Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Apr. 2017 - 5 Sa 497/16
Gericht
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21. September 2016, Az. 4 Ca 4112/15, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
- 1
Die Parteien streiten über die Zahlung von Vergütung wegen Annahmeverzugs in den Betriebsferien.
- 2
Der 1968 geborene Kläger ist Dachdeckermeister. Er war vom 01.04. bis zum 14.08.2015 im Dachdeckerbetrieb der Beklagten als "Technischer Betriebsleiter" beschäftigt. Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 10.03.2015 haben die Parteien ua. eine sechsmonatige Probezeit, ein Monatsgehalt von 3.600 Euro brutto und einen Jahresurlaub von 30 Arbeitstagen vereinbart. Die Parteien einigten sich außerdem darauf, dass der Kläger in der Zeit vom 11. bis zum 25.07.2015 zehn Arbeitstage Urlaub nehmen könne, weil er bereits eine Reise gebucht hatte. Diesen Erholungsurlaub bezahlte die Beklagte.
- 3
Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 31.07.2015, dem Kläger am selben Tag zugegangen, in der Probezeit zum 14.08.2015. Zugleich teilte sie dem Kläger mit, dass er wegen der Betriebsferien, die sie ab dem 01.08.2015 angeordnet hatte, nicht mehr zur Arbeit zu erscheinen brauche. Der Kläger arbeitete deshalb bis zu seinem Ausscheiden mit Ablauf des 14.08.2015 nicht mehr. Die Betriebsferien dauerten noch über den 14.08.2015 hinaus an. Die Beklagte zahlte dem Kläger für die Zeit vom 01. bis 14.08.2015 keine Vergütung. Sie erteilte ihm für August 2015 eine Lohnabrechnung wie folgt:
- 4
Bezeichnung:
Betrag:
zuviel erh. Urlaub
- 1.680,00
Festbezug Lohn/Gehalt
1.680,00
Gesamt-Brutto
0,00
- 5
Mit seiner am 26.11.2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Zahlung von 1.680 Euro brutto wegen Annahmeverzugs. Die Beklagte habe zumindest das Aufrechnungsverbot missachtet, weil sein Nettoeinkommen (bei Unterhaltspflichten für ein Kind) den Pfändungsfreibetrag nicht überschreite.
- 6
Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
- 7
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.680 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.09.2015 zu zahlen.
- 8
Die Beklagte hat beantragt,
- 9
die Klage abzuweisen.
- 10
Sie hat erstinstanzlich im Wesentlichen vorgetragen, ihre Geschäftsführerin habe dem Kläger schon vor Beginn des Arbeitsverhältnisses ausdrücklich erklärt, dass im Monat August 2015 Betriebsferien angeordnet worden seien. Bereits im Vorstellungsgespräch seien die Betriebsferien thematisiert worden. Der Kläger habe dennoch darauf bestanden, seinen bereits gebuchten Urlaub zu nehmen.
- 11
Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils vom 21.09.2016 Bezug genommen.
