Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 25. Jan. 2013 - 6 Sa 405/12
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 1.8.2012 - AZ: 12 Ca 456/12 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über eine tarifliche Arbeitszeitverminderung für den Silvestertag 2011.
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Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 20. Juli 1984 als Krankenpfleger (Vollzeit) beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der zwischen Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di abgeschlossene Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12. Oktober 2006 i.d.F. des Tarifvertrages vom 13. März 2008 Anwendung. Die Beklagte betreibt mehrere Einrichtungen u.a. zur stationären Krankenhausbehandlung im psychiatrisch-psychotherapeutischen und neurologischen Bereich in der Rechtsform einer .
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Die Beschäftigung des Klägers erfolgt in Wechselschichten während fünf von sieben Tagen pro Woche (unabhängig von Sonn- oder Feiertagen bzw. 24. oder 31. Dezember) bei wechselnden Einteilungen der Arbeits- und arbeitsfreien Tage. Auf das Arbeitsverhältnis findet die Dienstzeitvereinbarung für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Stationsdienst der Krankenhausbehandlungsbereiche und des Maßregelvollzugs der R-M-Fachklinik A-Stadt / R-Fachklinik A vom 18. Januar 2001 - nachfolgend Dienstzeitvereinbarung - Anwendung mit auszugsweise folgendem Inhalt (Ablichtung in Bl. 62 ff. bzw. 78 ff. d.A.):
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„1. Vorbemerkungen:
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…
2. Grundsätzliche Regelungen:
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...
3. Regeln zur Dienstplanerstellung:
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3.1. Der Dienstplan basiert auf folgenden grundlegenden Schichtrahmenzeiten:
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- Nachtdienst (ND) 21:00 Uhr bis 7:15 Uhr
- der Tagdienst beginnt um 7:00 Uhr und endet um 21:15 Uhr
- die Länge der einzelnen zu planenden Schichten hält das Arbeitszeitgesetz und eine durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 38,5 Stunden (§ 15 BAT) für einen vollzeitbeschäftigten Mitarbeiter ein. ...
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Die aufgeführten Zeiten sind Rahmenzeiten. ...
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3.2. Verbindliche Grundlage der Dienstplanung ist der in der Anlage beigefügte Rahmendienstplan. Er ist einzuhalten. Veränderungen sind nur im Rahmen der nachfolgend beschriebenen Regelungen möglich. ...
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3.5. Der Dienstplan wird monatlich im Voraus für den jeweils folgenden Monat erstellt.
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3.6. Der Dienstplan wird von den Stationsleitungen geplant und von der Pflegedirektion durch Unterschrift genehmigt und in Kraft gesetzt. Die Genehmigung des Dienstplanes erfolgt mindestens zwei Wochen vor Inkrafttreten. ...“
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Der Kläger unterliegt seit dem 12. Mai 2008 einem fortlaufenden Rahmenplan i.S.v. Ziff. 3.2 Dienstzeitvereinbarung, welcher über acht Wochen (56 Tage) hinweg monats- und datumsunabhängig jeweils 38,5 Wochenstunden zwischen Montag und Sonntag in Früh-, Spät-, Früh-Wochenend- und Spät-Wochenenddienste einteilt (Ablichtung in Bl. 139 f. d.A.). Für diesen Rahmenplan werden (kalender-) monatweise Dienstpläne erstellt, die bedarfsorientiert unter Berücksichtigung von Urlaubszeiten, Tauschwünschen sowie Krankheits- und Fehlzeiten die kalendertageweise anfallenden Einzeldienste nach Beginn und Ende einschließlich Pausen weiter bestimmen (möglicherweise auch Nachtdienste vorsehen). An Samstagen und Sonntagen umfasst eine Schicht des Klägers 8,5 Stunden.
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Soweit bei der Beklagten (anders als im Fall des Klägers) Beschäftigungsbereiche ohne Rahmenplan geblieben sind, werden Dienstpläne ohne vorgegebenen Abfolgerhythmus unter Ansatz von Sollstunden entsprechend den monatsweisen Arbeitstagen erstellt.
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Für Samstag, den 31. Dezember 2011, ergab sich für den Kläger rahmenplangemäße Dienstfreiheit. Eine abweichende Beplanung dieser Vorgabe erfolgte im Dezemberdienstplan 2011 nicht (Ablichtung in Bl. 141 d.A.). Der Kläger wurde auch nicht kurzfristig zur Arbeit herangezogen. Mit Schreiben vom 6. Dezember und 29. Dezember 2011 erbat er sich von der Beklagten Arbeitsstundenverringerung gemäß § 43 Nr. 3 Ziff. 2 TV-L (Ablichtungen in Bl. 6 und 7 f. d.A.), was die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 6. Januar 2012 ablehnte (Ablichtung in Bl. 9 f. d.A.).
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§ 43 TV-L lautet auszugsweise wie folgt:
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„§ 43 Sonderregelungen für die nichtärztlichen Beschäftigten in Universitätskliniken und Krankenhäusern
Nr. 1 Zu § 1 - Geltungsbereich -
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Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte (mit Ausnahme der Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, die unter § 41 oder § 42 fallen), wenn sie in Universitätskliniken, Krankenhäusern oder sonstigen Einrichtungen und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen, beschäftigt werden.
- 19
Nr. 2 Zu § 3 - Allgemeine Arbeitsbedingungen -...
Nr. 3 Zu § 6 - Regelmäßige Arbeitszeit -
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1. ...
2. § 6 Absatz 3 gilt in folgender Fassung:
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(3) Soweit es die betrieblichen/ dienstlichen Verhältnisse zulassen, werden Beschäftigte am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Tabellenentgelts und der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile von der Arbeit freigestellt. Kann die Freistellung aus betrieblichen/ dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für den 24. Dezember und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.
