Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Nov. 2015 - 6 Sa 351/15
Gericht
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 22. Mai 2015 - 6 Ca 1123/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten gegenüber dem Kläger wegen Diebstahlsverdachts.
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Der bei Kündigungsausspruch 60 Jahre alte, ledige Kläger wurde von der Beklagten, einem optische Geräte anfertigenden Unternehmen mit ca. 350 Mitarbeitern, im August 1971 als Auszubildender eingestellt. Zuletzt ist er als Team Assistent im Facility Management der Beklagten beschäftigt und bezieht ein monatliches Bruttogehalt von durchschnittlich 5.420,00 Euro. Zuvor war der Kläger Mitarbeiter der Abteilung CO-IT der Beklagten.
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Bei der Beklagten existiert ein Schließanlagensystem, bei dem Mitarbeiter mittels eines ihnen zugeordneten Transponders zu bestimmten Türen im Betrieb Zugang haben. Die Schließzylinder der einzelnen Türen lassen sich technisch so auswerten, dass erkennbar ist, mit welchem Transponder zu welchem Zeitpunkt welche Tür bedient worden ist. Zuständig für das Schließanlagensystem ist der Betriebsschlosser P, sein Stellvertreter insoweit ist der Kläger. Der Zeuge P war vom 06. Oktober 2014 bis 17. Oktober 2014 arbeitsunfähig erkrankt.
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Der Kläger teilt sich mit dem Zeugen P ein Büro mit der Tür CE 05 (im Folgenden: Bürotür Kläger/P) in der Abteilung Technische Dienste. Die Abteilung befindet sich bei der Beklagten im Erdgeschoss des Gebäude C, das ua. über den Hauseingang C (im Folgenden: Tür Hauptzugang C) betreten werden kann. Der Zugang zur Abteilung Technische Dienste erfolgt über die dortige Haupttür CE 02 (im Folgenden: Abteilungstür Technische Dienste). Die CO-IT-Abteilung der Beklagten befindet sich im 1. Obergeschoss des direkt mit dem Gebäude C verbundenen Gebäude B, das ua. durch ein Treppenhaus mit zwei Treppen und 23 Stufen vom Gebäude C aus erreicht werden kann. Der Zutritt zur CO-IT-Abteilung erfolgt ausschließlich über die Tür B 117 (im Folgenden: Flurtür IT), zum EDV Rechenzentrum gelangt man über die angrenzende Tür B 119 (im Folgenden: Tür Rechenzentrum IT). Die Türen in der CO-IT-Abteilung verschließen sich nach Öffnung mit dem Transponder nach einer gewissen Zeit automatisch wieder.
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Am Samstag, den 11. Oktober 2014, an dem der Kläger nicht arbeiten musste, betrat er ausweislich der korrigierten Schließzylinderauswertung der betroffenen Türen mit seinem Transponder um 08.01 Uhr das Gebäude C über die Tür Hauptzugang C, um 08.07 Uhr über die Abteilungstür Technische Dienste und über die Bürotür Kläger/P sein Büro, buchte diese Tür erneut um 08.09 Uhr, um 08.10 Uhr die Abteilungstür Technische Dienste und nutzte zum Verlassen des Gebäudes die Tür Hauptzugang Gebäude C um 8.10 Uhr. Am 13. Oktober 2014 betrat der Kläger, der üblicherweise gegen 5.30 Uhr die Zeiterfassung betätigt, bereits um 5.11 Uhr das Gebäude C über die Tür Hauptzugang C und öffnete die Bürotür Kläger/P um 5.12 Uhr. Um 5.26 Uhr bediente der Kläger das Zeiterfassungssystem der Beklagten am Terminal B.
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Die Beklagte informierte am 16. Oktober 2014 einen Vertreter des bei ihr gebildeten Betriebsrates, dass eines von acht im September 2014 gelieferten Laptops, ein HP ZBook zum Listenpreis von 2.634,50 Euro, im Zeitraum vom 10. Oktober bis 16. Oktober 2014 abhandengekommen sei. Die Durchführung und die Ergebnisse der von der Beklagten in der Folge durchgeführten Auswertung des Schließsystems sind zwischen den Parteien streitig, insbesondere, inwieweit aufgrund zeitlicher Übereinstimmungen seiner Zutrittszeiten mit festgestellten Schließungen durch einen Zweittransponder des arbeitsunfähig erkrankten Zeugen P Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kläger am 11. Oktober 2014 das von der Beklagten vermisste Laptop aus der CO-IT-Abteilung entwendet und am 13. Oktober 2014 erneut nach dem zugehörigen Netzteil gesucht und ein nicht registriertes Netzteil an sich genommen hat.
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Der bis zur Bestellung des weiteren Geschäftsführers S am 12. November 2014 einzige und zuletzt unstreitig damals allein kündigungsberechtigte Geschäftsführer der Beklagten Dr. S befand sich vom 18. Oktober bis 02. November 2014 in Mallorca in Urlaub. Nach seiner Rückkehr am 03. November 2014 übersandte die Beklagte am 04. November 2014 an den seit 24. Oktober 2014 arbeitsunfähig erkrankten Kläger, dessen Folgeerkrankungsmitteilung am 31. Oktober 2014 eingegangen war, unter dessen Wohnanschriften in B und in A-Stadt eine Anhörungsbogen und bat ihn um Aufklärung, was er an seinem arbeitsfreien Tag, am 11. Oktober 2014, in der Liegenschaft der Beklagten zu erledigen gehabt habe (Frage 1), warum er am 13. Oktober 2014 das Gebäude sehr früh betreten, sich erst deutlich später im Buchungsterminal angemeldet und was er in der Zwischenzeit erledigt habe (Frage 2), ob er eine Erklärung für von ihr feststellte Auffälligkeiten beim Betreten der CO-IT-Abteilung fast genau zu seinen Geländezutrittszeiten habe (Frage 3) und erklären könne, warum bei den Auffälligkeiten im Bereich der Abteilung CO-IT mit dem Transponder des erkrankten Zeugen P gebucht worden sei (Frage 4). Der Kläger verwehrte sich per E-Mail unter dem 09. November 2014 gegen einen Diebstahlsvorwurf und teilte der Beklagten mit, er habe am 11. Oktober 2014 beim Bezahlen eines Einkaufs bemerkt, dass seine Geldbörse gefehlt habe und diese im Werk geholt, wobei er zuvor krankheitsbedingt zur Toilette gemusst habe. Nachdem er am 13. Oktober 2014 krankheitsbedingt nicht habe schlafen können und sich auch sonst nicht wohlgefühlt habe, sei er etwas früher als normal auf Arbeit gefahren, habe dringend im Gebäude C zur Toilette gemusst und sich erst danach im Gebäude B eingecheckt. Zu den beiden weiteren Fragen 3 und 4 erklärte der Kläger, im Moment eine Äußerung nicht abgeben und seine Vermutungen in einem persönlichen Gespräch darlegen zu wollen. Auch in einem im Anschluss vom Kläger für den 13. November 2014 angebotenen und durchgeführten persönlichen Gespräch gab er zu diesen Fragen gegenüber der Beklagten keine Erklärung ab, äußerte jedoch im Anschluss gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden H seine Vermutung, dass der ganze Vorfall im Zusammenhang mit seinem seit einem Jahr verschlechterten Verhältnis zu seinem Vorgesetzten P stehe, den er als Fuhrparkmanager in 2013 darauf hingewiesen habe, dass er mehr Benzin tanke als sein Tank im Firmenfahrzeug fassen könne.
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Die Beklagte hörte am 17. November 2014 den bei ihr gebildeten Betriebsrat zu einer beabsichtigten fristlosen, hilfsweise ordentlichen Kündigung des Klägers zum 30. Juni 2015 in Form der Verdachts- und Tatkündigung an. Wegen der Einzelheiten des Anhörungsbogens nebst den entsprechenden Anlagen wird auf Bl. 51 - 76 d. A. Bezug genommen. Der Betriebsrat erklärte unter dem 21. November 2014 hinsichtlich der außerordentlichen und am 25. November 2014 hinsichtlich der ordentlichen Kündigung, er nehme die Kündigung zur Kenntnis.
