Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Juli 2017 - 5 Sa 80/17
Gericht
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 7. Dezember 2016, Az. 4 Ca 566/16, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Herausgabe eines Personenkraftwagens, der zugehörigen Fahrzeugpapiere, Nutzungsausfallentschädigung sowie restliche Vergütung.
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Der 1981 geborene Kläger (verheiratet, zwei Kinder) war zunächst vom 04.08. bis zum 18.12.2015 im Garten- und Landschaftsbaubetrieb des Beklagten als Helfer beschäftigt. Laut Lohnabrechnung für Dezember 2015 betrug sein Stundenlohn € 11,15 brutto. Ab 01.03.2016 beschäftigte der Beklagte den Kläger erneut. Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe vom 01. bis 18.03.2016 täglich 9,5 Stunden gearbeitet. Für 16 Arbeitstage beanspruchte er Lohn iHv. € 1.694,00 brutto. Der Beklagte hat vorgetragen, der Kläger habe vom 01. bis 14.03.2016 insgesamt nur 34,5 Stunden gearbeitet.
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Der Beklagte war Eigentümer und Besitzer eines Pkw der Marke Opel Corsa, Baujahr 2001. Er verkaufte den Pkw an den Kläger. Ein schriftlicher Kaufvertrag wurde nicht geschlossen. Es ist streitig, ob der Kläger den Kaufpreis bezahlt hat und ob das Eigentum auf ihn übergegangen ist. Der Beklagte übergab sowohl den Corsa als auch die Fahrzeugschlüssel dem Kläger. Der Pkw wurde am 09.02.2016 auf den Kläger umgemeldet. Weil der in Bulgarien geborene Kläger der deutschen Sprache nicht mächtig ist, begleitete ihn der in der Türkei geborene Beklagte zur Zulassungsstelle und erledigte mit ihm gemeinsam sämtliche Formalitäten. In die Zulassungsbescheinigung (Teil I und II) wurde von der Zulassungsbehörde am 09.02.2016 der Kläger eingetragen, der die Papiere besitzt. Die Kraftfahrzeugversicherung wurde vom Kläger übernommen.
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Am 01.04.2016 erschien der Beklagte gegen 17:20 Uhr vor dem Wohnhaus des Klägers und verlangte die Herausgabe des Pkw. Die Einzelheiten sind streitig; jedenfalls fuhr der Beklagte mit dem Corsa davon. Der Kläger erstattete Strafanzeige wegen Diebstahls. Das Amtsgericht Pirmasens hat den Beklagten nach Durchführung einer Beweisaufnahme mit rechtskräftigem Urteil vom 26.07.2016 (1 Cs 4231 Js 4832/16) vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich vorgetragen, er habe den Pkw zum Preis von € 1.000,00 vom Beklagten gekauft. Der Kaufpreis sei in Teilbeträgen von seinem Lohn einbehalten worden. Erst nach vollständiger Begleichung des Kaufpreises sei der Pkw bei der Kfz-Zulassungsstelle auf ihn umgemeldet worden. Der Beklagte habe ihm am 01.04.2016 die Fahrzeugschlüssel und den Pkw weggenommen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn € 1.694,00 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.04.2016 zu zahlen,
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2. den Beklagten zu verurteilen, ihm den Pkw Opel Corsa C mit dem amtl. Kennzeichen: ...-… 0000, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ... 000000 0000, herauszugeben,
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3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn Nutzungsausfall für die Zeit vom 01.04. bis 30.08.2016 iHv. € 3.060,00 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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4. die Widerklage abzuweisen.
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Der Beklagte hat beantragt,
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1. die Klage abzuweisen,
- 13
2. auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, ihm die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und die Zulassungsbescheinigung Teil I bezüglich des Pkw Opel Corsa C mit dem amtl. Kennzeichen: ...-… 0000, Fahrzeug-Identifizierungsnummer: ... 000000 0000, herauszugeben.
