Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Juli 2018 - 6 Sa 319/16
Gericht
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. Mai 2016 - 6 Ca 1937/15 - abgeändert und die Klage abgewiesen.
II. Der Kläger wird gemäß § 717 Abs. 2 ZPO verurteilt, an die Beklagte 1.533,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31. Oktober 2016 zu zahlen. Es wird festgestellt, dass der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf einer vom Kläger vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.
III. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Kläger.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten zuletzt noch darüber, ob ein Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger wegen ungerechtfertigter Vollstreckung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Klägers beruht.
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Der Kläger, Alleingesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH, hat mit vorliegendem Rechtsstreit gegen die Beklagte zunächst einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Rückzahlung überzahlten Entgelts in Höhe von 1.320,50 Euro verfolgt, der seine Grundlage in einem zwischen ihr und der A. GmbH unter dem 13. Oktober 2010 geschlossenen und zum 31. Januar 2013 beendeten „Freien Dienstvertrag“ (Bl. 23 ff. d. A.; im Folgenden: DV) hatte. Zwischen den Parteien war streitig, ob die Beklagte, die für Buchführung und Buchhaltungstätigkeiten, Lohnabrechnung, Zahlungsverkehr und weitere Dienstleistungen im genannten Bereich zuletzt eine monatliche Vergütung in Höhe von 1.300,00 Euro nebst Mehrwertsteuer in Höhe von 247,00 Euro bezog, tatsächlich Arbeitnehmerin der A. GmbH gewesen ist.
- 3
Die Beklagte, die zuletzt die Klageforderung dem Grunde und der Höhe nach nicht mehr bestritten hat, hat bereits erstinstanzlich gegenüber der Klageforderung die Aufrechnung erklärt mit einem Anspruch auf restliche Vergütung gegen die A. GmbH in Höhe von 1.300,00 Euro nebst 247,00 Euro Umsatzsteuer für ihre Tätigkeiten im Monat Januar 2013. Der Kläger hat bestritten, dass die Beklagte im Januar 2013 noch Dienstleistungen für die A. GmbH erbracht hat.
- 4
Das Arbeitsgericht Koblenz, an das der zunächst am 18. September 2014 beim Amtsgericht Koblenz anhängig gemachte Rechtsstreit zuletzt kraft Beschlusses des Amtsgerichts St. Goar vom 02. Juni 2015 verwiesen worden ist, hat der Klage nach Beweiserhebung aufgrund Beschlusses vom 18. Mai 2016 zur Frage der Überzahlung mit Urteil vom 18. Mai 2016 stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe für die Kammer die Überzahlung der Beklagten fest und der Anspruch sei nicht durch deren Aufrechnung untergegangen, da sie ihren Gegenanspruch nicht schlüssig dargelegt und nicht präzisiert habe, welche Tätigkeiten sie im Januar 2013 wann und wo erbracht habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 174 ff. d. A. Bezug genommen.
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Die Beklagte hat gegen das ihr am 18. Juli 2016 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts mit am 29. Juli 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 27. Juli 2016 Berufung eingelegt und diese sogleich begründet.
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Am 31. Oktober 2016 hat die Beklagte im Rahmen der vom Kläger eingeleiteten Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher die ausgeurteilte Hauptforderung nebst Kosten in Höhe von 1.553,09 Euro an den Kläger gezahlt.
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Die Beklagte hat am 01. Juli 2016 gegen den Kläger Strafanzeige erstattet und geltend gemacht, dieser habe in vorliegendem Rechtsstreit wider besseres Wissen zur Durchsetzung der Klageforderung falsch vorgetragen, indem er behauptet habe, sie habe im Januar 2013 die geschuldete Bürotätigkeit für die A. GmbH nicht mehr erbracht. Im Verlauf der Ermittlungen im Verfahren StA Koblenz 12345 sind zur Frage der Tätigkeit der Beklagten für die A GmbH noch im Januar 2013 beim Polizeipräsidium Koblenz am 30. August 2016 der Zeuge K. (Bl. 63 ff. der Strafakte) und am 26. Oktober 2016 die Zeugin E. (Bl. 84 ff. d. Strafakte) vernommen worden. Wegen der Einzelheiten der Aussagen wird auf den Inhalt der Strafakte Bezug genommen. Das Amtsgericht Koblenz hat am 20. Januar 2017 - gegen den Kläger Strafbefehl wegen versuchten Betruges erlassen, da er während des gesamten Rechtsstreits zwischen den Parteien wider besseres Wissen bestritten habe, dass die Beklagte noch im Januar 2013 für die A GmbH gearbeitet habe, um das Gericht zu einer unrichtigen Entscheidung in seinem Sinne zu veranlassen. Nach Einspruchrücknahme im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Koblenz am 06. Juni 2017 ist der Strafbefehl zwischenzeitlich rechtskräftig.
