Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Dez. 2017 - 6 Sa 241/17

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:1219.6Sa241.17.00
published on 19/12/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Dez. 2017 - 6 Sa 241/17
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Tenor

I. Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 22. März 2017 - 7 Ca 701/16 - wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tragen die Parteien jeweils zur Hälfte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um einen Anspruch des Klägers auf Vereinbarung einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag und um die Zuweisung eines Arbeitsplatzes an einem bestimmten Ort.

2

Der Kläger trat zum 11. September 2012 zunächst befristet als vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer in die Dienste der Beklagten ein. nach mehrfacher einvernehmlicher Verlängerung der Befristung schlossen die Parteien zuletzt unter Angabe des Sachgrundes der Vertretung unter dem 13. Januar 2015 einen bis 28. Februar 2015 befristeten Arbeitsvertrag (Bl. 194 d. A), in dem es ua. heißt:

3

"…

4

Der Arbeitnehmer wird am 18.01.2015 als AN vollbeschäftigt mit der jeweils geltenden regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit eingestellt.

5

Für das Arbeitsverhältnis sind die jeweils für den Betrieb einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Dies sind zur Zeit der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (MTV-DPAG), der Entgelttarifvertrag (ETV-DPAG) und die sonstigen Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG.

6

Der Arbeitnehmer wird aufgrund seiner Tätigkeit eingruppiert in die EGr 3 ETV-DPAG. …“

7

Bis zum 28. Februar 2015 war der Kläger ausschließlich in der Zustellbasis L R als Paketzusteller eingesetzt. Er war hierbei - wie von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 19. Dezember 2017 unstreitig gestellt - intern der Abteilung 36 (Auslieferung PAKET) zugeordnet, in der sich Mitarbeiter befinden, die ausschließlich mit der sog. Paketzustellung in kompakten Gebieten befasst sind, während Mitarbeiter, die der Abteilung 33 (BRIEF) zugeordnet sind, mit der Verbundzustellung (dh. Brief- und Paketzustellung) und der Regelzustellung Pakete (Inselzustellung) betraut sind. Sämtliche Mitarbeiter der Beklagten in der Zustellung, auch die der Abteilung 36 zugeordneten Mitarbeiter, verfügen über Arbeitsverträge, in deren der Umsetzung des NachweisG dienender Anlage einheitlich als Beschreibung der zu leistenden Tätigkeit „Arbeitnehmer im Betriebsdienst“ aufgeführt ist.

8

Die Beklagte gründete zum 01. Februar 2015 bundesweit 49 Regionalgesellschaften für die Auslieferung Paket, die künftig das Geschäft der Paketauslieferung abbilden sollen und mit Tarifbindung an die jeweiligen Tarifgebiete Spedition und Logistik angebunden sind. Im Bereich der Niederlassung M wurde die D D M GmbH mit Geschäftssitz in L am Rhein gegründet. Allen bei der Beklagten befristet beschäftigten Mitarbeitern, auch dem Kläger, wurde im Laufe des Monats Februar 2015 eine unbefristete Anschlussbeschäftigung bei den D-Gesellschaften angeboten. Der Kläger nahm das Angebot nicht an. Er wurde von der Beklagten wegen Befristungsablaufs nach dem 28. Februar 2015 zunächst nicht weiterbeschäftigt und hat beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein unter dem Aktenzeichen 8 Ca 346/15 Befristungskontrollklage erhoben.

9

Die Gewerkschaft ver.di führte im Hinblick auf die Gründung der D-Gesellschaften in der Folge einen Arbeitskampf. Am 5. Juli 2015 wurde eine "Gemeinsame Erklärung des Vorstands der C. und der Ver.di" veröffentlicht (vgl. Blatt 34 ff. d. A.; im Folgenden "Gemeinsame Erklärung"). Darin heißt es unter anderem:

"

10

Der Vorstand der C. und die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft ver.di setzen nachstehende Eckpunkte in vertragliche bzw. tarifvertragliche Vereinbarungen um. Die vertraglichen und tarifvertraglichen Regelungen werden bis spätestens zum 31.07.2015 abgeschlossen.

11

1. Paketzustellung

12

(1) Die 7.634 derzeit bei der C. beschäftigten Paketzusteller bleiben Paketzusteller in der C.. Diese Zusage wird individualrechtlich umgesetzt.

13

(2) Für ehemals bei der C. befristet beschäftigte Kräfte der D D-Gesellschaften wird im Falle betriebsbedingter Beendigungskündigungen oder betriebsbedingter Änderungskündigungen zur Herabsetzung der Wochenarbeitszeit oder einer Insolvenz der D D-Gesellschaften ein einzelvertraglich geregeltes Rückkehrrecht zur C. unter Anerkennung der bei den D D-Gesellschaften erbrachten Beschäftigungszelten vereinbart. Die Einstellung bei der C. erfolgt gleichwertig (Entgeltgruppe 3, Wochenarbeitszeit) und unbefristet.

14

15

Erklärung zur Ergebnisniederschrift:

16

1. Zu 1. Paketzustellung

17

Paketzusteller, die vorübergehend in anderen Zustellbasen eingesetzt sind, kehren bis spätestens 15.09.2015 in ihre bisherige Zustellbasis zurück.

18

Versetzungen aus den Paketzustellbasen finden nicht statt, um den Bezirk des Paketzustellers fremd zu vergeben.

19

…"

20

In einem internen Regelungsbogen C. Tarifrunde 2015 vom 13. Juli 2015 (vgl. Bl. 174 ff. d. A.; im Folgenden: Regelungsbogen) heißt es ua.:

21

1 Regelungen für die Paketzustellung

22

Die 7.634 derzeit bei der C. beschäftigten Paketzusteller bleiben Paketzusteller in der C.. Diese Zusage wird individualrechtlich umgesetzt. Hierunter fallen auch Paketzusteller, die zum 01.07.2015 mehr als 24 Monate ununterbrochen befristet beschäftigt waren und anlässlich der Umsetzung der „Gemeinsamen Erklärung" entsprechend der Regelungen nach Ziffer 5 dieser Anweisung unbefristet beschäftigt werden.

