Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Juni 2017 - 6 Sa 400/16

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:0608.6Sa400.16.00
published on 08/06/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Juni 2017 - 6 Sa 400/16
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Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 18. Mai 2016 - 5 Ca 1624/15 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten im Wege der Stufenklage über Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte auf Auskunft und Schadensersatz im Zusammenhang mit privaten Liquidationseinnahmen.

2

Die Beklagte gehört zur M-Unternehmensgruppe, die bundesweit Rehabilitationskliniken betreibt, und ist Trägerin der M Klinik B (im Folgenden: Klinik B) in A-Stadt. Die Klinik B verfügt ua. über eine orthopädische Abteilung. Ebenfalls in A-Stadt befindet sich die in Trägerschaft der auch zur M-Unternehmensgruppe gehörenden REHA Gesellschaft für Rehabilitation mbH stehende M Klinik Moselschleife, die ehemals als Klinik Median bezeichnet wurde und gleichfalls eine orthopädische Abteilung besitzt (im Folgenden: Klinik M). Anders als in der Klinik B wird in der Klinik M seit einigen Jahren eine sog. M Premium-Station (im Folgenden: Premium-Station) für Patienten betrieben, die mit einem sog. „First-Class-Ambiente“ wirbt und regelmäßig von Selbstzahlern und voll- und zusatzversicherten Privatpatienten in Anspruch genommen wird.

3

Die Kliniken M und B werden - obgleich in unterschiedlicher Trägerschaft - seit Jahrzehnten von der Ebene der Geschäftsführung über die Personalabteilung bis hin zur Öffentlichkeitsarbeit in Personalunion geführt. Die beiden Kliniken - und die weiter in A-Stadt ansässigen, zur M-Gruppe gehörenden beiden Kliniken ohne orthopädische Abteilung M und Burg L - präsentieren sich im Rahmen eines gemeinsamen Internetauftritts als sogenanntes "M-Reha-Zentrum A-Stadt" unter der Internet-Adresse "www.m-kliniken.de". Die Kliniken verfügen über ein gemeinsames Reservierungssystem, welches den Patienten bzw. den anfragenden Sozialdiensten der Krankenhäuser die Behandlung in der Klinik anbietet, die über die entsprechende Fachabteilung und freie Kapazitäten verfügt. Die Anmeldung der Patienten durch die Sozialdienste der Krankenhäuser erfolgt über das Reservierungssystem regelmäßig bereits in eine spezielle Klinik; eine Beratung erfolgt lediglich in Ausnahmefällen.

4

Der Kläger wurde von der Beklagten zum 01. Juli 1998 als Chefarzt der orthopädischen Abteilung der Klinik B eingestellt. Der dem Arbeitsverhältnis zugrundeliegende schriftliche Dienstvertrag vom 26./ 29. März 1998 (Bl. 8 ff. d. A.; im Folgenden: DV) enthält ua. folgende Bestimmungen:

5

§ 1 Tätigkeit

6

1. Herr Dr. A. übernimmt ab dem 01. Juli 1998 als Chefarzt die medizinische Leitung der orthopädischen Rehabilitationsklinik B im REHA-Zentrum A-Stadt, C-Straße.

7

2. Der Chefarzt hat die medizinische Leitung der Klinik in eigener Verantwortung, aber in enger Koordination und Abstimmung mit dem jeweiligen Belegungsträger wahrzunehmen. In dieser Funktion hat er im medizinischen Bereich die Interessen der Klinik in der Öffentlichkeit in Übereinstimmung mit der Verwaltungsleitung zu vertreten sowie ihren medizinischen Ruf zu erhalten und zu fördern.

3. ...

8

4. Die Verwaltungsleitung ist berechtigt, den Aufgabenbereich des Chefarztes zu erweitern, einzuschränken oder ihm einen anderen gleichwertigen Tätigkeitsbereich vorzuschlagen, sofern die Belegung der Klinik von den Kostenträgern eingeschränkt, aufgekündigt, eine Änderung der Indikation vorgenommen wird oder wirtschaftliche Gründe dies erfordern, so dass die Gesamtbelegung der Klinik auf unter 50 % über einen Zeitraum von 9 Monaten absinkt.

9

5. Werden bei Maßnahmen nach § 1 Ziff. 4 die Vertragsgrundlagen für den Chefarzt wesentlich beeinträchtigt, so sind die hierdurch berührten Vertragsbestimmungen, insbesondere die finanziellen Regelungen, unter Wahrung des Grundsatzes der Vertragstreue neu zu regeln.

10

§ 2 Rechte und Pflichten im medizinischen Bereich

11

1. Der Chefarzt ist für die gesundheitliche Versorgung aller Patienten nach Maßgabe der festgelegten medizinischen Zielsetzungen der Klinik verantwortlich.
...

12

§ 3 Rechte und Pflichten im nichtmedizinischen Bereich

13

1. Der Chefarzt ist verpflichtet, den Ruf und die wirtschaftlichen Interessen der Klinik sowie ihrer Gesellschaft zu wahren und zu fördern. Er hat insbesondere den Kontakt zu den jeweiligen Kostenträgern zu pflegen und deren Anregungen, Wünsche und Anordnungen, soweit dies mit seiner medizinischen Unabhängigkeit vereinbar ist, zu berücksichtigen. ...
...

14

§ 4 Vergütung

15

1. Der Chefarzt erhält für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich eine monatlich nachträglich zu zahlende Vergütung in Höhe von

16

DM 14.500,-- brutto
(in Worten: vierzehntausendfünfhundert Deutsche Mark)

17

Die ihm in jedem Kalenderjahr 13 x gewährt wird, ...

18

Der Chefarzt erhält eine Rufbereitschaftsdienstvergütung in Höhe von DM 135,-- brutto pro Dienst.

19

Wird infolge tarifvertraglicher Vereinbarungen zwischen der Gesellschaft und der D eine prozentuale Anhebung vereinbart, so verändert sich die Vergütung des Chefarztes entsprechend.
...

20

§ 5 Privatstation

21

1. Dem Chefarzt wird die Erlaubnis erteilt, bis zu 10% der in der Klinik aufgestellten Betten mit Privatpatienten zu belegen. Die Aufnahme von Privatpatienten in die Klinik ist nur in den Zeiträumen möglich, in denen der Chefarzt oder sein Vertreter anwesend ist. Hinsichtlich der Einberufung von Privatpatienten, die von der Verwaltung erfolgt, sind die allgemeinen Einberufungs- und Anreisetage sowie die sonstigen von der Verwaltung festgelegten Einberufungsregeln sowie Meldefristen über An- und Abreisetermine maßgebend, an die sich der Chefarzt zu halten hat. Von ihm nicht belegte Betten können auf Weisung der Verwaltungsleitung mit Patienten von anderen Kostenträgern belegt werden.

2. ...

22

3. Nur Patienten, die als Wahlleistung eine persönliche Behandlung durch den Chefarzt oder durch seinen Vertreter wünschen, sind Privatpatienten (Chefarztpatienten).

23

4. Der Chefarzt ist bei Privatpatienten zur Liquidation der von ihm erbrachten Sach- und ärztlichen Leistungen, nach Maßgabe der entsprechenden amtlichen Gebührenordnung für Ärzte berechtigt...

24

5. Der Chefarzt ist verpflichtet, 25% der gemäß Abs. 4 dieses Paragraphen von ihm abgerechneten Honorare an die Gesellschaft als Nutzungsentgelt abzuführen. Die Abrechnung und Abführung dieser Beträge hat vierteljährlich nachträglich für die in diesem Zeitraum erbrachten Leistungen zu erfolgen. Die Gesellschaft hat das Recht zur Einsichtnahme in die entsprechenden Unterlagen und die Belege des Chefarztes...

6. ...

25

7. Die Erlaubnis nach Abs. 1 kann widerrufen oder eingeschränkt werden, wenn

26

a) durch die Privatstation die Dienstaufgaben des Chefarztes, der allgemeine Dienstbetrieb in der Klinik oder die Versorgung der stationären Patienten wesentlich beeinträchtigt wird;
b) der Hauptbelegungsträger der Klinik dies begründet verlangt;
c) die der Klinik entstehenden Kosten durch die vom Chefarzt hierfür zu leistenden Erstattungsbeträge nicht mehr gedeckt werden und eine Anpassung der Erstattungsbeträge nicht zumutbar ist.

