Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Aug. 2017 - 5 Sa 92/17

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2017:0810.5Sa92.17.00
published on 10/08/2017 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. Aug. 2017 - 5 Sa 92/17
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1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28. Dezember 2016, Az. 1 Ca 2011/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Vergütung von Überstunden und einen restlichen Provisionsanspruch.

2

Der 1964 geborene Kläger war vom 03.05.2010 bis zum 30.06.2015 bei der Beklagten als Verkäufer von Immobilien beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 26.04.2010 haben die Parteien ua. folgendes vereinbart:

3

1. Beginn des Arbeitsverhältnisses und Tätigkeit

4

Der Arbeitnehmer wird zum 03.05.2010 als Verkäufer von Immobilien eingestellt. … Er vertritt ausschließlich die Interessen der oben bezeichneten Immobilienfirma. Er ist berechtigt, im Namen und in Abstimmung mit der Geschäftsführung, im Rahmen der Auftragsakquisition Maklerverträge abzuschließen. …

5

Die Arbeitszeit beträgt mindestens wöchentlich 44 Stunden.

6

Arbeitsbeginn: Spätestens 9.00 h, montags bis samstags (samstags bis 14.00 h Bürodienst).

7

Dies schließt nicht aus, dass der Arbeitnehmer samstags je nach Bedarf für Kunden telefonisch zu erreichen ist und auch Besichtigungen durchführt.

8

Überstunden werden nicht extra vergütet.

9

4. Gehalt

10

Von den Provisionseinnahmen aus Geschäftsabschlüssen, die der Arbeitnehmer selbständig durch Nachweis oder Vermittlung herbeigeführt hat, erhält der Arbeitnehmer
vom 03.05.2010 bis 31.05.2010 3.000,-- brutto
danach 20% des Nettoprovisionseinganges, zzgl. 2.000,-- mtl. brutto als Fixum
ab dem 4. Monat wird neu verhandelt.
…"

11

Im Jahr 2014 erzielte der Kläger nach seinen Angaben ein Jahreseinkommen von rund € 63.000,00 brutto. Im Jahr 2015 war er ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt.

12

Mit seiner am 23.11.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger eine restliche Provision. Insoweit ist unstreitig, dass er den Eheleuten R. eine Immobilie vermakelt hat, die der Beklagten eine Käuferprovision von 3% zuzüglich Mehrwertsteuer gezahlt haben. Die Beklagte zahlte dem Kläger von der Nettokäuferprovision (€ 17.328,00) einen Anteil von 20% iHv. € 3.465,60. Der Verkäufer der Immobilie, ein Bauträger aus Mainz, zahlte der Beklagten im März 2015 für die Vermarktung des Objekts eine Verkäuferprovision von 2% (€ 11.552,00). An dieser Provision beteiligte die Beklagte den Kläger nicht. Der Kläger begehrt einen Anteil von 23% iHv. € 2.656,96 brutto (Antrag zu 1). Außerdem macht er iHv. € 1.652,00 brutto die Vergütung von 175 Überstunden geltend, die er in den Jahren 2012 bis 2014 geleistet haben will (Antrag zu 2).

13

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes, des erstinstanzlichen Parteivorbringens und der erstinstanzlichen Sachanträge wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 28.12.2016 Bezug genommen.

