Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. Apr. 2016 - 5 Ta 49/16

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2016:0427.5TA49.16.0A
published on 27/04/2016 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 27. Apr. 2016 - 5 Ta 49/16
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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 9. März 2016, Az. 3 Ca 195/13, teilweise abgeändert und die von der Klägerin monatlich zu zahlende Rate auf 15,00 EUR festgesetzt.

Im Übrigen verbleibt es bei den Anordnungen im angefochtenen Beschluss.

2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr wird auf die Hälfte ermäßigt.

4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin wendet sich gegen die Anordnung von Ratenzahlungen im Rahmen des PKH-Nachprüfungsverfahrens.

2

Die Klägerin war bei der Beklagten zu einem Bruttomonatslohn von zuletzt 1.200,00 EUR als Küchenhilfe beschäftigt. Das Arbeitsgericht bewilligte ihr mit Beschlüssen vom 12.03.2013 und 23.05.2013 für mehrere Zahlungsanträge Prozesskostenhilfe unter Beiordnung ihres Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsanordnung. Die Klägerin bezog damals Arbeitslosengeld iHv. 463,50 EUR monatlich; ihr Ehemann erzielte bei einem Bruttomonatslohn iHv. 1.850,00 EUR einen Nettoverdienst iHv. 1.238,52 EUR.

3

Im Rahmen des PKH-Nachprüfungsverfahrens, das der Rechtspfleger im November 2015 einleitete, gab die Klägerin an, dass sie ab dem 01.10.2015 ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen sei. Ausweislich der vorgelegten Abrechnungen (zuletzt für Januar 2016) erzielt sie bei einem Bruttomonatslohn iHv. 2.053,80 EUR einen Nettolohn iHv. 1.167,48 EUR (Steuerklasse V). Der Bruttomonatslohn ihres Ehemanns beträgt unverändert 1.850,00 EUR. Die Klägerin ist Mutter eines im Jahr 2003 geborenen Kindes. Sie ist Miteigentümerin einer selbstgenutzten Eigentumswohnung (Wohnfläche 80 m²), die das Ehepaar mit Kreditraten iHv. 468,88 EUR monatlich finanziert.

4

Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 09.03.2016 eine Zahlungsbestimmung dahingehend getroffen, dass die Klägerin ab 15.04.2016 monatliche Raten iHv. 95,00 EUR an die Landeskasse zu zahlen hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Berechnung ein fiktives Arbeitseinkommen der Klägerin iHv. 1.409,12 EUR netto nach Steuerklasse IV zu Grunde zu legen sei. Bei der Wahl einer ungünstigen Steuerklasse (hier Steuerklasse V) müsse sich die PKH-Partei den Ausgleichsanspruch gegen den Ehegatten anrechnen lassen, weil die Wahl der Steuerklasse nicht zu Lasten der Solidargemeinschaft getroffen werden dürfe. Daher sei folgende Berechnung anzustellen:

5
        

EUR

Einkünfte

        
        

Nettoeinkommen (fiktiv, StKl. IV)

1.409,12

        

Kindergeld

190,00

Freibeträge

        
        

Erwerbstätige

213,00

        

Partei

468,00

        

Kind   

309,00

Wohnkosten

        
        

Heizkosten (hälftig)

105,00

        

Wasser- und Abwasserkosten (hälftig)

9,00

        

Immobilienkredit (hälftig)

234,44

Ergebnis

        
        

anrechenbares Einkommen (abgerundet)

260,00

PKH-Rate (altes Recht)

95,00

6

Die monatlichen Raten iHv. 223,49 EUR zur Tilgung eines Konsumentenkredits bei der S. Bank könnten ebenso wie die Beiträge für eine Lebensversicherung iHv. 29,97 EUR nicht abgezogen werden, weil sie nach den vorgelegten Unterlagen nur den Ehemann beträfen.

7

Gegen den ihr am 10.03.2016 zugestellten Beschluss hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 10.03.2016, beim Arbeitsgericht am gleichen Tag eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt. Sie strebt den Fortfall der Ratenzahlungsanordnung an. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 17.03.2016 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

8

Die sofortige Beschwerde der Klägerin hat in der Sache teilweise Erfolg. Die vom Arbeitsgericht festgesetzten Raten iHv. 95,00 EUR sind zu hoch bemessen. Die monatlichen Raten sind auf 15,00 EUR herabzusetzen.

