Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 22. Sept. 2015 - 6 Sa 169/15
Gericht
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 12. Februar 2015 - 7 Ca 417/14 - wird kostenpflichtig mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor insgesamt wie folgt neu gefasst wird:
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Faxkündigung vom 12. Mai 2014, noch mit sofortiger Wirkung durch die fristlose schriftliche Kündigung vom 12. Mai 2014, der Klägerin zugegangen am 21. Mai 2014, beendet worden ist, sondern bis 30. Juni 2014 fortbestanden hat.
2. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Wirksamkeit gegenüber der Klägerin ausgesprochener außerordentlicher Kündigungen.
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Die 55 Jahre alte, griechisch-stämmige, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Klägerin, gelernte Friseurin, ist aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrages vom gleichen Tag seit 15. Februar 2010 bei der Beklagten, die seit Geburt schwerst-mehrfachbehindert und betreuungsbedürftig ist, bei einem Stundenlohn von 12,36 Euro brutto als Haushaltshilfe und praktische Pflegehelferin tätig. Zum Aufgabenbereich der Klägerin zählt - soweit erforderlich - auch die Begleitung der Beklagten bei Krankenhaus- und/ oder Urlaubsaufenthalten. Das Arbeitsverhältnis richtet sich zuletzt nach dem schriftlichen Änderungsvertrag vom 04. November 2010 (im Folgenden: ÄV), dessen Ziff. 6 die Arbeitszeit der Klägerin wie folgt regelt:
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„6. Arbeitszeit
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Die monatliche Arbeitszeit beträgt ab 01. Dezember 2010 296 Stunden, diese werden geleistet im 24-Stunden-Dienst (Blockdienst), soweit es der betriebliche Ablauf erlaubt. Der Tagdienst beträgt dabei 14,2 Stunden, die mit 12,36 Euro vergütet werden. Von den 8 Stunden Nachtbereitschaftsdienst werden 4,75 Stunden mit 12,36 Euro vergütet.
Zu der täglichen Arbeitszeit kommt eine Ruhezeit von 1 Std. 50 Minuten hinzu. Diese Ruhepausenzeit wird täglich individuell abgesprochen.
Die Beschäftigung erfolgt nach Maßgabe der persönlichen Bedürfnisse der Arbeitgeberin.“
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Das Arbeitsverhältnis der Parteien wurde im Rahmen des sog. Arbeitgebermodells durchgeführt. Die Beklagte beschäftigt mit der Klägerin insgesamt unter zehn weitere Pflege- und Assistenzkräfte, weitestgehend ohne fachliche Qualifikation, und erhält zu deren Vergütung Leistungen der Kreisverwaltung Bad Kreuznach im Rahmen der Eingliederungshilfe.
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Im März 2014 begleitete die Klägerin die an Spina bifida mit erheblichen Folgebeeinträchtigungen, ua. einer Zwerchfellähmung und einem Hypoventilationssyndrom, leidende Beklagte in die Schweiz, wo dieser im Kantonsspital L ein infizierter Port entfernt wurde. Eine bei der Beklagten geplante Implantation eines Zwerchfellschrittmachers wurde durch die aktuelle Lage ihres ventrikulo-peritonalen Shunts kompliziert und musste zunächst zur weiteren Abklärung zurückgestellt werden. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Gesundheitszustand der Beklagten sich - wie von ihr geltend gemacht: beginnend ab Mitte 2013 - so verschlechtert hatte, dass aus medizinischen Gründen im Frühjahr 2014 eine 24-stündige spezielle Krankenbeobachtung mit Intensivpflege durch geschultes Pflegepersonal erforderlich wurde. Zwischen den Parteien kam es deshalb in der Folge zu Unstimmigkeiten über den künftigen Umfang der Arbeitstätigkeit der Klägerin. Zuletzt in der 19. Kalenderwoche 2014 bot die Beklagte der Klägerin unter Berufung auf den Bedarf nach geschultem Personal eine Verkürzung der Arbeitszeit an. Die Klägerin war zu einer einvernehmlichen Vertragsänderung nicht bereit.
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Am 09. Mai 2014 fand ein Telefonat zwischen der Klägerin und der Prozessbevollmächtigten der Beklagten statt, in dem neben der von der Beklagten beabsichtigten Reduktion der Arbeitsstunden auch gegenüber der Klägerin lückenhaft erteilte Abrechnungen durch die damalige Betreuerin der Beklagten im Jahr 2013 Gegenstand waren. Im Laufe des Telefonats übernahm der Ehemann der Klägerin das Gespräch. Es kam in der Folge zu einer Auseinandersetzung, deren Verlauf zwischen den Parteien streitig ist, insbesondere, ob der Ehemann der Klägerin - wie von der Beklagten behauptet - eine Vertragsänderung abgelehnt, die Alternativen unveränderte Weiterbeschäftigung oder ordentliche Kündigung mit Nachzahlung gefordert und anderenfalls die Belastung der Beklagten mit einem Abrechnungsbetrug in Aussicht gestellt hat.
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Am 12. Mai 2014 rief der Ehemann der Klägerin erneut bei der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an und ihm wurde die fristlose Kündigung der Klägerin in Aussicht gestellt. Es entstand Streit, dessen Verlauf umstritten ist, va. im Hinblick auf die Behauptung der Beklagten, der Ehemann der Klägerin habe ihrer Prozessbevollmächtigten mit Kontakten zu griechischen Organisationen gedroht, die eigentlich nicht benutzt werden sollten, da kein Blut vergossen werden solle. Noch am Nachmittag des 12. Mai 2014 fand ein weiteres Telefonat zwischen der Prozessbevollmächtigten und der Klägerin statt, während diese - wie auch während der vorangegangenen Unterredung der Beklagtenvertreterin mit ihrem Ehemann - bei der Beklagten ihren Dienst versah. Es ist streitig, ob die Beklagtenvertreterin der Klägerin die behauptete Drohung ihres Ehemannes vorhielt, sie fragte, ob sie sich vom Verhalten ihres Ehemanns distanziere und ob die Klägerin hierauf keine Antwort gab. Am frühen Abend des 12. Mai 2014 verweigerte die Klägerin die Entgegennahme eines zwischenzeitlich von der Beklagtenvertreterin erstellten und per Fax übermittelten Schreibens, mit dem die außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses erklärt wurde, weil die Klägerin die nun erforderliche intensiv-medizinische Pflege nicht leisten könne und mit einer Reduktion ihrer Arbeitsstunden auf mitunter zwei pro Tag während der Ruhezeiten des Pflegepersonals nicht einverstanden gewesen sei.
