Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 10. März 2016 - 5 Sa 402/15
Gericht
Tenor
1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17. Juni 2015, Az. 1 Ca 618/14, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten im Wesentlichen über die zutreffende Eingruppierung und Stufenzuordnung des Klägers.
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Der 1988 geborene Kläger hat eine dreijährige Berufsausbildung zum Landwirt erfolgreich abgeschlossen. Er wurde von der Beklagten mit Wirkung ab 12.11.2012 als "Mitarbeiter in der Abteilung Landwirtschaft" eingestellt. Zuvor war er vom 21.06.2010 bis 31.10.2012 bei der Beklagten als Aushilfe im Bereich Gartenbau befristet beschäftigt. Die Beklagte ist ein soziales Dienstleistungsunternehmen für Menschen mit Behinderungen; sie beschäftigt ca. 550 Arbeitnehmer. Zu ihren Einrichtungen gehören ua. eine Landwirtschaft mit Grünland und Acker (ca. 80 Hektar), eine Gärtnerei sowie eine Pferdehaltung/-pension mit ca. 50 Pferden. Im Bereich Landschaftspflege bietet die Beklagte ihren Kunden Dienste wie Rasenmähen, Heckenschnitt etc. an. Die Beklagte ist Mitglied der Landestarifgemeinschaft des DRK in Rheinland-Pfalz und tarifgebunden an den DRK-Reformtarifvertrag (DRK-RTV). Ob die Beklagte auch Mitglied des landwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Nassau ist, ist streitig.
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Im schriftlichen Arbeitsvertrag vom 08.11.2012 haben die Parteien die Anwendbarkeit der Lohntarifverträge für Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland-Nassau vereinbart. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit des Klägers wurde auf 40 Stunden festgelegt. Sein Stundenlohn betrug zuletzt € 10,42 brutto. Der Kläger ist seit 01.01.2014 Mitglied der Gewerkschaft ver.di und seither an den DRK-RTV gebunden. Nach § 12 Abs. 1 DRK-RTV beträgt die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit 39 Stunden.
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Der DRK-TV regelt die Eingruppierung auszugsweise wie folgt:
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"§ 17 Eingruppierung
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(1) Der Mitarbeiter ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus den Anlagen 6a bis 6c (Entgeltordnung), welche Bestandteil dieses Tarifvertrages sind. …"
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Die Anlage 6a hat - soweit für den Rechtsstreit von Bedeutung - folgenden Wortlaut:
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"Entgeltgruppe 5
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1) Beschäftigte mit einer abgeschlossenen dreijährigen Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und entsprechender Tätigkeit, soweit nicht höher eingruppiert.
…
- 10
Entgeltgruppe 2
1) Beschäftigte … mit einfacheren Arbeiten …"
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Der DRK-TV regelt die Stufenzuordnung auszugsweise wie folgt:
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"§ 20 Stufen der Entgelttabelle
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(1) Die Entgeltgruppen 9 bis 15 umfassen fünf Stufen und die Entgeltgruppen 2 bis 8 sechs Stufen. ...
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(2) Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 15 werden die Mitarbeiter der Stufe 1 zugeordnet. …
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(3) Die Mitarbeiter erreichen die jeweils nächste Stufe […] nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit):
- 16
Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
…
- 17
§ 21 Allgemeine Regelungen zu den Stufen
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…
(3) Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des § 20 Abs. 3 stehen gleich:
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a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 25 bis zu 26 Wochen,
c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr.
…
- 20
(4) Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Mitarbeiter derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2; ... Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist der Mitarbeiter der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. … "
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Mit seiner am 27.05.2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage macht der Kläger nach vergeblicher Geltendmachung rückwirkend ab Januar 2014 Vergütung nach Entgeltgruppe 5 Ziff. 1 der Anlage 6a zum DRK-RTV geltend. Außerdem verlangt er eine Zuordnung in Stufe 3 der Entgelttabelle. Die Differenz zu seiner bisherigen Vergütung beträgt monatlich € 543,60 brutto (€ 2.310,50 statt € 1.766,91). Darüber hinaus begehrt er für 21 Stunden Freizeitausgleich (39 statt 40 Wochenstunden) von Januar bis Mai 2014 sowie die Beschäftigung in der 39-Stunden-Woche. Von einer weitergehenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes und des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Trier vom 17.06.2015 Bezug genommen.
