Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Juli 2018 - 5 Sa 498/17

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2018:0712.5Sa498.17.00
published on 12/07/2018 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Juli 2018 - 5 Sa 498/17
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Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17. Oktober 2017, Az. 11 Ca 713/17, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Erhöhung einer Abfindung um einen Aufstockungsbetrag.

2

Der Kläger war bis zu seinem Renteneintritt Mitglied der Industriegewerkschaft Metall (IG Metall). Er war bei der Beklagten, einem Unternehmen der Automobilzulieferindustrie, seit April 1988 am Standort C-Stadt beschäftigt.

3

Im Firmentarifvertrag vom 13.01.2006 zwischen der IG Metall, dem Verband der holz- und kunststoffverarbeitenden Industrie Rheinland-Pfalz und der Beklagten (FTV) ist - auszugsweise - folgendes geregelt:

4

"Geltendmachung und Verwirkung von Ansprüchen

5

86.     

(1)     

Gegenseitige Ansprüche aller Art sind spätestens innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen.

        

(2)     

Scheidet der Arbeitnehmer aus dem Betrieb aus, so hat er Ansprüche aller Art aus dem Beschäftigungsverhältnis innerhalb einer Frist von zwei Monaten seit dem Ausscheiden schriftlich geltend zu machen.

87.     

        

Nach Ablauf der angeführten Fristen sind die Ansprüche verwirkt, es sei denn, daß sie jeweils dem anderen Teil gegenüber vorher schriftlich geltend gemacht worden sind. Die Geltendmachung kann auch im Auftrag des Arbeitnehmers durch den Betriebsrat erfolgen."

6

Die Beklagte und die IG Metall schlossen am 01.07.2013 einen Sozialtarifvertrag (SozTV 2013). Dieser hat ua. folgenden Wortlaut:

7

"§ 1 Geltungsbereich

8

9

3. Alle Beschäftigten, die unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallen, erhalten eine Abfindung als sozialen Ausgleich für den Verlust des Arbeitsplatzes aus dringenden betrieblichen Erfordernissen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen.

10

§ 2 Berechnung der Abfindung

11

1. …

12

2. Der Bruttoabfindungsbetrag errechnet sich nach folgender Formel:

13

Bruttomonatsentgelt x Betriebszugehörigkeit x Faktor

14

15

5. Der Faktor wird für die Jahre in der Laufzeit des Tarifvertrages wie folgt gestaffelt, für die Höhe des Faktors ist Stichtag der Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

16

a. 2013

Faktor = 1,50

b. 2014

Faktor = 1,45

c. 2015

Faktor = 1,40

d. 2016

Faktor = 1,30

17

6. Falls das Zusatzgeschäft Opel Insignia (Instrumententafel und Handschuhkasten) nicht nach C-Stadt kommt, werden die so zu berechnenden Abfindungen wie folgt durch einen Aufstockungsbetrag erhöht. Für die Höhe des Aufstockungsbetrages ist Stichtag der Tag der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses:

18

a. 2013

keine Aufstockung

b. 2014

Aufstockungsbetrag = 15.000 €

c. 2015

Aufstockungsbetrag = 15.000 €

d. 2016

Aufstockungsbetrag = 15.000 €

19

 …

20

§ 3 Transfergesellschaft

21

1. Für den Wechsel in eine Transfergesellschaft (TG) entsprechend dem zeitgleich vereinbarten Zukunftstarifvertrag zur Beschäftigungs- und Standortsicherung, der Betriebsvereinbarung zum Interessenausgleich und dem Transfersozialplan verpflichtet sich C. sicherzustellen:

22

23

d) Dass für jeden Beschäftigten, der in die TG wechselt, der Abfindungsanspruch zu 100 % bestehen bleibt und im Monat vor dem Wechsel in die TG zur Auszahlung kommt.“

24

Der SozTV 2013 wurde durch einen Tarifvertrag (SozTV 2016) abgelöst, der am 19.01.2016 abgeschlossen worden und rückwirkend zum 09.11.2015 in Kraft getreten ist. Der SozTV 2016 sieht keine Erhöhung der Abfindung um einen Aufstockungsbetrag vor.