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Am 21. Mai 2014 wurde der Klägerin eine schriftliche außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 12. Mai 2014 per Einschreiben zugestellt.
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Die Klägerin hat am 16. Mai 2014 bei der Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Klage erhoben gerichtet auf die Feststellung, dass eine mündliche Kündigung vom 12. Mai 2014 unwirksam sei und das Arbeitsverhältnis fortbestehe und zugleich Weiterbeschäftigung verlangt. Mit Schriftsatz vom 18. Juli 2014 hat die Klägerin ihre Klage ua. um nach ihrer Auffassung rückständige Zahlungsansprüche erweitert. Das Arbeitsgericht hat am 12. Februar 2015 ausschließlich im Hinblick auf die Bestandsschutzklage ein Teilurteil verkündet, gegen welches sich vorliegende Berufung richtet.
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Die Klägerin hat - soweit vorliegend von Belang - erstinstanzlich im Wesentlichen geltend gemacht, die fristlose Fax-Kündigung vom 12. Mai 2014 sei bereits mangels Schriftform unwirksam. Erst die ordentliche Kündigung vom 12. Mai 2014, zugegangen am 21. Mai 2014, habe das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2014 beendet. Es gebe keinen außerordentlichen Kündigungsgrund. Sie sei trotz erheblicher Zahlungsrückstände aus der Vergangenheit niemals der Arbeit ferngeblieben. Sie wisse auch nichts davon, dass sich die Krankheit der Beklagten verschlechtert habe. Sie habe die Beklagte gewaschen, Katheter entleert, ihr Tabletten und Essen gegeben. Nach dem zweiwöchigen Aufenthalt in der Schweiz sei die Beklagte zur Kräftigung nach Hause entlassen worden und habe noch einmal vorsprechen sollen, damit die Schwierigkeiten mit der Atmung endgültig behandelt werden könnten. Es sei dann - wie bereits in 2013 - ein Pflegedienst zusätzlich eingesetzt worden. Zu keinem Zeitpunkt habe ihr Ehemann erklärt, dass er eine Erpressung beabsichtige oder ähnliche unlautere Mittel anwenden wolle oder der Prozessbevollmächtigten der Beklagten mit einer Betrugsanzeige gedroht oder mit Kontakten zu griechischen Organisationen, einem mafiösen Gebilde, die er einsetzen wolle. Auch habe die Prozessbevollmächtigte der Beklagten ihr gegenüber im Telefonat nichts davon erzählt, dass ihr Ehemann sie bedroht habe.
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Die Klägerin hat - soweit vorliegend von Belang - beantragt,
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1. es wird festgestellt, dass durch die mündliche fristlose Kündigung vom 12. Mai 2014 das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht beendet worden ist, sondern ungekündigt fortbesteht,
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2. es wird festgestellt, dass das Beschäftigungsverhältnis zwischen den Parteien zu den bisher geltenden Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitsvertrag vom 04. November 2011 bis zum 30. Juni 2014 fortbesteht.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, die außerordentliche Kündigung sei gerechtfertigt. Ausweislich eines sozialmedizinischen Gutachtens des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz vom 27. Februar 2014 (Bl. 60 ff. d. A) benötige sie infolge einer unverschuldeten Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes seit Mitte 2013 eine 24-h-Betreuung durch geschultes Pflegepersonal, wozu die Klägerin nicht in der Lage sei, was sie spätestens ab dem 07. Mai 2014 habe erkennen müssen. Dennoch habe sie - trotz der psychisch mitgenommenen Situation der Beklagten bereits in der Schweiz - auf unverzügliche Zahlung - infolge lückenhafter Abrechnungen der ehemaligen Betreuerin uU. - ausstehender Stunden bestanden, obwohl sie nicht so viel zahlen könne, nachdem die Kreisverwaltung nur noch Abschlagszahlungen erbracht habe. Die Klägerin habe sich einer einvernehmlichen Vertragsänderung durch Stundenkürzung versperrt ua. unter Hinweis auf ihre lange Anfahrt von 85 km. Im Telefonat vom 09. Mai 2014 sei ihre Prozessbevollmächtigte, nachdem sie ihm gegenüber zunächst Gläubigerbenachteiligung und Vereitelung der Zwangsvollstreckung vermutet habe, mit dem Ehemann der Klägerin in Streit geraten, weil er auf die Fortführung von Zahlungen auf ein Konto des Sohnes der Familie oder Barauszahlung oder Scheck bestanden habe. In der Folge habe der Ehemann sie vor die Alternative der unveränderten Beschäftigung oder einer ordentlichen Kündigung mit Geldzahlung gestellt, anderenfalls er die Beklagte mit Abrechnungsbetrug belasten werde. Im Telefonat vom 12. Mai 2014 habe die Prozessbevollmächtigte der Beklagten dem Ehemann der Klägerin mitgeteilt, es werde keine Erpressung geben, es werde nun die Kündigung folgen. Man habe sich dann über die - unstreitig - im Jahr 2010 erfolgte strafrechtliche Verurteilung der Tochter der Klägerin und ihres Ehemannes wegen Urkundenfälschung gegenüber der Beklagten unterhalten und es sei die Frage aufgetaucht, woher das Geld für die Erfüllung der damals gerichtlich angeordneten Auflage stamme. Daraufhin sei der Ehemann der Klägerin völlig ausgeflippt und habe der Beklagten mit Bezichtigung wegen Betrügerei gedroht und auf die Einhaltung der Handlungsalternativen bestanden, wobei ein Betrag von 18.000,00 Euro beziffert worden sei. Er habe nun mit Kontakten zu griechischen Organisationen gedroht, die eigentlich nicht benutzt werden sollten, da kein Blut vergossen werden solle. Die Klägerin habe bereits im Vorfeld zum Gespräch der Beklagten am 09. Mai 2014, nachdem diese sich geweigert gehabt habe, mit dem Ehemann der Klägerin zu sprechen, ausgerichtet, dass er über Kontakte zur Mafia verfüge. Nach der Drohung vom 12. Mai 2014 sei die Klägerin über das Kerngeschehen informiert und deutlichst befragt worden, ob sie sich vom Verhalten ihres Ehemanns distanziere, ohne dass eine Antwort auf die Frage erfolgt sei. Auch habe die Klägerin am 13. Mai 2014 eine auf den 12. Mai 2014 rückdatierte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt, obwohl sie an diesem Tag munter und ohne Beschwerden gewesen sei, was sich auch daraus ergebe, dass sie der damaligen Betreuerin Z mitgeteilt habe, sie sei am 12. Mai 2014 um 18.00 Uhr aufgefordert worden, den Arbeitsplatz zu verlassen und an den Folgetagen krankgeschrieben gewesen. Auf die fehlende Schriftform könne sich die Klägerin infolge der Zugangsverweigerung nicht berufen.
