Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Feb. 2014 - 5 Sa 427/13

ECLI: ECLI:DE:LAGRLP:2014:0227.5SA427.13.0A
published on 27/02/2014 00:00
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Feb. 2014 - 5 Sa 427/13
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Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 29. August 2013, Az. 6 Ca 259/13, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten noch über eine anteilige erfolgsabhängige Vergütung nach dem sog. STI-Programm für das Jahr 2012.

2

Der am … 1952 geborene Kläger war von 1973 bis zum 31.08.2012 im Werk Zweibrücken der Beklagten als Staplerfahrer beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden kraft beiderseitiger Tarifbindung die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz Anwendung.

3

Mit Vertrag vom 27.11.2006 vereinbarten die Parteien vom 01.09.2007 bis zum 31.08.2012 ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis, beginnend mit einer Arbeitsphase bis 28.02.2010 und einer Freistellungsphase bis 31.08.2012 (sog. Blockmodell). Anschließend meldete sich der Kläger arbeitslos. Ihm wurde nach Verhängung einer Sperrzeit Arbeitslosengeld bewilligt. Er kann mit Vollendung des 62. Lebensjahres ab 01.09.2014 eine gesetzliche Altersrente mit Abschlag in Anspruch nehmen.

4

Seit 2008 zahlt die Beklagte ihren Arbeitnehmern eine erfolgsabhängige Vergütung. In der Betriebsvereinbarung Nr. 7/2008 vom 17.10.2008 ist hierzu folgendes geregelt:

5

"Einführung eines Gewinnbeteiligungs-Modells
(STI-Short Term Incentive)
für Tarif-Mitarbeiter

6

Präambel

Geltungsbereich

7

Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Tarif-Mitarbeiter, die zum jeweiligen Geschäftsjahresende (31.10.) mindestens seit 6 Monaten bei X in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen. …

8

Gewinnbeteiligung

9

Grundlage für die Beteiligung am Unternehmenserfolg sind die weltweiten Richtlinien zur Anwendung des STI Planes: " X Short-Term Incentive Plans for Salaried Employees - Administrative Guidelines", in der jeweils aktuellen Fassung.

10

In den "Global STI Guidelines" ist - auszugsweise - folgendes geregelt:

11

"Änderung im Beschäftigungsstatus

12

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses aufgrund von Ruhestand, Tod oder Schwerbehinderung:

13

Die Berechnung des STI basiert auf dem anspruchsberechtigten Jahreseinkommen.

14

Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses wegen sonstiger Gründe:

15

Beschäftigte, die das Beschäftigungsverhältnis vor dem 31.10. des Berechnungszeitraumes (Geschäftsjahr) beendet haben aufgrund anderer Beendigungsgründe als Ruhestand, Tod oder Schwerbehinderung, haben für dieses Geschäftsjahr keinen Anspruch
…"

16

In einer Broschüre der Beklagten zum STI-Programm ist ausgeführt:

17

"Anspruchsberechtigte

18

Alle Non-Exempt-Mitarbeiter, die zum jeweiligen Geschäftsjahresende (31.10.) mindestens seit 6 Monaten bei X in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.

19

Keinen Anspruch auf einen STI

20

hat, wer sein Arbeitsverhältnis am 31.10. bereits gekündigt hat, oder bis zu diesem Termin eine Kündigung durch den Arbeitgeber erhalten hat. Dabei ist es gleichgültig zu welchem Termin das Arbeitsverhältnis dann tatsächlich endet.

21

Alle Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis vor dem 31.10. endet (Ausnahme Pensionierung) haben keine Anspruch auf einen STI.

22

Ausnahme:

23

Die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Mitarbeiter um in den Ruhestand zu gehen (Rente) führt nicht zum Verlust des Anspruchs auf STI.
Das reguläre Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses gilt nicht als Kündigung."

24

Die Beklagte zahlte dem Kläger für das Jahr 2012 keine STI-Prämie, weil sein Arbeitsverhältnis am 31.08.2012 und damit vor dem Stichtag des 31.10.2012 geendet hat. Mit Schreiben vom 13.02.2013 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich auf, ihm für 2012 eine anteilige betriebliche Sonderzahlung (ATZ 50 %, davon 8/12) iHv. € 546,81 und eine anteilige STI-Prämie (7,63% vom Jahresverdienst, davon 8/12) iHv. € 1.000,06, mithin insgesamt € 1.546,87, zu zahlen.

25

Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,

26

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.546,87 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2013 zu zahlen.

27

Die Beklagte hat beantragt,

28

die Klage abzuweisen.

