Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Okt. 2018 - 5 Ta 110/18

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2018:1015.5Ta110.18.00
published on 15/10/2018 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 15. Okt. 2018 - 5 Ta 110/18
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Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 31. Juli 2018, Az. 2 Ca 1525/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der bewilligten Prozesskostenhilfe.

2

Der Kläger erhob durch seinen Prozessbevollmächtigten am 27.12.2016 eine Kündigungsschutzklage ua. gegen eine fristlose Kündigung vom 08.12.2016. Er beantragte in der Klageschrift die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten. Erst am 31.01.2017 reichte er das Formular mit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach. Das Formular trägt die Unterschrift des Klägers und das handschriftlich eingetragene Datum 27.12.2016. Der Kläger kreuzte an, dass er keine Einnahmen habe. Die Frage, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite, beantwortete er mit dem Vermerk: "Unterstützung durch Eltern und Lebensgefährtin".

3

Das vom Kläger unterschriebene PKH-Formular enthält (über der Unterschriftenzeile in Fettdruck) folgenden Text:

4

"...
Mir ist auch bekannt, dass ich während des Gerichtsverfahrens und innerhalb eines Zeitraums von vier Jahren seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens verpflichtet bin, dem Gericht wesentliche Verbesserungen meiner wirtschaftlichen Lage ... unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen. Bei laufenden Einkünften ist jede nicht nur einmalige Verbesserung von mehr als 100 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen. ... Ich weiß, dass die Bewilligung der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe bei einem Verstoß gegen diese Pflicht aufgehoben werden kann, und ich dann die gesamten Kosten nachzahlen muss.“

5

Mit Beschluss vom 26.01.2017 hat das Arbeitsgericht gem. § 278 Abs. 6 ZPO das Zustandekommen und den Inhalt eines Vergleichs festgestellt. Danach endete das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 31.12.2016. Mit Beschluss vom 01.02.2017 hat das Arbeitsgericht dem Kläger Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten ohne Ratenzahlungsverpflichtung bewilligt.

6

Im Überprüfungsverfahren hat das Arbeitsgericht den Kläger mit Schreiben vom 16.02.2018 aufgefordert, seine aktuellen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse darzulegen. Am 28.03.2018 legte der Kläger ua. eine Entgeltabrechnung seines neuen Arbeitsgebers für den Monat Februar 2018 vor. Danach belief sich sein laufendes Bruttomonatsgehalt auf 4.450 Euro. In der Abrechnung war als Eintrittsdatum des Klägers beim neuen Arbeitgeber der 01.01.2017 vermerkt. Im weiteren Verlauf legte der Kläger ua. eine Gehaltsabrechnung für den Monat Dezember 2017 vor, aus der hervorgeht, dass er im Jahr 2017 insgesamt Einkünfte iHv. 56.944 Euro brutto erzielt hat. Der Kläger ist nach wie vor bei dem neuen Arbeitgeber beschäftigt. Er leistet monatliche Unterhaltszahlungen von derzeit insgesamt 784 Euro für zwei Kinder an den Landkreis Südwestpfalz. Er bewohnt gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin ein Haus, das ihr gehört. Er behauptet (ohne Belege), dass er sich an allen Wohnkosten beteilige.

7

Mit Beschluss vom 31.07.2018, der dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 06.08.2018 zugestellt wurde, hat das Arbeitsgericht die dem Kläger mit Beschluss vom 01.02.2017 bewilligte Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO mit der Begründung aufgehoben, der Kläger habe dem Gericht entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 ZPO die wesentliche Verbesserung seiner Einkommensverhältnisse nicht mitgeteilt. Gegen diesen Beschluss legte der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 09.08.2018, der am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen ist, sofortige Beschwerde ein. Das Arbeitsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 05.09.2018 nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