- 12
Das Arbeitsgericht hat nach Durchführung einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Geschäftsführerin der Beklagten und des Klägers als Partei der Klage stattgegeben. Der Kläger könne für die Zeit vom 01. bis 14.08.2015 Vergütung iHv. 1.680 Euro brutto aus § 615 Satz 1 BGB beanspruchen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger habe in den Betriebsferien ab 01.08.2015 keinen Urlaubsanspruch mehr gehabt, weil ihm bereits in der Zeit vom 11. bis 25.07.2015 zehn Urlaubstage gewährt worden sei. Sein Teilurlaubsanspruch habe zehn Tage betragen, weil das Arbeitsverhältnis nach vier vollen Monaten zum 14.08.2015 geendet habe (30 : 12 x 4). Die Beklagte habe gegenüber dem Kläger nach dem gesamten Inhalt der Verhandlung und dem Ergebnis der Beweisaufnahme vor Zugang der Kündigungserklärung für die Zeit der Betriebsferien ab 01.08.2015 nicht vorbehaltlos Urlaub angeordnet. Die Geschäftsführerin der Beklagten habe bei ihrer Vernehmung zunächst erklärt, dass sie einen Einsatz des Klägers im August 2015 nicht in Betracht gezogen habe, weil eine Person aus Gründen des Unfallschutzes auf den Baustellen nicht allein arbeiten dürfe. Der Kläger habe ihr zwar angeboten, im August 2015 allein zu arbeiten, dieses Angebot habe sie jedoch abgelehnt, weil er sich als unzuverlässig erwiesen habe. Sie habe schon im Mai 2015 festgestellt, dass der Kläger während der Arbeitszeit am Computer gespielt habe. Währenddessen habe der Kläger im Rahmen seiner Parteivernehmung ausgeführt, die Beklagte habe ihn zwar auf die Betriebsferien im August 2015 angesprochen, ihn aber ausdrücklich von den Betriebsferien ausgenommen. Offenbar habe es zwischen den Parteien mehrfach Gespräche über einen Arbeitseinsatz des Klägers im August 2015 gegeben, ohne dass die Beklagte eindeutig erklärt habe, dass sie einen Arbeitseinsatz des Klägers ablehne. Die Beklagte habe durch ihr Verhalten vielmehr den Eindruck erweckt, für den Kläger stehe der Betriebsurlaub im August 2015 zur Disposition. Im Übrigen habe der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass er von der Beklagten mehrfach allein auf Baustellen eingesetzt worden sei. Es spreche vieles dafür, dass sich die Geschäftsführerin bis zuletzt einen Einzeleinsatz des Klägers im August 2015 noch vorbehalten habe. Weil die Beklagte für die wirksame (vorbehaltlose/unwiderrufliche) und rechtzeitig vor Zugang der Kündigungserklärung erfolgte Urlaubsfreistellung des Klägers die Beweislast trage, sei sie antragsgemäß zu verurteilen. Wegen weiterer Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils vom 21.09.2016 Bezug genommen.
- 13
Die Beklagte hat gegen das am 03.11.2016 zugestellte Urteil mit am 30.11.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 02.01.2017 eingegangenem Schriftsatz begründet.
- 14
Sie macht geltend, das Arbeitsgericht habe fehlerhaft angenommen, ihre Geschäftsführerin habe sich den Einsatz des Klägers in den angeordneten Betriebsferien im August 2015 offengehalten. Die Geschäftsführerin habe im Rahmen ihrer erstinstanzlichen Befragung erklärt, dass sie aus Gründen des Unfallschutzes nie jemanden allein auf einer Baustelle arbeiten lasse. Soweit der Kläger erklärt habe, er sei auf bestimmten Baustellen allein eingesetzt worden, sei erheblich, dass er in den geschilderten Fällen nicht auf dem Dach gearbeitet habe, sondern auf einem bereits eingerüsteten Balkon (Baustelle M.) oder zur ebenen Erde (Baustelle Postbank). Zwar habe der Kläger als Meister etwaige Besichtigungstermine oder Baubesprechungen vor Ort immer allein wahrgenommen. Dort werde jedoch nicht "im klassischen Sinne gearbeitet", sondern lediglich eine Besichtigung oder Besprechung durchgeführt. Der guten Ordnung halber sei noch darauf hinzuweisen, dass in der Zeit vom 01.08. bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses am 14.08.2015 keine Arbeitsmöglichkeit für den Kläger bestanden habe.
- 15
Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 21.09.2016, Az. 4 Ca 4112/15, abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
- 18
die Berufung zurückzuweisen.
- 19
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
- 20
Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.
II.
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In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass die Beklagte gem. § 615 Satz 1 iVm. § 611 Abs. 1 BGB verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 01. bis 14.08.2015 Vergütung wegen Annahmeverzugs in rechnerisch unstreitiger Höhe von 1.680 Euro nebst Verzugszinsen zu zahlen. Der Kläger hat trotz Nichtleistung der Arbeit einen Anspruch auf Vergütung während der Betriebsferien. Das Berufungsvorbringen der Beklagten gibt zu einer abweichenden Entscheidung keine Veranlassung.
- 22
Die Beklagte befand sich in der Zeit vom 01. bis 14.08.2015 im Annahmeverzug, weil sie den arbeitsbereiten Kläger während der Betriebsferien nicht beschäftigt hat.
