Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Okt. 2015 - 6 Sa 138/15

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2015:1013.6SA138.15.0A
published on 13/10/2015 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 13. Okt. 2015 - 6 Sa 138/15
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Tenor

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22. Januar 2015 - 2 Ca 1229714 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Einkommensschutz nach dem Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom (TV AL-II).

2

Der 52-jährige Kläger ist seit 18. Mai 1993 bei den US-Streitkräften (USAFE) am Beschäftigungsort R Air Base beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom 16. Dezember 1966 (TV AL-II), einschließlich der Sonderbestimmungen P für Feuerwehrpersonal, Werkschutzpersonal, Wachpersonal idF. vom 01. April 2006 (Anhang P) und der Tarifvertrag über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz vom 02. Juli 1997 (SchutzTV) Anwendung. Von Beginn seiner Tätigkeit bis Juni 2008 arbeitete der Kläger als Feuerwehrmann im aktiven Dienst. Zuletzt bezog er entsprechend der Gehaltsgruppe P-0083-3 ein monatliches Grundgehalt von 2.946,09 Euro brutto. Im Juli 2008 schied der Kläger aus dem Feuerwehrdienst aus, weil er für eine derartige Beschäftigung aufgrund krankheitsbedingten Übergewichtes nicht mehr geeignet und damit unstreitig feuerwehruntauglich im Sinne der tarifvertraglichen Bestimmungen des Anhangs P TV AL II ist.

3

Ab Juli 2008 wurde der Kläger zunächst befristet im Begleitservice mit dem Eskortieren von Lkw auf dem Gelände der Air Base beschäftigt. Während dieser Tätigkeit erhielt er zusätzlich zu seiner - im Vergleich zur Vergütung für die Tätigkeit als Feuerwehrmann im aktiven Dienst - reduzierten Grundvergütung eine Einkommensschutzzulage nach Ziff. I 12 b) Anhang P TV All II. Im Frühjahr 2012 lehnte der Kläger, der an einer Lese-Rechtsschreib-Schwäche (LRS) leidet, es ab, sich auf eine Position als Angestellter in der Feuerwehrleitstelle (Fire Alarm Center Operator) zu bewerben. Zwischen den Parteien ist streitig, ob den US-Stationierungsstreitkräften die Lese-Rechtsschreib-Schwäche des Klägers, insbesondere die Ausprägung ihres individuellen Erscheinungsbildes bekannt war und dass der Kläger die Stelle wegen seiner Beeinträchtigung nicht übernehmen wollte. Im September 2012 wurde dem Kläger die Stelle als Angestellter in der Feuerwehrleitstelle erneut angeboten. Er erklärte sich am 11. September 2012 schriftlich mit der permanenten Übernahme der Stelle zum 01. Oktober 2012 und der vorherigen Absolvierung erforderlicher Ausbildungskurse einverstanden. Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Kläger bei der Annahme des Angebots darauf hingewiesen hat, sich wegen seiner Lese-Rechtsschreib-Schwäche zu der neuen Aufgabe außerstande zu sehen, weshalb mit dem Eintritt einer Depression zu rechnen sei. Der Kläger wurde nach erfolgreicher Ausbildung aufgrund schriftlicher Bestätigung einer Personalmaßnahme vom gleichen Tag (Bl. 9 d. A.) ab 01. Oktober 2012 als Fire Alarm Center Operator in der Feuerwehrleitstelle beschäftigt und bezog eine Vergütung nach Vergütungsgruppe C4-A, was im Oktober 2012 noch einer Grundvergütung von 2.787,63 Euro brutto entspracht. Zusätzlich erhielt der Kläger eine Einkommensschutzzulage in Höhe von zunächst 202,65 Euro brutto. Nach Erhöhung der Grundvergütung zum 01. Januar 2014 auf 2.817,63 Euro brutto reduzierte sich die Einkommensschutzzulage auf 172,65 Euro brutto.

4

Der Kläger übte seine Tätigkeit als Fire Alarm Center Operator in der Feuerwehrleitstelle für ca. 6 Monate aus, bis er am 19. März 2013 auf Grund einer Depression arbeitsunfähig erkrankte. Vom 28. August 2013 bis 08. Oktober 2013 befand sich der Kläger zur stationären Behandlung in einem Fachkrankenhaus und Rehabilitationsklinik für Internistische Psychosomatik und Psychotherapie. Er wurde arbeitsfähig entlassen. Der behandelnde Arzt des Klägers erteilte dem Kläger zur Vorlage beim Arbeitgeber unter dem 24. November 2013 ein Attest folgenden Inhaltes:

5

„Herr A. war aufgrund einer mittelgradigen Depression arbeitsunfähig, die aus Scham und Ängsten aufgrund einer Schreibschwäche (Legasthenie) entstanden ist.