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... [Es folgen die Sätze 4 bis 7]
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Für Beschäftigte, die regelmäßig nach einem Dienstplan eingesetzt werden, der Wechselschicht- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche vorsieht, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten durchschnittlichen Wochenarbeitszeit, wenn sie an einem gesetzlichen Feiertag, der auf einen Werktag fällt, nicht wegen des Feiertags, sondern dienstplanmäßig nicht zur Arbeit eingeteilt sind und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen. ...
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Protokollerklärung zu § 6 Absatz 3 Satz 3:
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Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.“
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Der Kläger hat zur Begründung seiner am 14. Februar 2012 erhobenen Klage - zusammengefasst - ausgeführt:
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Für die dienstplangemäße Arbeitsfreiheit habe er an einem anderen Tag der Woche (nach-) arbeiten müssen. Entgegen der Ansicht der Beklagten komme es tariflich nicht darauf an, ob ein Rahmenplan oder der darauf beruhender Dienstplan die Arbeitsfreiheit vorsehe. In den Durchführungshinweisen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder zum TV-L heiße es (u.a.):
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„6.3.2 Arbeitszeit an Feiertagen bei dienstplanmäßiger Arbeit
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Für Beschäftigte, die nach einem Dienstplan arbeiten, vermindert sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 24. und 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden (§ 6 Abs. 3 Satz 3). ... Die Voraussetzung, dass die Verminderung nur eintritt, wenn die Arbeitnehmer 'ohne diese Regelung nacharbeiten müssten', beruht auf folgender Überlegung: Arbeitnehmer, bei denen die Arbeit am Feiertag eben wegen dieses Feiertags ausfällt (zum Beispiel wegen des Verbots der Feiertagsarbeit oder wegen ausgedünnter Dienste), erhalten für die ausgefallene Arbeitszeit Entgeltfortzahlung nach § 2 Abs. 2 des Entgeltfortzahlungsgesetzes. Hätte der Arbeitnehmer aber an dem Wochentag, auf den der Feiertag fällt, dienstplanmäßig ohnehin frei gehabt (zum Beispiel wegen eines rollierenden Dienstplans, der die arbeitsfreien Tage Woche für Woche fortlaufend festlegt), fällt die Arbeit nicht infolge des Feiertags aus. Weil er keine Entgeltfortzahlung erhält und den Feiertag ansonsten nacharbeiten müsste, vermindert sich für ihn die regelmäßige Arbeitszeit. Die Verminderung erfolgt ‚um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden’. ...“
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Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, die Sollarbeitszeit des Klägers auf dessen Arbeitszeitkonto für Dezember 2011 (31.12.2011) um 8,5 Stunden zu verringern.
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Die Beklagte hat die Klageabweisung beantragt und dafür - zusammengefasst - vorgebracht:
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§ 43 Nr. 3 TV-L sei nicht erfüllt. Der Kläger habe zwar nach einem Dienstplan zu arbeiten. Am 31. Dezember 2011 sei aber seine Arbeit nicht wegen des Dienstplans, sondern schon aufgrund des Rahmenplans entfallen. Auf Fälle der rahmenplangemäßen Arbeitsfreiheit sei § 43 Nr. 3 TV-L nicht anwendbar. Die Tarifnorm wolle Arbeitgebern nur die gezielte Umgehung der tariflichen Entgeltleistungspflicht am 24. und 31. Dezember versagen. Im Rahmenplan seien bloß kontinuierliche Verteilungen der Arbeitszeit ohne Rücksicht auf Vorfesttage, Feiertage oder einzelne Arbeitnehmer in Person enthalten, so dass keine Umgehungsgefahr bestehe. Im Übrigen müsse der Kläger rahmenplanmäßig freie Zeiten auch keineswegs nacharbeiten. Seine Lage sei am Silvestersamstag 2011 konkret etwa der eines Verwaltungsmitarbeiters gewesen, der samstags ebenfalls nicht zu arbeiten habe. Ihr (der Beklagten) Verständnis werde durch § 43 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 8 TV-L zusätzlich bestätigt. Für Personen, die plangemäß an bestimmten Tagen überhaupt nicht erfasst würden, gebe es im Übrigen auch keine bezifferbar ausfallende Zeit. Schon aus Gleichbehandlungsgründen könne mithin allenfalls ein Fünftel der Wochenarbeitszeit angesetzt werden.
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Das Arbeitsgericht Koblenz hat der Klage mit Urteil vom 1. August 2012 - 12 Ca 456/12 - (auf dessen Tatbestand wegen des weiteren Sach- und Streitstands Bezug genommen wird; Bl. 99 ff. d.A.) vollumfänglich entsprochen und - zusammengefasst - ausgeführt: § 6 Abs. 3 Satz 3 i.d.F. des § 43 Nr. 3 TV-L wolle protokollerklärungsgemäß und seiner Entstehungsgeschichte nach eine Benachteiligung derjenigen Beschäftigten verhindern, die bereits wegen des Dienstplanrhythmus am 24. oder 31. Dezember frei hätten. Der Rahmenplan der Beklagten stelle nach der Dienstzeitvereinbarung eine verbindliche Grundlage für die einzelnen Dienstpläne dar und sei mithin Teil dessen. Eine Einschränkung, dass nur missbräuchliche Gestaltungen ausgeglichen werden sollten, lasse sich der Tarifnorm nicht entnehmen. Ein unterschiedlicher Ausgleich von Feier- und Vorfesttagen sei nach § 43 Nr. 3 TV-L allein auf der Rechtsfolgenseite beachtlich (wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen in Bl. 104 ff. d.A. verwiesen).
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Die Beklagte hat gegen das ihr am 8. August 2012 zugestellte Urteil mit Schriftsatz vom 5. September 2012, eingegangen bei dem Landesarbeitsgericht am 7. September 2012, Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 8. November 2012 verlängerten Frist mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2012, eingegangen am 24. Oktober 2012, begründet.