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Das Arbeitsgericht hat mit Teilurteil vom 12. Februar 2015 festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 21. Mai 2014 nicht vor Ablauf des 30. Juni 2014 aufgelöst worden ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Feststellungsanträge seien begründet, weil das Arbeitsverhältnis weder durch die mündliche Kündigung vom 12. Mai 2014, noch durch die Faxkündigung vom gleichen Tag, noch durch die fristlose schriftliche Kündigung vom 20. Juni 2014, zugegangen am 21. Mai 2014 vor dem 30. Juni 2014 beendet worden sei. Weder die mündliche, noch die Kündigung per Fax entsprächen § 623 BGB. Ein außerordentlicher Kündigungsgrund für die Kündigung der Prozessbevollmächtigten vom 21. Mai 2014 habe nicht vorgelegen. Die Verweigerung einer einvernehmlichen Vertragsänderung, die für die Klägerin weniger Arbeitszeit und damit weniger Einkommen bedeutet hätte, stelle keinen wichtigen Grund dar, zumal die Beklagte jederzeit auch die Möglichkeit einer Änderungskündigung im Kleinbetrieb gehabt habe. Soweit die Parteien wegen ausstehender Lohnzahlungen in Streit geraten seien, habe die Beklagte nichts vorgetragen, was auf eine Bedrohung seitens der Klägerin hingewiesen habe. Das allein angeführte Verhalten des Ehemanns, von dem die Klägerin sich - ohne zu antworten - habe distanzieren sollen, genüge hierzu nicht, zumal kein Anlass geschildert worden sei, dass der Ehemann konkret von der Klägerin beauftragt worden sei, „Druck“ auf die Beklagte auszuüben. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 293 ff. d. A. Bezug genommen.
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Die Beklagte hat gegen das am 10. März 2015 zugestellte Teilurteil mit am 08. April 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag Berufung eingelegt und diese mit am Montag, den 11. Mai 2015, bei Gericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag begründet.
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Die Beklagte macht zur Begründung ihrer Berufung nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 11. Mai 2015, auf die auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 315 ff. d. A.), zweitinstanzlich im Wesentlichen geltend, das Arbeitsgericht habe das Wesen des Arbeitgebermodells verkannt. § 6 ÄV, nach dem die Beschäftigung nach Maßgabe der persönlichen Bedürfnisse der Beklagten erfolge, trage dem Umstand Rechnung, dass mit der Schwerstbehinderung gesundheitliche Verschlechterungen grundsätzlich einhergingen und Geldleistungen als Budget von der Kreisverwaltung flössen. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf 296 Assistenzstunden gehabt, nachdem die ärztliche 24h-Intensivverordnung ausgestellt worden sei. Da damit keine Vertragsänderung vorgelegen habe, sondern nur eine Umsetzung des Vertrages, habe die Klägerin - indem sie erklärt habe, reduziert nicht zu arbeiten - ihre Arbeitsleistung verweigert. Das Arbeitsgericht habe verkannt, dass die Klägerin ja selbst habe kündigen können, um sich eine neue Einkunftsmöglichkeit zu suchen. Die praktische Konsequenz des Urteils sei, dass die Beklagte genötigt werde, für etwas zu zahlen, was ihr - neben dem intensivmedizinischen Dienst - nicht von der Kreisverwaltung bezahlt werde. Dies sei nicht der Entstehungsgedanke für das Institut des Arbeitgebermodells. Auch habe das Arbeitsgericht außer Acht gelassen, dass die Klägerin der Beklagten - einer schwerst kranken Querschnittsgelähmten in lebensbedrohlicher Beatmungslage - mitgeteilt habe, ihr Ehemann habe Kontakte zur Mafia, obwohl sie ihren Ehemann von der Beklagten habe fernhalten müssen und ihr nicht - am 09. Mai 2014 oder zwei bis drei Tage vorher - noch das mit der Mafia ausrichten dürfen. Das Gericht habe die Bedrohungen auch zu Unrecht in Bezug zum Streit über offenen Lohn gesetzt. Hinsichtlich des Schriftformgebotes müsse die persönliche Übergabe des Kündigungsschreibens am 12. Mai 2014 ausreichen.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung des am 12. Februar 2015 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - 7 Ca 417/14 - die Klage hinsichtlich der Bestandsschutzklage abzuweisen.
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Die Klägerin hat - nachdem die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer am 22. September 2015 klargestellt hatten, dass eine mündliche Kündigung zu keinem Zeitpunkt ausgesprochen worden ist - den gegen eine mündliche Kündigung gerichteten Klageantrag mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.
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Die Klägerin beantragt zuletzt,
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die Berufung zurückzuweisen mit der Maßgabe, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Fax-Kündigung vom 12. Mai 2014, noch mit sofortiger Wirkung durch die fristlose schriftliche Kündigung vom 12. Mai 2014, der Klägerin zugegangen am 21. Mai 2014, beendet worden ist, sondern bis 30. Juni 2014 fortbestanden hat.