14

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, dem Kläger stehe die geltend gemachte Provision (Antrag zu 1) nicht zu. Von der Verkäuferprovision, die der Bauträger an die Beklagte gezahlt habe, könne er keinen Anteil beanspruchen. Die Zahlung dieser Provision beruhe auf einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung zwischen der Beklagten und dem Bauträger. An diesem Geschäftsabschluss sei der Kläger nicht beteiligt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass der Bauträger und die Beklagte kollusiv zusammengewirkt hätten, um die Grundlage für seinen Provisionsanspruch zu schmälern, habe der Kläger nicht vorgetragen. Allein der Umstand, dass Käufer- und Verkäuferprovision zusammen den marktüblichen Prozentsatz für die Region Mainz von 5% (netto) erreichten, genüge nicht. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf die geltend gemachte Überstundenvergütung (Antrag zu 2). Er habe für den wesentlichen Teil seiner Arbeit als Immobilienmakler eine zusätzliche Vergütung in Form von Provisionen erhalten. Wenn ein Arbeitnehmer arbeitszeitbezogene Vergütung und zusätzlich für einen Teil seiner Arbeitsaufgaben in nicht unerheblichem Maße Provisionen erhalte, lasse sich das Bestehen einer objektiven Vergütungserwartung für Überstunden nicht ohne das Hinzutreten besonderer Umstände oder einer entsprechenden Verkehrssitte begründen. Fehle es daran, könne eine Überstundenvergütung nur verlangt werden, wenn sie arbeitsvertraglich vereinbart sei. Dem sei hier nicht so, zumal im Arbeitsvertrag ausdrücklich geregelt worden sei, dass Überstunden "nicht extra vergütet" werden. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 28.12.2016 Bezug genommen.

15

Der Kläger hat gegen das am 09.02.2017 zugestellte Urteil mit am 07.03.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 09.05.2017 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit am 08.05.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet.

16

Er macht geltend, der Provisionsanspruch (Antrag zu 1) sei begründet. Ihm sei durch die Vereinbarung zwischen dem Bauträger, den Käufern und der Beklagten ein Nachteil entstanden sei. Er habe unstreitig das Objekt an die Eheleute R. vermittelt. Hierdurch sei ein Provisionsanspruch entstanden, der jedoch lediglich iHv. 3% valutiere. Die weiteren 2%, bis zu den in der Region Mainz üblichen 5%, seien später vom Bauträger an die Beklagte gezahlt worden. Diese Auszahlung sei zwar auf Grundlage eines eventuell gesondert bestehenden Vertragsverhältnisses zwischen dem Bauträger und der Beklagten erfolgt. Jedoch sei diese Provision gezahlt worden, weil er durch seine Nachweis- und Vermittlungstätigkeit die Eheleute R. zum Kauf des Objekts animiert habe. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reiche bei Vermittlungstätigkeiten und beim Nachweis des Abschlusses eines Vertrages die reine Mitursächlichkeit zur Entstehung eines Anspruchs auf die entsprechende Provision aus. Es sei unbeachtlich, dass hier ein weiteres Vertragsverhältnis zwischen dem Bauträger und der Beklagten eventuell vorgelegen habe. Ausschlaggebend sei allein der Umstand, dass durch seine Tätigkeit der Beklagten insgesamt 5% an Provisionen zugeflossen sei. Hier seien die gleichen Grundsätze anzuwenden, die die herrschende Rechtsprechung bei Provisionsansprüchen des Maklers bei späterem Zweitauftrag über dieselbe Immobilie regelmäßig anwende. So habe das Oberlandesgericht Hamm entschieden, dass der erforderliche Kausalzusammenhang zwischen der Maklerleistung und dem Abschluss des Hauptvertrages lediglich Mitursächlichkeit voraussetze. Die Tätigkeit des Maklers bleibe für den Käufer auch dann kausal, wenn der Verkäufer für das entsprechende Objekt einem anderen Vermittlungsmakler (hier sodann eventuell die Beklagte) einen Alleinauftrag erteilt habe. Zu beachten sei hier, dass die Beklagte insgesamt eine Provision von 5% erlangt habe. Hieran sei er mit einem Anteil von 23% zu beteiligen. Wollte man der Ansicht des Arbeitsgerichts folgen, führe dies zu seiner eklatanten Benachteiligung. Der Beklagten wäre der Weg geebnet, seine Provisionen einseitig herabzusetzen, indem sie immer derartige Vertragsgestaltungen wählen würde. Dies sei treuwidrig und verstoße gegen die guten Sitten. Üblicherweise erhalte ein Immobilienmakler eine Provision von 5%. Das Verhalten der Beklagten stelle einen einseitigen Eingriff in die arbeitsvertraglichen Regelungen dar. Insoweit sei ein Schadensersatzanspruch analog der Rechtsprechung zu Vertrieblern begründet.