8

Der Kläger macht geltend, das Amtsgericht Saarbrücken habe mit Beschluss vom 09.04.2015 (110 IN 15/15) über sein Vermögen das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet. Es sei ihm immer klar gewesen, dass er für die gesamte Dauer des Insolvenzverfahrens von seinem Pfändungsfreibetrag bzw. dem Selbstbehalt keine Zahlung auf die Prozesskostenhilfe leisten könne. Deshalb sei er davon ausgegangen, dass er bei Aufnahme der neuen Beschäftigung keine gesonderte Meldung machen müsse. Er habe eine Meldung nicht aus grober Nachlässigkeit oder aus böser Absicht unterlassen, sondern in dem Gefühl, dass sich wegen des Insolvenzverfahrens seine wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert hätten. Hinzu komme, dass er mit seinem neuen Arbeitgeber eine halbjährige Probezeit mit zweiwöchiger Kündigungsfrist vereinbart habe. Er sei sich daher in den ersten sechs Monaten nie sicher gewesen, ob sein Arbeitsverhältnis weiterhin Bestand habe. Da er aufgrund des Insolvenzverfahrens sowieso keine Rückzahlung an die Staatskasse hätte leisten können und müssen, sei allenfalls von leichtem Verschulden oder sogar nur einem Versehen ausgehen.

II.

9

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen insgesamt zulässige sofortige Beschwerde des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben. Der Kläger hat eine wesentliche Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt.

10

1. Gem. § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO soll das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn die Partei entgegen § 120a Abs. 2 Satz 1 bis Satz 3 ZPO dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat. Für die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung ist ein qualifiziertes Verschulden der Partei erforderlich. Kommt die Partei ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, soll sie ihren Anspruch auf Prozesskostenhilfe regelmäßig verlieren. Ein solcher Rechtsverlust setzt ein schuldhaft unredliches Verhalten der Partei, mithin eine grobe Pflichtverletzung, also grobes Verschulden voraus (vgl. ausführlich BAG 19.10.2016 - 8 AZB 23/16 - Rn. 14 ff mwN, NZA 2017, 533). Die Verschuldensanforderung der groben Nachlässigkeit in § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO erfordert mehr als leichte Fahrlässigkeit, nämlich eine besondere Sorglosigkeit. Der Maßstab der groben Nachlässigkeit entspricht dem der groben Fahrlässigkeit. Danach handelt grob nachlässig derjenige, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maß verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss. Im Gegensatz zur einfachen Fahrlässigkeit muss es sich demnach bei einem grob nachlässigen Verhalten um ein auch in subjektiver Hinsicht unentschuldbares Verhalten handeln, das ein gewöhnliches Maß erheblich übersteigt (vgl. BAG 19.10.2016 - 8 AZB 23/16 - Rn. 27 mwN).

11

2. Nach diesen Grundsätzen, denen die Beschwerdekammer folgt, hat der Kläger bei Abwägung aller objektiven und subjektiven Umstände eine wesentliche Verbesserung seines laufenden monatlichen Einkommens über einen langen Zeitraum - zumindest - aus grober Nachlässigkeit nicht unverzüglich mitgeteilt.

12

Der Kläger hat bereits bei Vorlage der Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse am 31.01.2017 verschwiegen, dass er seit dem 01.01.2017 in einem neuen Arbeitsverhältnis stand. Objektiv handelte es sich um eine erhebliche Täuschung. Der Kläger erzielte bei seinem neuen Arbeitgeber im Jahr 2017 ein monatliches Bruttogehalt von 4.150 Euro, zusätzlich ein Urlaubs- und Weihnachtsgeld iHv. je 1.750 Euro brutto und außerdem einen Bonus iHv. 3.500 Euro brutto. Im Jahr 2018 erhöhte sich das monatliche Bruttogehalt auf 4.450 Euro.