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Die Klägerin verteidigt das von der Beklagten angefochtene Urteil nach Maßgabe ihrer Berufungserwiderung vom 30. Juni 2015, auf die ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 349 ff. d. A.) und trägt zweitinstanzlich vor,
mit Nichtwissen werde nach wie vor bestritten, dass intensivmedizinische Pflegekräfte aus ärztlicher Sicht erforderlich gewesen seien. Sie hätte der Beklagten im Übrigen eine solche Pflege auch zukommen lassen können. In dem Zeitraum, in dem die Klägerin die Beklagte betreut habe, sei diese schwer erkrankt mit ständig bestehender Lebensgefahr gewesen; ein neuer Sachverhalt sei nicht eingetreten. Bei nicht fristgemäßer Beendigung des Arbeitsverhältnisses - wenn sie nicht mehr im bisherigen Umfang gebraucht worden sein sollte - habe sie negative Folgen befürchten müssen, etwa kein Arbeitslosengeld zu bekommen. Die Beklagte habe unproblematisch schon früher ordentlich kündigen können. Eine Sondersituation durch das sog. Arbeitgebermodell gebe es nicht, insbesondere sei die Gemeinde zur Entlohnung der jeweiligen Mitarbeiter auch bei ordentlicher Kündigung verpflichtet. Sie habe der Beklagten nicht mit Verleumdung wegen Abrechnungsbetrug gedroht, falls keine ordentliche Kündigung erfolge. Sie habe der Beklagten auch niemals mitteilen lassen, dass ihr Ehemann über Kontakte zur Mafia verfüge. Ein solches Verhalten sei im Übrigen auch allein ihrem Ehemann zuzurechnen. Sie habe der Beklagten, der sie sich über einen langen Zeitraum persönlich verbunden gefühlt habe, auch im Hinblick auf die erheblichen Gehaltsrückstände gedroht oder Drohungen aussprechen lassen. Wenn der Ton einmal schärfer geworden sein sollte, dann allenfalls wegen der unverständlichen Verhaltensweise der Beklagten, den Lohn nicht auszahlen zu wollen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift vom 22. September 2015 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A
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Die zulässige Berufung der Beklagten nicht begründet.
I.
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Die Berufung ist zulässig. Die Berufung ist statthaft, wurde von der Beklagten nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 10. März 2015 mit am 08. August 2014 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit beim Landesarbeitsgericht am Montag, den 11. Mai 2015 eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 520 Abs. 2 und 3, 222 Abs. 2 ZPO).
II.
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Die Berufung der Beklagten ist in der Sache nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht hat zu Recht angenommen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die Fax-Kündigung vom 12. Mai 2014, noch mit sofortiger Wirkung durch die schriftliche außerordentliche Kündigung vom 12. Mai 2014, der Klägerin zugegangen am 21. Mai 2014, beendet worden ist, sondern bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist am 30. Juni 2014 fortbestanden hat. Die Berufung der Beklagten war zurückzuweisen. Die Berufungskammer hat hierbei - nachdem die Klägerin in der Berufungsverhandlung die gegen eine unstreitig nicht ausgesprochene mündliche Kündigung vom 12. Mai 2014 gerichtete Klage zurückgenommen und ihre Anträge im Übrigen klargestellt hat - den Tenor des Teilurteils im aus dem Urteilsausspruch ersichtlichen Umfang neu gefasst.
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1. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist nicht durch die von der Beklagtenvertreterin erstellte Telefax-Kündigung vom 12. Mai 2014 beendet worden. Der Wirksamkeit der ausschließlich per Telefax erklärten Kündigung steht das Schriftformgebot des § 623 BGB entgegen, nach dem die Kündigung zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform bedarf. Diese wurde durch das Telefaxschreiben vom 12. Mai 2014 nicht gewahrt. Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgesehen, so muss die Urkunde nach § 126 Abs. 1 BGB vom Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. Ein Telefaxschreiben entspricht dieser Formvorschrift nicht, da es sich bei einem Telefaxschreiben lediglich um eine Kopie des beim Absender verbleibenden Originals handelt und die vom Empfangsgerät hergestellte Telekopie lediglich die Ablichtung der Originalunterschrift wiedergibt (BAG 11. Juni 2002 - 1 ABR 43/01 - Rn. 29 mwN, zitiert nach juris; vgl. auch KR-Spilger 10. Auflage § 623 BGB Rn. 121). Aus welchen Gründen die Klägerin sich angesichts dessen nicht auf das Schriftformerfordernis berufen können soll, erschloss sich der Berufungskammer nicht. Dass die Klägerin - worauf die Beklagte erstinstanzlich abgehoben hat - die Annahme des Schreibens verweigert hat, könnte allenfalls im Hinblick auf die Frage des Zugangszeitpunkts unter dem Gesichtspunkt der Zugangsvereitelung Bedeutung erlangen; auf die fehlende Schriftform hat dies jedoch keinen Einfluss.
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2. Die schriftliche außerordentliche Kündigung vom 12. Mai 2014, die der Klägerin am 21. Mai 2014 zugegangen ist und die sie durch den bereits in der Klageschrift vom 16. Mai 2014 angekündigten allgemeinen Feststellungsantrag fristgemäß nach § 4 Satz 1 KSchG angegriffen hat, hat das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mit sofortiger Wirkung beendet, da es an einem außerordentlichen Kündigungsgrund nach § 626 Abs. 1 BGB fehlt. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das Arbeitsverhältnis erst durch die von der Klägerin nicht angegriffene, am gleichen Tag erklärte ordentliche Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfrist (§ 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB) mit dem 30. Juni 2014 sein Ende gefunden hat.
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2.1. Nach § 626 Abs. 1 BGB kann das Arbeitsverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann. Dabei ist zunächst zu untersuchen, ob der Sachverhalt ohne seine besonderen Umstände „an sich“ und damit typischerweise als wichtiger Grund geeignet ist. Alsdann bedarf es der weiteren Prüfung, ob dem Kündigenden die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar war oder nicht (BAG 18. Dezember 2014 - 2 AZR 265/14 - Rn. 14; 31. Juli 2014 - 2 AZR 505/13 - Rn. 39; 8. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 16; jeweils zitiert nach juris).