17

Das angefochtene Urteil sei auch hinsichtlich der geltend gemachten Überstundenvergütung unrichtig (Antrag zu 2). Er habe mehrere Zeugen dafür benannt, dass er rund um die Uhr, dh. in der Regel von 9:00 bis 18:00 Uhr im Büro der Beklagten anwesend gewesen sei, natürlich habe er zwischendurch auch einzelne Termine außer Haus wahrgenommen. Er habe ausführlich dargelegt, dass er außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit und sogar an Wochenenden gearbeitet habe. Wollte man der Ansicht des Arbeitsgerichts folgen, sei das Arbeitszeitgesetz für Arbeitnehmer in Maklerunternehmen völlig unbeachtlich. Es habe nicht nur in seinem Interesse gelegen, an Messen und Ausstellungen teilzunehmen, sondern auch im Interesse der Beklagten, die ihn dazu aufgefordert habe, entsprechende Termine wahrzunehmen und Abschlüsse zu forcieren. Wäre er den ständigen Aufforderungen, Termine wahrzunehmen und Messen zu besuchen etc. nicht nachgekommen, sondern hätte sich den Regelungen des Arbeitszeitgesetzes angepasst, hätte er mit Sicherheit mit einer Kündigung rechnen müssen. Hier zu behaupten, dass er die arbeitsvertraglich nicht geschuldeten Stunden freiwillig und ohne die Absicht jeglicher Vergütung erbracht habe, sei widersinnig und wenig nachvollziehbar.

18

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

19

das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 28.12.2016, Az. 1 Ca 2011/15, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn

20

1. € 2.656,96 brutto (restliche Provision),
2. € 1.652,00 brutto (Überstundenvergütung),

21

jeweils nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

22

Die Beklagte beantragt,

23

die Berufung zurückzuweisen.

24

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil.

25

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

26

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.

II.

27

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Provisionsanteil, weil der Bauträger im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Immobilie an die Eheleute R. der Beklagten eine Provision iHv. 2% gezahlt hat (Antrag zu 1). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Überstundenvergütung (Antrag zu 2). Die Berufungskammer folgt den sorgfältig dargestellten Entscheidungsgründen des Arbeitsgerichts im Ergebnis und der Begründung. Das Berufungsvorbringen des Klägers gibt zu einer abweichenden Entscheidung keine Veranlassung.

28

1. Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Zahlung einer restlichen Provision iHv. € 2.656,96 brutto für die Vermittlung einer Immobilie an die Eheleute R. zu Recht abgewiesen (Antrag zu 1).

29

a) Der Kläger hat im Namen der Beklagten mit den Eheleuten R. einen Maklervertrag gemäß § 652 BGB abgeschlossen. Darin haben sich die Eheleute als Käufer für die Entgegennahme von Maklerdiensten verpflichtet, eine Provision von 3% zuzüglich Mehrwertsteuer vom Kaufpreis zu zahlen. An diesen Provisionseinkünften der Beklagten (€ 17.328,00 netto) ist der Kläger mit einer Provision iHv. € 3.465,60 brutto beteiligt worden. Für einen Provisionsanspruch in Höhe weiterer € 2.656,96 brutto, weil der Verkäufer der Immobilie, ein Bauträger aus Mainz, der Beklagten eine Provision iHv. € 11.552,00 gezahlt hat, fehlt es an einer Rechtsgrundlage.

