Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Mai 2018 - 6 Sa 169/17
Gericht
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25. Januar 2017 - 2 Ca 1674/16 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen, verhaltensbedingten Kündigung und über einen Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung.
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Der bei Kündigungsausspruch 48 Jahre alte, verheiratete, drei Kindern unterhaltsverpflichtete Kläger ist seit 10. September 2014 bei der Beklagten, zuletzt als Triebfahrzeugführer zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsgehalt von 2.658,70 Euro beschäftigt. Die Beklagte, ein regionales Bahnunternehmen, beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer mit Ausnahme der Auszubildenden.
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Ausweislich der Auswertung des Datenschreibers und der Feststellungen der XY-AG als Netzbetreiberin hielt der Kläger, dem die Strecke seit ca. zwei Jahren bekannt war, am 26. September 2016 um 7.33 Uhr den von ihm als Triebfahrzeugführer geführten Nahverkehrszug im Bahnhof Z. ca. 25 m vor dem Signal am Bahnsteig an. Nach Ein- und Ausstieg der Fahrgäste fuhr der Kläger den Zug an und betätigte ca. 5 m vor dem jedenfalls bei Vorüberfahrt auf "Halt" (rot) stehenden Ausfahrtsignal des Bahnhofes die sog. Befehlstaste, welche eine magnetgesteuerte automatische Zwangsbremsung außer Kraft setzt, weshalb der Zug über das Haltsignal hinwegfahren konnte. Ob der Kläger die Zwangsbremsung bewusst oder gar vorsätzlich außer Kraft gesetzt hat, ist zwischen den Parteien streitig. Danach führte der Kläger eine manuelle Bremsung durch, so dass sein Zug 60 m hinter dem Signal zum Stehen kam. In der Folge wechselte der Kläger den Führerstand, setzte den Zug wieder vor das Signal zurück und fuhr erst wieder los, nachdem eine Zugfreigabe durch grünes Signal erfolgt war.
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Im Zusammenhang mit dem Bremsvorgang fanden jedenfalls drei Gespräche per Zugfunk zwischen dem zuständigen Fahrdienstleiter U. und dem Kläger statt. Hinsichtlich des sinngemäßen Inhaltes der Gespräche, wie sie der Zeuge U. in einem Gedächtnisprotokoll niedergelegt hat, wird auf den Tatbestand der erstinstanzlichen Entscheidung verwiesen. Der Kläger bestreitet die Richtigkeit der Aufzeichnung unter Verweis auf die Tatsache, dass der Fahrdienstleiter aufgrund seines sächsischen Dialekts und erheblicher Umgebungsgeräuschkulisse schwer zu verstehen gewesen sei.
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Der Kläger meldete die dargestellten Geschehnisse der Leitstelle der Beklagten unter Verstoß gegen bestehende Richtlinien nicht zur Aufnahme in den elektronischen Lagebericht. Auch auf telefonische Nachfrage der zwischenzeitlich von der XY-N-AG informierten Beklagten am 27. September 2016, ob es am Vortag eine Signalüberfahrung gegeben habe, verneinte der Kläger. Der Inhalt eines auf Bitten des Klägers auf den 28. September 2017 verlegten Personalgesprächs mit dem Zeugen U. ist zwischen den Parteien umstritten.
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Die Beklagte hat mit Schreiben vom 10. Oktober 2016 unter Beifügung von Anlagen (Ergebnisbericht vom 26. September 2016, Auswertung des Datenschreibers (Bl. 22 ff. d. A.) den bei ihr gewählten Betriebsrat zur ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung des Klägers angehört. Der Betriebsrat hat der Kündigung am 11. Oktober 2016 zugestimmt.
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Die Beklagte hat das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 18. Oktober 2016, dem Kläger zugegangen am 21. Oktober 2016, ordentlich gekündigt. Der Kläger hat gegen die Kündigung am 10. November 2016 Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht Mainz erhoben und zugleich seine Weiterbeschäftigung verlangt.
