Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Apr. 2014 - 5 Sa 579/13

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2014:0403.5SA579.13.0A
published on 03/04/2014 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 03. Apr. 2014 - 5 Sa 579/13
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Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26. November 2013, Az. 12 Ca 1434/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Berechtigung eines Lohneinbehalts aufgrund von Minusstunden.

2

Der 1963 geborene Kläger war vom 01.10.2011 bis 31.01.2013 bei der Beklagten als Arbeiter/Gärtner/Hausmeister zu einem Bruttomonatslohn von € 900,00 mit einer Wochenarbeitszeit von 25 Stunden beschäftigt. Er ist ggü. einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 01.10.2011 haben die Parteien ua. folgendes vereinbart:

3

"§ 4
Die regelmäßige Arbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Übung.
Etwa anfallende Überstunden werden auf einem Überstundenkonto angesammelt und werden nach Absprache mit der Firmenleitung unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange in Zeiten mit geringerem Arbeitsanfall durch Freizeit abgegolten.

§ 7
Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Ansprüche auf Vergütung von Mehr-, Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeiten sind innerhalb von 2 Monaten nach Abrechnung für den Monat geltend zu machen, in dem die betreffenden Arbeiten geleistet worden sind.
Sofern die Ansprüche innerhalb der Frist nicht geltend gemacht worden sind, verfallen sie.
…"

4

Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Kündigung der Beklagten vom 31.12.2012 zum 31.01.2013. Der Kläger war vom 02.01. bis 31.01.2013 arbeitsunfähig erkrankt.

5

Im Laufe des Arbeitsverhältnisses liefen insgesamt 111 Minusstunden auf. Dies stellte die Beklagte bei einer Überprüfung der handschriftlich gefertigten Stundenzettel fest, die für jeden Monat von einem Mitarbeiter der Beklagten geführt und von diesem sowie vom Kläger durch Unterschrift bestätigt worden sind. Die Beklagte erstellte am 23.01.2013 neue Lohnabrechnungen für die Monate November und Dezember 2012 und zog die 111 Minusstunden mit einem Stundenlohn von € 8,18 brutto vom Festlohn ab. Außerdem brachte sie unter der Bezeichnung "Urlaubsabgeltung" weitere € 90,00 brutto in Abzug. Die Neuabrechnung endete mit einem negativen Saldo iHv. € 793,63 netto. Diesen Betrag zog die Beklagte vom abgerechneten Nettolohn für Januar 2013 iHv. € 718,42 ab, so dass sie keine Zahlung leistete.

6

Mit seiner am 16.04.2013 erhobenen Klage verlangte der Kläger die Vergütung für Januar 2013 iHv. € 900,00 brutto. Die Beklagte macht mit ihrer Widerklage hilfsweise die Rückzahlung von € 793,63 netto geltend.

7

Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.11.2013 (dort Seite 3-5) Bezug genommen.

8

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

9

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 900,00 brutto (= € 715,72 netto) Lohn für den Monat Januar 2013 zu zahlen,
die Hilfswiderklage abzuweisen.

10

Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

11

die Klage abzuweisen,
hilfsweise, den Kläger auf ihre Widerklage zu verurteilen, an sie € 793,63 netto zu zahlen.

12

Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 26.11.2013 stattgegeben und die Hilfswiderklage abgewiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht zusammengefasst ausgeführt, die Klage sei begründet. Der Kläger habe gemäß §§ 2, 3 EntgFG für Januar 2013 einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung iHv. € 900,00 brutto. Die Beklagte sei nicht berechtigt, mit 111 Minusstunden des Klägers eine Verrechnung vorzunehmen, weil die Parteien in § 4 des schriftlichen Arbeitsvertrags kein Arbeitszeitkonto vereinbart hätten. Die Beklagte habe auch nicht dargelegt, dass sie sich mit dem Kläger darüber geeinigt habe, dass ein negatives Zeitguthaben bei seinem Ausscheiden mit fälligen Lohnansprüchen verrechnet werden könne. Der Lohnanspruch für Januar 2013 sei nicht erloschen, weil die Aufrechnung der Beklagten gegen das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB verstoße. Der abgerechnete Nettobetrag von € 718,42 sei unpfändbar. Entgegen der Ansicht der Beklagten dürfe sich der Kläger nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf die Pfändungsfreigrenzen berufen.

