Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Jan. 2017 - 6 Sa 316/16

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:0112.6SA316.16.0A
published on 12/01/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Jan. 2017 - 6 Sa 316/16
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Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilanerkenntnis- und Schlussurteil des Arbeitsgerichts Trier - 2 Ca 102/16 - vom 16.06.16 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um restliche Vergütungsansprüche des Klägers.

2

Der 1943 geborene, in A-Stadt wohnhafte Kläger, der Altersrente bezieht, schloss mit der in A-Stadt ansässigen Beklagten unter dem 02. Februar 2014 einen "Arbeitsvertrag ohne Tarifbindung" (Bl. 3 ff d. A., im Folgenden: AV), dessen §§ 1 und 2 u. a. folgenden Inhalt hatten:

3

§ 1 Beginn, Inhalt und Kündigung des Arbeitsverhältnisses

4

1. Der Arbeitnehmer wird ab 1.2.2014 als Sanitär-Heizungsbau Meister eingestellt.

5

6

2. Der Arbeitnehmer wird in A-Stadt beschäftigt.

7

(Arbeitsort)

8

9

§ 2 Arbeitszeit

10

1. Die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit beträgt 50 Monatsstunden pro Stunde 15.00 Euro. Die Verteilung der werktäglichen Arbeitszeit (Beginn, Ende und Pausen) richtet sich nach den betrieblichen Erfordernissen unter Berücksichtigung der gesetzlichen Vorschriften.

11

2. …“

12

§ 18 AV enthält eine beiderseitige 3-monatige Ausschlussfrist für alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis.

13

Damit der Kläger zur Ausübung seiner Arbeitstätigkeit einen Pkw ankaufen konnte, gewährte der Lebensgefährte einer der Gesellschafterinnen der Beklagten dem Kläger ein Darlehen über 5.200,00 € brutto, wobei streitig ist, ob dieser Betrag in monatlichen Raten à 450,00 € aus der Arbeitsvergütung zurückgezahlt werden sollte. Letztlich erfolgte eine Verrechnung nicht und der Anspruch auf Rückzahlung der Darlehensforderung gegen den Kläger wurde gerichtlich durchgesetzt.

14

Die Beklagte hat an den Kläger monatlich keinerlei Zahlungen erbracht. Daraufhin hat der Kläger seine monatliche Vergütung mit Schreiben vom 10. März 2014, 10. April 2014, 12. Mai 2014, 24. Mai 2014, 12. Juni 2014, 10. Juli 2014, 11. August 2014, 11. September 2014, 26. September 2014, 10. Oktober 2014, 10. November 2014, 10. Dezember 2014, 29. Dezember 2014, 29. Januar 2015 und 31. Januar 2015 schriftlich ohne Erfolg geltend gemacht. Wegen des Inhalts der Anschreiben im Einzelnen wird auf Bl. 11 bis 26 d. A. verwiesen.

15

Der Kläger hat am 26. Januar 2016 beim Arbeitsgericht Trier Zahlungsklage auf Vergütung für die Monate Februar bis November 2014 erhoben.

16

Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, er habe seine Beschäftigung vereinbarungsgemäß aufgenommen, seine Arbeitsleistung wie geschuldet erbracht und Arbeitsanweisungen Folge geleistet, was sich bereits daraus ergebe, dass auf dem Briefbogen der Beklagten bei den vorgelegten Projekten M (Bl. 40 d. A.) und B (Bl. 41 d. A.) seine Privatanschrift als "Niederlassung E" der Beklagten angegeben sei. Die geltend gemachte Vergütung in Höhe von monatlich 640,00 € brutto stehe ihm daher bis zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Beklagte zum 30. November 2014 zu.

17

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

18

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.400,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils aus 640,00 € brutto seit dem 03.03.2014, 03.04.2014, 03.05.2014, 03.06.2014, 03.07.2014, 03.08.2014, 03.09.2014, 03.10.2014, 03.11.2014, 03.12.2014 zu zahlen.

19

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Widerklagend hat die Beklagte beantragt,

22

den Kläger zu verurteilen, an sie 650,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 13.06.2016 zu zahlen.

23

Der Kläger hat die Widerklage anerkannt.