27

8. Soweit Ärzte der Klinik im Rahmen der Privatstation des Chefarztes in Anspruch genommen werden, hat er diese entsprechend ihren Leistungen und Ausbildungsstand nach einem von ihm festzulegenden angemessenen Umfang an den entsprechenden Nebeneinkünften zu beteiligen.

28

9. Durch die Verwaltung wird eine gleichmäßige Aufteilung der Privatpatienten in die Kliniken B und M vorgenommen.

29

§ 6 Ambulanz

30

1. Der Chefarzt ist berechtigt, eine nichtstationäre ärztliche Beratungs- und Behandlungs- und Gutachtertätigkeit innerhalb der Klinik auszuüben.

31

2. Der Chefarzt ist verpflichtet, 30 % der von ihm abgerechneten Honorare einschließlich Sachleistungen mit Ausnahme der Gutachtertätigkeit als Nutzungsentgelt an die Gesellschaft abzuführen. Für die Einnahmen aus Gutachtertätigkeit verpflichtet sich der Chefarzt 10 % als Nutzungsentgelt an die Gesellschaft abzuführen. ...

3. ...

32

4. Soweit Ärzte der Klinik im Rahmen der Ambulanz für die privatärztliche Nebentätigkeit in Anspruch genommen werden, hat der Chefarzt diese entsprechend ihren Leistungen in einem von ihm festzulegenden angemessenen Umfang an den Nebeneinkünften zu beteiligen.
...

33

§ 9 Kündigung

34

...
5. Sollte sich die Belegung der Klinik aufgrund von Belegungsrückgang, Kündigung durch die Belegungsträger oder Änderung der Indikation dauerhaft (9 Monate) um mindestens 50 % verringern, wird gemäß § 1 Abs. 5 neu verhandelt.
...“

35

Der Verdienst des Klägers nach § 4 Abs. 1 DV beträgt zuletzt ca. 9.800,00 Euro brutto monatlich. In den Jahren 2012 bis 2015 erzielte er Liquidationseinnahmen aus der Betreuung von Privatpatienten in Höhe von 25.000 bis 40.000 EUR jährlich, wobei es sich bis auf zwei stationäre Patienten im Jahr 2012 ausschließlich um lediglich ambulant behandelte Privatpatienten handelte.

36

Im Sommer 2011 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen den Parteien im Hinblick auf die in der Klinik des Klägers stationär behandelten orthopädischen Privatpatienten im Verhältnis zu den entsprechenden Privatpatienten der Klinik M. Der Kläger mahnte mit E-Mail vom 18. August 2011 (vgl. Bl. 18 f. d. A.) gegenüber dem damaligen Verwaltungsleiter der Beklagten B die gleichmäßige Verteilung der Privatpatienten auf die Kliniken B und M an. Der Zeuge B regte daraufhin mit E-Mail vom 19. August 2011 (vgl. Bl. 78 d. A.) eine Einigung des Klägers mit dem orthopädischen Chefarzt der Klinik M Dr. S dahingehend an, dass der Kläger einen Teil der Patienten, die unbedingt in der Klinik M behandelt werden wollten, dort betreuen könnte; alternativ zeigte der Zeuge B die Möglichkeit der Akquise von Privatpatienten durch den Kläger im Rahmen eines Rück- und Zuweisungsmanagements auf. Es kam zu weiterem außergerichtlichen Schriftverkehr wegen des Umfangs der Betreuung stationärer Privatpatienten durch den Kläger. Nach erneuter Eingabe des Klägers vom 21. März und 13. Mai 2012 wies die Beklagte den klägerischen Vorwurf des Vertragsbruchs im Hinblick auf § 5 Abs. 9 DV mit Schreiben ihres Geschäftsführers vom 23. Mai 2012 zurück und teilte mit, angesichts des zu berücksichtigenden Wunsch- und Wahlrechts der Patienten und der Anweisungen der Kostenträger keinerlei Steuerung von orthopädischen Privatpatienten in die eine oder andere Klinik vorzunehmen.

37

Der Kläger hat am 30. Dezember 2015 beim Arbeitsgericht Trier gegen die Beklagte Stufenklage auf Auskunft über die in den Jahren 2012 bis 2015 in der Klinik M erzielten Liquidationseinnahmen der stationären orthopädischen Privatpatienten erhoben, Versicherung der Richtigkeit der Angaben an Eides statt verlangt und unbezifferte Zahlung nach Auskunftserteilung begehrt.

38

Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die hierzu fähige Beklagte sei aufgrund der hinreichend bestimmten und klaren Regelung in § 5 Abs. 9 DV verpflichtet, ihm 50% aller (stationären) Privatpatienten zuzuweisen, was sie bis 2011 auch getan habe. Seit 2011 sei es - im Hinblick auf die Inbetriebnahme der Premiumstation der Klinik M - zur Umleitung orthopädischer Privatpatienten ausschließlich in die Klinik M gekommen. Der einheitliche Reservierungsservice sei seit 2011 angewiesen, die sog. Komfortstation vorrangig zu belegen, wobei ausweislich des Internetauftritts Patienten offen und gezielt in die Klinik M geleitet würden. Die Patienten suchten sich die Klinik mangels Kenntnis gerade nicht gezielt aus, sondern folgten in der Regel den Angeboten der Sozialdienste der sie behandelnden Krankenhäuser, welche sich nach der Aussage des einheitlichen Reservierungsservices richteten. Die Vorgehensweise der Beklagten ergebe sich bereits aus der Erlösplanung vor Beginn des Jahres, z. B. für das Jahr 2012, wonach die Erlöse aus den stationären Wahlleistungen der orthopädischen Abteilung in der Klinik B mit 0 EUR geplant worden seien. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, angesichts der ihm seit 2011 durch die Vertragspflichtverletzung der Beklagten entgangenen Liquidationseinnahmen aus der stationären Behandlung von Privatpatienten habe sich die Beklagte zumindest analog § 162 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig gemacht und sei zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Höhe der Liquidationseinnahmen der stationären Privatpatienten der Klinik M aufgrund der vertraglichen Vereinbarungen mit ihm verpflichtet und in der Lage. Hilfsweise komme eine Schadensschätzung anhand der durchschnittlichen Höhe der Liquidationseinnahmen pro Privatpatient unter Zugrundelegung der von ihm zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 18. Mai 2016 vorgelegten Liquidationseinnahmen aus den Jahren 2009 bis 2012 (Bl. 98 ff. d. A.) in Betracht.

39

Der Kläger hat erstinstanzlich zuletzt beantragt,

40

die Beklagte zu verurteilen,

41

a) ihm Auskunft über die in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 in der Median Klinik M erzielten Liquidationseinnahmen der stationären orthopädischen Privatpatienten zu erteilen und ihm eine geordnete Zusammenstellung dieser Einnahmen vorzulegen,

42

b) hilfsweise ihm Auskunft über die Zahl der in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 in der M Klinik M behandelten stationären orthopädischen Privatpatienten zu erteilen und ihm eine gesonderte Zusammenstellung dieser Patientenzahlen vorzulegen,

43

c) erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben durch ihre Geschäftsführer an Eides Statt zu versichern,

44

d) an ihn einen Betrag in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

45

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

46

die Klage abzuweisen.