23

Die betroffenen Paketzusteller erhalten eine nach ihrem Status als Arbeitnehmer oder Beamte differenzierte individualrechtliche Zusage gemäß beigefügter Anlage; ein Doppel wird in die Personalakte aufgenommen. Zur Umsetzung erhalten die Niederlassungen eine Liste mit den jeweils erforderlichen Angaben.

24

Paketzusteller, die vorübergehend in anderen Zustellbasen eingesetzt sind, kehren in ihre bisherige Zustellbasis zurück.

25

Versetzungen aus den Paketzustellbasen finden nicht statt, um den Bezirk des Paketzustellers fremd zu vergeben.

26

…“

27

Das Muster zur Nebenabrede gemäß Anlage zu Ziff. 1 des internen Regelungsbogens hat folgenden Inhalt:

28

„Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom „Datum“ in der Fassung vom „Datum“

29

Zwischen der C.

30

Niederlassung Brief …

31
- nachfolgend Arbeitgeberin -
32

und …

33
- nachfolgend Arbeitnehmer (in) -

34

wird folgende Nebenabrede geschlossen:

35

(1) Der Arbeitnehmer/die Arbeitnehmerin ist bei der Arbeitgeberin als Paketzusteller/in beschäftigt.

36

(2) Die Arbeitgeberin ist nicht berechtigt, der Arbeitnehmerin/ dem Arbeitnehmer andere Arbeiten zu übertragen, es sei denn dies ist aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen (gesundheitsbedingte Einschränkungen, Verlust der Fahrerlaubnis) erforderlich.

37

(3) Eine ordentliche Kündigung dieser Nebenabrede ist ausgeschlossen.“

38

In der Folgezeit bot die Beklagte den bei ihr am 1. Juli 2015 mehr als 24 Monate ununterbrochen beschäftigten Paketzustellern entsprechend der Anlage zum internen Regelungsbogen eine Nebenabrede zum Arbeitsvertrag an. Dem Kläger wurde eine derartige Nebenabrede nicht angeboten.

39

Mit Urteil vom 16. Juli 2015 - 8 Ca 346/15 -, hat das Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein auf Antrag des Klägers festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien aufgrund der Befristung im Arbeitsvertrag vom 13. Januar 2015 nicht zum 28. Februar 2015 geendet hat.

40

Mit Schreiben vom 24. Juli 2015 forderte die Beklagte den Kläger auf, ab dem 28. Juli 2015 seine Tätigkeit als Zusteller beim Zustellstützpunkt A aufzunehmen. Mit Schreiben vom 31. Juli 2015 (vgl. Blatt 203 d. A.) versetzte die Beklagte den Kläger ab dem 3. August 2015 in den Zustellstützpunkt B D.

41

Unter dem 7. August 2015 schlossen der Kläger und die Beklagte einen neuen unbefristeten Arbeitsvertrag (vgl. Blatt 68 d. A.). Die vorzitierte Nebenabrede für Paketzusteller bot die Beklagte dem Kläger nicht an. In dem neuen Arbeitsvertrag ist unter anderem geregelt:

42

"…

43

Der Arbeitnehmer wird am 01. März 2015 als AN vollbeschäftigt mit der jeweils geltenden regelmäßigen durchschnittlichen Arbeitszeit eingestellt.

44

Für das Arbeitsverhältnis sind die jeweils für den Betrieb einschlägigen Tarifverträge in ihrer jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Dies sind zur Zeit der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG (MTV-DPAG), der Entgelttarifvertrag (ETV-DPAG) und die sonstigen Tarifverträge für die Arbeitnehmer der Deutschen Post AG.

45

Der Arbeitnehmer wird aufgrund seiner Tätigkeit eingruppiert in die EGr 3 ETV-DPAG.

46

…"

47

Gemäß Anlage 1 zum Arbeitsvertrag lautet die Bezeichnung der zu leistenden Tätigkeit „Arbeitnehmer im Betriebsdienst“ (vgl. Bl. 384 d. A.). Wegen der Einzelheiten des Arbeitsvertrages und dessen Anlage 1 wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

48

Mit Schreiben vom 2. September 2015 (vgl. Blatt 205 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass er ab dem 3. August 2015 dauerhaft als Paketzusteller bei der Zustellbasis L, zum ZSPL N, in den ZSP B D, in die Zustellung umgesetzt werde.

49

In der Folgezeit setzte die Beklagte den Kläger an verschiedenen Standorten immer wieder auch in der Verbundzustellung ein. Der Kläger erlitt - nach seiner Auffassung aufgrund des mit dieser Tätigkeit verbundenen Sortierens und Steckens von Briefen - immer wieder Schwindel und eine damit verbundene Arbeitsunfähigkeit.

50

Der Kläger hat am 19. April 2016 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein Klage auf Abschluss einer Nebenabrede zu seinem bisherigen Arbeitsvertrag erhoben und hilfsweise erstinstanzlich zuletzt die Zuweisung eines seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigenden Arbeitsplatzes verfolgt.

51

Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, er habe einen Anspruch auf Abschluss der geltend gemachten Nebenabrede aus der Gemeinsamen Erklärung bzw. aus der Gemeinsamen Erklärung in Verbindung mit dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Aus der Gemeinsamen Erklärung ergebe sich, dass vorübergehend in anderen Zustellbassen eingesetzte Paketzusteller spätestens bis 15. September 2015 in ihre bisherige Zustellbasis zurückkehren sollten. Dies habe auch für ihn zu gelten, da er ausschließlich wegen seiner Befristungskontrollklage im Juli 2015 tatsächlich nicht beschäftigt worden sei. Er sei der einzige Kollege aus L, der gegen seinen Willen versetzt worden sei. Ihm sei bekannt, dass der Mitarbeiter der Paketzustellung L D aus persönlichen Gründen um eine Versetzung in die Verbundzustellung gebeten habe. Auch der Mitarbeiter S sei aus der Paketzustellung ausgeschieden, ein weiterer Mitarbeiter sei verrentet worden. Bei der Bestimmung des Arbeitsortes habe die Beklagte seine anerkennenswerten persönlichen Belange (mit Ehefrau und zwei Kindern in L lebend und dort seit Beginn des Arbeitsverhältnisses eingesetzt) zu berücksichtigen. Es werde bestritten, dass er immer dann an Schwindel leide, wenn ihm die aufgetragene Beschäftigung widerstrebe.