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Er hat vorgetragen, er habe dem Kläger den Opel Corsa im März 2016 zum Kaufpreis von € 1.300,00 verkauft. Der Kläger habe jedoch keine Zahlung geleistet. Deshalb habe er ihn am 01.04.2016 zur Rede gestellt und aufgefordert, ihm entweder das Geld oder den Pkw zu geben. Der Kläger habe ihm daraufhin den Corsa zurückgegeben, er müsse ihm nunmehr noch die Fahrzeugpapiere herausgeben.
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Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 07.12.2016 Bezug genommen.
- 16
Das Arbeitsgericht hat den Beklagten zur Herausgabe des Pkw und zur Zahlung von Nutzausfallentschädigung iHv. € 3.060,00 (153 Tage x € 20,00) sowie zur Zahlung von Arbeitsentgelt iHv. € 384,68 brutto (34,5 Stunden x € 11,15), jeweils nebst Zinsen, verurteilt. Die weitergehende Klage und die Widerklage hat das Arbeitsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger könne gem. § 985 BGB vom Beklagten den Pkw herausverlangen. Auch wenn die Zulassungsbescheinigung kein Inhaberpapier sei, seien die vom Beklagten zur Eintragung angegebenen Umstände nicht geeignet, die Vermutung, dass der Kläger als rechtmäßiger Besitzer des Pkw auch Eigentümer sei, gem. § 1006 BGB zu erschüttern. Schriftsätzlich habe der Beklagte zum Grund für die Kfz-Ummeldung, die in seiner Anwesenheit erfolgt sei, nichts vorgetragen. Im Kammertermin habe er erklärt, er habe aus "Freundlichkeit" gehandelt, damit der Kläger einen Pkw zum Einkaufen und für den Transport der Kinder habe. Hierfür sei jedoch nicht erforderlich gewesen, den Kläger in die Fahrzeugpapiere eintragen zu lassen. Das müsse der Beklagte, der sich anders als der Kläger auf Deutsch verständigen könne, auch gewusst haben. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 07.12.2016 Bezug genommen.
- 17
Der Beklagte hat gegen das am 02.02.2017 zugestellte Urteil mit am 28.02.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am Montag, dem 03.04.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet.
- 18
Er macht geltend, das Arbeitsgericht habe verkannt, dass ihm der Kläger den Pkw am 01.04.2016 zurückgegeben habe. Ein Eigentum des Klägers am Pkw habe daher nicht bestanden. Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht nicht berücksichtigt, dass der Kläger den Kaufpreis von € 1.300,00 nicht entrichtet habe. Rein vorsorglich und lediglich hilfsweise mache er von seinem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch. Der Kläger könne daher weder den Opel Corsa herausverlangen, noch habe er Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Aufgrund der Herausgabe des Pkw habe er Anspruch auf die Fahrzeugpapiere. Somit sei die Widerklage begründet.
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Der Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirma-sens - vom 07.12.2016, Az. 4 Ca 566/16, abzuändern und
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1. die Klage insgesamt abzuweisen,
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2. auf die Widerklage den Kläger zu verurteilen, ihm die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und die Zulassungsbescheinigung Teil I für den Pkw Opel Corsa C mit dem amtl. Kennzeichen ...-… 0000, Fahrzeug-Identifizierungsnummer ... 000000 0000, herauszugeben.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Er habe dem Beklagten den Pkw am 01.04.2016 nicht freiwillig zurückgegeben. Vielmehr habe ihm der Beklagte die Fahrzeugschlüssel abgenommen und sich gegen seinen Willen in den Besitz des Pkw gebracht. Deshalb habe er Strafanzeige erstattet. Er habe den vollen Kaufpreis durch Lohnabzug bezahlt. Da ihm der Beklagte lediglich eine Lohnabrechnung für Dezember 2015 überlassen und die Lohnabzüge nicht dokumentiert habe, könne er dies nicht belegen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. Außerdem wird Bezug genommen auf den Inhalt der zur Information des Gerichts beigezogenen Strafakte 1 Cs 4231 Js 4832/163 (Amtsgericht Pirmasens).
Entscheidungsgründe
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Die nur teilweise zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.
I.
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Die Berufung des Beklagten ist teilweise unzulässig.