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Der Kläger hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, es sei kein Kündigungsgrund gegeben. Es sei am damaligen Morgen durch die aufgehende Sonne bei der Fahrgastabfertigung zu einer Blendung vorne rechts gekommen. Er habe den Zug nach dem Türschließen nach Sichtaufnahme zum Signal in Fahrtstellung, das an dieser Stelle wegen einer Schnittstelle von Fahrdienstleitungs-Zuständigkeiten manchmal unerwartet wieder auf Halt zurückfalle, langsam anfahren lassen. Die Zugspitze habe in dem Augenblick, in dem er nochmal zum linken Seitenfenster gewechselt habe, um zu kontrollieren, dass sich auf dem Bahnsteig kein Fahrgast dem anfahrenden Zug nähere, das Signal passiert, dessen Stellung er nicht nochmals routinemäßig habe abschließend klar habe erkennen können. Während des Hinsetzens habe er reflexartig die Befehlstaste gezogen, wobei auf dem Leuchtmelderfeld kein Zeichen für eine 2000 Hz-Beeinflussung infolge der Überfahrung eines evt. Halts zu erkennen gewesen sei. Trotzdem habe er rein sicherheitshalber eine Vollbremsung eingeleitet und den Zug zum Halt gebracht. Die Funkaufzeichnungen seiner Gespräche mit dem Fahrdienstleiter nach Gedächtnisprotokoll seien teils fehlerhaft und lückenhaft wiedergegeben. Er habe den Fahrdienstleiter, der ihm bestätigt habe, dass er wohl zurücksetzen müsse, wenn er das Signal nicht sehe, um den hierzu erforderlichen Befehl 14 gebeten, auch erneut um dessen Nachreichung nach dem Zurücksetzen. Er sei ausweislich des von der Beklagten erstellten Zeugnisses vom 30. November 2016 (Bl. 63 d. A.) nicht ungeeignet als Triebfahrzeugführer. Zu einer tatsächlichen Gefährdung des Zugverkehrs sei es nicht gekommen. Die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrates werde mit Nichtwissen bestritten.
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Der Kläger hat beantragt,
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch ordentliche Kündigung vom 18. Oktober 2016, zugegangen am 21. Oktober 2016, zum 30. November 2016 aufgelöst wird, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,
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2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Triebfahrzeugführer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, der Kläger habe vor Vorbeifahrt an dem Signal noch bemerkt, dass es auf Rot gesprungen sei und wissentlich die Befehlstaste zur Überbrückung der 2000 Hz-Beeinflussung betätigt, die automatisch den Zug bremse, sobald man ein Rotsignal überfahren habe. Es werde bestritten, dass die 2000 Hz-Beeinflussung durch Überfahren der Rotschwelle nicht angezeigt worden sei. Seine händige Bremsung im Anschluss habe zu einem Bremsweg von ca. 60 Metern geführt, während eine Notbremsung nur 15 m Bremsweg zur Folge gehabt habe. Auch habe der Kläger es unterlassen, eine ausdrückliche Genehmigung des Fahrdienstleiters zum Zurückfahren einzuholen.
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Wegen des weiteren Vortrags der Parteien in erster Instanz wird ergänzend auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils (Bl. 94 ff. d. A.) Bezug genommen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 25. Januar 2017 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen angeführt, die ordentliche Kündigung habe das Arbeitsverhältnis wirksam zum 30. November 2016 beendet. Die von der Beklagten substantiiert nach § 102 BetrVG dargelegte Betriebsratsanhörung habe der Kläger zuletzt nur einfach und damit unzureichend bestritten. Die Kündigung sei angesichts des groben Fehlverhaltens des Klägers auch nach § 1 KSchG sozial gerechtfertigt. Nach dem Vortrag der Beklagten habe der Kläger sich eine grobe Pflichtverletzung schon durch Überfahren des Haltsignals, insbesondere aber durch die vorsätzliche Außerkraftsetzung der Notbremseinrichtung zu Schulden kommen lassen. Der Kläger habe auch nach seinem eigenen Vortrag eine grobe Pflichtverletzung begangen, indem er am Signal, das bei Abfahrt auf Fahrt gestanden habe, trotz fehlender Sicht nicht angehalten, sondern es ungebremst passiert habe, obwohl dort plötzliche Signaländerungen nach seiner Behauptung nicht ungewöhnlich seien. Zudem habe er in dieser besonderen Gefahrenlage auch noch die automatische Vollbremsanlage händig außer Betrieb gesetzt. Seine Behauptung, dies sei reflexartig erfolgt, sei angesichts des steuerbaren Verhaltens nicht plausibel, allenfalls habe der Kläger ohne längeres Nachdenken gehandelt, ohne seine Motivation nachvollziehbar zu erläutern, zumal er die Bremse schon fünf Meter vor Signalvorbeifahrt außer Kraft gesetzt habe. Da ein derartiges grobes Fehlverhalten von vorneherein nicht hinnehmbar sei und zudem nicht auszuschließen sei, dass der Kläger - der sich auf einen „Reflex“ berufe, künftig erneut so handele, sei eine vorherige Abmahnung angesichts der potentiellen Beteiligung unbeteiligter Dritter im öffentlichen Nahverkehr auch bei erstmaligem Verstoß nicht erforderlich. Darauf, ob der Kläger mit Erlaubnis zurückgesetzt habe oder nicht, komme es nicht an. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 99 ff. d. A. verwiesen.