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Die Beklagte trägt zweitinstanzlich - zusammengefasst - vor:
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Der Kläger habe weder am 31. Dezember 2011 „dienstplanmäßig frei“ noch nachzuarbeiten gehabt. Bei dem für die Dienstfreiheit maßgeblichen Rahmenplan handele es um eine einem Grundplan vergleichbare Anordnung, welcher bei ihr für die Verwaltungsbeschäftigten gelte. Auch Verwaltungsbeschäftigte erhielten eine tarifliche Verminderung der Sollstunden nur, wenn an dem Feiertag oder Vorfesttag eine Arbeitsverpflichtung bestünde. Sinn und Zweck der tariflichen Regelung in § 43 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 TV-L sei nur die Meidung unterschiedlicher Behandlungen von Beschäftigten wegen arbeitgeberseitiger Dienstplangestaltung. Nicht erfasst seien indes Beschäftigte, die an Feier- oder Vorfesttagen überhaupt nicht zur Arbeit eingeteilt werden könnten. Sie würden bei anderem Verständnis ungerechtfertigt besser gestellt.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 1. August 2012 - 12 Ca 456/12 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Der Kläger trägt - zusammengefasst - weiter vor:
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Dienstplanmäßig ausfallende Zeiten im Sinne des Tarifvertrages seien Stunden, die an einem anderen Tag anstatt des jeweiligen Werktages innerhalb der Woche zu leisten seien, mithin auch schlicht „freie Tage“, die nur den konkret Beschäftigten, nicht jedoch alle Beschäftigten beträfen. Nach den dienstvereinbarungsgemäßen Vorgaben ergebe sich für den 41. Tag der 56-tägigen Rahmenplanung für fünf von elf Planstellen in seiner (des Klägers) Abteilung eine Arbeitspflicht. Eben dieser Tag sei 2011 auf den 31. Dezember gefallen. Wäre er (der Kläger) einer seiner Kollegen gewesen, hätte sich eine entsprechend zwingende Verringerung der Arbeitszeit ergeben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen (der Beklagten vom 22. Oktober 2012 [Bl. 133 ff. d.A.] und 8. Januar 2013 [Bl. 161 f. d.A.], des Klägers vom 12. Dezember 2012 [Bl. 146 ff. d.A.]), die zu den Akten gereichten Unterlagen wie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2013 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A.
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Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage mit zutreffenden Erwägungen entsprochen.
I.
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Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft aufgrund der Zulassung im Tenor der arbeitsgerichtlichen Entscheidung (§§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 Buchst. a ArbGG). Sie wurde form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 519 ZPO) sowie rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO).
II.
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Die Berufung ist unbegründet. Der Kläger hat den geltend gemachten Verringerungsanspruch aus § 43 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L i.V.m. §§ 280 Abs. 1, 249 Satz 1 BGB. Den Ausführungen des Arbeitsgerichts ist mit den nachfolgenden Maßgaben zuzustimmen:
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1. Die Klage ist zulässig.
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a) Bei einer Leistungsklage muss der Klageantrag hinreichend bestimmt sein i.S.v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus dem Klageantrag, der gegebenenfalls durch Heranziehung des Sachvortrags auszulegen ist, muss sich ergeben, welche Leistung begehrt wird. Eine auf den Antrag erfolgende Verurteilung darf keinen unvollstreckbaren Inhalt haben (BAG 15.2.2012 - 7 AZR 774/10 - Rn. 19, NZA 2012, 1112 ). Die Prüfung, welche Maßnahmen vorzunehmen oder zu unterlassen sind, kann nicht ins Vollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 14.3.2012 - 7 ABR 67/10 - Rn. 9, EzA SGB IX § 95 Nr. 4). Überspannt werden dürfen prozessuale Anforderungen allerdings nicht. Vielmehr sind die Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und die Umstände des Einzelfalls zu bedenken, wobei das zu schützende Interesse eines Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie sein Interesse an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit mit dem ebenfalls schützenswerten Interesse eines Klägers an wirksamem Rechtsschutz gegeneinander abzuwägen sind (BAG 26.7.2012 - 6 AZR 221/11 - Rn. 24, juris).
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b) Vor diesem Hintergrund ist der Antrag zulässig. Das wortlautgemäße Begehren einer „Verringerung“ der „Sollarbeitszeit“ für Dezember 2011 (31.12.2011) auf dem Arbeitszeitkonto des Klägers um den Betrag der konkret bezeichneten Stunden trägt ersichtlich dem tarifvertraglichen Anspruch auf „Verminderung“ der „regelmäßigen Arbeitszeit“ für die vermeintlich dienstplangemäß am Silvestertag ausgefallene Zeit Rechnung. Die Kennzeichnung der regelmäßigen Arbeitszeit als Sollarbeitszeit ist ebenso unschädlich, wie der möglicherweise zu weitgehende Referenzzeitraum von einem Monats anstatt des dem tariflichen Regelungsmodell in § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Unterbuchst. bb TV-L entsprechenden von einer Woche. Das Leistungsziel ergibt sich in jedem Fall aus der im Verfahren konkret dargelegten Arbeitszeit Klägers während der letzten Kalenderwoche 2011 (vgl. Bl. 139-141 d.A.). Im Übrigen trägt der monatsweise Bezug des Antrags der auf solche Zeiträume lautenden Dienstplanung der Beklagten Rechnung, die wiederum i.V.m. der Rahmenplanung die regelmäßige Arbeitszeit abbilden soll. Für die Leistungshandlung einer Verringerung von Sollstunden „auf dem Arbeitszeitkonto“ läuft der Antrag auf eine kontenmäßige Nachbemessung der im Bezugszeitraum des 31. Dezember 2011 zu leistenden Arbeitszeit entsprechend den beklagtenintern geltenden Regeln hinaus, was ggf. zu einem Ausweis von - entsprechend § 43 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 2 TV-L zuschlagsfreier - Überarbeit (vgl. BAG 8.12.2010 - 5 AZR 667/09 - Rn. 17, NZA 2011, 927; Hessisches LAG 10.2.2012 - 3 Sa 604/11 - zu I 2 der Gründe, juris) oder zu einer Verringerung von Minderarbeit führt (vgl. Fieberg in Fürst/ u.a. GKÖD Stand November 2012 § 6 TVöD/ TV-L Rn. 41b). Die Parteien haben zuletzt in der Berufungsverhandlung ausdrücklich klargestellt, dass sie dies zu handhaben wissen, und zwar auch für einen bereits zurückliegende Referenzzeitraum.