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2.2. Ausgehend hiervon kann die Beklagte sich nicht auf einen außerordentlichen fristlosen Kündigungsgrund iSd. § 626 Abs. 1 BGB berufen.
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2.2.1. Die außerordentliche Kündigung ist nicht aus betriebsbedingten oder personenbedingten Gründen gerechtfertigt, selbst wenn man zu Gunsten der Beklagten als zutreffend unterstellt, dass sie die Klägerin wegen der Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes als ungelernte Kraft nicht mehr einsetzen konnte, weil jedenfalls zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs eine 24-Stunden-Intensivbetreuung durch medizinische Fachkräfte erforderlich geworden war.
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a) Die außerordentliche Kündigung ist nicht als betriebsbedingte Kündigung wirksam. Eine außerordentliche Kündigung setzt voraus, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Das ist bei einer betriebsbedingten Kündigung regelmäßig nicht der Fall. Dem Arbeitgeber ist es, wenn eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit für den Arbeitnehmer aus betrieblichen Gründen entfällt, selbst im Insolvenzfall zuzumuten, die Kündigungsfrist einzuhalten (BAG 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 37; 20. Juni 2013 - 2 AZR 379/12 - Rn. 14; 24. Januar 2013 - 2 AZR 453/11 - Rn. 22, jeweils zitiert nach juris). Eine auf betriebliche Gründe gestützte außerordentliche Kündigung kommt - unter Einhaltung einer der ordentlichen Kündigungsfrist entsprechenden Auslauffrist - dann in Betracht, wenn die Möglichkeit einer ordentlichen Kündigung nicht besteht und dies dazu führt, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmer anderenfalls trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit noch für Jahre vergüten müsste, ohne dass dem eine entsprechende Arbeitsleistung gegenüberstünde (BAG 26. März 2015 - 2 AZR 783/13 - Rn. 39, aaO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend angesichts der ordentlichen Kündigungsmöglichkeit im Kleinbetrieb ersichtlich nicht erfüllt. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung führt zu keiner anderen Betrachtung, dass die Beklagte die Klägerin im in der Sozialhilfe privilegierten sog. Arbeitgebermodell (§ 66 Abs. 4 Satz 2 SGB XII) beschäftigt. In ihrer Funktion als Arbeitgeber der von ihnen beschäftigten Pflegekräfte obliegt es den Pflegebedürftigen nicht nur, die Pflegepersonen eigenverantwortlich auszuwählen, sondern auch, sie in ihre Tätigkeit einzuweisen und ihre Arbeit im Rahmen des arbeitsrechtlich Zulässigen zu organisieren, sowie für ihre Entlohnung einzustehen (vgl. BSG 28. Februar 2013 - B 8 SO 1/12 R - mwN, zitiert nach juris). Nichts anderes gilt für die Beachtung der arbeitsrechtlichen Vorschriften bei der Kündigung der Beschäftigten.
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b) Auch ein außerordentlicher personenbedingter Kündigungsgrund ist nicht gegeben. Es bestehen bereits erhebliche Bedenken, ob in der fehlenden Ausbildung der Klägerin vorliegend ein personenbedingter Mangel liegen kann, der an sich als außerordentlicher Kündigungsgrund geeignet ist, da die Klägerin bereits als ungelernte Kraft eingestellt worden ist, obgleich aufgrund der Schwere der Erkrankung der Beklagten mit einer Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nach eigenem Bekunden der Berufung zu rechnen und daher ein eintretender Bedarf an fachmedizinischer Betreuung nicht ausgeschlossen war. Selbst wenn man hiervon jedoch ausgehen wollte, war der Beklagten unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Falls und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist zuzumuten. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sich eine kontinuierliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes bereits seit Mitte 2013 abgezeichnet hat, bevor - von der Klägerin bestritten - im Frühjahr 2014 das Erfordernis einer 24-h-Intensivpflege eintrat. Angesichts dieser Umstände wäre es der Beklagten ohne weiteres möglich gewesen, das Arbeitsverhältnis angesichts der zu erwartenden Beauftragung eines medizinischen Pflegedienstes und der schleppenden Vertragsverhandlungen über eine reduzierte Arbeitszeit der Klägerin bereits zu einem früheren Zeitpunkt zumindest vorsorglich ordentlich zu kündigen oder eine Änderungskündigung auszusprechen, zumal das von der Beklagten vorgelegte sozialmedizinische Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung Rheinland-Pfalz bereits am 27. Februar 2014 die Voraussetzungen der 24-h-Intensivpflege bejaht hat. Angesichts der Nachteile, die eine außerordentliche Kündigung für die Klägerin mit sich bringt, musste diese eine außerordentliche, fristlose Kündigung aus personenbedingten Gründen am 12. Mai 2014 nicht hinnehmen. Ebenso wenig kann sie - wovon offenbar die Berufung ausgeht - darauf verwiesen werden, das Arbeitsverhältnis selbst zu kündigen.
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2.2.2. Die außerordentliche Kündigung vom 12. Mai 2014 hat das Arbeitsverhältnis nicht aus verhaltensbedingten Gründen mit sofortiger Wirkung beendet.
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a) Die Kündigung ist entgegen der von der Beklagten in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung nicht wegen beharrlicher Arbeitsverweigerung gerechtfertigt. Unabhängig davon, dass die Berufungskammer angesichts der eindeutigen Festlegung der zu leistenden Assistenzstunden bereits die Ansicht der Beklagten nicht teilt, dass die Reduzierung der wöchentlichen Assistenzstunden auf ca. zwei pro Arbeitstag vom Direktionsrecht der Beklagten iSv. § 6 ÄV gedeckt war, hat die Klägerin ihre Arbeitspflicht keinesfalls beharrlich verletzt. Ein Arbeitnehmer verweigert die angewiesene Arbeit beharrlich, wenn er sie bewusst und nachhaltig nicht leisten will (BAG 29. August 2013 - 2 AZR 273/12 -, Rn. 29, 23. Mai 2013 - 2 AZR 54/12 - Rn. 39; 24. Februar 2011 - 2 AZR 636/09 - Rn. 15, jeweils zitiert nach juris). Hiervon kann vorliegend keine Rede sein, da die Beklagte mit der Klägerin Vertragsverhandlungen über eine offenbar auch von ihr für erforderlich gehaltene einvernehmliche Reduzierung der täglichen Arbeitsstunden geführt hat. Eine Aufforderung an die Klägerin, einer ihr ohnehin obliegenden Arbeitsverpflichtung in geringerem Umfang nachzukommen, liegt hierin nicht.