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Der Kläger hat gegen das seinen Prozessbevollmächtigten am 20. März 2017 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 20. April 2017 Berufung eingelegt und diese innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist mit am 19. Juni 2017 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.
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Der Kläger trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe seiner Berufungsbegründungsschrift vom 19. Juni 2017, sowie seiner Schriftsätze vom 03. November 2017 und vom 20. März 2017 hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 128 f., 141 f. und Bl. 174 f. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen vor,
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das Urteil sei in tatsächlicher Hinsicht fehlerhaft, weil im Tatbestand ausgeführt sei, dass der Kläger „obwohl“ das Ausfahrtsignal des Bahnhofs „Halt“ gezeigt habe, dort nicht angehalten, sondern ca. fünf Meter vor dem Signal durch Bedienen der Befehlstaste die automatische Zwangsbremsung außer Kraft gesetzt und über das Haltesignal hinweggefahren sei. Er habe bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass das Signal bei Anfahrt „Fahrt“ gezeigt habe und er deshalb angefahren sei. Erst danach sei das Fahrtsignal offensichtlich umgesprungen, was die Zwangsbremsung ausgelöst habe und woraufhin er reflexartig die Befehlstaste bedient habe, weil er sich noch an das bei Anfahrt gezeigte Signal erinnert habe, auch wenn das Signal beim zweiten Routineblick aus seinem Blickfeld verschwunden sei. Sicherheitshalber habe er danach angesichts seiner Verunsicherung manuell eine Vollbremsung durchgeführt. Hieraus ergebe sich die rechtliche Fehlerhaftigkeit des Urteils, da die groben Pflichtverletzungen, die das Arbeitsgericht annehme tatsächlich nicht feststünden und das Arbeitsgericht hiervon mangels Auslesung der Signaldaten auch nicht habe im Wege der freien Beweiswürdigung ausgehen dürfen. Er habe die Zwangsbremsung nicht (bewusst) überbrückt, sondern sie erschreckt (oder reflexartig) betätigt, als er die Signalstellung nicht bestätigend erneut habe einsehen können. Da die Zwangsbremsung und ein akustischer Warnton daher nicht ausgelöst worden und auch und kein optisches Feedback nicht erfolgt sei, habe er nichts von einer 2000 Herz-Beeinflussung gewusst. Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 24. April 2018 hat der Kläger zuletzt vorgetragen, er habe die Befehlstaste offenbar umgelegt, als er sich in Richtung der rechts im Führerstand befindlichen Steuerungselemente bewegt habe, was er jedoch nicht bemerkt habe und ihm erst im Nachhinein aufgefallen sei.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 25. Januar 2017 - 2 Ca 1674/16 - abzuändern und
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1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch ordentliche Kündigung vom 18. Oktober 2016, zugegangen am 21. Oktober 2016, zum 30. November 2016 aufgelöst wird, sondern zu unveränderten Bedingungen fortbesteht,
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2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger zu den bisherigen Bedingungen als Triebfahrzeugführer bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens weiter zu beschäftigen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das vom Kläger angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 14. August 2017, auf die Bezug genommen wird (Bl. 138 ff. d. A.), zweitinstanzlich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Sachvortrags im Wesentlichen wie folgt:
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der Kläger habe das „Halt“ zeigende Signal missachtet und die Befehlstaste unerlaubt betätigt, um die fällige Zwangsbremsung zu überbrücken, ohne dass eine Erlaubnis hierzu vorgelegen habe. Es finde eine unmittelbare Kopplung statt zwischen dem PZB-Magneten am Hauptsignal (rot) und dem PZB-Magneten am Fahrzeug, die bei Vorbeifahrt an einem „Halt“ zeigenden Signal automatisch eine Zwangsbremsung auslöse, wenn sie nicht durch die Befehlstaste überbrück werde (bei erlaubter Vorbeifahrt). Diesen zwingenden technischen Sachverhalt habe das Gericht dahingehend bewertet, dass das Signal auf Halt gestanden habe. Dies werde noch dadurch bestätigt, dass der Kläger den Zug manuell abgebremst habe. Die Berufung sei im Übrigen unzulässig, weil sich der Kläger nicht mit allen Gründen des Urteils auseinandersetze. Die §§ 315 Abs. 6, 315 a Abs. 2, 3 StGB seien im Verhalten des Klägers angelegt.