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Die Zeugin S reiste mit den Kündigungsschreiben zum Wohnsitz des Klägers nach A-Stadt. Sie übergab dem Kläger dort am 24. November 2014 eine vom gleichen Tag datierende schriftliche außerordentliche, fristlose Kündigung und am 25. November 2014 ein von diesem Tag datierendes Kündigungsschreiben mit einer hilfsweise ordentlichen Kündigung zum 30. Juni 2015.
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Der Kläger hat am 08. Dezember 2014 beim Arbeitsgericht Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Kündigungsschutzklage erhoben.
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Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, er habe weder den Laptop, noch ein Netzteil gestohlen. Auch ein schwerwiegender Verdacht liege nicht vor. Er bestreite mit Nichtwissen, dass das (von sieben am 10. Oktober 2014 ausgepackten) fehlende HP ZBook zu einem Preis von 2.634,50 Euro zwischen dem 10. und 16.Oktober 2014 abhandengekommen sei, die Information des Zeugen P hierüber am 16. Oktober 2014, die Einholung der Freigabe für die Auslesung, dass am 10., 11. und 13. Oktober 2014 kein anderer Mitarbeiter als er im Betrieb gewesen sei und dass die von der Beklagten behaupteten realen Zeitabweichungen an den Schließzylindern zutreffend seien, auch, dass die Datenauslesung im Beisein durch die Zeugen P und E gemeinsam erfolgt und eine Manipulation ausgeschlossen sei. Die Nachtschicht sei bis Samstagmorgen um 6.00 Uhr da, danach noch eine Sonderschicht ab 7.00 Uhr. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der Transponder der Zeugen P, E, P und anderer in Frage kommender Mitarbeiter des Technischen Dienstes und der IT überprüft worden seien. Er habe nicht gewusst und bestreite mit Nichtwissen, dass der Zeuge P einen Zweittransponder besitze und auch nicht, wo er diesen aufbewahre. Die von der Beklagten behaupteten Buchungen mit diesem Transponder würden mit Nichtwissen bestritten. Der Kläger hat seine Einlassungen aus der Anhörung wiederholt und vorgetragen, selbst wenn die Buchungen des Transponders P stimmen sollten, müsse er quasi Zickzack im Gebäude gelaufen sein, was einem normalen Geschehensablauf zuwider laufe. Für den 13. Oktober 2014 habe er eine schlüssige und glaubhafte Erklärung (die ihm bei seiner Anhörung nicht direkt eingefallen sei, zumal er geglaubt habe, sein frühes Erscheinen mit Schlafmangel erklärt zu haben), da an diesem Tag der Reifenwechsel für neun Firmenfahrzeuge habe stattfinden sollen und dazu noch einige logistische Vorbereitungen zu treffen gewesen seien, weshalb er sich entschlossen habe, etwas zeitiger als sonst mit der Arbeit zu beginnen. Im Übrigen kämen in das EDV-Rechenzentrum neben ihm nicht nur die Zeugen P, E und P, sondern auch noch mindestens fünf bis sechs weitere Mitarbeiter der Abteilung Technische Dienste, offenbar auch die Zeugen B und S, sowie vier weitere IT-Mitarbeiter. Dass diese allesamt überprüft worden seien, werde mit Nichtwissen bestritten. Da er dem Betriebsratsvorsitzenden H seinen Verdacht mitgeteilt habe, jemand wolle ihn angesichts der Spannungen mit seinem Vorgesetzten P „hereinlegen“, könne von einer fehlenden Einlassung zu den Fragen 3 und 4 des Anhörungsbogens nicht ausgegangen werden. Der Kläger hat die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gerügt und die alleinige Kündigungsbefugnis des Zeugen Dr. St bestritten. Hinsichtlich der ordentlichen Kündigung habe die Beklagte die Anhörungsfrist nicht eingehalten, da die Zeugin S diese bereits am 24. November 2014 bei der Übergabe der außerordentlichen Kündigung in A-Stadt dabei gehabt habe. Eine frühere mündliche Mitteilung durch den Betriebsratsvorsitzenden werde bestritten.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 24. November 2014 nicht geendet hat,
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2. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 25. November 2014 zum nächstmöglichen Zeitpunkt bzw. zum 30. Juni 2015 endet,
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3. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern zu unveränderten Bedingungen über den 24. November 2014 hinaus fortbesteht.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die außerordentliche Kündigung sei jedenfalls wegen des dringenden Verdachtes, der Kläger habe das HP ZBook entwendet, gerechtfertigt. Der Zeuge B habe am 10. Oktober 2014 sieben der im September 2014 gelieferten acht ZBooks ausgepackt (eines sei bereits in der Testnutzung durch Herrn S gewesen) und auf den Tisch im Rechenzentrum gestellt. Am 16. Oktober 2014 um 11.30 Uhr habe der Zeuge B das Fehlen eines Laptops bemerkt und es dem Zeugen P mitgeteilt. Nachdem alle Räumlichkeiten der IT durchsucht gewesen seien, habe man den Betriebsratsvorsitzenden H und den Prokuristen G als Vertreter der Geschäftsführung informiert und die Freigabe für die Auslesung der Schließzylinder der Türen (im allein in Frage kommenden Zeitraum 10. Oktober bis 16. Oktober 2014, 11.30 Uhr) eingeholt. Bei deren Durchführung habe man am 16. Oktober 2014 festgestellt, dass es wegen nicht synchroner Uhrzeiten der Schließzylinder und einer Unschärfe beim Angleichen der Uhrzeit an die reale Zeit (Rundungsfehler) eine Zeitverschiebung zwischen der realen und der aufgezeichneten Zeit gegeben habe, die dann abgeglichen und - im Einzelnen näher ausgeführt - jeweils auf einer Excel-Tabelle, in die sämtliche Daten übertragen worden seien, bei Beibehaltung der Originalzeiten in der Datenbank korrigiert worden sei, wobei aus technischen Gründen noch Toleranzen von bis zu 2 Minuten möglich seien. Es seien folgende Buchungen mit dem Zweittransponder des Zeugen P unter der Bezeichnung „S P“ aufgefallen, obwohl dieser damals arbeitsunfähig erkrankt gewesen sei und am Samstag, den 11. Oktober 2014 ohnehin nicht habe arbeiten müssen:
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„11. Oktober 2014, 8.00 Uhr, B 117, Flurtür IT, Buchung zum Eintritt
11. Oktober 2014, 8.02 Uhr, B 119, Tür Rechenzentrum IT, Buchung zum Eintritt
13. Oktober 2014, 5.12 Uhr, B 117, Flurtür IT, Buchung zum Eintritt
13. Oktober 2014, 5.13 Uhr, B 117, Tür Rechenzentrum IT, Buchung zum Eintritt“