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b) Die außerordentliche Kündigung ist auch nicht wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit begründet. Es kann einen wichtigen Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB zur fristlosen Kündigung darstellen, wenn der Arbeitnehmer unter Vorlage eines ärztlichen Attestes der Arbeit fern bleibt und sich Entgeltfortzahlung gewähren lässt, obwohl es sich in Wahrheit nur um eine vorgetäuschte Krankheit handelt(BAG 28. August 1993 - 2 AZR 154/93 - Rn. 32; vgl. BAG 23.Juni 2009 - 2 AZR 532/08 - Rn. 25; vgl. BAG 17.Juni 2003 - 2 AZR 123/02 - Rn. 16; LAG Rheinland-Pfalz 08. Oktober 2013 - 6 Sa 188/13 - Rn. 29 mwN; jeweils zitiert nach juris). Legt der Arbeitnehmer ein ärztliches Attest vor, so begründet dies in der Regel den Beweis für die Tatsache der zur Arbeitsunfähigkeit führenden Erkrankung. Ist es dem Arbeitgeber allerdings gelungen, den Beweiswert der ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu erschüttern bzw. zu entkräften, ist es nunmehr wiederum Sache des Arbeitnehmers, angesichts der Umstände, die gegen eine Arbeitsunfähigkeit sprechen, weiter zu substantiieren, welche Krankheiten vorgelegen haben, welche gesundheitlichen Einschränkungen bestanden haben und welche Verhaltensmaßregeln der Arzt gegeben hat (vgl. insgesamt LAG Rheinland-Pfalz 08. Oktober 2013 - 6 Sa 188/13 - Rn. 29 mwN, aaO). Der Beklagten ist es bereits nicht gelungen, in diesem Sinne den Beweiswert des von der Klägerin für den 12. und 13. Mai 2014 vorgelegten ärztlichen Attestes über ihre seit 12. Mai 2014 bestehende Arbeitsunfähigkeit zu erschüttern. Es ist unschädlich, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 13. Mai 2014 einen Tag rückdatiert ist, da dies in Einklang steht mit § 5 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 SGB V idF vom 14. November 2013 (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie). Auch die Tatsache, dass die Klägerin am 12. Mai 2014 einen gesunden Eindruck gemacht haben mag und sie der damaligen Betreuerin der Beklagten Z mitgeteilt hat, sie sei am 12. Mai 2014 um 18.00 Uhr aufgefordert worden, den Arbeitsplatz zu verlassen und an den Folgetagen krankgeschrieben gewesen, begründen Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung nicht. Unstreitig ist es erst am Abend des 12. Mai 2014 zu den erheblichen Unstimmigkeiten zwischen den Parteien gekommen und der Eintritt einer erst am Folgetag ärztlich attestierten Arbeitsunfähigkeit nach diesem Zeitpunkt nicht ausgeschlossen. Dass die Klägerin von der Zeugin Z für den 12. Mai 2014 noch Vergütung für geleistete Arbeit erbeten hat, erscheint - da sie bis 18.00 Uhr tatsächlich gearbeitet hat - folgerichtig, jedenfalls nicht rechtswidrig.
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c) Auch die von der Beklagten behaupteten Drohungen durch den Ehemann der Klägerin und das Verhalten der Klägerin selbst unmittelbar vor und am 12. Mai 2014 sind letztlich nicht geeignet, der außerordentlichen Kündigung zur Wirksamkeit zu verhelfen. Dies gilt bereits deshalb, weil die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für die Kündigungsgründe trägt (vgl. nur BAG 27. September 2012 - 2 AZR 646/11 - Rn. 29 mwN, zitiert nach juris), Beweis für ihre von der Klägerin bestrittenen Tatsachenbehauptungen jedoch insgesamt nicht angetreten hat. Selbst wenn man den Tatsachenvortrag der Beklagten - soweit substantiiert - zu ihren Gunsten als zutreffend unterstellt, liegt ein außerordentlicher Kündigungsgrund nicht vor. Dies gilt auch dann, wenn man annehmen wollte, dass die Klägerin sich die Äußerungen ihres Ehemannes zurechnen lassen muss, nachdem dieser offenbar für die nach eigenen Angaben und Einschätzung in der Berufungsverhandlung der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen Klägerin gegenüber der Beklagten und deren Prozessbevollmächtigten bei den Vertragsverhandlungen die Interessen der Klägerin auf deren Veranlassung wahrgenommen und die Klägerin sich nach der Behauptung der Beklagten von seinen Äußerungen nicht distanziert hat (vgl. zur Problematik der Anrechnung des Verhaltens Dritter: BAG 10. Juni 2010 - 2 AZR 297/09 - Rn. 16, BAG 14. Mai 1987 - 2 AZR 294/86 - Rn. 22; BAG 08. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 21, jeweils zitiert nach juris).
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aa) Unterstellt man den beklagtenseitigen Vortrag als zutreffend, liegt ein an sich geeigneter wichtiger Grund iSd. § 626 Abs. 1 BGB jedenfalls darin, dass die Klägerin ihre arbeitsvertraglichen Nebenpflichten - angenommen zurechenbar - erheblich verletzt hat, indem die Beklagte in Gestalt ihrer Prozessbevollmächtigten zumindest am 12. Mai 2014 widerrechtlich bedroht wurde.