13

Die Hilfswiderklage der Beklagten sei unbegründet. Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Rückzahlung von € 793,63 netto aus den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB. Die Beklagte habe nicht substantiiert dargelegt, dass der Kläger die geschuldete Arbeitsleistung trotz Festlegung der Arbeitszeiten und Zuweisung von Arbeit nicht erbracht habe. Allein der pauschale Vortrag der Beklagten, zahlreiche Minusstunden seien zustande gekommen, weil der Kläger von seiner Lebensgefährtin nach Hause gerufen worden sei, genüge nicht. Eine flexible Arbeitseinteilung seitens der Beklagten, die auch zur Unterschreitung der wöchentlich geschuldeten Arbeitszeit geführt habe, könne nicht zulasten des Klägers gehen. Insoweit sei die Beklagte in Annahmeverzug geraten, so dass sie nicht ohne Rechtsgrund stets den vollen Monatslohn gezahlt habe. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 6 bis 10 des erstinstanzlichen Urteils vom 26.11.2013 Bezug genommen.

14

Gegen das am 13.12.2013 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 23.12.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 11.02.2014 eingegangenem Schriftsatz begründet.

15

Die Beklagte macht zur Begründung der Berufung im Wesentlichen geltend, der Kläger könne für Januar 2013 keine Lohnzahlung beanspruchen. In § 4 des Arbeitsvertrags sei ein Arbeitszeitkonto vereinbart worden, weil dort geregelt worden sei, dass Überstunden nicht ausgezahlt, sondern mit den Stunden verrechnet werden sollen, die in Zeiten mit geringerem Arbeitsanfall als Minusstunden entstehen würden. Die Lohnzahlungen auf die Minusstunden seien als von ihr erbrachte Vorschussleistungen anzusehen, die sie ohne Aufrechnung und Beachtung von Pfändungsfreigrenzen mit dem Lohnanspruch für Januar 2013 habe verrechnen dürfen, weil ein Ausgleich durch Mehrarbeit nicht mehr möglich gewesen sei. Die 111 Minusstunden, die sich im Verlauf des Arbeitsverhältnisses angesammelt haben, hätten sich im Rahmen einer Überprüfung der Arbeitsleistung des Klägers herausgestellt. Dem Kläger sei ein versuchter Betrug vorzuwerfen. Er sei arbeitsvertraglich - zumindest nach Treu und Glauben - verpflichtet gewesen, sie fortlaufend über seine Minusstunden zu informieren, damit sie hätte Anstalten treffen können, die Fehlstunden durch die Anordnung von Überstunden abzubauen.

16

Selbst wenn das vom Arbeitsgericht angenommene Aufrechnungsverbot bestehen sollte, hätte jedenfalls der Hilfswiderklage stattgeben werden müssen. Im Arbeitsvertrag sei geregelt, dass sich die regelmäßige Arbeitszeit nach der betrieblichen Übung richte. Sie sei nicht verpflichtet, im Einzelnen darzulegen, weshalb die unstreitigen Fehlstunden entstanden seien. Insoweit herrsche auch im Arbeitsgerichtsprozess die Parteimaxime. Sie habe gegen den Kläger einen Anspruch auf Nachleistung der Fehlstunden gehabt. Da er wegen seines Krankenstandes keine Nachleistung habe erbringen können, sei er zur Rückzahlung der erbrachten Vorschussleistung verpflichtet.

17

Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beklagten vom 11.02.2014, 31.03.2014 und vom 02.04.2014 Bezug genommen.

18

Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,

19

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 26.11.2013, Az. 12 Ca 1434/13, abzuändern und
die Klage abzuweisen,
hilfsweise, den Kläger auf die Widerklage zu verurteilen, an die Beklagte € 793,63 netto zu zahlen.

20

Der Kläger beantragt,

21

die Berufung zurückzuweisen.

22

Er verteidigt das erstinstanzliche Urteil nach Maßgabe seiner Berufungserwiderung im Schriftsatz vom 14.03.2014 und vom 01.04.2014 als zutreffend. Zwischen den Parteien sei nicht vereinbart worden, dass Minusstunden zu Lohnkürzungen führen dürfen. Minusstunden seien vielmehr mit Urlaub verrechnet worden. Gegen den Rückforderungsanspruch beruft sich der Kläger auf den Einwand der Entreicherung, weil er den Arbeitslohn bereits für die laufenden Lebenshaltungskosten ausgegeben habe.

23

Auch im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

24

I. Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO).

25

II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Beklagte zu Recht zur Entgeltfortzahlung iHv. € 900,00 brutto für den Monat Januar 2013 verurteilt und die Hilfswiderklage auf Rückzahlung von € 793,63 netto abgewiesen. Die Berufungskammer folgt der ausführlichen und sorgfältigen Begründung des angefochtenen Urteils und stellt dies gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG fest. Das Berufungsvorbringen der Beklagten veranlasst lediglich folgende Ausführungen:

26

1. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat gemäß §§ 2, 3 EntgFG einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung iHv. € 900,00 brutto für den Monat Januar 2013. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte zu dem von ihr vorgenommenen Lohneinbehalt im Wege einer Verrechnung von 111 Minusstunden nicht berechtigt war.