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Der Kläger hat erstinstanzlich beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn (für Januar bis Mai 2014) € 2.718,00 brutto nebst Zinsen iHv. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
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2. die Beklagte zu verurteilen, ihn ab 01.06.2014 nach dem DRK-RTV gem. der Anlage 6 Entgeltgruppe 5 Nr. 1 Stufe 3 zu vergüten,
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3. die Beklagte zu verurteilen, ihm 21 Stunden Freizeitausgleich (für Januar bis Mai 2014) zu gewähren,
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4. die Beklagte zu verurteilten, ihn ab 01.06.2014 39 Stunden wöchentlich als Mitarbeiter in der Abteilung Landwirtschaft zu beschäftigen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage mit Urteil vom 17.06.2015 stattgegeben und zur Begründung - zusammengefasst - ausgeführt, auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finde seit 01.01.2014 der DRK-RTV Anwendung. Der Kläger könne gem. § 17 DRK-RTV ab 01.01.2014 Vergütung nach Entgeltgruppe 5 Ziff. 1 der Anlage 6a zum DRK-RTV beanspruchen, weil er eine dreijährige Berufsausbildung zum Landwirt abgeschlossen habe und auch mit "entsprechender Tätigkeit" beschäftigt werde. Die Tätigkeiten, die der Kläger unstreitig ausübe, seien allesamt dem Bereich der Landwirtschaft zuzuordnen. Der Kläger sei gem. § 20 DRK-RTV ab 01.01.2014 in Stufe 3 einzustufen, weil er bei der Beklagten bereits seit 2010 beschäftigt sei. Es sei für die Einstufung nach Tätigkeitsjahren unerheblich, dass beiderseitige Tarifbindung erst ab 01.01.2014 bestehe. Der Kläger habe auch Anspruch auf Freizeitausgleich im eingeklagten Umfang, weil der DRK-RTV eine wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden vorsehe. Da er unstreitig 40 Wochenstunden gearbeitet habe, sei ihm ab 01.01.2014 für eine Überstunde pro Woche gem. § 14 DRK-TV Freizeitausgleich zu gewähren. Wegen der Einzelheiten der erstinstanzlichen Begründung wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf die Entscheidungsgründe des Urteils vom 17.06.2015 Bezug genommen.
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Gegen das am 11.08.2015 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 08.09.2015 beim Landesarbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit am 09.10.2015 eingegangenem Schriftsatz begründet.
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Sie macht geltend, der Kläger könne kein Entgelt nach Entgeltgruppe 5 Ziff. 1 DRK-RTV beanspruchen. Er werde ausweislich des schriftlichen Arbeitsvertrags als "Mitarbeiter in der Abteilung Landwirtschaft" und nicht als ausgebildeter Landwirt beschäftigt. Für die Eingruppierung sei die ausgeübte Tätigkeit und nicht allein eine bestimmte Berufsausbildung maßgeblich. Der Kläger übe lediglich landwirtschaftliche Hilfstätigkeiten aus, für die keine Ausbildung zum Landwirt erforderlich sei. Futterbehälter mit Heu füllen, Pferdeboxen ausmisten und einstreuen, Rasenmähen, Grünabfall machen und laden, Mitwirken bei der Getreideernte und beim Getreidetransport, Mulchen, Ausliefern, Staplerfahren und ähnliches seien keine Tätigkeiten, die nur ein dreijährig ausgebildeter Landwirt ausüben könne. Auch das Schneiden von Bäumen und Hecken könne von einer angelernten Hilfskraft verrichtet werden. Maßgeblich sei auch, dass der Kläger praktisch überhaupt nicht selbst beurteilen und entscheiden müsse, welche Tätigkeiten er wann durchführe, er werde vielmehr von seinen Vorgesetzten im Bereich der Landwirtschaft, der Landschaftspflege oder der Pferdepension immer für bestimmte Arbeiten eingeteilt. Er werde konkret beauftragt, was er am Arbeitstag vormittags und nachmittags tun solle. Ihm werde bspw. auch vorgegeben, welchen Dünger oder welches Pflanzenschutzmittel er in welcher Dosierung auszubringen habe. Bei der Verwendung von Maschinen bspw. für Mulcharbeiten werde er konkret auf die erforderlichen Kontrollintervalle für die Schmiernippel (alle zwei Stunden) und den Ölstand (zwei Mal täglich) hingewiesen. Die Tätigkeit des Klägers entspreche daher der Entgeltgruppe 2 ("einfache Arbeiten").