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(1) Als wichtiger Grund ist neben der Verletzung vertraglicher Hauptpflichten auch die schuldhafte Verletzung von Nebenpflichten „an sich“ geeignet. Nach § 241 Abs. 2 BGB ist jede Partei des Arbeitsvertrags zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen ihres Vertragspartners verpflichtet. Droht der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mit einem empfindlichen Übel, um die Erfüllung eigener streitiger Forderungen zu erreichen, kann darin - je nach den Umständen des Einzelfalls - ein erheblicher, die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigender Verstoß gegen seine Pflicht zur Wahrung von dessen Interessen liegen. Eine auf ein solches Verhalten gestützte Kündigung setzt regelmäßig die Widerrechtlichkeit der Drohung voraus (vgl. insgesamt BAG 08. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 19 f. mwN, zitiert nach juris).
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Eine Drohung setzt objektiv die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird (BAG 9. Juni 2011 - 2 AZR 418/10 - Rn. 14, zitiert nach juris). Sie muss nicht ausdrücklich ausgesprochen werden. Die Drohung kann auch versteckt erfolgen, beispielsweise durch eine Warnung oder einen Hinweis auf nachteilige Folgen. Als Übel genügt jeder Nachteil. Das In-Aussicht-Stellen eines zukünftigen Übels ist widerrechtlich, wenn entweder das Mittel, dh. das angedrohte Verhalten, oder der Zweck, dh. die erwartete Willenserklärung, oder jedenfalls der Einsatz des fraglichen Mittels zu dem fraglichen Zweck von der Rechtsordnung nicht gedeckt ist (vgl. BAG 08. Mai 2014 - 2 AZR 249/13 - Rn. 22 mwN, zitiert nach juris).
- 45
(2) Nach diesen Grundsätzen ist ein wichtiger Grund an sich gegeben. Hierbei kann dahinstehen, ob ein solcher bereits in der - als zutreffend unterstellten - Drohung mit der Offenlegung eines Abrechnungsbetruges im Telefonat 09. Mai 2014 liegt. Da sich die Parteien zum Zeitpunkt des Telefonats entgegen der Rüge der Berufung auch darüber stritten, ob der Klägerin wegen von der früheren Betreuerin der Beklagten lückenhaft erteilter Abrechnungen noch Vergütungsansprüche aus der Vergangenheit zustehen und da nicht ersichtlich ist, dass der Ehemann der Klägerin beabsichtigte, aus seiner Sicht unwahre Tatsachen offenzulegen, könnten insoweit Bedenken hinsichtlich der Widerrechtlichkeit der Drohung bestehen. Jedenfalls als widerrechtlich zu betrachten ist es allerdings zweifellos, wenn der Ehemann der Klägerin im Telefonat vom 12. Mai 2014 der Beklagtenvertreterin für den Fall der Nichteinigung mit Kontakten zu „griechischer Organisationen“ gedroht haben sollte, obwohl ein „Blutvergießen“ eigentlich habe vermieden werden sollen.
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bb) Dennoch wiegt das Verhalten der Klägerin und ihres für sie auftretenden Ehemannes jedoch nach Auffassung der Berufungskammer den Umständen nach jedenfalls nicht so schwer, dass der Beklagten - auch unter Berücksichtigung ihrer eigenen Interessen - ein Festhalten am Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar gewesen wäre.
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(1) Bei der Prüfung, ob dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers trotz Vorliegens einer erheblichen Pflichtverletzung jedenfalls bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zumutbar ist, ist in einer Gesamtwürdigung das Interesse des Arbeitgebers an der sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegen das Interesse des Arbeitnehmers an dessen Fortbestand abzuwägen.
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Es hat eine Bewertung des Einzelfalls unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu erfolgen. Dabei lassen sich die Umstände, anhand derer zu beurteilen ist, ob dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung zumindest bis zum Ende der Frist für eine ordentliche Kündigung zumutbar war oder nicht, nicht abschließend festlegen. Zu berücksichtigen sind aber regelmäßig das Gewicht und die Auswirkungen einer Vertragspflichtverletzung, der Grad des Verschuldens des Arbeitnehmers, eine mögliche Wiederholungsgefahr sowie die Dauer des Arbeitsverhältnisses und dessen störungsfreier Verlauf. Eine außerordentliche Kündigung kommt nur in Betracht, wenn es keinen angemessenen Weg gibt, das Arbeitsverhältnis fortzusetzen, weil dem Arbeitgeber sämtliche milderen Reaktionsmöglichkeiten unzumutbar sind. Im Vergleich zu einer außerordentlichen fristlosen Kündigung kommen als mildere Mittel insbesondere eine Abmahnung oder eine ordentliche Kündigung in Betracht. Sie sind dann alternative Gestaltungsmittel, wenn schon sie geeignet sind, den mit der außerordentlichen Kündigung verfolgten Zweck - nicht die Sanktion pflichtwidrigen Verhaltens, sondern die Vermeidung des Risikos künftiger Störungen des Arbeitsverhältnisses - zu erreichen (BAG 20. November 2014 - 2 AZR 651/13 - Rn. 21, zitiert nach juris; 23. Oktober 2014 - 2 AZR 865/13 - Rn. 47; 25. Oktober 2012 - 2 AZR 495/11 - Rn. 15 mwN, jeweils zitiert nach juris).