47

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, sie sei mangels Pflichtverletzung und Verschulden weder zur Auskunft, noch zur Leistung von Schadensersatz verpflichtet. Aus § 5 Abs. 9 DV ergebe sich bereits dem Wortlaut nach keine Verpflichtung zur Zuweisung einer bestimmten Anzahl von Patienten, da sie sich weder "verpflichtet" habe, noch dem Kläger etwas "garantiert. Der damalige Verwaltungsleiter der Beklagten, der zugleich die Klinik M verwaltet habe, habe lediglich klarstellen wollen, dass anfragende Patienten auf beide Einrichtungen verteilt würden und nicht alle in die Klinik der Beklagten aufgenommen würden. Mit der Regelung sei daher gemeint, dass den Privatpatienten die Behandlung in beiden Kliniken angeboten würde, soweit Kapazitäten bestünden. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, eine Verpflichtung zur zwangsweisen Zuweisung einer bestimmten Anzahl von Privatpatienten sei angesichts des Rechts der freien Arztwahl weder rechtlich noch tatsächlich erfüllbar. Der vom Kläger vorgelegte Wirtschaftsplan für das Jahr 2012 habe dem Vorschlag des Zeugen B aus August 2011 Rechnung getragen, dass der Kläger Privatpatienten in der Klinik M behandeln könne. Im Übrigen könne sie dem Kläger ohnehin keine Auskunft erteilen über die von dem Chefarzt der orthopädischen Abteilung der Klinik M erzielten Privatliquidationseinnahmen, da sie an dessen Vereinbarung mit seiner Arbeitgeberin, der R Gesellschaft für Rehabilitation mbH, beteiligt sei, sondern es sich um ein Rechtsverhältnis Dritter handele, auf das zudem das Bundesdatenschutzgesetz gemäß § 32 Abs. 2 iVm. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BDSG Anwendung finde, eine Auskunftserteilung gemäß § 4 Abs. 1 BDSG der Einwilligung des Chefarztes bedürfe und sie auch keine Möglichkeiten habe, an die Informationen zu kommen. Aus der Patientenzahl der Vergangenheit könne der Kläger keine entgangenen Einnahmen "hochrechnen", da die Anzahl nichts über die Verweildauer und den Umfang der jeweils erbrachten Wahlleistungen aussage. Zudem stehe dem Kläger nach § 5 Abs. 3 DV ein Liquidationsrecht nur bezüglich der Privatpatienten mit Wahlleistungsvereinbarung zu.

48

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 18. Mai 2016 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die zulässige Stufenklage sei insgesamt abweisungsreif, weil es bereits dem Auskunftsanspruch an einer materiell-rechtlichen Grundlage fehle. Ein Schadensersatzanspruch aus § 162 Abs. 1 BGB (analog) sei nicht ersichtlich und dargelegt. Auch ein Schadensersatzanspruch aus § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB sei nicht gegeben. Das vertraglich unter „Nebeneinkünfte“ gefasste stationäre Liquidationsrecht des Klägers nach § 5 Abs. 4 DV stehe nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu der vom Kläger arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit, da die Liquidationseinnahmen ausweislich der vom Kläger vorgelegten Aufstellung nur einen untergeordneten Anteil der Einnahmen des Klägers ausmachten. Entgegen der Auffassung des Klägers sei § 5 Abs. 9 DV nicht dahingehend auszulegen, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger 50 % aller Privatpatienten in Bezug auf die jährliche Gesamtanzahl der orthopädischen Privatpatienten der Kliniken M und B zuzuweisen. Zwar könne allein der Wortlaut so verstanden werden, allerdings verstoße die Vorschrift bei diesem Verständnis wegen des Rechts auf freie Arztwahl gegen ein gesetzliches Verbot nach § 134 BGB und sei nichtig, weshalb eine derartige Auslegung ausscheide und vielmehr anzunehmen sei, dass die Vorschrift im Sinne einer Absichtserklärung auszulegen sei, dass der Reservierungsservice dafür sorgen solle, dass die Patienten sich frei entscheiden könnten und nicht eine Klinik bevorzugt anbieten. Dass die Beklagte nicht im Rahmen ihrer rechtlichen und tatsächlichen Möglichkeiten darauf hingewirkt habe, dass die Kliniken ohne Bevorzugung einheitlich angeboten würden, habe der Kläger nicht dargelegt, weshalb es an einer schadensersatzbegründenden Pflichtverletzung fehle. Eine Pflichtverletzung ergebe sich weder aus dem Internetauftritt, der auch für die Klinik B Privatpatienten als Vertragspartner nenne, noch habe der Kläger konkrete Anhaltspunkte dafür geliefert, dass der Reservierungsservice ausdrücklich angewiesen sei, die Komfortstation vorrangig zu belegen. Zudem weise die Beklagte zu Recht darauf hin, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass sich die Patienten letztlich auch für eine Chefarztbehandlung durch den Kläger entschieden hätten. Dem geltend gemachten Auskunftsanspruch stehe im Übrigen entgegen, dass es sich bei der Beklagten um eine andere Gesellschaft als die R Gesellschaft für Rehabilitation mbH handele. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 116 ff. d. A. verwiesen.

49

Der Kläger hat gegen das ihm am 10. August 2016 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 08. September 2016 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 11. November 2016 mit Schriftsatz vom 08. November 2016, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet.

50

Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 08. November 2016 und seines Schriftsatzes vom 01. Juni 2017, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 147 ff. d. A. und Bl. 260 ff. d. A.), zweitinstanzlich geltend,

51

bereits der klare Wortlaut von § 5 Abs. 9 DV zeige, dass die Vorschrift nicht lediglich eine bloße „Neutralitätserklärung“ habe darstellen sollen, sondern die Beklagte gegenüber dem Kläger eine verbindliche Verpflichtung im Sinne eines Garantieversprechens auf gleichmäßige steuernde Aufteilung der Privatpatienten durch die Verwaltung auf beide Kliniken eingegangen sei. Gegen diese Pflicht habe die Beklagte - entgegen ihrer Möglichkeiten - durch ihre Anweisung auf vorrangige Belegung der Komfortstation verstoßen und schulde Schadensersatz. Das Versprechen sei wegen der dargelegten besonderen Aufnahme -bzw. Belegungsmechanismen auch nicht nach § 134 BGB nichtig. Bei der Anmeldung wisse ein Privatpatient überhaupt nicht, dass es zwei orthopädische Kliniken gebe und er theoretisch eine Wahl habe. Den die Patienten anmeldenden Krankenhaussozialdiensten werde Prospektmaterial zur Verfügung gestellt, in dem die Comfort- und Superior-Zimmer der Klinik M abgebildet seien; Prospektmaterial für die Klinik B gebe es zwar möglicherweise, es handele sich hierbei allerdings zwangsläufig nicht um einen Prospekt über eine Premium-Station. Die Beklagte habe auch schuldhaft gehandelt. Die gezielte Umleitung potentieller Privatpatienten ergebe sich entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts bereits durch die besondere werbliche Herausstellung Komfortstation der Klinik M im Internetauftritt und die Verwendung entsprechender Werbebroschüren. Zudem seien der Reservierungsservice und die Außendienstmitarbeiter zur gezielten Bewerbung instruiert (Zeugnis L, D, S und Z), was schon die E-Mail des Verwaltungsleiters B vom 18. August 2011 (Bl. 79 d. A.) zeige, nach der es zum immer noch anhaltenden Belegungsknick im Jahr 2011 gekommen sei. Der erstinstanzliche Vortrag zur Anweisung an den Reservierungsservice habe nicht als Vortrag „ins Blaue hinein“ zurückgewiesen werden dürfen; es sei unerheblich, wann die unverändert existierende Anweisung zur vorrangigen Belegung der Klinik M erstmals erteilt worden sei. Das Liquidationsrecht nach § 5 Abs. 9 DV stehe im Gegenseitigkeitsverhältnis zur Arbeitsleistung des Klägers als Chefarzt, da er nur mit den dortigen Einnahmen - die (obgleich unerheblich) auch nicht untergeordneter Größe seien - ein angemessenes Honorierung erreichen könne, nachdem sei Grundgehalt noch unter dem Tarifgehalt eines Leitenden Oberarztes in Höhe von derzeit 8.730,02 Euro brutto monatlich liege. Das Arbeitsgericht habe den Schaden nach § 287 Abs. 1 ZPO entweder auf der Basis der tatsächlich erzielten Liquidationseinnahmen oder unter Zugrundelegung der behandelten Privatpatienten ermitteln müssen. Datenschutzgesichtspunkte stünden - zumal dem Hilfsantrag - nicht entgegen. Hilfsweise beruft sich der Kläger auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage.

52

Der Kläger beantragt,

53

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier - 5 Ca 1624/15 - vom 18. Mai 2016 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen

54

1. ihm Auskunft über die in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 in der M Klinik M erzielten Liquidationseinnahmen der stationären orthopädischen Privatpatienten zu erteilen und ihm eine geordnete Zusammenstellung dieser Einnahmen vorzulegen,

55

2. hilfsweise ihm Auskunft über die Zahl der in den Jahren 2012, 2013, 2014 und 2015 in der M Klinik M behandelten stationären orthopädischen Privatpatienten zu erteilen und ihm eine gesonderte Zusammenstellung dieser Patientenzahlen vorzulegen,

56

3. erforderlichenfalls die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben durch ihre Geschäftsführer an Eides Statt zu versichern,

57

4. an ihn einen Betrag in einer nach Erteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

58

Die Beklagte beantragt,

59

die Berufung zurückzuweisen.

