Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Jan. 2016 - 6 Sa 199/15

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2016:0119.6SA199.15.0A
published on 19/01/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 19. Jan. 2016 - 6 Sa 199/15
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Tenor

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. März 2015 - 4 Ca 2112/14 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

2

Der 1960 geborene Kläger, dem ein Grad der Behinderung von 70 zuerkannt ist, ist seit 01. März 2010 beim Beklagten als Erzieher beschäftigt. Er ist im Berufsbildungswerk W im Jugendhilfeteam einer Jugendeinrichtung eingesetzt und betreut der Einrichtung vom Jugendamt zugewiesene Jugendliche, die eine kombinierte Maßnahme (Hilfe zur Erziehung und Ausbildung/Berufsvorbereitung) absolvieren und hierzu in einer festgelegten Gruppe im Wohnbereich des Hauses untergebracht sind. Die Aufgabe des Klägers ist es, die Jugendlichen in ihrer Persönlichkeitsentwicklung zu fördern mit dem Ziel der eigenverantwortlichen Lebensführung.

3

Unter dem 13. Juni 2012 erhielt der Kläger eine „schriftliche Verwarnung“ (Bl. 35 d. A.), in der dem Kläger ohne In-Aussicht-Stellen von Konsequenzen bei Wiederholung ua. vorgeworfen wurde, die strikte Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und Freizeit nicht beachtet und nach Dienstende pädagogische Gespräche mit Jugendlichen geführt zu haben. Mit Schreiben vom 24. Juni 2013 erteilte der Beklagte dem Kläger unter Androhung einer Kündigung im Wiederholungsfall eine Abmahnung, weil er auf dem Dienstrechner pornographische Seiten im Internet aufgerufen habe.

4

In der Jugendhilfeeinrichtung des Beklagten betreute der Kläger ua. die 1997 geborene Teilnehmerin L A.. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger die Grenzen der professionellen Nähe-Distanz-Beziehung zur Zeugin A. gewahrt hat. Nachdem die Teilnehmerin die Maßnahme - aus anderen Gründen - am 24. September 2014 abgebrochen hatte, begleitete der sich zu diesem Zeitpunkt in Urlaub befindliche Kläger sie zu Gesprächen beim Jugendamt und Vorstellungsgesprächen für eine neue Einrichtung. Gegenüber dem Jugendamt gaben die Eltern der Zeugin A. darüber hinaus an, der Kläger habe ihrer Tochter - mit elterlichem Einverständnis - zumindest für einige Tage dergestalt Unterkunft gewährt, dass er gemeinsam mit ihr in seinem privaten PKW übernachtet habe.

5

Am 29. September 2014 informierte das Jugendamt den Beklagten über das Verhalten des Klägers. In einem Gespräch am 30. September 2014 hielt der Beklagte dem Kläger den vom Jugendamt mitgeteilten Sachverhalt vor und beanstandete ein Agieren weit außerhalb des professionellen Rahmens. Der Kläger erklärte, es gehe den Beklagten nichts an, was er in seiner Freizeit mit ehemaligen Teilnehmern mache. Weiter äußerte er ua., es habe keine sexuellen Handlungen gegeben, er habe der Zeugin A. in ihrer Obdachlosigkeit nur ein Dach über dem Kopf geliefert und nur helfen wollen, er sei grundsätzlich „so gestrickt“. Der Beklagte suspendierte den Kläger bis auf weiteres vom Dienst.

6

Der Beklagte beantragte mit Schreiben vom 08. Oktober 2014 (Bl. 52 ff. d. A.) beim zuständigen Integrationsamt des Landesamtes für Soziales, Jugend und Versorgung die Zustimmung zur fristlosen Kündigung des Klägers und berief sich zur Begründung auf ein „Verhältnis“, welches der Kläger mit der minderjährigen Teilnehmerin habe, dessen Beginn nicht genau bestimmbar sei und bei dem auch keine genaue Kenntnis bestehe, ob es sich um eine sexuelle Beziehung handele oder gehandelt habe. Der Beklagte wies darauf hin, dass ihm im Falle der Weiterbeschäftigung des Klägers eine Tätigkeitsuntersagung drohe. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Akteninhalt Bezug genommen. Mit am 31. Oktober 2014 beim Beklagten eingehendem Bescheid vom 21. Oktober 2014 wurde die Zustimmung erteilt.

