrere Jahre verwendet werden und bei sparsamem Gebrauch sogar aus derselben Tintenquelle zu speisen sind. Warum deshalb eine nach Jahren gleich aussehende Farb- oder Liniengebung irgendetwas besonders Ungewöhnliches sein sollte, erschließt sich nicht.
- 132
(dddd) Soweit die Beklagte meinte, der Kläger müsse sich eine Täuschungshandlung gegenüber der Vorstandsvorsitzenden vorhalten lassen, war dies - wie dargelegt - mangels Substanz kein nachvollziehbarer Einwand. Fehl ging auch die Beklagtenansicht, wenn die Ausführungen der Zeugin A. für zutreffend erachtet würden, wäre zumindest gegen beklagteninterne Vorschriften verstoßen. Denn wenn die revisionsgerichtliche Aufhebung für die Kammer bindend gerade ein - wie vom Kläger behauptetes und von der Zeugin beschriebenes - Vorgehen für kündigungsrechtlich entlastend erachtete, betraf diese denknotwendig sämtliche zur Zeit der revisionsgerichtlichen Entscheidung bereits maßgeblichen - externen wie internen - Regelungen. Über sie konnte die Kammer mithin nicht erneut befinden. Zudem hat die Beklagte auch nicht weiter dargelegt, auf welchen internen Regelverstoß sie den wichtigen Kündigungsgrund konkret stützen wolle.
- 133
(5) Dem Kläger kann auch keine schuldhaft pflichtwidrige Mitwirkung an einer unberechtigten Mitgliedschaft der Ehefrau oder der beiden Söhne vorgehalten werden.
- 134
(a) Ein an sich wichtiger Kündigungsgrund kann auch im Verstoß kirchlicher Mitarbeiter gegen Loyalitätsbindungen der Religionsgemeinschaft bestehen. Die Kirchen sind grundsätzlich berechtigt, verbindlich festzulegen, was die Glaubwürdigkeit der Kirche und ihrer Verkündigung erfordert, d.h. was spezifisch kirchliche Aufgaben sind, von welchen Arbeitnehmern sie wahrgenommen werden, welches die wesentlichen Grundsätze der Glaubens- und Sittenlehre sind und wie schwer ein Verstoß dagegen ist. Da die kirchlichen Einrichtungen nicht in Einzelfällen unannehmbare Anforderungen an die Loyalität ihrer Arbeitnehmer stellen dürfen, bedarf es einer konkreten Interessenabwägung, in die auch die Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit des Arbeitnehmers nach Art. 4 Abs. 1 GG einzubeziehen ist (ErfK/Müller-Glöge 11. Aufl. § 626 BGB Rn. 112).
- 135
(b) Es bedarf im vorliegenden Fall keiner generellen Entscheidung, ob die Mitwirkung von Beschäftigten religiöser Körperschaften an satzungs- oder anderweitig regelwerkswidrigen Aufnahmen Zutrittswilliger regelmäßig die außerordentliche Kündigung trägt. Zumindest soweit dem Kläger die Mitwirkung an einer satzungswidrigen Aufnahme der Ehefrau wie auch der Kinder vorgeworfen wird, ist dieser Vorwurf vorliegend nicht tragfähig.
- 136
(aa) Die Beklagte führt nicht weiter aus, seit wann sie die Familienangehörigen des Klägers als Mitglieder ansieht. Sie stellt stattdessen namentlich für die Ehefrau deren ordnungsgemäße Teilhabe am Gemeindeleben in Frage, zweifelt die Aufnahme zum April 2004 nebst Bestätigungsschreiben ihres seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden an, hält die späteren Geburtstagsglückwünsche für wenig aussagekräftig zum Mitgliederstatus und liefert auch weiter weder für die Ehefrau noch die für Kinder nennenswert positive Anhaltspunkte für eine tatsächliche Mitgliedschaft. Zulasten des Klägers kann dem Beklagtenvortrag deshalb kein Erfolg eines „Erschleichens der Mitgliedschaft“ entnommen werden.
- 137
(bb) Als Versuch wäre das Vorgehen des Klägers davon abhängig, dass er einen Verstoß gegen die Beklagtenregeln erkannt und zumindest billigend in Kauf genommen hätte. Auch hierfür ergibt das Beklagtenvorbringen indes keine hinreichend objektiven Anhaltspunkte.
- 138
(aaa) Da die Familienangehörigen des Klägers die in § 3 Abs. 1 Satz 1 der Satzung genannten Voraussetzungen („Mitglieder der jüdischen Gemeinde M können nur Personen sein, die ihren ständigen Wohnsitz und ihre Hauptwohnung in dem in § 2 genannten Bezirk haben, jüdischen Glaubens sind und sich hierzu bekennen“) aufgrund der nach § 3 Abs. 2 weiter gegebenen Definition, zur jüdischen Glaubensgemeinschaft gehöre nur, wer (a) von Geburt der jüdischen Religion angehöre - was unstreitig über den Status der Mutter bestimmt wird - oder (b) in das Judentum aufgenommen sei, nur bei Glaubenszugehörigkeit der Klägerehefrau erreichen konnten, hing die vermeintliche Pflichtwidrigkeit des Klägerverhaltens davon ab, ob er bei Vornahme der Mitwirkungshandlungen - namentlich bei Ausfertigung des Mitgliedsantrags am 18. März 2004 - von der fehlenden Aufnahme wusste. Hiervon ist indes nicht auszugehen.