60

Sie verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 20. Januar 2017 (Bl. 214 ff. d. A.), auf die ergänzend Bezug genommen wird, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags zweitinstanzlich wie folgt,

61

§ 5 Abs. 9 DV enthalte kein verschuldensunabhängiges Garantieversprechen auf Beibringung einer bestimmten Patientenzahl oder Liquidationseinnahmen in bestimmter Höhe und begründe auch keine Pflicht auf Aufnahme genauso vieler orthopädischer Patienten in der Klinik B wie in der Klinik M, sondern lediglich die Verpflichtung, Patienten gleichmäßig eine Behandlung in beiden Kliniken anzubieten. Es gebe keinerlei rechtliche Handhabe, darauf Einfluss zu nehmen, für welche Einrichtung sich die Patienten tatsächlich entscheiden würden oder diese zwangsweise einer Klinik zuzuweisen. Es gebe keine Anweisung an den Reservierungsservice des bevorzugten bzw. ausschließlichen Angebots einer Klinik (Zeugnis B). Dass bei der Entscheidungsfindung der Patienten wohl die Premium-Station der Klinik M eine Rolle spiele, die das Ambiente eines „First Class-Hotels“ mit einer hochwertigen medizinischen Versorgung verbinde, habe sie nicht zu vertreten. Die Auslegung des Klägers von § 5 Abs. 9 DV führe zu einer angesichts des Rechts auf freie Arzt- und Krankenhauswahl nach Art. 2 Abs. 1 GG und des ärztlichen Berufsrechts rechtlich unzulässigen und tatsächlich nicht erfüllbaren Vertragspflicht auf „Zwangszuweisung“ von Privatpatienten. In die orthopädische Abteilung der Klinik B könnten von vorneherein nur Privatpatienten aufgenommen werden, die tatsächlich zu einer Behandlung durch den Kläger und zum Abschluss eines sog. Arzt-Zusatzvertrages bereit seien. Dies sei bei den Patienten, die sich einer anderen Klinik behandeln lassen wollten, ganz offensichtlich nicht der Fall. Im Übrigen sei es auch vor dem Jahr 2012 niemals so gewesen, dass in den beiden Kliniken immer die gleiche Anzahl von Privatpatienten behandelt worden sei. Sie biete - entgegen der Email des Zeugen B vom 17. (gemeint wohl: 18.) August 2011 - gleichmäßig eine Behandlung in beiden Kliniken an. Sofern Privatpatienten sich noch nicht von vorneherein für eine der beiden Kliniken entschieden hätten, schicke der Zentrale Reservierungsservice - wie seit jeher - Prospekte und Preisliste beider Kliniken zu. Ungeachtet dessen und eines fehlenden Verschuldens sei die Schadenshöhe nicht nachvollziehbar. Der Kläger habe auch eine deutlich erhöhte Anzahl von ambulanten Privatpatienten behandelt, was ihm nur wegen des geringeren Aufkommens stationären Privatpatienten möglich gewesen sei. Schließlich komme hinzu, dass der Kläger, der als Chefarzt selbst Belegungsverantwortung habe und für die Akquise von Privatpatienten zuständig sei, dieser Pflicht nicht ansatzweise nachkomme. Die Voraussetzungen eines ausnahmsweise bestehenden Auskunftsanspruchs gegen einen Dritten nach § 242 BGB seien in Ermangelung einer Sonderbeziehung nicht gegeben. Einen Auskunftsanspruch gegen die Trägerin der Klinik M habe sie - ungeachtet der datenschutzrechtlichen Verbote - genauso wenig wie gegen den dortigen Chefarzt.

62

Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes zweiter Instanz ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 08. Juni 2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

63

Die Berufung des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet.

I.

64

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 10. August 2016 mit am 08. September 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 08. November 2016, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).

II.

65

Die Berufung des Klägers ist in der Sache nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

66

1. Der Antrag zu 1), den der Kläger auf Auskunftserteilung über die in den Jahren 2012 bis 2015 in der Klinik M erzielten Liquidationseinnahmen der stationären orthopädischen Privatpatienten gerichtet hat, ist zulässig, jedoch nicht begründet.

67

1.1. Der Antrag ist gemäß § 254 ZPO als Stufenklage zulässig.

68

a) Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet(BGH 29. März 2011 - VI ZR 117/10 - Rn. 8, zitiert nach juris). Die begehrte Auskunft muss für die Erhebung eines bestimmten Antrages erforderlich sein (vgl. BAG 22. Februar 2012 - 4 AZR 527/10 - Rn. 53 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - Rn. 15; jeweils zitiert nach juris). Die Besonderheit der Stufenklage liegt nicht in der Zulassung einer Anspruchsverbindung in einer Klage, sondern in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrags entgegen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Stufenklage soll dem Kläger die Prozessführung nicht allgemein erleichtern. Vielmehr muss sein Unvermögen zur bestimmten Angabe der von ihm auf der letzten Stufe seiner Klage beanspruchten Leistung gerade auf den Umständen beruhen, über die er auf der ersten Stufe Auskunft begehrt, bzw. muss das Auskunftsbegehren gerade der Vorbereitung der auf der letzten Stufe noch nachzuholenden bestimmten Angabe dienen. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmtheit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigentümliche Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft überhaupt nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht in Zusammenhang stehende Informationen über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll (BGH 29. März 2011 - VI ZR 117/10 - Rn. 8 mwN, 18. April 2002 - VII ZR 260/01 - Rn. 16; 02. März 2000 - III ZR 65/99 - Rn. 18; jeweils zitiert nach juris).

69

b) Ausgehend hiervon bestehen keine Bedenken in Bezug auf die Zulässigkeit des Auskunftsantrags zu 1 im Wege der Stufenklage. Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft über die Liquidationserlöse der stationären orthopädischen Privatpatienten der Klinik M, um auf der Basis dieser Zahlen die ihm nach seiner Auffassung entgangenen Liquidationserlöse in Höhe von 50 % der in der Klinik M behandelten Privatpatienten hochzurechnen. Damit dient die Auskunft nicht dem Zweck, zu ermitteln, ob dem Kläger solche Ansprüche überhaupt zustehen, sondern allein der Bezifferung eines dem Kläger seiner Ansicht nach auf der letzten Stufe der Stufenklage zustehenden Zahlungsanspruchs.

70

1.2. Dem Kläger steht der mit dem Antrag zu 1 geltend gemachte Auskunftsanspruch in der Sache jedoch nicht zu.

71

a) Der Umstand allein, dass jemand Kenntnis von Tatsachen hat oder haben könnte, die für einen anderen von Bedeutung sein mögen, verpflichtet ihn nicht zur Auskunftserteilung; denn eine allgemeine, nicht aus besonderen Rechtsgründen abgeleitete Auskunftspflicht ist dem bürgerlichen Recht unbekannt (BGH 18. Januar 1978 - VIII ZR 262/76 - Rn. 17, zitiert nach juris). Gewohnheitsrechtlich ist jedoch anerkannt, dass Auskunftsansprüche nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) bestehen können, wenn die Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (vgl. BAG 19. April 2005 - 9 AZR 188/04 - Rn. 21, 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - Rn. 21 f.; jeweils zitiert nach juris). Im Regelfall setzt das einen dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruch voraus (BAG 1. Dezember 2004 - 5 AZR 664/03 - Rn. 22; 27. Juni 1990 - 5 AZR 334/89 - Rn. 17 ff.; BGH 7. Dezember 1988 - IVa ZR 290/87 - Rn. 11; vgl. auch BAG 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 -Rn. 44; BGH 18. Januar 1978 - VIII ZR 262/76 - Rn. 18, jeweils zitiert nach juris). Besteht zwischen den Parteien eine Sonderverbindung, insbesondere ein Vertragsverhältnis, dann reicht es aus, dass mit der Auskunftsklage auch der Bestand eines Leistungsanspruchs geklärt werden soll, sofern der Berechtigte die Wahrscheinlichkeit seines Anspruchs dargelegt hat (BAG 21. November 2000 - 9 AZR 665/99 - mwN Rn. 44 aaO; vgl. 04. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 19, zitiert nach juris).