29

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit Urteil vom 29.08.2013 abgewiesen und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, der Kläger könne aus der Betriebsvereinbarung Nr. 7/2008 keine STI-Prämie für 2012 beanspruchen, weil er vor dem Stichtag des 31.10.2012 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Ein Anspruch folge nicht aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Soweit sich der Kläger auf die ehemaligen Arbeitnehmer H., N., H. und S. berufe, liege keine Ungleichbehandlung vor. Diese Mitarbeiter seien zwar ebenfalls vor dem 31.10.2012 ausgeschieden, sie seien jedoch - im Gegensatz zum Kläger - unmittelbar in Ruhestand getreten. Damit liege kein gleichgelagerter Fall vor. Wegen der Einzelheiten der Entscheidungsgründe des Arbeitsgerichts wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf Seite 7 bis 9 des erstinstanzlichen Urteils vom 29.08.2013 Bezug genommen.

30

Gegen das am 10.09.2013 zugestellte Urteil hat der Kläger mit am 09.10.2013 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese innerhalb der bis zum 11.12.2013 verlängerten Begründungsfrist mit am 10.12.2013 eingegangenem Schriftsatz begründet.

31

In der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer haben die Parteien einen Teilvergleich geschlossen, in dem sich die Beklagte verpflichtet hat, an den Kläger € 350,00 brutto zu zahlen. Damit ist der Anspruch des Klägers auf eine anteilige betriebliche Sonderzahlung für das Jahr 2012 erledigt.

32

Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet, ihm eine STI-Prämie für 2012 zu zahlen, obwohl er bereits vor dem Stichtag des 31.10.2012 ausgeschieden sei. Ihm sei aufgrund der gesetzlichen Erhöhung des Rentenzugangsalters nicht möglich gewesen, im Anschluss an den Altersteilzeitvertrag ab 01.09.2012 nahtlos eine gesetzliche Altersrente zu beziehen. Durch die Änderungen in der gesetzlichen Rentenversicherung habe sich eine "Lücke" ergeben, die dadurch zu schließen sei, dass die "Global STI Guidelines" der Beklagten so auszulegen seien, dass auch sein Arbeitsverhältnis aufgrund von Ruhestand geendet habe. Er habe erstinstanzlich Mitarbeiter genannt, die aufgrund ihrer persönlichen Vorgaben nahtlos in Altersrente gehen konnten. Diesen Arbeitnehmern habe die Beklagte - unstreitig - die STI-Prämie für 2012 gezahlt. Ihm sei ein unmittelbarer Renteneintritt aufgrund seiner Sozialdaten verwehrt geblieben. Die Beklagte habe aber nie gewollt, hier eine Differenzierung vorzunehmen. Sie habe vielmehr den Beschäftigten im Jahr ihres Ausscheidens und des Antritts der Altersrente die Möglichkeit geben wollen, am Erfolg des Unternehmens teilzuhaben. Er sei deshalb zumindest aus dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz so zu behandeln, als sei auch sein Arbeitsverhältnis wegen Rentenantritts beendet worden. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 10.12.2013 Bezug genommen.

33

Der Kläger beantragt zweitinstanzlich - nach Abschluss des Teilvergleichs -zuletzt,

34

das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern - Auswärtige Kammern Pirmasens - vom 29.08.2013, Az. 6 Ca 259/13, abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 1.006,06 brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.03.2013 zu zahlen.

35

Die Beklagte beantragt,

36

die Berufung zurückzuweisen.

37

Sie macht geltend, der Kläger habe keinen Anspruch auf die STI-Prämie, weil er vor dem Stichtag des 31.10.2012 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden sei. Aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz könne er keinen Anspruch herleiten, weil die von ihm genannten ehemaligen Mitarbeiter - unstreitig - vor dem 01.01.1952 geboren und deshalb nach der Altersteilzeit direkt in den Ruhestand gewechselt seien. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf den Inhalt des Schriftsatzes der Beklagten vom 27.01.2014 Bezug genommen.

38

Auch im Übrigen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

39

Die gemäß § 64 Abs. 1 und Abs. 2 Buchst. b ArbGG statthafte Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist insbesondere form- sowie fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO).

II.

40

In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Kläger hat aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer STI-Prämie für das Jahr 2012.

41

Nach Abschluss des Teilvergleichs vom 27.02.2014 über die betriebliche Sonderzahlung 2012 ist Streitgegenstand des Berufungsverfahrens allein der Antrag des Klägers auf Zahlung der STI-Prämie 2012 iHv. € 1.000,06 brutto.