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Der Kläger sei ab dem 01.01.2014 nicht in Stufe 3, sondern in Stufe 1 der Entgelttabelle einzuordnen, weil der DRK-RTV erst seit Januar 2014 kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde. § 20 DRK-TV stelle für den Stufenaufstieg nicht auf die Betriebszugehörigkeit, sondern auf die innerhalb einer Entgeltgruppe zurückgelegten Zeiten ab. Die Stufenlaufzeit könne folglich nur zurückgelegt werden, wenn der DRK-RTV auf das Arbeitsverhältnis Anwendung finde.
- 33
Der Kläger habe keinen Anspruch auf 21 Stunden Freizeitausgleich. Dass im Arbeitsvertrag eine Wochenarbeitszeit von 40 Stunden vereinbart sei, diese aber nach DRK-RTV nur durchschnittlich 39 Stunden betrage, rechtfertige nicht ohne weiteres die Annahme, der Kläger habe pro Woche eine Überstunde geleistet. Der Kläger hätte deshalb darlegen müssen, dass er in der Zeit vom 01.01. bis 31.05.2014 tatsächlich 40 Stunden pro Woche gearbeitet habe. Für die Verurteilung gem. Ziff. 4 des Tenors bestehe kein Rechtsschutzbedürfnis, denn sie habe den Kläger stets vertragsgemäß beschäftigt.
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Die Beklagte beantragt zweitinstanzlich,
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das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 17.06.2015, Az. 1 Ca 618/14, abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
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Die nach § 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthafte Berufung der Beklagten ist gem. §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegt und ausreichend begründet worden. Sie erweist sich auch sonst als zulässig.
II.
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Die Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Der Kläger hat ab 01.01.2014 Anspruch auf die begehrte Vergütung nach Entgeltgruppe 5 Ziff. 1 der Anlage 6a zu § 17 DRK-RTV und auf eine Zuordnung in Stufe 3 der Entgelttabelle. Er kann eine Beschäftigung in der 39-Stunden-Woche und Freizeitausgleich für 21 Stunden verlangen.
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1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft beiderseitiger Tarifbindung ab 01.01.2014 die Bestimmungen des Reformtarifvertrages über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-RTV) mit unmittelbarer und zwingender Wirkung Anwendung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Der Kläger ist seit 01.01.2014 Mitglied der Gewerkschaft ver.di. Die Beklagte ist als Mitglied der D. in Rheinland-Pfalz an den DRK-RTV gebunden.
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Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass die im schriftlichen Arbeitsvertrag vereinbarte Bezugnahme auf die Bestimmungen des Lohntarifvertrages für Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland-Nassau nicht zur Tarifkonkurrenz führt. Die Kollision zwischen den kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit für das Arbeitsverhältnis der Parteien normativ geltenden und den aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme anwendbaren Tarifvorschriften ist nach dem Günstigkeitsprinzip (§ 4 Abs. 3 TVG) zu lösen (vgl. BAG 10.12.2014 - 4 AZR 503/12 - Rn. 41 mwN). Hiernach treten unmittelbar und zwingend geltende Tarifbestimmungen hinter einzelvertragliche Vereinbarungen mit für den Arbeitnehmer günstigeren Bedingungen zurück. Ob ein Arbeitsvertrag abweichende günstigere Regelungen gegenüber dem Tarifvertrag enthält, ergibt ein Vergleich zwischen der tarifvertraglichen und der arbeitsvertraglichen Regelung (sog. Günstigkeitsvergleich). Die Würdigung des Arbeitsgerichts, dass die normativ geltenden Regelungen des DRK-RTV für den Kläger günstiger sind als die arbeitsvertraglich in Bezug genommenen Regelungen des Lohntarifvertrages für Landwirtschaft und Weinbau in Rheinland-Nassau greift die Berufung nicht an. Sie lässt auch keine Fehler erkennen.
