Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. Nov. 2012 - 6 Sa 450/12
Gericht
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. Juli 2012 - 8 Ca 466/12 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und in Ziffer 1 - 3 wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 52,23 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (31.3.2012) zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 133,61 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (9.5.2012) zu zahlen.
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68,78 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit (23.7.2012) zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz hat die Klägerseite zu 15 %, die Beklagtenseite zu 85 %,die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagtenseite vollständig zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über Vergütungsdifferenzen aufgrund des Monatspauschallohns-, des Grundlohns sowie von Zuschlägen aus der Zeit zwischen November 2011 und Mai 2012.
- 2
Im Arbeitsvertrag der Parteien vom 15. Februar 1996 heißt es auszugsweise (Ablichtung in Bl. 19 ff. der am Verhandlungstag vor der Berufungskammer ebenfalls verhandelten Sache 6 Sa 196/12):
- 3
„Arbeitsvertrag (Änderungsvertrag)
für gewerbliche Arbeitnehmer im Verkehrsgewerbe
…
- 4
2. Tarifbindung:
- 5
Das Arbeitsverhältnis unterliegt den jeweiligen Tarifverträgen für das Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz, soweit nicht nachstehend etwas zusätzliches vereinbart wird.
...
- 6
7. Entlohnung:
- 7
Der Arbeitnehmer wird in die Lohntabelle 2 Lohngruppe 5a des jeweils gültigen Lohntarifvertrages des Verkehrsgewerbes Rheinland-Pfalz eingestuft.
- 8
Der Monatspauschallohn beträgt 3.000,00 DM[.] Ein etwa über den tariflichen Lohn hinausgehender Betrag ist eine freiwillige, jederzeit widerrufbare Leistung, auf welche tarifliche Lohnanhebungen in Anrechnung gebracht werden können.
- 9
Monatspauschallohn Grundlage Arbeitszeit: Fünf-Tagewoche
Bei Monatspauschallohn ist mit diesem die geleistete Arbeitszeit einschließlich Mehrarbeit und Mehrarbeitszuschläge von Montag bis Freitag abgegolten.
Bewertung Samstags- und Sonntagsarbeit
Zur Berechnung des Wochenendlohnes (Samstag- und Sonntagsarbeit) wird der Stundenlohn des jeweils gültigen Tarifvertrages
Lohntabelle 2 Lohngruppe 5a
zu Grunde gelegt.
- 10
Berechnungsmodus:
- 11
Lenkzeit sowie bis zu 2 Stunden Wartezeit: voller Grundlohn
restliche Wartezeit: halber Grundlohn
Neben dem Grundlohn werden die entsprechenden Zuschläge gewährt.
Die Berechnung der Zuschläge erfolgt nach den jeweils gültigen Manteltarifvertrag § 14, Abs. 3.
- 12
Als Zuschläge werden derzeit neben dem Grundlohn gezahlt:
- 13
Mehrarbeit Samstags
6:00 Uhr bis 21:00 Uhr 25 %
Nachtarbeit
21:00 Uhr bis 6:00 Uhr 50 %
Sonntagsarbeit
0:00 Uhr bis 24:00 Uhr 50 %
Feiertagsarbeit
0:00 Uhr bis 24:00 Uhr 120 %
- 14
Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge wird nur der jeweils höhere Zuschlag gezahlt.
- 15
Arbeitsleistung an Wochenfeiertagen Montag bis Freitag
Fällt ein Feiertag auf einen Wochentag wird zusätzlich zum Lohn der jeweils gültige Stundenlohn mit dem jeweiligen Zuschlag nach dem Manteltarifvertrag (derzeit 120 %) für die Lenkzeiten sowie 2 Stunden Wartezeit voll in Ansatz gebracht, die restliche Wartezeit wird mit dem halben sich errechnenden Stundenlohn vergütet.