30

b) Ein vertraglicher Anspruch besteht nicht. Im Arbeitsvertrag haben die Parteien vereinbart, dass der Kläger als Verkäufer von Immobilien eingestellt wird. Zu seinen vertraglichen Pflichten gehörte nicht nur die Vermittlung von Immobilien, sondern - auch und gerade - der Abschluss von Maklerverträgen, weil die Beklagte als Immobilienunternehmen vom Käufer nur dann im Erfolgsfall eine Maklerprovision verlangen kann. Gem. Ziff. 4 des Arbeitsvertrags beschränkte sich der Provisionsanspruch des Klägers auf "Provisionseinnahmen [der Beklagten] aus Geschäftsabschlüssen, die er selbständig durch Nachweis oder Vermittlung herbeigeführt" hat. Einen Geschäftsabschluss mit dem Bauträger, der die Immobilie an die Eheleute R. verkauft hat, hat der Kläger nicht herbeigeführt. Er ist nur gegenüber den Kaufinteressenten tätig geworden. Mit der Vereinbarung, die die Beklagte mit dem Bauträger getroffen hat, hatte der Kläger - wie das Arbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat - nichts zu tun. Da er an der Entstehung des Vertragsverhältnisses der Beklagten mit dem Bauträger nicht beteiligt war, steht ihm kein Provisionsanspruch zu.

31

c) Entgegen der Ansicht der Berufung kann der Kläger seinen Provisionsanspruch nicht auf maklerrechtliche Grundlagen oder Rechtsprechungsgrundsätze stützen. Die Beklagte war seine Arbeitgeberin. Das Entstehen und die Höhe seiner Ansprüche auf erfolgsabhängige Vergütung beurteilen sich auf arbeitsvertraglicher Grundlage iVm. §§ 611 Abs. 1, 612 Abs. 1 BGB, §§ 87 Abs. 1 Satz 1, 65 HGB.

32

d) Entgegen der Ansicht der Berufung ist es weder nach § 138 BGB sittenwidrig noch verstößt es gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB), dass die Beklagte den Kläger aus der Immobilienvermittlung an die Eheleute R. (nur) an Nettoprovisionseinnahmen iHv. von 3% des Kaufpreises beteiligt hat. Eine Provisionsvereinbarung kann wegen Sittenwidrigkeit unwirksam sein, wenn es dem Handlungsgehilfen im Einzelfall nicht möglich ist, durch vollen Einsatz seiner Arbeitskraft ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Von einer sittenwidrig niedrigen Vergütung kann vorliegend keine Rede sein. Auch eine Treuwidrigkeit der Beklagten nach § 242 BGB liegt nicht vor. Dafür, dass die Beklagte die Vereinbarung mit dem Bauträger - allein oder im Wesentlichen - mit dem Ziel getroffen hat, einen höheren Provisionsanspruch des Klägers zu vereiteln, hat der Kläger keine Tatsachen vorgetragen. Der von ihm erhobene Vorwurf ist durch nichts belegt. Die Beklagte hat dem Kläger, der nach seinen Angaben im Jahr 2014 ein Jahreseinkommen von € 63.000,00 erzielte, hinreichende Einnahmemöglichkeiten aus Provisionen eingeräumt. Der Kläger kann aus § 242 keinen Anspruch auf ein bestimmtes Provisions- oder Entgeltniveau herleiten.

33

e) Der Kläger hat auch keinen individualrechtlichen Anspruch auf eine höhere Provision aufgrund betrieblicher Übung erworben. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer auch die "betriebliche Übung" als Anspruchsgrundlage genannt hat, sind die Möglichkeiten der Klageänderung in der Berufungsinstanz nach § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG beschränkt. Eine die Zulässigkeit begründende Einwilligung der Beklagten liegt zwar nicht vor, jedoch ist Sachdienlichkeit anzunehmen. Für das Vorliegen einer betrieblichen Übung, ihn bei jedem Immobiliengeschäft an einer Maklerprovision iHv. 5% (netto) des Kaufpreises mit 20% bzw. 23% zu beteiligen, hat der Kläger schon keine schlüssigen Tatsachen vorgetragen.