- 139
(aaaa) Zwischen den Parteien ist zwar streitig, unter welchen Voraussetzungen eine Aufnahme ins Judentum geschieht. Die Beklagte meint insofern, es bedürfe eines zwingenden Rabbinatsgerichtsbeschlusses und benennt hierfür (bezüglich der - an sich allerdings nicht streitigen - Aushändigung von Originalübertrittsurkunden, Schriftsatz vom 12. Mai 2009 S. 3, Bl. 69 d.A.) den Landesrabbiner Dr. R als Zeugen. Sie stellt jedoch weder den Status der vom Kläger angeführte Schriftquelle des Rabbiners J K in Abrede, noch führt sie ihrerseits Quellen an, die eine verbindliche Regel näher ausweisen.
- 140
(bbbb) Auch die Darlegung der Beklagten als wahr unterstellt, ergibt zur subjektiven Kenntnis des Klägers nichts Entscheidendes.
- 141
(cccc) Die Kammer kann beispielsweise unter Heranziehung der vom benannten Zeugen Dr. W R publizierten Abhandlung „99 Fragen zum Judentum“ - Stichwort „Wie kann man zum Judentum konvertieren?“ (3. Aufl., S. 74 f.) - nicht annehmen, dass dem Kläger mögliche Verstöße gegen Übertrittsregeln bewusst gewesen sein mussten. In dieser Abhandlung wird (zusammengefasst) ausgeführt, dass die „Bewirkung“ eines Übertritts durch einen „Gerichtshof“ erfolgen „soll“, der erste Schritt jedoch stets über den Kontakt mit dem örtlichen Rabbiner und entsprechend dessen Regeln zu geschehen hat. Wen nun der Kläger behauptet, auf die Richtigkeit des von ihm behaupteten seinerzeitigen Vorgehens eben deshalb vertraut zu haben, weil die Vorbereitung und Durchführung des Übertritts durch den seinerzeitigen Gemeinderabbiner beachtet gewesen sei, der unterwiesen habe, beim Tauchbad anwesend gewesen sei und die Aushändigung der Urkundskopie(n) verabfolgt habe, trägt das eben genau den publizierten Notwendigkeiten Rechnung. Wäre es so geschehen, wie vom Kläger behauptet, wäre zudem wesentlich auch den von Beklagtenseite für Wesentlich erachteten Voraussetzungen genügt worden.
- 142
(dddd) Die Beklagte konnte hierauf wegen der in ihrem Wirkungskreis liegenden Geschehnisse und angesichts der ihr obliegenden Darlegungs- und Beweislast nicht mit bloßem Bestreiten (sei es pauschal oder mit Nichtwissen) reagieren (§ 138 Abs. 1, 2, 4 ZPO). Auch die Einreichung einer Kopie des polizeilichen Vernehmungsprotokolls mit dem ehemaligen Gemeinderabbiner in Auszug, worin dieser ausführt: „Ich lese Bl. 49 dA oben. Diese Aussage ist nicht richtig. Es gehört nicht zu meinem Aufgabenbereich, ich komme damit überhaupt nicht in Berührung.“ (Anlage B 42 in Anlageordner), widerlegt den Klägereinwand nicht vollständig und beweiskräftig. Die Einlassung bezog sich konkret offensichtlich nur auf die polizeiliche Fragestellung („Bl. 49 dA“) und konnte deshalb den vorliegenden Zusammenhang nicht abschließend klären. Zudem ließ sie dem Kläger keine Möglichkeit die aus seiner Sicht nötigen Fragen zu stellen und zur ergänzenden Sachverhaltsaufklärung beizutragen. Da selbst bei urkundlicher Einbeziehung der Strafakte der Beweiswert des polizeilichen Vernehmungsergebnisses im konkreten Fall als unbedeutend gering hätte zurücktreten können (zum zurücktretenden urkundlichen- hinter Zeugenbeweiswert etwa BGH 13.6.1995 - VI ZR 233/94 - zu II 2 a der Gründe, NJW 1995, 2856), war die Einreichung der polizeilichen Einlassung in Kopie insgesamt unzureichend, um zur Überzeugungsbildung der Kammer beizutragen, der Kläger habe von der Fehlerhaftigkeit des Aufnahmegeschehens für seine Ehefrau gewusst.