6

Inzwischen ist aufgrund der durchgeführten Behandlung, die Depression abgeklungen. Es kann aber, durch den weiteren Dienst in der Leitstelle, ein weiterer Ausbruch der Depressionen erfolgen, weil es für diesen Arbeitsplatz notwendig ist, schnell und fehlerhaft zu schreiben, weil alles gerichtlich verwertbar sein muss. Dieses könnte durch eine Versetzung in einen anderen Arbeitsbereich, vermieden werden.

7

Für normale Bürotätigkeiten ist Herr A. geeignet, wenn er sich Zeit lassen und auch Hilfsmittel (zB. PC-Software) zu Rate ziehen kann.“

8

Ab 01. Dezember 2013 übte der Kläger vorübergehend Tätigkeiten im Tagdienst der Feuerwehr aus. Seit 18. März 2014 wird er als Fahrzeuglackierer (Luftfahrzeuge) eingesetzt. Die Position wird vergütet nach der Vergütungsgruppe A3-5 TV AL II, was zum damaligen Zeitpunkt eine Grundvergütung von 2.144,22 Euro brutto ausmachte. Der Kläger bezog zunächst unverändert seine bisherige Vergütung nach Vergütungsgruppe C-4a nebst Einkommensschutzzulage. Seit 18. Juni 2014 erhält der Kläger eine Grundvergütung in Höhe von 2.144,22 Euro brutto nach Vergütungsgruppe A3-5 TV AL II und eine Einkommensschutzzulage in Höhe von 172,65 Euro brutto, insgesamt 2.316,87 Euro brutto monatlich (vgl. schriftliche Bestätigung einer Personalmaßnahme vom 18. Juni 2014 (Bl. 21 d. A.)).

9

Der Kläger hat nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung vom 09. Juli 2014 und Zurückweisung seiner Ansprüche durch die US-Stationierungs-streitkräfte mit Schreiben vom 24. Juli 2014 beim Arbeitsgericht Kaiserslautern am 06. Oktober 2014 Klage erhoben, mit der er weiter Einkommensschutz gemäß Ziff. I 12 Anhang P TV AL II verlangt.

10

Er hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, er habe bereits im Frühjahr 2012 die Stelle als Angestellter der Feuerwehrleitstelle abgelehnt, weil er wegen seiner Lese-Rechtsschreib-Schwäche Probleme mit dem Abfassen öffentlicher Schriftstücke habe. Bei der Übernahme der Tätigkeit sei sein Einwand, dass er der Position deshalb nicht gewachsen sei, nicht berücksichtigt worden. Wie befürchtet sei er dann an einer Depression erkrankt. Auch wenn die Sonderbestimmungen gemäß Ziff. I.1. b) Anhang P TV AL II nicht mehr unmittelbar gelten würden, habe er weiter Anspruch auf die Einkommensschutzzulage, weil es Sinn des Einkommensschutzes sei, Arbeitnehmer, die aufgrund der jahrelangen erhöhten Stundenzahl mit Schichtwechseln einer besonderen Belastung und damit gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt gewesen seien, für den Fall der Erkrankung abzusichern, wenn sie eine schlechter bezahlte Stelle antreten müssten. Er sei nur deshalb als Fahrzeuglackierer tätig, weil er aus gesundheitlichen Gründen seine eigentliche Tätigkeit als „Feuerwehrmann“ nicht mehr ausüben könne. Dass dazwischen kurzfristig eine Angestelltentätigkeit im Feuerwehrdienst gelegen habe, könne nicht zu seinen Lasten gehen, zumal er diese Tätigkeit gegen seinen Willen verrichtet habe. Er habe sich lediglich in das vermeintlich Unvermeidbare gefügt, nachdem man ihm gesagt habe, man habe keine andere Stelle für ihn. Seine Depression sei infolge seiner Lese-Rechtsschreib-Schwäche und den damit verbundenen Ängsten und Schamgefühlen beim Abfassen öffentlicher Schreiben einzig und allein auf die Tätigkeit in der Feuerwehrleitstelle zurückzuführen.

11

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

12

1. die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

13

a) 217,00 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.07.2014 zu zahlen,
b) 500,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.08.2014 zu zahlen,
c) 500,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2014 zu zahlen,
d) 500,76 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.10.2014 zu zahlen.

14

2. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, ab dem 01.10.2014 an den Kläger monatlich die Differenz zwischen der Grundvergütung der Vergütungsgruppe A3-5 und der Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe C4A des TV AL II zu zahlen.

15

Die Beklagte hat beantragt,

16

die Klage abzuweisen.