34

f) Es besteht auch kein Schadensersatzanspruch des Klägers nach § 280 Abs. 1 BGB, den er nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist geltend gemacht hat. Die hierin liegende Klageänderung in Form der Klageerweiterung auf einen neuen Streitgegenstand ist nach § 533 ZPO iVm. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG sachdienlich; sie kann auf Tatsachen gestützt werden, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 ZPO zugrunde zu legen hat. Schadensersatzansprüche scheiden aus, weil die Beklagte die ihr obliegende Pflicht zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des Klägers nach § 241 Abs. 2 BGB nicht verletzt hat.

35

Der Berufung ist zuzugeben, dass bei Handelsvertretern eine Pflicht des Unternehmers angenommen wird, das Vertriebssystem so auszugestalten, dass dem Handelsvertreter eine hinreichende Einnahmemöglichkeit geboten wird. Der Unternehmer muss den Interessen des Handelsvertreters ausreichend Rechnung tragen und darf diesen nicht willkürlich und ohne vertretbaren Grund zuwiderhandeln. Die Grenze bildet allein die Willkür. Dies gilt auch im Verhältnis Arbeitnehmer - Arbeitgeber (BAG 16.02.2012 - 8 AZR 98/11 - Rn. 51 mwN).

36

Für eine willkürliche Änderung "im Vertriebssystem" der Beklagten besteht im Streitfall kein Anhaltspunkt. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass die Entscheidung der Beklagten, von den Käufern R. eine Provision von 3%, statt 5% des Kaufpreises zu verlangen, willkürlich gewesen wäre. Wenn es der Beklagten gelungen ist, einen Bauträger zu akquirieren, der sie mit der Vermittlung eines Objekts mit mehreren Wohnungen beauftragt hat, bestand auch für den Kläger eine Chance für diese Wohnungen Käufer zu finden. Dadurch erhöhten sich seine Verdienstchancen, selbst wenn die Käufer nur 3% Provision gezahlt haben. Der Prozentsatz der Maklerprovision ist ohnehin nur eine relative Größe, weil sich bei hohen Kaufpreisen auch mit einer Provision von 3% ein hoher Verdienst erzielen lässt.

37

Soweit der Kläger mit Nichtwissen bestreitet, dass - auch in Mainz - bei der Vermarktung größerer Bauträgerobjekte eine Käuferprovision von 3% durchaus üblich sei, verkennt er die Darlegungs- und Beweislast für den Willkürvorwurf. Hinzu kommt, dass die Beklagte vorgetragen hat, sie habe die Vereinbarung mit dem Bauträger über eine Verkäuferprovision von 2% getroffen, weil sie die gesamte Vermarktung des Objekts in einem Umfang übernommen habe, der eine "normale" Maklertätigkeit weit übersteige. So habe sie auf ihre Kosten eine großflächige und umfangreiche Werbung mit zahllosen Veröffentlichungen übernommen. Das ist ein einleuchtender Grund, der den Willkürvorwurf entfallen lässt. Aufgrund ihrer unternehmerischen Freiheit konnte sich die Beklagte auf die vom Kläger beanstandete Vereinbarung mit dem Bauträger einlassen. Sachfremde Erwägungen sind nicht ersichtlich.

38

2. Das Arbeitsgericht hat die Klage auf Überstundenvergütung iHv. € 1.652,00 brutto für die Jahre von 2012 bis 2014 zu Recht abgewiesen (Antrag zu 2).

39

a) Dabei kann dahinstehen, ob die Regelungen im Arbeitsvertrag der Parteien Allgemeine Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB oder vorformulierte Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB sind. Selbst wenn die Klausel "Überstunden werden nicht extra vergütet" nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sein sollte (vgl. BAG 22.02.2012 - 5 AZR 765/10 - Rn. 13 ff), durfte der Kläger keine zusätzliche Vergütung für Überstunden erwarten.