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2. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat aus §§ 280 Abs. 1, 249 Satz 1 BGB i.V.m. § 43 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L einen Anspruch auf nachträgliche Berücksichtigung der um die am 31. Dezember 2011 dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden verminderten regelmäßigen Arbeitszeit.
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a) Ein Anspruch unmittelbar aus § 43 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L scheidet allerdings aus. Die tariflich bestimmte Rechtsfolge einer tatsächlichen Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit ist mit Zeitablauf unmöglich geworden (§ 275 Abs. 1 BGB). Der für die regelmäßige Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 Satz 1 TV-L tariflich maßgebliche Wochenzeitraum ist zum Ende der 52. Kalenderwoche 2011 vollendet worden. Ab 1. Januar 2012 endete zudem auch der dienstplanbezogene Referenzrahmen Monats Dezember 2011. Weiter aus lief auch der am 31. Dezember 2011 im 41. Tag vollzogene Rahmenplanzyklus (das war am 16. Januar 2012.) Auch der binnen drei Monaten zu vollziehende Freizeitausgleich des § 43 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 2 TV-L konnte nach dem 31. März 2012 nicht mehr geschehen.
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b) Der Kläger hat aber Anspruch auf Naturalrestitution in Gestalt der antragsgemäß begehrten Sollarbeitszeitverringerung auf seinem Arbeitszeitkonto. Dies folgt wegen der nach A II 2 a dargelegten Unmöglichkeit (§§ 280 Abs. 3, 283 Satz 1, § 275 Abs. 1 BGB) aus §§ 280 Abs. 1, 249 Satz 1 BGB i.V.m. § 43 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L.
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aa) Die tarifvertraglichen Regelungen des TV-L finden auf das Arbeitsverhältnis unstreitig Anwendung. Art und Dynamik der Anwendungsvoraussetzungen bedürfen keiner Klärung, da die konkret anzuwendenden Tarifnormen seit ihrem Inkrafttreten unverändert sind und die vertragliche oder unmittelbar und zwingende Geltungsweise im vorliegenden Zusammenhang keinen Unterschied macht.
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bb) Nach § 43 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L konnte der Kläger für den rahmen- und dienstplangemäß dienstfreien Silvestertag 2011 eine Verminderung der regelmäßigem Arbeitszeit um 8,5 Stunden verlangen.
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(1) Der Kläger ist nichtärztlicher Beschäftigter in einem Krankenhauses i.S.v. § 43 Nr. 1 TV-L. Als Krankenhaus verstehen sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b Unterbuchst. bb TV-L u.a. auch Landeskrankenhäuser, wie es die Beklagte führt (§ 1 Abs. 1 Satz 2 des rheinland-pfälzischen Landesgesetzes über die Errichtung des Landeskrankenhauses vom 17.11.1995, GVBl. 1995, 485 - nachfolgend LKErG -). Die Beklagte erbringt nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LKErG u.a. Leistungen der Krankenhausbehandlung i.S.d. § 107 Abs. 1 Nr. SGB V. Der Kläger ist weiter - dienstzeitvereinbarungsgemäß - in einer Einrichtung eben dieses Leistungszweigs beschäftigt.
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(2) Für den Kläger fielen am Werktag des 31. Dezember 2011 dienstplanmäßig Stunden aus.
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(a) Der Silvestersamstag 2011 war Werktag i.S.d. § 43 Nr.3 und § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L. Werktage sind umgangssprachlich Tage oder Wochentage, an denen - im Gegensatz zu Sonntagen oder Feiertagen - gearbeitet wird (Wahrig Deutsches Wörterbuch 8. Aufl. Stichwort Werktag). Tarifvertraglich entfällt nach § 6 Abs. 1 Satz 3 TV-L die regelmäßige (Wochen-) Arbeitszeit auf fünf Tage, aus dringenden betrieblichen/ dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage. Einen Arbeitsbefreiungsvorbehalt für Samstage, wie er noch in § 16 Abs. 1 des Bundesangestellten-Tarifvertrags vom 23. Februar 1961 - nachfolgend BAT - (diesen hat der TV-L im Beschäftigungsbereich der Länder ersetzt, § 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 i.V.m. Anlage 1 Teil A Nr. 1 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-L]) enthalten war, gibt es nicht mehr. Auch der vormalig noch auf Wochentage außer Samstage oder Sonntage lautende Ausgleichsbezug für dienstplangemäß ausfallende Arbeit an Vorfesttagen in § 16 Abs. 2 BAT (Protokollnotiz) ist durch § 43 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L generalisierend auf Werktage ausgedehnt worden - dabei hatte § 16 BAT folgenden Inhalt:
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„§ 16 BAT Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen
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(1) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden.
- 61
(2) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils ganztägig sowie an dem Tage vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag jeweils ab 12 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt. Dem Angestellten, dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden kann, wird an einem anderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt.
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Protokollnotiz zu Absatz 2:
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Die nach Satz 1 zustehende Arbeitsbefreiung an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr ist für Angestellte, die dienstplanmäßig an allen Tagen der Woche oder im Wechselschicht- oder Schichtdienst arbeiten und deren Dienstplan an einem oder an beiden dieser Tage für die Zeit bis 12 Uhr keine Arbeit vorsieht, im Umfang von jeweils einem Zehntel der für den Angestellten geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren, es sei denn, diese Tage fallen auf einen Samstag oder Sonntag, oder bei Angestellten, deren Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche verteilt ist, auf einen für den Angestellten regelmäßig arbeitsfreien Tag.“
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Zudem hat der Werktagsbegriff generell arbeitszeitrechtliche Bedeutung. Er wird im Zusammenhang des § 3 Satz 1 ArbZG („werktägliche Arbeitszeit“) in Anknüpfung an § 3 Abs. 2 BUrlG auf alle (Wochen-) Tage bezogen, die nicht Sonntage sind (Schliemann ArbZG § 3 Rn. 6). Da die Tarifvertragsparteien, wenn sie Rechts- oder Fachbegriffe verwenden, regelmäßig an deren überkommenes rechtliches oder allgemein fachliches Verständnis anknüpfen (BAG 19.5.2011 - 6 AZR 841/09 - Rn. 15, AP TVG § 1 Tarifverträge: Krankenanstalten Nr. 9), entspricht insgesamt zutreffender Ansicht, Werktage i.S.d. § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L mit Wochentagen von Montag bis Samstag gleichzusetzen (Welkoborsky in Bepler/ u.a. Beckscher Online Kommentar TV-L Stand April 2012 § 6 Rn. 14).