- 143
(bbb) Die Beklagte kann eine Pflichtwidrigkeit des Klägers auch nicht auf die chronologische Folge oder die Eintragungen in den ausgefertigten Dokumenten stützen. Da der Kläger in die Mitgliedsanträge vom 18. März 2004 die jüdischen Namen von Ehefrau und des erstgeborenen Sohns mit eintrug („T“ bzw. „L A“; Bl. 98 f.), von denen der Zweitgenannte schon auf dem Glaubensübertrittsantrag vom 9. / 13. März 2004 verzeichnet war (Anlage B 46 in Ablageordner) - und zwar den nach nicht substantiiert bestrittenem Klägervorbringen durch den Landesrabbiner Dr. R (die Beklagte meint nur, der Kläger habe die Gründe und das Datum im Antrag niedergelegt, was dem nicht entgegen steht, ebenso wenig, dass der Landesrabbiner die Gegenzeichnung erst auf den 13. März datierte, was diverse nachvollziehbare Gründe vom Datumsversehen bis zur nachträglichen Prüfung haben kann) -, muss dem Kläger zugutegehalten werden, dass ihm schon an jenem Tag und damit vor dem Datum auf der manipulierten Übertrittsurkunde (24. März 2004) die Aufnahme seiner Ehefrau ins Judentum bekannt war. Anders hätte die Verleihung der Namen keinen Sinn ergeben. Soweit die Beklagte pauschal in Zweifel zog, dass die Klägerehefrau den Übertrittsantrag selbst unterzeichnet hatte, ging das - ohne irgendwie aufgezeigten Anhalt - ins Leere, zumal der Unterschriftszug im Antrag augenscheinlich dem im Personalausweis der Klägerehefrau enthaltenen (Ablichtung in Anlage K 7, Bl. 460) entsprach. Gleiches galt auch im Hinblick auf die unterschiedlich genannten Adressen in den Anträgen vom 9./13. März und 18. März 2004. Wenn der Kläger bei den eigenen Erklärungen vom 18. März 2004 nur die verdeckende Postanschrift (B-Straße) eintrug, machte das im Hinblick auf seine nicht substantiiert widerlegte Lebenssituation ebenso Sinn wie der Eintrag der Familienwohnung (B-Straße ) in dem von seiner Ehefrau am 9. März 2004 gezeichneten Ersuchen, für die die besonderen Umstände nicht vorlagen.
- 144
(ccc) Der Beklagten war zudem auch entgegenzuhalten, dass selbst der Rabbiner G für den Nachvollzug der Glaubenszugehörigkeit der Klägerehefrau vor Durchführung der Beschneidung des zweitgeborenen Sohnes die bloße Rücksprache mit dem ehemaligen Gemeinderabbiner sowie dem weiteren Rabbiner ausreichen ließ. Warum der Kläger vor Einreichung des Mitgliedsantrags zusätzliche Untersuchungen hätte anstellen sollen, als auf das zu vertrauen was ihm unter Begleitung des Rabbiners als zutreffend erschien, erschließt sich vor dem Hintergrund derartig gebräuchlicher Rückversicherungswege nicht weiter.
- 145
(cc) Die Beklagte muss sich im Rahmen einer Abwägung ferner daran messen lassen, dass sie den vom Kläger eingereichten Antrag weder durch ihre stellvertretende Vorsitzende, noch durch den nach ihrer Ansicht für die Aufnahme zuständigen Vorstand beanstandete. Ihr ist weiter auch der Fall G/ R entgegen zu halten, den sie selbst ins Verfahren einbringt, und in dem auch eine Aufnahme trotz erst später ausgestellter Glaubensübertrittsurkunde zu nicht weiter bemakelter Mitgliedschaft führte. Sie hat weiter auch die Sondersituation einer Vielzahl von Aufnahmen im März/ April 2004 gegen sich gelten zu lassen, bei dem schon mangels Veranlassung nicht allein der Kläger für Aufnahmefehler infolge zeitlich gestraffter Prozesse gemacht werden konnten. Zudem war nach mehrjährigen zeitlichen Abstand nicht weiter ersichtlich, dass und wie das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund seinerzeit gehandhabten Prüfungs-, Aufnahme- und Beschlusswege noch fortwirkend belastet war.
- 146
(c) Dem Kläger war schließlich auch keine Pflichtwidrigkeit bei alleiniger Antragstellung der Mitgliedschaft für seine beiden Söhne zu unterstellen. Die Beklagte hat hierzu zwar - sinngemäß - gemeint, ihre interne Regelungslage sei zum Zeitpunkt der Aufnahmeanträge der Söhne so gewesen, dass beide Elternteile den Antrag hätten stellen müssen. Unabhängig davon, dass die Beklagte zuletzt sogar offen ließ, wie und wann sie die Mitgliedsanträge erreicht haben sollten, fehlte ihrem Vorbringen schon der substantielle Gehalt für eine vermeintlich seinerzeit bestehende Regelungslage. Da der Vorstandsbeschluss bei der Beklagten vom 15. Dezember 2005 für die Vergangenheit keine Erläuterungen enthielt und auch für die zukünftige Handhabe nicht zweifelsfrei war, konnte hieraus nichts weiter abgeleitet werden. Die Beklagteneinlassung zum Fall V-D G betrifft nur einen erst 2007 eingetretenen Aufnahmefall und ist für die Bestimmungslage 2004/ 05 nicht weiter ergiebig. Es hätte der beklagtenseits der substantiierten Schilderung zum konkreten Antragsgeschehen bedurft, namentlich dazu seit wann aufgrund welcher Satzungs- oder Beschlusslage welche Arten der Antragsstellung notwendig waren und dass, wann, welche Anträge bei ihr seinerzeit nur derart vollzogen wurden, wie sie behauptete. Da der Kläger seinerseits auf ein Aufnahmeschreiben des seinerzeitigen Rabbiners für den zweitgeboren Sohn erhielt und die Beklagte zudem den symbolischen Akt des Aushändigens einer (angedeuteten) Windel vornahm, lässt sich zudem nicht erkennen, dass - selbst bei unterstellt fehlerhafter Antragsweise - wann wer welchen Anstoß an der im Klägerfall allein von einem Elternteil erfolgten Antragstellung nahm und inwieweit dies das Arbeitsverhältnis dauerhaft belastete. Zudem bleibt unklar, dass und aus welchen Gründen der Kläger die vermeintlich nicht beachtete Regel hätte kennen müssen. Dies galt namentlich auch im Hinblick auf die in Gegenwart der Frau A. als stellvertretender Vorsitzenden für den 18. März 2004 klägerseits behauptete Antragsausfertigung, an der diese trotz nur einseitigen Antrags keinerlei Anstoß nahm.