40

b) Nach § 612 Abs. 1 BGB gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der auch die Berufungskammer folgt, gibt es keinen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede Mehrarbeitszeit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus zu vergüten ist. Die Vergütungserwartung ist stets anhand eines objektiven Maßstabs unter Berücksichtigung der Verkehrssitte, der Art, des Umfangs und der Dauer der Dienstleistung sowie der Stellung der Beteiligten zueinander festzustellen, ohne dass es auf deren persönliche Meinung ankäme. Sie kann sich insbesondere daraus ergeben, dass im betreffenden Wirtschaftsbereich Tarifverträge gelten, die für vergleichbare Arbeiten eine Vergütung von Überstunden vorsehen. Die nach § 612 Abs. 1 BGB erforderliche - objektive - Vergütungserwartung wird deshalb in weiten Teilen des Arbeitslebens gegeben sein. Sie wird aber fehlen, wenn arbeitszeitbezogen und arbeitszeitunabhängig vergütete Arbeitsleistungen zeitlich verschränkt sind, wenn Dienste höherer Art geschuldet sind oder insgesamt eine deutlich herausgehobene, die Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung überschreitende Vergütung gezahlt wird. Darlegungs- und beweispflichtig für das Bestehen einer Vergütungserwartung ist nach allgemeinen Grundsätzen derjenige, der eine Vergütung begehrt (so ausdrücklich BAG 27.06.2012 - 5 AZR 530/11 - Rn. 19 mwN). Sind die Vertragsbeziehungen der Parteien, anders als im „Normalarbeitsverhältnis“, dadurch gekennzeichnet, dass der Arbeitnehmer für einen Teil seiner Arbeit - nämlich die Vermittlungstätigkeit - eine zusätzliche Vergütung in Form einer Provision erhalten soll, kommt es typischerweise aus der Sicht der beteiligten Kreise nicht auf die Erfüllung eines Stundensolls, sondern den Erfolg - die vermittelten Geschäfte - an. Erhält der Arbeitnehmer arbeitszeitbezogene Vergütung und zusätzlich für einen Teil seiner Arbeitsaufgaben in nicht unerheblichem Maße Provisionen, lässt sich das Bestehen einer objektiven Vergütungserwartung für Überstunden nicht ohne Hinzutreten besonderer Umstände oder einer entsprechenden Verkehrssitte begründen. Fehlt es daran, kann eine Überstundenvergütung nur verlangt werden, wenn sie arbeitsvertraglich vereinbart ist (so ausdrücklich BAG 27.06.2012 - 5 AZR 530/11 - Rn. 20).

41

c) Von dieser Rechtsprechung abzuweichen, gibt der vorliegende Fall keinen Anlass. Die Parteien haben im Arbeitsvertrag geregelt, dass der Kläger neben einem Fixum Provisionen erhält und Überstunden "nicht extra vergütet" werden. Dies steht einer Vergütungserwartung des Klägers objektiv entgegen. Dieses Ergebnis bestätigt das Verhalten des Klägers, der der Beklagten bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses Überstunden weder in Rechnung gestellt noch sonst geltend gemacht hat. Die Provisionen, die der Kläger erzielt hat, waren auch nicht unerheblich. Das Jahreseinkommen des Klägers betrug nach seinen Angaben im Jahr 2014 € 63.000,00 brutto, obwohl das Fixum zuletzt (nur) € 1.800,00 pro Monat betragen haben soll.

42

d) Die Ausführungen des Klägers zur Verletzung des Arbeitszeitgesetzes verhelfen der Berufung nicht zum Erfolg. Der Arbeitszeitschutz wird - worauf bereits das Arbeitsgericht hingewiesen hat - durch Überwachungspflichten der Aufsichtsbehörde (§ 17 ArbZG) und die dortigen Bußgeld- und Strafvorschriften (§§ 22, 23 ArbZG) gewährleistet. Die Berufung verkennt, dass der Arbeitszeitschutz nicht die Vergütung jeder Mehrarbeitszeit verlangt. Entgegen der Ansicht der Berufung ist unerheblich, dass der Kläger außerhalb seiner Anwesenheitszeiten im Büro - auch an Wochenenden und in den Abendstunden - an Messen, Verkaufsausstellungen und Objektvorstellungen teilgenommen oder Besichtigungstermine mit Kaufinteressenten wahrgenommen hat. Dies entspricht den Besonderheiten eines Arbeitsverhältnisses in einem Maklerunternehmen im Immobilienbereich. Die geleistete Arbeit wird mit erfolgsabhängigen Provisionen honoriert, eine objektive Vergütungserwartung für Überstunden besteht typischerweise nicht. Besondere Umstände für eine Ausnahme von dieser Regel hat der Kläger nicht vorgebracht, zumal hier ausdrücklich vereinbart worden ist: "Überstunden werden nicht extra vergütet".