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Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Klägers wurde mit Beschluss des Amtsgerichts Koblenz - Insolvenzgericht - Az.- vom 06. Juni 2018 mangels Masse abgewiesen und zugleich ein mit Beschluss vom 10. August 2017 angeordnetes allgemeines Veräußerungsverbot, sowie die angeordnete Einstellung aller anderweitiger Vollstreckungsmaßnahmen vom gleichen Tag aufgehoben.
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Die Beklagte hat zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 27. Juli 2016 (Bl. 177 ff. d. A.) und ihrer Schriftsätze vom 09. Februar 2017 (Bl. 255 ff. d. A.), 26. Juni 2017 (Bl. 321 d. A.), vom 01. August 2017 (Bl. 324 d. A.) vom 16. August 2017 (Bl. 349 d. A.), 24. August 2017 (Bl. 368 d. A.) und vom 15. Februar 2018 (Bl. 410 ff. d. A.), wegen deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend gemacht,
- 10
ihr Gegenanspruch sei schlüssig dargetan und begründet, sie habe im Januar 2013 vereinbarungsgemäß wöchentlich von Montag bis Freitag jeweils fünf Stunden im Einzelnen benannte Tätigkeiten für die A GmbH erbracht, was die Zeugen K. und E. bestätigen könnten und im Strafverfahren schon bestätigt hätten. Der Kläger behaupte - wie im Strafverfahren zutreffend festgestellt - wider besseres Wissen Gegenteiliges. Einer weiteren Beweisaufnahme bedürfe es angesichts des rechtskräftigen Strafbefehls nicht. Nachdem der Kläger ihren Anspruch zuletzt anerkannt habe, sei er zur Rückzahlung des im Rahmen der Zwangsvollstreckung gezahlten Betrages verpflichtet. Da ein Betrug nicht fahrlässig begangen werden könne, sei die zuletzt beantragte Feststellung gerechtfertigt.
- 11
Die Beklagte beantragt zuletzt,
- 12
1. unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 18. Mai 2016 - 6 Ca 1937/15 - wird die Klage abgewiesen.
- 13
2. Der Kläger wird gemäß § 717 Abs. 2 ZPO verurteilt, an die Beklagte 1.553,09 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins der EZB seit dem 31. Oktober 2016 zu zahlen.
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3. festzustellen, dass der Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf einer vom Kläger vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.
- 15
Der Kläger hat im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 10. Juli 2018 erklärt, er erkenne sowohl den Berufungsantrag der Beklagten als auch den auf Schadensersatz gerichteten Antrag nach § 717 Abs. 2 ZPO an, nicht jedoch den auf Feststellung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung.
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Insoweit beantragt der Kläger zuletzt,
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die Berufung zurückzuweisen.
- 18
Der Kläger hat zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Schriftsätze vom 22. August 2016 (Bl. 211 ff. d. A.), vom 08. März 2017 (Bl. 287 ff. d. A.), 11. April 2017 (Bl. 302 d. A.), 09. Juni 2017 (Bl. 313 d. A.), 17. Juli 2017 (Bl. 322 d. A.), 16. August 2017 (Bl. 352 d. A.), 15. September 2017 (Bl. 372 d. A.), 16. Januar 2018 (Bl. 406 d. A.), 27. Februar 2018 (Bl. 423 d. A.), hinsichtlich deren weiterer Einzelheiten auf den Akteninhalt Bezug genommen wird, im Wesentlichen geltend gemacht,
- 19
die Beklagte sei mit neuem Vortrag präkludiert. Etwaige Korrespondenzen zwischen den Beklagten und dem Zeugen H. hätten keine Relevanz für die dem Kläger zustehende Forderung. Der Vortrag der Beklagten sei nicht nachvollziehbar und zu bestreiten. Die Beklagte, die nicht tagbezogen ihre Tätigkeiten beschrieben habe, sei in allen Belangen ausgeschlossen. Dass die Beklagte im Januar 2013 nicht mehr beschäftigt gewesen sei, werde ins Zeugnis der Zeuginnen G. und H. gestellt. Der Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz sei allein aus prozesstaktischen Gründen rechtskräftig geworden.