- 147
(6) Die von Beklagtenseite weiter thematisierte (vermeintliche) Unregelmäßigkeit des Klägers im Zusammenhang mit dem Aufnahmegeschehen der Frau G / R, ergab schon an sich keinen Anhalt für einen wichtigen Kündigungsgrund. Aus dem Beklagtenvorbringen - der Kläger habe pflichtwidrig das Schreiben vom 31. März 2004 veranlasst - ging keine konkrete Klägerhandlung hervor, die nach Ort, Zeit, Adressat und sonstigen Umständen hätte bewertet werden können. Das Schreiben war auch nach Beklagtenbehauptung von ihrem seinerzeitigen Vorstandsvorsitzenden unterzeichnet. Konkrete Manipulationen am Schriftstück selbst waren nicht weiter vorgebracht. Die vermeintlichen Auffälligkeiten hinsichtlich der Fußzeile hatte der Kläger plausibel unter Hinweis auf die gebräuchlichen Briefköpfe und Fußzeilen erläutert. Welche konkrete Pflicht oder Weisung der Kläger im Vorfeld der Erstellung ignoriert oder verkannt haben sollte, erschließt sich gerade auch vor dem Hintergrund des Gesamtgeschehens nicht, dass im März/ April die Vielzahl von Neuaufnahmen geschah. Zudem hätte, wenn es sich tatsächlich um etwaige Pflichtwidrigkeiten gehandelt haben sollte, der Vorfall im Wege der Abmahnung geahndet werden können und müssen. Einer Abmahnung bedarf es in Ansehung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn eine Verhaltensänderung in Zukunft selbst nach Abmahnung nicht zu erwarten steht oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass eine Hinnahme durch den Arbeitgeber offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist (BAG 10.6.2010 - 2 AZR 541/09 - Rn. 37, NZA 2010, 1227). Eine besondere Belastungen der Beklagten scheidet schon deshalb aus, weil die aufgenommene Frau G/ R unstreitig und ohne Dazutun des Klägers auch in die Mitgliederliste vom 16. April 2004 einging (Anlage B 38 zur Anlagenakte), d.h. deren Zugehörigkeit auch von anderer Seite bei der Beklagten Bestätigung erfuhr.
- 148
(7) Soweit die Beklagte dem Kläger schließlich die Nichtprüfung der Echtheit der Glaubensübertrittspapiere der eigenen Familie vorhält, ist auch das kein an sich wichtiger Kündigungsgrund. Selbst bei unterstellter Zuständigkeit des Klägers für diese Tätigkeiten und weiter unterstelltem Erhalt der an sich nur die Ehefrau und den erstgeborenen Sohn betreffenden Papiere in dienstlichem Zusammenhang - wofür indes näherer Anhalt seitens der Beklagten gänzlich fehlen, dass wann in welchem Zusammenhang der Kläger in dienstlichem Zusammenhang mit der Prüfung der Papiere konfrontiert gewesen sein mochte - wäre aus den vorgenannten Gründen im Abmahnungsweg angemessen und ausreichend auf das Versäumnis zu reagieren gewesen. Dasselbe gilt hinsichtlich einer vermeintlich unterlassenen Aufklärung des Geschehens. Es besteht kein Anhalt, dass der Kläger auf eine entsprechende Rüge hin nicht sämtliche Übertrittspapiere ordnungsgemäß untersucht und ggf. beanstandet und zur weiteren Veranlassung dem Vorstand gegenüber angezeigt hätte.
- 149
(8) Da schon die Voraussetzungen des § 626 Abs. 1 BGB nicht erfüllt sind, kommt es auf eine Befassung mit dem beiderseitigen Vorbringen zur Wahrung oder Nichtwahrung der Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht weiter an.
- 150
b) Auch die gegen die außerordentlich fristlose Kündigung vom 14. April 2009 gerichtete Kündigungsschutzklage ist begründet. Die Kündigung ist mangels wichtigen Kündigungsgrundes ebenfalls rechtsunwirksam (§ 626 Abs. 1 BGB). Die sachliche Rechtfertigung ist auf die Klageerhebung vom 22. April 2004 zu prüfen (§ 13 Abs. 1 Satz 2, § 7, § 4 Satz 1 KSchG). Da die der (Tat-)Kündigung zugrunde gelegten Rechtfertigungsumstände schon zur Rechtfertigung der vorausgesprochenen fristlosen Kündigung vom 26. März 2009 nachgeschoben und zugrunde gelegt werden konnten, aus denen jedoch kein an sich wichtiger Kündigungsgrund folgt, kann auf die hierzu ausgeführte Begründung Bezug genommen werden. Ergänzende Begründungsumstände führt die Beklagte für die Kündigung vom 14. April 2009 nicht an.