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Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften vom 24. April 2018 und 08. Mai 2018 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A
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Die zulässige Berufung ist auch in der Sache erfolgreich.
I.
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Die Berufung ist zulässig.
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a) Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe c ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 20. März 2017 mit am 20. April 2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 19. Juni 2017, eingegangen bei Gericht am gleichen Tag, rechtzeitig begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, § 64 Abs. 6 ArbGG).
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b) Die Berufung ist gemessen an den Anforderungen des § 64 Abs. 6 ArbGG S. 1 iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO auch ordnungsgemäß begründet.
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aa) Eine Berufungsbegründung muss gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergeben. Die Berufungsbegründung muss auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnitten sein und sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Urteils befassen, wenn sie diese bekämpfen will. Hat das erstinstanzliche Gericht seine Entscheidung hinsichtlich eines Streitgegenstands auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, muss die Berufungsbegründung das Urteil in allen diesen Punkten angreifen. Es ist deshalb für jede der rechtlichen oder tatsächlichen Erwägungen darzulegen, warum sie nach Auffassung des Berufungsführers die Entscheidung nicht rechtfertigt. Andernfalls ist das Rechtsmittel insgesamt unzulässig, da der Angriff gegen eine der Begründungen nicht ausreicht, um die Entscheidung insgesamt in Frage zu stellen (BAG 26. April 2017 - 10 AZR 275/16 - Rn. 13 f., mwN zitiert nach juris).
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bb) Die Berufungskammer geht davon aus, dass die Berufung ordnungsgemäß begründet ist, da die Berufungsbegründung die dargestellten Anforderungen noch erfüllt. Zwar hat das Arbeitsgericht angenommen, die Kündigung des Klägers sei sowohl nach dem Vortrag der Beklagten, der Kläger habe die Befehlstaste wissentlich betätigt, nachdem er bemerkt habe, dass das Signal auf "rot gesprungen" sei (vgl. II 4 a aa der Entscheidungsgründe, Bl. 102 d. A.), als auch bei unterstellter Richtigkeit des klägerischen Vortrags zum tatsächlichen Ablauf am 26. September 2017 - Nichterkennbarkeit des auf "rot gesprungenen" Signals und reflexartige Außerkraftsetzung der Notbremse (vgl. II 4 a bb der Entscheidungsgründe Bl. 103 f. d. A.) - sozial gerechtfertigt. Nachdem das Arbeitsgericht jedoch in seinen Entscheidungsgründen auch unter II 4 a bb letztlich die Behauptungen des Klägers zu seiner Motivationslage bei der Betätigung der Befehlstaste als nicht plausibel erachtet und damit den von der Beklagten vorgetragenen Sachverhalt unterstellt hat, vermag die Berufungskammer dennoch nicht von zwei selbstständig tragenden Begründungen auszugehen, die der Kläger jeweils hätte angreifen müssen. Dass die allein relevante Berufungsbegründungsschrift des Klägers vom 19. Juni 2017 sich ausschließlich damit auseinandersetzt, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass er von Anfang an vorgetragen habe, dass das maßgebliche Signal bei Anfahrt auf „Fahrt“ gestanden habe, obgleich das Arbeitsgericht bei genauer Betrachtung hierauf nicht maßgeblich abgestellt hat, sondern in beiden Varianten zugrunde gelegt hat, dass das fragliche Signal nach der Anfahrt durch den Kläger und damit nachträglich auf "rot gesprungen“ ist, kann dahinstehen, da der Kläger sich zumindest in seiner auf den Streitfall zugeschnittenen Begründung damit auseinander gesetzt hat, aus welchen Gründen er das Urteil für falsch hält. Im Hinblick auf die aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitende Rechtsschutzgarantie dürfen keine unzumutbaren Anforderungen an den Inhalt von Berufungsbegründungen gestellt werden (BAG 18. Mai 2011 - 4 AZR 552/09 - Rn. 14 mwN, zitiert nach juris).