...“
- 16
Die Klägerin leistete in den streitigen Monaten die folgenden Arbeitszeiten (vgl. Abrechnungen in Bl. 9 f., 23 ff., 48 f. d.A.):
- 17
Monat
Monatslohn Mo-Fr
Sa/ So Linienverk. Mehrarbeit
Sa/ So Gelegenheit Feiertag
November 2011
5,97 Std.
6,17 Std.
Dezember 2011
Januar 2012
16,53 Std.
Februar 2012
5,55 Std.
März 2012
5,55 Std.
7,25 Std.
April 2012
5,55 Std.
Mai 2012
9,95 Std.
4,42 Std.
- 18
Der Beklagte leistete hierauf die abrechnungsweise ersichtlich gemachten Lohnbeträge (vgl. Bl. 9 f., 23 ff., 48 f. d.A.), wobei er den Monatspauschallohn mit 1.978,02 EUR (brutto) bis März 2012 bzw. 2.019,56 EUR (brutto) ab April 2012 bemaß, den Grundlohn im Gelegenheitsverkehr mit 9,92 EUR (brutto) stündlich bis März 2012 bzw. 10,23 EUR (brutto) ab April 2012, im Linienverkehr mit 11,47 EUR (brutto) bis März 2012 bzw. 12,00 EUR (brutto) ab April 2012, sowie 10 % Mehrarbeitszuschlag an Samstagen und Sonntagen gewährte bzw. 50 % an Wochenfeiertagen.
- 19
Die Klägerin verlangt mit ihrer am 31. März 2012 erhobenen und am 9. Mai sowie 23. Juli 2012 erweiterten Klage ergänzende (Brutto-)Lohnbeträge in Höhe von 98,36 EUR, 134,91 EUR und 69,38 EUR nebst Zinsen. Die Parteien haben auf die Berücksichtigung tariflicher Ausschlussfristen für diese Forderungen verzichtet.
- 20
Die Klägerin hat ihr Verlangen erstinstanzlich damit begründet, dass der Beklagte den Arbeitslohn nicht - wie arbeitsvertraglich vereinbart - mit dem tariflichen Monatspauschallohnsatz der Lohntabelle 2 Lohngruppe 3 (Linienfahrer im Einmannverkehr) für Montags- bis Freitagsarbeit bemessen habe und des Weiteren Wochenend- und Feiertagsarbeiten weder nach dem jeweils tariflichen Grundlohn, noch entsprechend den arbeitsvertraglichen Zuschlagssätzen vergütet habe.
- 21
Die Klägerin hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
- 22
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 98,36 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 23
2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 134,91 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
- 24
3. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 69,38 EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 25
Der Beklagte hat beantragt,
- 26
die Klage abzuweisen.
- 27
Der Beklagte hat erstinstanzlich vorgetragen, dass der Monatspauschallohn in den Abrechnungen zutreffend erfasst sei und die Klägerin Mehrleistungen, die zuschlagsfähig gewesen seien, im Einzelnen darzutun gehabt habe, wobei Mehrarbeits-, Sonn- und Feiertagszuschläge nach § 12 i.V.m. Anlage Nr. 3 des zwischen der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e.V., Koblenz, sowie der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, Landesbezirk Rheinland-Pfalz am 16. August 2010 abgeschlossenen Manteltarifvertrags - nachfolgend MTV 2010 -richteten und bei dienstplanmäßiger Sonntagsarbeit lediglich 10 % bzw. Feiertagsarbeit 50 % ausmachten.