- 23
1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht, der die Berufungskammer folgt, gerät der Arbeitgeber in Annahmeverzug, wenn er noch nicht urlaubsberechtigte, jedoch arbeitsbereite Arbeitnehmer während der Betriebsferien nicht beschäftigt. Hiervon kann durch Parteivereinbarungen abgewichen werden, die nur zulässig sind, wenn die Parteien zuvor die beiderseitige Interessenlage gehörig abgewogen haben. Es muss demnach zunächst feststehen, dass der Betrieb während der Betriebsferien stillliegt und dem nicht urlaubsberechtigten Arbeitnehmer keine Gelegenheit zur Weiterarbeit bietet. Es ist vielfach so, dass Betriebe während der Betriebsferien Not- oder Aushilfsdienste aufrechterhalten. Es ist dem Arbeitgeber in diesem Falle zuzumuten, den nicht urlaubsberechtigten Arbeitnehmer im nicht stillgelegten Betriebsteil zu beschäftigen; andererseits wird auch dem Arbeitnehmer zuzumuten sein, während der Betriebsferien vorübergehend solche Arbeiten zu übernehmen, die ihm nach dem Inhalt des Arbeitsverhältnisses an sich nicht übertragen werden können (vgl. ausführlich BAG 30.06.1976 - 5 AZR 246/75; BAG 02.10.1974 - 5 AZR 507/73; Neumann/ Fenski/ Kühn BUrlG 11. Aufl. § 7 Rn. 34 mwN).
- 24
2. Im Streitfall hat die Beklagte dem Kläger, obwohl die sechsmonatige Wartezeit des § 4 BUrlG noch nicht erfüllt war, zehn Tage Erholungsurlaub für einen außerhalb der allgemeinen Betriebsferien liegenden Zeitraum (vom 11. bis 25.07.2015) zugesagt und gewährt. Wenn die Beklagte die Arbeitsleistung des Klägers in den Betriebsferien (ab 01.08.2015) nicht annehmen wollte oder konnte, bestand Annahmeverzug. Die Beklagte war nicht berechtigt, den Kläger in den Betriebsferien bis zum 14.08.2015 unbezahlt von der Arbeit freizustellen.
- 25
Eine Parteivereinbarung über eine unbezahlte Freistellung des Klägers ist nicht vorgetragen worden. Vereinbarungen über unbezahlten Urlaub während der Betriebsferien müssen zwischen den Parteien des Arbeitsverhältnisses klar und deutlich besprochen und zuvor ausgehandelt werden (vgl. BAG 30.06.1976 - 5 AZR 246/75). Mangels vorheriger Absprache kann im Streitfall offen bleiben, ob bei Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Vereinbarung zulässig gewesen wäre, dass dem am 01.04.2015 neu eingestellten Kläger zwar in der Zeit vom 11. bis 25.07.2015 für seine bereits gebuchte Reise bezahlter Urlaub gewährt wird, dafür aber in den Betriebsferien ab 01.08.2015 eine unbezahlte Freistellung erfolgt. Mangels anderer Parteivereinbarung kann ebenfalls dahinstehen, ob in den Betriebsferien für den Kläger keine Gelegenheit zur Weiterarbeit bestand. Ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrags war der Kläger von der Beklagten als "Technischer Betriebsleiter" angestellt worden. Laut § 1 Abs. 1 des Arbeitsvertrags gehörten zu seinen Arbeitsaufgaben insbesondere das Einteilen und Führen der Mitarbeiter, Arbeitsvorbereitung, Abwicklung von Bauvorhaben, Materialauszug, Materialbestellung, Kostenkontrolle und die praktische Mitarbeit nach eigener Einteilung. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger während der Betriebsferien nicht allein hätte arbeiten können. Zu seinen Arbeitsaufgaben gehörten nicht ausschließlich Bauarbeiten an und auf Dächern, die unter Umständen von einer Einzelperson nicht bewältigt werden können oder aus Sicherheitsgründen ausgeführt werden dürfen. Dass die Beklagte den Kläger in der Kündigungsfrist nicht (mehr) allein arbeiten lassen wollte, ist unerheblich. Annahmeverzug des Arbeitgebers scheidet erst aus, wenn ihm nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten des Arbeitslebens die Annahme der Arbeitsleistung unzumutbar ist (vgl. BAG 21.10.2015 - 5 AZR 843/14 - Rn. 33 f). Dafür genügt nicht, dass die Beklagte das Arbeitsverhältnis in der vereinbarten Probezeit und Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG ordentlich gekündigt hat.