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Es kann dahinstehen, ob die Beklagte auch Mitglied des landwirtschaftlichen Arbeitgeberverbandes Rheinland-Nassau ist, was der Kläger bestreitet. Das BAG hat seine Rechtsprechung zur Auflösung einer Tarifpluralität (Tarifmehrheit) nach dem Grundsatz der Tarifeinheit zu Gunsten des spezielleren Tarifvertrages im Falle einer unmittelbaren Tarifgebundenheit des Arbeitgebers aufgegeben (vgl. BAG 07.07.2010 - 4 AZR 549/08 - Rn. 21 ff). Da im Streitfall beide Parteien ab 01.01.2014 an den DRK-RTV gebunden sind, gilt dieser aufgrund unmittelbarer und zwingender Wirkung nach § 4 Abs. 1 TVG. Das wird auch von der Berufung nicht in Abrede gestellt. Die - durch das am 10.07.2015 in Kraft getretene Gesetz zur Tarifeinheit - eingefügte Kollisionsregel des § 4a TVG ist gem. § 13 Abs. 3 TVG nicht anwendbar.
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2. Dem Kläger steht ab 01.01.2014 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 5 Ziff. 1 der Anlage 6a zu § 17 DRK-RTV zu. Er hat deshalb für die Zeit von Januar bis Mai 2014 Anspruch auf Zahlung der Vergütungsdifferenz in eingeklagter Höhe von € 2.718,00 brutto (5 x € 543,60) nebst Prozesszinsen (Klageantrag zu 1). Für die Zeit ab 01.06.2014 kann er die Feststellung einer entsprechenden Eingruppierung verlangen (Klageantrag zu 2). Die Eingruppierungsfeststellungsklage ist auch außerhalb des öffentlichen Dienstes allgemein üblich und begegnet für den Bereich des Deutschen Roten Kreuzes keinen prozessrechtlichen Bedenken. Das gilt ungeachtet des Umstands, dass sie sich zum Teil - ab 01.06.2014 - auf einen abgeschlossenen Zeitraum in der Vergangenheit bezieht (vgl. BAG 23.09.2009 - 4 AZR 347/08 - Rn. 12).
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Nach § 17 Abs. 1 DRK-RTV ist der Mitarbeiter in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die Tätigkeitsmerkmale ergeben sich aus den Anlagen 6a bis 6c (Entgeltordnung), welche Bestandteil des Tarifvertrages sind. Nach Anlage 6a sind in Entgeltgruppe 5 Ziff. 1 eingruppiert: "Beschäftigte mit einer abgeschlossenen dreijährigen Berufsausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf und entsprechender Tätigkeit, soweit nicht höher eingruppiert."
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Der Kläger hat unstreitig eine dreijährige Berufsausbildung zum Landwirt, einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, erfolgreich abgeschlossen. Entgegen der Ansicht der Berufung erfüllt er auch das Merkmal mit "entsprechender Tätigkeit". Eine "entsprechende Tätigkeit" liegt nach der gefestigten Rechtsprechung des BAG, der die Berufungskammer folgt, dann vor, wenn die Tätigkeit des Mitarbeiters sich auf die konkrete Fachrichtung der jeweiligen Ausbildung bezieht und die Tätigkeit die durch die Ausbildung erworbenen Fachkenntnisse gerade erfordert. Nicht ausreichend ist es, wenn die entsprechenden Kenntnisse des Angestellten für seinen Aufgabenbereich nützlich oder wünschenswert sind. Die Tätigkeit entspricht vielmehr nur dann der absolvierten Ausbildung, wenn die Ausbildung das adäquate und zur Ausübung der geschuldeten Tätigkeit befähigende Mittel ist. Aus diesem Grunde müssen die Kenntnisse für die Erledigung der dem Mitarbeiter übertragenen Aufgaben erforderlich, dh. notwendig sein (so schon BAG 28.01.1998 - 4 AZR 164/96 - Rn. 39 mwN; vgl. auch BAG 29.08.2007 - 4 AZR 571/06 - Rn. 27 mwN).