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(b) Der dienstplanmäßige Stundenausfall nach § 43 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L betrifft Beschäftigte, deren regelmäßige Arbeitszeit nach einem bestimmten Schema auf Kalendertage verteilt wird und bei denen die konkret vorgenommene Zuteilung der regelmäßigen Arbeitszeit vollumfänglich auf andere Tage als den 24. und/ oder 31. Dezember entfällt.
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(aa) Für das Verständnis dessen, was als dienstplangemäßer Stundenausfall i.S.d. § 43 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L zu gelten hat, sind neben Wortlaut und tariflichem Regelungszusammenhang auch Gesichtspunkte der Entstehungsgeschichte und der Praktikabilität von Bedeutung (zu den Auslegungskriterien allgemein etwa BAG 11.7.2012 - 10 AZR 488/11 - Rn. 13, NZA-RR 2012, 661). Als Teil des materiellen Tarifvertrags ist die erläuternde Protokollerklärung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L - wie die Protokollerklärungen des TVÜ-L und des TV-L generell - ebenfalls auslegungsrelevant (vgl. BAG 18.1.2012 - 6 AZR 496/10 - Rn. 12, AP TVÜ-L § 1 Nr. 3 - zu § 1 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-L).
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(bb) Dienstplanmäßige Arbeit heißt nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes jede Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach einem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist. Dieses vormals in § 15 Abs. 8 BAT definitionsgemäß niedergelegte Begriffsverständnis liegt dem TV-L - wie der Beibehalt der Wendung im neuen Tarifrecht folgern lässt - weiter zugrunde, auch wenn die Tarifvertragsparteien es - wie vergleichbare Begriffsdefinition zu den Wendungen wie „Woche“ oder „Arbeit an Sonntagen“ - wegen sprachlich offensichtlicher Selbstverständlichkeit nicht mehr ausdrücklich vereinbart haben. Mit der Umschreibung gemeint war und ist, dass es ein Schema gibt, nach dem festgelegt wird, an welchen Kalendertagen innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit zu arbeiten ist (BAG 27.9.1983 - 3 AZR 159/81 - zu I 1 der Gründe, AP FeiertagslohnzahlungsG § 1 Nr. 41).
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(cc) Als Ausfall einer solchen (dienstplanmäßigen) Arbeit stellt sich im (begrifflichen) Umkehrschluss eine dienstplanmäßige Freistellung dar, wenn sie nach vorausbestimmtem Plan an bestimmten Kalendertagen Freizeit vorgesehen ist, und zwar unabhängig von etwaigen Feier- oder Vorfesttagen (BAG 27.9.1983 - 3 AZR 159/81 - zu I 1 der Gründe, AP FeiertagslohnzahlungsG § 1 Nr. 41). Die protokollerklärungsgemäße Erläuterung zu § 6 Abs. 3 Satz 3 greift eben diesen Sinngehalt auf und fasst ihn in die Worte „wegen des Dienstplans frei haben“, wobei der Nachsatz „... und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten“ keine zusätzliche Leistungspflicht meint, sondern nur die dienstplanmäßige Verteilung der vollen Regelarbeitszeit auf die verbleibenden Tage. Das Wort „deshalb“ bewirkt einen (grammatikalischen) Kausalzusammenhang zur dienstplanmäßigen Arbeitsbefreiung am Feier- oder Vorfesttag. Die Arbeitspflicht soll nach der Protokollerklärung „deshalb“ bestehen, weil ein Beschäftigter wegen des Dienstplans am Vorfesttag frei hat. Dies betrifft aber nur Beschäftigte, bei denen der Dienstplan die alleinige Ursache für den Arbeitsausfall am Vorfesttag ist, und nicht solche, bei denen der Arbeitgeber die Vorfesttage bei der Dienstplangestaltung gezielt ausspart (BAG 8.12.2010 - 5 AZR 667/09 - Rn. 14, NZA 2011, 927 zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD; LAG Hamm 24.5.2012 - 11 Sa 1750/11 - juris [Rn. 25] zu § 6 Abs. 3 TVöD-V; Hessisches LAG 10.2.2012 - 3 Sa 604/11 - zu II 3 a der Gründe, juris zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K; anders noch LAG Nürnberg 26.8.2009 - 3 Sa 625/08 - zu 1 der Gründe, juris; LAG Düsseldorf 13.3.2009 - 10 Sa 95/09 - zu II 6 der Gründe, juris). Mithin die Passage: „... und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten“ auch wie in § 43 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 8 TV-L a.E. formuliert gelesen werden: „... und deswegen an anderen Tagen der Woche ihre regelmäßige Arbeitszeit erbringen müssen“.
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(dd) Der Tatbestand des § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L erschließt sich in seinem Sinngehalt nicht ohne Berücksichtigung seiner Entstehungsgeschichte. Bei der Normsetzung trugen die Tarifvertragsparteien einer Forderung nach Gleichstellung der „feiertagsunabhängigen“ mit der feiertagsbedingten Freistellung an gesetzlichen Feiertagen unter Einschluss des 24. und 31. Dezember Rechnung (Fieberg in Fürst/ u.a. GKÖD § 6 TVöD/ TV-L Rn. 41b; Welkoborsky in Bepler/ u.a. § 6 TV-L Rn. 15; BAG 8.12.2010 - 5 AZR 667/09 - Rn. 15, NZA 2011, 927 zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD).