24

Das Arbeitsgericht hat der Beklagten im Gütetermin vom 11. Februar 2016 mit am gleichen Tag verkündeten Beschluss unter Fristsetzung zum 31. März 2016 nebst Verspätungsbelehrung aufgegeben, sämtliche Einwendungen gegen die Klage abschließend substantiiert und unter Beweisantritt darzulegen. Einen am 11. April 2016 per E-Mail bei Gericht eingegangenen Antrag auf Schriftsatzfristverlängerung hat das Arbeitsgericht zurückgewiesen.

25

Die Beklagte hat erstinstanzlich mit am 08. Juni 2016 bei Gericht eingehendem Schriftsatz vom 07. Juni 2016 im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe zu keinem Zeitpunkt irgendeiner Arbeitsleistung für sie ausgeführt, obwohl er wiederholt konkrete Arbeitsanweisungen erhalten habe.

26

Das Arbeitsgericht hat Klage und Widerklage im Wege des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils vom 16. Juni 2016 stattgegeben und zur Begründung - soweit für die Berufung vorliegend von Belang - im Wesentlichen ausgeführt, der nach Fristablauf bei Gericht eingegangene Vortrag der Beklagten sei mangels Entschuldigung als verspätet zurückzuweisen, so dass unstreitig sei, dass der Kläger seine Arbeitsleistung erbracht habe. Soweit er nicht gearbeitet haben solle, folge sein Zahlungsanspruch aus Annahmeverzug, nachdem konkreter Vortrag der Beklagten, wann sie dem Kläger welche, nicht von ihm ausgeführten Arbeitsaufträge aufgegeben haben wolle, nicht ersichtlich sei. Die Rüge der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, es habe gar kein Arbeitsverhältnis bestanden, sei verspätet, zum anderen bestehe hierfür angesichts der eindeutigen arbeitsvertraglichen Regelungen kein Anhaltspunkt. Die Ansprüche des Klägers seien auch nicht verfallen.

27

Die Beklagte hat gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 27. Juni 2016 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 27. Juli 2016 Berufung eingelegt und diese mit am Montag, dem 29. August 2016 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom 26. August 2016 begründet.

28

Die Beklagte macht nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 26. August 2016 und ihres Schriftsatzes vom 12. Dezember 2016, hinsichtlich deren Inhalt auf Bl. 79 ff und Bl. 131 ff. d. A. Bezug genommen wird, zweitinstanzlich geltend,

29

das Arbeitsgericht habe fehlerhaft die in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte und von Amts wegen zu prüfenden Rechtswegrüge zurückgewiesen. Das Arbeitsverhältnis habe zu keiner Zeit begonnen, da der Kläger zu keiner Zeit konkret körperlich oder auch nur schriftlich seine Arbeitskraft angeboten habe, weshalb der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht eröffnet sei. Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016, bei Gericht eingegangen am 14. Dezember 2016, hat die Beklagte geltend gemacht, die vom Kläger bereits erstinstanzlich vorgelegten Briefbögen der Beklagten seien gefälscht. In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat der Beklagtenvertreter vorgetragen, mit dem Kläger sei vereinbart gewesen, dass dieser als einer Art Projektleiter habe tätig werden sollen, wobei der damalige Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger die beiden von ihm zur Akte gereichten Aufträge vermittelt habe, bei denen der Kläger die entsprechenden Arbeiten habe überwachen sollen, wozu es jedoch nicht gekommen sei.

30

Die Beklagte beantragt zuletzt,

31

das Urteil des Arbeitsgerichts Trier - 2 Ca 102/16 - vom 16. Juni 2016 teilweise abzuändern und die Klage abzuweisen.

32

Der Kläger beantragt,

33

die Berufung wird zurückgewiesen.