27

a) Im schriftlichen Arbeitsvertrag haben die Parteien eine wöchentliche Arbeitszeit von 25 Stunden gegen Zahlung des hierfür vereinbarten Monatslohns von € 900,00 brutto vereinbart. In § 4 Satz 1 des Arbeitsvertrags haben sie geregelt, dass sich die regelmäßige Arbeitszeit nach der betrieblichen Übung richtet. Nach Satz 2 sollten etwa anfallende Überstunden auf einem Überstundenkonto angesammelt und nach Absprache mit der Beklagten unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange in Zeiten mit geringerem Arbeitsanfall durch Freizeit abgegolten werden.

28

Damit haben die Parteien vereinbart, dass ein "Überstundenkonto" geführt werden soll. Ein "Überstundenkonto" ist ein spezielles Arbeitszeitkonto, das nur die aus Überzeitarbeit erworbenen „Gutstunden“, die grundsätzlich in Freizeit auszugleichen sind, erfasst und dokumentiert (BAG 21.03.2012 - 5 AZR 676/11 - Rn. 22 ff, EzA BGB 2002 § 611 Arbeitszeitkonto Nr. 7). Entgegen der Ansicht der Berufung sieht § 4 Satz 2 des Arbeitsvertrags vom 01.10.2011 nicht die Möglichkeit vor, das Überstundenkonto mit Minusstunden zu belasten, die sich aus der Nichtausschöpfung der vereinbarten Wochenarbeitszeit von 25 Stunden ergeben.

29

Die Einrichtung eines Arbeitszeitkontos, insb. die Möglichkeit eines negativen Kontostandes, bedarf einer entsprechenden Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien. Ein Arbeitszeitkonto gibt den Umfang der vom Arbeitnehmer geleisteten Arbeit wieder und kann abhängig von der näheren Ausgestaltung in anderer Form den Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers ausdrücken. Die Belastung eines Arbeitszeitkontos mit Minusstunden setzt folglich voraus, dass der Arbeitgeber diese Stunden im Rahmen einer verstetigten Vergütung entlohnt hat und der Arbeitnehmer zur Nachleistung verpflichtet ist, weil er die in Minusstunden ausgedrückte Arbeitszeit vorschussweise vergütet erhalten hat (BAG 26.01.2011 - 5 AZR 819/09 - Rn. 13, NZA 2011, 640). Eine Zahlung durch den Arbeitgeber ist dann ein Vorschuss, wenn sich beide Seiten bei der Auszahlung darüber einig waren, dass es sich um eine Vorwegleistung handelt, die bei Fälligkeit der Forderung verrechnet wird (BAG 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 - Rn. 36, NZA 2002, 390). Dies kann insb. der Fall sein, wenn der Arbeitnehmer allein darüber entscheiden kann, ob eine Zeitschuld entsteht und er damit einen Vorschuss erhält. Hingegen kommt es zu keinem Vergütungsvorschuss, wenn sich der das Risiko der Einsatzmöglichkeit bzw. des Arbeitsausfalls tragende Arbeitgeber nach § 615 Satz 1 und 3 BGB im Annahmeverzug befunden hat (BAG 26.01.2011 - 5 AZR 819/09 - Rn. 13, aaO; LAG Rheinland-Pfalz 15.11.2011 - 3 Sa 493/11 - Rn. 43, Juris).

30

Die Beklagte hat auch zweitinstanzlich nicht dargelegt, dass zwischen den Parteien eine Vereinbarung darüber getroffen worden ist, ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen in welchem Umfang ein negativer Stand auf dem "Überstundenkonto" möglich sein soll. Allein der Umstand, dass der Kläger - aus welchen Gründen auch immer - im Verlauf des Arbeitsverhältnisses 111 Arbeitsstunden zu wenig geleistet hat, lässt nicht den Schluss zu, dass er auch mit einem negativen Kontostand einverstanden war, der mit späteren Vergütungsforderungen - ggf. sogar bis auf "Null" - verrechnet werden kann.

31

b) Die vorgenommene Verrechnung der Beklagten verletzt das Aufrechnungsverbot des § 394 BGB und ist deshalb unwirksam. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

32

Aufrechnung iSv. § 387 BGB ist die wechselseitige Tilgung zweier sich gegenüberstehender Forderungen durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung des Schuldners, § 388 BGB. § 394 Satz 1 BGB schließt eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist. Davon zu unterscheiden ist die Verrechnung. Bei ihr werden unselbständige Rechnungsposten in eine Gesamtabrechnung eingestellt und so unmittelbar saldiert. Sie ist rechtlich keine Aufrechnung und unterliegt nicht den gesetzlichen Aufrechnungsverboten und -beschränkungen (BAG 13.12.2000 - 5 AZR 334/99 - zu II 2 d der Gründe, AP BGB § 394 Nr. 31). Ob derartige Verrechnungsposten vorliegen, bestimmt sich nach dem Inhalt des zugrunde liegenden Rechtsgeschäfts. Das zwingende Aufrechnungsverbot kann nicht durch Parteivereinbarung umgangen werden (BAG 17.02.2009 - 9 AZR 676/07 - Rn. 21, NZA 2010, 99).