- 70
(aaa) Die vormaligen Tarifverträge sahen - wie etwa in § 15 BAT - bei feiertagsunabhängiger planmäßiger Freistellung an gesetzlichen Wochenfeiertagen keine Ausgleich vor, was für Schichtdienstleistende hieß, dass sich die planmäßige Freistellung an einem Wochenfeiertag ebenso wenig auswirkte wie die Freistellung an einem sonstigen Wochentag (zuletzt BAG 21.3.2002 - 6 AZR 194/01 - zu 1 der Gründe, ZTR 2003, 25; 16.11.2000 - 6 AZR 338/99 - zu 1 bis 3 der Gründe, NZA 2001, 796). Anderes galt nach § 2 EFZG allenfalls dann, wenn die planmäßige Freistellung durch die gesetzliche Feiertagsruhe bestimmend beeinflusst war - etwa durch Ausdünnung oder den Ausfall von Schichten wegen feiertagsbedingt vermindertem Leistungsbedarf -, weil nur dann ein Ursachenzusammenhang zwischen Feiertag und Dienstbefreiung bestand (näher Fieberg GKÖD § 6 TVöD/ TV-L Rn. 41 f.). Dieses Verständnis führte zu häufigen Meinungsverschiedenheiten in der Praxis (Dassau/ Wiesend-Rothbrust BAT Kompaktkommentar 3. Aufl. § 15 Rn. 54a) und - daraus folgend - einer Forderung nach Gleichstellung von feiertagsunabhängiger und feiertagsbedingter Freistellung (Fieberg GKÖD § 6 TVöD/ TV-L Rn. 41a).
- 71
(bbb) Für Schichtdienstleistende, die am 24. und/ oder 31. Dezember dienstplanmäßig frei hatten, bestand indes schon im vormaligen Tarifrecht eine Ausgleichsregelung - wie etwa in § 16 Abs. 2 BAT (s.o.). Diese sollte im neuen Tarifrecht beibehalten und weiter integriert werden (Fieberg GKÖD § 6 TVöD/ TV-L Rn. 41a; s.a. Breier/ Dassau / Kiefer/ Thivessen TV-L Stand August 2011 § 6 TV-L Rn. 124 f.).
- 72
(ccc) Zudem war eine Gleichförmigkeit gegenüber den für Beamte geltenden Regelungen angestrebt, für die (bundesbezogen) seit 1999 etwa galt, dass sich ihre regelmäßige Arbeitszeit bei Schichtdienst für jeden gesetzlichen Feiertag sowie für Heiligabend und Silvester in demselben Umfang vermindere wie für Beamte des selben Verwaltungszweiges mit fester Arbeitszeit (vgl. § 1 Abs. 2 der Arbeitszeitverordnung vom 3. August 1999, BGBl. I S. 1745; Fieberg GKÖD § 6 TVöD/ TV-L Rn. 41a).
- 73
(ddd) In § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L schlägt sich dieser Entstehungszusammenhang letztlich dahingehend nieder, dass jeder, der an einem Wochenfeiertag oder am 24. oder 31. Dezember nicht zu arbeiten braucht, für weniger Arbeit dasselbe Geld erhalten soll, und zwar selbst dann wenn ihm wegen feiertags- oder vorfesttagsunabhängig erfolgter, planmäßiger Freistellung kein unmittelbarer Anspruch aus § 2 EFZG oder § 6 Abs. 3 Satz 1 TV-L zusteht (näher Fieberg GKÖD § 6 TVöD/ TV-L Rn. 41a, 41b). Der auf Feiertage bezogene Durchführungshinweis der Tarifgemeinschaft deutscher Länder bestätigt dieses Ergebnis aus Sicht der Tarifvertragsparteien.
- 74
(ee) Entgegen der Beklagtenansicht verbietet all das eine nur auf Umgehungsfälle bezogene Auslegung. Andernfalls hätte die Tarifregelung auch so gut wie keinen Anwendungsgehalt (BAG 8.12.2010 - 5 AZR 667/09 - Rn. 14, NZA 2011, 927 zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD; Hessisches LAG 10.2.2012 - 3 Sa 604/11 - zu II 3 a der Gründe, juris zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K). .
- 75
(c) Die Arbeitszeit des Klägers war am 31. Dezember 2011 von einem dienstplanmäßigen Stundenausfall betroffen.
- 76
(aa) Die Arbeitszeit des Klägers unterliegt einem generellen Bestimmungsschema, das sämtliche Kalendertage innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit umfasst und feiertags- wie vorfesttagsunabhängig funktioniert. Auf die von Beklagtenseite erwogene Unterscheidung von rahmenplanübernehmender und rahmenplanabweichender (Einzel-) Dienstplangestaltung kommt es dabei nicht an.
- 77
(aaa) Schon die Rahmenplanung enthält ausweislich des zur Gerichtsakte gereichten Schemas in Bl. 139 f. d.A. Zuordnungen, die Einzeltagesgestaltungen wiedergaben und sämtliche Kalendertage der regelmäßigen Arbeitszeit - und zwar in wechselnder Folge - umfassen, ohne dabei auf Feier- oder Vorfesttage Rücksicht zu nehmen. Weil sich der achtwöchige Rahmenplanturnus arithmetisch nicht ohne Rest in einen 52-wöchigen Jahresturnus fügt, ergeben sich die vom Kläger in der Berufungsbeantwortung weiter ausgeführten Verschiebungen, die für Heiligabend oder Silvester jahresfolgend variierende Zuordnungen ausmachen. Eine starre Zuordnung gleich einer festen kalendertagesbezogenen Arbeitseinteilung wie von Montag bis Freitag (o.ä.) ist das - entgegen des Beklagteneinwands - ersichtlich nicht. Auch führt deren Erwägung, der Rahmenplan sei jedenfalls dem Grundplan für die Verwaltungsbeschäftigten vergleichbar, nicht weiter, weil bei tatsächlich gleichförmigem Schematismus auch der Grundplan die Folgen des § 43 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L zeitigen müsste - den eröffneten Anwendungsbereich nach § 43 Nr. 1 TV-L für die betroffenen Beschäftigten dabei unterstellt.