34

Er trägt zweitinstanzlich im Wesentlichen vor, die Beklagte habe in erster Instanz weder schriftsätzlich, noch in der mündlichen Verhandlung eine Rechtswegrüge erhoben. Er habe seine Arbeitsleistung wie geschuldet erbracht, die Beklagte habe ihm auch die Kündigung ausgehändigt. In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat der Kläger geltend gemacht, er sei im streitgegenständlichen Zeitraum als einziger Meister der Beklagten in der Handwerksrolle eingetragen gewesen und habe die von ihm zu bearbeitenden Bauprojekte - über ein Internetportal (DAA), wo seine E-Mail-Adresse hinterlegt gewesen sei - mitgeteilt bekommen, wobei er dann zu den Kunden gefahren und diese beraten habe, insgesamt 188 Stück. Der Kläger hat vorgetragen, wenn die Beklagte entsprechende Angebote nicht erstellt habe, sei das nicht sein Fehler gewesen.

35

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes der 2. Instanz wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

36

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.

37

I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 27. Juni 2016 mit am 27. Juli 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit am Montag, dem 29. August 2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 26. August 2016 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 520, 222 Abs. 2 ZPO).

38

II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger zu Recht Vergütungsansprüche für die Monate Februar bis November 2014 in Höhe von jeweils 640,00 € brutto, insgesamt 6.400,00 € brutto zuerkannt. Die Berufung war zurückzuweisen.

39

1. Die vom Kläger erhobene Leistungsklage ist zulässig, insbesondere ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten entgegen der Auffassung der Berufung eröffnet. Die entscheidende Kammer ist gemäß § 17 a Abs. 5 GVG iVm. § 65 ArbGG an die - stillschweigende - Bejahung der Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte durch das Arbeitsgericht gebunden. Nach diesen Vorschriften prüft das Berufungsgericht nicht, ob der beschrittene Rechtsweg zulässig ist. Ein Fall fehlender Einschränkung der Prüfungskompetenz des Berufungsgerichts, weil das Arbeitsgericht das nach §§ 17 a Abs. 2, Abs. 3 GVG vorgeschriebene Verfahren zur Prüfung der Rechtswegfrage nicht eingehalten hätte (vgl. BAG 16. Dezember 2009 - 5 AZR 125/09 - Rn. 20; BAG 26. März 1992 - 2 AZR 443/91 - Rn. 51, jeweils zitiert nach juris) ist entgegen der von der Beklagten mit der Berufung vertretenden Auffassung nicht ersichtlich. Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, bereits in 1. Instanz die Zulässigkeit des Rechtswegs gerügt und damit dem Arbeitsgericht Veranlassung zum Erlass eines Vorabbeschlusses über den Rechtsweg gemäß §§ 17 a Abs. 3 Satz 2 GVG gegeben zu haben. Eine Rechtswegrüge findet sich weder in den schriftsätzlichen Ausführungen der Beklagten vom 07. Juni 2016, noch im Terminsprotokoll der Kammerverhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 16. Juni 2016. Auch aus den Ausführungen des Arbeitsgerichts im Urteil vom 16. Juni 2016 ergibt sich nicht, dass die Beklagte die Eröffnung des Rechtswegs gerügt hätte, sondern allenfalls, dass sie bemängelt hat, es habe kein Arbeitsverhältnis bestanden. Dies deckt sich mit der von ihr in der Berufungsschrift vertretenen Rechtsansicht, das Arbeitsverhältnis sei nicht zustande gekommen, weil der Kläger seine Arbeitsleistung nicht erbracht hat. Eine Rüge des Rechtswegs liegt hierin jedoch nicht zwangsläufig, da auch - vermeintliche - Ansprüche aus einem vereinbarten, jedoch nicht in Vollzug gesetzten Arbeitsverhältnis zweifellos in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen, unabhängig davon, dass die Rechtswegzuständigkeit der Arbeitsgerichte auch bei Rechtsverhältnissen nur arbeitnehmerähnlicher Personen (§ 5 Abs. 1 Satz 2 ArbGG) eröffnet wäre. Dass auch die Berufungskammer die zutreffende Ansicht des Arbeitsgerichts teilt, dass die Parteien unter dem 02. Februar 2014 angesichts der eindeutigen Vereinbarungen im Arbeitsvertrag ein Arbeitsverhältnis vereinbart hatten, kann dahinstehen.

40

2. Die Zahlungsklage ist auch begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass dem Kläger für die Monate Februar bis November 2014 ein monatlicher Zahlungsanspruch in Höhe von 640,00 € brutto zusteht. Selbst wenn man den Vortrag der Beklagten, der Kläger habe keine Arbeitsleistung erbracht, zu ihren Gunsten als zutreffend unterstellt, ergibt sich der Anspruch jedenfalls aus Annahmeverzug (§§ 611, 615 Satz 1 BGB).