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Eine Überprüfung der Hauptaußentüren habe dann ergeben, dass genau zu diesen Zeiten auffällige Zutrittszeiten des Transponders des Klägers zum Werk zu verzeichnen gewesen seien, wobei eine am 17. Oktober 2014 durchgeführte Auslesung der Werksschranke und der Schleuse (Drehkreuz) nebst einer Kameraanalyse zu Tage gefördert habe, dass tatsächlich der Kläger im Betrieb gewesen sei. Auf Bitte des Betriebsrats seien dann am gleichen Abend noch die Abteilungstür PT (C02), die Elektrowerkstatt Abteilung PT, die Schlosserei Abteilung PT, die Bürotür Kläger/P (C05), der Lagerraum 1. OG Abteilung CO und die Bürotür IT-Support ausgelesen worden, wobei - neben den auffälligen Buchungen an der Abteilungstür Technische Dienste und der Bürotür Kläger/ P am Samstag, den 11. und am frühen Morgen des 14. Oktober 2014 - lediglich Folgendes auffällig gewesen sei: am 10. Oktober 2014 um 15.23 Uhr sei eine Buchung mit dem Zweittransponder „S P“ an der Bürotür Kläger/P festzustellen gewesen und vier Minuten später (15.27 Uhr) an der gleichen Tür eine Verlassensbuchung mit dem Transponder des Klägers, der ausweislich der Zeiterfassung am 10. Oktober 2014 um 15.27 Uhr am Terminal im Gebäude B „geht“ gebucht habe. Diese komplexen Daten seien am 20. Oktober 2014 dem aus dem Zeugen G, dem Betriebsratsvorsitzenden H und dem bei den Auslesungen beteiligten Betriebsratsmitglied E bestehenden Gremium vorgestellt worden und man habe entschieden, den Zeugen P zum Verbleib des Zweittransponders zu befragen. Dieser habe am gleichen Tag erklärt, er habe den Zweittransponder erhalten, um diesen temporär Kollegen geben zu können, wenn sie in Räume müssten, zu denen sie keine Zutrittsberechtigung hätten, er befinde sich an einem Schlüsselbund, den er außerhalb seiner Anwesenheitszeiten in seiner Arbeitsjacke im unverschlossenen Spind unterbringe. Da er am 02. Oktober 2014 bereits gesundheitlich angeschlagen gewesen sei, sei er sich nicht sicher, ob er den Transponder in den Spind gelegt oder auf seinem Schreibtisch im Büro Kläger/P abgelegt habe. Als er am 14. Oktober 2014 seine Krankmeldung vorbeigebracht habe, habe er den Schlüsselbund dem Zeugen S übergeben, wisse aber nicht mehr genau, wo er ihn aufgenommen habe. Die Beklagte hat vorgetragen, nach Eingang einer Folgekrankmeldung des Klägers am 31. Oktober 2014 habe man dessen schriftliche Anhörung zur Vorbereitung einer Verdachtskündigung vorbereitet und diese nach Information und Einverständnis des allein kündigungsberechtigten Geschäftsführers Dr. S nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub am 03. November 2014 an seinem Wohnsitz in B K eingeworfen und zugleich per Einschreiben Rückschein an seinen Wohnsitz in A-Stadt versandt. Als Ergebnis der Nachforschungen deute alles darauf hin, dass der Kläger, der als früherer Mitarbeiter der Abteilung CO-IT habe wissen müssen, dass im Rechenzentrum ständig derartige Geräte aufbewahrt würden, den Laptop entwendet habe. Es sei davon auszugehen, dass er gewusst habe, wo sein im gleichen Büro sitzender engster Kollege P den Zweittransponder mit der Zutrittsberechtigung auch zur Abteilung CO-IT aufbewahre, dass er als dessen Krankheitsvertreter zudem die Möglichkeit gehabt habe, die Schließberechtigung des Zweittransponders im Rahmen tatsächlicher Anmeldungen am Schließsystem abzufragen, dass er am 10. Oktober 2014 um 15.23 Uhr die Funktionsfähigkeit des Transponders getestet habe, am Samstag, den 11. Oktober 2014 zwischen 08.02 Uhr (Buchung Zweittransponder P B 119, Tür Rechenzentrum IT) und 08.07 Uhr (Buchung Transponder Kläger Bürotür Kläger/P) den Laptop an sich genommen habe, in seinem Büro den Zweittransponder zurückgelegt und das Büro wieder verlassen habe. Es sei zu vermuten, dass er danach bemerkt habe, dass - da die Netzteile sämtlicher Laptops zu elektrischen Erstprüfung den Verpackungskartons im Vorfeld entnommen worden seien - das Netzteil fehle und deshalb am 13. Oktober 2014 auffällig früh (vgl. Abgleich der üblichen Buchungszeiten Zeiterfassung Bl. 23 ff. d. A.) das Unternehmen aufgesucht habe, wo wie erwartet niemand außer ihm im Gebäudekomplex B/C anwesend gewesen sei, zunächst sein Büro betreten habe, um den Zweittransponder erneut an sich zu nehmen und dann von 5.13 bis 5.26 Uhr im Rechenzentrum nach dem Netzteil gesucht habe, wobei er vermutlich eines der offen herumliegenden nicht registrierten Netzteile an sich genommen habe, da das registrierte Netzteil des streitgegenständlichen Laptops noch vorhanden sei. Sämtliche Mitarbeiter der Abteilung CO-IT und auch der Zeuge P, bei denen auch keinerlei Auffälligkeiten festgestellt worden seien, hätten glaubhaft versichert, das Laptop nicht entwendet zu haben. Auch bei der im Anschluss an die Anhörung des Klägers durchgeführten Auslesung aller nicht überprüften Zugangsmöglichkeiten seien keinerlei Auffälligkeiten bemerkt worden. Besonders auffällig sei, dass außer dem Kläger kein anderer Mitarbeiter zu den fraglichen Zeiten am 10., 11. und 14. Oktober 2014 an allen drei Tagen im Betrieb gewesen sei. Die Einlassungen des Klägers seien als Schutzbehauptung zu bewerten. Jedenfalls habe der Kläger, der grundsätzlich vereinbarungsgemäß erst um 6.30 Uhr die Arbeit beginne, lediglich aus persönlichen Gründen bereits um 5.30 Uhr in den Betrieb komme und die Zeit zuvor nutze, um in Ruhe zu frühstücken und Zeitung zu lesen, am 13. Oktober 2014 keinerlei Vorbereitungshandlungen für den erst um 8.00 Uhr beginnenden Reifenwechsel durchgeführt. Der Zeuge P habe bereits gegenüber dem Kläger erklärt, mitgeführte Reservekanister zu betanken, um sich den Zeitaufwand für die abendliche Betankung seines PKW zu ersparen. Entgegen der Andeutung des Klägers habe der Zeuge P bereits technisch keine Möglichkeiten gehabt, das Schließsystem zu manipulieren und im Übrigen die Auslesung zusammen mit dem Betriebsratsmitglied E durchgeführt. Die Anhörung des Betriebsrates habe ausweislich der vorgelegten Unterlagen am 17. November 2014 ordnungsgemäß stattgefunden. Bereits am Donnerstag, den 20. November 2014 habe der Betriebsratsvorsitzende H dem Personalleiter B nach der Sitzung des Betriebsrates mitgeteilt, der Betriebsrat werde zu beiden Kündigungen keine Stellungnahme abgeben. Die Zeugin S habe deshalb bereits am 21. November 2014 beide Kündigungsschreiben in Empfang genommen, mit der Anweisung, die fristlose Kündigung bereits am 24. und die ordentliche Kündigung erst am 25. November 2015 zu übergeben, wobei die Zeugin an beiden Tagen mit ihrem unmittelbaren Vorgesetzten, dem Personalleiter B, telefoniert habe und ständig erreichbar gewesen sei.