- 78
(bbb) Darüber hinaus findet der Rahmenplan in den monatsweise erstellten Dienstplänen seinen kausalen Niederschlag. Er ist nach Ziff. 3.2 der Dienstzeitvereinbarung verbindliche Grundlage der Dienstplanerstellung und schlägt sich ihn ihm - zwangsläufigerweise - auch stets nieder. Die von Beklagtenseite in diesem Zusammenhang thematisierten Unterschiede betreffen lediglich Gesichtspunkte der Kontinuität und Abweichungsfestigkeit von Rahmen- und (Einzel-) Dienstplan und widerlegen den feier- und vorfesttagsunabhängigen Schematismus weder für die eine noch für die andere Grundlage der Arbeitszeitfestlegung. Da der Anordnungsgehalt für den Beschäftigten gemäß Ziff. 3.5 und 3.6 der Dienstzeitvereinbarung letzten endes immer erst aus den (Einzel-) Dienstplänen folgen kann, macht es für den Beschäftigten auch keinen Unterschied, ob hierin der Rahmenplan gänzlich unverändert oder nur mit Abweichungen übernommen wurde. Auf den Kausalzusammenhang, dass ohne Rahmenplan im Bereich des Klägers kein (Einzel-) Dienstplan denkbar sei, hat im Übrigen schon das Arbeitsgericht zutreffend aufmerksam gemacht.
- 79
(ccc) Alle anderen Ansätze würden auch eher in „Zufallsergebnissen“ münden, die der tariflichen Vereinheitlichungsabsicht nicht gerecht werden könnten. Wie die im Berufungsrechtszug vorgelegten Pläne (Rahmen- und [Einzel-] Dienstplan) zeigen, standen im Dezember 2011 elf Abteilungsbeschäftigte zur Verfügung, von denen fünf am Silvestertag zum Einsatz kamen und sechs (einschließlich des Klägers) frei hatten. Mangels abweichender Anhalte hing die Nichtabweichung vom Rahmenplan gegenüber dem Kläger offenbar nur damit zusammen, dass keine akuten Bedürfnisse bestanden. Weil aber weder der Kläger noch die Beklagte abschließenden Einfluss auf zeitbedingte Abweichungszwänge haben, liefe es auf eine teilweise Sinnentleerung der Ausgleichsregel in § 43 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L hinaus, nur die vom Rahmenplan abweichende Dienstplangestaltung für tatbestandlich einschlägig zu erachten.
- 80
(bb) Dienstplangemäß fielen für den Kläger am 31. Dezember 2011 Stunden aus. Das ergibt sich aus dem vorgelegten Rahmen- und (Einzel-) Dienstplan des Monats ohne Weiteres (vgl. Bl. 139 f. und 141 d.A.). Hiernach war für den 41. Folgetag im Rahmen- ebenso wie für den 31. Dezember im Einzelplan kein Dienst des Klägers ausgewiesen. Gleichzeitig war (soweit ersichtlich) sämtliches Soll der regelmäßigen Arbeitszeit planungsweise - und ohne Reduzierung für den Vorfesttag - innerhalb des Planungszeitraums in Ansatz gebracht. Die dienstplangemäße Freizeit des 31. Dezember musste mithin durch Arbeit an anderen Tagen ausgeglichen werden.
- 81
(3) Dem Kläger steht eine Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit um 8,5 Stunden zu.
- 82
(a) Die Rechtsfolgenanordnung in § 43 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L gilt der Verminderung „um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden“.
- 83
(aa) Die Rechtsfolgenbestimmung ist sprachlich eindeutig. Sie geht von der individuellen Feststellung aus, wie viele Stunden der betreffende Arbeitnehmer hätte arbeiten müssen, wenn er dienstplanmäßig zur Vorfesttagsarbeit herangezogen worden wäre. Nur diese Stundenzahl ist von der Sollarbeitszeit abzusetzen (BAG 8.12.2010 - 5 AZR 667/09 - Rn. 16, NZA 2011, 927 zu § 6 Abs.3 Satz 3 TVöD; LAG Hamm 24.5.2012 - 11 Sa 1750/11 - juris [Rn. 25] zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-V; Hessisches LAG 10.2.2012 - 3 Sa 604/11 - zu II 3 b bb der Gründe, juris zu § 6 Abs. 3 Satz 3 TVöD-K; Breier/ Dassau/ Kiefer/ Thivessen TV-L § 43 Nr. 3 TV-L Rn. 4). Sie widerspiegelt im tariflichen Zusammenhang auch § 43 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 2, der bei erbachter Vorfesttagsarbeit einen „entsprechenden“ Freizeitausgleich gebietet (Breier/ Dassau/ Kiefer/ Thivessen TV-L § 6 TV-L Rn. 122).
- 84
(bb) Auf den für dienstplangemäß ausfallende Arbeit an Wochenfeiertagen gemäß § 43 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 8 TV-L institutionalisiert bestimmten Freizeitausgleich um ein Fünftel der arbeitsvertraglich vereinbarten Wochenarbeitszeit ist bei individuell feststellbarem Arbeitsumfang am Vorfesttag auch nicht vergleichsweise abzustellen (vgl. Breier/ Dassau/ Kiefer/ Thivessen TV-L § 6 TV-L Rn. 111).
- 85
(aaa) Der Rechtsfolgengehalt in § 43 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 8 TV-L ist an besondere Tatbestandsvoraussetzungen geknüpft - nämlich die dienstplangemäße Beschäftigung in Wechsel- oder Schichtdienst an sieben Tagen in der Woche -, worauf es bei dem Vorfesttagsausgleich des 24. und 31. Dezember nicht weiter ankommt. Das § 43 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 8 TV-L zum Ausdruck gekommene Regelungsbedürfnis für bloße Wechselschicht- und Schichtdienstbeschäftigte hat in § 43 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L keinen Niederschlag gefunden.