II.
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Die Berufung ist nicht begründet. Die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 18. Oktober 2016 hat das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 30. November 2016 beendet, ein Anspruch des Klägers auf Weiterbeschäftigung kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Die Berufung des Klägers gegen die klageabweisende erstinstanzliche Entscheidung war zurückzuweisen.
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1. Das Kündigungsschutzgesetz findet Anwendung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der betriebliche Anwendungsbereich des KSchG gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2 und 3 KSchG eröffnet ist. Auch hat der Kläger bei Kündigungsausspruch die Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG erfüllt.
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2. Die Kündigung war auf ihre soziale Rechtfertigung nach § 1 Abs. 2 KSchG zu überprüfen, da der Kläger gemäß § 4 Satz 1 KSchG rechtzeitig innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben hat. Dieser Überprüfung hält die Kündigung stand.
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2.1. Eine Kündigung ist iSv. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG durch Gründe im Verhalten des Arbeitnehmers bedingt und damit nicht sozial ungerechtfertigt, wenn dieser seine vertraglichen Haupt- oder Nebenpflichten erheblich und in der Regel schuldhaft verletzt hat, eine dauerhaft störungsfreie Vertragserfüllung in Zukunft nicht mehr zu erwarten steht und dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers über die Kündigungsfrist hinaus in Abwägung der Interessen beider Vertragsteile nicht zumutbar ist. Auch eine erhebliche Verletzung der den Arbeitnehmer gem. § 241 Abs. 2 BGB treffenden Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers kann eine Kündigung rechtfertigen(BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 11, 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - Rn. 24; 3. November 2011 - 2 AZR 748/10 - Rn. 20; jeweils zitiert nach juris). Eine Kündigung scheidet dagegen aus, wenn schon mildere Mittel und Reaktionen von Seiten des Arbeitgebers - wie etwa eine Abmahnung - geeignet gewesen wären, beim Arbeitnehmer künftige Vertragstreue zu bewirken (BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 11, 19. November 2015 - 2 AZR 217/15 - aaO; 31. Juli 2014 - 2 AZR 434/13 - Rn. 19, zitiert nach juris). Einer Abmahnung bedarf es nach Maßgabe des auch in § 314 Abs. 2 iVm. § 323 Abs. 2 BGB zum Ausdruck kommenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung auch nach Ausspruch einer Abmahnung nicht zu erwarten oder die Pflichtverletzung so schwerwiegend ist, dass selbst deren erstmalige Hinnahme durch den Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und offensichtlich (auch für den Arbeitnehmer erkennbar) ausgeschlossen ist(BAG 15. Dezember 2016 - 2 AZR 42/16 - Rn. 1119. November 2015 - 2 AZR 217/15 - aaO; 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 22; aaO).
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2.2. Gemessen hieran ist die streitgegenständliche Kündigung, die die Beklagte auf verhaltensbedingte Gründe gestützt hat, gemäß § 1 Abs. 2 KSchG sozial gerechtfertigt. Hiervon ist das Arbeitsgericht mit sorgfältiger und zutreffender Begründung zu Recht ausgegangen. Die Berufungskammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf die erstinstanzlichen Ausführungen unter II 4 der Entscheidungsgründe (Bl. 11 - 16 d. A.) Bezug, macht sich diese zu Eigen und stellt dies ausdrücklich fest (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Die Angriffe der Berufung rechtfertigen ein anderes Ergebnis nicht.
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2.2.1. Die Beklagte wirft dem Kläger zu Recht eine gravierende Verletzung seiner arbeitsvertraglichen Pflichten vor.