17

Die Beklagte hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, der Kläger habe bei Annahme der Tätigkeit in der Feuerwehrleitstelle nicht darauf hingewiesen, dass er sich wegen seiner Lese-Rechtsschreib-Schwäche gesundheitlich zur Wahrnehmung der Stelle außer Stande fühle. Auch sei er mit der - nicht einseitig erfolgten - dauerhaften Übertragung der Stelle in der Feuerwehrleitstelle einverstanden gewesen. Allein das Übergewicht habe zur Feuerwehruntauglichkeit des Klägers geführt; die Depressionen seien vollständig neu aufgetreten; im Übrigen seien Depressionen keine zwingende und automatische Folge einer Lese-Rechtsschreib-Schwäche. Seit dem 01. Oktober 2012 fänden die Sonderbestimmungen im Anhang P gemäß Ziff. I.1b Anhang P TV AL II keine Anwendung mehr, so dass fraglich sei, ob der Kläger überhaupt noch einen Anspruch auf Einkommensschutzzulage geltend machen könne.

18

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 22. Januar 2015 stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger erfülle die Voraussetzungen des Anhangs P TV AL II zu § 21 Ziff. 16a, da er unstreitig wegen seines Übergewichts feuerwehruntauglich sei. Werde er deshalb auf einem neuen Arbeitsplatz untergebracht, erhalte er Einkommensschutz nach § 5 SchutzTV, wobei die Einkommensschutzzulage nach § 5 Abs. 2 SchutzTV den Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen und der neuen tarifvertraglichen Grundvergütung betrage. Auch nach der Aufnahme der Tätigkeit als Fahrzeuglackierer habe der Kläger den Anspruch, die erforderliche Kausalität sei durch die Erkrankung ab dem 19. März 2013 nicht unterbrochen worden. Aus § 5 Abs. 4 SchutzTV ergebe sich, dass der Arbeitnehmer zur Übernahme der neuen Tätigkeit geeignet sein müsse. Hieran fehle es beim Kläger bereits ab dem 01. Oktober 2012, da dieser wegen seiner Lese-Rechtsschreib-Schwäche von Anfang an nicht für die Tätigkeit geeignet gewesen sei. Es liege der untaugliche Versuch vor, dem Kläger eine höherwertige Tätigkeit zuzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf Bl. 63 ff. d. A. verwiesen.

19

Die Beklagte hat gegen das am 23. Februar 2015 zugestellte Urteil mit am gleichen Tag beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 23. März 2015 Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 23. April 2015, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, begründet.

20

Die Beklagte trägt zweitinstanzlich nach Maßgabe ihrer Berufungsbegründungsschrift vom 23. April 2015, hinsichtlich deren weiteren Inhaltes auf Bl. 82 ff. d. A. ergänzend Bezug genommen wird, im Wesentlichen vor,
das Arbeitsgericht habe bereits die falsche Anspruchsgrundlage herangezogen. Anspruchsgrundlage der Einkommensschutzzulage sei Ziff. I. 12 b) (1) des Anhangs P zum TV AL II. Seit der einvernehmlichen Änderung seines Arbeitsvertrages sei der Kläger nur noch im Feuerwehrdienst mit einer regelmäßigen Arbeitszeit tätig gewesen und der Anhang P TV AL II nicht mehr auf den Kläger anwendbar. Maßgeblich sei, dass eine einvernehmliche Arbeitsvertragsänderung nebst dauerhafter und unbefristeter Beschäftigung vorliege. Eine analoge Anwendung der entsprechenden Sonderbestimmungen scheide aus. Sinn und Zweck sei die erhöhte Schutzbedürftigkeit des Feuerwehrpersonals im aktiven Dienst, welches - wie der Kläger wegen seines Übergewichts - verstärkt mit einer Arbeitsunfähigkeit bzw. Feuerwehruntauglichkeit rechnen müsse. Mit dem Ausscheiden aus dem aktiven Feuerwehrdienst bestehe diese Schutzbedürftigkeit nicht mehr. Es sei nicht ersichtlich, warum der Kläger besser gestellt werden solle, als seine Kollegen aus der Feuerwehrleitstelle, zumal die neuerliche Arbeitsunfähigkeit wegen der vollständig neu aufgetretenen, nicht bekannten Depressionen, die nicht zwingende Folge einer Lese-Rechtsschreib-Schwäche seien, in keinem Zusammenhang stehe mit der Feuerwehruntauglichkeit. Selbst wenn man aber von einer Anwendbarkeit des Anhangs P zum TV AL II ausgehen wolle, sei die Klage unbegründet, da nach den anwendbaren § 5 Ziff. 4 und 5 SchutzTV der Arbeitnehmer das Entscheidungsrisiko trage, dass er für die angebotene neue Stelle nicht geeignet sei. Mit der Annahme und permanenten Übertragung der Stelle sei die Frage der Geeignetheit beantwortet. Dies müsse vorliegend umso mehr gelten, als nur der Kläger Kenntnis über die Lese-Rechtsschreib-Schwäche und damit eine eventuelle Ungeeignetheit des Klägers gehabt habe.