7

Der Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis des Klägers mit Schreiben von Montag, dem 27. Oktober 2014, fristlos mit sofortiger Wirkung. Das Schreiben ging dem Kläger am 29. Oktober 2014 zu.

8

Der Kläger hat am 14. November 2014 beim Arbeitsgericht Mainz Kündigungsschutzklage erhoben.

9

Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, entgegen der unsubstantiierten Behauptung des Beklagten habe er weder Vertrauen und Zuneigung der Zeugin A. erschlichen, noch eine vaterähnliche Position aufgebaut, sondern Grundlage und Motivation seines Verhaltens seien ausschließlich menschliche und pädagogische Gründe - Verbesserung der familiären Beziehungen und Aufzeigen alternativer Konfliktlösungsstrategien - gewesen, nachdem die Zeugin keinerlei familiären Rückhalt habe und ihr Verhältnis zu Eltern und Großmutter von permanenten Streitigkeiten, Vorwürfen, Aggressionen und Repressalien geprägt sei. Seine Handlungsweise sei jederzeit mit den Eltern der aus der Betreuung ausgeschiedenen Zeugin abgesprochen gewesen. Soweit die Beklagte unterschwellig „sexuelle“ Hintergründe anspreche, würden diese ausdrücklich zurückgewiesen. Die Abmahnung sei in keiner Weise einschlägig.

10

Der Kläger hat beantragt,

11

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die schriftliche Kündigung vom 27. Oktober 2014 nicht beendet ist.

12

Der Beklagte hat beantragt,

13

die Klage abzuweisen.

14

Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die Kündigung sei berechtigt, weil der - bereits in der Vergangenheit wegen eines unzulässigen Näheverhältnisses zu Jugendlichen verwarnte - Kläger vehement und ohne Einsichtsfähigkeit gesetzliche Vorgaben aus dem Jugendhilfebereich missachte, indem er unzulässiger Weise grenzüberschreitend ein Vertrauensverhältnis zur Jugendlichen A. aufgebaut habe, das offensichtlich gegen das professionelle Maß an Nähe und Distanz in einem Betreuungsverhältnis eklatant verstoße. Gegenüber dem Jugendamt habe die Zeugin wörtlich gesagt, der Kläger sei wie ein zweiter Vater für sie. Auch die Eltern der Zeugin hätten erwähnt, dass der Kläger schon etwas komisch sei, er habe wohl in seinem Haus auch keinen Strom und fließendes Wasser. Dem Kläger sei das sexualpädagogische Konzept des Beklagten bei Grenzverletzungen und sexuellen Übergriffen aus dem Jahr 2013 bekannt. Dass der Kläger offensichtlich nicht einsichtig sei, zeige, dass er die Problematik nicht erkenne. Es werde bestritten, dass die fürsorgliche Betreuung der Zeugin erst nach Beendigung der Maßnahme erfolgt sei; aus der Mitteilung des Jugendamtes gemäß Protokoll vom 17. Dezember 2014 (Bl. 64 ff. d. A.) ergebe sich etwas anderes und zudem, dass offenbar Geheimhaltung vereinbart worden sei. Integrationsamt, Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung hätten der Kündigung zugestimmt.

15

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 11. März 2015 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Kündigung vom 27. Oktober 2014 habe das Arbeitsverhältnis nicht mit sofortiger Wirkung beendet, da es an der erforderlichen einschlägigen Abmahnung fehle, nachdem dem Kläger unter dem 13. Juni 2012 lediglich eine Verwarnung wegen nicht gleichartiger Pflichtverletzungen erteilt worden und die Abmahnung wegen des Aufrufs pornographischer Seiten inhaltlich nicht einschlägig sei. Eine sexuelle Beziehung des Klägers zur Zeugin A., die ohne Abmahnung zur Kündigungsbegründung habe herangezogen werden können, behaupte der Beklagte nicht substantiiert. Selbst wenn man annehmen wolle, die Abmahnung sei entbehrlich, weil der Kläger - wie im Kammertermin erneut deutlich geworden - uneinsichtig sei, sei allenfalls eine ordentliche Kündigung gerechtfertigt und zu dieser sei die Zustimmung des Integrationsamtes nicht eingeholt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 99 ff. d. A. Bezug genommen.

16

Der Beklagte hat gegen das am 31. März 2015 zugestellte Urteil mit am 28. April 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 01. Juli 2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet.