- 41
a) Für die Berufungskammer steht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen nach freier Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO fest, dass der Kläger eine erhebliche Pflichtverletzung begangen hat, da er am 26. September 2016 - nachdem er das von ihm geführte Triebfahrzeug nach dem Fahrgastwechsel zur Anfahrt gebracht hatte - am jedenfalls zu diesem Zeitpunkt „rot“ zeigenden Ausfahrsignal vorbeifuhr und zuvor die Befehlstaste betätigte, welche eine magnetgesteuerte automatische Notbremsung außer Kraft setzt. Den Vortrag des Klägers als wahr unterstellend, ist hierbei davon auszugehen, dass der Kläger mit dem Zug das Signal passiert hat, obwohl er dessen Stand wegen einer Sonnenlichtblendung nicht erkennen konnte und damit unbedingter Anlass bestanden hätte, den Zug sofort zum Stehen zu bringen. Dies gilt umso mehr, als der Kläger selbst angegeben hat, dass an dieser Stelle wegen einer Schnittstelle von Fahrdienstleiterzuständigkeiten jederzeit mit einem Signalwechsel zu rechnen ist. Da die Befehlstaste lediglich bei ausdrücklicher - hier nicht vorliegender - Anweisung bedient werden und eine Signalüberfahrung nicht gestattet ist, liegt ein gravierender Pflichtenverstoß unter Missachtung der bei der Beklagten einzuhaltenden Richtlinien (Ziff. 4 (9) Richtlinie 483.0101 Zugbeeinflussungsanlagen bedienen) vor, der geeignet war, erhebliche Beeinträchtigungen für Leib und Leben der Fahrgäste der Beklagten hervorzurufen.
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b) Die Beklagte beruft sich zu Recht darauf, der Kläger habe die Befehlstaste bewusst unerlaubt betätigt.
- 43
aa) Im Kündigungsschutzprozess obliegt dem kündigenden Arbeitgeber die volle Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Kündigungsgrundes. Den Arbeitgeber trifft die Darlegungs- und Beweislast auch für diejenigen Tatsachen, die einen vom Gekündigten behaupteten Rechtfertigungsgrund ausschließen. Allerdings kann den Arbeitnehmer schon auf der Tatbestandsebene des wichtigen Grundes eine sekundäre Darlegungslast treffen. Dies kommt insbesondere dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber als primär darlegungsbelastete Partei außerhalb des fraglichen Geschehensablaufs steht, während der Arbeitnehmer aufgrund seiner Sachnähe die wesentlichen Tatsachen kennt. In einer solchen Situation kann der Arbeitnehmer gehalten sein, dem Arbeitgeber durch nähere Angaben weiteren Sachvortrag zu ermöglichen. Kommt er in einer solchen Prozesslage seiner sekundären Darlegungslast nicht nach, gilt das tatsächliche Vorbringen des Arbeitgebers - soweit es nicht völlig „aus der Luft gegriffen“ ist - iSv. § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden. Dabei dürfen an die sekundäre Behauptungslast des Arbeitnehmers keine überzogenen Anforderungen gestellt werden. Sie dient lediglich dazu, es dem kündigenden Arbeitgeber als primär darlegungs- und beweispflichtiger Partei zu ermöglichen, weitere Nachforschungen anzustellen und sodann substantiiert zum Kündigungsgrund vorzutragen und ggf. Beweis anzutreten (BAG 17. März 2016 - 2 AZR 110/15 - Rn. 33, 16. Juli 2015 - 2 AZR 85/15 - Rn. 41, zitiert nach juris).
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bb) Ausgehend hiervon ist der Kläger, der als alleinig Anwesender zum Geschehensablauf im Führerstand und erst recht zu seiner inneren Motivationslage gegenüber der Beklagten als sachnäher zu betrachten ist, der ihm obliegenden sekundären Behauptungslast hinsichtlich eines ihn entlastenden Entschuldigungsgrundes nicht nachgekommen. Der Kläger hat im Verlauf des Rechtsstreits seine Schilderungen zum Geschehensablauf mehrfach geändert. Nachdem er erstinstanzlich zunächst vorgetragen hatte, er habe die Befehlstaste „etwas erschreckt gezogen“ (S. 2 seines Schriftsatzes vom 10. Januar 2017 (= Bl. 54 d. A.), hat er - nachdem das Arbeitsgericht beanstandet hatte, seine Motivationslage sei nicht ersichtlich geworden - in seinem zweitinstanzlichen Schriftsatz vom 03. November 2017 (S. 1 = 141 d. A.) angegeben, dass er die Befehlstaste reflexartig bedient habe, weil er sich noch an das bei Anfahrt gezeigte Signal erinnert habe, auch wenn das Signal beim zweiten Routineblick aus seinem Blickfeld verschwunden sei. Erst nach Hinweis der Berufungskammer, dass