III.
- 26
Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.
- 27
Die Zulassung der Revision ist mangels Vorliegens gesetzlicher Gründe nicht veranlasst (§ 72 Abs. 2 ArbGG).
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(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
Der volle Urlaubsanspruch wird erstmalig nach sechsmonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben.
(1) Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses gegenüber einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen ohne Unterbrechung länger als sechs Monate bestanden hat, ist rechtsunwirksam, wenn sie sozial ungerechtfertigt ist.
(2) Sozial ungerechtfertigt ist die Kündigung, wenn sie nicht durch Gründe, die in der Person oder in dem Verhalten des Arbeitnehmers liegen, oder durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers in diesem Betrieb entgegenstehen, bedingt ist. Die Kündigung ist auch sozial ungerechtfertigt, wenn
- 1.
in Betrieben des privaten Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in demselben Betrieb oder in einem anderen Betrieb des Unternehmens weiterbeschäftigt werden kann
und der Betriebsrat oder eine andere nach dem Betriebsverfassungsgesetz insoweit zuständige Vertretung der Arbeitnehmer aus einem dieser Gründe der Kündigung innerhalb der Frist des § 102 Abs. 2 Satz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes schriftlich widersprochen hat, - 2.
in Betrieben und Verwaltungen des öffentlichen Rechts - a)
die Kündigung gegen eine Richtlinie über die personelle Auswahl bei Kündigungen verstößt, - b)
der Arbeitnehmer an einem anderen Arbeitsplatz in derselben Dienststelle oder in einer anderen Dienststelle desselben Verwaltungszweigs an demselben Dienstort einschließlich seines Einzugsgebiets weiterbeschäftigt werden kann
und die zuständige Personalvertretung aus einem dieser Gründe fristgerecht gegen die Kündigung Einwendungen erhoben hat, es sei denn, daß die Stufenvertretung in der Verhandlung mit der übergeordneten Dienststelle die Einwendungen nicht aufrechterhalten hat.
(3) Ist einem Arbeitnehmer aus dringenden betrieblichen Erfordernissen im Sinne des Absatzes 2 gekündigt worden, so ist die Kündigung trotzdem sozial ungerechtfertigt, wenn der Arbeitgeber bei der Auswahl des Arbeitnehmers die Dauer der Betriebszugehörigkeit, das Lebensalter, die Unterhaltspflichten und die Schwerbehinderung des Arbeitnehmers nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt hat; auf Verlangen des Arbeitnehmers hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Gründe anzugeben, die zu der getroffenen sozialen Auswahl geführt haben. In die soziale Auswahl nach Satz 1 sind Arbeitnehmer nicht einzubeziehen, deren Weiterbeschäftigung, insbesondere wegen ihrer Kenntnisse, Fähigkeiten und Leistungen oder zur Sicherung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebes, im berechtigten betrieblichen Interesse liegt. Der Arbeitnehmer hat die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung als sozial ungerechtfertigt im Sinne des Satzes 1 erscheinen lassen.
(4) Ist in einem Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung nach § 95 des Betriebsverfassungsgesetzes oder in einer entsprechenden Richtlinie nach den Personalvertretungsgesetzen festgelegt, wie die sozialen Gesichtspunkte nach Absatz 3 Satz 1 im Verhältnis zueinander zu bewerten sind, so kann die Bewertung nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden.
(5) Sind bei einer Kündigung auf Grund einer Betriebsänderung nach § 111 des Betriebsverfassungsgesetzes die Arbeitnehmer, denen gekündigt werden soll, in einem Interessenausgleich zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat namentlich bezeichnet, so wird vermutet, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse im Sinne des Absatzes 2 bedingt ist. Die soziale Auswahl der Arbeitnehmer kann nur auf grobe Fehlerhaftigkeit überprüft werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, soweit sich die Sachlage nach Zustandekommen des Interessenausgleichs wesentlich geändert hat. Der Interessenausgleich nach Satz 1 ersetzt die Stellungnahme des Betriebsrates nach § 17 Abs. 3 Satz 2.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.