41

2.1. Nach § 615 Satz 1 BGB kann der Arbeitnehmer die vereinbarte Vergütung verlangen, wenn sich der Arbeitgeber in Annahmeverzug befindet. Der Arbeitgeber kommt gemäß § 293 BGB in Annahmeverzug, wenn er im erfüllbaren Arbeitsverhältnis die ihm angebotene Leistung nicht annimmt. Im unstreitig bestehenden Arbeitsverhältnis muss der Arbeitnehmer die Arbeitsleistung tatsächlich anbieten, § 294 BGB. Ein wörtliches Angebot (§ 295 BGB) genügt, wenn der Arbeitgeber ihm erklärt hat, er werde die Leistung nicht annehmen oder er sei nicht verpflichtet, den Arbeitnehmer in einem die tatsächliche Heranziehung übersteigendem Umfang zu beschäftigen. Lediglich für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung ist die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts davon ausgegangen, ein Angebot der Arbeitsleistung sei regelmäßig nach § 296 BGB entbehrlich(vgl. insgesamt BAG 18. November 2015 - 5 AZR 814/14 - Rn. 50; BAG 25. Februar 2015 - 5 AZR 886/12 - Rn. 41, jeweils zitiert nach juris). Voraussetzung für ein Angebot der Arbeitsleistung ist ein zur Erfüllung taugliches Angebot. Die Leistung muss gemäß § 294 BGB so, wie sie geschuldet ist, tatsächlich angeboten werden(BAG 13. Juni 2007 - 5 AZR 564/06 - Rn. 18, zitiert nach juris).

42

2.2. Für die Berufungskammer steht in Gesamtschau des schriftsätzlichen Vortrages der Parteien unter Berücksichtigung des Inhaltes der Berufungsverhandlung zur Überzeugung nach § 286 ZPO fest, dass der Kläger nach diesen Grundsätzen seiner Arbeitsleistung - wenn nicht erbracht - so doch zumindest nach § 294 BGB tatsächlich in der Art und Weise angeboten hat, wie es der Parteivereinbarung entsprochen hat. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer ausgeführt, er habe die von ihm abzuarbeitenden Aufträge jeweils von der Beklagten erhalten. Dies entspricht im Wesentlichen den Ausführungen des Beklagtenvertreters im gleichen Termin, der vorgetragen hat, die Beklagte habe dem Kläger die Aufträge vermittelt, deren Ausführung er habe überwachen sollen. Unabhängig davon, ob die Arbeitsleistung des Klägers zur Zufriedenheit der Beklagten erbracht worden ist, war damit jedenfalls zunächst vereinbart, dass der Kläger, der nach § 2 AV 50 Stunden pro Monat nicht am Geschäftssitz der Beklagten, sondern von seinem Wohnort A-Stadt aus (§ 1 Abs. 2 AV) tätig werden sollte, sich zur Annahme von Aufträgen durch die Beklagte bereit hält. Dies hat der Kläger, der nach seinem unwidersprochenen und damit nach §§ 138 Abs. 2 und 3 ZPO zugestandenen Vortrag in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer im Klagezeitraum zudem der einzige bei der Beklagte beschäftigte Meister war, getan. Dies zeigt sich im Übrigen auch daran, dass die Privatanschrift des Klägers auf dem Geschäftspapier der in A-Stadt ansässigen Beklagten als "Niederlassung Eifel" angegeben war, das der Kläger bereits erstinstanzlich vorgelegt hat. Soweit die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2016 weit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist behauptet hat, es handele sich insoweit um eine Fälschung, war ihr Vortrag gemäß § 67 Abs. 4 ArbGG verspätet. Seine Verwertung hätte eine Beweisaufnahme gegebenenfalls durch Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens erforderlich gemacht und den Rechtsstreit verzögert, ohne dass die Beklagte vorgetragen hätte, warum die Verspätung des Vortrags nicht auf ihrem Verschulden beruhte. Welche Aufträge die Beklagte dem Kläger vermittelt haben will, hinsichtlich derer er bereits die Beratung der Kunden nicht vorgenommen hat, hat die Beklagte nicht vorgetragen und ist damit auch nach Auffassung der Berufungskammer in Annahmeverzug geraten. Dem Kläger stehen die monatlich geltend gemachten Vergütungsansprüche, die er - wie vom Arbeitsgericht zu Recht angenommen und mit der Berufung nicht angegriffen - fristgerecht nach § 18 AV geltend gemacht hat, zu.