17

Der Beklagte macht zur Begründung seiner Berufung nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 01. Juli 2015, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 118 ff. d. A.) zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend,
das Urteil gehe fehl in der Annahme, eine Abmahnung sei vorliegend das geeignete und ausreichende Mittel gewesen, um eine Verhaltensänderung des Klägers herbeizuführen. Auch habe es die schriftliche Verwarnung zu Unrecht nur im Hinblick auf ein Arbeitszeitproblem ausgelegt. Der Kläger, der versuche, ein besonderes Vertrauensverhältnis aufzubauen, indem er als „Kumpel“ auftrete, habe einen erzieherischen Auftrag gehabt, der neben der Begleitung der Jugendlichen auch Sanktionen und Verbote beinhalte. Wenn der Kläger sich nicht wie ein Vorgesetzter bzw. Erziehungsberechtigter gegenüber Schutzbefohlenen verstanden habe, so sei dies ein grenzüberschreitendes Verhalten und ein Verstoß gegen das geforderte Nähe-Distanz-Verhältnis, weshalb der Kläger, der im Gegensatz zu den Kollegen viel mehr Zeit mit den Jugendlichen verbringe und sich dadurch in eine Sonderstellung bringe, die Verwarnung erhalten habe. Die schriftliche Verwarnung stelle eine erhebliche Rüge dar. Dass der Kläger sich in eine Position als eine Art Vaterersatz und Vertrauensperson gebracht und alle Schritte für die Zeugin A. gemanagt habe, stelle ein nicht hinnehmbares unprofessionelles Verhalten dar. Angesichts dieses vehementen Verstoßes gegen seine Pflichten hätte eine weitere Abmahnung des Klägers nicht zu einer Verhaltensänderung geführt, was auch sein uneinsichtiges Verhalten zeige. Zwischenzeitlich werde im Rahmen einer dem Beklagten mitgeteilten Strafanzeige gegen den Kläger wegen sexuellen Missbrauchs einer Jugendlichen/ Schutzbefohlenen ermittelt. Eine ordentliche Kündigung scheide aus Sicht des Beklagten angesichts des schwerwiegenden Verstoßes, eine Jugendliche Tag und Nacht zu manipulieren, sich mit ihr unter Verschwiegenheitsauflagen zu treffen und Zukunftspläne zu schmieden, aus.

18

Der Beklagte beantragt,

19

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 11. März 2015, 4 Ca 2112/14, abzuändern und die Klage abzuweisen.

20

Der Kläger beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Er verteidigt das vom Beklagten angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 07. September 2015, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 147 ff. d. A.) und trägt zweitinstanzlich im Wesentlichen vor,
das Arbeitsgericht habe die fristlose Kündigung zu Recht als unwirksam betrachtet, nachdem bis zuletzt der vorgebliche Kündigungsgrund nicht ausreichend dargelegt, insbesondere das angebliche „Verhältnis“ nicht näher beschrieben oder seinen Beginn genau bestimmt worden sei. Zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs sei die Maßnahme der Jugendlichen bereits seit einigen Wochen abgebrochen gewesen. Die Verwarnung betreffe pädagogische Gespräche in der Freizeit und damit nicht den vorliegenden Sachverhalt. Es werde in Abrede gestellt, dass er „uneinsichtig“ sei, zumal eine einschlägige, substantiiert Abmahnung des vorgeblich vertragswidrigen Verhaltens unter Androhung einer fristlose Kündigung im Falle der Nichtänderung ihn möglicherweise zu einer Umstellung seines Verhaltens veranlasst hätte.

23

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 19. Januar 2016 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

24

Die zulässige Berufung des Beklagten ist in der Sache nicht erfolgreich.

I.

25

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, wurde vom Beklagten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 31. März 2015 mit am 28. April 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und innerhalb verlängerter Frist mit Schriftsatz vom 01. Juli 2015 rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).

II.

26

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass die außerordentliche Kündigung vom 27. Oktober 2014, die der Kläger fristgerecht innerhalb drei-wöchiger Frist nach Zugang gemäß §§ 4 Satz 1, 13 Abs. 1 Satz 2 KSchG angegriffen hat und die daher auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen war, das Arbeitsverhältnis nicht beendet hat. Die Berufung des Beklagten unterlag der Zurückweisung.