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Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 21. Februar 2017 der Verwertung der Zeugenaussage der Zeugin E. im Strafverfahren im Wege des Urkundenbeweises zunächst widersprochen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 10. Juli 2018 hat sich der Kläger zuletzt mit der Verwertung der Aussage der Zeugin E. und des Zeugen H. im Strafverfahren Amtsgericht Koblenz - Az. -, dessen Verfahrensakte zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, im Wege des Urkundsbeweises einverstanden erklärt.
- 21
Die Berufungskammer hat Beweis erhoben aufgrund Beweisbeschlusses vom 21. Februar 2017, zuletzt in der Fassung vom 10. Juli 2018, zur Frage der Tätigkeit der Beklagten noch im Januar 2013 für die A. GmbH durch Vernehmung der Zeugen G. und H.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 10. Juli 2018 (Bl. 437 ff. d. A.) verwiesen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 21. Februar 2017 und vom 10. Juli 2018 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A
- 23
Die zulässige Berufung ist auch in der Sache erfolgreich.
I.
- 24
Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde von der Beklagten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 18. Juli 2016 mit am 29. Juli 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 26. Juli 2016 form- und fristgerecht eingelegt und zugleich rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO, § 520 ZPO).
II.
- 25
Die Berufung ist begründet. Infolge der Erklärungen des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2018 ist davon auszugehen, dass dieser auf seine Klageforderung verzichtet (vgl. A II 1) und den Antrag der Beklagten auf Zahlung von Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung in Höhe von 1.533,09 Euro nebst Zinsen anerkannt hat (vgl. A II 2). Auf die Berufung der Beklagten war die Klage daher abzuweisen und ihrem auf Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung nach § 717 Abs. 2 ZPO gerichteten Antrag einschließlich des Zinsantrags in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 31. Oktober 2016 stattzugeben. Nachdem unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme für die Berufungskammer zur freien Überzeugung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO des Weiteren feststeht, dass der Schadensersatzanspruch der Beklagten gegen den Kläger auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Klägers beruht, war darüber hinaus die insoweit von der Beklagten begehrte Feststellung zu treffen (A II 3).
- 26
1. Die Klage war auf die Berufung der Beklagten infolge Klageverzichts des Klägers gemäß § 306 ZPO abzuweisen. Zwar hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2018 vor der Berufungskammer erklärt, er erkenne den Berufungsantrag der Beklagten an. Eine Anwendung von § 307 Satz 1 ZPO kam insoweit jedoch nicht in Betracht, da der Kläger einen prozessualen Antrag und keinen Anspruch anerkannt hat. Erkennt der Kläger als Berufungsbeklagter den Berufungsantrag des Beklagten und Berufungsklägers an, so gibt er damit kein Anerkenntnis, sondern eine Verzichtserklärung ab (Sächsisches LAG 07. August 2000 - 10 Sa 509/99 - Rn. 48; OLG Braunschweig - 2 U - 18. Mai 1961 - zitiert nach juris; Zöller - Vollkommer ZPO 31. Aufl. § 306 Rn. 12; vgl. zu einer Sonderkonstellation: LG Berlin 06. September 2007 - 23 S 3/07 - Rn. 16, zitiert nach juris). Von weiteren Ausführungen zu den Entscheidungsgründen wird gemäß § 313 b Abs. 1 ZPO abgesehen.
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2. Nachdem der Kläger den Antrag der Beklagten auf Schadenersatz wegen vom Kläger ungerechtfertigt betriebener Zwangsvollstreckung in Höhe von 1.533,09 Euro nebst Zinsen zuletzt im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 10. Juli 2018 anerkannt hat, war er dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen (§ 307 Satz 1 ZPO). Weiterer Ausführungen zu den Entscheidungsgründen bedarf es nicht (§ 313 b Abs. 1 ZPO).