- 28
Das Arbeitsgericht Kaiserslautern hat der Klage mit Urteil vom 31. Juli 2012 (Bl. 65-76 d.A.) auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands Bezug genommen wird in einem (Brutto-)Umfang von 258,74 EUR (54,45 EUR + 134,91 EUR + 69,38 EUR) entsprochen und hierbei darauf abgestellt, dass sich die die Ansprüche in Differenz der gezahlten gegenüber der vertrags- bzw. tarifgerecht zu zahlenden Vergütung ergäben. Die Klägerin habe folglich für den Zeitraum von November bis einschließlich März (gemeint wohl: Mai) 2012 Anspruch auf einen tariflich pauschalierten Monatslohnbetrag für Montags- bis Freitagsarbeit, der bis März 2012 1.997,50 EUR (brutto) und hernach 2.040,00 EUR (brutto) betragen habe. In Ziff. 7 Arbeitsvertrag sei nämlich ein am tariflichen Satz orientierter pauschaler Lohn vereinbart. Ferner seien die Vergütungssummen nebst Zuschlägen für Arbeiten an Samstagen und Sonntagen nach dem tariflichen Satz in § 12 Abs. 2 Buchst. a MTV 2010 (25 % Aufschlag) bzw. an Feiertagen gemäß § 12 Abs. 2 Buchst. e i.V.m. Anlage 3 MTV 2010 (50 % Aufschlag) zu vergüten.
- 29
Der Beklagte hat gegen das ihm am 30. August 2012 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 28. September 2012, eingegangen am gleichen Tag, Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2012, ebenfalls eingegangen am gleichen Tag, begründet.
- 30
Der Beklagte trägt zweitinstanzlich - zusammengefasst - vor:
- 31
Der ursprünglich auf 3.000,- DM bezifferte Monatspauschallohn sei im Laufe der Jahre durch den Beklagten freiwillig angepasst worden. Arbeitsleistungen an Samstagen und Sonntagen würden gesondert vergütet und zum Zweck der Unterscheidung in den Lohnabrechnungen auch entsprechend ausgewiesen, wobei ein betriebseigener Mehrarbeitszuschlag von 10 % für Samstags- bzw. 50 % für Feiertagsarbeit bestehe unter Zugrundelegung der im Tarifvertrag vorgesehenen Stundenlöhne gelte. Ein Mehrarbeitszuschlag von 25 % sei lediglich ab der 171. Arbeitsstunde im Monat geschuldet; einem Wert, welchen die Klägerin im fraglichen Zeitraum - auch unter Einschluss von Wochenendarbeit - zu keiner Zeit erreicht habe (oft hätten in den Arbeitszeiten von Montag bis Freitag 20, 30,40 oder gar 50 Stunden gefehlt). Die Überlegungen des Arbeitsgerichts zum Monatspauschallohn sowie zur Mehrarbeitsbestimmung griffen nicht durch.
- 32
Der Beklagte beantragt,
- 33
das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. Juli 2012 8 Ca 466/12 abzuändern und die Klage abzuweisen.
- 34
Die Klägerin beantragt - unter Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils -,
- 35
die Berufung zurückzuweisen.
- 36
Wegen des weiteren Sach- und Streitstands zweiter Instanz wird auf die schriftsätzlichen Ausführungen des Beklagten vom 30. Oktober 2012 (Bl. 106 ff. d.A.), die zur Akte gereichten Unterlagen sowie das Protokoll vom 23. November 2012 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
- 37
Die zulässige Berufung des Beklagten hat im Wesentlichen keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit zutreffenden Erwägungen im überwiegenden Umfang entsprochen. Lediglich wegen vereinzelter Rechendifferenzen ergibt sich nach Überprüfung der Berufungskammer Anlass, den Urteilsausspruch erster Instanz teilweise abzuändern.
I.
- 38
Die Berufung ist zulässig. Die Statthaftigkeit folgt aus der Zulassung im arbeitsgerichtlichen Urteil (§ 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG). Die Einlegung erfolgte form- und fristgerecht (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG, 519 ZPO), die Begründung ebenfalls ordnungsgemäß und rechtzeitig (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 ArbGG i.V.m. §§ 64 Abs. 6 Satz 1, 522 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
II.