43

3. Der Zinsanspruch ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzugs (§§ 286, 288 ZPO).

B

44

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

45

Gründe, die eine Zulassung der Revision iSd § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst hätten, bestehen nicht.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt. (2) Die Berufung kann nur eingelegt werden, a) wenn sie in dem Urtei
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published on 18/11/2015 00:00

Tenor I. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 19. August 2014 - 8 Sa 764/13 - unter Zurückweisung der Revision im Übrigen aufgehoben, sowe
published on 25/02/2015 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 3. August 2012 - 5 Sa 252/12 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Für die Berechnung der Fristen gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

(3) Bei der Berechnung einer Frist, die nach Stunden bestimmt ist, werden Sonntage, allgemeine Feiertage und Sonnabende nicht mitgerechnet.

Das Berufungsgericht prüft nicht, ob der beschrittene Rechtsweg und die Verfahrensart zulässig sind und ob bei der Berufung der ehrenamtlichen Richter Verfahrensmängel unterlaufen sind oder Umstände vorgelegen haben, die die Berufung eines ehrenamtlichen Richters zu seinem Amte ausschließen.

(1) Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes sind Arbeiter und Angestellte sowie die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten. Als Arbeitnehmer gelten auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 des Heimarbeitsgesetzes vom 14. März 1951 - Bundesgesetzbl. I S. 191 -) sowie sonstige Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbständigkeit als arbeitnehmerähnliche Personen anzusehen sind. Als Arbeitnehmer gelten nicht in Betrieben einer juristischen Person oder einer Personengesamtheit Personen, die kraft Gesetzes, Satzung oder Gesellschaftsvertrags allein oder als Mitglieder des Vertretungsorgans zur Vertretung der juristischen Person oder der Personengesamtheit berufen sind.

(2) Beamte sind als solche keine Arbeitnehmer.

(3) Handelsvertreter gelten nur dann als Arbeitnehmer im Sinne dieses Gesetzes, wenn sie zu dem Personenkreis gehören, für den nach § 92a des Handelsgesetzbuchs die untere Grenze der vertraglichen Leistungen des Unternehmers festgesetzt werden kann, und wenn sie während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses, bei kürzerer Vertragsdauer während dieser, im Durchschnitt monatlich nicht mehr als 1.000 Euro auf Grund des Vertragsverhältnisses an Vergütung einschließlich Provision und Ersatz für im regelmäßigen Geschäftsbetrieb entstandene Aufwendungen bezogen haben. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie die in Satz 1 bestimmte Vergütungsgrenze durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, den jeweiligen Lohn- und Preisverhältnissen anpassen.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Der Gläubiger kommt in Verzug, wenn er die ihm angebotene Leistung nicht annimmt.

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

Ein wörtliches Angebot des Schuldners genügt, wenn der Gläubiger ihm erklärt hat, dass er die Leistung nicht annehmen werde, oder wenn zur Bewirkung der Leistung eine Handlung des Gläubigers erforderlich ist, insbesondere wenn der Gläubiger die geschuldete Sache abzuholen hat. Dem Angebot der Leistung steht die Aufforderung an den Gläubiger gleich, die erforderliche Handlung vorzunehmen.

Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

Die Leistung muss dem Gläubiger so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten werden.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.

(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.

(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Die von einer Partei behaupteten Tatsachen bedürfen insoweit keines Beweises, als sie im Laufe des Rechtsstreits von dem Gegner bei einer mündlichen Verhandlung oder zum Protokoll eines beauftragten oder ersuchten Richters zugestanden sind.

(2) Zur Wirksamkeit des gerichtlichen Geständnisses ist dessen Annahme nicht erforderlich.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.