72

b) In Anwendung dieser Grundsätze hat der Kläger keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Auskunft über die Liquidationserlöse der stationären orthopädischen Privatpatienten in der Klinik M für die Jahre 2012 bis 2015. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass ihm der geltend gemachte Hauptanspruch auf Zahlung entgangener Liquidationserlöse als Mindestgarantieanspruch (aa), im Wege des Schadensersatzes (bb und cc) oder wegen Anpassung des Vertrages nach Wegfall der Geschäftsgrundlage (dd) zusteht oder zumindest aber eine gewisse Wahrscheinlichkeit hierfür besteht. Inwieweit die Beklagte überhaupt tatsächlich in der Lage und rechtlich befugt wäre, dem Kläger Auskunft über die Verhältnisse der Privatpatienten bei der Trägerin der Klinik M, der R Gesellschaft für Rehabilitation mbH, zu erteilen oder ob sie verpflichtet wäre, im Hinblick auf eine Zurverfügungstellung der Daten auf das ebenfalls zur M-Unternehmensgruppe zählende Unternehmen einzuwirken, kann dahinstehen.

73

aa) Aus dem Dienstvertrag der Parteien vom 26./ 29. März 1998 lässt sich kein Anspruch des Klägers auf eine Mindestgarantie von Liquidationseinnahmen in bestimmter Höhe im Zusammenhang mit der Behandlung stationär untergebrachter Privatpatienten herleiten. Dem Kläger wird in § 4 Abs. 1 DV eine Vergütung für seine Tätigkeit im dienstlichen Aufgabenbereich in bestimmter Höhe (nebst Rufbereitschaftsdienstvergütung) zugesagt, die zuletzt ca. 9.800,00 Euro brutto beträgt. Darüber hinaus ist ihm in § 5 Abs. 1 DV die Erlaubnis erteilt, bis zu 10 % der in der Klinik aufgestellten Betten mit Privatpatienten zu belegen und ihm wird nach § 5 Abs. 4 DV das Liqidationsrecht für insoweit von ihm erbrachte Sach- und ärztliche Leistungen eingeräumt. Die Vertragsregelungen geben keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Parteien von einer bestimmten Höhe der durch Privatliquidationen zu erreichenden Einkünfte des Klägers ausgegangen sind, auch nicht in Bezug auf das Verhältnis zwischen Liquidationserlösen und Vergütung nach § 4 Abs. 1 DV. Eine bestimmte Höhe von Liquidationseinnahmen haben die Parteien nicht vereinbart. Sie haben auch nicht zu erkennen gegeben, dass sie von einer bestimmten absoluten Anzahl von vom Kläger zu betreuenden stationären Privatpatienten ausgegangen sind. Der Vertrag besagt lediglich, dass der Kläger bei der medizinischen Versorgung der Patienten eine näher bezeichnete Funktion wahrzunehmen hat und er dafür ein festes Gehalt erhalten, sowie ihm ein besonderes Vergütungsrecht bei Wahlleistungen im Zusammenhang mit stationären Privatpatienten zustehen soll. Dass die Höhe der Liquidationseinnahmen hinsichtlich vom Kläger stationär betreuter Privatpatienten nicht unabänderlich und fix festgeschrieben ist, ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass sich die Beklagte in § 5 Abs. 7 DV vorbehalten hat, das Belegungsrecht des Klägers in Bezug auf stationäre Privatpatienten bei Vorliegen im Einzelnen geregelter Voraussetzungen zu widerrufen oder einzuschränken.

74

bb) Dem Kläger kann auch kein Schadensersatzanspruch wegen entgangener Liquidationserlöse in der Höhe von 50 % der insgesamt in den Kliniken B und M stationär behandelten orthopädischen Privatpatienten zustehen, weil die Beklagte es dem Kläger durch fehlende Zuführung von Patienten unmöglich gemacht hätte, die Hälfte der in beiden Kliniken stationär betreuten orthopädischen Privatpatienten zu behandeln und hieraus entsprechende Liquidationserlöse zu erzielen (§§ 611 BGB iVm. §§ 283, 275, 280 Abs. 1 BGB) oder weil sie zumindest eine entsprechende Nebenpflicht auf Zuweisung von Patienten verletzt hätte (§ 280 Abs. 1 BGB). Es bedarf hier keiner Entscheidung, ob das dem Kläger in § 5 Abs. 4 DV eingeräumte Liquidationsrecht im Hinblick auf Patienten in seiner Privatstation im Synallagma zu der von ihm vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung steht und damit eine Hauptpflicht darstellt oder ob es bloße Nebenpflicht ist. Sowohl ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 611 BGB iVm. §§ 283, 275, 280 Abs. 1 BGB als auch ein solcher nach § 280 Abs. 1 BGB scheitert bereits daran, dass die Beklagte im zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrag im Zusammenhang mit der Einräumung des Liquidationsrechts jedenfalls nicht die Verpflichtung übernommen hat, dem Kläger Patienten und zwar stets die Hälfte der in den Kliniken B und M insgesamt behandelten Privatpatienten zur Eröffnung einer privaten Liquidationsmöglichkeit als Erwerbsquelle zuzuführen. Dass eine derartige Verpflichtung weder als Haupt- noch als Nebenpflicht Gegenstand des Arbeitsvertrages ist, ergibt eine Auslegung der arbeitsvertraglichen Bestimmungen.

75

(1) Nach §§ 133, 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie die Parteien sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen mussten. Dabei ist zwar vom Wortlaut auszugehen. Zur Ermittlung des wirklichen Willens der Parteien sind jedoch auch die außerhalb der Vereinbarung liegenden Umstände einzubeziehen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der Erklärung zulassen. Ebenso sind die bestehende Interessenlage und der mit dem Rechtsgeschäft verfolgte Zweck zu berücksichtigen (st. Rspr., vgl. BAG 25 Januar 2017 - 4 AZR 522/15 – Rn. 25; 24. September 2015 - 2 AZR 716/14 - Rn. 35; 10. Dezember 2014 - 10 AZR 63/14 - Rn. 21; 21. Januar 2014 - 3 AZR 362/11 - Rn. 57 mwN, zitiert nach juris).

76

(2) Gemessen hieran lässt sich aus dem Dienstvertrag der Parteien keine Pflicht der Beklagten ableiten, dem Kläger steuernd die Hälfte der in den Kliniken B und M insgesamt behandelten Privatpatienten zur Eröffnung einer privaten Liquidationsmöglichkeit als Erwerbsquelle zuzuführen. Hiervon ist das Arbeitsgericht mit zutreffender Begründung ausgegangen. Auf die Frage, ob die Beklagte, die nicht identisch ist mit dem Rechtsträger der Klinik M, hierzu rechtlich überhaupt in der Lage wäre, kommt es nicht entscheidungserheblich an.

77

(2.1.) Nach § 5 Abs. 1 Satz DV hat die Beklagte dem Kläger die Erlaubnis eingeräumt, bis zu 10 % der in der Klinik aufgestellten Betten mit Privatpatienten zu belegen, bei denen er nach § 5 Abs. 4 DV zur Liquidation seiner Sach- und ärztlichen Leistungen berechtigt ist. Bei der Einberufung der Patienten durch die Verwaltung hat sich der Kläger im Rahmen der Belegung der Betten der Privatstation an die allgemeinen Einberufungsregeln zu halten (§ 5 Abs. 1 Satz 3 DV); von ihm nicht belegte Betten können auf Weisung der Verwaltungsleitung mit Patienten anderer Kostenträger belegt werden (§ 5 Abs. 1 Satz 4 DV). Soweit der Kläger im Rahmen der chefärztlichen Privatstation Ärzte der Klinik in Anspruch nimmt, hat er diese nach § 5 Abs. 8 DV an seinen Nebeneinkünften zu beteiligen. Aus dem Gesamtzusammenhang der Bestimmungen ergibt sich, dass die Beklagte dem Kläger die Möglichkeit eröffnet hat, eigene Privatpatienten in der Klinik zu behandeln und ihm hierfür die personellen und sachlichen Mittel zur Verfügung stellt. Eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die entsprechenden Privatpatienten zuzuführen, lässt sich den Vereinbarungen angesichts der klaren Formulierung, dass der Kläger selbst zur Belegung eines gewissen Anteils der Station mit Privatpatienten berechtigt sein soll, indes nicht ableiten.