21

Die Beklagte beantragt,

22

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22. Januar 2015 - 2 Ca 1229/14 wird abgeändert und die Klage abgewiesen.

23

Der Kläger beantragt,

24

die Berufung zurückzuweisen.

25

Der Kläger verteidigt das von der Beklagten angefochtene Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung vom 02. Juni 2015, auf die Bezug genommen wird (Bl. 99 ff. d. A.), zweitinstanzlich im Wesentlichen wie folgt,
den US-Streitkräften sei sein - von vorneherein wegen der Lese-Rechtschreib-Schwäche bestehendes - Leistungsdefizit bekannt gewesen, er habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er beim Schreiben Probleme habe, was im Frühjahr 2012 auch seitens der Dienststelle zunächst akzeptiert worden sei. Seine Tätigkeit als Fahrzeuglackierer sei unmittelbar auf die Untauglichkeit für die Tätigkeit als Feuerwehrmann zurückzuführen. Das besondere Schutzbedürfnis als aktiver Feuerwehrmann habe er auch noch nach seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst, weshalb ihm der Schutz nicht aus Gründen der Gleichbehandlung wegen seiner kurzfristigen Tätigkeit in der Leitstelle verwehrt werden könne. Dies gelte umso mehr, als er für die Tätigkeit in der Leitstelle von vorneherein nicht geeignet gewesen sei. Aus § 5 Abs. 4 Schutz-TV ergebe sich, dass der Arbeitnehmer für die angebotene Stelle geeignet sein müsse. Es sei ihm schlicht nicht zuzumuten gewesen, die Stelle auf Verdacht abzulehnen, sondern er habe das Angebot notgedrungen angenommen, in der Hoffnung, den Anforderungen doch gerecht zu werden. Dass sich diese vage Hoffnung nicht erfüllt habe, könne nicht zu seinen Lasten gehen. Es könne nicht Sinn und Zweck des Einkommensschutzes sein, den Arbeitnehmern Stellen zu übertragen, für die sie wahrscheinlich nicht geeignet seien, um dann den Einkommensschutz entfallen zu lassen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer vom 13. Oktober 2015 klargestellt, dass sein Feststellungsantrag dahingehend zu verstehen sei, dass die Anrechnungsregelungen gemäß Ziff. I 12 b) Anhang P zum TV AL II bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen Berücksichtigung finden müssen.

26

Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstandes im Berufungsverfahren ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

A.

27

Die zulässige Berufung ist in der Sache nicht erfolgreich.

I.

28

Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 2 Buchstabe b ArbGG), wurde nach Zustellung des erstinstanzlichen Urteils am 23. Februar 2015 mit am 23. März 2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag form- und fristgerecht eingelegt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 519 ZPO) und mit Schriftsatz vom 23. April 2014, bei Gericht eingegangen am gleichen Tag, rechtzeitig und ordnungsgemäß begründet (§ 66 Abs. 1 Satz 1, 2, 5, § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 ZPO).

II.

29

Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Dem Kläger steht ein Anspruch auf die geltend gemachte Differenz zwischen der Grundvergütung der Vergütungsgruppe A3-5 und der Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe C4-A des TV AL II beginnend ab 18. Juni 2014 zu. Die Berufung war zurückzuweisen.

30

1. Die mit dem Antrag zu 1) verfolgte Zahlungsklage ist zulässig und begründet. Der Kläger kann von der Beklagten für den Zeitraum vom 18. Juni 2014 bis 30. September 2014 anlässlich seiner Tätigkeit als Fahrzeuglackierer (Luftfahrzeuge) die geltend gemachte Vergütungsdifferenz gemäß Ziff. I 12 Anhang P für Feuerwehrpersonal, Werkschutz, Wachpersonal idF. vom 01. April 2006 zum TV-AL II (im Folgenden Anhang P TV AL II) verlangen.

31

1.1. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs auf Differenzvergütung zwischen der Grundvergütung der Vergütungsgruppe A3-5 und der Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe C4-A nach Ziff. I 12 a) und b) Anhang P TV AL II.

