Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 20. Feb. 2017 - 5 Ta 19/17

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:0220.5TA19.17.0A
published on 20/02/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 20. Feb. 2017 - 5 Ta 19/17
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Mainz vom 16. Dezember 2016, Az. 8 Ca 1064/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Die Klägerin erhob durch ihre Prozessbevollmächtigten eine Kündigungsschutzklage und beantragte in der Klageschrift vom 13.07.2016 die Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Der Klageschrift war weder das Formular für die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch entsprechende Belege beigefügt. Mit Schriftsatz vom 03.11.2016 beantragte der Beklagte, das Zustandekommen eines Vergleichs mit einem bestimmten Inhalt festzustellen. Die Prozessbevollmächtigten der Klägerin stimmten am 14.11.2016 dem Vergleichsvorschlag des Beklagten zu und beantragten gleichzeitig, die Prozesskostenhilfe auf den Vergleichsmehrwert zu erstrecken. Das Arbeitsgericht stellte am 15.11.2016 durch Beschluss gemäß § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen und den Inhalt des Vergleichs fest.

2

Erst am 13.12.2016 ging beim Arbeitsgericht die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin nebst Belegen ein. Die Erklärung trägt das Datum vom 01.12.2016. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 16.12.2016 zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 20.01.2017 nicht abgeholfen und sie dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

II.

3

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit fehlerfreier Begründung zu Recht zurückgewiesen.

4

1. Wie im angegriffenen Beschluss zutreffend ausgeführt, kann Prozesskostenhilfe gem. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO nur für einebeabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung gewährt werden. Dies setzt bereits begrifflich voraus, dass das entsprechende Rechtsschutzbegehren noch anhängig ist. Ist - wie hier - die Instanz, für die Prozesskostenhilfe begehrt wird, bereits beendet, dann ist eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nach der verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden fachgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur nicht mehr möglich (vgl. BVerfG 14.04.2010 - 1 BvR 362/10 - Rn. 13 mwN; BAG 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 13 mwN; LAG Rheinland-Pfalz 16.08.2012 - 10 Ta 134/12; Beschluss 26.11.2012 - 11 Ta 222/12; Zöller/Geimer ZPO 31. Aufl. § 117 Rn. 2b mwN).

5

Wie das Arbeitsgericht ferner zutreffend ausgeführt hat, folgt diese Begrenzung der Rückwirkung aus dem Zweck der Prozesskostenhilfe. Der mittellosen Partei sollen die Prozesshandlungen ermöglicht werden, die für sie mit Kosten verbunden sind. Haben jedoch die Partei bzw. deren Prozessbevollmächtigter die aus ihrer Sicht notwendigen Prozesshandlungen schon vor der ordnungsgemäßen Beantragung der Prozesskostenhilfe vorgenommen, so hängen diese Prozesshandlungen nicht mehr davon ab, dass die Partei zuvor die entsprechenden Kosten deckt. Eine weiter rückwirkende Bewilligung diente nur noch dazu, einem Prozessbevollmächtigten durch die nachträgliche Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Zahlungsanspruch gegen die Staatskasse zu verschaffen. Das ist nicht Zweck der Prozesskostenhilfe (vgl. BAG 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 14 mwN).

6

2. Auch wenn eine Rückwirkung der Bewilligung grundsätzlich ausgeschlossen ist, kann die Rückwirkung bis zu dem Zeitpunkt erstreckt werden, in dem der Antragsteller durch einen formgerechten Bewilligungsantrag von seiner Seite aus alles für die Bewilligung Erforderliche oder Zumutbare getan hat (vgl. BAG 16.02.2012 - 3 AZB 34/11 - Rn. 13 mwN). Hierauf hat das Arbeitsgericht bereits zutreffend hingewiesen.

7

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Bei Beendigung des Verfahrens durch den Vergleich, dessen Zustandekommen das Arbeitsgericht am 15.11.2016 festgestellt hat, lag kein bewilligungsfähiger Prozesskostenhilfeantrag vor, weil die Klägerin weder das gem. § 117 ZPO vorgeschriebene Formular mit der Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch entsprechende Belege vorgelegt hat. Das Formular ist erst nach Instanzende am 01.12.2016 von der Klägerin unterzeichnet worden und am 13.12.2016 beim Arbeitsgericht eingegangen. Hat die Klägerin - wie hier - das für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erforderliche Formular nebst Belegen nicht rechtzeitig vorgelegt, kann die versagte Prozesskostenhilfe nicht durch Nachreichung des Formulars und der Belege korrigiert werden (vgl. BAG Beschluss 03.12.2003 - 2 AZB 19/03).

8

3. Entgegen der Ansicht der Beschwerde war Prozesskostenhilfe nicht deshalb rückwirkend zu bewilligen, weil das Arbeitsgericht vor Feststellung des Vergleichs am 15.11.2016 nicht darauf hingewiesen hatte, dass der Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin noch nicht bescheidungsfähig war, weil keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorlag. Das Arbeitsgericht war weder nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO verpflichtet, vor Feststellung des Vergleichs auf die fehlende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hinzuweisen noch lässt sich eine entsprechende Hinweispflicht aus § 139 ZPO herleiten (vgl. BAG 05.12.2012 - 3 AZB 40/12 - Rn. 11). Auch darauf hat bereits das Arbeitsgericht zutreffend hingewiesen.