27

1. Die außerordentliche Kündigung vom 27. Oktober 2014 hat das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht mit sofortiger Wirkung beendet, da es dem Beklagte nicht gelungen ist, einen wichtigen Kündigungsgrund iSd. § 626 Abs. 1 BGB darzutun. Inwieweit die Zweiwochen-Frist des § 626 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm. §§ 91 Abs. 1, 5, 85 SGB IX bei Kündigungsausspruch eingehalten war, kann ebenso dahinstehen wie die ordnungsgemäße Beteiligung des Integrationsamtes insgesamt vor Kündigungsausspruch.

28

1.1. Gemäß § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses selbst bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Dafür ist zunächst zu prüfen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“, dh. typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls - jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist - zumutbar ist oder nicht (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 13; 10. April 2014 - 2 AZR 684/13 - Rn. 39; 21. November 2013 - 2 AZR 797/11 - Rn. 15, jeweils zitiert nach juris).

29

1.2. Die Berufungskammer vermochte bereits nicht davon auszugehen, dass es dem Beklagten gelungen ist, eine erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Klägers als an sich geeigneten fristlosen Kündigungsgrund iSd. § 626 Abs. 1 BGB schlüssig darzulegen.

30

a) Mit dem Beklagten nimmt die Berufungskammer an, dass ein professionelles Nähe-Distanz-Verhältnis zu den Jugendlichen unablässige Voraussetzung für die Tätigkeit eines in der Jugendhilfe tätigen Mitarbeiters in der Position des Klägers ist. Damit ist es grundsätzlich denkbar, dass die Eingehung eines unzulässigen Näheverhältnisses gegenüber der Einrichtung zugewiesenen Maßnahmenteilnehmern als erhebliche arbeitsvertragliche Pflichtverletzung einen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses bilden kann.

31

b) Ausreichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger sich einer derartigen erheblichen Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, konnte die Berufungskammer dem Sachvortrag des Beklagten indes nicht entnehmen.

32

aa) Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der Beklagte das sicherlich als Kündigungsgrund geeignete Vorliegen einer sexuellen Beziehung zur minderjährigen Betreuten A. nicht substantiiert behaupten konnte und auch nicht behauptet hat. Daran hat sich auch im Berufungsverfahren nichts geändert. Der bloße Hinweis in der Berufungsbegründungschrift auf ein zwischenzeitlich eingeleitetes Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs konnte insoweit konkreten Sachvortrag des Beklagten nicht ersetzen.

33

bb) Auch im Übrigen blieben die Vorwürfe, die der Beklagte dem Kläger gegenüber in Bezug auf die Zeugin A. erhebt, nicht hinreichend konkret. Der Beklagte hat sich im Wesentlichen - wie gegenüber dem Integrationsamt im Antrag vom 08. Oktober 2014 auch - auf ein nicht näher eingeordnetes „Verhältnis“ des Klägers zur minderjährigen Betreuten A. und darauf berufen, der Kläger habe ein unzulässiges Nähe-Beziehungsverhältnis mit ihr aufgebaut, sie Tag und Nacht manipuliert, sich mit ihr unter Verschwiegenheitsauflagen getroffen und Zukunftspläne geschmiedet. Worin das arbeitsvertragswidrige Verhalten des Klägers im Einzelnen während des bis 24. September 2014 währenden Betreuungsverhältnisses bestanden hat und welche konkreten Vorfälle der Beklagte meint, war nicht ersichtlich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vorgelegten Aktennotiz des Jugendamtes vom 17. Dezember 2014. Soweit dort einzelne Vorkommnisse genannt sind - etwa die Begleitung der Minderjährigen zum Jugendamt oder zu einem Vorstellungsgespräch in einer potentiellen neuen Einrichtung oder aber die (im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom Kläger zuletzt in Abrede gestellte) gemeinsamen Übernachtungen im Auto des Klägers -, fanden diese nach Abbruch der Betreuungsmaßnahme durch die Zeugin und während des Urlaubs des Klägers statt. Inwieweit und wodurch sich der Kläger bereits zu einem früheren Zeitpunkt das Vertrauen der Zeugin „erschlichen“ haben soll, war für die Berufungskammern nicht erkennbar. Soweit die minderjährige Zeugin dem Jugendamt mitgeteilt haben sollte, der Kläger sei „wie ein zweiter Vater“ für sie, mag das zwar dafür sprechen, dass sie persönlich ein besonderes Näheverhältnis empfunden hat; welches arbeitsvertragswidrige Verhalten des Klägers diesen Eindruck hervorgerufen haben soll, erschließt sich hieraus jedoch nicht.