- 39
Die Berufung ist ganz überwiegend nicht begründet. Die Klägerpartei hat aufgrund ihres Arbeitsvertrags einen Anspruch auf die vom Arbeitsgericht zuerkannten Differenzlohnbeträge. Der angegriffenen Entscheidung ist dabei in seiner Begründung mit den nachstehenden Maßgaben zu folgen, bei denen lediglich betragsmäßige Korrekturen geboten waren (§ 69 Abs. 2 ArbGG):
- 40
1. Die Klägerin hat für den streitigen Zeitraum aufgrund ihres Arbeitsvertrags vom 15. Februar 1996 Anspruch auf einen Monatspauschallohn für Montags- bis Freitagsarbeit, wie er sich der Höhe nach für Omnibusfahrer im Linienverkehr (Einmannfahrer) mit mindestens 10-jährig bewährter Betriebszugehörigkeit nach Anlage 3 des „Tarifvertrags über Löhne und Gehälter Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz (Omnibusbetriebe)“ zwischen der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e.V. (welchem der Beklagte angehört) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (deren Mitglied die Klägerin ist) vom 7. April 2011 - nachfolgend LTV 2011 - ergab. Für die Begründung dieses Anspruchs wird auf die zwischen den Parteien ergangene Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. November 2012 - 6 Sa 196/12 - zu A II 1 bis 3 der Gründe verwiesen. Nach der „Lohntabelle 2 Lohngruppe 3: Omnibusfahrer - Linienverkehr (Einmannverkehr)“ galt bis zum 31. März 2012 ein „Monatslohn ab 10. Jahr BZ (Bewährungsaufstiegsstufe)“ in Höhe von 1.997,50 EUR, ab 1. April 2012 von 2.040,00 EUR.
- 41
2. Für Arbeiten an Samstagen und Sonntagen schuldete der Beklagte der Klägerin - je nach Art der ausgeführten Fahrten - den Grundlohn der Lohngruppe 2 für Gelegenheits- und der Lohngruppe 3 für Linienfahrten der Lohntabelle 2 zum LTV 2011 zuzüglich Zuschlägen nach § 12 Abs. 2 Buchst. a MTV 2010. Dies ergibt sich aus Ziff. 7 Abs. 5 ff. des Arbeitsvertrag der Parteien.
- 42
a) Die Auslegung des Vertrags folgt den in der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts vom 23. November 2012 6 Sa 196 zu A II 1 a und b der Gründe näher ausgeführten Grundsätzen.
- 43
b) Das Arbeitsgericht geht zutreffend davon aus, dass Ziff. 7 Abs. 5 ff Arbeitsvertrag Samstags- und Sonntagsarbeit zuschlagspflichtig ausgestalten.
- 44
aa) Dies folgt wortlautgemäß aus der bedingungs- und ausnahmslos gefassten Vertragsklausel: „Neben dem Grundlohn werden die entsprechenden Zuschläge gewährt.“ Es ergänzt sich - vertragssystematisch - auch aus dem Umstand, dass die Vertragsparteien in Ziff. 7 Abs. 2 bis 4 Arbeitsvertrag mit der Monatspauschallohnvereinbarung bereits einen Arbeitszeitkorridor in Ansatz gebracht haben, der den vollen wöchentlichen Arbeitszeitumfang pauschaliert ausschöpft, so dass - typisierend betrachtet - zusätzlich noch anfallende Arbeit an Samstagen und Sonntagen nur Mehrarbeit im Sinne des (seit Vertragsschluss unveränderten) § 29 MTV 2010 sein kann („Mehrarbeit ist die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit“).
- 45
bb) Dagegen, dass die Vertragsparteien im Hinblick auf Mehrarbeitszuschläge eine Einzelberechnung der wochenweise tatsächlich ausgeführten Arbeitsstunden wollten, um keinesfalls den tariflichen Rahmen zu überschreiten - wie der Beklagte möglicherweise meint -, spricht zudem die in § 2 Arbeitsvertrag nur „zusätzlich“ zum vertraglichen Einzelinhalt ausbedungene tarifliche Inbezugnahme, die durchaus für ein „Mehr“ an Ansprüchen gegenüber dem strengen Tarifniveau Raum lässt (näher hierzu LAG Rheinland-Pfalz 23.11.2012 - 6 Sa 196/12 - zu A II 1 c cc [5] der Gründe).