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Nach § 64 Abs. 6 ArbGG iVm. § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Umstände bezeichnen, aus denen sich die Rechtsverletzung durch das angefochtene Urteil und deren Erheblichkeit für das Ergebnis der Entscheidung ergibt. Erforderlich ist eine klare Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll. Bei mehreren Streitgegenständen muss die Berufungsbegründung für jeden eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten, wenn das Gericht die einzelnen Ansprüche aus unterschiedlichen Gründen abgewiesen hat. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig (siehe nur BAG 09.12.2014 - 1 AZR 146/13 - Rn. 18 mwN).
- 30
Hiernach ist die Berufung unzulässig, soweit der Beklagte verurteilt worden ist, an den Kläger Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01. bis 14.03.2016 iHv. € 384,68 brutto (34,5 Stunden x € 11,15) zu zahlen. Mit diesem Streitgegenstand befasst sich die Berufungsbegründung mit keinem Wort.
II.
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Soweit die Berufung zulässig ist, ist sie unbegründet.
- 32
Der Beklagte ist zur Herausgabe des Pkw Opel Corsa an den Kläger verpflichtet. Darüber hinaus schuldet er dem Kläger Nutzungsausfallentschädigung in geltend gemachter Höhe. Die Widerklage ist unbegründet. Der Kläger ist nicht verpflichtet, dem Beklagten die Fahrzeugpapiere herauszugeben.
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1. Der Beklagte ist gem. § 985 BGB verpflichtet, dem Kläger den streitgegenständlichen Pkw herauszugeben. Der Kläger ist spätestens am 09.02.2016 Eigentümer geworden. Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen. Der Kläger ist Eigentümer des Pkw geblieben, obwohl ihm der Beklagte den Corsa am 01.04.2016 unter Umständen, die im Strafverfahren nicht aufgeklärt werden konnten, wieder weggenommen hat. Es ist nach dinglicher Rechtslage unerheblich, dass der Beklagte mit rechtskräftigem Urteil des Amtsgerichts Pirmasens vom 26.07.2017 (1 Cs 4231 Js 4832/16) nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" vom Vorwurf des Diebstahls freigesprochen worden ist. Auch wenn sich der Beklagte am 01.04.2016 nicht strafbar gemacht hat, ist er nicht Eigentümer des Pkw geworden.
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Die Parteien haben unstreitig einen Kaufvertrag über den Opel Corsa geschlossen. Der Beklagte hat dem Kläger - ebenfalls unstreitig - spätestens am 09.02.2016 nach der Ummeldung bei der Kfz-Zulassungsbehörde den Pkw übergeben. Nach § 1006 Abs. 1 Satz 1 BGB wird vermutet, dass der Besitzer einer beweglichen Sache mit der Besitzerlangung Eigentümer geworden ist. Unerheblich ist dabei, ob das dem Besitzerwerb zugrunde liegende schuldrechtliche Rechtsgeschäft - hier ein Kaufvertrag - zwischen den Beteiligten streitig ist. Steht nicht fest, ob der neue Besitzer bei der Übergabe der Sache Fremd- oder Eigenbesitz und ob er unbedingtes Eigentum erworben hat, so erstreckt sich die Vermutungswirkung auch auf die Begründung von Eigenbesitz und unbedingtem Eigentum (so schon BGH 23.04.1975 - VIII ZR 58/74). Das Arbeitsgericht hat zutreffend angenommen, dass der Kläger mit Übergabe des Pkw dessen Eigenbesitzer und damit Eigentümer geworden ist.