32

1.1.1. Die vorliegend maßgeblichen Vorschriften der Ziff. I Anhang P TV AL II lauten ua.:

33

„1. Zu § 1 Geltungsbereich

34

Ziff. 1 wird wie folgt ergänzt:

35

a) Die Sonderbestimmungen des Anhangs P gelten für Feuerwehrpersonal, Werkschutzpersonal, Wachpersonal, für das die regelmäßige Arbeitszeit nach Anhang P Ziffer 1.3 festgesetzt ist.

36

b) Auf Angestellte im Feuerwehrdienst, deren regelmäßige Arbeitszeit nicht nach Ziffer P-I.3, sondern nach den Bestimmungen des § 9 Ziffer 1 festgesetzt ist, finden die Sonderbestimmungen P, mit Ausnahme der Bestimmungen in Ziffer P-I.1 und Ziffer P-II.6 keine Anwendung.

37

38

3. Zu § 9 Regelmäßige Arbeitszeit

39

a) Ziff. 1 entfällt. Stattdessen ist vereinbart:

40

Die regelmäßige Arbeitszeit (§ 9 Ziff. 1) beträgt 208 Stunden monatlich (einschl. Ruhepausen).

41

42

12. Sonstige Vereinbarungen

43

a) Die Bestimmung des § 8 Ziffer 1 des Tarifvertrages über Rationalisierungs-, Kündigungs- und Einkommensschutz (SchutzTV) gelten auch für diejenigen Arbeitnehmer des Feuerwehrpersonals und des Werkschutzpersonals, die eine Beschäftigungszeit von mindestens 10 Jahren im Feuerwehrdienst oder im Werkschutzdienst bei den Stationierungsstreitkräften zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet haben, wenn sich durch ärztliche Untersuchungen (Anhang P Ziffer I.2) endgültig ergeben hat, dass sie für eine Beschäftigung im Feuerwehrdienst oder im Werkschutzdienst nicht mehr geeignet sind.

44

b) Wird ein Arbeitnehmer des Feuerwehrpersonals oder des Werkschutzpersonals, der die Voraussetzungen des vorstehenden Abschnitts a) erfüllt, auf einem neuen Arbeitsplatz bei demselben Arbeitgeber untergebracht, so hat er Anspruch auf Einkommensschutz nach folgenden Bestimmungen:

45

(1) Unterschreitet die dem Arbeitnehmer auf dem neuen Arbeitsplatz zustehende monatliche Grundvergütung die bisherige monatliche Grundvergütung, so hat er Anspruch auf eine Einkommensschutzzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der neuen und der bisherigen tarifvertraglichen Grundvergütung.

46

Eine Umrechnung der Grundvergütungen auf Grund der unterschiedlichen regelmäßigen Arbeitszeiten vor und nach der Umsetzung findet nicht statt, vorausgesetzt, dass es sich bei der Tätigkeit auf dem neuen Arbeitsplatz um eine Tätigkeit mit einer Arbeitszeit handelt, die mindestens der Arbeitszeit gemäß § 9 Ziffer 1a entspricht. …

47

(2) Künftige Erhöhungen des Arbeitsverdienstes infolge Änderung der Tätigkeit auf Dauer werden auf die Einkommensschutzzulage angerechnet.

48

Bei Arbeitnehmern, die im Zeitpunkt der Veränderung das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hatten, werden auch Erhöhungen des Arbeitsverdienstes infolge allgemeiner Erhöhung der tariflichen Vergütungssätze auf die Einkommensschutzzulage angerechnet. Allgemeine Tariferhöhungen, die erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres wirksam werden, sind von der Anrechnung ausgenommen.

49

(3) Die Bestimmungen des § 5 Ziffern 4 und 5 SchutzTV finden sinngemäß Anwendung.

50

c) Im Übrigen finden die Bestimmungen des SchutzTV für die Arbeitnehmer im Geltungsbereich der Sonderbestimmungen P uneingeschränkt Anwendung.

51

Die Regelungen des SchutzTV lauten auszugsweise wie folgt:

52

„§ 4

53

Unterbringungsanspruch

§ 5

54

Einkommensschutz

55

1. Wird der Arbeitnehmer gemäß § 4 auf einem neuen Arbeitsplatz untergebracht oder am bisherigen Arbeitsplatz neu eingruppiert (Veränderung) und unterschreitet die ihm danach zustehende tarifvertragliche Grundvergütung die bisherige Grundvergütung, so hat er Anspruch auf Einkommensschutz (Einkommensschutzzulage).

56

2. a) Die Einkommensschutzzulage entspricht dem Unterschiedsbetrag zwischen der bisherigen und der neuen tarifvertraglichen Grundvergütung…

57

b) Alle Erhöhungen der Grundvergütung … werden auf die Einkommensschutzzulage angerechnet.