25

Zum 01.03.2015 wechselte der Kläger befristet bis zum 28.02.2016 in eine Transfergesellschaft. Das Arbeitsverhältnis mit der Beklagten wurde mit Ablauf des 28.02.2015 beendet. Am 16./20.01.2015 schlossen der Kläger, die Transfergesellschaft und die Beklagte einen dreiseitigen Vertrag. Der für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragstext hat - auszugsweise - folgenden Wortlaut:

26

"§ 2 Aufhebungsvereinbarung

27

1. Mit Abschluss dieses Vertrages endet das zwischen C. und dem Arbeitnehmer bestehende Arbeitsverhältnis einvernehmlich zum 28.02.2015.

28

2. …

29

3. C. verpflichtet sich, das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß zum 28.02.2015 abzurechnen, die Arbeitspapiere herauszugeben und ein wohlwollendes qualifiziertes Arbeitszeugnis auszustellen.

30

4. Der Arbeitnehmer verzichtet ausdrücklich darauf, gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtlich vorzugehen. …

31

5. Mit Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis zwischen C. und dem Arbeitnehmer sowie seiner Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, erledigt.

32

6. Der Arbeitnehmer erhält aufgrund des Sozialtarifvertrages vom 01.07.2013 die vereinbarten Leistungen.

7.

33

§ 3 Abfindung

34

Aus Anlass der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erhält der Mitarbeiter für den Verlust des Arbeitsplatzes eine Abfindung gemäß den Bedingungen des Sozialtarifvertrages § 2 Abs. 2 in Höhe von126.956,00 Euro brutto sowie eine Abfindung zum Ausgleich der Differenz des 80-prozentigen IST-Nettos und dem Nettolohn der Transfergesellschaft (gem. § 5 Abs. 4 dieses Vertrages) in Höhe von5.145,00 Euro netto.

35

Die Zahlung der Abfindung erfolgt im Monat seines Ausscheidens durch C..

36

Der Abfindungsanspruch ist vererbbar und bereits mit Unterzeichnung dieses Vertrages entstanden.

37

38

§ 12 Ausschlussfristen

39

Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 3 Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. …

40

Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 3 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich erhoben wird."

41

Der Kläger begehrt nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung mit Anwaltsschreiben vom 27.01.2017 mit seiner am 06.03.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage die Zahlung eines Aufstockungsbetrags iHv. € 15.000,00. Er hat erstinstanzlich vorgetragen, die tariflichen Anspruchsvoraussetzungen seien erfüllt, weil das Zusatzgeschäft Opel Insignia nicht nach C-Stadt gekommen sei, sondern lediglich Teile davon. Der Wortlaut des § 2 Ziff. 6 SozTV 2013 spreche dafür, dass nur dann, wenn das gesamte Zusatzgeschäft nach C-Stadt gekommen wäre, der Aufstockungsbetrag nicht fällig geworden wäre. Sein Anspruch sei nicht aufgrund der Klausel in § 12 des dreiseitigen Vertrags vom 16./20.01.2015 verfallen. Diese Klausel verstoße gegen § 4 Abs. 4 TVG, denn der SozTV 2013 enthalte keine Ausschlussfristenregelung.

42

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

43

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 15.000,00 brutto nebst 5% Zinsen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

44

Die Beklagte hat beantragt,

45

die Klage abzuweisen.

46

Sie hat ausgeführt, die tariflichen Voraussetzungen für die Zahlung des Aufstockungsbetrags nach § 2 Ziff. 6 SozTV 2013 seien nicht erfüllt. Danach sei erforderlich, dass für das Zusatzgeschäft Opel Insignia weder die Instrumententafel noch der Handschuhkasten in C-Stadt produziert würden. Die Produktion des Handschuhkastens erfolge indes in C-Stadt, nur die Instrumententafel werde nicht dort produziert. Einem möglichen Anspruch des Klägers stehe die Abgeltungsklausel in § 2 Ziff. 5 des dreiseitigen Vertrags entgegen. Jedenfalls sei Verfall aufgrund der Ausschlussfristenregelungen in § 12 des dreiseitigen Vertrags und Ziff. 86, 87 FTV eingetreten.

