Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Juni 2017 - 5 TaBV 29/16

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:0622.5TaBV29.16.00
published on 22/06/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 22. Juni 2017 - 5 TaBV 29/16
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Tenor

1. Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 9. November 2016, Az. 2 BV 15/16, wird als unzulässig verworfen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

1

Die Beteiligten streiten über die gerichtliche Ersetzung der vom Betriebsrat verweigerten Zustimmung zur Versetzung und Umgruppierung eines Verkäufers.

2

Die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin beschäftigt in ihrem SB-Warenhaus in M.-B. weit mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer. Beteiligter zu 2) ist der in diesem Warenhaus gebildete Betriebsrat. Mit einer innerbetrieblichen Stellenausschreibung suchte die Arbeitgeberin zum 01.06.2016 einen Teamleiter für den Bereich Molkereiprodukte/Tiefkühlkost (Mopro/TKK). Auf diese Stelle bewarben sich die beiden Arbeitnehmer G. und T.. Der Bewerber T. ist bei der Arbeitgeberin seit August 1985 als Verkäufer beschäftigt; er war in der Zeit von 1993 bis 1997 als Substitut tätig. T. ist Mitglied des Betriebsrats. Der 1988 geborene Bewerber G. ist seit August 2009 bei der Arbeitgeberin als Verkäufer beschäftigt. Im Jahr 2013 nahm G. an einem Teamleiterentwicklungsprogramm teil. Die Arbeitgeberin überträgt die Position des Teamleiters nur Mitarbeitern, die dieses Entwicklungsprogramm absolviert haben. T. hat an diesem Programm nicht teilgenommen.

3

Mit Formblatt vom 04.05.2016 beantragte die Arbeitgeberin beim Betriebsrat die Zustimmung, den Bewerber G. auf die ausgeschriebene Stelle zu versetzen und ihn in die Tarifgruppe RH G 4b/1. Tj. umzugruppieren. Mit Schreiben vom 04.05.2016 verweigerte der Betriebsrat sowohl die Zustimmung zur Versetzung als auch zur Umgruppierung. Die Begründung lautet - auszugsweise - wie folgt:

4

"Der Betriebsrat stellt fest, dass infolge dieser personellen Maßnahme im Betrieb Herr W. T. sonstige Nachteile erleidet, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist.

5

Herr T. hat sich für diese Stelle beworben und nach Kenntnisstand des Betriebsrates hat Herr T. die Qualifikation sowie die Kompetenz und Herr T. hat diese Funktion von 1993 bis 1997 in der Mopro/TKK/Käsehaus hier im Markt M. bereits ausgeübt.

6

Ergänzend hierzu ist Herr T. seit 1985 bei (M. AG) r.-, beschäftigt und hat in dieser Zeit zwischen 1991 und 1993 überwiegend Führungsfunktionen (früher Getränkeabteilung und Getränkemarkt in Wiesbaden-Nordenstadt) übernommen.

7

Gleichzeitig mit der langen Betriebszugehörigkeit verfügt Herr T. über aus-reichend Berufserfahrung.

8

Des Weiteren stellt der Betriebsrat fest, dass Herr T. aufgrund seines Betriebsratsmandates benachteiligt wird.

9

Ein weiterer Verweigerungsgrund ist die Eingruppierung in die G 4b/ 1. Tätigkeitsjahr und fordert die Eingruppierung in die G 5/1. Tätigkeitsjahr.
…"

10

Mit ihrem am 20.05.2016 beim Arbeitsgericht eingeleiteten Beschlussverfahren hat die Arbeitgeberin die Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung und Umgruppierung des Bewerbers G. zum Teamleiter begehrt. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des unstreitigen Sachverhalts sowie des wechselseitigen Vorbringens der Beteiligten in erster Instanz wird Bezug genommen auf den tatbestandlichen Teil des angefochtenen Beschlusses des Arbeitsgerichts Mainz vom 09.11.2016.

11

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

12

1. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Versetzung des Mitarbeiters G. von der Stelle als Verkäufer Mopro/TKK auf die Stelle als Teamleiter Mopro/TKK ab dem 01.06.2016 zu ersetzen,

13

2. die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung zur Umgruppierung des Mitarbeiters G. in die Tarifgruppe RH G 4b/ 1.TJ ab dem 01.06.2016 zu ersetzen.

14

Der Betriebsrat hat beantragt,

15

die Anträge zurückzuweisen.

16

Das Arbeitsgericht hat beiden Anträgen mit Beschluss vom 09.11.2016 stattgegeben. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsbegründung des Arbeitsgerichts wird auf den begründeten Teil des Beschlusses Bezug genommen. Gegen diesen Beschluss, der ihm am 24.11.2016 zugestellt worden ist, hat der Betriebsrat am 07.12.2016 beim Landesarbeitsgericht Beschwerde eingelegt und diese am 24.01.2017 begründet.