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Der Annahme des Arbeitsgerichts, dass der Kläger spätestens am 09.02.2016 mit der Umschreibung des Pkw bei der zuständigen Zulassungsbehörde dessen Eigentümer geworden ist, steht nicht entgegen, dass der Kläger nach der bestrittenen Behauptung des Beklagten den Kaufpreis nicht bezahlt haben soll. Selbst wenn der Kläger den Kaufpreis noch schulden sollte, war der Beklagte nicht berechtigt, ihm den Pkw am 01.04.2016 wegzunehmen. Der Beklagte hat dem Kläger das Eigentum am Pkw nicht unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen (§ 449 Abs. 1 BGB). Die Umschreibung des Pkw auf den Kläger am 09.02.2016 bei der Zulassungsbehörde konnte dieser redlicherweise nur dahin verstehen, dass der Beklagte unbedingt Eigentum übertragen wollte. Der Beklagte hat den Kraftfahrzeugbrief nicht einbehalten, sondern den Kläger zur Zulassungsbehörde begleitet, um mit ihm gemeinsam die förmliche Umschreibung des Pkw zu veranlassen, die am 09.02.2016 erfolgt ist. Warum die Umschreibung überhaupt - und dann noch - vor dem behaupteten Kaufvertrag, der nach seinen Angaben erst im März 2016 abgeschlossen worden sein soll, erfolgt ist, hat der Beklagte auch zweitinstanzlich nicht erläutert. Der Meldung über den Eigentümerwechsel gegenüber der zuständigen Behörde am 09.02.2016 kann nach den Gesamtumständen nur die Bedeutung beigemessen werden, dass der Beklagte dem Kläger unbedingt Eigentum übertragen wollte und übertragen hat. Für die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts gibt es keine Anhaltspunkte (vgl. für den umgekehrten Fall, dass der Verkäufer den Fahrzeugbrief einbehält BGH 13.09.2006 - VIII ZR 184/05).
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Der Kläger hat sein Eigentum entgegen der Ansicht der Berufung nicht dadurch verloren, dass ihm der Beklagte den Opel Corsa am 01.04.2016 wieder weggenommen hat. Der Kläger hat den Besitz nicht freiwillig aufgegeben. Für das Gegenteil trägt der Beklagte die Darlegungs- und Beweislast, weil er die Vermutung des § 1006 BGB widerlegen muss. Die vom Beklagten erstinstanzlich benannten Zeugen I. und P. haben im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Pirmasens ausweislich des Sitzungsprotokolls der Hauptverhandlung vom 26.07.2016 ausgesagt, dass sie der Beklagte gebeten habe, ihn als "Augenzeugen" zum Wohnhaus des Klägers zu begleiten, weil er das Fahrzeug abholen wollte. Der Zeuge I. hat ausgesagt, dass er den Kläger und den Beklagten bei der Fahrzeugübergabe von seinem Standort aus nicht habe beobachten können. Der Beklagte habe ihm hinterher berichtet, dass er den Fahrzeugschlüssel "ohne Gewalt" genommen habe; "es sei problemlos verlaufen". Demgegenüber habe ihm der Kläger erzählt, dass ihm der Beklagte den Schlüssel gewaltsam entwendet habe. Auch der Zeuge P. hat bei seiner Vernehmung im Strafverfahren erklärt, dass er von seinem Standort aus (dem Parkplatz der Postbank) nicht gesehen habe, was passiert sei. Der Beklagte habe ihm erzählt, dass er die Schlüssel verlangt habe, die ihm der Kläger gegeben habe; sie hätten sich nicht gestritten. Beide Zeugen, die den Beklagten als "Augenzeugen" begleiten sollten, haben im Strafverfahren übereinstimmend bekundet, vom "eigentlichen Vorfall" nichts mitbekommen zu haben. Das Amtsgericht hat den Zeugen geglaubt. Die Berufung rügt nicht, dass das Arbeitsgericht die beiden Zeugen, die nichts gesehen oder gehört haben, nicht erneut vernommen hat.
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Schließlich kann der Beklagte die Herausgabe des Pkw nicht mit dem Argument verweigern, er mache von seinem Zurückbehaltungsrecht wegen nicht gezahlten Kaufpreises Gebrauch. Dem Beklagten steht ein Recht zum Besitz, das er gem. § 986 Abs. 1 BGB dem Herausgabeanspruch des Klägers entgegenhalten könnte, nicht zu. Er hat dem Kläger den Besitz am Corsa durch verbotene Eigenmacht entzogen. Auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen seines Kaufpreisanspruchs kann sich der Beklagte dem Kläger gegenüber auch dann nicht berufen, wenn der Kaufpreis entgegen dem Vorbringen des Klägers nicht gezahlt worden sein sollte.
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2. Der Kläger hat gegen den Beklagten wegen Eigentumsverletzung gem. §§ 823 Abs. 1, 249 BGB Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.