42

Der Antrag ist unbegründet. Ein Anspruch auf die STI-Prämie 2012 ergibt sich nicht aus der Betriebsvereinbarung Nr. 7/2008 vom 17.10.2008. Der Kläger erfüllt nicht die darin genannten Voraussetzungen, weil er zum 31.08.2012 und damit vor dem Stichtag des 31.10.2012 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist. Dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Auf eine Unwirksamkeit der Stichtagsregelung in der freiwilligen Betriebsvereinbarung hat sich der Kläger nicht berufen (vgl. hierzu BAG 05.07.2011 - 1 AZR 94/10 - AP BetrVG 1972 § 87 Lohngestaltung Nr. 139).

43

Der Kläger kann einen Anspruch auf die STI-Prämie 2012 nicht aus den "Global STI Guidelines" der Beklagten herleiten. Er ist nicht im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ab 01.09.2012 in den Ruhestand getreten. Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt. Der 1952 geborene Kläger kann aufgrund der rentenversicherungsrechtlichen Bestimmungen mit Vollendung des 62. Lebensjahres ab 01.09.2014 eine gesetzliche Altersrente (mit Abschlägen) in Anspruch nehmen, weil er noch vor dem 01.01.2007 einen Altersteilzeitvertrag abgeschlossen hat.

44

Ein Anspruch auf Gewährung der STI-Prämie 2012 aufgrund des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes scheidet aus. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass im Verhältnis zu den ehemaligen Arbeitnehmern H., N., H. und S. kein gleichgelagerter Fall besteht. Diese vier Arbeitnehmer, die - unstreitig - vor dem 01.01.1952 geboren sind, konnten aufgrund besonderer rentenversicherungsrechtlicher Übergangsregelungen (§ 237 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) im unmittelbaren Anschluss nach Altersteilzeitarbeit eine gesetzliche Altersrente bei Vollendung des 60. Lebensjahres beziehen, so dass eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes nicht gegeben ist. Arbeitnehmer, die - wie der Kläger - 1952 oder später geboren sind, können die Altersrente nach Altersteilzeit nicht mehr in Anspruch nehmen. Sie befinden sich im Hinblick auf die rentenrechtlichen Altersgrenzen nicht in vergleichbarer Lage.

45

Entgegen der Ansicht der Berufung ist die Beklagte nicht verpflichtet, dem Kläger die STI-Prämie für 2012 zu zahlen, um eine durch die stufenweise Anhebung des Renteneintrittsalters durch das RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz vom 20.04.2007, dessen Entwurf das Bundeskabinett am 29.11.2006 beschlossen hatte, entstandene "Lücke" zu schließen. Die STI-Prämie dient erkennbar nicht dem Zweck, die Zeit zwischen dem Ende des Altersteilzeitarbeitsvertrags und dem frühestmöglichen Renteneintritt zu überbrücken.

III.

46

Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen.

47

Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.

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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen. (2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der
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published on 05/07/2011 00:00

Tenor 1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 2. November 2009 - 7/5 Sa 842/09 - werden zurückgewiesen.
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Annotations

(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.

(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.

(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.

(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.

(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.

(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.

(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.

(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird;
2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.

(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.

(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.

(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.

(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:

1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge);
2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt;
3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten;
4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.

(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:

1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt;
2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.

(1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:

1.
Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb;
2.
Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage;
3.
vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit;
4.
Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Arbeitsentgelte;
5.
Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans sowie die Festsetzung der zeitlichen Lage des Urlaubs für einzelne Arbeitnehmer, wenn zwischen dem Arbeitgeber und den beteiligten Arbeitnehmern kein Einverständnis erzielt wird;
6.
Einführung und Anwendung von technischen Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen;
7.
Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften;
8.
Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen, deren Wirkungsbereich auf den Betrieb, das Unternehmen oder den Konzern beschränkt ist;
9.
Zuweisung und Kündigung von Wohnräumen, die den Arbeitnehmern mit Rücksicht auf das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses vermietet werden, sowie die allgemeine Festlegung der Nutzungsbedingungen;
10.
Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung;
11.
Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren;
12.
Grundsätze über das betriebliche Vorschlagswesen;
13.
Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit; Gruppenarbeit im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs eine Gruppe von Arbeitnehmern eine ihr übertragene Gesamtaufgabe im Wesentlichen eigenverantwortlich erledigt;
14.
Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.

(2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Altersrente, wenn sie

1.
vor dem 1. Januar 1952 geboren sind,
2.
das 60. Lebensjahr vollendet haben,
3.
entweder
a)
bei Beginn der Rente arbeitslos sind und nach Vollendung eines Lebensalters von 58 Jahren und 6 Monaten insgesamt 52 Wochen arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben
oder
b)
die Arbeitszeit aufgrund von Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes für mindestens 24 Kalendermonate vermindert haben,
4.
in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Rente acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei sich der Zeitraum von zehn Jahren um Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung, die nicht auch Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit sind, verlängert, und
5.
die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben.