17

Er macht nach Maßgabe seines Schriftsatzes vom 24.01.2017, auf dessen Inhalt ergänzend Bezug genommen wird, geltend, das Arbeitsgericht habe zu Unrecht seine Zustimmung zur Versetzung und zur Umgruppierung ersetzt. Der Beschluss werde in vollem Umfang zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht gestellt. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts habe er die Zustimmungsverweigerung zur Versetzung des Bewerbers G. ordnungsgemäß begründet. Er habe eine Benachteiligung des Betriebsratsmitglieds T. iSd. § 78 BetrVG konkret vorgetragen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nehme er auf den erstinstanzlichen Vortrag Bezug. Er habe seine Zustimmung nicht mit dem Argument verweigert, dem Betriebsratsmitglied T. sei eine Beförderung verweigert worden und somit ein Vorteil ausgeblieben, sondern wegen einer Benachteiligung, die vor dem Gesichtspunkt der allgemeinen Gleichbehandlung schwerwiegend das Betriebsratsmitglied T. treffe. Diesbezüglich habe er vorgetragen, dass T. dem Bewerber G. fachmännisch zumindest gleichzustellen sei. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass T. in den Jahren 1993 bis 1997 bereits als sog. Substitut tätig gewesen sei und somit sämtliche Voraussetzungen mitbringe, die für eine solche Beförderung nötig seien.

18

Der Betriebsrat beantragt zweitinstanzlich,

19

den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 09.11.2016, Az. 2 BV 15/16, abzuändern und die Anträge der Arbeitgeberin zurückzuweisen.

20

Die Arbeitgeberin beantragt,

21

die Beschwerde zurückzuweisen.

22

Sie verteidigen den angegriffenen Beschluss nach Maßgabe ihrer Beschwerdeerwiderung vom 29.03.2017, auf deren Inhalt Bezug genommen wird, als zutreffend.

23

Ergänzend wird auf die im Verfahren gewechselten Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen und den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

B.

24

Die Beschwerde des Betriebsrats ist unzulässig.

I.

25

Nach § 89 Abs. 2 Satz 2 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Beschwerdebegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt. Die Beschwerdebegründung muss sich mit den rechtlichen oder tatsächlichen Argumenten des angefochtenen Beschlusses befassen. Allgemeine, formelhafte Wendungen genügen hierfür nicht. Auch darf sich der Beschwerdeführer nicht darauf beschränken, seine Rechtsausführungen aus den Vorinstanzen zu wiederholen. Dadurch soll sichergestellt werden, dass der Beschwerdeführer die angefochtene Entscheidung im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und mit Blickrichtung auf die Rechtslage durchdenkt (BAG 30.10.2012 - 1 ABR 64/11- Rn. 11 mwN).

II.

26

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung des Betriebsrats nicht gerecht.

27

1. Soweit der Betriebsrat mit der Beschwerde die Abweisung des Antrags der Arbeitgeberin auf Ersetzung seiner Zustimmung zur Versetzung des Arbeitnehmers G. begehrt (Antrag zu 1), fehlt es an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung.

28

a) Das Arbeitsgericht hat zur Begründung seiner diesen Antrag der Arbeitgeberin stattgebenden Entscheidung darauf abgestellt, dass sich der Betriebsrat in seinem Widerspruch vom 04.05.2016, den er auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 78 BetrVG stütze, zwar ausführlich mit der Frage beschäftigt habe, ob der Bewerber T. die Voraussetzungen der ausgeschriebenen Teamleiterstelle vergleichbar erfülle wie der Bewerber G.. Ansonsten habe der Betriebsrat lediglich angeführt, dass die Versetzung des Bewerbers G. eine Benachteiligung des Bewerbers T. aufgrund dessen Betriebsratstätigkeit darstelle. Ein irgendwie gearteter Sachvortrag, dass G. nicht geeignet und T. besser als dieser geeignet sei, und sich daher die Benachteiligung lediglich aus dem Betriebsratsamt ergeben könne, fehle. Die schlagwortartige Behauptung, die Benachteiligung des Bewerbers T. beruhe auf seiner Betriebsratstätigkeit, werde durch keine Tatsache gestützt. Der Bewerber T. werde auch ansonsten nicht benachteiligt. Ein Nachteil iSd. § 99 Abs. 2 Nr. 3 BetrVG sei nicht mit einem ausgebliebenen Vorteil gleichzusetzen. Infolge einer personellen Maßnahme vereitelte Hoffnungen auf eine Beförderung oder sonstige berufliche Entwicklungsmöglichkeit stellten nur dann einen relevanten Nachteil dar, wenn die Beförderung als Rechtsanspruch vertraglich fixiert sei oder jedenfalls eine rechtlich durchsetzbare Anwartschaft bestehe. Dies sei vorliegend nicht der Fall, denn T. habe keinen Beförderungsanspruch. Es könne dahinstehen, ob der Bewerber T. in den Jahren 1993 bis 1997 von der Arbeitgeberin tatsächlich als Substitut und zuvor mit Führungsaufgaben beschäftigt worden sei, denn diese Tätigkeiten lägen bereits 20 Jahre zurück. Es sei nicht ersichtlich, dass das damals gebildete Erfahrungswissen noch aktuell sei. Darüber hinaus sei zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Arbeitgeberin nur Mitarbeiter zu Teamleitern befördere, die zuvor - wie der Bewerber G. - die Teamleiterausbildung durchlaufen haben. Die Arbeitgeberin habe daher sachgerechte Gesichtspunkte vorgetragen, die sie bei der Besetzung der Teamleiterstelle berücksichtigt habe. Eine willkürliche Entscheidung liege nicht vor.