- 151
c) Unbegründet ist die Klage indes, soweit der Kläger sich gegen die hilfsweise fristgerechte Kündigung vom 26. März 2009 wendet. Über diese Kündigung ist nach Erfüllung der zulässig gestellten Rechtsbedingung, die ausgesprochene außerordentlich fristlose Kündigung sei unwirksam, zu befinden.
- 152
aa) Auf die Ausführungen zur hinreichenden Schriftform und zur Wahrung der Klageerhebungsfrist nach § 7 und § 4 Satz 1 KSchG kann Bezug genommen werden.
- 153
bb) Entgegen der Klägeransicht findet das Kündigungsschutzgesetz auch unter Heranziehung der Übergangsregelung in § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG auf das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Kündigungszugangs keine betriebliche Anwendung. Auf die Frage, ob und mit welcher Wirkung der Kläger die Nichtanwendung ggf. i.S.d. § 288 Abs. 1 ZPO im arbeitsgerichtlichen zugestanden haben könnte, kommt es deshalb nicht weiter an.
- 154
(1) Das Kündigungsschutzgesetz findet nach § 23 Abs. 1 Satz 2, 3 KSchG seit dem 1. Januar 2004 keine Anwendung, wenn im Betrieb der Arbeitgeberin zum Kündigungszugangszeitpunkt weder mehr als zehn regelmäßige Arbeitnehmer noch (einschließlich des Gekündigten) mehr als fünf „Alt-Arbeitnehmer“, die vor dem 1. Januar 2004 bereits beschäftigt waren, vorhanden sind. Ersatzeinstellungen für ausscheidende „Alt-Arbeitnehmer“ reichen zur Anwendung des § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG nicht aus (BAG 27.11.2008 - 2 AZR 790/07 - Rn. 14, NZA 2009, 484; 21.9.2006 - 2 AZR 840/05 - Rn. 12 ff., NZA 2007, 438). Für das Vorliegen dieser betrieblichen Geltungsvoraussetzungen nach § 23 Abs. 1 KSChG obliegt dem Arbeitnehmer die Darlegungs- und Beweislast, ohne dass an deren Erfüllung zu hohen Anforderungen gestellt werden. Vom Arbeitnehmer dürfen keine Darlegungen verlangt werden, die er mangels eigener Kenntnismöglichkeit nicht erbringen kann. Dies gilt umso mehr, als der Arbeitgeber aufgrund seiner Sachnähe ohne Weiteres substantiierte Angaben zum Umfang und zur Struktur der Mitarbeiterschaft und ihrer arbeitsvertraglichen Vereinbarungen beizutragen vermag. Der Arbeitnehmer genügt deshalb regelmäßig seiner Darlegungslast, wenn er - entsprechend seiner Kenntnismöglichkeiten - die für eine entsprechende Arbeitnehmerzahl sprechenden Tatsachen und die ihm bekannten äußeren Umstände schlüssig darlegt. Der Arbeitgeber muss dann nach § 138 Abs. 2 ZPO im Einzelnen erklären, welche rechtserheblichen Umstände gegen die Darlegungen des Arbeitnehmers sprechen (BAG 23.10.2008 - 2 AZR 131/07 - Rn. 29 f., AP KSchG 1969 § 23 Nr. 43).
- 155
(2) Auch unter diesen Voraussetzungen ergibt aus dem Klägervorbringen keine Beschäftigtenzahl von mehr als 5,0 Alt-Arbeitnehmern bzw. regelmäßig mehr als 6,5 Arbeitnehmern insgesamt.
- 156
(a) Unstreitig sind Alt-Arbeitnehmer der Beklagten neben dem Kläger selbst Frau S und Frau T mit jeweils 1,0 Beschäftigungsanteil.
- 157
(b) Nicht substantiierte bestritten hat die Beklagte weiter die durchgehend angemeldete Beschäftigung von Frau M als Übersetzerin mit einer Wochenarbeitszeit von weniger als 20 Stunden und einem Monatsentgelt von 150,- EUR. Diese Beschäftigung zählt gemäß § 23 Abs. 1 Satz 4 KSchG mit einem Anteil 0,5.
- 158
(c) Nicht weiter bestritten war auch die in Teilzeit gegen 5,- EUR Stundenlohn bzw. wöchentlich durchschnittlich 30,- EUR, d.h. regelmäßig sechs Stunden umfassende Arbeit von Herrn G als Sicherheitskraft vor der Synagoge für die gesamte Zeit zwischen 2003 und 2009. Auch hieraus fallen 0,5 Stellen an.
- 159
(d) Zugunsten des Klägers konnte auch ein von Frau M während der Beschäftigungszeit des Klägers ausgeübtes Arbeitsverhältnis gegen zumindest 50,- EUR monatlich für das Öffnen der Synagoge unterstellt werden. In der beigezogenen Akte des Arbeitsgerichts Mainz (-8 Ca 702/08 -) wird im Urteil vom 6. Februar 2009 (S. 42) ausgeführt, dass Frau M zu festen Arbeitszeiten unter Anmeldung gegenüber der Bundesknappschaft und damit im Arbeitnehmerstatus beschäftigt gewesen sei. Dieses Urteil hat sich der Kläger ausdrücklich zu eigen gemacht. Der Einwand der Beklagten, es handle sich lediglich um einen „Liebesdienst“, widerlegte diese arbeitsgerichtliche Würdigung nicht weiter. Auch war aus dem Umstand, dass Frau M zuletzt krankheitsbedingt keinen Dienst versehen hatte, keine formwirksame Beendigung deren Arbeitsverhältnisses zu folgern. Die Beschäftigung fällt mangels weitergehender Klägerdarstellung allerdings mit nicht mehr als 0,5 an.