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3. Der zuletzt von der Beklagten mit der Berufung im Zusammenhang zum Schadensersatzanspruch wegen Vollstreckungsschadens verfolgte Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Der Beklagten kann die begehrte Feststellung verlangen, dass der Schadensersatzanspruch wegen ungerechtfertigter Vollstreckung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Klägers beruht.
- 29
3.1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere steht der Beklagten das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zu.
- 30
a) Die Feststellung, der titulierte Anspruch sei auch aus dem Gesichtspunkt der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung gerechtfertigt, betrifft ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO und nicht nur Vorfragen oder (unselbständige) Elemente eines solchen. Dass auch einzelne Folgen von Rechtsbeziehungen, z.B. einzelne Ansprüche, als selbständige Rechtsverhältnisse im Sinne jener Bestimmung anzusehen sein können, ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannt (BGH 30. November 1989 - III ZR 215/88 - Rn. 7, mwN, zitiert nach juris). Das Feststellungsinteresse für einen derartigen Antrag ergibt sich daraus, dass der begehrte Ausspruch der Vorbereitung eines Antrages nach § 850f Abs. 2 ZPO dienen soll. Nach dieser Vorschrift kann das Vollstreckungsgericht, wenn die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben wird, auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens des Schuldners ohne Rücksicht auf die in § 850c ZPO vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf (BGH 30. November 1989 - III ZR 215/88 - Rn. 7, mwN, zitiert nach juris). Ist in dem zu vollstreckenden Titel keine oder nur eine vertragliche Anspruchsgrundlage genannt, kann der Gläubiger im Vollstreckungsverfahren ohne Zustimmung des Schuldners nicht mehr nachweisen, dass der titulierte Anspruch auch auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht (vgl. BGH 26. September 2002 - IX ZB 180/02 - Rn. 4 ff., zitiert nach juris).
- 31
b) Ausgehend hiervon bestehen Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des in Bezug auf die ebenfalls streitgegenständliche Schadensersatzklage gestellten Feststellungsantrags nicht. Jedenfalls nachdem ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten zuletzt mangels Masse abgewiesen worden ist, ist auch ein Feststellungsinteresse der Beklagten am begehrten Ausspruch zur Vorbereitung eines Antrages nach § 850f Abs. 2 ZPO zweifellos gegeben.
- 32
3.2. Der Feststellungsantrag ist auch in der Sache erfolgreich. Der Schadensersatzanspruch der Beklagten wegen des ihr durch die Vollstreckung entstandenen Schadens beruht - nicht lediglich auf der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 717 Abs. 2 Satz 1 ZPO, sondern auch - auf einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung des Klägers. Er ist der Beklagten auch nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 Abs. 1, 2, 22, 23 StGB zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der ihr dadurch entstanden ist, dass der Kläger in Fortsetzung seines widerrechtlichen Verhaltens die Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlich erwirkten Urteil betrieben hat und sie daher verpflichtet war, die Hauptforderung nebst Kosten in Höhe von unstreitig 1.553,09 Euro an den Gerichtsvollzieher zu zahlen. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhaltes der Verhandlungen und des Ergebnisses der durchgeführten Beweisaufnahme steht auch für die Berufungskammer zur freien Überzeugung nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO fest, dass der Kläger bereits den zugrunde liegenden Vollstreckungstitel durch Vorspiegelung falscher Tatsachen im Hinblick auf die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erwirkt hat, da er wider besseres Wissen deren Behauptung bestritten hat, sie sei noch im Januar 2013 bei der A. GmbH beschäftigt gewesen. Dieses Verhalten hat er in der Zwangsvollstreckung fortgesetzt.