9

1. Nach § 120 Abs. 4 Satz 1 ZPO aF kann das Gericht die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Klägerin verfügt ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen seit Oktober 2015 über einen monatlichen Nettolohn iHv. EUR 1.167,48 (nach Steuerklasse V). Sie ist daher in der Lage, monatliche Raten iHv. 15,00 EUR an die Landeskasse zu leisten. Im Einzelnen ist von folgenden Beträgen auszugehen:

10
        

EUR

Einkünfte

        
        

Nettoeinkommen (tatsächlich, StKl. V)

1.167,48

        

Kindergeld

190,00

Freibeträge

        
        

Erwerbstätige

213,00

        

Partei

468,00

        

Kind   

309,00

Wohnkosten

        
        

Heizkosten (hälftig)

105,00

        

Wasser- und Abwasserkosten (hälftig)

9,00

        

Immobilienkredit (hälftig)

234,44

Ergebnis

        
        

anrechenbares Einkommen (abgerundet)

19,00

PKH-Rate (Tabelle zu § 115 Abs. 2 ZPO aF)

15,00

11

2. Das Arbeitsgericht hat bei der Ermittlung der Einkünfte der Klägerin aus dem Arbeitsverhältnis zu Unrecht die Steuern nicht in der tatsächlich geleisteten Höhe (nach Steuerklasse V) abgezogen, sondern ein fiktives Nettoeinkommen (nach der Steuerklasse IV) berechnet. Diese - abweichend von den gesetzlichen Vorschriften erfolgte - Berechnungsweise führte zu einer fiktiven Erhöhung des monatlichen Einkommens der Klägerin um 241,64 EUR. Das ist falsch.

12

Nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO sind die in § 82 Abs. 2 SGB XII bezeichneten Beträge vom Einkommen abzusetzen. Damit finden die im Sozialhilferecht geltenden Einkommensberechnungsregeln auch im PKH-Verfahren Anwendung. Nach dem Wortlaut des § 82 Abs. 2 Nr. 1 SGB XII sind "auf das Einkommen entrichtete Steuern" vom Bruttolohn abzuziehen. Aufgrund des in dieser Bestimmung enthaltenen sog. Tatsächlichkeitsprinzips sind die entrichteten einkommensbezogenen Steuern grundsätzlich in der tatsächlich geleisteten Höhe abzusetzen (vgl. BVerwG 11.10.2012 - 5 C 22/11 - Rn. 23 mwN, zu § 93 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII).

13

Zwar schließt das Gebot des vollen Abzugs gezahlter Steuern nicht aus, dass es im Einzelfall gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen kann, wenn eine PKH-Partei ihr monatliches Nettoeinkommen in manipulativer Weise verringert. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein Steuerklassenwechsel rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn für die Ausübung des dem Bürger generell zustehenden Steuerklassenwahlrechts keine wirtschaftlich nachvollziehbaren und schützenswerten Gründe vorliegen (vgl. BVerwG 11.10.2012 - 5 C 22/11 - Rn. 26 mwN; BAG 13.06.2006 - 9 AZR 423/05 - Rn. 14 mwN; BGH 03.07.2008 - IX ZB 65/07 - Rn. 5). Dies gilt auch, wenn es um die Benachteiligung der Staatskasse geht.

14

Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts indiziert die Wahl der Steuerklasse V nicht per se einen Rechtsmissbrauch, der im Rahmen des PKH- Nachprüfungsverfahrens die fiktive Berechnung eines höheren Nettolohns nach Steuerklasse IV gebieten würde. Das Gesetz knüpft an den tatsächlichen Steuerabzug an. In einer Entscheidung zum Lohnsteuerklassenwechsel hat das Bundessozialgericht darauf hingewiesen, dass Gestaltungsmöglichkeiten, die der Gesetzgeber den Bürgern "sehenden Auges" überlassen hat, nicht im Nachhinein von den Rechtsanwendern aus Gründen einer angenommenen "rechtsethischen Funktion des Rechts" begrenzt werden können (so ausdrücklich BSG 25.06.2009 - B 10 EG 3/08 R - Rn. 28). Die vom Arbeitsgericht zitierten Entscheidungen (BGH 04.10.2005 – VII ZB 26/05; OLG Frankfurt 12.02.1999 - 6 UF 167/98) sind auf die vorliegende Fallgestaltung nicht übertragbar. Die Urteile betreffen Sachverhalte, in denen ein Steuerklassenwechsel zur Benachteiligung zivilrechtlicher Gläubiger vorgenommen worden war. Hier ist noch nicht einmal ein Steuerklassenwechsel erfolgt.