13

Der neue Arbeitgeber zahlte dem Kläger ausweislich der im Laufe des Überprüfungsverfahrens vorgelegten Gehaltsabrechnung im Jahr 2017 folgende Brutto/Nettoentgelte:

14

2017   

Bruttoentgelt
Euro

Nettoentgelt an
Kläger Euro

an Insolvenzverwalter
Euro

Januar

4.154,00

2.120,95

0       

Februar

4.154,00

2.120,95

0       

März   

4.154,00

2.120,95

0       

April 

4.154,00

2.120,95

0       

Mai     

4.154,00

2.120,95

0       

Juni   

5.904,00

2.963,01

0       

Juli   

4.154,00

2.120,95

0       

August

4.154,00

2.120,95

0       

September

4.154,00

2.120,95

0       

Oktober

4.154,00

2.120,95

0       

November

5.904,00

2.157,75

769,40

Dezember

7.750,00

2.383,57

1.381,63

15

Dass bei laufenden Einkommen eine Einkommensverbesserung wesentlich ist, wenn die Differenz zum bisherigen Bruttoeinkommen monatlich nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt, ist in § 120a Abs. 2 Satz 2 ZPO gesetzlich normiert. Diese Grenze wurde durch das laufende monatliche Einkommen seit Januar 2017 um ein Vielfaches überschritten, denn im PKH-Formular mit Datum vom 27.12.2016 hatte der Kläger angegeben, über keinerlei Einkünfte zu verfügen.

16

Die Missachtung der Mitteilungspflicht stellt sich vorliegend - zumindest - als grobe Nachlässigkeit dar. Im PKH-Formular wurde der Kläger ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine nicht nur einmalige Verbesserung der laufenden Einkünfte von mehr als 100 Euro brutto wesentlich ist. Die Pflicht, diese Verbesserung mitzuteilen, hat der Kläger bewusst und gewollt verletzt.

17

Das Rechtfertigungsvorbringen des Klägers räumt diesen Schuldvorwurf nicht aus. Die Einkommensverbesserung des Klägers ab Januar 2017 von null auf 4.154 Euro bewegte sich so erheblich über dem Schwellenwert von 100 Euro, dass er nicht ernsthaft annehmen durfte, er sei berechtigt, dies dem Arbeitsgericht zu verschweigen. Die Verbesserung des Einkommens ist auch laufend über mehrere Monate eingetreten, denn der neue Arbeitgeber hat das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt. Der Kläger kann sich nicht mit dem Argument entlasten, er sei sich in den ersten sechs Monaten des neuen Arbeitsverhältnisses nicht sicher gewesen, ob ihm der Arbeitgeber in der Probezeit mit zweiwöchiger Frist kündige. Dieses Vorbringen ist als reine Schutzbehauptung zu bewerten, weil der Kläger seine Einkommensverbesserung dem Arbeitsgericht auch nicht in der zweiten Jahreshälfte 2017 mitgeteilt hat, sondern erst auf Aufforderung und Mahnung am 26.03.2018.

18

Auch der Einwand des Klägers, er sei davon ausgegangen, dass sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse wegen des Verbraucherinsolvenzverfahren nicht wesentlich verbessert hätten, überzeugt nicht. Zum einen sind ausweislich der vorgelegten Abrechnungen vom Nettoeinkommen des Klägers beim neuen Arbeitgeber erst ab November 2017 pfändbare Beträge an den Insolvenzverwalter abgeführt worden. Zum anderen geht aus der Belehrung im PKH-Formular mit nicht zu überbietender Deutlichkeit hervor, dass eine nicht nur einmalige Verbesserung der laufenden Einkünfte von mehr als 100 Euro (brutto) im Monat mitzuteilen ist. Damit konnte der Kläger ohne jede Anstrengung erkennen, wozu er verpflichtet war. Es hätte ihm ohne weiteres einleuchten müssen, dass die Prüfung, ob wegen der laufenden Erhöhung seines Bruttoeinkommens um über 4.000 Euro monatlich eine Änderung des ursprünglichen PKH-Bewilligungsbeschlusses zu veranlassen ist, nicht ihm, sondern dem Gericht obliegt. Insoweit war das Fehlverhalten des Klägers auch subjektiv unentschuldbar.