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Das Arbeitsgericht hat aufgrund Beschlusses vom 26. März 2015 Beweis erhoben am 21. Mai 2015 durch eine Ortsbegehung im Werk der Beklagten und durch Vernehmung der benannten Zeugen über die Behauptungen der Beklagten 1. zur Entdeckung des Verlustes des Laptops am 16 Oktober 2014, die Durchsuchung der IT-Räume (Zeugen B, P), 2. zur Auslesung und den Feststellungen im Zeitraum vom 10. bis 16. Oktober 2014 (Zeugen B, P, E, H, P), 3. zu fehlenden anderweitigen Auffälligkeiten (Zeugen P, B), 4. zu den Zeitunterschieden bei der Auslesung der Schließzylinder (Zeugen P, E), 5. zur nicht möglichen Manipulation des Schließsystems (Zeugen U, P) und 6. zur alleinigen Kündigungsbefugnis des Geschäftsführers Dr. S bis 12. November 2014 (Zeugnis B). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf Bl. 147 bis 169 d. A. Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 22. Mai 2015 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Klage sei - bis auf den bereits mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässigen Antrag zu 3) - zulässig, aber unbegründet. Bereits die Kündigung vom 24. November 2014 habe das Arbeitsverhältnis mit ihrem Zugang beendet, da die Voraussetzungen für eine außerordentliche Verdachtskündigung zur Überzeugung der Kammer vorlägen. Der sowohl nach dem Vortrag als auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme umfangreich in die Ermittlungen eingeschaltete Betriebsrat sei unter Berücksichtigung der subjektiven Determinierungslast ordnungsgemäß informiert worden und die Frist des § 102 Abs. 3 BetrVG eingehalten. Die Kündigung scheitere auch nicht an einem Verstoß gegen § 626 Abs. 2 BGB, da abzustellen sei auf die Kenntnis des damals allein Kündigungsberechtigten Geschäftsführers Dr. S, für den es eine Vertretungsregelung nicht gegeben habe. Dies stehe nach der Aussage des Zeugen B fest. Da der Geschäftsführer Dr. S erst am 03. November 2014 Kenntnis erlangt habe, komme es maßgeblich darauf, ob die Beklagte ihre Verpflichtung zur Aufklärung des restlichen Sachverhaltes und Anhörung des Klägers ohne schuldhaftes Zögern durchgeführt habe. Dies sei nach dem ab diesem Zeitpunkt unstreitigen Geschehensablauf zur Überzeugung der Kammer der Fall. Es liege der erforderliche dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Klägers vor, weil nach der Beweisaufnahme feststehe, dass der Kläger am Samstag, den 11. Oktober 2014 vermittels des Zweittransponders des Mitarbeiters P die Räume des Rechenzentrums aufgesucht habe, um dort den Laptop im Wert von 2.640,00 Euro zu entwenden und am Montag, den 13. Oktober 2014 erneut die Räume aufgesucht habe, um das fehlende Netzteil zu suchen. Der Zeuge B habe das Fehlen eines Laptops am 16. Oktober 2014 und die Meldung an den Zeugen P und die erfolglose Durchsuchung der IT-Räume bestätigt, der Zeuge P seine Information, die gemeinsame Durchsuchung, den weiteren Gang der Auswertung und Aufklärung wie von der Beklagten behauptet und dass mit Ausnahme der Buchungsdaten des Klägers keine Übereinstimmungen an beiden Tagen vorgelegen hätten. Auch habe er bestätigt, dass die Korrektur der Zeitfehler erfolgt und das Betriebsratsmitglied E weitgehend dabei gewesen sei. Der Zeuge P habe bestätigt, dass die Daten in den Schließzylindern selbst nicht veränderlich seien. Der Zeuge E habe das Einverständnis des Betriebsrats mit der Auslesung und die Vorlage der Ergebnisse an diesen und die gemeinsame Ansicht der Videoaufzeichnung ebenso bestätigt wie die Zeitkorrekturen. Der Betriebsratsvorsitzende H habe erklärt, zu diesem Zeitpunkt sei nur in der Halle H gearbeitet worden und man könne nur über den Zaun klettern, um außer über den Weg des Drehkreuzes in den Betrieb zu kommen. Der Zeuge P habe die Behauptungen zu seinem Zweittransponder bestätigt. Der Zeuge B habe wie der Zeuge P bestätigt, dass nur der Kläger an allen drei Tagen (10., 11. und 13. Oktober 2014) dagewesen sei. Danach sei ein vernünftiger Geschehensablauf, der den Kläger entlasten könne, nicht darstellbar. Wenn sich die zeitlichen Betretensvorgänge des Werkes in nahem zeitlichen Umfeld des Betretens des Rechenzentrums lediglich beim Kläger feststellen ließen und dieser zudem die einzige Person gewesen sei, bei der eine hohe Wahrscheinlichkeit bestanden habe, dass sie vom Aufenthaltsort des Zweittransponders P gewusst und auf diesen Zugriff gehabt habe, bestehe ein dringender Verdacht, dass es gerade der Kläger gewesen sei, der sich dieses Transponders entsprechend bedient habe. Auch aus der Stellungnahme des Klägers im Rahmen der erfolgten Anhörung ergäben sich keine Anhaltspunkte für einen anderweitigen Verlauf. Im Rahmen der Interessenabwägung und der Frage einer Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist sei zu berücksichtigen, dass der Kläger als Stellvertreter des Zeugen P umfangreiche Befugnisse bezüglich des Betretens zahlreicher Räume habe und daher nur eine permanente Überwachung oder seine Beschäftigung mit im Verhältnis zu seiner sehr hohen Vergütung geringwertigeren unschädlichen Aufgaben in Betracht gekommen wäre, was der Beklagten aufgrund des Ausmaß des Verstoßes letztlich nicht zuzumuten gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 192 bis 198 d. A. verwiesen.
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Der Kläger hat gegen das seinem Prozessbevollmächtigten am 09. Juli 2015 zugestellte Urteil mit am 05. August 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 04. August 2015 Berufung eingelegt und diese mit am 08. September 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 04. September 2015 begründet.
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Der Kläger macht zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 04. September 2015, auf die auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 215 ff. d. A.), zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend,
es liege ein Verstoß gegen § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB vor, da der vollständige kündigungsrelevante Sachverhalt bereits am 16. Oktober 2014 vorgelegen habe und ab diesem Zeitpunkt der kündigungsberechtigte Dr. S hätte Kenntnis haben können und auch gehabt habe (Vernehmung des Zeugen P, Seite 9 2. Absatz = Bl. 155 d. A.), die Kündigung jedoch erst 5 ½ Wochen später erfolgt sei. Es könne die Frist nicht hemmen, dass der Geschäftsführer sich in Urlaub verabschiedet habe, da die Beklagte über eine professionelle Personallabteilung verfüge und es der Lebenserfahrung widerspreche, dass die Zurückgebliebenen vor Ort nicht mit dem Geschäftsführer in Kontakt stünden. Auch hätte die Personalleitung die Anhörung des Klägers bereits während der Urlaubsabwesenheit des Geschäftsführers einleiten können, auch der Kläger sei schließlich in seiner Krankheit in A-Stadt befragt worden. Zumindest den Zeugen P habe man früher befragen müssen oder aber jemand anderen zur Kündigung bevollmächtigen. Die Kündigung sei auch unwirksam, weil es am wichtigen Grund fehle. Es bleibe bestritten, dass der Laptop vom 10. bis 16. Oktober 2014 abhandengekommen sei. Die Schließzeiten seien nur vom 11. bis 13. Oktober 2014 ausgewertet worden, weil der Kläger in dieser Zeit zu ungewöhnlichen Zeiten im Betrieb gewesen sei. Nach dem 14. Oktober 2014 habe, nachdem der Zeuge P (während seiner Arbeitsunfähigkeit und auch ungewöhnlich) den Zweittransponder abgegeben gehabt habe, habe der Kollege S den Transponder gehabt. Auch nach der Beweisaufnahme hätten noch andere Mitarbeiter Zutritt zum IT-Raum und das Laptop könne nach Aussage des Zeugen B auch außerhalb der IT verbracht worden sein, so dass ein Abhandenkommen auch ohne zwingendes Betreten der IT möglich gewesen sei, zu der im Übrigen auch andere Mitarbeiter und Reinigungskräfte Zugang hätten. Auch die Zeitverschiebung könne eine andere gewesen sein und sei in der Tabelle veränderbar gewesen. Somit sei der Verdacht ihm gegenüber doch eher schwach. Die hilfsweise ordentliche Kündigung sei schon unwirksam, weil die Anhörungsfrist des Betriebsrats noch nicht abgelaufen gewesen sei. Es werde mit Nichtwissen bestritten, dass der nicht kündigungsberechtigte Zeuge B der Zeugin S am 24. November 2014 um 13.44 Uhr gesagt habe, sie solle die Kündigung am 25. November 2014 zustellen, zumal dies von der Zeugenaussage B abweiche, der angegeben habe, dienstags habe man der Zeugin gesagt, dass sie die Kündigung abgegeben könne.
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Der Kläger beantragt,
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1. das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 6 Ca 1123/14 - vom 22. Mai 2015 wird geändert,
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2. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die außerordentliche fristlose Kündigung vom 24. November 2014 nicht geendet hat,
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3. es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien auch nicht durch die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 25. November 2014 zum nächstmöglichen Zeitpunkt bzw. zum 30. Juni 2015 endet.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz, Auswärtige Kammern Bad Kreuznach, vom 22. Mai 2015, 6 Ca 1123/14, zurückzuweisen.