29

b) Es ist anhand der Beschwerdebegründung nicht erkennbar, dass der Betriebsrat die tragende Argumentation des Arbeitsgerichts, der Bewerber T. habe die für eine Beförderung erforderliche Teamleiterausbildung nicht durchlaufen, sein vor 20 Jahren (von 1993 bis 1997) gebildetes Erfahrungswissen sei nicht mehr aktuell, überhaupt zur Kenntnis genommen hat, geschweige denn, in welchen Punkten und mit welchen Argumenten er sie angreifen will. Der Betriebsrat wiederholt nur seine Rechtsansicht, dass der Bewerber T. wegen seiner Betriebsratstätigkeit bei der Besetzung der Teamleiterstelle benachteiligt werde. Die Beschwerdebegründung lässt jedes auch nur ansatzweise argumentative Eingehen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses vermissen.

30

2. Soweit der Betriebsrat mit der Beschwerde die Abweisung des Antrags der Arbeitgeberin auf Ersetzung seiner Zustimmung zur Umgruppierung des Arbeitnehmers G. (Antrag zu 2) begehrt, handelt es sich um einen gesonderten prozessualen Gegenstand.

31

Bezieht sich ein Rechtsmittel auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, ist zu jedem Anspruch eine ausreichende Begründung zu geben. Fehlen Ausführungen zu einem Anspruch, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Begründetheit des einen Anspruchs denknotwendig von der des anderen abhängt (BAG 13.10.2015 - 1 AZR 429/14 - Rn. 36 mwN). Die Frage, in welche Gehaltsgruppe ein Teamleiter nach dem Gehaltstarifvertrag des Einzelhandels in Rheinland-Pfalz (GTV) einzugruppieren ist - G 4b oder G 5 GTV - hängt nicht von der verweigerten Zustimmung zur Versetzung des Bewerbers G. ab.

32

Das Arbeitsgericht hat seine die Zustimmung zur Umgruppierung in die Gehaltsgruppe G 4b GTV ersetzende Entscheidung aus Seite 13 bis 18 des angefochtenen Beschlusses eingehend begründet. Aus welchen Gründen die Argumentation des Arbeitsgerichts fehlerhaft sein soll, zeigt die Beschwerde nicht einmal ansatzweise auf. Der Betriebsrat geht in seiner Beschwerdebegründung vielmehr an keiner Stelle auf die Erwägungen des Arbeitsgerichts zur Umgruppierung des Bewerbers G. in die Gehaltsgruppe G 4b GTV ein. Sein Vorbringen beschäftigt sich ausschließlich mit der Versetzung. Das genügt nicht.

C.

33

Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde nach §§ 92 Abs. 1, 72 Abs. 2 ArbGG sind nicht erfüllt.

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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen v

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend. (2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschw
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(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen v

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Sa

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend. (2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschw
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published on 13/10/2015 00:00

Tenor 1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 30. April 2014 - 7 Sa 18/14 - teilweise aufgehoben und zur Klarstellung insgesamt wie folgt
published on 30/10/2012 00:00

Tenor Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. Juli 2011 - 8 TaBV 656/11 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) Für die Einlegung und Begründung der Beschwerde gilt § 11 Abs. 4 und 5 entsprechend.

(2) Die Beschwerdeschrift muß den Beschluß bezeichnen, gegen den die Beschwerde gerichtet ist, und die Erklärung enthalten, daß gegen diesen Beschluß die Beschwerde eingelegt wird. Die Beschwerdebegründung muß angeben, auf welche im einzelnen anzuführenden Beschwerdegründe sowie auf welche neuen Tatsachen die Beschwerde gestützt wird.

(3) Ist die Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form oder Frist eingelegt oder begründet, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Der Beschluss kann ohne vorherige mündliche Verhandlung durch den Vorsitzenden ergehen; er ist unanfechtbar. Er ist dem Beschwerdeführer zuzustellen. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung ist nicht anwendbar.