52

Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 22. März 2017 der Beklagten durch seinen Prozessbevollmächtigten das entsprechende Angebot unterbreitet hat, hat zuletzt beantragt,

53

1. die Beklagte zu verurteilen, sein Angebot auf Abschluss einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 7. August 2015

54

mit dem folgenden Inhalt anzunehmen:

55

(1) Der Arbeitnehmer ist bei der Arbeitgeberin als Paketzusteller beschäftigt.

56

(2) Der Arbeitsplatz des Arbeitnehmers befindet sich derzeit an der Zustellungsbasis L a R.

57

(3) Die Arbeitgeberin ist nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer andere Arbeiten zu übertragen, es sei denn dies ist aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen (z. B. gesundheitsbedingte Einschränkungen, Verlust der Fahrerlaubnis) erforderlich.

58

(4) Eine ordentliche Kündigung dieser Nebenabrede ist ausgeschlossen.

59

hilfsweise mit dem folgenden Inhalt anzunehmen:

60

(1) Der Arbeitnehmer ist bei der Arbeitgeberin als Paketzusteller beschäftigt.

61

(2) Die Arbeitgeberin ist nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer andere Arbeiten zu übertragen, es sei denn, dies ist aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen (z. B. gesundheitsbedingte Einschränkungen, Verlust der Fahrerlaubnis) erforderlich.

62

(3) Eine ordentliche Kündigung dieser Nebenabrede ist ausgeschlossen.

63

hilfsweise,

64

2. die Beklagte zu verurteilen, ihm einen seine gesundheitlichen Beeinträchtigungen berücksichtigenden Arbeitsplatz zuzuweisen.

65

Die Beklagte hat beantragt,

66

die Klage abzuweisen.

67

Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, aus der als schuldrechtliche Vereinbarung der Tarifvertragsparteien zu qualifizierenden Gemeinsamen Erklärung der Tarifvertragsparteien könne der Kläger als Dritter keinen Anspruch auf die geforderte Nebenabrede herleiten. Der Kläger gehöre nicht zum von der Vereinbarung begünstigten Personenkreis, da die Tarifvertragsparteien eine Erklärung zum Bestand der bereits langfristig als Paketzusteller eingesetzten Mitarbeiter hätten abgeben wollen. Da es in L wegen der Durchführung des künftigen Paketgeschäfts durch die D D GmbH M keinen freien Arbeitsplatz als Paketzusteller gebe, sei dem Kläger zunächst der Zustellstützpunkt A angeboten worden. Aus Entgegenkommen sei er im Rahmen des Direktionsrechts wohnortnäher in B D als Verbundzusteller eingesetzt worden, die zumutbare Entfernung zum Wohnort betrag 21 km. Es sei keinesfalls so, dass die Schwindelattacken des Klägers nur beim Vorbereiten von Briefen aufträten, sondern ihrer Ansicht nach, wenn dem Kläger ihm aufgetragene Tätigkeiten widerstrebten. Der Arbeitsplatz des Mitarbeiters D in der Abteilung 36 (Auslieferung Paket) sei im Rahmen der Verbundausweitung in die Abteilung 33 (Verbundzustellung) übergegangen.

68

Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 22. März 2017 dem Hauptantrag des Klägers, jedoch mit dem hilfsweise begehrten Inhalt, stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe einen Anspruch auf Abschluss einer Nebenabrede mit dem hilfsweise geforderten Inhalt, da die Gemeinsame Erklärung nach gebotener Auslegung zwar kein Tarifvertrag, jedoch eine schuldrechtliche Vereinbarung sei, die gegenüber dem genannten Personenkreis einen Anspruch auf Verbleib als Paketzusteller bei der Beklagten begründe und die Beklagte den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz verletze, indem sie dem Kläger die Nebenabrede gemäß ihres internen Regelungsbogens verwehre. Der Kläger gehöre - obgleich er vorübergehend nicht beschäftigt worden sei - aufgrund der festgestellten Unwirksamkeit der letzten Befristungsabrede und auch infolge des Arbeitsvertrages vom 07. August 2015 zur begünstigten Gruppe der Paketzusteller, da es allein auf den Bestand eines Beschäftigungsverhältnisses ankomme und die Beklagte dem Kläger noch mit Schreiben vom 02. September 2015 mitgeteilt habe, er werde als Paketzusteller von der Zustellbasis L dauerhaft in den Stützpunkt B D umgesetzt. Da der Arbeitsvertrag vom 07. August 2015 keine Regelung zu einer bestimmten Tätigkeit enthalte, habe der Kläger durch diesen Vertrag auch nicht auf seinen Anspruch verzichtet. Demgegenüber habe der Kläger jedenfalls deshalb keinen Anspruch auf eine Nebenabrede mit dem Inhalt des Beschäftigungsortes L, weil in der Erklärung zur Ergebnisniederschrift - anders als bei der Beschäftigung als Paketzusteller - keine individualrechtliche Umsetzung vorgesehen sei. Es ergebe sich auch kein Anspruch auf Abschluss einer Nebenabrede mit der im Hauptantrag geforderten Festlegung des Arbeitsortes L aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, da der Kläger nicht vorgetragen habe, dass vergleichbare Arbeitnehmer derartige Nebenabreden geschlossen hätten. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 223 ff. d. A. verwiesen.

69

Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 06. April 2017 zugestellte Urteil mit am 05. Mai 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 20. April 2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am 05. Juli 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

70

Die Beklagte hat gegen das ihr am 11. April 2017 zugestellte Urteil mit am 09. Mai 2017 Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am 11. Juli 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.