78

(2.2.) Gegenteiliges folgt nicht aus § 5 Abs. 9 DV. Soweit dort geregelt ist, dass durch die Verwaltung eine gleichmäßige Aufteilung der Privatpatienten in die Kliniken B und M (jetzt: M) „vorgenommen“ wird, legt dies zwar eine aktive Rolle der Verwaltung bei der Verteilung von Patienten nahe. Hieraus lässt sich jedoch nicht schließen, dass damit das dargelegte Gesamtgefüge im Hinblick auf das dem Kläger eingeräumte Recht, 10 % der Station mit eigenen Privatpatienten zu belegen, dergestalt abgeändert werden sollte, dass die Beklagte zur Zuführung von Privatpatienten an den Kläger verpflichtet werden sollte und zwar stets in Bezug auf die hälftige Anzahl der Privatpatienten, die insgesamt in den Kliniken B und M behandelt werden. Einem derartigen Verständnis steht bereits die Tatsache entgegen, dass den Privatpatienten - beim Bestand freier Kapazitäten - grundsätzlich das Recht der freien Arztwahl zusteht (Art. 2 Abs. 1 GG) und die Beklagte vor diesem Hintergrund bereits nicht berechtigt wäre, Patienten, die sich für eine der beiden Kliniken entschieden haben, unter Missachtung von deren Rechte der jeweils anderen Klinik zuzuweisen. Dem trägt auch § 5 Abs. 3 DV Rechnung, nach dem Chefarztpatienten ausschließlich solche Patienten sind, die als Wahlleistung eine persönliche Behandlung durch den Chefarzt oder seinen Vertreter wünschen. Jedoch auch bei den Privatpatienten, die noch unentschieden sind, in welcher der beiden Kliniken sie sich stationär behandeln lassen wollen und bei denen das Recht auf freie Arztwahl durch eine „Zuteilung“ durch die Beklagte nicht tangiert wäre, hängt die Frage, in welcher Klinik eine Behandlung erfolgen kann, von äußeren, von der Beklagten nicht zu beeinflussenden Faktoren ab, etwa der Frage, welche Rehabilitationsklinik der Patient in Absprache mit seiner jeweiligen privaten Krankenkasse als Kostenträger in Anspruch nehmen kann. Schließlich berücksichtigte eine derartige Verpflichtung auch nicht den Umstand, dass der Ruf einer Klinik und damit einhergehend die Nachfrage auf Patientenseite allein durch Zeitablauf Veränderungen unterworfen sein kann, etwa in Bezug auf die Person der jeweils behandelnden Chef-, Ober- oder sonstigen Ärzte und Pflegepersonal, in den einzelnen Kliniken angewandte Behandlungsmethoden, in der Vergangenheit erzielte Behandlungserfolge oder auch geänderte Ausstattungen. Dafür, dass die Beklagte sich dennoch verpflichten wollte, dem Kläger, der für die Belegung seiner Privatstation nach den vertraglichen Regelungen selbst die Verantwortung trägt und dem als Chefarzt nach § 1 Abs. 3 Satz 2 DV zudem die Aufgabe zukommt, den medizinischen Ruf der Klinik zu erhalten und zu fördern, ungeachtet der genannten Faktoren und der damit unter Umständen verbundenen geänderten Patientennachfrage stets die Hälfe aller in beiden Kliniken behandelten Privatpatienten zuzuweisen, lassen sich aus § 5 Abs. 9 DV genügende Anhaltspunkte nicht ableiten. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme des Arbeitsgerichts, die Parteien hätten in Ziff. 5 Abs. 9 DV lediglich die Verpflichtung der Beklagten regeln wollen, durch den einheitlichen Reservierungsservice darauf hinzuwirken, dass keine der beiden Kliniken bevorzugt angeboten wird, nicht zu beanstanden.

79

(2.3.) Entgegen der vom Kläger noch in der Berufung vertretenen Auffassung rechtfertigen weder die Besonderheiten im vorliegend betroffenen Bereich der Rehabilitation von Patienten allgemein und im Besonderen bei der Beklagten, noch die tatsächliche Handhabung des Vertrages in der Vergangenheit den Schluss auf eine dienstvertragliche Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger stets die Hälfte der insgesamt stationär behandelten Privatpatienten zuzuführen.

80

(2.3.1.) Es war für die Berufungskammer bereits nicht ersichtlich, aus welchen Gründen die bloße Tatsache, dass die Patienten für Reha-Maßnahmen über die Sozialdienste der Krankenkassen angemeldet werden, zu einer Verpflichtung der Beklagten auf Zuführung von Privatpatienten an den Kläger führen soll. Auch ist es dem Kläger nicht gelungen, spezielle Strukturen im Reservierungssystem der M-Kliniken aufzuzeigen, die eine solche Annahme rechtfertigen würden. Die Parteien haben in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer übereinstimmend klargestellt, dass im gemeinsamen Reservierungssystem der M-Kliniken eine Anmeldung der Patienten durch die Sozialdienste der Krankenhäuser bereits in eine spezielle Klinik mit freien Betten erfolgt und nur in Ausnahmefällen eine Beratung durchgeführt wird. Damit erfolgt die Auswahl der jeweiligen Klinik jedenfalls bei den den Regelfall bildenden Direktanmeldungen nach allgemeinen Faktoren, etwa nach der Ausstattung und dem Ruf der Kliniken, deren Lage, den behandelnden Ärzten, dem Pflegepersonal oder aber infolge vorheriger Akquisemaßnahmen, ohne dass die Möglichkeit einer regelmäßigen Beeinflussung der Sozialdienste der Krankenhäuser durch gezielte Beratung seitens des Reservierungsservices bestünde. Soweit die Berufung in Hinblick auf die Bewerbung der Kliniken zunächst darauf abgestellt hatte, dass die Prospektmaterialien zur Klinik Moselschleife die Premium-Station besonders hervorheben, während es Prospektmaterial für die Klinik B nicht gebe, hat der Kläger diesen Vortrag in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage nicht aufrecht erhalten, sondern zuletzt eingeräumt, dass es möglicherweise Prospektmaterial für die Klinik, in der er beschäftigt ist, gebe, dieses allerdings - mangels Angebot zwangsläufig - keine Ausführungen zur Premium-Station enthalte. Damit steht für die Berufungskammer, die sich im Übrigen davon überzeugen konnte, dass Prospektmaterial auch zur Klinik B über den Internet-Auftritt der M-kliniken zum Download bereit steht (Stand 07. Juni 2017, https://www.median-kliniken.de/fileadmin/Inhalte/BKL/BKLB/pdf/BKL-Bern_FB_ Orthopa__die_2016-05_ web.pdf) fest, dass jedenfalls eine einseitige Bewerbung der Klinik M, die zu einer von vorneherein eingeschränkten Auswahlmöglichkeit der Sozialdienste bzw. der Patienten führt, weder erfolgt, noch konkrete Besonderheiten im Rehabilitationsbereich bei der Anmeldung von Patienten in die Klinik B bestehen, die dem gefundenen Auslegungsergebnis der Vorschriften zum Privatliquidationsrecht des Klägers entgegenstehen würden. Dass die Klinik B im Gegensatz zur Klinik M über eine Premium-Station mit sog. First-Class-Ambiente nicht verfügt, führt möglicherweise zu einer schlechteren Belegungssituation, die jedoch auf objektive Gegebenheiten und nicht auf ein einseitiges Bewerbungsverhalten der Beklagten bzw. der M-Gruppe zurückzuführen ist.

81

(2.3.2.) Dass in der Vergangenheit - vor 2011 - stets eine hälftige Zuweisung von Privatpatienten durch die Beklagte ohne Berücksichtigung der Vorstellungen von Patienten und Krankenkasse vorgenommen worden ist und damit die tatsächliche Handhabung des Dienstvertrages für die vom Kläger vertretene Auslegung spricht, ist zwischen den Parteien entgegen der Annahme der Berufung nicht unstreitig und war dem klägerischen Vortrag mangels konkreter Darlegung aktiver Zuweisungsmaßnahmen der Beklagten auch nicht zu entnehmen. Wenn auch möglicherweise vor Inbetriebnahme der Premium-Station in der Klinik M der Anteil der Privatpatienten in beiden Kliniken aufgrund vergleichbarere Wettbewerbslage in etwa gleich groß gewesen sein mag, so rechtfertigt dies einen solchen Schluss nicht.