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Die Beklagte verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 21. Oktober 2015, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 243 ff. d. A.) und trägt zweitinstanzlich vor,
ein Verstoß gegen die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB liege nicht vor. Am 16. Oktober 2014 sei lediglich das Verschwinden des Laptops als Auslöser für die Ermittlungen festgestellt worden; allein über diese Tatsache habe der Zeuge P Mitteilung gemacht, wobei der Kreis der informierten Geschäftsleitung nicht gleichzusetzen sei mit der Geschäftsführung. Der Geschäftsführer Dr. S habe vor dem 03. November 2014 überhaupt keine Kenntnis gehabt. Eine Information des Geschäftsführers während seines Urlaubs sei nicht erforderlich gewesen. Selbst wenn man darauf abstellen wolle, es komme - obwohl dem Kläger gegenüber nicht weisungsbefugt - ausnahmsweise auf die Kenntnis des Zeugen B als Personalleiter an, weil von diesem aufgrund seiner Position zu erwarten sei, dass er die Geschäftsführung informiere, liege kein Organisationsverschulden darin, dass für eine kurzfristige Urlaubsabwesenheit von lediglich zwei Wochen nicht eigens Organisationsstrukturen eingerichtet würden, die den nur im Ausnahmefall nötigen sofortigen Ausspruch einer Kündigung ermöglichten. Zudem sei eine telefonische Unterrichtung des Geschäftsführers aufgrund der Komplexität des Sachverhalts nicht zielführend gewesen. Der Verdacht gegenüber dem Kläger sei dringend. Die Schließzylinder seien vom 10. bis 16. Oktober 2014 ausgewertet worden, nur vom 10. bis 13. Oktober 2014 hätten sich aber Auffälligkeiten ergeben. Der Kläger biete einen anderweitigen konkreten Geschehensablauf nicht an und setze sich insbesondere nicht damit auseinander, dass er neben seinen auffälligen Zutrittszeiten der einzige gewesen sei, der vom Aufenthaltsort des Zweittransponders P gewusst und darauf habe zugreifen können. Seine Ausführungen zur ordentlichen Kündigung seien unergiebig.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 10. November 2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A
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Die zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet.
I.
- 34
Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 c ArbGG statthaft, wurde vom Kläger nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 09. Juli 2015 mit am 05. August 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 04. August 2015 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit beim Landesarbeitsgericht am 08. September 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 04. September 2015 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).
II.
- 35
Die Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat mit ausführlicher und zutreffender Begründung zu Recht angenommen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis bereits durch die außerordentliche Kündigung vom 24. November 2014, die der Kläger fristgerecht nach §§ 4 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG angegriffen hat, mit sofortiger Wirkung zum Zeitpunkt ihres Zugangs am gleichen Tag beendet worden ist.
- 36
1. Die Beklagte kann sich hinsichtlich der außerordentlichen Kündigung vom 24. November 2014 auf einen wichtigen Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB berufen.
- 37
1.1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
- 38
a) Auch der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung kann einen wichtigen Grund bilden. Ein solcher Verdacht stellt gegenüber dem Vorwurf, der Arbeitnehmer habe die Tat begangen, einen eigenständigen Kündigungsgrund dar. Eine Verdachtskündigung kann gerechtfertigt sein, wenn sich starke Verdachtsmomente auf objektive Tatsachen gründen, die Verdachtsmomente geeignet sind, das für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses erforderliche Vertrauen zu zerstören, und der Arbeitgeber alle zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sachverhalts unternommen, insbesondere dem Arbeitnehmer Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hat (st. Rspr., BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 Rn. 13, 24. Mai 2012 – 2 AZR 206/11 - Rn. 16; 25. November 2010 - 2 AZR 801/09 - Rn. 16, jeweils zitiert nach juris).
- 39
b) Der Verdacht muss auf konkrete - vom Kündigenden darzulegende und ggf. zu beweisende - Tatsachen gestützt sein. Der Verdacht muss ferner dringend sein. Es muss eine große Wahrscheinlichkeit dafür bestehen, dass er zutrifft. Die Umstände, die ihn begründen, dürfen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sein, das eine außerordentliche Kündigung nicht zu rechtfertigen vermöchte. Bloße, auf mehr oder weniger haltbare Vermutungen gestützte Verdächtigungen reichen dementsprechend zur Rechtfertigung eines dringenden Tatverdachts nicht aus (BAG 25. Oktober 2012 - 2 AZR 700/11 - Rn. 14 mwN; 24. Mai 2012 - 2 AZR 206/11 - Rn. 17; 29. November 2007 - 2 AZR 724/06 - Rn. 30, jeweils zitiert nach juris).
- 40
1.2. Das Arbeitsgericht ist nach durchgeführter Beweisaufnahme zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend nach Aufklärung sämtlicher Umstände einschließlich der Anhörung des Klägers vom 17. November 2014 der dringende Verdacht besteht, dass der Kläger einen Diebstahl zu Lasten der Beklagten begangen hat, indem er am Samstag, den 11. Oktober 2014 unter Verwendung des Zweittransponders des Zeugen P um kurz nach 8.00 Uhr im EDV-Rechenzentrum ein HP-ZBook zum Preis ca. 2.640,00 Euro entwendet hat, wobei alles dafür spricht, dass er auch am Montag, den 13. Oktober 2014 erneut die Räumlichkeiten aufgesucht hat, um das entsprechende Netzteil zu finden. Auch hat das Arbeitsgericht in Ergebnis und Begründung zutreffend angenommen, dass nach vorzunehmender Interessenabwägung im Einzelfall der Beklagten die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses auch nur bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten war. Die Berufungskammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich Bezug auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts (S. 16, 3. Absatz bis S. 19, 4. Absatz = Bl. 195 bis 198 d. A.) und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung rechtfertigen eine andere Betrachtung nicht.
- 41
a) Wenn die Berufung weiter bestreitet, dass der Laptop im von der Beklagten behaupteten Zeitraum vom 10. bis 16. Oktober 2014 gestohlen worden sein muss, geht dies fehl. Die vom Arbeitsgericht vernommenen Zeugen B und P haben im Rahmen der Beweisaufnahme, die der Kläger nicht angegriffen hat, bekundet, dass der am 16. Oktober 2014 vermisste Laptop einer der zuvor gelieferten Laptops war, die am 10. Oktober 2014 ausgepackt, deren Netzteile separiert abgepackt worden sind und von denen sieben anschließend im EDV-Rechenzentrum aufbewahrt wurden. Damit steht fest, dass das verschwundene Gerät nur in dieser Zeit abhandengekommen sein kann.