(2) Anspruch auf diese Altersrente haben auch Versicherte, die

1.
während der Arbeitslosigkeit von 52 Wochen nur deshalb der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung standen, weil sie nicht arbeitsbereit waren und nicht alle Möglichkeiten nutzten und nutzen wollten, um ihre Beschäftigungslosigkeit zu beenden,
2.
nur deswegen nicht 52 Wochen arbeitslos waren, weil sie im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Entschädigung für Mehraufwendungen nach dem Zweiten Buch eine Tätigkeit von 15 Stunden wöchentlich oder mehr ausgeübt haben, oder
3.
während der 52 Wochen und zu Beginn der Rente nur deswegen nicht als Arbeitslose galten, weil sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte waren, die nach Vollendung des 58. Lebensjahres mindestens für die Dauer von zwölf Monaten Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bezogen haben, ohne dass ihnen eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung angeboten worden ist.
Der Zeitraum von zehn Jahren, in dem acht Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit vorhanden sein müssen, verlängert sich auch um
1.
Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1,
2.
Ersatzzeiten,
soweit diese Zeiten nicht auch Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sind. Vom 1. Januar 2008 an werden Arbeitslosigkeitszeiten nach Satz 1 Nr. 1 nur berücksichtigt, wenn die Arbeitslosigkeit vor dem 1. Januar 2008 begonnen hat und die Versicherten vor dem 2. Januar 1950 geboren sind.

(3) Die Altersgrenze von 60 Jahren wird bei Altersrenten wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1936 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist möglich. Die Anhebung der Altersgrenzen und die Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrenten bestimmen sich nach Anlage 19.

(4) Die Altersgrenze von 60 Jahren bei der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit wird für Versicherte, die

1.
bis zum 14. Februar 1941 geboren sind und
a)
am 14. Februar 1996 arbeitslos waren oder Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben oder
b)
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 14. Februar 1996 erfolgt ist, nach dem 13. Februar 1996 beendet worden ist,
2.
bis zum 14. Februar 1944 geboren sind und aufgrund einer Maßnahme nach Artikel 56 § 2 Buchstabe b des Vertrages über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-V), die vor dem 14. Februar 1996 genehmigt worden ist, aus einem Betrieb der Montanindustrie ausgeschieden sind oder
3.
vor dem 1. Januar 1942 geboren sind und 45 Jahre mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben, wobei § 55 Abs. 2 nicht für Zeiten anzuwenden ist, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Arbeitslosengeld II versicherungspflichtig waren, wie folgt angehoben:

Versicherte
Geburtsjahr
Geburtsmonat
Anhebung
um
Monate
auf Altervorzeitige
Inanspruchnahme
möglich
ab Alter
JahrMonatJahrMonat
vor 19410600600
1941
Januar-April1601600
Mai-August2602600
September-Dezember3603600
1942
Januar-April4604600
Mai-August5605600
September-Dezember6606600
1943
Januar-April7607600
Mai-August8608600
September-Dezember9609600
1944
Januar-Februar106010600

Einer vor dem 14. Februar 1996 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(5) Die Altersgrenze von 60 Jahren für die vorzeitige Inanspruchnahme wird für Versicherte,

1.
die am 1. Januar 2004 arbeitslos waren,
2.
deren Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung oder Vereinbarung, die vor dem 1. Januar 2004 erfolgt ist, nach dem 31. Dezember 2003 beendet worden ist,
3.
deren letztes Arbeitsverhältnis vor dem 1. Januar 2004 beendet worden ist und die am 1. Januar 2004 beschäftigungslos im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1 des Dritten Buches waren,
4.
die vor dem 1. Januar 2004 Altersteilzeitarbeit im Sinne der §§ 2 und 3 Abs. 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes vereinbart haben oder
5.
die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus bezogen haben,
nicht angehoben. Einer vor dem 1. Januar 2004 abgeschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht eine vor diesem Tag vereinbarte Befristung des Arbeitsverhältnisses oder Bewilligung einer befristeten arbeitsmarktpolitischen Maßnahme gleich. Ein bestehender Vertrauensschutz wird insbesondere durch die spätere Aufnahme eines Arbeitsverhältnisses oder den Eintritt in eine neue arbeitsmarktpolitische Maßnahme nicht berührt.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.

(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.

(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.