diese geschilderten Überlegungen auf ein bewusstes Verhalten schließen lassen, hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 24. April 2018 erklärt, er habe die Befehlstaste offenbar - ohne dies zu bemerken - umgelegt, als er sich in Richtung der rechts im Führerstand befindlichen Steuerungselemente bewegt habe, was ihm erst im Nachhinein aufgefallen sei. Angesichts dieser in nicht erklärbarem Widerspruch stehenden Darlegungen wertet die Berufungskammer das Berufen des Klägers auf eine reflexartige Bedienung der Befehlstaste als unbeachtliche Schutzbehauptung mit dem Ergebnis, dass der Vortrag der Beklagten, der Kläger habe bewusst gehandelt, als zugestanden gilt (§ 138 Abs. 3 ZPO). Ausweislich der vom Kläger vorgelegten Fotos aus dem Führerstand (Bl. 60 d. A.) handelt es sich beim der in Rede stehenden Befehlstaste um einen größeren Hebel, bei dem ein unbewusstes Umlegen „aus Versehen“ in der Bewegung Richtung Steuerungselemente, das der Kläger zuletzt angeführt hat, mehr als unwahrscheinlich erscheint, zumal die Befehlstaste aufgrund ihrer Sicherheitsfunktion ein besonderes Bedienelement darstellt. Im Übrigen lässt sich die Schilderung des Klägers nicht mit den aus dem tabellarischen Ereignisbericht (Druckdatum 27. September 2016), Anlage B 4, Bl. 30 d. A., ersichtlichen zeitlichen Abläufen in Einklang bringen. Dort ist zu ersehen, dass der Kläger die Befehlstaste bei Kilometer 7.054,260 und damit 5 Meter vor dem Signal bedient hat, nachdem die 2000 Hz-Beeinflussung erst bei Kilometer 7.054,265 erfolgt ist.
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2.2.2. Die Beklagte war nicht auf den Ausspruch einer Abmahnung als milderes Mittel vor Kündigungsausspruch zu verweisen. Einer vorherigen Abmahnung bedurftes es angesichts der Schwere der Pflichtverletzung des Klägers nach Auffassung der Berufungskammer nicht, da deren Hinnahme nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Kläger erkennbar - ausgeschlossen war. Die mit dem Außerkraftsetzen der automatischen Bremsung verbundenen Risiken, insbesondere die Gefährdung von Leben und Leib der Fahrgäste der Beklagten, wiegt derart schwer, dass der Kläger nicht davon ausgehen durfte, die Beklagte werde dieses Fehlverhalten hinnehmen. Dass die Gefahr sich aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles nicht realisiert hat, vermag den Kläger hierbei nicht zu entlasten, da die Beklagte das Risiko eines ungünstigeren Ausgangs in einem etwaigen Wiederholungsfall nicht tragen muss und angesichts ihrer Verantwortung für die Fahrgäste auch nicht tragen kann. Unabhängig davon hätte der Kläger - wenn sein Vortrag des reflexartigen Fehlverhaltens zutreffen würde - zu erkennen gegeben, dass nicht auszuschließen ist, dass es jederzeit erneut zu einem solchen Fehlverhalten kommen kann, weshalb der Ausspruch einer Abmahnung die Wiederholungsgefahr nicht ausschließen könnte und eine solche auch unter diesem Gesichtspunkt entbehrlich wäre.
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2.2.3 Die Kündigung erweist sich auch in Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien als billigenswert und angemessen. Zu Gunsten des Klägers hat die Berufungskammer hierbei die Unterhaltspflichten des Klägers für seine drei Kinder und seine Ehefrau, sowie die Tatsache berücksichtigt, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs das 48. Lebensjahr erreicht hat. Demgegenüber stand das berechtigte Interesse der Beklagten, das Arbeitsverhältnis zu beenden, um drohende Beeinträchtigungen ihrer Fahrgäste zu verhindern. Darüber hinaus war zu Gunsten der Beklagten die Schwere der Vertragspflichtverletzung des Klägers zu berücksichtigen, der nicht nur an einem Signal vorüberfuhr, obwohl er nach eigenem Vortrag dessen Stellung nicht erkennen konnte und ein zwischenzeitliches „Umspringen“ wegen der örtlichen Gegebenheiten wahrscheinlich war, sondern darüber hinaus auch noch durch das Bedienen der Befehlstaste ohne entsprechende Erlaubnis den Schutzmechanismus einer automatischen Bremse außer Kraft setzte. Die Interessen der Beklagten an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses überwiegen damit angesichts der mit der Tätigkeit des Klägers verbundenen erheblichen Verantwortung in einer Gesamtschau seine Interessen an dessen Fortbestand.