- 160
(e) Aus denselben Gründen mochte auch für Frau L von einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis als Reinigungskraft der W Räumlichkeiten gegen 40,- EUR monatlich ausgegangen werden, die nach Behauptung des Klägers vor 2004 begonnen haben sollte (was die Beklagte indes bestritt). Einen Arbeitnehmerstatus unterstellt fallen damit weitere 0,5 Stellen an.
- 161
(f) Nachdem für die Bibliothekskraft Frau B wie auch, Frau G, die die Synagoge in W betreut, zuletzt klägerseits Einstellungstermine nach dem 31. Dezember 2003 unstreitig gestellt worden waren (Schriftsatz vom 20. August 2012 S. 7, Bl. 620 d.A.), konnten deren vom Kläger mit 0,5 bzw. 1,0 behauptete Beschäftigungsanteile nur noch zum Umfang der Neu-Arbeitsverhältnisse gezählt werden.
- 162
(g) Entgegen der Klägereinschätzung sind Herr L, Herr R und Herr S nicht als Arbeitnehmer der Beklagten anzusehen.
- 163
(aa) Arbeitnehmer ist nur, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienst eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Weisungsabhängigkeit ist dabei in zeitlicher Hinsicht gegeben, wenn ständige Dienstbereitschaft erwartet wird oder der Mitarbeiter in nicht unerheblichem Umfang auch ohne entsprechende Vereinbarung herangezogen, ihm also Arbeitszeit letztlich „zugewiesen“ wird (BAG 15.2.2012 - 10 AZR 301/10 - Rn. 13,17, NZA 2012, 731). Dabei sind Arbeitsverhältnisse auf Austausch von Arbeitsleistung und Vergütung gerichtete Dauerschuldverhältnisse (BAG 26.9.2002 - 5 AZB 19/01 - zu B II 1 der Gründe, NZA 2002, 1412). Deren Arbeitgeber ist, wer Gläubiger des Anspruchs auf Arbeitsleistung und Schuldner des Entgelts ist (BAG 8.4.1992 - 7 ABR 56/91 - zu B II 3 a der Gründe, NZA 1993, 415).
- 164
(bb) Vorliegend hat der Kläger für die drei zu Begräbnissen tätig gewordenen Personen kein kontinuierliches Arbeitsverhältnis dargetan.
- 165
(aaa) Unabhängig von der Abwicklung über den Verein der sog. Beerdigungsbruderschaft wäre notwendige Voraussetzung eines fortlaufenden Arbeitsverhältnisses, dass sich die Beschäftigten vertraglich entsprechend zur Leistung von Diensten verpflichtet hätten. Nur wenn dauerhafte Dienste zusagt sind, ist ein Arbeitgeber auch berechtigt, durch Ausübung durch Vollzug seines Leistungsbestimmungsrechts deren Vollzug zu verlangen (BAG 16.5.2012 - 5 AZR 268/11 - Rn. 17 f., juris). Vorliegend hat der Kläger, der als Verwaltungsdirektor die innerbetrieblichen Geschehnisse bei der Beklagten aus eigener Abwicklung kennen musste, lediglich dargelegt, dass die Beschäftigten zwischen 2003 und 2009 „tätig wurden“ und dabei „wesentlich“ häufiger als zweimal bei rituellen Waschungen eingesetzt worden waren, wobei im Januar 2008 Zahlungen von je 75,- EUR sogar an sie selbst verabfolgt seien. Dies bietet für eine siebenjährig dauerhafte arbeitsvertragliche Bindung indes keinen hinreichenden Anhalt.
- 166
(bbb) Zudem käme es hinsichtlich der Ausübungen von Arbeitgeberbefugnissen durch die sog. Beerdigungsbruderschaft nicht darauf an, ob diese eingetragener Verein ist oder nicht. Auch nicht nicht-rechtsfähige Vereine können Vereinsstatus genießen (Palandt/ Ellenberger BGB § 54 Rn. 1).
- 167
(cc) Hinsichtlich Herrn S ist zudem unstreitig, dass diesem zur Betreuung der Friedhöfe unmittelbar seitens des Landes Vergütungen gewährt werden, sodass Arbeitgebereigenschaft ihm gegenüber allenfalls das Land besitzen kann.
- 168
(h) Für die vermeintlich zu Beerdigungen weiblicher Personen herangezogenen Frau K und Frau K blieb der Klägervortrag dazu gänzlich unsubstantiiert, wann, wer, auf wessen Weisung und unter welcher dauerhaften Abrede mit welcher Regelmäßigkeit eingesetzt worden sein sollte. Allein die einmalige Ausgabe von 75,- EUR im Januar 2008 reicht zur Darlegung eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses zwischen 2003 und 2009 nicht weiter aus.