9

Die Klägerin hatte in der Klageschrift vom 13.07.2016 angekündigt, die erforderlichen Belege nachreichen zu wollen. Der Klägerin war daher die Notwendigkeit der Einreichung des Formulars über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen bekannt. Eines Hinweises bedurfte es daher nicht (vgl. BAG 05.12.2012 - 3 AZB 40/12 - Rn. 13 mwN). Der im Schriftsatz vom 14.11.2016 enthaltene Antrag der Klägerin, die Prozesskostenhilfe auf einen etwaigen Vergleichsmehrwert zu erstrecken, führt zu keinem anderen Ergebnis. Auch zu diesem Zeitpunkt war der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht positiv bescheidungsfähig, weil die Klägerin dem Arbeitsgericht weder ein ordnungsgemäß ausgefülltes Formular mit einer Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse noch Belege vorgelegt hatte. Die Klägerin hat im Übrigen auch nicht vorgetragen, weshalb sie nicht spätestens mit ihrem Schriftsatz vom 14.11.2016 das Formular und die Belege nachgereicht hat.

10

4. Aus den zitierten Entscheidungen verschiedener Gerichte und der behaupteten "Praxis", dass sämtliche Kammern des Arbeitsgerichts Mainz und des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz um Vorlage der PKH-Unterlagen "bitten" und "entsprechende Fristen" setzen, kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Das Bestehen einer überobligatorischen Hinweispraxis im Fall des vollständigen Fehlens einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist der Beschwerdekammer nicht bekannt und von der Klägerin auch nicht belegt worden. Entgegen der Ansicht der Beschwerde sind dem Arbeitsgericht im Zusammenhang mit dem Prozesskostenhilfeantrag der Klägerin keine Fehler unterlaufen. Das Arbeitsgericht muss sich auch keine Versäumnisse vorwerfen lassen, weil - wie oben ausgeführt - keine Hinweispflicht bestand. Es gehörte zum organisatorischen Verantwortungsbereich der Prozessbevollmächtigten der Klägerin, sicherzustellen, dass ihre Mandantin das amtliche Formular rechtzeitig ausfüllt und unterschreibt, die erforderlichen Belege zusammenstellt und die Unterlagen vor Instanzende beim Arbeitsgericht einreicht. Sie hatten die mit dem Rechtsstreit unmittelbar zusammenhängenden rechtlichen und wirtschaftlichen Belange der Klägerin zu berücksichtigen und darauf zu achten, dass ihr nicht insoweit durch ein Versäumnis bei der Beantragung von Prozesskostenhilfe Nachteile entstehen.

III.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

12

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Die von der Beschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen sind höchstrichterlich entschieden. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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Tenor Die Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg - Kammern Mannheim - vom 3. April 2012 - 12 Ta 28/11 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.

(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.

(1) Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe ist bei dem Prozessgericht zu stellen; er kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. In dem Antrag ist das Streitverhältnis unter Angabe der Beweismittel darzustellen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Zwangsvollstreckung ist bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht zu stellen.

(2) Dem Antrag sind eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Erklärung und die Belege dürfen dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden; es sei denn, der Gegner hat gegen den Antragsteller nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers. Dem Antragsteller ist vor der Übermittlung seiner Erklärung an den Gegner Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Er ist über die Übermittlung seiner Erklärung zu unterrichten.

(3) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, zur Vereinfachung und Vereinheitlichung des Verfahrens durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für die Erklärung einzuführen. Die Formulare enthalten die nach § 120a Absatz 2 Satz 4 erforderliche Belehrung.

(4) Soweit Formulare für die Erklärung eingeführt sind, muss sich die Partei ihrer bedienen.

(1) Dem Gegner ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, ob er die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für gegeben hält, soweit dies aus besonderen Gründen nicht unzweckmäßig erscheint. Die Stellungnahme kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. Das Gericht kann die Parteien zur mündlichen Erörterung laden, wenn eine Einigung zu erwarten ist; ein Vergleich ist zu gerichtlichem Protokoll zu nehmen. Dem Gegner entstandene Kosten werden nicht erstattet. Die durch die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen nach Absatz 2 Satz 3 entstandenen Auslagen sind als Gerichtskosten von der Partei zu tragen, der die Kosten des Rechtsstreits auferlegt sind.

(2) Das Gericht kann verlangen, dass der Antragsteller seine tatsächlichen Angaben glaubhaft macht, es kann insbesondere auch die Abgabe einer Versicherung an Eides statt fordern. Es kann Erhebungen anstellen, insbesondere die Vorlegung von Urkunden anordnen und Auskünfte einholen. Zeugen und Sachverständige werden nicht vernommen, es sei denn, dass auf andere Weise nicht geklärt werden kann, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint; eine Beeidigung findet nicht statt. Hat der Antragsteller innerhalb einer von dem Gericht gesetzten Frist Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht glaubhaft gemacht oder bestimmte Fragen nicht oder ungenügend beantwortet, so lehnt das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe insoweit ab.

(3) Die in Absatz 1, 2 bezeichneten Maßnahmen werden von dem Vorsitzenden oder einem von ihm beauftragten Mitglied des Gerichts durchgeführt.

(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen. Das Gericht kann durch Maßnahmen der Prozessleitung das Verfahren strukturieren und den Streitstoff abschichten.

(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.

(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.

(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.

(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.