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Im Streitfall hat der Kläger hinreichend substantiiert dargelegt, dass seine abgeschlossene Berufsausbildung zum Landwirt für die Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeiten im Bereich der Landwirtschaft, der Landschaftspflege und der Pferdepension erforderlich ist. Nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Landwirt vom 31.01.1995 (BGBl. I S. 168) sind - auszugsweise - folgende Fertigkeiten und Kenntnisse in der betrieblichen Ausbildung zu vermitteln:
- 48
"…
2. Techniken und Organisation der betrieblichen Arbeit, Produktion und Vermarktung
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2.1 Handhaben und Instandhalten von Maschinen, Geräten und Betriebseinrichtungen
2.2 Wahrnehmen und Beurteilen von Vorgängen; Beschaffen und Auswerten von Informationen
2.3 Planen der Produktion sowie Vorbereiten und Kontrollieren der Arbeiten
2.4 Abwickeln von Geschäftsvorgängen und Erfassen marktwirtschaftlicher Zusammenhänge
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3. Pflanzenproduktion
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3.1 Bearbeiten und Pflegen des Bodens; Erhalten einer nachhaltigen Bodenfruchtbarkeit
3.2 Bestellen und Pflegen von Pflanzen; rationelles und umweltverträgliches Führen von Kulturen
3.3 Ernten und Verwerten pflanzlicher Produkte
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4. Tierproduktion
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4.1 Versorgen von Tieren; rationelles, tiergerechtes und umweltverträgliches Halten
4.2 Nutzen von Tieren
…."
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Diesem Berufsbild entspricht die ausgeübte Tätigkeit des Klägers, der laut Arbeitsvertrag als "Mitarbeiter in der Landwirtschaft" eingestellt worden ist. Der Kläger hat in der Pferdepension Futterbehälter mit Heu zu füllen sowie die Pferdeboxen auszumisten und einzustreuen. Das Tränken, Füttern und Pflegen von Tieren sowie das Reinigen von Stallungen und deren Einrichtungen gehört zum Berufsbild des Landwirts. Der Kläger wirkt weiterhin im Bereich Landwirtschaft bei der Getreideernte und dem Getreidetransport mit. Das Bergen und der Transport von Erntegut, das Bedienen von Erntemaschinen und -geräten gehört ebenso wie das Ausbringen von Dünger und Pflanzenschutzmitteln zum typischen Berufsbild des Landwirts. Dasselbe trifft im Bereich Landschaftspflege auf den Baum- und Heckenschnitt, den Rasenschnitt, das Mulchen und das Sammeln und Entsorgen von Grünabfällen zu. Auch die Versorgung von landwirtschaftlichen Maschinen und Geräten mit Schmierstoffen (Schmiernippel kontrollieren, Ölstand prüfen) gehört zum Berufsbild.
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Dass diese landwirtschaftlichen Tätigkeiten nach Ansicht der Beklagten auch von einer angelernten Hilfskraft verrichtet werden könnten, ist unerheblich. Wesentlich ist, dass die Tätigkeit des Klägers dem typischen Berufsbild des erlernten Berufs entspricht und für seinen Aufgabenbereich nicht lediglich nützlich oder wünschenswert ist. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger nach dem Vortrag der Beklagten von seinen Vorgesetzten im Bereich der Landwirtschaft, der Landschaftspflege oder der Pferdepension immer für bestimmte Arbeiten eingeteilt wird. Es für die Frage, ob der Kläger mit seiner Ausbildung entsprechenden Tätigkeiten beschäftigt wird, ohne Belang, dass er von seinen Vorgesetzten konkret beauftragt wird, was er am Arbeitstag vormittags und nachmittags tun solle. Gegen eine seinem Ausbildungsberuf entsprechende Tätigkeit spricht auch nicht, dass ihm bspw. konkret vorgegeben wird, welchen Dünger oder welches Pflanzenschutzmittel er in welcher Dosierung auszubringen hat. Der Kläger ist kein selbständiger Landwirt, sondern abhängig beschäftigter Arbeitnehmer, der dem Weisungsrecht der Beklagten (§ 106 GewO) unterliegt. Der Umstand, dass die Beklagte dem Kläger bestimmte Aufgaben unter Verwendung bestimmter Arbeitsmittel zuweisen und den Ort und die Zeit ihrer Erledigung verbindlich festlegen kann, steht einer Eingruppierung als Landwirt mit "entsprechender Tätigkeit" nicht entgegen. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend angenommen hat, verlangt eine Eingruppierung in Entgeltgruppe 5 Ziff. 1 der Anlage 6a DRK-RTV nicht, dass der Mitarbeiter eine Vorgesetztenfunktion innehaben oder seine Aufgaben frei von fachlichen Einzelweisungen erledigen müsste.