- 46
c) Dem Arbeitsgericht ist weiter darin zu folgen, dass die Mehrarbeitszuschlagssätze nach § 12 Abs. 2 Buchst. a MTV 2010 zu bemessen sind. Dies folgt daraus, dass der Schlussverweis § 12 Abs. 2 MTV 2010 a.E. („ausgenommen Busse im Linien- und Gelegenheitsverkehr, diese Zuschläge werden in Anlage 3 […] geregelt“) nur auf die Sonntags- und Feiertagsarbeit bezogen sind. Insofern ist der Nachsatz seiner grammatikalischen wie systematischen Anbindung entsprechend lediglich auf die Zuschlagssätze des § 12 Abs. 2 Buchst. d und e MTV 2010 (Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit) bezogen. Eben nur für jene, das Mehrarbeitsquantum noch nicht überschreitenden Arbeitsleistungen finden sich in Anlage 3 Nr. 3 Abs. 2 und 3 zur dienstplanmäßigen Sonntags- bzw. Feiertagsarbeit auch Sonderregelungen. Für schlichte Mehrarbeit gilt indes § 12 Abs. 2 Buchst. a MTV 2010.
- 47
d) Der Grundlohnsatz betrug in der Lohngruppe 2 (Gelegenheitsfahrten) bis zum 31. März 2012 bei einer bewährten Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren 10,02 EUR, ab 1. April 2012 10,23 EUR. In der Lohngruppe 3 (Linienfahrten im Einmannverkehr) lagen die entsprechenden Grundlohnsätze bei 11,75 EUR bzw. 12,00 EUR.
- 48
aa) Für die Verpflichtung zur Gewährung des Satzes bei bewährter Betriebszugehörigkeit von mindestens 10 Jahren gelten die Erwägungen der Berufungskammer aus der zwischen den Parteien ergangenen Entscheidung vom 23. November 2012 - 6 Sa 196/12 - entsprechend (dort zu A II 3 a, b der Gründe).
- 49
bb) Die Bezugnahme auf den Grundlohn der ehemaligen Lohngruppe 5a der Lohntabelle 2 war unter Beachtung des § 11 Abs. 1 des zwischen der Vereinigung der Arbeitgeberverbände Verkehrsgewerbe Rheinland-Pfalz e.V., Koblenz, und der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr, Bezirksverwaltung Rheinland-Pfalz, am 7. September 1994 abgeschlossen Manteltarifvertrags lediglich für die Wertigkeit der mindestgeschuldeten Tätigkeit wesentlich, aufgrund der generellen Tarifanbindung in Ziff. 2 Arbeitsvertrag i.V.m. der Jeweiligkeitsklausel in Ziff. 7 Abs. 1 Arbeitsvertrag nicht auch für die Vergütung höherwertiger Einsätze konstitutiv (zum regelmäßig bloß deklaratorischen Gehalt arbeitsvertraglicher Einstufungsregelungen im Bereich des öffentlichen Dienstes zuletzt BAG 21.3.2012 - 4 AZR 286/10 - Rn. 56, 62, juris).
- 50
cc) Mit Überführung der Lohngruppen 5 bis 5a der von denselben Tarifvertragsparteien am 9. Oktober 1996 abgeschlossenen Lohntarifvertrags (dort § 3 Abs. 1) galt die Bezugnahme auf der Lohngruppe 2 für Gelegenheits- und 3 für Linienfahrten im Einmannverkehr.