34

1.3. Selbst wenn man zu Gunsten des Beklagten unterstellt, der Kläger habe sich bereits während des Betreuungsverhältnisses gegenüber der Zeugin A. in grobem Maß arbeitsvertragswidrig verhalten, erwies sich der Ausspruch einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung zumindest nach Abwägung aller Interessen des Einzelfalls als unverhältnismäßig.

35

a) Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen. Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung zumutbar war oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Im Vergleich zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung kommen als mildere Mittel insbesondere eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung in Betracht. Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 20 f. ; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 47; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 15 mwN, LAG Rheinland-Pfalz 10. November 2015 - 6 Sa 178/15 - Rn. 59; jeweils zitiert nach juris).

36

Beruht die Vertragspflichtverletzung auf steuerbarem Verhalten des Arbeitnehmers, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sein künftiges Verhalten schon durch die Androhung von Folgen für den Bestand des Arbeitsverhältnisses positiv beeinflusst werden kann. Ordentliche und außerordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzen deshalb regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar - ausgeschlossen ist(BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22, 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 47; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 16, LAG Rheinland-Pfalz 10. November 2015 - 6 Sa 178/15 - Rn. 60; jeweils zitiert nach juris).

37

b) Ausgehend hiervon war dem Beklagten bereits der Ausspruch einer einschlägigen Abmahnung als milderes Mittel vor Kündigungsausspruch zumutbar.

38

aa) Die Abmahnung war nicht schon deshalb verzichtbar, weil bereits ex ante erkennbar gewesen wäre, dass eine Verhaltensänderung des Klägers auch nach Abmahnung in Zukunft nicht zu erwarten stand. Der Kläger hat, wenn auch erstmals, so jedoch zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer - bei versehentlich unterbliebener Protokollierung - erklärt, er habe eingesehen, dass die betreute Minderjährige A. sein Verhalten offenbar falsch gedeutet habe und dass er sich künftig anders verhalten würde. Die Abmahnung ist auch nicht entbehrlich, weil es sich um eine solch schwere Pflichtverletzung handelte, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Beklagten nach objektiven Maßstäben unzumutbar war (vgl. BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 32, juris). Aus den unter II 1.1.2.b dargestellten Gründen lässt sich dem Sachvortrag des Beklagten nicht schlüssig entnehmen, dass ein solch gravierender Fall vorgelegen hätte.

39

bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten wurde dem Kläger eine einschlägige Abmahnung zuvor nicht erteilt. Dies gilt zunächst für die dem Kläger wegen des mit dem Kündigungsvorfall nicht vergleichbaren Aufrufs pornographischer Seiten im Internet erteilte Abmahnung vom 24. Juni 2013. Die Berufungskammer macht sich insoweit die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts zu eigen (S. 5 des Urteils, 4. Absatz, Bl. 100 d. A.) und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Auch die schriftliche Verwarnung vom 12. Juni 2012 vermochte den Ausspruch einer Abmahnung nicht zu ersetzen. Selbst wenn man mit der Berufung annimmt, dass der Kläger im Hinblick auf den Vorhalt der fehlenden Abgrenzung zwischen Arbeitszeit und Freizeit durch pädagogische Gespräche mit Jugendlichen nach Dienstschluss wegen eines vergleichbaren Sachverhaltes gerügt worden ist, hat das Arbeitsgericht jedenfalls zutreffend erkannt, dass der schriftlichen Verwarnung die erforderliche Warnfunktion nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts fehlt. Zu den unverzichtbaren Voraussetzungen einer ordnungsgemäßen Abmahnung gehört danach neben der Rüge eines genau zu bezeichnenden Fehlverhaltens (Rügefunktion) der Hinweis auf die Bestands- oder Inhaltsgefährdung des Arbeitsverhältnisses für den Wiederholungsfall (kündigungsrechtliche Warnfunktion) (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 21 mwN, zitiert nach juris). Der Arbeitgeber muss in einer für den Arbeitnehmer hinreichend deutlich erkennbaren Art und Weise seine Beanstandungen vorbringen und damit deutlich - wenn auch nicht expressis verbis - den Hinweis verbinden, im Wiederholungsfall sei der Inhalt oder der Bestand des Arbeitsverhältnisses gefährdet (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 21 mwN, aaO). Schon die Androhung „arbeitsrechtlicher Konsequenzen“ kann eine hinreichende Warnung vor einer Bestandsgefährdung des Arbeitsverhältnisses sein (BAG 19. April 2012 - 2 AZR 258/11 - Rn. 23, aaO). Auch nur derartige Konsequenzen wurden dem Kläger in der schriftlichen Verwarnung vom 13. Juni 2012 nicht in Aussicht gestellt.