71

Der Kläger trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 05. Juli 2017 und seiner Berufungserwiderungsschrift vom 15. August 2017, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 274 ff. und Bl. 334 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen vor,

72

er verfolge seinen weitergehenden Antrag in modifizierter Form weiter, der darauf gerichtet sei, ihn, der derzeit im Zustellstützpunkt S als Paketzusteller tätig sei, an seinem ursprünglichen Arbeitsplatz im Postzustellungszentrum L am Rhein einzusetzen. Aus der Erklärung zur Ergebnisniederschrift zur Gemeinsamen Erklärung ergebe sich, dass Paketzusteller, die vorübergehend in anderen Zustellbasen eingesetzt worden seien, spätestens zum 15. September 2015 wieder zurückkehren und Versetzungen aus den Paketzustellbasen zum Zwecke der Fremdvergabe des Bezirks des Paketzustellers nicht erfolgen sollten. Gleiches ergebe sich aus dem internen Regelungsbogen der Beklagten. Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates zu seinen Versetzungen werde bestritten. Im Übrigen habe das Arbeitsgericht sein rechtliches Gehör verletzt, indem es nicht darauf hingewiesen habe, dass sein Klagebegehren nicht im Wege der Nebenabrede erfolgreich sein könne, da er anderenfalls bereits erstinstanzlich den nunmehr gestellten Antrag auf Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Postzustellungszentrum L gestellt hätte. Es werde bestritten, dass er nicht auf einer der Listen, die der Gemeinsamen Erklärung zugrunde gelegen hätten, genannt sei und dass deren Sinn und Zweck allein der Schutz langjähriger Paketzusteller habe sein sollen. Die Gewerkschaft ver.di habe mit dem Arbeitskampf zwar nicht die Auslagerung der Paketzustellung verhindern können, aber erreicht, dass die unbefristet tätigen Paketzusteller ungeachtet der Dauer ihrer Betriebszugehörigkeit weiterhin bei der Beklagten beschäftigt und ausschließlich als Paketzusteller tätig bleiben sollten. Eine Einschränkung in Bezug auf die Betriebszugehörigkeit sei nicht ersichtlich. Darauf, dass nach Entgeltgruppe 3 auch die Briefzusteller vergütet würden, komme es nicht an.

73

Der Kläger, der nach Hinweis im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 19. Dezember 2017 an seiner selbstständigen Berufung nicht festgehalten, sondern gebeten hat, diese in eine zulässige unselbstständige Anschlussberufung umzudeuten, beantragt,

74

das angefochtene Urteil abzuändern.

75

1. Die Beklagte wird verurteilt, das Angebot des Klägers auf Abschluss einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag vom 7. August 2015 mit folgendem Inhalt anzunehmen:

76

(1) Der Arbeitnehmer ist bei der Arbeitgeberin als Paketzusteller beschäftigt.

77

(2) Die Arbeitgeberin ist nicht berechtigt, dem Arbeitnehmer andere Arbeiten zu übertragen, es sei denn, dies ist aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen (z. B. gesundheitsbedingte Einschränkungen, Verlust der Fahrerlaubnis) erforderlich.

78

(3) Eine ordentliche Kündigung dieser Nebenabrede ist ausgeschlossen.

79

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger seinen Arbeitsplatz im Postzustellungszentrum L  R zuzuweisen.

80

3. Die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

81

Die Beklagte beantragt,

82

1. unter Abänderung des am 22. März 2017 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein die Klage insgesamt abzuweisen.

83

2. die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

84

Sie hat nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 11. Juli 2017 und ihres Berufungserwiderungsschriftsatzes, auf die jeweils Bezug genommen wird (Bl. 306 ff. und Bl. 341 ff. d. A.), zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend,

85

dem Kläger stehe der Anspruch auf Abschluss der Nebenabrede mit dem ausgeurteilten Inhalt nicht zu. Auch wenn man noch davon ausgehen möge, dass die Gemeinsame Erklärung als Vertrag zu Gunsten Dritter anzusehen sei, gehöre der Kläger nicht zum berechtigten Personenkreis. Er habe zu keinem Zeitpunkt einen Arbeitsvertrag als reiner Paketzusteller gehabt, sondern lediglich einen solchen, der ihm eine Tätigkeit nach Entgeltgruppe 3 ETV DP AG abverlange, ohne dass eine Konkretisierung ersichtlich sei. Danach könne er beispielsweise auch als Briefzusteller eingesetzt werden. Ausweislich der Anlage 1 des zum Stichtag des 05. Juli 2015 geltenden Arbeitsvertrages vom 07. August 2015 habe der Einsatz des Klägers an verschiedenen Arbeitsorten als Arbeitnehmer im Betriebsdienst erfolgen sollen. Auf den Listen, die Grundlage der Gemeinsamen Erklärung gewesen seien, sei der Name des Klägers nicht enthalten gewesen. Auch die Beklagte sei nicht davon ausgegangen, dass der Kläger als Paketzusteller zu qualifizieren sei. Das Arbeitsgericht verkenne den Unterschied zwischen der Abteilung 33 (Verbundzustellung) einerseits und der Abteilung 36 (Auslieferung PAKET) andererseits. Der Kläger sei und werde künftig in Abteilung 33 eingesetzt. Die Gemeinsame Erklärung biete keinen individuellen Rechtsanspruch für einzelne Arbeitnehmer, sich in Abteilung 36 einzuklagen. Sinn und Zweck der Gemeinsamen Erklärung sei allein darin zu sehen, langjährige Arbeitnehmer ausschließlich in der reinen Paketzustellung (Abteilung 36) weiterzubeschäftigen (Zeugnis B). Unter diese 7634 Mitarbeiter falle der Kläger mit seinem am 05. Juli 2017 2 Jahre und 10 Monate andauernden Arbeitsverhältnis nicht. Der Betriebsrat sei ausweislich der vorgelegten Unterlagen (Bl. 353 ff. d. A.) ordnungsgemäß vor den jeweiligen Versetzungen beteiligt worden.

86

Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 19. Dezember 2017 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A

87

Die zulässige Berufung der Beklagten und die in eine zulässige Anschlussberufung umzudeutende Berufung des Klägers sind nicht begründet.

88

I. Die Berufung der Beklagten und die als zulässige Anschlussberufung zu verstehende Berufung des Klägers sind zulässig.

89

1. Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 11. April 2017 mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 09. Mai 2017 form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am gleichen Tag eingegangenem Schriftsatz vom 11. Juli 2017 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).