- 39
Es ist anerkannt, dass der Eigentümer eines privat genutzten Pkw einen Schadensersatzanspruch hat, wenn ihm die Nutzung des Fahrzeugs zeitweise unmöglich gemacht wird. So liegt es hier. Der Beklagte hat dem Kläger den Pkw am 01.04.2016 weggenommen. Die Dauer der ersatzfähigen Nutzungsausfallzeit erstreckt sich - wie beantragt - auf die Zeit der Vorenthaltung in der Zeit vom 01.04. bis 30.08.2016; das sind 153 Tage. Auf Grundlage der in der Praxis anerkannten Tabellen ist bei einem Opel Corsa von einem Tagessatz von € 29,00 auszugehen, dem Alter des Pkw (Baujahr 2001) ist durch eine Herabstufung um eine Gruppe Rechnung zu tragen. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung ist nicht etwa schematisch durch den Wert des Pkw begrenzt (BGH 25.01.2005 - VI ZR 112/04 - Rn. 8). Die Höhe der vom Kläger geltend gemachten Nutzungsausfallentschädigung von € 20,00 pro Tag für 153 Tage ist angemessen und wird vom Beklagten auch nicht beanstandet.
- 40
3. Die Widerklage ist unbegründet, weil der Beklagte als Nichteigentümer gegenüber dem Kläger keinen Anspruch auf Herausgabe der Fahrzeugpapiere hat Der Erwerb des Fahrzeugs zieht nach § 952 analog kraft Gesetzes den Erwerb des Eigentums an der Zulassungsbescheinigung Teil II nach sich (Palandt/ Bassenge 75. Aufl. § 952 Rn. 7 mwN). Die Kfz-Papiere sind bereits am 09.02.2016 auf den Kläger umgeschrieben worden.
III.
- 41
Der Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.
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Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
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Annotations
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Der Eigentümer kann von dem Besitzer die Herausgabe der Sache verlangen.
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
(1) Hat sich der Verkäufer einer beweglichen Sache das Eigentum bis zur Zahlung des Kaufpreises vorbehalten, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Eigentum unter der aufschiebenden Bedingung vollständiger Zahlung des Kaufpreises übertragen wird (Eigentumsvorbehalt).
(2) Auf Grund des Eigentumsvorbehalts kann der Verkäufer die Sache nur herausverlangen, wenn er vom Vertrag zurückgetreten ist.
(3) Die Vereinbarung eines Eigentumsvorbehalts ist nichtig, soweit der Eigentumsübergang davon abhängig gemacht wird, dass der Käufer Forderungen eines Dritten, insbesondere eines mit dem Verkäufer verbundenen Unternehmens, erfüllt.
(1) Zugunsten des Besitzers einer beweglichen Sache wird vermutet, dass er Eigentümer der Sache sei. Dies gilt jedoch nicht einem früheren Besitzer gegenüber, dem die Sache gestohlen worden, verloren gegangen oder sonst abhanden gekommen ist, es sei denn, dass es sich um Geld oder Inhaberpapiere handelt.
(2) Zugunsten eines früheren Besitzers wird vermutet, dass er während der Dauer seines Besitzes Eigentümer der Sache gewesen sei.
(3) Im Falle eines mittelbaren Besitzes gilt die Vermutung für den mittelbaren Besitzer.
(1) Der Besitzer kann die Herausgabe der Sache verweigern, wenn er oder der mittelbare Besitzer, von dem er sein Recht zum Besitz ableitet, dem Eigentümer gegenüber zum Besitz berechtigt ist. Ist der mittelbare Besitzer dem Eigentümer gegenüber zur Überlassung des Besitzes an den Besitzer nicht befugt, so kann der Eigentümer von dem Besitzer die Herausgabe der Sache an den mittelbaren Besitzer oder, wenn dieser den Besitz nicht wieder übernehmen kann oder will, an sich selbst verlangen.
(2) Der Besitzer einer Sache, die nach § 931 durch Abtretung des Anspruchs auf Herausgabe veräußert worden ist, kann dem neuen Eigentümer die Einwendungen entgegensetzen, welche ihm gegen den abgetretenen Anspruch zustehen.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.