- 86
(bbb) Auch auf der Rechtsfolgenseite lässt sich der Unterschied zwischen § 43 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 8 TV-L und § 43 Nr. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L unschwer daraus erklären, dass die Tarifvertragsparteien bei der Feiertagsausgleichsregel für Wechselschicht- und Schichtdienstbeschäftigte schwankenden Einsatzzeiten dieser Beschäftigten Rechnung tragen wollten, die sie in Vorfesttagsfällen anscheinenderweise - wie bei allen Beschäftigten - nicht weiter annahmen. Ein Gleichheitsverstoß folgt daraus nicht, weil Art. 3 Abs. 1 GG nur verbietet, gleiche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln und den Tarifparteien - bei weitgehender Gestaltungsfreiheit - im Übrigen überlässt, unterschiedliche Sachverhalte aus schlicht einleuchten Gründen unterschiedlich zu behandeln (vgl. etwa BAG 5.11.2008 - 5 AZR 56/08 - Rn. 23, AP TVG § 1 TVG Auslegung Nr. 211).
- 87
(ccc) Darüber hinaus ist in der Literatur zu Recht angemerkt worden, dass die Ausgleichsregel für Vorfesttage traditionell stets einen gewissen Verhandlungskompromiss der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes repräsentiert hat und keiner übertriebenen Suche nach Ungereimtheiten oder Lücken unterzogen werden kann (vgl. Fieberg/ Künzl GKÖD § 16 BAT Rn. 14 - zu § 16 BAT).
- 88
(b) Für den Kläger sind die am Silvestersamstag dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden eindeutig feststellbar. Unstreitig hat der Kläger an Samstagen 8,5 Stunden zu leisten und wäre in diesem Umfang auch eingesetzt worden, hätte er tatsächlich Dienst gehabt.
- 89
(c) Die Ausgleichsfolge betraf mithin 8,5 Stunden.
- 90
(4) Der Kläger hatte die Verbindlichkeit mit Schreiben vom 6. und 29. Dezember 2011 dem Grunde und mit seiner Klageerhebung vom 14. Februar 2012 weiter der Höhe binnen 6 Monaten gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L geltend gemacht (vgl. Dassau/ Wiesend-Rothbrust TVöD Kompaktkommentar 5. Aufl. § 6 TVöD Rn. 61 und § 37 TVöD Rn. 25).
B.
- 91
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Revision war für die Beklagte im Hinblick auf die grundsätzlich bedeutsam erscheinende Rechtsfrage, ob eine auf Rahmen- und Einzeldienstplan fußende Freizeitzuweisung an Silvestertagen einen dienstplanmäßigen Stundenausfall i.S.d. § 43 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L ausmacht, zuzulassen (§ 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG).
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(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.
(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.
(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Die Träger der Eingliederungshilfe haben im Rahmen ihrer Leistungsverpflichtung eine personenzentrierte Leistung für Leistungsberechtigte unabhängig vom Ort der Leistungserbringung sicherzustellen (Sicherstellungsauftrag), soweit dieser Teil nichts Abweichendes bestimmt. Sie schließen hierzu Vereinbarungen mit den Leistungsanbietern nach den Vorschriften des Kapitels 8 ab. Im Rahmen der Strukturplanung sind die Erkenntnisse aus der Gesamtplanung nach Kapitel 7 zu berücksichtigen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.
(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.
(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.
(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Krankenhäuser im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die
- 1.
der Krankenhausbehandlung oder Geburtshilfe dienen, - 2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Leitung stehen, über ausreichende, ihrem Versorgungsauftrag entsprechende diagnostische und therapeutische Möglichkeiten verfügen und nach wissenschaftlich anerkannten Methoden arbeiten, - 3.
mit Hilfe von jederzeit verfügbarem ärztlichem, Pflege-, Funktions- und medizinisch-technischem Personal darauf eingerichtet sind, vorwiegend durch ärztliche und pflegerische Hilfeleistung Krankheiten der Patienten zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten, Krankheitsbeschwerden zu lindern oder Geburtshilfe zu leisten,
(2) Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen im Sinne dieses Gesetzbuchs sind Einrichtungen, die
- 1.
der stationären Behandlung der Patienten dienen, um - a)
eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegenzuwirken (Vorsorge) oder - b)
eine Krankheit zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder Krankheitsbeschwerden zu lindern oder im Anschluß an Krankenhausbehandlung den dabei erzielten Behandlungserfolg zu sichern oder zu festigen, auch mit dem Ziel, eine drohende Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern (Rehabilitation), wobei Leistungen der aktivierenden Pflege nicht von den Krankenkassen übernommen werden dürfen.
- 2.
fachlich-medizinisch unter ständiger ärztlicher Verantwortung und unter Mitwirkung von besonders geschultem Personal darauf eingerichtet sind, den Gesundheitszustand der Patienten nach einem ärztlichen Behandlungsplan vorwiegend durch Anwendung von Heilmitteln einschließlich Krankengymnastik, Bewegungstherapie, Sprachtherapie oder Arbeits- und Beschäftigungstherapie, ferner durch andere geeignete Hilfen, auch durch geistige und seelische Einwirkungen, zu verbessern und den Patienten bei der Entwicklung eigener Abwehr- und Heilungskräfte zu helfen,
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Die werktägliche Arbeitszeit der Arbeitnehmer darf acht Stunden nicht überschreiten. Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb von sechs Kalendermonaten oder innerhalb von 24 Wochen im Durchschnitt acht Stunden werktäglich nicht überschritten werden.
Diese Verordnung gilt für alle Beamtinnen und Beamten des Bundes, soweit nicht besondere Arbeitszeitregelungen gelten. Sie gilt nicht für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte. Für Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf ist zu bestimmen, ob und inwieweit die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden sind.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.