- 51
dd) Wegen des dynamisch aufzufassenden Gehalts der Inbezugnahme des „Stundenlohn[s] des jeweils gültigen Tarifvertrages“ in Ziff. 7 Abs. 5 ff. Arbeitsvertrag wird auf die Begründungserwägungen der Kammer in dem zwischen den Parteien ergangenen Urteil vom 23. November 2012 - 6 Sa 196/12 - (dort zu A II 2 a und b der Gründe) Bezug genommen.
- 52
e) Der Mehrarbeitszuschlag belief sich im vorliegend relevanten Zeitraum durchgehend auf 25 % des Grundlohns.
- 53
3. Über den Zuschlag für Nachtfahrten an Samstagen oder Sonntagen in Höhe von 25 % (Ziff. 2, 7 Abs. 5 ff. Arbeitsvertrag i.V.m. § 12 Abs. 2 Buchst. b MTV 2010) bestand zwischen den Parteien ebenso wenig wie zuletzt über den Zuschlagssatz an Feiertagen in Höhe von 50 % Streit (Ziff. 2, 7 Abs. 5 ff. Arbeitsvertrag i.V.m. § 12 Abs. 2 a.E., Anlage 3 Nr. 3 Abs. 3 MTV 2010).
- 54
4. Hieraus ergab sich für die in Rede stehenden Monate folgendes Vergütungsbild (wegen der angefallenen Arbeitszeiten und gezahlten Vergütungen wird auf Bl. 9 f., 23 ff., 48 f. d.A. Bezug genommen):
- 55
Monat
Monatslohn Mo-Fr
Sa/ So Linienverk. Mehrarbeit
Sa/ So Gelegenheit Feiertag
Gesamtlohn abzgl. gezahlter Lohn
(d.h. noch offene Beträge)November 2011
1.997,50 EUR
5,97 Std. x 11,47 EUR x 125 % = 85,59 EUR
6,17 Std. x 10,02 EUR x 150 % = 92,73 EUR
32,75 EUR
Dezember 2011
1.997,50 EUR
19,48 EUR
Januar 2012
1.997,50 EUR
16,53 Std. x 11,47 EUR x 125 % = 236,99 EUR
51,81 EUR
Februar 2012
1.997,50 EUR
5,55 Std. x 11,47 EUR x 125 % = 79,57 EUR
30,96 EUR
März 2012
1.997,50 EUR
5,55 Std. x 11,47 EUR x 125 % = 79,57 EUR
7,25 Std. x 10,02 EUR x 150 % = 108,96 EUR
49,84 EUR
April 2012
2.040,- EUR
5,55 Std. x 12,00 EUR x 125 % = 83,25 EUR
30,43 EUR
Mai 2012
2.040,- EUR
9,95 Std. x 12,00 EUR x 125 % = 149,25 EUR
4,42 Std. x 10,23 EUR x 150 % = 92,73 EUR
38,35 EUR
- 56
Auf den Klageantrag zu Ziff. 1 (November, Dezember 2011) entfielen damit 52,23 EUR, auf den Antrag zu 2 (Januar bis März 2012) 133,61 EUR und auf den Antrag zu 3 (April und Mai 2012) 68,78 EUR.
- 57
5. Da die Parteien auf die Berücksichtigung der Verfallfrist verzichtet hatten, war die Achtung der Geltendmachungsvoraussetzungen gemäß § 27 MTV 2010 nicht weiter zu prüfen. Die Zinsfolge ergab sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
B.
- 58
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 i.V.m. § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO für das Verfahren zweiter Instanz. Die Kostenentscheidung erster Instanz blieb unverändert. Gründe, die eine Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG nahegelegt hätten, waren nicht gegeben.
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Annotations
(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.
(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
Wer die Sache oder das Recht, worüber zwischen anderen Personen ein Rechtsstreit anhängig geworden ist, ganz oder teilweise für sich in Anspruch nimmt, ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung dieses Rechtsstreits berechtigt, seinen Anspruch durch eine gegen beide Parteien gerichtete Klage bei dem Gericht geltend zu machen, vor dem der Rechtsstreit im ersten Rechtszug anhängig wurde.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.