(4) Die Beschwerde kann jederzeit in der für ihre Einlegung vorgeschriebenen Form zurückgenommen werden. Im Falle der Zurücknahme stellt der Vorsitzende das Verfahren ein. Er gibt hiervon den Beteiligten Kenntnis, soweit ihnen die Beschwerde zugestellt worden ist.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

Die Mitglieder des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats, des Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Konzern-Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wirtschaftsausschusses, der Bordvertretung, des Seebetriebsrats, der in § 3 Abs. 1 genannten Vertretungen der Arbeitnehmer, der Einigungsstelle, einer tariflichen Schlichtungsstelle (§ 76 Abs. 8) und einer betrieblichen Beschwerdestelle (§ 86) sowie Auskunftspersonen (§ 80 Absatz 2 Satz 4) dürfen in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht gestört oder behindert werden. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch für ihre berufliche Entwicklung.

(1) In Unternehmen mit in der Regel mehr als zwanzig wahlberechtigten Arbeitnehmern hat der Arbeitgeber den Betriebsrat vor jeder Einstellung, Eingruppierung, Umgruppierung und Versetzung zu unterrichten, ihm die erforderlichen Bewerbungsunterlagen vorzulegen und Auskunft über die Person der Beteiligten zu geben; er hat dem Betriebsrat unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen Auskunft über die Auswirkungen der geplanten Maßnahme zu geben und die Zustimmung des Betriebsrats zu der geplanten Maßnahme einzuholen. Bei Einstellungen und Versetzungen hat der Arbeitgeber insbesondere den in Aussicht genommenen Arbeitsplatz und die vorgesehene Eingruppierung mitzuteilen. Die Mitglieder des Betriebsrats sind verpflichtet, über die ihnen im Rahmen der personellen Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 bekanntgewordenen persönlichen Verhältnisse und Angelegenheiten der Arbeitnehmer, die ihrer Bedeutung oder ihrem Inhalt nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, Stillschweigen zu bewahren; § 79 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(2) Der Betriebsrat kann die Zustimmung verweigern, wenn

1.
die personelle Maßnahme gegen ein Gesetz, eine Verordnung, eine Unfallverhütungsvorschrift oder gegen eine Bestimmung in einem Tarifvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung oder gegen eine gerichtliche Entscheidung oder eine behördliche Anordnung verstoßen würde,
2.
die personelle Maßnahme gegen eine Richtlinie nach § 95 verstoßen würde,
3.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass infolge der personellen Maßnahme im Betrieb beschäftigte Arbeitnehmer gekündigt werden oder sonstige Nachteile erleiden, ohne dass dies aus betrieblichen oder persönlichen Gründen gerechtfertigt ist; als Nachteil gilt bei unbefristeter Einstellung auch die Nichtberücksichtigung eines gleich geeigneten befristet Beschäftigten,
4.
der betroffene Arbeitnehmer durch die personelle Maßnahme benachteiligt wird, ohne dass dies aus betrieblichen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gerechtfertigt ist,
5.
eine nach § 93 erforderliche Ausschreibung im Betrieb unterblieben ist oder
6.
die durch Tatsachen begründete Besorgnis besteht, dass der für die personelle Maßnahme in Aussicht genommene Bewerber oder Arbeitnehmer den Betriebsfrieden durch gesetzwidriges Verhalten oder durch grobe Verletzung der in § 75 Abs. 1 enthaltenen Grundsätze, insbesondere durch rassistische oder fremdenfeindliche Betätigung, stören werde.

(3) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so hat er dies unter Angabe von Gründen innerhalb einer Woche nach Unterrichtung durch den Arbeitgeber diesem schriftlich mitzuteilen. Teilt der Betriebsrat dem Arbeitgeber die Verweigerung seiner Zustimmung nicht innerhalb der Frist schriftlich mit, so gilt die Zustimmung als erteilt.

(4) Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung zu ersetzen.

(1) Gegen den das Verfahren beendenden Beschluß eines Landesarbeitsgerichts findet die Rechtsbeschwerde an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Beschluß des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 92a Satz 2 zugelassen wird. § 72 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. In den Fällen des § 85 Abs. 2 findet die Rechtsbeschwerde nicht statt.

(2) Für das Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die für das Revisionsverfahren maßgebenden Vorschriften sowie die Vorschrift des § 85 über die Zwangsvollstreckung entsprechend, soweit sich aus den §§ 93 bis 96 nichts anderes ergibt. Für die Vertretung der Beteiligten gilt § 11 Abs. 1 bis 3 und 5 entsprechend. Der Antrag kann jederzeit mit Zustimmung der anderen Beteiligten zurückgenommen werden; § 81 Abs. 2 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Die Einlegung der Rechtsbeschwerde hat aufschiebende Wirkung. § 85 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.