III.

43

Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

44

Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben,
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published on 27/06/2012 00:00

Tenor 1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 8. Februar 2011 - 6 Sa 90/10 - wird zurückgewiesen.
published on 22/02/2012 00:00

Tenor 1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 5. Oktober 2010 - 6 Sa 63/10 - wird zurückgewiesen.
published on 16/02/2012 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 7. Oktober 2010 - 2 Sa 1206/09 - wird zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Wer für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrags oder für die Vermittlung eines Vertrags einen Maklerlohn verspricht, ist zur Entrichtung des Lohnes nur verpflichtet, wenn der Vertrag infolge des Nachweises oder infolge der Vermittlung des Maklers zustande kommt. Wird der Vertrag unter einer aufschiebenden Bedingung geschlossen, so kann der Maklerlohn erst verlangt werden, wenn die Bedingung eintritt.

(2) Aufwendungen sind dem Makler nur zu ersetzen, wenn es vereinbart ist. Dies gilt auch dann, wenn ein Vertrag nicht zustande kommt.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Der Handelsvertreter hat Anspruch auf Provision für alle während des Vertragsverhältnisses abgeschlossenen Geschäfte, die auf seine Tätigkeit zurückzuführen sind oder mit Dritten abgeschlossen werden, die er als Kunden für Geschäfte der gleichen Art geworben hat. Ein Anspruch auf Provision besteht für ihn nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(2) Ist dem Handelsvertreter ein bestimmter Bezirk oder ein bestimmter Kundenkreis zugewiesen, so hat er Anspruch auf Provision auch für die Geschäfte, die ohne seine Mitwirkung mit Personen seines Bezirks oder seines Kundenkreises während des Vertragsverhältnisses abgeschlossen sind. Dies gilt nicht, wenn und soweit die Provision nach Absatz 3 dem ausgeschiedenen Handelsvertreter zusteht.

(3) Für ein Geschäft, das erst nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen ist, hat der Handelsvertreter Anspruch auf Provision nur, wenn

1.
er das Geschäft vermittelt hat oder es eingeleitet und so vorbereitet hat, daß der Abschluß überwiegend auf seine Tätigkeit zurückzuführen ist, und das Geschäft innerhalb einer angemessenen Frist nach Beendigung des Vertragsverhältnisses abgeschlossen worden ist oder
2.
vor Beendigung des Vertragsverhältnisses das Angebot des Dritten zum Abschluß eines Geschäfts, für das der Handelsvertreter nach Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 Anspruch auf Provision hat, dem Handelsvertreter oder dem Unternehmer zugegangen ist.
Der Anspruch auf Provision nach Satz 1 steht dem nachfolgenden Handelsvertreter anteilig zu, wenn wegen besonderer Umstände eine Teilung der Provision der Billigkeit entspricht.

(4) Neben dem Anspruch auf Provision für abgeschlossene Geschäfte hat der Handelsvertreter Anspruch auf Inkassoprovision für die von ihm auftragsgemäß eingezogenen Beträge.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Klageänderung, Aufrechnungserklärung und Widerklage sind nur zulässig, wenn

1.
der Gegner einwilligt oder das Gericht dies für sachdienlich hält und
2.
diese auf Tatsachen gestützt werden können, die das Berufungsgericht seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung ohnehin nach § 529 zugrunde zu legen hat.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Kraft des Schuldverhältnisses ist der Gläubiger berechtigt, von dem Schuldner eine Leistung zu fordern. Die Leistung kann auch in einem Unterlassen bestehen.