40

c) Ginge man davon aus, dass der Ausspruch einer Abmahnung nicht zur Änderung des Verhaltens des Klägers geführt hätte und diese daher nicht als milderes Mittel vor Kündigungsausspruch zu betrachten war, hat das Arbeitsgericht im Ergebnis zu Recht angenommen, dass vorliegend jedenfalls nach Abwägung der gegenseitigen Interessen im Einzelfall anstelle einer außerordentlichen Kündigung der Ausspruch einer ordentlichen Kündigung vorrangig gewesen wäre. Die Berufungskammer verkennt hierbei nicht, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers erst seit 2010 besteht und schon in Ansehung der im Rechtstreit vorgelegten Vertragsrügen nicht beanstandungsfrei verlaufen ist. Ebenfalls war zu Gunsten des Beklagten zu berücksichtigen, dass die Beschäftigung eines Mitarbeiters, der die zulässigen Grenzen professionellen Verhaltens durch die Verkennung des nötigen Maßes an Nähe und Distanz gegenüber den ihm anvertrauten Jugendlichen überschreitet, ungeachtet einer möglichen Rufschädigung dem Auftrag des Beklagten als Träger einer Jugendhilfeeinrichtung widerspricht und schlimmstenfalls die ihm erteilte Erlaubnis zum Betrieb der Einrichtung iSd. § 45 Abs. 2 SGB VIII gefährdet. Trotz dieser für den Beklagten sprechenden Gesichtspunkte überwiegt letztlich das Interesse des Klägers an seiner Weiterbeschäftigung wenigstens für den Lauf der Kündigungsfrist das sofortige Beendigungsinteresse des Beklagten. Es war für die Berufungskammer im konkreten Fall nicht ersichtlich, dass dem Beklagten oder der betreuten Minderjährigen, die die Maßnahme zudem bereits abgebrochen hatte, tatsächlich durch das Verhalten des Klägers ein konkreter Schaden entstanden wäre, zumal sein Vorgehen im Wesentlichen mit den Eltern der Zeugin A. abgestimmt war. Ebenfalls war zu Gunsten des Klägers zu berücksichtigen, dass seine Motivation offenbar nicht darin begründet lag, dem Beklagten oder der Minderjährigen Nachteile zufügen zu wollen, sondern er in Verkennung seiner Aufgaben und deren Grenzen vermeintlich zu Gunsten der Zeugin A. gehandelt hat. Berücksichtigt man zudem das Alter des Klägers, dessen zu erwartende Schwierigkeiten, auf dem Arbeitsmarkt eine Anschlussbeschäftigung zu finden und die Tatsache, dass jedenfalls eine Gefährdung der Zeugin A. nach deren Ausscheiden aus der Maßnahme beim Beklagten nicht länger drohte, wäre es diesem nach Auffassung der entscheidenden Berufungskammer zuzumuten gewesen, den Kläger jedenfalls bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen.

41

2. Die außerordentliche Kündigung vom 27. Oktober 2014 konnte das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch dann nicht als ordentliche Kündigung bei Einhaltung der einschlägigen Kündigungsfrist beenden, wenn man unterstellt, dass der Beklagte nicht zum vorrangigen Ausspruch einer Abmahnung verpflichtet war. Eine Umdeutung der außerordentlichen Kündigung in eine ordentliche Kündigung nach § 140 BGB kam nicht in Betracht. Es fehlt jedenfalls an der nach § 85 SGB IX erforderlichen Zustimmung des Integrationsamts. Hat das Integrationsamt lediglich die Zustimmung zu einer außerordentlichen Kündigung erteilt, ist darin weder - zugleich - eine Zustimmung zu einer auch ordentlichen Kündigung enthalten, noch kann die Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung nach § 43 Abs 1 SGB X in eine Zustimmung zur ordentlichen Kündigung umgedeutet werden(BAG 23. Januar 2014 - 2 AZR 372/13 - Rn. 25, zitiert nach juris).