33

§ 394 Satz 1 BGB schließt eine Aufrechnung gegen eine Forderung aus, soweit diese nicht der Pfändung unterworfen ist. Bei Arbeitseinkommen bestimmt sich der pfändbare Teil gemäß § 850 Abs. 1 ZPO nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i ZPO. Zur Sicherung des Existenzminimums des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Familienangehörigen regelt § 850c Abs. 1 ZPO einen unpfändbaren Grundbetrag. Der monatliche Nettolohn des Klägers iHv. € 718,42 lag deutlich unter dem pfändungsfreien Grundbetrag von € 1.028,89 (bis 30.06.2013). Auf die Erfüllung von Unterhaltspflichten ggü. einem Kind kommt es dabei nicht an.

34

Entgegen der Ansicht der Berufung darf sich der Kläger auf das Aufrechnungsverbot berufen. Das Aufrechnungsverbot des § 394 Satz 1 BGB soll verhindern, dass dem Gläubiger der unpfändbaren Forderung die Geldmittel entzogen werden, die er zur Bestreitung seines Lebensunterhalts benötigt. Es dient mithin dem Schutz des Arbeitnehmers und seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen. Die Sicherung ihrer Lebensgrundlage liegt zugleich im öffentlichen Interesse. Die Inanspruchnahme von Sozialhilfe soll vermieden werden. Die Bezugnahme in § 394 Satz 1 BGB auf das Pfändungsrecht stellt sicher, dass der Schuldner vor der privatrechtlich im Wege der Aufrechnung erfolgenden Durchsetzung einer Forderung in gleicher Weise geschützt wird wie vor staatlicher Vollstreckung nach § 829 Abs. 1 ZPO. Der Gläubiger muss hinnehmen, dass er seine Forderung nicht zu Lasten der Allgemeinheit durchsetzen kann (BAG 17.02.1999 - 9 AZR 676/07 - Rn. 28 mwN, aaO).

35

Entgegen der Ansicht der Berufung lässt sich der Zugriff auf das pfändungsfreie Nettoentgelt nicht mit der Erwägung rechtfertigen, der Kläger verstoße gegen Treu und Glauben, § 242 BGB. Zwar ist anerkannt, dass das nach Wortlaut und Zweck der Vorschrift zwingende Aufrechnungsverbot durch die Grundsätze von Treu und Glauben beschränkt wird. Die Berufung des Arbeitnehmers auf den Pfändungsschutz kann rechtsmissbräuchlich sein, wenn er Schadensersatz wegen vorsätzlicher unerlaubter Handlung zu leisten hat (BAG 18.03.1997 - 3 AZR 756/95 - zu III 2 b der Gründe, AP BGB § 394 Nr. 30). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor.

36

Entgegen der Ansicht der Berufung bietet der vorliegende Sachverhalt nicht den geringsten Anhaltspunkt dafür, dem Kläger einen versuchten Betrug über den Umfang der von ihm geleisteten Arbeitsstunden vorzuwerfen, der zu einer Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB iVm. § 263 StGB führen könnte. Der Beklagten lagen die Stundenzettel vor, die monatlich über die tägliche Arbeitszeit des Klägers von einem anderen Mitarbeiter in ihrem Auftrag geführt und von diesem sowie dem Kläger unterzeichnet worden sind. Ihr Prozessbevollmächtigter hat mit außergerichtlichem Schriftsatz vom 22.02.2013 bestätigt, dass diese Stundenzettel am Monatsende der Lohnsachbearbeiterin vorgelegt und von ihr geprüft worden sind. Der Beklagten lagen daher klare und transparente Aufzeichnungen über die Anzahl der vom Kläger monatlich geleisteten Stunden vor. Sie war daher über die Minusstunden informiert und hätte Anstalten treffen können, die Fehlstunden durch die Anordnung von Überstunden abzubauen. Selbst wenn man, wofür nichts spricht, einen Arbeitszeitbetrug annehmen wollte, könnte der Kläger nach Treu und Glauben gleichwohl verlangen, dass ihm wenigstens das Existenzminimum verbleibt. Denn der Einwand der Arglist rechtfertigt es nicht, Schadensersatzansprüche im wirtschaftlichen Ergebnis aus Mitteln der öffentlichen Hand zu befriedigen (BAG 18.03.1997 - 3 AZR 756/95 - Rn. 30 mwN, AP BGB § 394 Nr. 30).

37

2. Die Hilfswiderklage ist unbegründet. Die Beklagte hat keinen Anspruch gegen den Kläger auf Rückzahlung von € 793,63 netto aus den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.