47

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.10.2017 abgewiesen und - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger könne aufgrund der Abgeltungsklausel in § 2 Ziff. 5 des dreiseitigen Vertrags keine weiteren Zahlungen mehr beanspruchen. Der Aufstockungsbetrag sei keine von der errechneten Abfindung unabhängige Forderung, sondern Teil derselben. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

48

Der Kläger hat gegen das am 26.10.2017 zugestellte Urteil mit einem am Montag, dem 27.11.2017 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese gleichzeitig begründet.

49

Er macht geltend, das Arbeitsgericht habe seiner Entscheidung ausweislich des Urteilstatbestands einen falschen Sachverhalt zugrunde gelegt. Er sei bereits zum 28.02.2015 und nicht erst am 31.03.2016 bei der Beklagten ausgeschieden, so dass der von der Beklagten und dem Arbeitsgericht zitierte ablösende Zukunfts- und Sozialtarifvertrag vom 19.02.2016 (SozTV 2016) keine Anwendung finde. Der Wortlaut des § 2 Ziff. 6 SozTV 2013 sei nicht dahin auszulegen, dass wegen des Wortes "und" zwischen Instrumententafel und Handschuhkasten die Voraussetzungen des Zusatzgeschäfts kumulativ vorliegen müssten. Sprachlich sei dies nicht zwingend, weil es sich lediglich um eine Aufzählung des Zusatzgeschäfts handele. Aber auch nach den Regeln der Aussagenlogik (siehe Wahrheitstafel nach De Morgan) habe das Wort "und" wegen der Negation nicht zur Folge, dass die Voraussetzungen kumulativ gegeben sein müssten. Dies bedeute, dass die Bedingung "das Zusatzgeschäft (Instrumententafel und Handschuhkasten) nicht nach C-Stadt kommt" erfüllt sei, wenn entweder das Zusatzgeschäft Instrumententafel oder das Zusatzgeschäft Handschuhkasten nicht nach C-Stadt komme. Da eine dieser Bedingungen nicht erfüllt sei, könne er den Aufstockungsbetrag beanspruchen.

50

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich,

51

das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 17.10.2017, Az. 11 Ca 713/17, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 15.000,00 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

52

Die Beklagte beantragt,

53

die Berufung zurückzuweisen.

54

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Da der Kläger keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gestellt habe, sei das Berufungsgericht zwingend an den erstinstanzlich festgestellten Tatbestand gebunden. Der Kläger könne keinen Aufstockungsbetrag verlangen, weil er die in Ziff. 86, 87 FTV geregelte Ausschlussfrist nicht gewahrt habe. Im Übrigen sei das Zusatzgeschäft Opel Insignia zum Teil nach C-Stadt gekommen, so dass die Voraussetzungen des § 2 Ziff. 6 SozTV 2013 nicht vorlägen.

55

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

56

Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.

II.

57

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung eines Aufstockungsbetrags iHv. € 15.000,00 brutto.

58

1. Die Berufungskammer ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht an die unzutreffenden Feststellungen des Arbeitsgerichts im Urteilstatbestand gebunden, weil der Kläger keinen Tatbestandsberichtigungsantrag gem. § 320 ZPO gestellt hat. Die von der Beklagten zitierten Entscheidungen sind für den vorliegenden Fall nicht einschlägig.

59

Nach § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO ist das Berufungsgericht grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Diese Bindung entfällt aber, wenn konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit entscheidungserheblicher Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Konkrete Anhaltspunkte, welche die Bindung des Berufungsgerichts an die vorinstanzlichen Feststellungen entfallen lassen, können sich ua. aus Fehlern ergeben, die dem Eingangsgericht bei der Feststellung des Sachverhalts unterlaufen sind (vgl. BGH 21.03.2018 - VII ZR 170/17 - Rn. 15 mwN; 08.06.2004 - VI ZR 199/03 - Rn. 13 mwN).