15

Im vorliegenden Fall hat das Arbeitsgericht keinerlei Umstände festgestellt, die den Vorwurf des Rechtsmissbrauchs zum Nachteil der Staatskasse ("Steuer zahlenden Solidargemeinschaft") begründen könnten. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich. Im Gegenteil: Ausweislich der im PKH-Verfahren vorgelegten Bewilligungsbescheide der Bundesagentur für Arbeit vom 03.08.2013 und vom 29.10.2014 war die Klägerin bereits in den Jahren 2013 und 2014 in der Steuerklasse V eingereiht. Diese Steuerklasse wurde der Ermittlung der Höhe des Arbeitslosengeldes der Klägerin zu Grunde gelegt. Die Klägerin hat keine Steuerklasse gewechselt. Der neue Arbeitsvertrag der Klägerin ab 01.10.2015 war zunächst bis zum 06.01.2016 (Mutterschutzvertretung) befristet. Er wurde erst später bis Juli 2017 zur Elternzeitvertretung verlängert. Es machte daher Sinn, dass die Ehegatten die gewählte Steuerklassenkombination III/V beibehalten haben, damit sie unterjährig über ausreichende Liquidität verfügen. Schließlich muss der Ehemann mit seinen Einkünften noch einen Kredit bedienen (siehe unter 3.). Die Beibehaltung der Steuerklasse V kann bei dieser Sachlage nicht dem Verdikt des Rechtsmissbrauchs unterworfen werden.

16

3. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die monatlichen Raten iHv. 223,49 EUR zur Tilgung eines Konsumentenkredits bei der S. Bank ebenso wie die Beiträge für eine Lebensversicherung iHv. 29,97 EUR nicht als besondere Belastungen vom Einkommen der Klägerin abzuziehen sind, weil sie nach den vorgelegten Unterlagen nur den Ehemann betreffen. Für die Behauptung der Klägerin, der Kredit mit einem Sollsaldo von € 7.254,00 am 15.12.2013 sei zur Finanzierung der erforderlichen Erneuerung der Einbauküche aufgenommen worden, fehlt jedweder Beleg. Die Klägerin hat weder den Darlehensvertrag noch den Küchenkaufvertrag vorgelegt. Sie hat auch das Kaufdatum der Küche nicht angegeben, so dass nicht geprüft werden kann, ob die Darlehensverpflichtung in Kenntnis der bestehenden Prozesskostenhilfeschuld eingegangen worden ist (vgl. Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz 24.08.2015 - 6 Ta 91/15 - Rn. 15). Es bedarf deshalb auch keiner Entscheidung, ob der Kauf einer Einbauküche im Preissegment von rund € 7.000,00 für eine angemessene Lebensführung notwendig war.

III.

17

Die Ermäßigung der Beschwerdegebühr folgt aus dem Gebührentatbestand Nr. 8614 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet, § 127 Abs. 4 ZPO.

18

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlte es unter Beachtung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen
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Annotations

(1) Mit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe setzt das Gericht zu zahlende Monatsraten und aus dem Vermögen zu zahlende Beträge fest. Setzt das Gericht nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 mit Rücksicht auf besondere Belastungen von dem Einkommen Beträge ab und ist anzunehmen, dass die Belastungen bis zum Ablauf von vier Jahren ganz oder teilweise entfallen werden, so setzt das Gericht zugleich diejenigen Zahlungen fest, die sich ergeben, wenn die Belastungen nicht oder nur in verringertem Umfang berücksichtigt werden, und bestimmt den Zeitpunkt, von dem an sie zu erbringen sind.

(2) Die Zahlungen sind an die Landeskasse zu leisten, im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof an die Bundeskasse, wenn Prozesskostenhilfe in einem vorherigen Rechtszug nicht bewilligt worden ist.