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(2) Ausgehend hiervon war es der Beklagten zuzumuten, die ordentliche Kündigungsfrist einzuhalten. Zu Gunsten der Beklagten verkennt die Berufungskammer nicht, dass bei der praktischen Pflegetätigkeit der Klägerin im sog. Arbeitgebermodell ein enges Vertrauensverhältnis zwischen den Parteien zwingende Voraussetzung ist und die Beklagte sich aufgrund ihrer Erkrankung in besonderem Maß auf die Klägerin verlassen können muss. Dennoch war bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen, dass die Vorfälle vom 09. und insbesondere 12. Mai 2014 sich im Rahmen einer sich zuspitzenden Auseinandersetzung der Parteien um die Fortführung des für die Klägerin existentiellen Arbeitsverhältnisses und um rückständige Vergütung ereignet haben und die Situation zunehmend eskalierte, nachdem die Beklagte trotz jederzeit möglicher ordentlicher Kündigung gegen den Willen der Klägerin eine Reduzierung der Arbeitsstunden erreichen wollte. Es konnte auch nicht außer Betracht bleiben, dass das Verhalten der nunmehrigen Beklagtenvertreterin nach dem Eindruck der Berufungskammer nicht gänzlich ohne Einfluss auf die nicht zu bagatellisierende Verschärfung des Tons geblieben sein dürfte und sich das - wenn auch nicht zu entschuldigende - Verhalten des Ehemanns der Klägerin als spontane Reaktion im Gesprächsverlauf darstellt. Die Beklagte hat im Rechtsstreit selbst vorgetragen, dass die von ihr beauftragte Prozessbevollmächtigte, deren Verhalten sie sich zurechnen lassen muss, den Ehemann der Klägerin am 09. Mai 2014 zunächst - im Zusammenhang mit einer bislang offenbar unbeanstandeten Kontohandhabung - der Gläubigerbenachteiligung und Vereitelung der Zwangsvollstreckung verdächtigt hat. Weiter hat sie angegeben, der Ehemann der Klägerin sei „völlig ausgeflippt“, nachdem die Beklagtenvertreterin ihm im Telefonat vom 12. Mai 2014 mit der Frage konfrontiert hatte, aus welchen Mitteln die gerichtlich angeordnete Auflage aus der strafrechtlichen Verurteilung seiner Tochter wegen Urkundenfälschung aus 2010 erfüllt werde, ohne dass eine konkrete Relevanz des Themas für die streitigen Vertragsverhandlungen ersichtlich wäre. Auch im Rechtsstreit blieb der beklagtenseitige Vortrag nicht vollständig frei von Provokation, wie der Vortrag im Schriftsatz vom 10. Oktober 2014 (Bl. 169 d. A.) zeigt, in dem im Zusammenhang mit der Frage der Prozesskostenhilfe für die Klägerin in Fettdruck Verständnis für die Klägerin ausgedrückt wurde, da es „ja nun auch sehr traurig“ sei, „dass der Ehemann sowie andere Ehemänner nicht arbeiten kann und die Lebensgrundlage für seine Familie nicht sichern kann, so dass die Ehefrau, immerhin am … geboren und nicht mehr so jung und belastbar, diesen ernähren muss anstatt ein schönes Leben zu genießen wie andere Ehefrauen“. Die Beklagtenvertreterin hat auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer angegeben, sie habe auf Eskalation gesetzt mit Blick auf die Offenlegung der nach ihrer Ansicht im Prozesskostenhilfeverfahren unzutreffend angegebenen Vermögensverhältnisse der Klägerin. Ungeachtet der Tatsache, dass die von der Beklagten geschilderte, als zutreffend unterstellte Drohung des Ehemanns der Klägerin nicht zu akzeptieren ist, vermochte die Berufungskammer nicht außer Acht zu lassen, dass sie sich als ungezügelte Reaktion des Ehemanns der Klägerin auf den sich zunehmend zuspitzenden Gesprächs- und Verhandlungsverlauf darstellt. Berücksichtigt man zudem, dass die Auseinandersetzung nicht unmittelbar zwischen der Klägerin und der Beklagten, sondern zwischen dem Ehemann der Klägerin und der Prozessbevollmächtigten der Beklagten stattgefunden hat, war es der Beklagten zuzumuten, die nur wenige Wochen betragende ordentliche Kündigungsfrist gegenüber der 55-jährigen Klägerin, deren Arbeitsverhältnis bis zum Beginn der streitigen Auseinandersetzung offensichtlich unbeanstandet verlaufen ist, einzuhalten.
B
- 50
Die Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren beruht auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO.
- 51
Gründe die eine Zulassung der Revision iSd § 72 Abs. 2 ArbGG veranlasst hätten, bestehen nicht.
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Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden.
(2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Werden über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen, so genügt es, wenn jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
(3) Die schriftliche Form kann durch die elektronische Form ersetzt werden, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.
(4) Die schriftliche Form wird durch die notarielle Beurkundung ersetzt.
Die Beendigung von Arbeitsverhältnissen durch Kündigung oder Auflösungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist. Im Falle des § 2 ist die Klage auf Feststellung zu erheben, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist. Hat der Arbeitnehmer Einspruch beim Betriebsrat eingelegt (§ 3), so soll er der Klage die Stellungnahme des Betriebsrats beifügen. Soweit die Kündigung der Zustimmung einer Behörde bedarf, läuft die Frist zur Anrufung des Arbeitsgerichts erst von der Bekanntgabe der Entscheidung der Behörde an den Arbeitnehmer ab.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Das Arbeitsverhältnis eines Arbeiters oder eines Angestellten (Arbeitnehmers) kann mit einer Frist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden.
(2) Für eine Kündigung durch den Arbeitgeber beträgt die Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
- 1.
zwei Jahre bestanden hat, einen Monat zum Ende eines Kalendermonats, - 2.
fünf Jahre bestanden hat, zwei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 3.
acht Jahre bestanden hat, drei Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 4.
zehn Jahre bestanden hat, vier Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 5.
zwölf Jahre bestanden hat, fünf Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 6.
15 Jahre bestanden hat, sechs Monate zum Ende eines Kalendermonats, - 7.
20 Jahre bestanden hat, sieben Monate zum Ende eines Kalendermonats.
(3) Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden.
(4) Von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Regelungen können durch Tarifvertrag vereinbart werden. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrags gelten die abweichenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, wenn ihre Anwendung zwischen ihnen vereinbart ist.
(5) Einzelvertraglich kann eine kürzere als die in Absatz 1 genannte Kündigungsfrist nur vereinbart werden,
- 1.
wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird; - 2.
wenn der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist vier Wochen nicht unterschreitet.
(6) Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für die Kündigung durch den Arbeitgeber.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
Pflegebedürftige des Pflegegrades 1 haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro monatlich. Der Entlastungsbetrag ist zweckgebunden einzusetzen zur
- 1.
Entlastung pflegender Angehöriger oder nahestehender Pflegepersonen, - 2.
Förderung der Selbständigkeit und Selbstbestimmung der Pflegebedürftigen bei der Gestaltung ihres Alltags, - 3.
Inanspruchnahme von - 4.
Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten im Sinne des § 45a des Elften Buches.
(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.
(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.
(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.