82

cc) Ein Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht nach § 280 Abs. 1 BGB denkbar, weil die Beklagte ihrer in § 5 Abs. 9 DV übernommenen Verpflichtung, durch den einheitlichen Reservierungsservice darauf hinzuwirken, dass keine der beiden Kliniken bevorzugt angeboten wird, verletzt hätte. Dass Arbeitsgericht hat mit zutreffender Begründung erkannt, dass eine derartige Pflichtverletzung nicht ersichtlich ist.

83

(1) Der Arbeitnehmer, der Schadensersatzansprüche gegen seinen Arbeitgeber geltend macht, trägt für das Vorliegen der behaupteten Pflichtverletzungen die Darlegungs- und Beweislast. Er hat im Rechtsstreit die einzelnen Handlungen oder Maßnahmen, aus denen er die angeblichen Pflichtverletzungen herleitet, konkret unter Angabe deren zeitlicher Lage zu bezeichnen. Nur dadurch werden die Tatsachengerichte in die Lage versetzt, zu überprüfen, ob die behaupteten Vorgänge zu einer Rechtsbeeinträchtigung des Arbeitgebers geführt haben, um dann gegebenenfalls über jeden behaupteten Vorgang Beweis zu erheben (vgl. LAG Düsseldorf, 20. April 2015 - 9 Sa 151/15 - Rn. 64, mwN).

84

(2) Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass es dem Kläger nicht gelungen ist darzulegen, dass die Beklagte ihre Pflicht verletzt hat, keine der beiden Kliniken B und M durch den Reservierungsservice zu bevorzugen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer Bezug auf die sorgfältig begründeten diesbezüglichen Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil unter A II 2 c (Bl. 15 bis 16 der Entscheidung = Bl. 122 bis 123 d. A.) und stellt dies ausdrücklich fest. Die Angriffe der Berufung rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht.

85

(2.1.) Entgegen der Auffassung der Berufung lässt die gesonderte Herausstellung der Premium-Station im Internetauftritt der Klinik M oder den entsprechenden Werbeprospekten, selbst wenn die Beklagte für die dortige Gestaltung verantwortlich sein sollte, nicht darauf schließen, dass eine sachlich nicht gerechtfertigte, gezielte Zuführung von Privatpatienten ausschließlich an die Klinik M zu Lasten der Klinik B und damit deren Bevorzugung iSd. § 5 Abs. 9 DV erfolgt. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die objektiven Gegebenheiten beider Kliniken, die die Patienten im Rahmen ihrer Rehabilitation vorfinden, in den Werbematerialien wahrheitsgemäß dargestellt werden. Dass die Ausstattung der beiden Kliniken sich insoweit unterscheidet, entspricht den Tatsachen und darf in den Informations- und Werbematerialien herausgestellt werden. Die Berufungskammer verweist im Übrigen ergänzend auf ihre Ausführungen unter A II 1.2. b) bb) (2.3.).

86

(2.2.) Das Arbeitsgericht hat zu Recht von einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der klägerseits benannten Zeugen - zuletzt L, D, S und Z - zu dessen Behauptung abgesehen, Reservierungsservice und Außendienstmitarbeiter seien zur gezielten Bewerbung ausschließlich der Klinik M instruiert worden und nach wie vor instruiert. Eine Partei genügt ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, die in Verbindung mit einem Rechtssatz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person als entstanden erscheinen zu lassen; genügt das Parteivorbringen diesen Anforderungen an die Substantiierung, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen nicht verlangt werden (BAG 28. September 2016 - 7 AZR 377/14 - Rn. 21, mwN; 7. Juli 2015 - 10 AZR 416/14 - Rn. 29, jeweils zitiert nach juris). Eine Beweisaufnahme zu einer erheblichen Tatsache kann nur dann abgelehnt werden, wenn ihre Erheblichkeit mangels näherer Bezeichnung der unter Beweis gestellten Tatsachen nicht zu beurteilen ist oder wenn sie lediglich in das Gewand einer bestimmt aufgestellten Behauptung gekleidet, tatsächlich aber erkennbar aus der Luft gegriffen, dh. ohne jeden Anhaltspunkt ins Blaue hinein aufgestellt ist und sich dieser Vortrag deshalb als Rechtsmissbrauch darstellt. Dabei ist hinsichtlich einer solchen Annahme Zurückhaltung geboten (vgl. BAG 03. August 2005 - 10 AZR 585/04 - Rn. 19, zitiert nach juris). Von diesen Grundsätzen ist das Arbeitsgericht zutreffend ausgegangen. Es hat zu Recht darauf abgestellt, dass der Kläger weder dargelegt hat, zu welchem Zeitpunkt, noch welcher Mitarbeiter der Beklagten welchen Mitarbeitern des Reservierungsservices bzw. des Außendienstes die konkrete Anweisung erteilt hat, gezielt - allein - die Klinik Moselschleife zu bewerben. Die Argumentation der Berufung, es komme angesichts der „unverändert bestehenden Anweisung“ nicht darauf an, wann diese erstmals erteilt worden sei, war insoweit unbehelflich, als der Kläger auch bezüglich der Fortdauer der Anweisung nicht dargelegt hat, wer wann aktuell, welchem Mitarbeiter gegenüber die Anweisung erteilt oder zumindest den Fortbestand einer früheren Anweisung angeordnet haben soll. Allein der vom Kläger angeführte „Belegungsknick“ ab dem Jahr 2011 bietet ausreichenden Anhalt für ein aktives Steuerungsverhalten der Beklagten jedenfalls angesichts der Tatsache nicht, dass die Premium-Station nach dem Vortrag des Klägers in 2011 in Betrieb gegangen ist und seither die Klinik Moselschleife offenbar über eine insoweit objektiv bessere Ausstattung als die Klinik B verfügt. Auch die vom Kläger (auszugsweise) vorgelegte E-Mail des damaligen Verwaltungsleiters B vom 18. August 2011 (Bl. 79 d. A.), in der dieser zu Beginn der Auseinandersetzungen mit dem Kläger mitgeteilt hat, dass „dann ja grundsätzlich alle orthopädischen Privatpatienten“ in der „künftig in Betrieb gehenden Privatstation“ in der M untergebracht würden, bietet keinen ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkt für die vom Kläger behauptete konkrete Anweisung an Reservierungsservice und Außendienst. Ungeachtet der Tatsache, dass die Premium-Station zum damaligen Zeitpunkt noch nicht eröffnet war, hat der Zeuge B im gleichen Text darauf hingewiesen, dass man sich einem explizit geäußerten Patientenwunsch nicht verschließen könne, woraus sich ableiten lässt, dass eine Zuweisung entsprechend der Wünsche der Patienten beabsichtigt war. Darüber hinaus hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend darauf abgestellt, dass (auch) der Geschäftsführer der Beklagten nachfolgend mit Schreiben vom 23. Mai 2012 unter Hinweis auf das zu berücksichtigende Wunsch- und Wahlrecht der Patienten und der Anweisungen der Kostenträger eine Steuerung von orthopädischen Privatpatienten in die eine oder andere Klinik ausdrücklich in Abrede gestellt hat.

87

dd) Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Ausgleich entgangener Liquidationserlöse ergibt sich nicht aus dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB), auf den er sich zuletzt hilfsweise gestützt hat.

88

(1) Gemäß § 313 BGB liegt eine Störung der Geschäftsgrundlage vor, wenn sich die Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss in schwerwiegender Weise geändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder jedenfalls nicht mit diesem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Geschäftsgrundlage sind nur die nicht zum eigentlichen Vertragsinhalt erhobenen, bei Vertragsabschluss jedoch zutage getretenen gemeinsamen Vorstellungen beider Vertragsparteien oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der anderen Vertragspartei vom Vorhandensein oder künftigen Eintritt bestimmter Umstände, auf denen der Geschäftswille der Parteien aufbaut. Was selbst Vertragsinhalt ist, kann damit nicht Geschäftsgrundlage sein (BAG 24. Februar 2011 - 6 AZR 626/09 - Rn. 68, zitiert nach juris, mwN). Für das Vorliegen der Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, insbesondere dafür, dass dem Vertragsschluss bestimmte beiderseitige Vorstellungen zugrunde gelegen haben, ist derjenige darlegungs- und beweispflichtig, der sich auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage beruft (BAG 23. November 2006 - 8 AZR 349/06 - Rn. 21, zitiert nach juris).