(3) Das Gericht soll die vorläufige Einstellung der Zahlungen bestimmen,

1.
wenn die Zahlungen der Partei die voraussichtlich entstehenden Kosten decken;
2.
wenn die Partei, ein ihr beigeordneter Rechtsanwalt oder die Bundes- oder Landeskasse die Kosten gegen einen anderen am Verfahren Beteiligten geltend machen kann.

(4) (weggefallen)

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Nicht zum Einkommen gehören

1.
Leistungen nach diesem Buch,
2.
die Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und nach den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen,
3.
Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz,
4.
Aufwandsentschädigungen nach § 1835a des Bürgerlichen Gesetzbuchs kalenderjährlich bis zu dem in § 3 Nummer 26 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes genannten Betrag,
5.
Mutterschaftsgeld nach § 19 des Mutterschutzgesetzes,
6.
Einnahmen von Schülerinnen und Schülern allgemein- oder berufsbildender Schulen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, aus Erwerbstätigkeiten, die in den Schulferien ausgeübt werden; dies gilt nicht für Schülerinnen und Schüler, die einen Anspruch auf Ausbildungsvergütung haben,
7.
ein Betrag von insgesamt 520 Euro monatlich bei Leistungsberechtigten, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und die
a)
eine nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung durchführen,
b)
eine nach § 57 Absatz 1 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung, eine nach § 51 des Dritten Buches dem Grunde nach förderungsfähige berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme oder eine nach § 54a des Dritten Buches geförderte Einstiegsqualifizierung durchführen oder
c)
als Schülerinnen und Schüler allgemein- oder berufsbildender Schulen während der Schulzeit erwerbstätig sind,
8.
Aufwandsentschädigungen oder Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, die nach § 3 Nummer 12, Nummer 26 oder Nummer 26a des Einkommensteuergesetzes steuerfrei sind, soweit diese einen Betrag in Höhe von 3 000 Euro kalenderjährlich nicht überschreiten und
9.
Erbschaften.
Einkünfte aus Rückerstattungen, die auf Vorauszahlungen beruhen, die Leistungsberechtigte aus dem Regelsatz erbracht haben, sind kein Einkommen. Bei Minderjährigen ist das Kindergeld dem jeweiligen Kind als Einkommen zuzurechnen, soweit es bei diesem zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 34, benötigt wird.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen entrichtete Steuern,
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung,
3.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge nach § 82 des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes nicht überschreiten, und
4.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben.
Erhält eine leistungsberechtigte Person aus einer Tätigkeit Bezüge oder Einnahmen, die als Taschengeld nach § 2 Nummer 4 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes oder nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 des Jugendfreiwilligendienstgesetzes gezahlt werden, ist abweichend von Satz 1 Nummer 2 bis 4 und den Absätzen 3 und 6 ein Betrag von bis zu 250 Euro monatlich nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Soweit ein Betrag nach Satz 2 in Anspruch genommen wird, gelten die Beträge nach Absatz 3 Satz 1 zweiter Halbsatz und nach Absatz 6 Satz 1 zweiter Halbsatz insoweit als ausgeschöpft.

(3) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag in Höhe von 30 vom Hundert des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28. Abweichend von Satz 1 ist bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches von dem Entgelt ein Achtel der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 zuzüglich 50 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Entgelts abzusetzen. Im Übrigen kann in begründeten Fällen ein anderer als in Satz 1 festgelegter Betrag vom Einkommen abgesetzt werden.

(4) Bei der Hilfe zum Lebensunterhalt und Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist ferner ein Betrag von 100 Euro monatlich aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten zuzüglich 30 vom Hundert des diesen Betrag übersteigenden Einkommens aus einer zusätzlichen Altersvorsorge der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 50 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(5) Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des Absatzes 4 ist jedes monatlich bis zum Lebensende ausgezahlte Einkommen, auf das der Leistungsberechtigte vor Erreichen der Regelaltersgrenze auf freiwilliger Grundlage Ansprüche erworben hat und das dazu bestimmt und geeignet ist, die Einkommenssituation des Leistungsberechtigten gegenüber möglichen Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach den §§ 1 bis 4 des Sechsten Buches, nach § 1 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte, aus beamtenrechtlichen Versorgungsansprüchen und aus Ansprüchen aus Zeiten einer Versicherungspflicht in einer Versicherungs- und Versorgungseinrichtung, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet ist, zu verbessern. Als Einkommen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge gelten auch laufende Zahlungen aus