- 33
a) Ein Zivilgericht darf sich, um sich eine eigene Überzeugung davon zu bilden, ob sich ein bestimmtes Geschehen zugetragen hat, auf ein dazu ergangenes Strafurteil stützen. Zwar sind die in einem strafrichterlichen Urteil enthaltenen Feststellungen für die zu derselben Frage erkennenden Zivilgerichte grundsätzlich nicht bindend. Sie können aber im Rahmen der freien Beweiswürdigung des Zivilrichters iSv. § 286 Abs. 1 ZPO Berücksichtigung finden. Das Strafurteil ist, wenn eine Partei sich zu Beweiszwecken darauf beruft, im Wege des Urkundenbeweises gemäß §§ 415, 417 ZPO zu verwerten(BAG 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 26, zitiert nach juris). Schriftliche Aussagen sowie Protokolle über die Aussagen von Zeugen in einem anderen Verfahren können im Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, wenn die beweispflichtige Partei dies beantragt; unzulässig ist die Verwertung der früheren Aussage im Wege des Urkundenbeweises anstelle der beantragten Anhörung nur dann, wenn eine Partei zum Zwecke des unmittelbaren Beweises die Vernehmung des Zeugen beantragt (vgl. BAG 12. Juli 2007 - 2 AZR 666/05 - Rn. 20, mwN, zitiert nach juris).
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b) Ausgehend hiervon nimmt auch die Berufungskammer an, dass der Kläger die ihre Aufrechnungsforderung begründende Behauptung der Beklagten, sie sei noch im Januar 2013 für die A. GmbH tätig gewesen, wider besseres Wissen bestritten hat, um ein klagestattgebendes Urteil zu erwirken.
- 35
aa) Die Berufungskammer nimmt hierzu zunächst vollumfänglich auf die Ausführungen im rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts Koblenz vom 20. Januar 2017 - Az. - gegen den Kläger wegen versuchten Betruges Bezug, der im Wege des Urkundenbeweises gemäß §§ 415, 417 ZPO verwertet werden konnte, und macht sich diese zu eigen.
- 36
bb) Nach den infolge zuletzt erklärten Einverständnisses des Klägers ebenfalls im Wege des Urkundsbeweises zu verwertenden Aussagen der Zeugin E. vom 26. Oktober 2016 (Bl. 84 ff. d. Strafakten) und des Zeugen K. vom 30. August 2016 (Bl. 64 ff. d. Strafakten) im Strafverfahren, auf die die Beklagte sich ausdrücklich berufen hat, war die Beklagte noch im Januar 2013 im Betrieb der A. GmbH tätig. Die Zeugin E. hat ausgesagt, sie wisse genau, dass die Beklagte Ende Januar 2013 ausgeschieden und bis zu diesem Zeitpunkt im Betrieb gewesen sei. Mit dieser Aussage decken sich auch die Angaben des Zeugen K. der ausgesagt hat, er könne sich zwar nicht erinnern, ob er die Beklagte in ihrem Büro gesehen habe, habe aber noch vor seinem Ausscheiden als Auszubildender bei der A. GmbH Mitte Januar 2013 E-Mail-Verkehr mit ihr unter ihrer Firmen-Email-Adresse wegen seiner Lohnsteuerkarte gehabt.
- 37
cc) Auch die von der Berufungskammer vernommenen Zeuginnen G. und H., hinsichtlich deren Glaubwürdigkeit keinerlei Anlass zu Zweifeln bestand, haben bestätigt, dass die Beklagte noch im Januar 2013 gearbeitet hat. Die Zeugin G., die die Tätigkeit der Beklagten in der Buchhaltung ab 01. Februar 2013 übernommen hat, hat in sich widerspruchsfrei und glaubhaft ausgesagt, die Beklagte habe noch bei ihrer Vorstellung in den letzten Januartagen im Betrieb gearbeitet, das Vorstellungsgespräch sei damals sehr kurzfristig gewesen und sie - seit November 2012 Witwe und in dieser Zeit nicht in guter Verfassung - froh gewesen, wieder eine Aufgabe zu haben. Auch die Zeugin H., die ab Januar 2013 eine Tätigkeit als Assistentin der Geschäftsführung bei der A. GmbH aufgenommen hat, hat bei ihrer Vernehmung sehr detailreich und in Übereinstimmung mit den übrigen Aussagen angegeben, sie sei sich sicher, dass die Beklagte im Januar 2013 noch beschäftigt gewesen sei, weil es damals riesige Defizite in der Organisation und der Buchhaltung gegeben habe, weshalb sie über die Wirtschaftsfachschule, bei der sie ihre Ausbildung gemacht habe, nach einer - neuen - Buchhalterin gesucht und sie in der Zeugin G. gefunden habe. Darüber hinaus hat die Zeugin im Rahmen ihrer glaubhaften Aussage zudem bestätigt, bei der quittierten Übergabe von Firmenschlüssel und -karte am 31. Januar 2013 durch die Beklagte anwesend gewesen zu sein.