58

3. a) Die Einkommensschutzzulage gemäß Ziffern 1 und 2 erhalten Arbeitnehmer nach einer Beschäftigungszeit von

59

5 Jahren für die Dauer von 6 Monaten
10 Jahren für die Dauer von 12 Monaten
20 Jahren für die Dauer von 18 Monaten
25 Jahren für die Dauer von 24 Monaten

60

b) Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Veränderung das 55. Lebensjahr vollendet und eine Beschäftigungszeit von 20 Jahren erreicht haben, behalten den Anspruch auf Einkommensschutz bis zu Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses. …

61

4. Lehnt der Arbeitnehmer, der die Einkommensschutzzulage gemäß Ziffern 1 bis 3 erhält, die Übernahme einer Tätigkeit ab, für die ihm eine höhere Grundvergütung als die bisherige (ohne Einkommensschutzzulage) zustände, obwohl er für sie geeignet ist, so erhält er die Einkommensschutzzulage nur bis zu dem Zeitpunkt, ab dem ihm die höhere Grundvergütung zugestanden hätte.

62

5. Die Einkommensschutzzulage ist eine Zulage im Sinne des § 16 Ziffer 1a (4) TV AL II/TV AL II (Frz).

63

§ 8

64

Kündigungsschutz und Persönliche Zulage

65

1. Nach einer anrechenbaren Beschäftigungszeit von 15 Jahren kann das Beschäftigungsverhältnis eines Arbeitnehmers, der das 40. Lebensjahr vollendet hat, vom Arbeitgeber nicht mehr durch ordentliche Kündigung beendet werden.
…“

66

1.1.2. Die Voraussetzungen für den Bezug einer Einkommensschutzzulage nach Ziff. I 12 a) und b) Anhang P TV AL II in Höhe der Vergütungsdifferenz zwischen der Grundvergütung der Vergütungsgruppe A3-5 und der Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe C4-A sind beim Kläger gegeben. Er hat als Arbeitnehmer des Feuerwehrpersonals eine Beschäftigungszeit von wesentlich mehr als zehn Jahren im Feuerwehrdienst zurückgelegt, das 40. Lebensjahr vollendet und ist seit 2008 unstreitig feuerwehruntauglich. Der damit die Voraussetzungen nach Ziff. I 12 a) Anhang P TV AL II erfüllende Kläger wurde mit seiner Tätigkeit als Fahrzeuglackierer (Luftfahrzeuge) auf einen neuen Arbeitsplatz bei demselben Arbeitgeber untergebracht, auf dem die ihm monatlich zustehende Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe A3-5 TV AL II TV AL II die ihm bisher zustehende monatliche Grundvergütung als Fire Alarm Center Operator nach Vergütungsgruppe C-4a unterschreitet. Er hat daher nach dem Wortlaut von Ziff. I 12 b) Anhang P TV AL II Anspruch auf eine Einkommensschutzzulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der neuen und der bisherigen tarifvertraglichen Grundvergütung.

67

1.2.3. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt die Tatsache, dass der Kläger vor Antritt seiner Tätigkeit als Fahrzeuglackierer (Luftfahrzeuge) zuletzt im Zeitraum vom 01. Oktober 2012 bis zum Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit am 19. März 2013 einvernehmlich als Fire Alarm Center Operator in der Feuerwehrleitstelle beschäftigt worden ist, nicht zum Verlust der Einkommensschutzzulage. Die Auslegung von Ziff. I 12 Anhang P TV AL II im Zusammenhang mit den übrigen einschlägigen Tarifnormen ergibt, dass dem Kläger die geltend gemachte Zulage weiter zusteht.

68

a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwort-laut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa BAG 10. Februar 2015 - 3 AZR 904/13 - Rn. 27; 18. Februar 2014 - 3 AZR 808/11 - Rn. 29; 26. März 2013 - 3 AZR 68/11 - Rn. 25 mwN; jeweils zitiert nach juris).

69

b) Ausgehend hiervon kann Kläger die Einkommensschutzzulage beanspruchen.

70

aa) Dem reinen Wortlaut nach erfüllt der Kläger aus den bereits dargelegten Gründen die Voraussetzungen für deren Gewährung.