B.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

43

Gründe die eine Zulassung der Revision iSd § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst hätten, bestehen nicht.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Eingliederungshilfe erhält, wer die erforderliche Leistung nicht von anderen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält.

(2) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, bleiben unberührt. Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieser Teil entsprechende Leistungen vorsieht; dies gilt insbesondere bei einer gesetzlichen Verpflichtung der Träger anderer Sozialleistungen oder anderer Stellen, in ihrem Verantwortungsbereich die Verwirklichung der Rechte für Menschen mit Behinderungen zu gewährleisten oder zu fördern.

(3) Das Verhältnis der Leistungen der Pflegeversicherung und der Leistungen der Eingliederungshilfe bestimmt sich nach § 13 Absatz 3 des Elften Buches.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Der Träger einer Einrichtung, nach § 45a bedarf für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, wer

1.
eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt,
2.
ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht untersteht,
3.
eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient.

(2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn

1.
der Träger die für den Betrieb der Einrichtung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,
2.
die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind und durch den Träger gewährleistet werden,
3.
die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und Jugendlichen nicht erschwert werden sowie
4.
zur Sicherung der Rechte und des Wohls von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung eines Konzepts zum Schutz vor Gewalt, geeignete Verfahren der Selbstvertretung und Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in persönlichen Angelegenheiten innerhalb und außerhalb der Einrichtung gewährleistet werden.
Die nach Satz 2 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit besitzt ein Träger insbesondere dann nicht, wenn er
1.
in der Vergangenheit nachhaltig gegen seine Mitwirkungs- und Meldepflichten nach den §§ 46 und 47 verstoßen hat,
2.
Personen entgegen eines behördlichen Beschäftigungsverbotes nach § 48 beschäftigt oder
3.
wiederholt gegen behördliche Auflagen verstoßen hat.

(3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem Antrag

1.
die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung sowie zur ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung in Bezug auf den Betrieb der Einrichtung gibt, sowie
2.
im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu prüfen.

(4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Gewährleistung des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können nachträgliche Auflagen erteilt werden.

(5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften hinzuweisen.

(6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen nach Absatz 4 Satz 2 erteilt werden. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches getroffenen Vereinbarungen auszugestalten.

(7) Die Erlaubnis ist aufzuheben, wenn das Wohl der Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Sie kann aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für eine Erteilung nach Absatz 2 nicht oder nicht mehr vorliegen; Absatz 6 Satz 1 und 3 bleibt unberührt. Die Vorschriften zum Widerruf nach § 47 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 des Zehnten Buches bleiben unberührt. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung.

Entspricht ein nichtiges Rechtsgeschäft den Erfordernissen eines anderen Rechtsgeschäfts, so gilt das letztere, wenn anzunehmen ist, dass dessen Geltung bei Kenntnis der Nichtigkeit gewollt sein würde.

Werden Menschen mit Behinderungen in ihren Rechten nach diesem Buch verletzt, können an ihrer Stelle und mit ihrem Einverständnis Verbände klagen, die nach ihrer Satzung Menschen mit Behinderungen auf Bundes- oder Landesebene vertreten und nicht selbst am Prozess beteiligt sind. In diesem Fall müssen alle Verfahrensvoraussetzungen wie bei einem Rechtsschutzersuchen durch den Menschen mit Behinderungen selbst vorliegen.

(1) Ein fehlerhafter Verwaltungsakt kann in einen anderen Verwaltungsakt umgedeutet werden, wenn er auf das gleiche Ziel gerichtet ist, von der erlassenden Behörde in der geschehenen Verfahrensweise und Form rechtmäßig hätte erlassen werden können und wenn die Voraussetzungen für dessen Erlass erfüllt sind.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt, in den der fehlerhafte Verwaltungsakt umzudeuten wäre, der erkennbaren Absicht der erlassenden Behörde widerspräche oder seine Rechtsfolgen für den Betroffenen ungünstiger wären als die des fehlerhaften Verwaltungsaktes. Eine Umdeutung ist ferner unzulässig, wenn der fehlerhafte Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden dürfte.

(3) Eine Entscheidung, die nur als gesetzlich gebundene Entscheidung ergehen kann, kann nicht in eine Ermessensentscheidung umgedeutet werden.

(4) § 24 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.