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3. Nachdem der Kläger die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur Betriebsratsanhörung mit der Berufung nicht mehr angegriffen hat und sonstige Unwirksamkeitsgründe nicht ersichtlich sind, hat das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit dem 30. November 2016 sein Ende gefunden.
B
- 48
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
- 49
Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.
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Annotations
(1) Der Betriebsrat ist vor jeder Kündigung zu hören. Der Arbeitgeber hat ihm die Gründe für die Kündigung mitzuteilen. Eine ohne Anhörung des Betriebsrats ausgesprochene Kündigung ist unwirksam.
(2) Hat der Betriebsrat gegen eine ordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber spätestens innerhalb einer Woche schriftlich mitzuteilen. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, gilt seine Zustimmung zur Kündigung als erteilt. Hat der Betriebsrat gegen eine außerordentliche Kündigung Bedenken, so hat er diese unter Angabe der Gründe dem Arbeitgeber unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von drei Tagen, schriftlich mitzuteilen. Der Betriebsrat soll, soweit dies erforderlich erscheint, vor seiner Stellungnahme den betroffenen Arbeitnehmer hören. § 99 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) Der Betriebsrat kann innerhalb der Frist des Absatzes 2 Satz 1 der ordentlichen Kündigung widersprechen, wenn
- 1.
der Arbeitgeber bei der Auswahl des zu kündigenden Arbeitnehmers soziale Gesichtspunkte nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat, - 2.
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 verstößt, - 3.
der zu kündigende Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz im selben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann, - 4.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers nach zumutbaren Umschulungs- oder Fortbildungsmaßnahmen möglich ist oder - 5.
eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers unter geänderten Vertragsbedingungen möglich ist und der Arbeitnehmer sein Einverständnis hiermit erklärt hat.
(4) Kündigt der Arbeitgeber, obwohl der Betriebsrat nach Absatz 3 der Kündigung widersprochen hat, so hat er dem Arbeitnehmer mit der Kündigung eine Abschrift der Stellungnahme des Betriebsrats zuzuleiten.
(5) Hat der Betriebsrat einer ordentlichen Kündigung frist- und ordnungsgemäß widersprochen, und hat der Arbeitnehmer nach dem Kündigungsschutzgesetz Klage auf Feststellung erhoben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist, so muss der Arbeitgeber auf Verlangen des Arbeitnehmers diesen nach Ablauf der Kündigungsfrist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits bei unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen. Auf Antrag des Arbeitgebers kann das Gericht ihn durch einstweilige Verfügung von der Verpflichtung zur Weiterbeschäftigung nach Satz 1 entbinden, wenn
- 1.
die Klage des Arbeitnehmers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint oder - 2.
die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu einer unzumutbaren wirtschaftlichen Belastung des Arbeitgebers führen würde oder - 3.
der Widerspruch des Betriebsrats offensichtlich unbegründet war.
(6) Arbeitgeber und Betriebsrat können vereinbaren, dass Kündigungen der Zustimmung des Betriebsrats bedürfen und dass bei Meinungsverschiedenheiten über die Berechtigung der Nichterteilung der Zustimmung die Einigungsstelle entscheidet.
(7) Die Vorschriften über die Beteiligung des Betriebsrats nach dem Kündigungsschutzgesetz bleiben unberührt.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Die Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten und des öffentlichen Rechts, vorbehaltlich der Vorschriften des § 24 für die Seeschiffahrts-, Binnenschiffahrts- und Luftverkehrsbetriebe. Die Vorschriften des Ersten Abschnitts gelten mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Betriebe und Verwaltungen, in denen in der Regel fünf oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden. In Betrieben und Verwaltungen, in denen in der Regel zehn oder weniger Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt werden, gelten die Vorschriften des Ersten Abschnitts mit Ausnahme der §§ 4 bis 7 und des § 13 Abs. 1 Satz 1 und 2 nicht für Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis nach dem 31. Dezember 2003 begonnen hat; diese Arbeitnehmer sind bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach Satz 2 bis zur Beschäftigung von in der Regel zehn Arbeitnehmern nicht zu berücksichtigen. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer nach den Sätzen 2 und 3 sind teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen.
(2) Die Vorschriften des Dritten Abschnitts gelten für Betriebe und Verwaltungen des privaten Rechts sowie für Betriebe, die von einer öffentlichen Verwaltung geführt werden, soweit sie wirtschaftliche Zwecke verfolgen.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn
- 1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder - 3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.
(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.