71

bb) Auch die Systematik der einschlägigen Vorschriften und der tarifliche Gesamtzusammenhang lassen erkennen, dass die letzte Beschäftigung des Klägers in der Feuerwehrleitstelle der Gewährung der Einkommensschutzzulage nicht entgegensteht. Der Einkommensschutz nach Ziff. I 12 Anhang P TV AL II ist auf Dauer angelegt. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die Gewährung - anders als beispielsweise die Einkommensschutzzulage gemäß Ziff. 5 Abs. 3 SchutzTV - nicht befristet gewährt wird. Der Einkommensschutz nach Ziff. I 12 Anhang P TV AL II entfällt nur durch Lohnsteigerungen oder eine abgelehnte Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit (Ziff. I 12 b) (2) und (3) Anhang P TV AL II iVm. § 5 Abs. 4 SchutzTV)(vgl. BAG 13. August 2009 - 6 AZR 330/08 - Rn. 22, zitiert nach juris). Änderungen der Tätigkeit des feuerwehruntauglichen Mitarbeiters sind - wie die Verweisung in Ziff. I 12 b) (3) Anhang P TV AL II iVm. § 5 Abs. 4 SchutzTV zeigt - in der tariflichen Systematik vorgesehen, da nach diesen Bestimmungen die gewährte Einkommensschutzzulage ab dem Zeitpunkt entfällt, in dem der Mitarbeiter die Übernahme einer Tätigkeit ablehnt, für die ihm eine höhere Grundvergütung als die bisherige (ohne Einkommensschutzzulage) zustände, obwohl er für sie geeignet ist.

72

cc) Auch der Sinn und Zweck der Gewährung der Einkommensschutzzulage nach Ziff. I 12 b) Anhang P TV AL II sprechen für dieses Auslegungsergebnis. Der mit gesteigerten körperlichen Anforderungen im aktiven Feuerwehrdienst tätige Mitarbeiter trägt ein erhöhtes Risiko, seinen Arbeitsplatz aus gesundheitlichen Gründen zu verlieren. Die Einkommensschutzzulage soll Einkommensverluste verhindern, wenn der feuerwehruntaugliche Mitarbeiter mit seinem Einverständnis auf einem seiner Leistungsfähigkeit und seinen Kenntnissen entsprechenden geeigneten, beiden Parteien zumutbaren freien Arbeitsplatz beschäftigt wird. Dieser Schutzzweck gebietet die Gewährung der Einkommensschutzzulage auch im vorliegenden Fall, nachdem der Kläger nach wie vor wegen seiner Feuerwehruntauglichkeit nicht mehr in der Lage ist, seine ursprüngliche Tätigkeit im aktiven Feuerwehrdienst zu verrichten. Soweit die Berufung darauf abhebt, die auf eine Depression zurückgehende Arbeitsunfähigkeit des Klägers während der Tätigkeit in der Feuerwehrleitstelle sei vollständig neu und unabhängig von der Feuerwehruntauglichkeit aufgetreten, ihr nicht bekannt gewesen und im Übrigen nicht zwingende Folge einer Lese-Rechtsschreib-Schwäche, mag dies im Grunde zutreffen. Ungeachtet dessen steht für die Kammer angesichts der nicht von der Beklagten in Abrede gestellten Ausführungen im vom Kläger vorgelegten ärztlichen Attest vom 24. November 2013 außer Frage, dass die konkrete mittelgradige depressive Erkrankung des Klägers wegen seiner Lese-Rechtschreib-Schwäche auf seine Tätigkeit als Fire Alarm Center Operator zurückging. Damit war der Kläger im vorliegenden Einzelfall wegen seiner Lese-Rechtschreibschwäche objektiv von vorneherein nicht für die Position in der Feuerwehrleitstelle geeignet. Diese vom Kläger in Ermangelung von Alternativen im Einvernehmen mit der Arbeitgeberin dennoch - und wegen seiner fehlenden Eignung nur vorübergehend - ausgeübte Tätigkeit, während der er im Übrigen eine Einkommensschutzzulage erhalten hat, rechtfertigt es nicht, den aus der Feuerwehruntauglichkeit resultierenden Einkommensschutz des Klägers bei einer nachfolgenden Beschäftigung entfallen zu lassen. Dies zeigt bereits die Regelung in § 5 Abs. 4 SchutzTV, nach der ein Wegfall der Einkommensschutzzulage nur in Betracht kommt, wenn der Mitarbeiter die Übernahme einer Tätigkeit ablehnt, obwohl er für sie geeignet ist. Vor diesem Hintergrund kann die erfolglose Ausübung einer Beschäftigung, für die der Mitarbeiter nicht geeignet nicht, nicht zum Verlust der Einkommensschutzzulage führen. Entgegen der Auffassung der Berufung ist daher auch die im Vergleich zu den übrigen Kollegen der Feuerwehrleitstelle abweichende Behandlung des Klägers nicht zu beanstanden. Dem steht nicht entgegen, dass der Arbeitsvertrag des Klägers am 11. September 2012 durch die Vereinbarung seiner dauerhaften Beschäftigung als Fire Alarm Center Operator einvernehmlich abgeändert wurde. Da Tatbestandsvoraussetzung für die Einkommenssicherung nach Ziff. I 12 b) Anhang P TV AL II nach Buchst. a) dieser Bestimmung gerade ist, dass der Arbeitnehmer den Kern seiner vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht mehr erbringen kann, kommen für eine Unterbringung eines feuerwehruntauglichen Mitarbeiters typischerweise Arbeitsplätze in Betracht, die vom Direktionsrecht des Arbeitgebers nicht mehr gedeckt sind (vgl. BAG 13. August 2009 - 6 AZR 330/08 - Rn. 33, aaO). Die Bestimmung bezweckt den Schutz dauernd dienstuntauglicher Arbeitnehmer vor Einkommensverlusten nach einer einvernehmlichen Umsetzung auf einen geringer wertigen Arbeitsplatz (vgl. BAG 13. August 2009 - 6 AZR 330/08 - Rn. 33, aaO).