90

2. Die Anschlussberufung des Klägers ist zulässig.

91

a) Die vom Kläger ursprünglich eingelegte Hauptberufung erwies sich als unzulässig. Das Rechtsmittel der Berufung setzt voraus, dass der Berufungskläger die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt; dies erfordert, dass der im ersten Rechtszug erhobene Anspruch wenigstens teilweise weiterverfolgt wird; ein im Wege der Klageänderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch kann nicht das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (BAG 15. November 2016 - 9 AZR 125/16 - Rn. 10, 23. Februar 2016 - 1 ABR 5/14 - Rn. 12, jeweils zitiert nach juris). Das Arbeitsgericht hat der auf Abschluss einer Nebenabrede gerichteten Klage im Antrag zu 1) mit der hilfsweise verfolgten Formulierung stattgegeben. Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger hingegen ausschließlich die Verurteilung der Beklagten, ihm einen Arbeitsplatz in L zuzuweisen. Dieser Anspruch auf Zuweisung eines Arbeitsplatzes im Wege des Direktionsrechts unterscheidet sich vom erstinstanzlich im Hauptantrag verfolgten Begehren auf Abschluss einer Nebenabrede, auch wenn der Kläger im Rahmen derer die Aufnahme des Standortes L begehrt hat und insoweit unterlegen war. Da das alleinige Ziel der Berufung des Klägers in der erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruch auf Zuweisung eines Arbeitsplatzes in Ludwigshafen im Wege des Direktionsrechts bestanden hat, war seine Hauptberufung mangels Beschwer als unzulässig zu qualifizieren.

92

b) Die unzulässige Hauptberufung des Klägers war jedoch in eine zulässige Anschlussberufung umzudeuten. Auch im Verfahrensrecht kann der Gedanke des § 140 BGB (Umdeutung) herangezogen werden. Eine unzulässige Hauptberufung ist in eine unselbstständige Anschlussberufung umzudenken, wenn die Voraussetzungen für eine zulässige Anschlussberufung vorliegen und die Umdeutung von dem mutmaßlichen Parteiwillen gedeckt wird (BGH 2. Februar 2016 - VI ZB 33/15 - Rn. 7, zitiert nach juris). Dies ist vorliegend der Fall. Der Kläger, der sich der mündlichen Verhandlung vom 19. Dezember 2017 nach Hinweis der Berufungskammer auf die Umdeutung seiner Berufung in eine Anschlussberufung berufen hat, hat die formellen Voraussetzungen des § 524 ZPO gewahrt; insbesondere bestehen gegen die Rechtzeitigkeit der Anschließung auch insoweit keine Bedenken, als im in der klägerischen Berufungsbegründung angekündigten Antrag zu 2 eine Klageerweiterung liegt, da eine solche im Rahmen einer Anschließung zulässig ist (vgl. BGH 2. Februar 2016 - VI ZB 33/15 - Rn. 10, aaO). Die Anschlussberufung erfordert keine eigenständige Beschwer (BAG 19. Mai 2016 - 3 AZR 766/14 - Rn. 14; BGH 10. Mai 2011 - VI ZR 152/10 - Rn. 9 f., jeweils zitiert nach juris).

93

II. Weder die Berufung der Beklagten, noch die Anschlussberufung des Klägers haben in der Sache Erfolg.

94

1. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat im Ergebnis und weit überwiegend in der Begründung mit sorgfältigen Erwägungen zu Recht angenommen, dass der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Abschluss der Nebenabrede mit den erstinstanzlich hilfsweise begehrten Eckpunkten auf Beschäftigung als Paketzusteller hat.

95
1.1. Der Anspruch des Klägers auf Abschluss einer Nebenabrede mit dem hilfsweise verlangten Inhalt über eine Beschäftigung als Paketzusteller ergibt sich - anders als vom Arbeitsgericht angenommen - unmittelbar aus Ziff. 1 Abs. 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 05. Juli 2015.

96

a) Das Arbeitsgericht ist in Ergebnis und Begründung zutreffend davon ausgegangen, dass die Gemeinsame Erklärung vom 05. Juli 2015 keine tarifvertragliche Regelung darstellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt die Berufungskammer auf die diesbezüglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils (S. 9 f. = Bl. 223 f. d. A.) Bezug und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Auch die Parteien gehen im Berufungsverfahren von einem Tarifcharakter der Vereinbarung nicht aus.

97

b) Ziff. 1 Abs. 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 05. Juli 2015 gewährt dem Kläger als schuldrechtliche Vereinbarung der Tarifvertragsparteien mit berechtigender Wirkung zu Gunsten Dritter einen Anspruch auf Abschluss einer Nebenabrede zum Arbeitsvertrag, wie sie der Kläger erstinstanzlich mit der hilfsweise zum Hauptantrag zu 1) geltend gemachten Formulierung verlangt hat.

98

aa) Nach § 328 Abs. 1 BGB können die Vertragsparteien eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung vereinbaren, dass der Dritte - ohne in die Stellung eines Vertragschließenden einzurücken - unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Maßgebend sind nach § 328 Abs. 1 BGB die ausdrücklichen oder im Wege der Auslegung zu ermittelnden Anordnungen des Vertrages. Begrenzt wird diese rechtliche Möglichkeit dadurch, dass Lasten für nicht am Vertrag beteiligte Dritte durch einen Vertrag nicht begründet werden können. Einem Vertrag zulasten Dritter stehen die Grundsätze der Privatautonomie entgegen (vgl. insgesamt mwN im Einzelnen: BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 441/09 - Rn. 24, zitiert nach juris). Es ist aber statthaft, für einen Dritten in dem Vertrag, der zu seinen Gunsten geschlossen wird, einen schuldrechtlichen Anspruch gegenüber dem Versprechenden zu begründen, mit ihm einen bestimmten Vertrag zu vereinbaren; dem Dritten kann eine Verpflichtung dergestalt auferlegt werden, dass er das Recht nur erwirbt, wenn er eine Verpflichtung übernimmt (vgl. mwN im Einzelnen: BAG 23. Februar 2011 - 4 AZR 441/09 - Rn. 25, aaO). Der Inhalt der Regelungen eines derartigen Vertrages ist nach §§ 133, 157 BGB durch Auslegung zu ermitteln. Ausgehend vom Wortlaut der Klauseln ist deren objektiver Bedeutungsgehalt zu ermitteln. Maßgebend ist dabei der allgemeine Sprachgebrauch unter Berücksichtigung des vertraglichen Regelungszusammenhangs. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind schließlich auch der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die Interessenlage der Beteiligten (vgl. BAG 22. April 2009 - 4 ABR 14/08 - Rn. 32; 20. April 2005 - 4 AZR 292/04 - Rn. 18 10. Dezember 2008 - 4 AZR 881/07 - Rn. 22; jeweils mwN, zitiert nach juris).