- 169
(i) Keine Arbeitnehmereigenschaft ist auch für Herrn L anzunehmen, da es an einem nachvollziehbaren Vortrag zu einem auf Austausch von Leistung und Entgelt gerichteten Vertrag zwischen ihm und der Beklagten fehlt. Gleiches gilt für den Einsatz von Frau C, für die gerade nicht dargetan wurde, ob und wie sie vergütet wurde, noch mit welchen (vermeintlich geringen) Stundenumfang sie überhaupt beschäftigt war, noch widerlegt blieb, es handele sich bei ihr um eine bloß zeitweilige Aushilfskraft.
- 170
(j) Keine Arbeitnehmereigenschaft ist zum Kündigungszeitpunkt auch für Frau E K als Helferin in der Sonntagsschule gegen 20,- EUR monatlich unter Beweis gestellt worden, nachdem die Beklagte eine Beschäftigung gerade auch für das Jahr 2009 bestritt. Der Beweisantritt der Klägerseite bezog sich (entgegen der Darlegung in S. 8 des Klägerschriftsatzes vom 20. August 2012 [Bl. 621 d.A.]) allein auf die die arbeitsgerichtliche Entscheidung in der beigezogenen Akte (ArbG Mainz - 8 Ca 702/08 - S. 41 des Urteils vom 6. Februar 2009). Diese betrifft jedoch lediglich den Sachstand zum 2. Mai 2008 und konnte auch aufgrund des Verkündungstermins vom 6. Februar 2009 für die vorliegend zum 26. März 2009 beachtliche Sachlage nicht angeben. Aus dem Klägervorbringen ergibt sich auch nicht, warum sich das Beschäftigungsverhältnis gegenüber Frau K zuletzt nicht geändert worden sein konnte.
- 171
(k) Keine Arbeitnehmereigenschaft lässt sich zudem auch für Herrn M erkennen, da für ihn weder dargetan ist, inwieweit er dem Direktionsrecht der Beklagten unterstand, d.h. sich zu bestimmten Zeiten bereitzuhalten oder Leistungen durchzuführen hatte, noch ersichtlich ist, dass, ob und in welcher Form er ggf. vergütet wurde. Die behauptete Regelmäßigkeit seiner Tätigkeit hieß denknotwendig schon nicht, dass es sich um ein dauerhaftes, von keiner Zäsur behaftetes Arbeitsverhältnis gehandelt haben musste.
- 172
(l) Da im Unterschied zur Beurteilung der Beklagtenbeschäftigungslage durch das Arbeitsgericht in der Sache 8 Ca 702/08 vom 6. Februar 2009 (S. 41-43 des Urteils) vorliegend für Frau B und Frau G (beide waren noch in die Berechnung des Arbeitsgerichts einbezogen worden) zuletzt Einstellungstermine nach dem 1. Januar 2004 unstreitig gestellt wurde, erweist sich die vorliegende Bewertung auch nicht gegenüber der des Vorverfahrens als widersprüchlich.
- 173
cc) Weitere Unwirksamkeitsgründe waren nicht dargetan. Die ordentliche Kündigung war deshalb rechtswirksam.
- 174
d) Die Klage war schließlich auch nicht im Hinblick auf die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 14. April 2009 begründet. Die Rechtsbedingung der Unwirksamkeit der hauptsächlich gewollten fristlosen Beendigung war erfüllt (s.o.). Da die Kündigungsfrist von einem Jahr zum Jahresende entsprechend der Vertragsergänzung der Parteien vom 6. Februar 2004 das Arbeitsverhältnis auch aufgrund der Kündigung vom 26. März 2004 nicht vor Ablauf des 31. Dezember 2010 beenden konnte (§ 187 Abs. 1, § 188 Abs. 2 BGB), war die Kündigungsschutzklage nicht schon wegen fehlenden Arbeitsverhältnisses zum vermeintlichen Beendigungstermin begründet. Vermeintliche Echtheitszweifel der Beklagten gegen das Schreiben vom 6. Februar 2004 hatte das Arbeitsgericht Mainz im Urteil vom 6. Februar 2009 - 8 Ca 702/08 - (S. 31 f. des Urteils) zurückgewiesen, was die Kammer in ihrer Entscheidung vom 31. Juli 2010 bestätigte (- 6 Sa 134/09 - S. 13 des Urteils). Mangels etwaiger Wirksamkeitshindernisse führte auch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 14. April 2009 zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 31. Dezember 2010.
B.
- 175
Die Kostenentscheidung ergab sich aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Gründe die eine Zulassung der Revision i.S.d. § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst hätten, bietet der Fall nicht.
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Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.
(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.
(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Mehrere Ansprüche des Klägers gegen denselben Beklagten können, auch wenn sie auf verschiedenen Gründen beruhen, in einer Klage verbunden werden, wenn für sämtliche Ansprüche das Prozessgericht zuständig und dieselbe Prozessart zulässig ist.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Ein Rechtsgeschäft, welches der durch Gesetz vorgeschriebenen Form ermangelt, ist nichtig. Der Mangel der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form hat im Zweifel gleichfalls Nichtigkeit zur Folge.
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(1) Eine Willenserklärung, die jemand innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmacht im Namen des Vertretenen abgibt, wirkt unmittelbar für und gegen den Vertretenen. Es macht keinen Unterschied, ob die Erklärung ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, dass sie in dessen Namen erfolgen soll.