38

a) Wie bereits - unter Ziff. 1 - ausgeführt, haben die Parteien kein Arbeitszeitkonto vereinbart. Die Verantwortung für die Arbeitszuweisung und -einteilung lag allein bei der Beklagten. Dem Arbeitgeber obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Dazu muss er den Arbeitseinsatz des Arbeitnehmers fortlaufend planen und durch Weisungen hinsichtlich Ort und Zeit näher konkretisieren. Kommt der Arbeitgeber dieser Obliegenheit nicht nach, gerät er in Annahmeverzug, ohne dass es eines Angebots der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer bedarf (BAG 19.01.1999 - 9 AZR 679/97 - AP BGB § 615 Nr. 79).

39

Die Beklagte hat nicht vorgetragen, welche konkreten Vorgaben sie dem Kläger hinsichtlich der Arbeitszeitverteilung gemacht hat. Sie kam daher mit Ablauf einer jeden Arbeitswoche in Annahmeverzug, wenn und soweit sie die sich aus dem Arbeitsvertrag ergebende Sollarbeitszeit von 25 Stunden nicht ausschöpfte. Hiervon ist auszugehen, weil die Beklagte weder dargelegt hat, der Kläger habe die geschuldete Arbeitsleistung trotz konkreter Festlegung der Arbeitszeiten und Zuweisung von Arbeit nicht erbracht, noch substantiiert eine Vereinbarung der Parteien behauptet hat, der Kläger habe sich zur Nacharbeit allein auf seinen Wunsch ausgefallener Arbeitszeit verpflichtet. Eine Pflicht des Klägers, sie - über die monatliche Vorlage der Stundenzettel hinaus - zusätzlich noch fortlaufend über seine Minusstunden zu informieren, bestand nicht. Die Verantwortung für die Arbeitszuweisung und -einteilung lag allein bei der Beklagten.

40

Ruft der Arbeitgeber die Arbeit nicht im Umfang der vom Arbeitnehmer geschuldeten Arbeitszeit und entsprechend der arbeitsvertraglich vereinbarten oder vom Arbeitgeber aufgrund seines Direktionsrechts festzulegender Verteilung ab, bedarf es eines Angebots der Arbeitsleistung nach § 296 Satz 1 BGB nicht (BAG 26.01.2011 - 5 AZR 819/09 - Rn. 19, AP BGB § 611 Arbeitszeit Nr. 36; BAG 08.10.2008 - 5 AZR 715/07 - Rn. 24, EzA BGB 2002 § 615 Nr. 27).

41

Nach dem Arbeitsvertrag der Parteien war der Kläger nicht zur Nachleistung der aus betrieblichen Gründen ausgefallenen Arbeitszeiten verpflichtet. Es oblag deshalb der Beklagten nicht nur die Summe der angesammelten Minusstunden, sondern deren Ursachen im Einzelnen darzulegen. Ein konkreter Sachvortrag hierzu ist auch zweitinstanzlich nicht erfolgt, obwohl das pauschale Vorbringen der Beklagten bereits vom Arbeitsgericht ausdrücklich bemängelt worden ist. Die Beklagte ist auch jedwede Erklärung dafür schuldig geblieben, weshalb sie die Stundenzettel, die monatlich über die Arbeitszeiten des Klägers geführt worden sind, nicht regelmäßig überprüft hat, um das Ansammeln von Minusstunden zeitnah durch die ausdrückliche Anordnung von Überstunden zu verhindern.

42

b) Die geltend gemachten Rückzahlungsansprüche der Beklagten für Minusstunden, die bis einschließlich Juni 2012 aufgelaufen sind, wären im Übrigen aufgrund der einzelvertraglich vereinbarten Ausschlussfrist verfallen. Nach § 7 des schriftlichen Arbeitsvertrags vom 01.10.2011 sind alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von 6 Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen.

43

Berechnet der Arbeitgeber das Entgelt fehlerhaft, obwohl ihm die maßgeblichen Berechnungsgrundlagen bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, entsteht sein Rückzahlungsanspruch im Zeitpunkt der Überzahlung und wird zugleich fällig. Auf die Kenntnis des Arbeitgebers von seinem Rückzahlungsanspruch kommt es in einem solchen Fall nicht an (BAG 10.03.2005 - 6 AZR 217/04 - Rn. 12, NZA 2005, 812).

44

Die Beklagte konnte aufgrund der Stundenzettel, die monatlich über die Arbeitszeit des Klägers geführt worden sind, unschwer erkennen, dass er regelmäßig weniger als 25 Wochenstunden gearbeitet hat. Ausweislich ihrer eigenen Berechnungen hatten sich bis Ende Juni 2012 bereits 81 Minusstunden angesammelt. Dass sie die Stundenzettel in Wahrnehmung der ihr im eigenen Interesse obliegenden Sorgfalt nicht zeitnah überprüft hat, geht mit der Beklagten heim.