99

bb) Dies zugrunde gelegt, ergibt sich aus Ziff. 1 Abs. 1 Gemeinsame Erklärung vom 05. Juli 2015 ein Anspruch des Klägers auf Abschluss der Nebenabrede mit dem von ihm hilfsweise im Hauptantrag zu 1) geltend gemachten Inhalt.

100

(1) Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass Ziff. 1 Abs. 1 Gemeinsame Erklärung vom 05. Juli 2015 den zum Zeitpunkt der Erklärung bei der Deutschen Post AG beschäftigten Paketzustellern einen Anspruch auf Abschluss einer Vertragsabrede dahingehend einräumt, dass sie weiterhin als Paketzusteller bei der Beklagten beschäftigt bleiben. Die Gemeinsame Erklärung vom 05. Juli 2015 wurde zur Beendigung eines Arbeitskampfes geschlossen, mit dem die Gewerkschaft ver.di sich gegen die grundsätzliche Übertragung des Paketgeschäftes insgesamt auf die von der Beklagten zum 01. Februar 2015 gegründeten Regionalgesellschaften verbunden mit einer Änderung der Tarifgebundenheit an die Tarifverträge Spedition und Logistik wenden wollte. Nachdem dieses Ziel nicht erreichbar war, kann die Regelung - wie vom Arbeitsgericht zu Recht angenommen - nur dahingehend verstanden werden, dass die Tarifvertragsparteien einen berechtigenden Vertrag zu Gunsten Dritter geschlossen haben, der zumindest den zum damaligen Zeitpunkt beschäftigten Paketzustellern einen Bestandsgarantie auf Verbleib als Paketzusteller bei der Beklagten einräumt, den die Beklagte - ausweislich des Eingangssatzes der Erklärung bis 31. Juli 2015 - individualrechtlich umzusetzen hatte.

101

(2) Entgegen der vom Arbeitsgericht vertretenen Auffassung nimmt die Berufungskammer an, dass der Anspruch auf die Nebenabrede mit den konkreten Eckpunkten, wie sie der Kläger hilfsweise verfolgt hat, sich direkt aus Ziff. 1 Abs. 1 Gemeinsame Erklärung vom 05. Juli 2015 ableiten lässt. Zutreffend ist, dass die Tarifvertragsparteien der Beklagten die individualrechtliche Umsetzung der Abrede übertragen haben, ohne genaue Einzelheiten der Formulierung zu regeln. Ungeachtet dessen ergeben sich die Eckpunkte der vom Kläger begehrten Nebenabrede aus Ziff. 1 Abs. 1 der Gemeinsamen Erklärung vom 05. Juli 2015. Die Tatsache, dass eine Regelung dahingehend getroffen werden muss, dass der Arbeitnehmer bei der Beklagten als Paketzusteller beschäftigt ist, resultiert bereits aus dem Regelungsgehalt von Ziff. 1 Abs. 1 der Gemeinsamen Erklärung als solchem. Der Ausspruch einer Änderungskündigung kam angesichts der Tatsache, dass den Mitarbeitern der bisherige Bestand garantiert werden, sie jedoch nicht Gefahr laufen sollten, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, nicht in Betracht. Auch die schlichte Ausübung des Direktionsrechts erfüllte den Sinn einer Bestandssicherung für die Mitarbeiter nicht, sondern hätte die Situation unverändert gelassen. Vor diesem Hintergrund erklärt sich auch der Anspruch auf den Vorbehalt, dass die Beklagte lediglich aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen andere Tätigkeiten übertragen darf. Die Regelung sollte gerade dazu dienen, eine Übertragung anderer Tätigkeiten als die eines Paketzustellers aus betriebsbedingten Gründen anlässlich der Übertragung des Paketgeschäfts auf die Regionalgesellschaften auszuschließen. Auch die Tatsache, dass die Regelung nicht ordentlich kündbar sein darf, ergibt sich daraus, dass die Tarifvertragsparteien den bereits beschäftigten Arbeitnehmern eine Bestandsgarantie einräumen wollten. Dass die Beklagte davon ausgegangen ist, verpflichtet zu sein, die Vereinbarung in Ziff. 1 Abs. 1 Gemeinsame Erklärung vom 05. Juli 2015 mit derartigem Inhalt umzusetzen, lässt sich im Übrigen dem Umstand entnehmen, dass sie die Formulierung zum Gegenstand der Anlage zum Regelungsbogen vom 13. Juli 2015 gemacht hat.

102

(3) Entgegen der Auffassung der Berufung unterfällt der Kläger dem Anwendungsbereich von Ziff. 1 Abs. 1 Gemeinsame Erklärung und zwar auch dann, wenn zu ihren Gunsten als zutreffend unterstellt wird, dass die Vorschrift dahingehend zu verstehen ist, dass lediglich die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien der Abteilung 36 (Auslieferung PAKET) zugeordneten Mitarbeiter gemeint waren, die ausschließlich mit der sog. Paketzustellung in kompakten Gebieten befasst sind, während Mitarbeiter, die der Abteilung 33 (BRIEF) zugeordnet und in der Verbundzustellung (dh. Brief- und Paketzustellung) und der Regelzustellung Pakete (Inselzustellung) eingesetzt wurden, nicht unter die Regelung fallen sollten. Nach zwischenzeitlich rechtskräftigem Obsiegen des Klägers im Rahmen der Befristungskontrollklage steht fest, dass der Kläger über den 28. Februar 2015 hinaus bei der Beklagten in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer hat der Vertreter der Beklagten ausdrücklich klargestellt, dass der Kläger, der bis zum Ablauf der unwirksam vereinbarten Befristung ausschließlich in der Zustellbasis L  R als Paketzusteller eingesetzt war, seine Tätigkeit in Zuordnung zur Abteilung 36 (PAKET) verrichtet hat. Damit steht fest, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses der Gemeinsamen Erklärung in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis stand, welches die Beklagte intern der Abteilung 36 (PAKET) zugeordnet hatte. Angesichts dessen zählte der Kläger bei Vertragsschluss am 05. Juli 2015 auch nach Auffassung der Berufungskammer im Sinne der Ziff. 1 Abs. 1 Gemeinsame Erklärung zu den „7634 derzeit bei der Deutschen Post AG beschäftigten Paketzustellern“. Dass der Kläger möglicherweise in von der Gewerkschaft ver.di geführten Listen - ohne dass die Beklagte dies substantiiert dargetan hätte - nicht aufgeführt war, weil er nach Ablauf der vereinbarten Befristung mit der Beklagten einen Rechtsstreit zur Überprüfung von deren Wirksamkeit geführt hat, steht dem nicht entgegen. Bereits das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass weder nach dem Wortlaut, noch nach dem Sinn und Zweck der Vereinbarung eine tatsächlich am 05. Juli 2015 erbrachte Arbeitsleistung Voraussetzung für deren Anwendbarkeit ist, sondern allein der Bestand eines Arbeitsverhältnisses von Belang ist. Die allenfalls zusätzlich erforderliche Zuordnung zur Abteilung 36 (Paket) zum Stichtag lag beim Kläger vor, da die Beklagte diesen erst nach dem 05. Juli 2015 der Abteilung 33 (BRIEF) zugeordnet und den Kläger auch in der Verbundzustellung eingesetzt hat.