89

(2) Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage durch die Eröffnung der Premium-Station in der Klinik M und die damit verbundene geänderte Wettbewerbssituation, die einen Anspruch des Klägers auf entgangene Liquidationserlöse nach sich ziehen könnten, auch dann nicht vor, wenn man zu Gunsten des Klägers unterstellt, dass die von ihm aus Privatliquidationen erzielte Vergütung im Gegenseitigkeitsverhältnis zu seiner vertraglich geschuldeten Tätigkeit steht (so als Regelfall unbeschadet der Möglichkeit abweichender Vereinbarung im Einzelfall: vgl. BAG 15. September 2011 - 8 AZR 846/09 - Rn. 34, mwN, 22. März 2001 - 8 AZR 536/00 - Rn. 30; jeweils zitiert nach juris). Zum einen vermochte die Berufungskammer bereits nicht davon auszugehen, dass der unveränderte Zuschnitt sämtlicher orthopädischer Abteilungen der Kliniken B und M zur Geschäftsgrundlage des zwischen den Parteien geschlossenen Dienstvertrages geworden ist. Dem steht bereits entgegen, dass die beiden Kliniken sich in unterschiedlicher Trägerschaft befinden. Zudem sind betriebliche Investitionen im Laufe der Zeit zur Verbesserung der Ausstattung im Bereich von Krankenhäusern und Rehabilitationskliniken wie vorliegend nicht unüblich. Da im Übrigen nicht nur eine geänderte Ausstattung, sondern auch ein geändertes Anweisungsverhalten der Kostenträger und weitere Faktoren die Belegungssituation einer Klinik beeinflussen können, ist nicht ersichtlich, aus welchen Gründen der Geschäftswille der Parteien auf statische Gegebenheiten bei der Ausstattung der verschiedenen orthopädischen Abteilungen gerichtet gewesen sein soll. Selbst wenn man dies jedoch annehmen wollte, vermochte die Berufungskammer nicht anzunehmen, dass durch die Eröffnung der Premium-Station in der Klinik M eine Störung dieser Geschäftsgrundlage eingetreten ist, weil sich die Umstände nach Vertragsschluss in schwerwiegender Weise geändert haben. Es ist schon nicht ersichtlich, dass sich der Rückgang der Belegungszahlen und damit einhergehend der Einbruch der Privatliquidationen des Klägers im stationären Bereich allein und ausschließlich auf die Eröffnung der Premium-Station in 2011 zurückzuführen ist und nicht auf sonstigen Faktoren beruht. Darüber hinaus haben die Parteien in § 1 Abs. 4 und 5 DV als Maßstab festgelegt, dass eine Einschränkung des Tätigkeitsbereichs des Klägers erst dann zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Vertragsgrundlagen und einer Neuregelung der berührten, insbesondere finanziellen Regelungen führen soll, wenn die Gesamtbelegung der Klinik auf unter 50 % über einen Zeitraum von neun Monaten absinkt. Dass dies vorliegend der Fall gewesen wäre, war nicht ersichtlich.

90

2. Aus den bereits unter A II 1 dargestellten Gründen blieb auch dem vom Kläger hilfsweise gestellten Auskunftsantrag zu 2) in der Sache der Erfolg versagt. Folgerichtig hat das Arbeitsgericht, das die Klage insgesamt abgewiesen hat, dem Kläger auch den mit dem Antrag zu 3) verfolgten Anspruch auf Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Auskunft durch die Beklagte an Eides Statt nicht zuerkannt.

91

3. Auch dem auf Zahlung eines Geldbetrages gerichteten Klageantrag zu 4) fehlt die materiell-rechtliche Grundlage, so dass die Stufenklage insgesamt durch Endurteil abzuweisen war (vgl. BAG 04. November 2015 - 7 AZR 972/13 - Rn. 34, 14. November 2012 - 10 AZR 783/11 - Rn. 61; 28. Juni 2011 - 3 AZR 385/09 - Rn. 16, jeweils zitiert nach juris).

B

92

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

93

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 260/01 Verkündet am: 18. April 2002 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
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Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 13. Juli 2015 - 2 Sa 439/15 - insoweit aufgehoben, als es die Berufung der Beklagten gegen das Urt
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Annotations

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Dieses Gesetz gilt für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch

1.
öffentliche Stellen des Bundes,
2.
öffentliche Stellen der Länder, soweit der Datenschutz nicht durch Landesgesetz geregelt ist und soweit sie
a)
Bundesrecht ausführen oder
b)
als Organe der Rechtspflege tätig werden und es sich nicht um Verwaltungsangelegenheiten handelt.
Für nichtöffentliche Stellen gilt dieses Gesetz für die ganz oder teilweise automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die nicht automatisierte Verarbeitung personenbezogener Daten, die in einem Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert werden sollen, es sei denn, die Verarbeitung durch natürliche Personen erfolgt zur Ausübung ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeiten.

(2) Andere Rechtsvorschriften des Bundes über den Datenschutz gehen den Vorschriften dieses Gesetzes vor. Regeln sie einen Sachverhalt, für den dieses Gesetz gilt, nicht oder nicht abschließend, finden die Vorschriften dieses Gesetzes Anwendung. Die Verpflichtung zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungspflichten oder von Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnissen, die nicht auf gesetzlichen Vorschriften beruhen, bleibt unberührt.

(3) Die Vorschriften dieses Gesetzes gehen denen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, soweit bei der Ermittlung des Sachverhalts personenbezogene Daten verarbeitet werden.

(4) Dieses Gesetz findet Anwendung auf öffentliche Stellen. Auf nichtöffentliche Stellen findet es Anwendung, sofern

1.
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der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter zwar keine Niederlassung in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, er aber in den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung fällt.
Sofern dieses Gesetz nicht gemäß Satz 2 Anwendung findet, gelten für den Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter nur die §§ 8 bis 21, 39 bis 44.

(5) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden keine Anwendung, soweit das Recht der Europäischen Union, im Besonderen die Verordnung (EU) 2016/679 in der jeweils geltenden Fassung, unmittelbar gilt.

(6) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 2 der Verordnung (EU) 2016/679 stehen die Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(7) Bei Verarbeitungen zu Zwecken gemäß Artikel 1 Absatz 1 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89) stehen die bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands assoziierten Staaten den Mitgliedstaaten der Europäischen Union gleich. Andere Staaten gelten insoweit als Drittstaaten.

(8) Für Verarbeitungen personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen im Rahmen von nicht in die Anwendungsbereiche der Verordnung (EU) 2016/679 und der Richtlinie (EU) 2016/680 fallenden Tätigkeiten finden die Verordnung (EU) 2016/679 und die Teile 1 und 2 dieses Gesetzes entsprechend Anwendung, soweit nicht in diesem Gesetz oder einem anderen Gesetz Abweichendes geregelt ist.

(1) Die Beobachtung öffentlich zugänglicher Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen (Videoüberwachung) ist nur zulässig, soweit sie

1.
zur Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen,
2.
zur Wahrnehmung des Hausrechts oder
3.
zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für konkret festgelegte Zwecke
erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Bei der Videoüberwachung von
1.
öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
2.
Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öffentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs
gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.

(2) Der Umstand der Beobachtung und der Name und die Kontaktdaten des Verantwortlichen sind durch geeignete Maßnahmen zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennbar zu machen.

(3) Die Speicherung oder Verwendung von nach Absatz 1 erhobenen Daten ist zulässig, wenn sie zum Erreichen des verfolgten Zwecks erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen überwiegen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Für einen anderen Zweck dürfen sie nur weiterverarbeitet werden, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit sowie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich ist.

(4) Werden durch Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so besteht die Pflicht zur Information der betroffenen Person über die Verarbeitung gemäß den Artikeln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679. § 32 gilt entsprechend.

(5) Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.

(1) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Nachteil er gereichen würde, wider Treu und Glauben verhindert, so gilt die Bedingung als eingetreten.

(2) Wird der Eintritt der Bedingung von der Partei, zu deren Vorteil er gereicht, wider Treu und Glauben herbeigeführt, so gilt der Eintritt als nicht erfolgt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Wird mit der Klage auf Rechnungslegung oder auf Vorlegung eines Vermögensverzeichnisses oder auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet, so kann die bestimmte Angabe der Leistungen, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, bis die Rechnung mitgeteilt, das Vermögensverzeichnis vorgelegt oder die eidesstattliche Versicherung abgegeben ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen. § 281 Abs. 1 Satz 2 und 3 und Abs. 5 findet entsprechende Anwendung.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.