Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 16. Feb. 2017 - 5 Sa 474/16
Gericht
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 29. September 2016, Az. 5 Ca 78/16, abgeändert und die Klage abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
3. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über einen Anspruch auf die tarifliche Zulage für ständige Wechselschichtarbeit für den Monat Juli 2015 und einen Tag Zusatzurlaub.
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Die 1962 geborene Klägerin ist seit 1995 im Krankenhaus der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin als Kinderkrankenschwester beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) einschließlich des Besonderen Teils für Krankenhäuser (TVöD-BT-K) Anwendung. Auf der Station der Klägerin wird nach einem Dienstplan an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet. Die Klägerin wird in allen Schichten im Wechsel eingesetzt.
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Die Klägerin leistete im Kalendermonat Juni 2015 drei Nachtschichten, am 02., 11. und 12.06.2015. Am 03.06.2015 war sie im Dienstplan zwar zur Nachtschicht eingeteilt worden, hatte jedoch Urlaub. Im Kalendermonat Juli 2015 leistete sie drei Nachtschichten, am 02., 23. und 24.07.2015.
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Die Beklagte zahlte der Kläger im Jahr 2015 für elf Monate eine Wechselschichtzulage iHv. jeweils € 105,00 brutto. Für den Monat Juli 2015 zahlte sie nur eine Schichtzulage iHv. € 40,00 brutto. Mit ihrer am 05.02.2016 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage verlangt die Klägerin nach vergeblicher außergerichtlicher Geltendmachung für den Monat Juli 2015 die Differenz zwischen Schicht- und Wechselschichtzulage iHv. € 65,00 brutto sowie einen Tag Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit.
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"§ 7
Sonderformen der Arbeit
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(1) Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.
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…
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§ 8
Ausgleich für Sonderformen der Arbeit
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…
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(5) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 Euro pro Stunde.
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(6) Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 Euro monatlich. Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 Euro pro Stunde.
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§ 27
Zusatzurlaub
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(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten
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a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
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b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate
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einen Arbeitstag Zusatzurlaub.
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(1) …
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(2) Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 ist Wechselschichtarbeit die Arbeit nach einem Schichtplan/Dienstplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen die/der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird.
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Niederschriftserklärung zu § 48 Abs. 2:
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Der Anspruch auf die Wechselschichtzulage ist auch erfüllt, wenn unter Einhaltung der Monatsfrist zwei Nachtdienste geleistet wurden, die nicht zwingend unmittelbar aufeinander folgen müssen.“
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Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an sie für den Monat Juli 2015 eine Wechselschichtzulage von € 105,00 brutto, abzüglich geleisteter € 40,00 brutto Schichtzulage, nebst Zinsen hieraus seit dem 01.08.2015 zu zahlen,
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2. die Beklagte zu verpflichten, ihr einen Tag Sonderurlaub zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 29.09.2016 stattgegeben und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, ob ein Anspruch auf die tarifliche Zulage bestehe, sei monatsweise zu bestimmen. Dabei sei nicht auf den Kalendermonat, sondern auf den Zeitmonat abzustellen. Der Beginn der einen Schicht und der Beginn der anderen Schicht dürften nicht mehr als einen Monat auseinanderliegen (vgl. BAG 13.06.2012 - 10 AZR 351/11 - Rn. 23 ff.). Der Monatszeitraum beginne mit dem Ende jeder Nachtschicht erneut (Nachtschichtfolge). Jede von der Klägerin geleistete Nachtschicht habe damit in einer "fortlaufenden Welle" den Monatszeitraum jeweils erneut ausgelöst. Es sei zwar richtig, dass zwischen dem 12.06. und dem 23.07.2015 nur eine Nachtschicht (am 02.07.2015) gelegen habe. Allerdings habe die Nachtschicht vom 02.07.2015 wiederum den Monatszeitraum ausgelöst, innerhalb dessen die Klägerin am 23. und 24.07.2015 die erforderlichen zwei Nachtschichten geleistet habe. Die erneute Ableistung von zwei Nachtschichten innerhalb des Monatszeitraums - ausgehend von der jeweils davorliegenden Nachtschicht - löse nur dann keinen Anspruch auf die Wechselschichtzulage und den Sonderurlaub aus, wenn für den betreffenden Monat bereits die Wechselschichtzulage gezahlt und der Sonderurlaub gewährt worden sei.