- 42
b) Entgegen der Ausführungen der Berufung ist die Überprüfung der Schließzeiten nicht auf den Zeitraum vom 11. bis 13. Oktober 2014 beschränkt worden, weil der Kläger in dieser Zeit zu ungewöhnlichen Zeiten im Betrieb gewesen ist. Unabhängig davon, dass die Beklagte ohnehin behauptet hat, die Schließzylinder des EDV-Rechenzentrums im gesamten in Frage kommenden Zeitraum ausgelesen zu haben, hat sich die anschließende Prüfung der übrigen Schließzylinder einschließlich der Außenzugänge lediglich deshalb auf den Zeitraum vom 10. (nicht 11.) Oktober bis 13. Oktober 2014 beschränkt, weil am 10., 11. und 13. Oktober 2014 ungewöhnliche Buchungen mit dem Zweittransponder des arbeitsunfähig erkrankten Zeugen P an der Bürotür Kläger/P bzw. an den Türen des EDV-Rechenzentrums aufgefallen waren. Erst hierbei trat zu Tage, dass der Kläger ebenfalls am 11. und 13. Oktober 2014 zu (für ihn) ungewöhnlichen Zeiten im Betrieb war. Der Wirksamkeit der Kündigung steht im Übrigen nicht entgegen, dass die Beklagte durch die mit Zustimmung des Betriebsrats erfolgte Auswertung der Schließzylinder der Türen Kenntnis von den unstreitigen Zutrittszeiten des Klägers erlangt hat. Ein Verbot prozessualer Verwertung bestand nicht. Selbst der Umstand, dass eine Partei Kenntnis der von ihr behaupteten Tatsachen auf rechtswidrige Weise erlangt hat, führt nicht notwendig zu einem Verbot von deren prozessualer Verwertung. Falls die betreffenden Tatsachen von der Gegenseite nicht bestritten werden, also unstreitig geworden sind, besteht ein solches Verbot nur dann, wenn der Schutzzweck der bei der Informationsgewinnung verletzten Norm einer gerichtlichen Verwertung der Information zwecks Vermeidung eines Eingriffs in höherrangige Rechtspositionen dieser Partei zwingend entgegensteht (BAG 16. Dezember 2010 - 2 AZR 485/08 - Rn. 29 mwN, zitiert nach juris). Die Berufungskammer nimmt vorliegend an, dass es sich bei der von der Beklagten vorgenommenen Auswertung des Schließanlagensystems um eine nach § 32 Abs. 1 Satz 1 BDSG zulässige Nutzung von Daten zur Aufdeckung einer Straftat gehandelt hat, da die Beklagte den Verdacht einer konkret strafbaren Handlung gegen einen zumindest räumlich und funktional auf die Nutzungsberechtigten der Türen des Gebäudes B/C abgrenzbaren Kreises von Arbeitnehmern hatte und die Auswertung der betroffenen Schließzylinder angesichts der für alle Arbeitnehmer erkennbar gegebenen Möglichkeit entsprechender Rückschlüsse auf ihre Zutrittszeiten das Verhältnismäßigkeitsprinzip gewahrt hat(vgl. insgesamt zur Thematik bei Videoüberwachung: BAG 20. Juni 2013 - 2 AZR 546/12 - Rn. 19 ff., zitiert nach juris). Selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, hat der Kläger jedenfalls in die Verwertung der in Bezug auf ihn ermittelten Daten eingewilligt. Er hat weder seine tatsächlichen Zutrittszeiten in Abrede gestellt (§ 138 Abs. 2, Abs. 3 ZPO), noch der Verwertung der durch die Auswertung der Schließzylinder in Bezug auf seinen Transponder ermittelten Zutrittszeiten widersprochen.
- 43
c) Das Arbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Vorgänge rund um das Verschwinden des Laptops nicht ebenso gut durch ein Geschehen zu erklären sind, das eine außerordentliche Kündigung nicht rechtfertigen könnte. Auch in der Berufungsinstanz hat der Kläger einen im Vergleich zum durch die Beweisaufnahme bestätigten plausiblen anderweitigen Geschehensablauf nicht dargelegt. Zwar weist er zu Recht darauf hin, dass auch die IT-Mitarbeiter den Laptop hätten aus der EDV-Abteilung verbringen können und andere Mitarbeiter - etwa Service-Mitarbeiter, vermutlich Reinigungskräfte oder der Zeuge S nach Rückgabe des Transponders durch den Zeugen P am 14. Oktober 2014 - Zutritt zu den EDV-Büros hatten. Auch mögen für sich genommen die Ausführungen des Klägers zur Erklärung seiner ungewöhnlichen Anwesenheiten im Betrieb am 11. und 13. Oktober 2014 nachvollziehbar sein. Es kann dahinstehen, warum dem Kläger erst verspätet eingefallen sein mag, dass er am 13. Oktober 2014 aus dienstlichen Gründen früher in den Betrieb gekommen ist, während er bei seiner offiziellen Anhörung noch Schlaflosigkeit zur Begründung angeben hatte und inwiefern die behaupteten Vorbereitungsarbeiten an diesem Tag als Grund angesichts der Tatsache, dass der Kläger unstreitig ohnehin allmorgendlich mit einer Stunde privatem „Vorlauf“ im Betrieb erschienen ist, nachvollziehbar sind. Auch bedarf es keiner abschließende Bewertung, warum der Kläger, der schriftsätzlich keinerlei Erklärung dafür geliefert hat, wie es zu der Buchung am 10. Oktober 2014 an seiner Bürotür um 15.23 Uhr mit dem Zweittransponder seines unmittelbaren Kollegen P kommen konnte, wo er selbst den Raum ausweislich der Auslesung des Schließzylinders der Bürotür wenige Minuten (15.27 Uhr) später verlassen hat, erstmals auf Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer - ohne dass dies protokolliert worden wäre - angegeben hat, er sei an diesem Nachmittag im Haus unterwegs und seine Bürotür bei Rückkehr unverschlossen gewesen. Auch bei Berücksichtigung der vom Kläger angeführten Geschehensabläufe - Suche nach der Geldbörse nach krankheitsbedingtem Toilettengang auf der Damentoilette im Gebäude B am 11. Oktober 2014 um kurz nach 8.00 Uhr und dienstlich begründet frühes Erscheinen im Betrieb am 13. Oktober 2014, erneuter Toilettengang, diesmal im Gebäude C, und versehentlich vergessene Zeiterfassungsbuchung - lässt sich jedenfalls nicht erklären, wer - wenn nicht der Kläger - in diesem Fall den Zweittransponder des Zeugen P am 11. und 13. Oktober 2013 benutzt haben sollte, nachdem nach erstinstanzlich durchgeführter Beweisaufnahme auch für die Berufungskammer zur Überzeugung feststeht, dass allein er an allen drei Tagen zeitgleich im Betrieb anwesend war. Darüber hinaus fehlt es an jeglichem konkreten Anhaltspunkt für die Mitnahme des Laptops durch Dritte, die Zugang zur CO-IT-Abteilung hatten, zumal im allgemeinen Tagesgeschäft bei Anwesenheit weiterer Mitarbeiter ein unbeobachtetes Verbringen des Gerätes sich schwierig gestaltet haben dürfte. Dies gilt umso mehr, als der mit der Auslesung der Schließzylinder und Zeiterfassungsdaten befasste Zeuge P und auch der hieran beteiligte Zeuge E bestätigt hat, dass es Besonderheiten nur im Hinblick auf den Kläger gegeben hat und insbesondere der Zeuge H bekundete, dass der Kläger auffällig gewesen sei, weil er sich als einziger im fraglichen Zeitraum im Haus befunden habe. Soweit der Kläger bemängelt hat, es habe Manipulationsmöglichkeiten bei der Angleichung der Zeitverschiebungen bei den Schließzylindern in der Excel-Tabelle auf die reale Zeit gegeben, mag dies technisch - wie vom Zeugen P dem Grunde nach bestätigt - zutreffend sein. Anhaltspunkte dafür, dass es eine derartige Manipulation gegeben hat, sind jedoch in keiner Weise ersichtlich, zumal der Zeuge P, dem der Kläger ein eventuelles Racheansinnen unterstellt, die Übertragung zusammen mit dem Betriebsratsmitglied E ausgeführt hat und auch dieser keinerlei Manipulationen bekundet hat. Schließlich hat das Arbeitsgericht ergänzend zutreffend darauf abgehoben, dass der Kläger - unabhängig davon, ob er vor den streitigen Vorgängen Kenntnis von dessen Zweittransponder hatte oder nicht - der unmittelbare Kollege des Zeugen P war, sich mit diesem ein Büro geteilt hat, in dem sich der Zweittransponder befand, und der Kläger, was die Beklagte zu Recht betont, zudem als früherer Mitarbeiter der IT über die übliche Aufbewahrung von technischen Geräten wie Laptops in der EDV-Abteilung Kenntnis besessen hat.
- 44
d) Die Berufung wendet sich gegen die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur stets vorzunehmenden Interessenabwägung im Einzelfall nicht. Lediglich ergänzend ist daher festzustellen, dass das Arbeitsgericht zu Recht angenommen hat, dass die Kündigung bei Beachtung der Umstände des vorliegenden Falls und nach Abwägung der widerstreitenden Interessen gerechtfertigt ist. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 Rn. 34, 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 17, 9. Juni 2011 - 2 AZR 323/10 - Rn. 27, jeweils zitiert nach juris). Auch wenn zu Gunsten des Klägers sein Lebensalter und seine - unterstellt beanstandungsfreie - lange Betriebszugehörigkeit zu berücksichtigen sind, handelt es sich bei dem Kündigungsvorwurf der Entwendung eines Laptops von erheblichem Wert um eine derart erhebliche gegen die Vermögensinteressen der Beklagten gerichtete Pflichtverletzung, dass ihr eine Weiterbeschäftigung des auch mit Befugnissen im sicherheitsrelevanten Bereich ausgestatteten Klägers - wie beispielsweise dem vertretungsweisen Zugriff auf das Schließanlagensystem - nicht zuzumuten ist. Auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Unzumutbarkeit der auch nur vorübergehenden Weiterbeschäftigung - ohnehin nur in den Grenzen des der Beklagten zustehenden Direktionsrechts - bis zum Ablauf der Kündigungsfrist wird Bezug genommen.