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Aus der Entscheidung des BAG zur Eingruppierung einer Architektin (BAG 18.04.2012 - 4 AZR 441/10) kann die Beklagte nicht herleiten, dass sie den Kläger trotz seiner abgeschlossenen Berufsausbildung zum Landwirt wie einen angelernten Hilfsarbeiter vergüten kann. Im entschiedenen Fall ging es darum, ob die Fachkenntnisse eines wissenschaftlichen Hochschulabschlusses für die übertragene Tätigkeit erforderlich waren. Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt hier nicht vor. Im Streitfall gehören sämtliche Tätigkeiten, die der Kläger ausübt, nach der einschlägigen Verordnung zum Berufsbild des Landwirts.
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Hinzu kommt, dass der Kläger, wenn er zusammen mit mehreren behinderten Menschen außerhalb der Einrichtung arbeitet, um bspw. bei einem Kunden der Beklagten Rasen zu mähen oder Hecken zu schneiden, selbst nach dem Vorbringen der Beklagten "gewisse" Aufsichtsfunktionen wahrnehmen muss. Dem Kläger obliegt damit eine höhere Verantwortung, weil er dafür Sorge zu tragen hat, dass Aufsichtsbedürftige nicht sich selbst schaden und nicht durch andere körperlichen Schaden erleiden und dass sie nicht anderen körperlichen Schaden zufügen. Das setzt die Kenntnis und die Anwendung von berufsbezogenen Arbeitsschutzvorschriften voraus, die in der Berufsausbildung zum Landwirt vermittelt werden. Gerade beim Umgang mit landwirtschaftlichen Anlagen, Maschinen und Geräten ist die Arbeitssicherheit zu beachten. Von den für die Sicherheit der (behinderten) Beschäftigten auf einer Arbeitsstelle Verantwortlichen ist die Kenntnis der zu beachtenden Sicherheitsbestimmungen zu fordern, deren Beachtung bei einer ungelernten Hilfskraft nicht vorausgesetzt werden kann.
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3. Der Kläger hat ab 01.01.2014 gem. § 20 DRK-RTV einen Anspruch auf Zuordnung in Stufe 3 der Entgelttabelle (Klageantrag zu 3). Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
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Der Kläger hat die erforderliche Stufenlaufzeit zurückgelegt. Nach § 20 Abs. 2 DRK-RTV wird ein Mitarbeiter bei seiner Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 15 der Stufe 1 zugeordnet. Der Mitarbeiter erreicht die Stufe 2 nach einer Stufenlaufzeit von einem Jahr, die Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2. Der Kläger ist am 21.06.2010 von der Beklagten eingestellt worden. Es ist unschädlich, dass das Arbeitsverhältnis zunächst bis zum 31.10.2012 befristet war und am 12.11.2012 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden ist. Nach § 21 Abs. 3d DRK-RTV steht eine "sonstige Unterbrechung" von weniger als einem Monat im Kalenderjahr einer ununterbrochenen Tätigkeit iSd. § 20 Abs. 3 DRK-TV nicht entgegen. Die sonstige Unterbrechung betrug hier lediglich 11 Kalendertage.
- 60
Entgegen der Ansicht der Berufung beginnt die Stufenlaufzeit nicht erst am 01.01.2014 zu laufen. Zwar findet der DRK-RTV erst ab diesem Tag kraft beiderseitiger Tarifbindung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Tag des Gewerkschaftseintritts des Klägers ist jedoch nicht als Einstellungsdatum zu behandeln mit der Folge, dass der Kläger der Stufe 1 zuzuordnen wäre. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass für die Einstufung nach Tätigkeitsjahren unerheblich ist, dass beiderseitige Tarifbindung erst ab 01.01.2014 besteht. Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des DRK-RTV soll ersichtlich die gewonnene Berufserfahrung honorieren. Die Tarifvertragsparteien sind davon ausgegangen, dass die Mitarbeiter durch die Ausübung der ihnen übertragenen Tätigkeit laufend Kenntnisse und Erfahrungen sammeln, die die Arbeitsqualität und -quantität verbessern (vgl. BAG 27.01.2011 - 6 AZR 526/09 - Rn. 35 zu einer ähnlichen Regelung im TVöD).