103

cc) Dem Anspruch des Klägers steht eine abweichende Vereinbarung der Parteien nicht entgegen. Zwar hat auch ein Vertrag zugunsten Dritter iSv. § 328 BGB rechtsverbindlichen Charakter und kann nicht einseitig vom Arbeitgeber abgeändert werden. Auf individualvertraglicher Ebene sind jedoch durch rechtsgeschäftliche Vereinbarungen der Parteien des Arbeitsvertrags davon abweichende Absprachen möglich. Dies ergibt sich daraus, dass ein durch einen Vertrag zugunsten Dritter begründeter Anspruch keinen zwingenden Charakter hat wie ein tariflicher Anspruch gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG oder wie ein Anspruch aus einer Betriebsvereinbarung nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG(BAG 12. April 2017 - 7 AZR 446/15 - 37, mwN, zitiert nach juris). Vorliegend haben die Parteien eine von Ziff. 1 Abs. 1 Gemeinsame Erklärung abweichende Vereinbarung nicht getroffen; insbesondere liegt eine solche nicht im unbefristeten Arbeitsvertrag vom 7. August 2015. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer klargestellt, dass der Abschluss dieses Vertrages lediglich der Umsetzung der erstinstanzlichen Entscheidung im Rahmen der Befristungskontrollklage vor dem Arbeitsgericht gedient habe. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Kläger mit diesem Vertrag, der bis auf die Entfristung dem früheren Arbeitsvertrag der Parteien entspricht, auf seinen Anspruch aus Ziff. 1 Abs. 1 Gemeinsame Erklärung verzichten wollte, sofern die Regelung ihm zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses überhaupt bekannt gewesen sein sollte, nachdem die Beklagte dem Kläger die eine Nebenabrede für Paketzusteller nicht angeboten hat.

104

1.2. Infolge Obsiegens des Klägers mit dem Hauptantrag zu 1 in der allein noch den Gegenstand der Berufung der Beklagten bildenden hilfsweisen Formulierung ist dessen Hilfsantrag auf leidensgerechte Beschäftigung in der zuletzt erstinstanzlich geltend gemachten Fassung auch der Berufungskammer nicht zur Entscheidung angefallen.

105
2. Die Anschlussberufung des Klägers ist unbegründet. Er kann von der Beklagten nicht verlangen, ihm einen Arbeitsplatz - als Paketzusteller - im Postzustellungszentrum L R zuzuweisen. Das vertragliche Weisungsrecht der Beklagten umfasst das Recht, dem Kläger nach Maßgabe des § 106 GewO seinen Arbeitsplatz an einem anderen Ort als bisher zuzuweisen. Einen Anspruch auf ausschließlichen Einsatz am früheren Arbeitsort L R hat der Kläger nicht.

106

2.1. Die Bestimmung eines Orts der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung. Fehlt es an einer Festlegung des Inhalts oder des Orts der Leistungspflicht im Arbeitsvertrag, ergibt sich der Umfang der Weisungsrechte des Arbeitgebers aus § 106 GewO, nach dem der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen kann, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Auf die Zulässigkeit eines darüber hinaus vereinbarten Versetzungsvorbehalts kommt es dann nicht an. Weist der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen anderen Arbeitsort zu, unterliegt dies der Ausübungskontrolle gemäß § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB(vgl. BAG 30. November 2016 - 10 AZR 11/16 - Rn. 19, mwN, zitiert nach juris).

107

2.2. Das Weisungsrecht der Beklagten ist nicht auf einen Einsatz des Klägers in L R beschränkt.

108

a) Eine vertragliche Vereinbarung, dass der Kläger ausschließlich in L R einzusetzen ist, ist nicht ersichtlich. Im letzten Arbeitsvertrag vom 07. August 2015 ist - wie im vorangegangenen Arbeitsvertrag auch - ein konkreter Einsatzort des Klägers nicht genannt. In der Anlage 1 zum Arbeitsvertrag (Bl. 354 d. A.) ist unter Ziff. 1 “Arbeitsort“ vielmehr festgehalten, dass die Beschäftigung „an verschiedenen Orten“ erfolgt.

109

b) Auch eine Konkretisierung des Arbeitsortes durch Zeitablauf ist nicht eingetreten. Arbeitspflichten können sich zwar nach längerer Zeit auf bestimmte Arbeitsbedingungen konkretisieren, dazu genügt jedoch nicht schon der bloße Zeitablauf; vielmehr müssen besondere Umstände hinzutreten, aufgrund derer der Arbeitnehmer erkennen kann und vertrauen darf, dass er nicht in anderer Weise eingesetzt werden soll (BAG 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - Rn. 35, mwN, zitiert nach juris). Auch wenn der Kläger bis Ende Februar 2015 über mehrere Jahre in L R als Paketzusteller beschäftigt worden ist, fehlt es an besonderen Umständen, denen er hätte entnehmen können, dass er künftig nicht an einem anderen Arbeitsort eingesetzt würde. Dass ein Arbeitnehmer sich im Lauf der Zeit bezüglich der Gestaltung seines persönlichen Umfelds an der ausgeübten Tätigkeit und insbesondere am Ort seiner Arbeitsleistung ausrichtet, ist nur eine Folge der langjährigen Tätigkeit und begründet, ohne dass weitere Umstände hinzutreten, keine Konkretisierung auf einen bestimmten Arbeitsort (BAG 13. April 2010 - 9 AZR 36/09 - aaO, Rn. 36).