(2) Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.

(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.

(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:

1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden;
2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte;
3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) (weggefallen)

(1) Die Einhaltung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen wird von den nach Landesrecht zuständigen Behörden (Aufsichtsbehörden) überwacht.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann die erforderlichen Maßnahmen anordnen, die der Arbeitgeber zur Erfüllung der sich aus diesem Gesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ergebenden Pflichten zu treffen hat.

(3) Für den öffentlichen Dienst des Bundes sowie für die bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts werden die Aufgaben und Befugnisse der Aufsichtsbehörde vom zuständigen Bundesministerium oder den von ihm bestimmten Stellen wahrgenommen; das gleiche gilt für die Befugnisse nach § 15 Abs. 1 und 2.

(4) Die Aufsichtsbehörde kann vom Arbeitgeber die für die Durchführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen erforderlichen Auskünfte verlangen. Sie kann ferner vom Arbeitgeber verlangen, die Arbeitszeitnachweise und Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen im Sinne des § 7 Abs. 1 bis 3, §§ 12 und 21a Abs. 6 sowie andere Arbeitszeitnachweise oder Geschäftsunterlagen, die mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes geben, vorzulegen oder zur Einsicht einzusenden.

(5) Die Beauftragten der Aufsichtsbehörde sind berechtigt, die Arbeitsstätten während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten und zu besichtigen; außerhalb dieser Zeit oder wenn sich die Arbeitsstätten in einer Wohnung befinden, dürfen sie ohne Einverständnis des Inhabers nur zur Verhütung von dringenden Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung betreten und besichtigt werden. Der Arbeitgeber hat das Betreten und Besichtigen der Arbeitsstätten zu gestatten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.

(6) Der zur Auskunft Verpflichtete kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozeßordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Arbeitgeber vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen §§ 3, 6 Abs. 2 oder § 21a Abs. 4, jeweils auch in Verbindung mit § 11 Abs. 2, einen Arbeitnehmer über die Grenzen der Arbeitszeit hinaus beschäftigt,
2.
entgegen § 4 Ruhepausen nicht, nicht mit der vorgeschriebenen Mindestdauer oder nicht rechtzeitig gewährt,
3.
entgegen § 5 Abs. 1 die Mindestruhezeit nicht gewährt oder entgegen § 5 Abs. 2 die Verkürzung der Ruhezeit durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit nicht oder nicht rechtzeitig ausgleicht,
4.
einer Rechtsverordnung nach § 8 Satz 1, § 13 Abs. 1 oder 2, § 15 Absatz 2a Nummer 2, § 21 Absatz 1 oder § 24 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
5.
entgegen § 9 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an Sonn- oder Feiertagen beschäftigt,
6.
entgegen § 11 Abs. 1 einen Arbeitnehmer an allen Sonntagen beschäftigt oder entgegen § 11 Abs. 3 einen Ersatzruhetag nicht oder nicht rechtzeitig gewährt,
7.
einer vollziehbaren Anordnung nach § 13 Abs. 3 Nr. 2 zuwiderhandelt,
8.
entgegen § 16 Abs. 1 die dort bezeichnete Auslage oder den dort bezeichneten Aushang nicht vornimmt,
9.
entgegen § 16 Abs. 2 oder § 21a Abs. 7 Aufzeichnungen nicht oder nicht richtig erstellt oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt oder
10.
entgegen § 17 Abs. 4 eine Auskunft nicht, nicht richtig oder nicht vollständig erteilt, Unterlagen nicht oder nicht vollständig vorlegt oder nicht einsendet oder entgegen § 17 Abs. 5 Satz 2 eine Maßnahme nicht gestattet.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 7, 9 und 10 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.

(1) Wer eine der in § 22 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 bis 7 bezeichneten Handlungen

1.
vorsätzlich begeht und dadurch Gesundheit oder Arbeitskraft eines Arbeitnehmers gefährdet oder
2.
beharrlich wiederholt,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die Gefahr fahrlässig verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.