60

Derartige konkrete Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen liegen im Streitfall vor. Der dreiseitige Vertrag zwischen dem Kläger, der Beklagten und der Transfergesellschaft wurde ausweislich des vorgelegten Vertragstextes am 16./20.01.2015 und nicht (wie vom Arbeitsgericht festgestellt) am 10.03.2016 geschlossen. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien des vorliegenden Rechtsstreits endete durch den dreiseitigen Vertrag am 28.02.2015 und nicht (wie vom Arbeitsgericht festgestellt) am 31.03.2016. Die im dreiseitigen Vertrag mit dem Kläger vereinbarte Abfindung betrug € 126.956,00 und nicht (wie vom Arbeitsgericht festgestellt) € 78.156,00. Das Arbeitsgericht hat - was der Beklagten zweifellos nicht entgangen sein kann - aufgrund eines offensichtlichen Versehens den dreiseitigen Vertrag eines Arbeitskollegen des Klägers (Az. 11 Ca 2035/16; 5 Sa 114/17) zitiert, der erst zum 31.03.2016 ausgeschieden ist.

61

Da der Kläger aufgrund des dreiseitigen Vertrags vom 16./20.01.2015 bereits zum 28.02.2015 aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden ist, war er von der rückwirkenden Inkraftsetzung des SozTV 2016, der am 19.01.2016 geschlossen und zum 09.11.2015 in Kraft getreten ist, nicht betroffen. Zwar kann ein rückwirkender Tarifvertrag auch bereits ausgeschiedene Arbeitnehmer erfassen, allerdings - von Sonderfällen abgesehen - nur insoweit, als deren Arbeitsverhältnisse im zeitlichen Geltungsbereich des Tarifvertrags bestanden haben. Im Streitfall endete das Arbeitsverhältnis vor dem zeitlichen Geltungsbereich der rückwirkenden Inkraftsetzung.

62

2. Der Kläger hat keinen tarifvertraglichen Anspruch auf Zahlung eines Aufstockungsbetrags iHv. € 15.000,00 brutto aus § 2 Ziff. 6 SozTV 2013.

63

a) Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der SozTV 2013 kraft beiderseitiger Tarifbindung (§§ 4 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1 TVG) Anwendung. Der Kläger war - was er erstmals in der Berufungsinstanz und erst auf Nachfrage vorgetragen hat - bis zu seinem Renteneintritt Mitglied der tarifschließenden Gewerkschaft IG Metall. Die Beklagte war selbst Partei des Tarifvertrags.

64

b) Nach § 2 Ziff. 6 SozTV 2013 können Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis ua. im Jahr 2015 rechtlich beendet worden ist, einen Aufstockungsbetrag iHv. € 15.000,00 beanspruchen, falls das Zusatzgeschäft Opel Insignia (Instrumententafel und Handschuhkasten) nicht nach C-Stadt kommt. Diese tariflichen Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Zusatzgeschäft Opel Insignia ist teilweise nach C-Stadt gekommen, weil der Handschuhkasten an diesem Standort produziert wird. Aufgrund der "Und"-Verknüpfung im Klammersatz zwischen "(Instrumententafel und Handschuhkasten)" müssen die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Dies folgt aus der Auslegung des Tarifvertrags.

65

c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Berufungskammer anschließt, folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen (vgl. unter vielen BAG 22.03.2018 - 6 AZR 833/16 - Rn. 17 mwN).

66

d) Ausgehend von diesen Grundsätzen bestehen bei der hier vorzunehmenden Auslegung von § 2 Ziff. 6 SozTV 2013 bereits nach dem Wortlaut der Tarifnorm keine Zweifel daran, dass die im erläuternden Klammersatz ausdrücklich geregelten Voraussetzungen "(Instrumententafel und Handschuhkasten)" kumulativ vorliegen müssen (ebenso LAG Rheinland-Pfalz 28.09.2017 - 5 Sa 104/17). Von dieser Rechtsprechung abzuweichen geben die Erwägungen des Klägers keinen Anlass. Eine Auslegung des Tarifvertrags mittels Wahrheitstabelle nach den De Morganschen-Regeln - wie dies dem Kläger vorschwebt - kommt nicht in Betracht.