1.
einer betrieblichen Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes,
2.
einem nach § 5 des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Altersvorsorgevertrag und
3.
einem nach § 5a des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes zertifizierten Basisrentenvertrag.
Werden bis zu zwölf Monatsleistungen aus einer zusätzlichen Altersvorsorge, insbesondere gemäß einer Vereinbarung nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 Satz 3 erster Halbsatz des Einkommensteuergesetzes, zusammengefasst, so ist das Einkommen gleichmäßig auf den Zeitraum aufzuteilen, für den die Auszahlung erfolgte.

(6) Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Blindenhilfe oder Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 Prozent des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 Prozent der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28.

(7) Einmalige Einnahmen, bei denen für den Monat des Zuflusses bereits Leistungen ohne Berücksichtigung der Einnahme erbracht worden sind, werden im Folgemonat berücksichtigt. Entfiele der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung in einem Monat, ist die einmalige Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig zu verteilen und mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. In begründeten Einzelfällen ist der Anrechnungszeitraum nach Satz 2 angemessen zu verkürzen. Die Sätze 1 und 2 sind auch anzuwenden, soweit während des Leistungsbezugs eine Auszahlung zur Abfindung einer Kleinbetragsrente im Sinne des § 93 Absatz 3 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes oder nach § 3 Absatz 2 des Betriebsrentengesetzes erfolgt und durch den ausgezahlten Betrag das Vermögen überschritten wird, welches nach § 90 Absatz 2 Nummer 9 und Absatz 3 nicht einzusetzen ist.

(1) Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Eine Entschädigung, die nach § 253 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, geleistet wird, ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Geldleistungen, die dem gleichen Zwecke wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen; dies gilt nicht für

1.
monatliche Leistungen nach § 56 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 61 Absatz 2 Satz 1 und § 62 Absatz 3 Satz 1 des Dritten Buches für sonstige Bedürfnisse genannten Betrages und
2.
monatliche Leistungen nach § 122 des Dritten Buches bis zu einer Höhe des in § 123 Satz 1 Nummer 2, § 124 Nummer 2 und § 125 des Dritten Buches genannten Betrages.
Kindergeld und Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

(2) Von dem Einkommen sind abzusetzen

1.
auf das Einkommen gezahlte Steuern und
2.
Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung sowie
3.
nach Grund und Höhe angemessene Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen zur Absicherung der Risiken Alter, Krankheit, Pflegebedürftigkeit und Arbeitslosigkeit.

(3) Von dem nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrag sind Belastungen der kostenbeitragspflichtigen Person abzuziehen. Der Abzug erfolgt durch eine Kürzung des nach den Absätzen 1 und 2 errechneten Betrages um pauschal 25 vom Hundert. Sind die Belastungen höher als der pauschale Abzug, so können sie abgezogen werden, soweit sie nach Grund und Höhe angemessen sind und die Grundsätze einer wirtschaftlichen Lebensführung nicht verletzen. In Betracht kommen insbesondere

1.
Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen,
2.
die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
3.
Schuldverpflichtungen.
Die kostenbeitragspflichtige Person muss die Belastungen nachweisen.

(4) Maßgeblich ist das durchschnittliche Monatseinkommen, das die kostenbeitragspflichtige Person in dem Kalenderjahr erzielt hat, welches dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme vorangeht. Auf Antrag der kostenbeitragspflichtigen Person wird dieses Einkommen nachträglich durch das durchschnittliche Monatseinkommen ersetzt, welches die Person in dem jeweiligen Kalenderjahr der Leistung oder Maßnahme erzielt hat. Der Antrag kann innerhalb eines Jahres nach Ablauf dieses Kalenderjahres gestellt werden. Macht die kostenbeitragspflichtige Person glaubhaft, dass die Heranziehung zu den Kosten aus dem Einkommen nach Satz 1 in einem bestimmten Zeitraum eine besondere Härte für sie ergäbe, wird vorläufig von den glaubhaft gemachten, dem Zeitraum entsprechenden Monatseinkommen ausgegangen; endgültig ist in diesem Fall das nach Ablauf des Kalenderjahres zu ermittelnde durchschnittliche Monatseinkommen dieses Jahres maßgeblich.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.