73

dd) Schließlich entspricht auch die tatsächliche praktische Handhabung des Einkommensschutzes gegenüber dem Kläger diesem Verständnis. Dem Kläger wurde die Zulage trotz zwischenzeitlich mehrfacher Änderung seiner Tätigkeit durchgehend gewährt und zwar auch während seiner Tätigkeit in der Feuerwehrleitstelle. Aus welchen Gründen nunmehr der Einkommensschutz entfallen soll, erschließt sich nicht; allein die Tatsache der permanenten Übertragung der Position des Fire Alarm Center Operator führt aus den dargestellten Gründen hierzu nicht.

74

1.2. Nach alledem stand dem Kläger für den vom Zahlungsantrag umfassten Zeitraum vom 18. Juni 2014 bis 30. September 2014 die Differenz zwischen der Grundvergütung der Vergütungsgruppe A3-5 und der Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe C4-A in Höhe von 673,41 Euro brutto (2.817,63 Euro brutto – 2.144,22 Euro brutto) zu. Das Arbeitsgericht hat ihm unter Anrechnung des ihm gewährten Zulagenbetrages in Höhe von 172,65 Euro zu Recht für den Monat Juni 2014 anteilig 217,00 Euro brutto und für die Folgemonate jeweils 500,76 Euro brutto zugesprochen. Der Ausspruch zu den Zinsen ergibt sich unter dem Gesichtspunkt des Verzuges aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB.

75

2. Der vom Kläger mit dem Antrag zu 2) verfolgte Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Dem Kläger steht auch ab dem 01. Oktober 2014 monatlich der Differenzbetrag in Höhe der Grundvergütung der Vergütungsgruppe A3-5 und der Grundvergütung nach der Vergütungsgruppe C4-A TV AL II zu.

76

2.1. Die Feststellungsklage ist zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ist bei einem auf die Feststellung der Rechtsgrundlage der Vergütung gerichteten Antrag gegeben, wenn über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen, kein Streit besteht und die konkrete Bezifferung dann lediglich eine Rechenaufgabe ist, die von den Parteien ebenso unstreitig durchgeführt werden kann wie die Umsetzung der weiteren Zahlungsmodalitäten(BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 15, zitiert nach juris). Desgleichen ist zu erwarten, dass die Arbeitgeberin als juristische Person des öffentlichen Rechts einer rechtskräftig festgestellten Zahlungsverpflichtung nachkommen wird, ohne dass eine zusätzliche Leistungsklage erforderlich wäre (vgl. BAG 25. März 2015 - 5 AZR 874/12 - Rn. 15, zitiert nach juris). Der Vorrang der Leistungsklage steht dem Feststellungsantrag nicht entgegen. Die Möglichkeit der Leistungsklage schließt das Feststellungsinteresse nicht schlechthin aus (BAG 25. März 2015 - 5AZR 874/12 - Rn. 18; 12. Oktober 1961 - 5 AZR 294/60 -, Rn. 10, jeweils zitiert nach juris). Dies gilt vorliegend umso mehr, als zum Zeitpunkt der Klageerhebung Zahlungsansprüche im mit dem Antrag zu 2) verfolgten Zeitraum noch nicht fällig waren.

77

2.2. Aus den unter A II 1 zum Antrag zu 1) dargelegten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird, ist auch der Feststellungantrag zu 2) in der Sache erfolgreich.

B.

78

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

79

Gründe für die Zulassung der Revision im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht gegeben.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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published on 25/03/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 7. August 2012 - 2 Sa 38/12 E - aufgehoben.
published on 10/02/2015 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 3. September 2013 - 7 Sa 484/12 - wird zurückgewiesen.
published on 18/02/2014 00:00

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 5. August 2011 - 3 Sa 60/11 - aufgehoben.
published on 26/03/2013 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 3. Dezember 2010 - 9 Sa 428/10 - wird zurückgewiesen.
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(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.