19

3. Rechtsfolge seines Verstoßes gegen die Mitteilungspflicht ist, dass das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben soll, § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Das hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt und umgesetzt. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung führt vorliegend nicht zu einer besonderen Härte.

20

Der Kläger erzielte ausweislich der vorgelegten Kontoauszüge im Monat April 2018 ein Nettoeinkommen von abgerundet 1.878 Euro, im Mai 2018 von 2.120 Euro, im Juni 2018 von 2.812 Euro sowie im Juli, August und September 2018 von je 1.907 Euro. Dieses Nettoeinkommen verblieb ihm nach Abzug der Beträge, die von seinem neuen Arbeitgeber unmittelbar an den Insolvenzverwalter abgeführt worden sind. Von dem Nettoeinkommen wären nach § 115 ZPO monatlich 784 Euro (Kindesunterhalt an Landkreis) sowie Freibeträge von 219 Euro (für erwerbstätige Personen) und von 481 Euro (für die Partei) abzuziehen. Weitere Abzugsposten, insb. Wohnkosten im Eigenheim der Lebensgefährtin, sind nicht belegt. Dem Kläger ist bereits vom Arbeitsgericht mit Schreiben vom 11.04.2018 aufgegeben worden, Nebenkostenabrechnungen vorzulegen. Ihm musste vom Beschwerdegericht deshalb nicht erneut Gelegenheit gegeben werden, Belege nachzureichen. Hinzu kommt, dass sich aus den vorlegten Kontoauszügen nicht ergibt, dass der Kläger Wohnkosten zahlt. Der Kläger wäre in Anwendung der Regelungen in § 115 ZPO - trotz des Verbraucherinsolvenzverfahrens (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 27.04.2016 - 7 Ta 53/16) - zu Ratenzahlungen iHv. 210 Euro monatlich heranzuziehen, so dass kein Härtefall gegeben ist.

III.

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

22

Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es unter Berücksichtigung von §§ 78 Satz 2, 72 Abs. 2 ArbGG an einem gesetzlich begründeten Anlass. Dieser Beschluss ist daher nicht anfechtbar.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen: 1. a) die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;b) bei Parteien, die ein Einkommen
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Annotations

(1) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht sein.

(2) Der mündlichen Verhandlung geht zum Zwecke der gütlichen Beilegung des Rechtsstreits eine Güteverhandlung voraus, es sei denn, es hat bereits ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erscheint erkennbar aussichtslos. Das Gericht hat in der Güteverhandlung den Sach- und Streitstand mit den Parteien unter freier Würdigung aller Umstände zu erörtern und, soweit erforderlich, Fragen zu stellen. Die erschienenen Parteien sollen hierzu persönlich gehört werden. § 128a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.

(3) Für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche soll das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet werden. § 141 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Erscheinen beide Parteien in der Güteverhandlung nicht, ist das Ruhen des Verfahrens anzuordnen.

(5) Das Gericht kann die Parteien für die Güteverhandlung sowie für weitere Güteversuche vor einen hierfür bestimmten und nicht entscheidungsbefugten Richter (Güterichter) verweisen. Der Güterichter kann alle Methoden der Konfliktbeilegung einschließlich der Mediation einsetzen.

(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, dass die Parteien dem Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag unterbreiten oder einen schriftlichen oder zu Protokoll der mündlichen Verhandlung erklärten Vergleichsvorschlag des Gerichts durch Schriftsatz oder durch Erklärung zu Protokoll der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1 geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest. § 164 gilt entsprechend.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Das Gericht soll die Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verändert haben. Eine Änderung der nach § 115 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 maßgebenden Beträge ist nur auf Antrag und nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu führt, dass keine Monatsrate zu zahlen ist. Auf Verlangen des Gerichts muss die Partei jederzeit erklären, ob eine Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Eine Änderung zum Nachteil der Partei ist ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind.