- 38
dd) Angesichts der Tatsache, dass der Kläger alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der A. GmbH vor Ort gewesen ist, besteht in der Gesamtschau auch für die Berufungskammer keinerlei Zweifel, dass dieser in Kenntnis der Tatsache, dass die Beklagte noch im Januar 2013 beschäftigt war und vor diesem Hintergrund Vergütungsansprüche berechtigt waren, die diesbezüglichen Behauptungen der Beklagten im Rechtsstreit vorsätzlich bestritten und sich dies noch in der Zwangsvollstreckung zu Nutze gemacht hat. Die Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 Abs. 1, 2, 22, 23 StGB liegen vor.
B
- 39
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 Abs. 1 ZPO.
- 40
Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
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Annotations
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
Verzichtet der Kläger bei der mündlichen Verhandlung auf den geltend gemachten Anspruch, so ist er auf Grund des Verzichts mit dem Anspruch abzuweisen, wenn der Beklagte die Abweisung beantragt.
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
- 1.
der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist, - 2.
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder - 3.
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
(3) (weggefallen)
(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als
beträgt.(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):
- 1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1, - 2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2, - 3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für
- 1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt, - 2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt, - 3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.
(1) Das Vollstreckungsgericht kann dem Schuldner auf Antrag von dem nach den Bestimmungen der §§ 850c, 850d und 850i pfändbaren Teil seines Arbeitseinkommens einen Teil belassen, wenn
- 1.
der Schuldner nachweist, dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend § 850c der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Vierten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für sich und für die Personen, denen er gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist, nicht gedeckt ist, - 2.
besondere Bedürfnisse des Schuldners aus persönlichen oder beruflichen Gründen oder - 3.
der besondere Umfang der gesetzlichen Unterhaltspflichten des Schuldners, insbesondere die Zahl der Unterhaltsberechtigten, dies erfordern
(2) Wird die Zwangsvollstreckung wegen einer Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung betrieben, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers den pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens ohne Rücksicht auf die in § 850c vorgesehenen Beschränkungen bestimmen; dem Schuldner ist jedoch so viel zu belassen, wie er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung seiner laufenden gesetzlichen Unterhaltspflichten bedarf.
(3) (weggefallen)
(1) Die vorläufige Vollstreckbarkeit tritt mit der Verkündung eines Urteils, das die Entscheidung in der Hauptsache oder die Vollstreckbarkeitserklärung aufhebt oder abändert, insoweit außer Kraft, als die Aufhebung oder Abänderung ergeht.
(2) Wird ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil aufgehoben oder abgeändert, so ist der Kläger zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.
(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 sind auf die im § 708 Nr. 10 bezeichneten Berufungsurteile, mit Ausnahme der Versäumnisurteile, nicht anzuwenden. Soweit ein solches Urteil aufgehoben oder abgeändert wird, ist der Kläger auf Antrag des Beklagten zur Erstattung des von diesem auf Grund des Urteils Gezahlten oder Geleisteten zu verurteilen. Die Erstattungspflicht des Klägers bestimmt sich nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Wird der Antrag gestellt, so ist der Anspruch auf Erstattung als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen; die mit der Rechtshängigkeit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts verbundenen Wirkungen treten mit der Zahlung oder Leistung auch dann ein, wenn der Antrag nicht gestellt wird.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.
(1) Urkunden, die von einer öffentlichen Behörde innerhalb der Grenzen ihrer Amtsbefugnisse oder von einer mit öffentlichem Glauben versehenen Person innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäftskreises in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind (öffentliche Urkunden), begründen, wenn sie über eine vor der Behörde oder der Urkundsperson abgegebene Erklärung errichtet sind, vollen Beweis des durch die Behörde oder die Urkundsperson beurkundeten Vorganges.
(2) Der Beweis, dass der Vorgang unrichtig beurkundet sei, ist zulässig.
Die von einer Behörde ausgestellten, eine amtliche Anordnung, Verfügung oder Entscheidung enthaltenden öffentlichen Urkunden begründen vollen Beweis ihres Inhalts.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.