- 45
3. Die Beklagte hat entgegen der Ansicht der Berufung die Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt.
- 46
3.1. Gemäß § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt nach Abs. 2 Satz 2 der Bestimmung mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Dies ist der Fall, sobald er eine zuverlässige und möglichst vollständige Kenntnis der einschlägigen Tatsachen hat, die ihm die sachgerechte Entscheidung darüber ermöglicht, ob er das Arbeitsverhältnis fortsetzen soll oder nicht. Zu den maßgebenden Tatsachen gehören sowohl die für als auch die gegen eine Kündigung sprechenden Umstände (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn. 39, 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - Rn. 27; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 15, jeweils zitiert nach juris). Erheblich ist dabei nur die positive Kenntnis der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen, der selbst eine grob fahrlässige Unkenntnis nicht gleichzustellen ist (BAG 27. Oktober 1982 - 7 AZR 1238/79 - Rn. 17, zitiert nach juris).
- 47
Der Kündigungsberechtigte, der bislang nur Anhaltspunkte für einen Sachverhalt hat, der zur außerordentlichen Kündigung berechtigen könnte, kann nach pflichtgemäßem Ermessen weitere Ermittlungen anstellen und den Betroffenen anhören, ohne dass die Frist des § 626 Abs. 2 BGB zu laufen begänne(BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn 40, 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 - Rn. 14; 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - Rn. 27, zitiert nach juris). Dabei kommt es nicht darauf an, ob er ggf. eine Kündigung wegen erwiesener Tat oder wegen eines zumindest erdrückenden Verdachts zu erklären beabsichtigt. Dies gilt allerdings nur solange, wie er aus verständigen Gründen mit der gebotenen Eile Ermittlungen durchführt, die ihm eine umfassende und zuverlässige Kenntnis des Kündigungssachverhalts verschaffen sollen (BAG 31. März 1993 - 2 AZR 492/92 - Rn. 21, zitiert nach juris). Soll der Kündigungsgegner angehört werden, muss dies innerhalb einer kurzen Frist erfolgen. Sie darf in der Regel nicht mehr als eine Woche betragen (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn 40, 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 - aaO; 27. Januar 2011 - 2 AZR 825/09 - Rn. 15, zitiert nach juris). Bei Vorliegen besonderer Umstände kann sie überschritten werden (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn 40, 2. März 2006 - 2 AZR 46/05 - Rn. 24, zitiert nach juris). Sind die Ermittlungen danach abgeschlossen und hat der Kündigungsberechtigte eine hinreichende Kenntnis vom Kündigungssachverhalt und von den erforderlichen Beweismitteln, so beginnt der Lauf der Ausschlussfrist (BAG 2. März 2006 - 2 AZR 46/05 - Rn. 24, aaO). Unerheblich ist, ob die Ermittlungsmaßnahmen tatsächlich zur Aufklärung des Sachverhalts beigetragen haben oder nicht (BAG 31. Juli 2014 - 2 AZR 407/13 - Rn 40, 20. März 2014 - 2 AZR 1037/12 - aaO; 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - aaO).
- 48
Neben den Mitgliedern der Organe von juristischen Personen und Körperschaften gehören zu den Kündigungsberechtigten auch die Mitarbeiter, denen der Arbeitgeber das Recht zur außerordentlichen Kündigung übertragen hat. Die Kenntnis anderer Personen ist für die Zwei-Wochen-Frist grundsätzlich unbeachtlich. Dies gilt auch dann, wenn den Mitarbeitern Aufsichtsfunktionen übertragen worden sind (BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 388/07 - Rn. 21 mwN, zitiert nach juris). Nur ausnahmsweise muss der Arbeitgeber sich die Kenntnis auch anderer Personen nach Treu und Glauben zurechnen lassen. Diese Personen müssen allerdings eine herausgehobene Position und Funktion im Betrieb oder der Verwaltung haben und tatsächlich sowie rechtlich in der Lage sein, einen Sachverhalt - der Anhaltspunkte für eine außerordentliche Kündigung bietet - so umfassend klären zu können, dass mit ihrer Meldung der Kündigungsberechtigte ohne weitere Erhebungen und Ermittlungen seine (Kündigungs-) Entscheidung treffen kann. Dementsprechend muss der Mitarbeiter in einer ähnlich selbständigen Stellung sein, wie ein gesetzlicher oder rechtsgeschäftlicher Stellvertreter des Arbeitgebers. Hinzukommen muss weiter, dass die verspätet erlangte Kenntnis des Kündigungsberechtigten in diesen Fällen auf einer unsachgemäßen Organisation des Betriebs oder der Verwaltung beruht, obwohl eine andere betriebliche Organisation sachgemäß und zumutbar gewesen wäre. Beide Voraussetzungen - ähnlich selbständige Stellung und schuldhafter Organisationsmangel - müssen kumulativ vorliegen (BAG 21. Februar 2013 - 2 AZR 433/12 - Rn. 28, 23. Oktober 2008 – 2 AZR 388/07 - mwN Rn. 22, aaO).
- 49
3.2. Ausgehend hiervon hat die Beklagte die Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB eingehalten.
- 50
a) Maßgebend für den Beginn der Frist ist vorliegend die Kenntnis des zum damaligen Zeitpunkt zuletzt unstreitig allein kündigungsberechtigten Geschäftsführers Dr. S. Dieser hatte erst nach dem mit dem Kläger geführten Gespräch am 13. November 2014 abschließende Kenntnis von den die Kündigungserklärungsfrist in Gang setzenden Umständen. Mit dem Kündigungszugang am 24. November 2014 ist die Frist des § 626 Abs. 2 BGB gewahrt.
- 51
aa) Dr. S hat erst nach seiner Urlaubsrückkehr am 03. November 2014 von den bisherigen Ermittlungsergebnissen um das Verschwinden des Laptops Kenntnis erhalten, woraufhin unverzüglich binnen einwöchiger Regelfrist am 04. November 2014 die schriftliche Anhörung des zu diesem Zeitpunkt weiterhin erkrankten Klägers eingeleitet wurde. Es ist unschädlich, dass mit dem Kläger nach der schriftlichen Äußerung von Sonntag, dem 09. November 2014, am Donnerstag, den 13. November 2014, außerhalb der regelmäßig einzuhaltenden Wochenfrist noch ein persönliches Gespräch geführt worden ist. Der zu diesem Zeitpunkt an seinem Wohnsitz in A-Stadt befindliche Kläger hat in seiner schriftlichen Äußerung vom 09. November 2014 erklärt, seine konkreten Vermutungen zum Verschwinden des Laptops erst in einem persönlichen Gespräch darlegen zu wollen und ein solches für den 13. November 2014 angeboten, da er sich zu diesem Zeitpunkt in B K befinde. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte dieser Anregung nachgekommen ist, zumal die weitere Anhörung innerhalb kurzer Frist nach Eingang der schriftlichen Stellungnahme des Klägers stattgefunden hat. Erst zu diesem Zeitpunkt standen damit alle für die Kündigungsentscheidung relevanten Tatsachen fest. Dass der Kläger im Gespräch vom 13. November 2014 gegenüber der Beklagten - anders als gegenüber dem Betriebsratsvorsitzenden H - letztlich keine neuen Erklärungen abgegeben hat, ist unerheblich.