67

Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff "Zusatzgeschäft Opel Insignia" ausdrücklich um einen Klammersatz "(Instrumententafel und Handschuhkasten)" ergänzt. In dem vom Kläger vorgelegten Entwurf des SozTV 2013 ist dieser Klammersatz noch nicht enthalten. Der Klammersatz erklärt mit kaum zu überbietender Deutlichkeit, was die Tarifvertragsparteien unter dem Zusatzgeschäft verstehen. Falls Instrumententafel und Handschuhkasten für den Opel Insignia nicht zusätzlich am Standort C-Stadt produziert werden sollten, soll sich die Abfindung um den Aufstockungsbetrag erhöhen. Dieser Tarifwortlaut kann nicht mit den vom Klägervertreter dargestellten Wahrheitstafeln nach dem Mathematiker De Morgan hinwegargumentiert werden.

68

e) Im Übrigen wäre ein etwaiger tarifvertraglicher Anspruch des Klägers nach Ziff. 87 FTV verfallen, weil er ihn nicht innerhalb der in Ziff. 86 FTV geregelten Ausschlussfrist von zwei Monaten nach seinem Ausscheiden zum 28.02.2015, sondern erst mit Anwaltsschreiben vom 27.01.2017 geltend gemacht hat.

69

Nach § 4 Abs. 4 Satz 3 TVG können die Tarifvertragsparteien Ausschlussfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte vereinbaren. Die tarifliche Ausschlussfristenregelung im FTV erfasst von ihrer sachlichen Reichweite auch tarifliche Ansprüche aus dem SozTV 2013. Die Tarifvertragsparteien mussten - entgegen der Ansicht des Klägers - im SozTV 2013 keine weitere Ausschlussfristenregelung vereinbaren. Dies ergibt die Auslegung des FTV. Die Tarifvertragsparteien haben in Ziff. 86 und 87 FTV "Ansprüche aller Art" dem Erfordernis rechtzeitiger Geltendmachung unterstellt. Unter den Begriff "Ansprüche aller Art" unterfallen auch tarifliche Ansprüche auf einen Aufstockungsbetrag.

70

Die Frage, ob nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) kraft abweichender einzelvertraglicher Regelung eine längere Ausschlussfrist von drei Monaten gilt, kann unbeantwortet bleiben, denn der Kläger hat auch die in § 12 des dreiseitigen Vertrags vereinbarte Ausschlussfrist versäumt.

71

3. Ansprüche aus einem Sozialplan macht der Kläger nicht geltend.

72

4. Ein einzelvertraglicher Anspruch auf einen Aufstockungsbetrag besteht nicht. Im dreiseitigen Vertrag vom 16./20.01.2015 haben die Parteien eine Abfindung iHv. € 126.956,00 und ein Nettoausgleichsbetrag zu den Leistungen der Transfergesellschaft iHv. € 5.145,00 vereinbart. In § 2 Ziff. 5 des dreiseitigen Vertrags ist abschließend geregelt worden, dass mit Erfüllung dieser Vereinbarung alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung erledigt sind. Im dreiseitigen Vertrag ist keine Regelung zu einem Aufstockungsbetrag iHv. € 15.000,00 brutto getroffen worden. Dieser Anspruch könnte sich nur aus dem SozTV 2013 ergeben, was nach den obigen Ausführungen nicht der Fall ist.

III.

73

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

74

Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).

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Annotations

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.

(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.

(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.

(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.

(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,

a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist,
b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt,
c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder
d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.

(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft
a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen,
b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder
c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.

(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.

(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.

(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.

(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.

(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:

1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.

(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.

(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.

(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.

(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.

(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.

(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.