45

Der Lohnanspruch des Klägers war mangels anderweitiger Anhaltspunkte am Monatsende (§ 614 Satz 2 BGB) fällig. Zur Wahrung der vertraglichen Ausschlussfrist hätte die Beklagte die Rückforderung für Minusstunden, die im Juni 2012 angefallen sind, spätestens am 31.12.2012 geltend machen müssen, die früher fälligen Forderungen entsprechend früher. Das ist nicht geschehen.

46

c) Soweit die Beklagte in ihren am 23.01.2013 erstellten neuen Lohnabrechnungen für November und Dezember 2012 vom Kläger einen Bruttobetrag von € 90,00 unter der Bezeichnung "Urlaubsabgeltung" zurückfordert, der in ihre Hilfswiderklageforderung iHv. € 793,63 netto eingeflossen ist, muss die Berufungskammer den darauf entfallenden Nettoteil nicht feststellen. Die Hilfswiderklage ist auch insoweit unbegründet, denn die Beklagte hat gegen den Kläger keinen Anspruch auf Rückzahlung bereits gezahlten Urlaubsentgelts.

47

Die Beklagte hat diesen Forderungsbestandteil schon nicht schlüssig dargelegt. Ihrem Vortrag lässt sich nicht ansatzweise entnehmen, dass sie dem Kläger im Urlaubsjahr 2012 mehr Urlaubsentgelt iSd. § 11 Abs. 1 BUrlG gezahlt hätte, als ihm zustand.

48

Entgegen der Ansicht der Berufung lässt sich aus dem handschriftlichen Vermerk "Urlaub 2012 - 25 Tage erledigt" auf dem Stundenzettel für Oktober 2012 nichts Gegenteiliges herleiten. Der Anspruch auf Urlaubsentgelt ist - zumindest was den gesetzlichen Mindesturlaub von 24 Werktagen betrifft - einzelvertraglich unabdingbar, § 13 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 BUrlG (BAG 03.05.1994 - 9 AZR 229/92 - Juris; ErfK/Gallner 14. Aufl. § 11 BUrlG Rn. 33).

49

Im Übrigen hat sich der Kläger mit erheblichem Sachvortrag auf den Einwand der Entreicherung (§ 818 Abs. 3 BGB) berufen. Hiernach ist die Verpflichtung zur Herausgabe der Bereicherung ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist. Insbesondere bei kleineren Arbeitseinkommen und einer geringen Überzahlung des laufenden Arbeitsentgelts ist erfahrungsgemäß und typischerweise anzunehmen, dass die Zuvielzahlung für den laufenden Lebensunterhalt, insb. konsumtive Ausgaben verbraucht worden ist (BAG 25.04.2001 - 5 AZR 497/99 - NJW 2001, 2907). Vorliegend betrug der Nettolohn des Klägers, der ggü. einem Kind zum Unterhalt verpflichtet ist, monatlich € 718,42. Es kann deshalb ohne nähere Prüfung unterstellt werden, dass er den Nettolohn für November und Dezember 2012 vollständig zur Deckung seiner laufenden Lebenshaltungskosten verbraucht hat.

50

III. Die Beklagte hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.

51

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

1.
er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2.
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Für Arbeitszeit, die infolge eines gesetzlichen Feiertages ausfällt, hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt zu zahlen, das er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte.

(2) Die Arbeitszeit, die an einem gesetzlichen Feiertag gleichzeitig infolge von Kurzarbeit ausfällt und für die an anderen Tagen als an gesetzlichen Feiertagen Kurzarbeitergeld geleistet wird, gilt als infolge eines gesetzlichen Feiertages nach Absatz 1 ausgefallen.

(3) Arbeitnehmer, die am letzten Arbeitstag vor oder am ersten Arbeitstag nach Feiertagen unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, haben keinen Anspruch auf Bezahlung für diese Feiertage.

(1) Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne daß ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit bis zur Dauer von sechs Wochen. Wird der Arbeitnehmer infolge derselben Krankheit erneut arbeitsunfähig, so verliert er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit den Anspruch nach Satz 1 für einen weiteren Zeitraum von höchstens sechs Wochen nicht, wenn

1.
er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
2.
seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.

(2) Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Absatzes 1 gilt auch eine Arbeitsverhinderung, die infolge einer nicht rechtswidrigen Sterilisation oder eines nicht rechtswidrigen Abbruchs der Schwangerschaft eintritt. Dasselbe gilt für einen Abbruch der Schwangerschaft, wenn die Schwangerschaft innerhalb von zwölf Wochen nach der Empfängnis durch einen Arzt abgebrochen wird, die schwangere Frau den Abbruch verlangt und dem Arzt durch eine Bescheinigung nachgewiesen hat, daß sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff von einer anerkannten Beratungsstelle hat beraten lassen.