- 52
bb) Entgegen der Annahme der Berufung hatte der Geschäftsführer Dr. S nicht bereits vor Beginn seines Urlaubs am 16. Oktober 2014 allein erhebliche positive Kenntnis von den die Kündigungserklärungsfrist in Gang setzenden Tatsachen. Es ist schon nicht ersichtlich, wann ihm überhaupt persönlich Mitteilung vom Vorfall um das verschwundene Laptop gemacht worden wäre, nachdem der Zeuge P im Rahmen seiner Vernehmung ausdrücklich erklärt hat, den Prokuristen G über die Geschehnisse informiert zu haben. Ungeachtet dessen waren die Ermittlungen bis zum 18. Oktober 2014 jedenfalls bereits deshalb noch nicht abschlossen, weil der Zeuge P erst nach seiner Genesung am 20. Oktober 2014 zum Verbleib seines Zweittransponders befragt werden konnte und auch die Anhörung des Klägers noch nicht stattgefunden hatte.
- 53
b) Die Beklagte muss sich die Kenntnis ihres Personalleiters B im Hinblick auf den Lauf der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht zurechnen lassen, auch wenn dieser bereits am 20. Oktober 2014 nach Auswertung sämtlicher relevanter Daten der Schließanlage, der Zeiterfassung und der Kameraaufnahmen bzw. dem Drehkreuz und nach der Anhörung des Zeugen P um sämtliche Umstände wusste, die erforderlich waren, um zu entscheiden, ob die Anhörung des Klägers in die Wege geleitet werden soll.
- 54
aa) Die Berufungskammer vermochte bereits nicht davon auszugehen, dass der Personalleiter B sich im Betrieb der Beklagten in der erforderlichen ähnlich selbstständigen Stellung befand wie ein rechtsgeschäftlicher oder gesetzlicher Vertreter, nachdem er anlässlich seiner erstinstanzlichen Vernehmung zur Frage der Kündigungsberechtigung zum Zeitpunkt der streitigen Vorfälle wörtlich bekundet hat, „hier durfte keiner was, nur Dr. S“. Dafür, dass dies den Tatsachen entsprach und (auch) der Zeuge B gerade keine ähnlich selbstständige Stellung im Betrieb hatte, spricht auch, dass die Entscheidung, ob der Kläger angehört und damit der Vorfall ihm gegenüber öffentlich werden soll, letztlich auch der Geschäftsführer Dr. S getroffen hat, nachdem ihm der Personalleiter B die bis zu diesem Zeitpunkt nur intern ermittelten Tatsachen weitergegeben hatte. Wer jedoch nur Melde- und Unterrichtungspflichten hat, ist nicht mit einer ähnlich selbständigen Funktion ausgestattet wie ein Kündigungsberechtigter (so BAG 23. Oktober 2008 - 2 AZR 388/07 - Rn. 25, zitiert nach juris).
- 55
bb) Darüber hinaus fehlt es an einem für die verspätet erlangte Kenntnis des Kündigungsberechtigten ursächlichen Organisationsverschulden der Beklagten. Dieses liegt nicht darin, dass im Betrieb der Beklagten zum vorliegend streitgegenständlichen Zeitpunkt für den Vertretungsfall ein weiterer Kündigungsberechtigter neben dem Geschäftsführer Dr. S nicht bestellt war. Die Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass - wie vom Kläger zu Recht der allgemeinen Lebenserfahrung und üblichen betrieblichen Abläufen zugeordnet - grundsätzlich die Möglichkeit bestand, den kündigungsberechtigten Geschäftsführer während seiner Urlaubsabwesenheit telefonisch zu kontaktieren, ihn über anstehende Kündigungssachverhalte zu informieren und eine Entscheidung über einen Kündigungsausspruch einzuholen. Damit reduzierte sich die Anzahl der Fälle, in denen die Kenntniserlangung des Geschäftsführers verzögert werden konnte, erheblich auf solche Ausnahmefälle komplexer Kündigungssachverhalte, in denen eine telefonische Information des Geschäftsführers angesichts des Umfangs zu sichtender Materialien und persönlicher Eindrücke nicht ausreicht, um diesem eine abschließende Entscheidung über die Kündigung zu ermöglichen. Dies war auch beim streitigen Kündigungssachverhalt aufgrund der umfangreichen (korrigierten) Auswertungen des Schließanlagensystems, der Zeiterfassung und der äußeren Zutrittsmöglichkeiten zum Betrieb und der Ergebnisse der Mitarbeiterbefragungen der Fall. Berücksichtigt man den noch überschaubaren Zeitraum der konkreten Urlaubsabwesenheit des damals alleinigen Geschäftsführers Dr. S und die gerade in Fällen langjährig Beschäftigter wie dem Kläger besonders deutlich werdende Bedeutung der Kündigungsentscheidung und damit der Kündigungsberechtigung, kann es in vorliegendem Einzelfall jedenfalls nicht als unsachgemäß betrachtet werden, wenn sich der Geschäftsführer die Kündigungsentscheidung vorbehält und in Kauf nimmt, dass es in den angesichts der Betriebsgröße seltenen Fällen, in denen eine telefonische Information nicht ausreichend ist, zu einer kurzfristigen Verzögerung des Kündigungsausspruchs kommen kann.
- 56
4. Einwendungen gegen die ordnungsgemäße Beteiligung des Betriebsrats nach § 102 Abs. 1 und 2 BetrVG im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung wurden seitens der Berufung weder erhoben, noch sind solche ersichtlich. Die Berufungskammer macht sich zur Vermeidung von Wiederholungen die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Betriebsratsanhörung zu eigen (S. 13 der Entscheidungsgründe = Bl. 192 d. A.) und stellt dies ausdrücklich fest.
- 57
5. Nachdem das Arbeitsverhältnis mit Zugang der außerordentlichen, fristlosen Kündigung vom 24. November 2014 beendet worden ist, bestand bei Zugang der ordentlichen Kündigung vom 25. November 2014 ein Arbeitsverhältnis nicht mehr. Der Klage blieb damit insgesamt der Erfolg versagt. Die Berufung war zurückzuweisen.
B
- 58
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Gründe die eine Zulassung der Revision iSd § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst hätten, bestehen nicht.
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Annotations
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Die Pflicht zur Information der betroffenen Person gemäß Artikel 13 Absatz 3 der Verordnung (EU)
- 1.
eine Weiterverarbeitung analog gespeicherter Daten betrifft, bei der sich der Verantwortliche durch die Weiterverarbeitung unmittelbar an die betroffene Person wendet, der Zweck mit dem ursprünglichen Erhebungszweck gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 vereinbar ist, die Kommunikation mit der betroffenen Person nicht in digitaler Form erfolgt und das Interesse der betroffenen Person an der Informationserteilung nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere mit Blick auf den Zusammenhang, in dem die Daten erhoben wurden, als gering anzusehen ist,- 2.
im Fall einer öffentlichen Stelle die ordnungsgemäße Erfüllung der in der Zuständigkeit des Verantwortlichen liegenden Aufgaben im Sinne des Artikels 23 Absatz 1 Buchstabe a bis e der Verordnung (EU) 2016/679 gefährden würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen, - 3.
die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährden oder sonst dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen, - 4.
die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung rechtlicher Ansprüche beeinträchtigen würde und die Interessen des Verantwortlichen an der Nichterteilung der Information die Interessen der betroffenen Person überwiegen oder - 5.
eine vertrauliche Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen gefährden würde.
(2) Unterbleibt eine Information der betroffenen Person nach Maßgabe des Absatzes 1, ergreift der Verantwortliche geeignete Maßnahmen zum Schutz der berechtigten Interessen der betroffenen Person, einschließlich der Bereitstellung der in Artikel 13 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Informationen für die Öffentlichkeit in präziser, transparenter, verständlicher und leicht zugänglicher Form in einer klaren und einfachen Sprache. Der Verantwortliche hält schriftlich fest, aus welchen Gründen er von einer Information abgesehen hat. Die Sätze 1 und 2 finden in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 4 und 5 keine Anwendung.
(3) Unterbleibt die Benachrichtigung in den Fällen des Absatzes 1 wegen eines vorübergehenden Hinderungsgrundes, kommt der Verantwortliche der Informationspflicht unter Berücksichtigung der spezifischen Umstände der Verarbeitung innerhalb einer angemessenen Frist nach Fortfall des Hinderungsgrundes, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen, nach.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.