110

c) Ein Anspruch des Klägers auf eine Beschäftigung ausschließlich in L R ergibt sich nicht aus der Gemeinsamen Erklärung vom 05. Juli 2015, auch wenn die Tarifvertragsparteien in Ziff. 1 der Erklärung zur dortigen Ergebnisniederschrift festgehalten haben, dass Paketzusteller, die vorübergehend in anderen Zustellbasen eingesetzt sind, bis spätestens 15. September 2015 in ihre bisherige Zustellbasis zurückkehren. Das Arbeitsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass die Tarifvertragsparteien eine individualrechtliche Umsetzung dieser Regelung - anders als beim weiteren Einsatz als Paketzusteller als solchem - gerade nicht vereinbart haben. Dafür, dass die Tarifvertragsparteien über eine Konkretisierung der Arbeitspflicht der als Paketzusteller beschäftigten Mitarbeiter als solcher dauerhaft auch deren Arbeitsort hätten konkretisieren wollen, lassen sich der Vereinbarung keine ausreichenden Anhaltspunkte entnehmen. Darüber hinaus war der Kläger bei Abschluss der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien ohnehin nicht im Sinne der Regelung in einer anderen Zustellbasis beschäftigt. Ein Anspruch des Klägers, den dieser gegenüber der Beklagten durchsetzen könnte, ist vor diesem Hintergrund nicht gegeben.

111

d) Auch auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz kann der Kläger seinen Anspruch auf einen ausschließlichen Einsatz in L nicht stützen. Er hat nichts dazu vorgetragen, dass die Beklagte andere Arbeitnehmer ungeachtet betrieblichen Bedarfs ausschließlich in L R einsetzt. Sein erstinstanzlicher Vortrag, er sei der einzige Kollege aus L, der gegen seinen Willen versetzt worden sei, genügt hierzu nicht.

112

2.3. Die Berufungskammer vermochte nicht anzunehmen, dass der derzeitige Einsatz des Klägers als Paketzusteller in S billigem Ermessen iSd. § 106 Satz 1 GewO, § 315 Abs. 3 BGB widerspricht. Hierbei wurde zugunsten des dies nicht ausdrücklich geltend machenden Klägers unterstellt, dass er mit seinem Antrag nicht ausschließlich die Zuweisung eines Einsatzes in L R verfolgt, sondern zudem eine Ermessensausübungskontrolle hinsichtlich seiner derzeitigen Tätigkeit in Schifferstadt begehrt. Angesichts der Tatsache, dass die Entfernung vom Wohnort des Klägers in L R zu seinem derzeitigen Einsatzgebiet als Paketzusteller in S bei ca. 15 km liegt, eine Anbindung durch den öffentlichen Nahverkehr gegeben ist und die Beklagte geltend gemacht hat, über eine Einsatzmöglichkeit für den Kläger in L R nicht zu verfügen, ist die Zuweisung des Arbeitsortes S nach Auffassung der Berufungskammer angesichts der geringen Beeinträchtigungen des Klägers, der keinen Anspruch auf ausschließliche Beschäftigung in L R hat, jedenfalls nicht unbillig.

113

2.4. Der derzeitige Einsatz des Klägers in S ist nicht nach § 99 BetrVG unwirksam. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger als Vertreter mit mehreren Dienstorten - hierunter zuletzt S - im Bereich des ZSPL N eingesetzt wird. Einer erneuten Beteiligung des Betriebsrates bedurfte es daher nicht.

B

114

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

115

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 152/10 Verkündet am: 10. Mai 2011 Böhringer-Mangold, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: n
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

(1) Der Berufungsbeklagte kann sich der Berufung anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Berufungsanschlussschrift bei dem Berufungsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Berufungsbeklagte auf die Berufung verzichtet hat oder die Berufungsfrist verstrichen ist. Sie ist zulässig bis zum Ablauf der dem Berufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungserwiderung. Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Gegenstand hat.

(3) Die Anschlussberufung muss in der Anschlussschrift begründet werden. Die Vorschriften des § 519 Abs. 2, 4 und des § 520 Abs. 3 sowie des § 521 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Berufung zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Durch Vertrag kann eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung bedungen werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern.

(2) In Ermangelung einer besonderen Bestimmung ist aus den Umständen, insbesondere aus dem Zwecke des Vertrags, zu entnehmen, ob der Dritte das Recht erwerben, ob das Recht des Dritten sofort oder nur unter gewissen Voraussetzungen entstehen und ob den Vertragschließenden die Befugnis vorbehalten sein soll, das Recht des Dritten ohne dessen Zustimmung aufzuheben oder zu ändern.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Vereinbarungen zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber, auch soweit sie auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen, führt der Arbeitgeber durch, es sei denn, dass im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist. Der Betriebsrat darf nicht durch einseitige Handlungen in die Leitung des Betriebs eingreifen.

(2) Betriebsvereinbarungen sind von Betriebsrat und Arbeitgeber gemeinsam zu beschließen und schriftlich niederzulegen. Sie sind von beiden Seiten zu unterzeichnen; dies gilt nicht, soweit Betriebsvereinbarungen auf einem Spruch der Einigungsstelle beruhen. Werden Betriebsvereinbarungen in elektronischer Form geschlossen, haben Arbeitgeber und Betriebsrat abweichend von § 126a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs dasselbe Dokument elektronisch zu signieren. Der Arbeitgeber hat die Betriebsvereinbarungen an geeigneter Stelle im Betrieb auszulegen.

(3) Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, können nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dies gilt nicht, wenn ein Tarifvertrag den Abschluss ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zulässt.

(4) Betriebsvereinbarungen gelten unmittelbar und zwingend. Werden Arbeitnehmern durch die Betriebsvereinbarung Rechte eingeräumt, so ist ein Verzicht auf sie nur mit Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Die Verwirkung dieser Rechte ist ausgeschlossen. Ausschlussfristen für ihre Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden; dasselbe gilt für die Abkürzung der Verjährungsfristen.

(5) Betriebsvereinbarungen können, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

(6) Nach Ablauf einer Betriebsvereinbarung gelten ihre Regelungen in Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.