(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann.

Die Aufrechnung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil. Die Erklärung ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

(1) Arbeitseinkommen, das in Geld zahlbar ist, kann nur nach Maßgabe der §§ 850a bis 850i gepfändet werden.

(2) Arbeitseinkommen im Sinne dieser Vorschrift sind die Dienst- und Versorgungsbezüge der Beamten, Arbeits- und Dienstlöhne, Ruhegelder und ähnliche nach dem einstweiligen oder dauernden Ausscheiden aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis gewährte fortlaufende Einkünfte, ferner Hinterbliebenenbezüge sowie sonstige Vergütungen für Dienstleistungen aller Art, die die Erwerbstätigkeit des Schuldners vollständig oder zu einem wesentlichen Teil in Anspruch nehmen.

(3) Arbeitseinkommen sind auch die folgenden Bezüge, soweit sie in Geld zahlbar sind:

a)
Bezüge, die ein Arbeitnehmer zum Ausgleich für Wettbewerbsbeschränkungen für die Zeit nach Beendigung seines Dienstverhältnisses beanspruchen kann;
b)
Renten, die auf Grund von Versicherungsverträgen gewährt werden, wenn diese Verträge zur Versorgung des Versicherungsnehmers oder seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen eingegangen sind.

(4) Die Pfändung des in Geld zahlbaren Arbeitseinkommens erfasst alle Vergütungen, die dem Schuldner aus der Arbeits- oder Dienstleistung zustehen, ohne Rücksicht auf ihre Benennung oder Berechnungsart.

(1) Arbeitseinkommen ist unpfändbar, wenn es, je nach dem Zeitraum, für den es gezahlt wird, nicht mehr als

1.
1 178,59 Euro monatlich,
2.
271,24 Euro wöchentlich oder
3.
54,25 Euro täglich
beträgt.

(2) Gewährt der Schuldner auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung seinem Ehegatten, einem früheren Ehegatten, seinem Lebenspartner, einem früheren Lebenspartner, einem Verwandten oder nach den §§ 1615l und 1615n des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil Unterhalt, so erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 für die erste Person, der Unterhalt gewährt wird, und zwar um

1.
443,57 Euro monatlich,
2.
102,08 Euro wöchentlich oder
3.
20,42 Euro täglich.
Für die zweite bis fünfte Person, der Unterhalt gewährt wird, erhöht sich der Betrag nach Absatz 1 um je
1.
247,12 Euro monatlich,
2.
56,87 Euro wöchentlich oder
3.
11,37 Euro täglich.

(3) Übersteigt das Arbeitseinkommen den Betrag nach Absatz 1, so ist es hinsichtlich des überschießenden Teils in Höhe von drei Zehnteln unpfändbar. Gewährt der Schuldner nach Absatz 2 Unterhalt, so sind für die erste Person weitere zwei Zehntel und für die zweite bis fünfte Person jeweils ein weiteres Zehntel unpfändbar. Der Teil des Arbeitseinkommens, der

1.
3 613,08 Euro monatlich,
2.
831,50 Euro wöchentlich oder
3.
166,30 Euro täglich
übersteigt, bleibt bei der Berechnung des unpfändbaren Betrages unberücksichtigt.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz macht im Bundesgesetzblatt Folgendes bekannt (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung):

1.
die Höhe des unpfändbaren Arbeitseinkommens nach Absatz 1,
2.
die Höhe der Erhöhungsbeträge nach Absatz 2,
3.
die Höhe der in Absatz 3 Satz 3 genannten Höchstbeträge.
Die Beträge werden jeweils zum 1. Juli eines Jahres entsprechend der im Vergleich zum jeweiligen Vorjahreszeitraum sich ergebenden prozentualen Entwicklung des Grundfreibetrages nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes angepasst; der Berechnung ist die am 1. Januar des jeweiligen Jahres geltende Fassung des § 32a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Einkommensteuergesetzes zugrunde zu legen.

(5) Um den nach Absatz 3 pfändbaren Teil des Arbeitseinkommens zu berechnen, ist das Arbeitseinkommen, gegebenenfalls nach Abzug des nach Absatz 3 Satz 3 pfändbaren Betrages, auf eine Zahl abzurunden, die bei einer Auszahlung für

1.
Monate bei einer Teilung durch 10 eine natürliche Zahl ergibt,
2.
Wochen bei einer Teilung durch 2,5 eine natürliche Zahl ergibt,
3.
Tage bei einer Teilung durch 0,5 eine natürliche Zahl ergibt.
Die sich aus der Berechnung nach Satz 1 ergebenden Beträge sind in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung als Tabelle enthalten. Im Pfändungsbeschluss genügt die Bezugnahme auf die Tabelle.