(2) Tritt der Wille, in fremdem Namen zu handeln, nicht erkennbar hervor, so kommt der Mangel des Willens, im eigenen Namen zu handeln, nicht in Betracht.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 1 finden entsprechende Anwendung, wenn eine gegenüber einem anderen abzugebende Willenserklärung dessen Vertreter gegenüber erfolgt.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, ist unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grunde unverzüglich zurückweist. Die Zurückweisung ist ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber den anderen von der Bevollmächtigung in Kenntnis gesetzt hatte.
(1) Die Anfechtung muss in den Fällen der §§ 119, 120 ohne schuldhaftes Zögern (unverzüglich) erfolgen, nachdem der Anfechtungsberechtigte von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat. Die einem Abwesenden gegenüber erfolgte Anfechtung gilt als rechtzeitig erfolgt, wenn die Anfechtungserklärung unverzüglich abgesendet worden ist.
(2) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn seit der Abgabe der Willenserklärung zehn Jahre verstrichen sind.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.
Die Satzung soll Bestimmungen enthalten:
- 1.
über den Eintritt und Austritt der Mitglieder, - 2.
darüber, ob und welche Beiträge von den Mitgliedern zu leisten sind, - 3.
über die Bildung des Vorstands, - 4.
über die Voraussetzungen, unter denen die Mitgliederversammlung zu berufen ist, über die Form der Berufung und über die Beurkundung der Beschlüsse.
Die Bestimmungen der Artikel 136, 137, 138, 139 und 141 der deutschen Verfassung vom 11. August 1919 sind Bestandteil dieses Grundgesetzes.
(1) Es besteht keine Staatskirche.
(2) Die Freiheit der Vereinigung zu Religionsgesellschaften wird gewährleistet. Der Zusammenschluß von Religionsgesellschaften innerhalb des Reichsgebiets unterliegt keinen Beschränkungen.
(3) Jede Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes. Sie verleiht ihre Ämter ohne Mitwirkung des Staates oder der bürgerlichen Gemeinde.
(4) Religionsgesellschaften erwerben die Rechtsfähigkeit nach den allgemeinen Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
(5) Die Religionsgesellschaften bleiben Körperschaften des öffentlichen Rechtes, soweit sie solche bisher waren. Anderen Religionsgesellschaften sind auf ihren Antrag gleiche Rechte zu gewähren, wenn sie durch ihre Verfassung und die Zahl ihrer Mitglieder die Gewähr der Dauer bieten. Schließen sich mehrere derartige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften zu einem Verbande zusammen, so ist auch dieser Verband eine öffentlich-rechtliche Körperschaft.
(6) Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben.
(7) Den Religionsgesellschaften werden die Vereinigungen gleichgestellt, die sich die gemeinschaftliche Pflege einer Weltanschauung zur Aufgabe machen.
(8) Soweit die Durchführung dieser Bestimmungen eine weitere Regelung erfordert, liegt diese der Landesgesetzgebung ob.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sind unverletzlich.
(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.
(3) Niemand darf gegen sein Gewissen zum Kriegsdienst mit der Waffe gezwungen werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die Vorschriften über das Recht zur außerordentlichen Kündigung eines Arbeitsverhältnisses werden durch das vorliegende Gesetz nicht berührt. Die Rechtsunwirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung kann jedoch nur nach Maßgabe des § 4 Satz 1 und der §§ 5 bis 7 geltend gemacht werden. Stellt das Gericht fest, dass die außerordentliche Kündigung unbegründet ist, ist jedoch dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht zuzumuten, so hat auf seinen Antrag das Gericht das Arbeitsverhältnis aufzulösen und den Arbeitgeber zur Zahlung einer angemessenen Abfindung zu verurteilen. Das Gericht hat für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses den Zeitpunkt festzulegen, zu dem die außerordentliche Kündigung ausgesprochen wurde. Die Vorschriften der §§ 10 bis 12 gelten entsprechend.
(2) Verstößt eine Kündigung gegen die guten Sitten, so finden die Vorschriften des § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und der §§ 10 bis 12 entsprechende Anwendung.
(3) Im Übrigen finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 auf eine Kündigung, die bereits aus anderen als den in § 1 Abs. 2 und 3 bezeichneten Gründen rechtsunwirksam ist, keine Anwendung.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
Wird die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung nicht rechtzeitig geltend gemacht (§ 4 Satz 1, §§ 5 und 6), so gilt die Kündigung als von Anfang an rechtswirksam; ein vom Arbeitnehmer nach § 2 erklärter Vorbehalt erlischt.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.
(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als Gesamtschuldner.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Eine nach Tagen bestimmte Frist endigt mit dem Ablauf des letzten Tages der Frist.
(2) Eine Frist, die nach Wochen, nach Monaten oder nach einem mehrere Monate umfassenden Zeitraum - Jahr, halbes Jahr, Vierteljahr - bestimmt ist, endigt im Falle des § 187 Abs. 1 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher durch seine Benennung oder seine Zahl dem Tage entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt, im Falle des § 187 Abs. 2 mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher dem Tage vorhergeht, der durch seine Benennung oder seine Zahl dem Anfangstag der Frist entspricht.
(3) Fehlt bei einer nach Monaten bestimmten Frist in dem letzten Monat der für ihren Ablauf maßgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.