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Die Beklagte hat gegen das am 11.10.2016 zugestellte Urteil mit am 10.11.2016 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 12.12.2016, einem Montag, beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Sie macht geltend, eine Zulage bzw. Sonderurlaub sei den Beschäftigten nur dann zu gewähren, wenn sie "längstens nach Ablauf eines Monats erneut" zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen werden. Die Klägerin könne für den Monat Juli 2015 keine Wechselschichtzulage beanspruchen, weil sie im Zeitraum vom 12.06. bis 12.07.2015 nur eine Nachtschicht geleistet habe. Für die Frage, ob der Klägerin für Juli 2015 eine Wechselschichtzulage zustehe, sei nicht auf den Zeitraum vom 03.06. bis 03.07.2015 abzustellen. Vielmehr sei zu betrachten, wann die Klägerin im Vormonat, dh. vorliegend im Juni 2015, das letzte Mal eine Nachtschicht geleistet habe. Die letzte Nachtschicht habe sie am 12.06.2015 geleistet.
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Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen - Auswärtige Kammern Landau - vom 29.09.2016, Az. 5 Ca 78/16, abgeändert und die Klage abgewiesen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil. Sie habe zwar zwischen dem 12.06. und 23.07.2015 nur eine Nachtschicht geleistet, nämlich am 02.07.2015. Allerdings habe die Nachtschicht vom 02.07.2015 erneut einen Monatszeitraum ausgelöst, innerhalb dessen sie am 23. und 24.07.2015 die erforderlichen zwei Nachtschichten geleistet habe. Es komme nicht darauf an, wann sie im Monat Juni 2015 das letzte Mal eine Nachtschicht geleistet habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze und die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die Berufung der Beklagten ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 Buchst. a ArbGG statthaft, weil sie im Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch ordnungsgemäß begründet worden.
II.
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Die Berufung der Beklagten hat in der Sache Erfolg. Die Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat für den Kalendermonat Juli 2015 keinen Anspruch auf Zahlung einer Zulage gem. § 8 Abs. 5 Satz 1, § 7 Abs. 1 TVöD iVm. § 48 TVöD-BT-K, weil sie in diesem Monat nicht ständig Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinne geleistet hat. Sie kann gem. § 27 Abs. 1 TVöD für das Kalenderjahr 2015 auch keinen (weiteren) Arbeitstag Zusatzurlaub verlangen.
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1. Der Klägerin steht für den Kalendermonat Juli 2015 keine Wechselschichtzulage zu.
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a) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von € 105,00 monatlich (§ 8 Abs. 5 Satz 1 TVöD). Dem tatsächlichen Leisten von Wechselschichten steht es gleich, wenn der Beschäftigte die tariflich geforderten Schichten geleistet hätte, wäre er bspw. nicht wegen Erholungsurlaub (§ 26 TVöD) oder Zusatzurlaub (§ 27 TVöD) von der Erbringung der Arbeitsleistung freigestellt gewesen.
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Wechselschichtarbeit ist im Geltungsbereich des TVöD-BT-K die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird (§ 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD iVm. § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K). Wechselschichtarbeit im tariflichen Sinne liegt nur dann vor, wenn in dem Arbeitsbereich, in dem der Beschäftigte tätig ist, an allen Kalendertagen ununterbrochen 24 Stunden gearbeitet wird. Unerheblich ist, in wieviele Schichten der 24-Stunden-Tag aufgeteilt wird oder ob in allen Schichten der Arbeitsanfall gleich groß ist und deshalb in jeder Schicht die gleiche Anzahl von Arbeitnehmern arbeitet. Die Arbeit muss nach einem Dienst- oder Schichtplan erfolgen, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten im genannten Sinn vorsieht. Der Beschäftigte muss zur Arbeit in allen Schichtarten eingesetzt werden (vgl. BAG 13.06.2012 - 10 AZR 351/11 - Rn. 14 mwN; BAG 24.03.2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 13-16 mwN).
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Darüber hinaus erfordert § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD iVm. § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K für den Bereich der Krankenhäuser, dass der Beschäftigte längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen wird. Insofern sind die Anforderungen gegenüber dem Allgemeinen Teil des TVöD erhöht (vgl. BAG 24.03.2010 - 10 AZR 58/09 - Rn. 17). In § 7 Abs. 1 S. 1 TVöD ist nur mindestens eine Nachtschicht vorgesehen.