(6) Hat eine Person, welcher der Schuldner auf Grund gesetzlicher Verpflichtung Unterhalt gewährt, eigene Einkünfte, so kann das Vollstreckungsgericht auf Antrag des Gläubigers nach billigem Ermessen bestimmen, dass diese Person bei der Berechnung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt; soll die Person nur teilweise berücksichtigt werden, so ist Absatz 5 Satz 3 nicht anzuwenden.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

(1) Soll eine Geldforderung gepfändet werden, so hat das Gericht dem Drittschuldner zu verbieten, an den Schuldner zu zahlen. Zugleich hat das Gericht an den Schuldner das Gebot zu erlassen, sich jeder Verfügung über die Forderung, insbesondere ihrer Einziehung, zu enthalten. Die Pfändung mehrerer Geldforderungen gegen verschiedene Drittschuldner soll auf Antrag des Gläubigers durch einheitlichen Beschluss ausgesprochen werden, soweit dies für Zwecke der Vollstreckung geboten erscheint und kein Grund zu der Annahme besteht, dass schutzwürdige Interessen der Drittschuldner entgegenstehen.

(2) Der Gläubiger hat den Beschluss dem Drittschuldner zustellen zu lassen. Der Gerichtsvollzieher hat dem Schuldner den Beschluss mit dem Zustellungsnachweis sofort zuzustellen, sofern nicht eine öffentliche Zustellung erforderlich ist. An Stelle einer an den Schuldner im Ausland zu bewirkenden Zustellung erfolgt die Zustellung durch Aufgabe zur Post, sofern die Zustellung nicht nach unmittelbar anwendbaren Regelungen der Europäischen Union zu bewirken ist.

(3) Mit der Zustellung des Beschlusses an den Drittschuldner ist die Pfändung als bewirkt anzusehen.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses einzuführen. Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren elektronisch bearbeiten, und für Verfahren bei Gerichten, die die Verfahren nicht elektronisch bearbeiten, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Soweit eine Forderung der Pfändung nicht unterworfen ist, findet die Aufrechnung gegen die Forderung nicht statt. Gegen die aus Kranken-, Hilfs- oder Sterbekassen, insbesondere aus Knappschaftskassen und Kassen der Knappschaftsvereine, zu beziehenden Hebungen können jedoch geschuldete Beiträge aufgerechnet werden.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Ist für die von dem Gläubiger vorzunehmende Handlung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt, so bedarf es des Angebots nur, wenn der Gläubiger die Handlung rechtzeitig vornimmt. Das Gleiche gilt, wenn der Handlung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Handlung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.

Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.

(1) Das Urlaubsentgelt bemißt sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst, das der Arbeitnehmer in den letzten dreizehn Wochen vor dem Beginn des Urlaubs erhalten hat, mit Ausnahme des zusätzlich für Überstunden gezahlten Arbeitsverdienstes. Bei Verdiensterhöhungen nicht nur vorübergehender Natur, die während des Berechnungszeitraums oder des Urlaubs eintreten, ist von dem erhöhten Verdienst auszugehen. Verdienstkürzungen, die im Berechnungszeitraum infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis eintreten, bleiben für die Berechnung des Urlaubsentgelts außer Betracht. Zum Arbeitsentgelt gehörende Sachbezüge, die während des Urlaubs nicht weitergewährt werden, sind für die Dauer des Urlaubs angemessen in bar abzugelten.

(2) Das Urlaubsentgelt ist vor Antritt des Urlaubs auszuzahlen.

(1) Von den vorstehenden Vorschriften mit Ausnahme der §§ 1, 2 und 3 Abs. 1 kann in Tarifverträgen abgewichen werden. Die abweichenden Bestimmungen haben zwischen nichttarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern Geltung, wenn zwischen diesen die Anwendung der einschlägigen tariflichen Urlaubsregelung vereinbart ist. Im übrigen kann, abgesehen von § 7 Abs. 2 Satz 2, von den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.

(2) Für das Baugewerbe oder sonstige Wirtschaftszweige, in denen als Folge häufigen Ortswechsels der von den Betrieben zu leistenden Arbeit Arbeitsverhältnisse von kürzerer Dauer als einem Jahr in erheblichem Umfange üblich sind, kann durch Tarifvertrag von den vorstehenden Vorschriften über die in Absatz 1 Satz 1 vorgesehene Grenze hinaus abgewichen werden, soweit dies zur Sicherung eines zusammenhängenden Jahresurlaubs für alle Arbeitnehmer erforderlich ist. Absatz 1 Satz 2 findet entsprechende Anwendung.

(3) Für den Bereich der Deutsche Bahn Aktiengesellschaft sowie einer gemäß § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 3 des Deutsche Bahn Gründungsgesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2386) ausgegliederten Gesellschaft und für den Bereich der Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost kann von der Vorschrift über das Kalenderjahr als Urlaubsjahr (§ 1) in Tarifverträgen abgewichen werden.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.