(2) Verbessern sich vor dem in Absatz 1 Satz 4 genannten Zeitpunkt die wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei wesentlich oder ändert sich ihre Anschrift, hat sie dies dem Gericht unverzüglich mitzuteilen. Bezieht die Partei ein laufendes monatliches Einkommen, ist eine Einkommensverbesserung nur wesentlich, wenn die Differenz zu dem bisher zu Grunde gelegten Bruttoeinkommen nicht nur einmalig 100 Euro übersteigt. Satz 2 gilt entsprechend, soweit abzugsfähige Belastungen entfallen. Hierüber und über die Folgen eines Verstoßes ist die Partei bei der Antragstellung in dem gemäß § 117 Absatz 3 eingeführten Formular zu belehren.

(3) Eine wesentliche Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann insbesondere dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung etwas erlangt. Das Gericht soll nach der rechtskräftigen Entscheidung oder der sonstigen Beendigung des Verfahrens prüfen, ob eine Änderung der Entscheidung über die zu leistenden Zahlungen mit Rücksicht auf das durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangte geboten ist. Eine Änderung der Entscheidung ist ausgeschlossen, soweit die Partei bei rechtzeitiger Leistung des durch die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Erlangten ratenfreie Prozesskostenhilfe erhalten hätte.

(4) Für die Erklärung über die Änderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse nach Absatz 1 Satz 3 muss die Partei das gemäß § 117 Absatz 3 eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Absatz 2 entsprechend.

(1) Das Gericht soll die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, wenn

1.
die Partei durch unrichtige Darstellung des Streitverhältnisses die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgebenden Voraussetzungen vorgetäuscht hat;
2.
die Partei absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtige Angaben über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht oder eine Erklärung nach § 120a Absatz 1 Satz 3 nicht oder ungenügend abgegeben hat;
3.
die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe nicht vorgelegen haben; in diesem Fall ist die Aufhebung ausgeschlossen, wenn seit der rechtskräftigen Entscheidung oder sonstigen Beendigung des Verfahrens vier Jahre vergangen sind;
4.
die Partei entgegen § 120a Absatz 2 Satz 1 bis 3 dem Gericht wesentliche Verbesserungen ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse oder Änderungen ihrer Anschrift absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit unrichtig oder nicht unverzüglich mitgeteilt hat;
5.
die Partei länger als drei Monate mit der Zahlung einer Monatsrate oder mit der Zahlung eines sonstigen Betrages im Rückstand ist.

(2) Das Gericht kann die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben, soweit die von der Partei beantragte Beweiserhebung auf Grund von Umständen, die im Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe noch nicht berücksichtigt werden konnten, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet oder der Beweisantritt mutwillig erscheint.

(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:

1.
a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge;
b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
2.
a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen;
4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch;
5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
Maßgeblich sind die Beträge, die zum Zeitpunkt der Bewilligung der Prozesskostenhilfe gelten. Soweit am Wohnsitz der Partei aufgrund einer Neufestsetzung oder Fortschreibung nach § 29 Absatz 2 bis 4 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch höhere Regelsätze gelten, sind diese heranzuziehen. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz gibt bei jeder Neufestsetzung oder jeder Fortschreibung die maßgebenden Beträge nach Satz 3 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 2 und nach Satz 5 im Bundesgesetzblatt bekannt. Diese Beträge sind, soweit sie nicht volle Euro ergeben, bis zu 0,49 Euro abzurunden und von 0,50 Euro an aufzurunden. Die Unterhaltsfreibeträge nach Satz 3 Nr. 2 vermindern sich um eigenes Einkommen der unterhaltsberechtigten Person. Wird eine Geldrente gezahlt, so ist sie an Stelle des Freibetrages abzusetzen, soweit dies angemessen ist.

(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.

(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen der Arbeitsgerichte oder ihrer Vorsitzenden gelten die für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte maßgebenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend. Für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gilt § 72 Abs. 2 entsprechend. Über die sofortige Beschwerde entscheidet das Landesarbeitsgericht ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter, über die Rechtsbeschwerde das Bundesarbeitsgericht.