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Ob der Beschäftigte die Voraussetzungen für die Gewährung der Wechselschichtzulage erfüllt, ist monatsweise zu bestimmen. Der Beginn der einen Schicht und der Beginn der anderen Schicht dürfen nicht mehr als einen Zeitmonat auseinander liegen (vgl. BAG 13.06.2012 - 10 AZR 351/11 - Rn. 23, 24 mwN). Nach den besonderen Regelungen für Krankenhäuser in § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K muss nach Ablauf eines Monats eine erneute Heranziehung zu "mindestens zwei Nachtschichten" erfolgen. Wegen der Verwendung der Worte „nach Ablauf eines Monats“ ist es dabei ausreichend, wenn zwischen dem Ende der letzten Nachtschicht und dem Beginn der - mindestens zwei neuen - Nachtschichten ein voller Monat liegt. Wegen der Verwendung der Worte „längstens nach Ablauf eines Monats“ ist es auch ausreichend, wenn die zwei Nachtschichten nicht zusammenhängend, aber innerhalb der Frist geleistet werden. Eine entsprechende Aussage haben die Tarifvertragsparteien ausdrücklich in der Niederschriftserklärung zu § 48 Abs. 2 getroffen (BeckOK TVöD/Dannenberg TVöD-BT-K § 48 Rn. 4-10).
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b) Die Berufungskammer folgt der Auslegung der Beklagten, dass der Monatszeitraum mit dem Ende der letzten Nachtschicht des Vormonats beginnt. Die Klägerin leistete die letzte Nachtschicht am 12.06.2015. In der Zeitspanne von einem Monat, dh. bis zum 12.07.2015, leistete sie nur eine Nachtschicht, nämlich am 02.07.2015. Sie ist damit nicht, wie es § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K verlangt, "längstens nach Ablauf eines Monats erneut zu mindestens zwei Nachtschichten herangezogen" worden.
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Soweit das Bundearbeitsgericht in einer Entscheidung aus dem Jahr 1996 ausgeführt hat, dass der Monatszeitraum jeweils mit dem Ende einer Nachtschicht (Nachtschichtfolge) beginnt, so dass Wechselschichtarbeit vorliegt, wenn zwischen zwei Nachtschichtfolgen durchschnittlich ein Zeitraum von höchstens einem Monat liegt (vgl. BAG 05.06.1996 - 10 AZR 610/95 - Rn. 16-17), ist diese Auslegung des § 15 Abs. 8 Unterabs. 6 BAT, der am 31.10.2006 außer Kraft getreten ist, auf den Streitfall nicht übertragbar. Nach dem Wortlaut des § 48 Abs. 2 TVöD-BT-K wird die Heranziehung zu "mindestens zwei Nachtschichten" verlangt. Damit kann nicht jede Nachtschicht einen neuen Monatszeitraum auslösen. Auch auf das Urteil der 4. Kammer des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz (03.02.2016 - 4 Sa 176/15) zur Wechselschichtzulage nach den Bestimmungen des DRK-Reformtarifvertrages, kann sich die Klägerin nicht berufen. Die Auslegung der tariflichen Regelung in § 14 Abs. 7 DRK-RTV ist nicht übertragbar auf die Regelung in § 48 TVöD-BT-K, die einen anderen Wortlaut hat.
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2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Gewährung eines (weiteren) Tages tariflichen Zusatzurlaub für ständige Wechselschichtarbeit für das Jahr 2015.
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Nach § 27 Abs. 1 Buchst. a TVöD besteht ein Anspruch auf Zusatzurlaub für "je zwei" zusammenhängende Monate Wechselschichtarbeit. Die Klägerin erfüllt diese Voraussetzungen nicht, weil sie - wie oben ausgeführt - im Monat Juli 2015 keine Wechselschichtarbeit geleistet hat. Dabei ist gleichgütig, ob man auf die Monate Juni/Juli 2015 oder Juli/August 2015 abstellt, denn es fehlen "je zwei" zusammenhängende Monate. Ob die Klägerin in einem Zeitraum von "je vier" zusammenhängenden Monaten Schichtarbeit geleistet hat, so dass ihr ein Tag Zusatzurlaub für Schichtarbeit gemäß § 27 Abs. 1 Buchst. b TVöD zustünde, lässt sich nicht feststellen, weil die darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nur für die zwei Monate Juni und Juli 2015 Vortrag geleistet hat.
III.
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Die Klägerin hat als unterlegene Partei gemäß § 91 Abs. 1 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
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Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, weil die vorliegende Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist.
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Annotations
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
- 1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.