- 61
Soweit der Tarifvertrag für die Stufenlaufzeit auf eine ununterbrochene Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe abstellt, ist daraus entgegen der Ansicht der Beklagten nicht zu folgern, dass der Mitarbeiter bereits bei seiner Einstellung Gewerkschaftsmitglied sein müsste. Der Begriff „Einstellung“ iSd. § 20 Abs. 2 Satz 1 DRK-TV bringt zum Ausdruck, dass ein Arbeitnehmer angestellt bzw. in ein Arbeitsverhältnis genommen wird. Eine Einstellung, die eine Stufenzuordnung iSd. § 20 Abs. 2 Satz 1 DRK-TV erforderlich macht, liegt bei jeder, auch wiederholten Begründung eines Arbeitsverhältnisses vor (vgl. BAG 16.04.2015 - 6 AZR 142/14 - Rn. 35 mwN zu einer ähnlichen Regelung im TVöD). Die Tarifvertragsparteien können zwar ohne weiteres eine bestimmte vorherige Dauer der Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft als zusätzliche Anspruchsvoraussetzung formulieren und als zulässiges Differenzierungskriterium vereinbaren (vgl. BAG 15.04.2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 35 mwN; BAG 21.08.2013 - 4 AZR 861/11 - Rn. 22 mwN). Die vorliegende Tarifregelung differenziert jedoch ersichtlich nicht zwischen verschiedenen Gruppen von Gewerkschaftsmitgliedern.
- 62
4. Der Kläger hat ab 01.01.2014, dem Tag seines Gewerkschaftseintritts, gem. § 12 DRK-TV einen Anspruch auf Beschäftigung mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden (Klageantrag zu 4). Er kann deshalb für die Zeit vom 01.01. bis 31.05.2014 Freizeitausgleich für 21 Stunden verlangen (Klageantrag zu 3). Auch dies hat das Arbeitsgericht zutreffend erkannt.
- 63
Die Parteien haben im schriftlichen Arbeitsvertrag eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden vereinbart. Nach § 12 DRK-RTV beträgt die regelmäßige Arbeitszeit jedoch nur 39 Wochenstunden. Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger schlüssig dargelegt, dass er in der Zeit vom 01.01. bis zum 31.05.2014 insgesamt 21 Überstunden geleistet hat, die gem. § 14 Abs. 1 DRK-TV durch Freizeit auszugleichen sind. Der Kläger hat vorgetragen, dass er pro Kalenderwoche 40 Stunden gearbeitet hat, obwohl die regelmäßige tarifliche Arbeitszeit für die Woche nur 39 Stunden beträgt. Damit leistete der Kläger pro Woche eine Überstunde iSd. § 13 Abs. 8 DRK-RTV, so dass im Zeitraum von fünf Monaten insgesamt 21 Überstunden entstanden sind. Diesen Vortrag hat die Beklagte nach § 138 Abs. 2 ZPO nicht hinreichend bestritten. Ihre pauschale Behauptung, dass der Kläger in Wochen, in denen er krank oder in Urlaub gewesen sei, "mit Sicherheit nicht" über seine Sollarbeitszeit gearbeitet habe, genügt nicht. Ausgehend von einer gestuften Darlegungslast hätte die Beklagte im Einzelnen darlegen müssen, aufgrund welcher Umstände sie den Kläger in den Kalenderwochen vom 01.01. bis 31.05.2014 weniger als die im Arbeitsvertrag vereinbarten 40 Stunden pro Woche beschäftigt hat (vgl. BAG 18.04.2012 - 5 AZR 248/11 - Rn. 14 ff. zur Darlegungs- und Beweislast im Vergütungsprozess). Hieran fehlt es, so dass die 21 Überstunden von Januar bis Mai 2014 als zugestanden gelten. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor der Berufungskammer erstmals vorgetragen hat, im Bereich der Landwirtschaft habe sie die Regelarbeitszeit zwischen 8:00 und 16:20 Uhr mit einer halbstündigen Mittagspause festgelegt, verhilft dies der Berufung nicht zum Erfolg. Mit diesem Vortrag ist die Beklagte gem. § 67 Abs. 4 Satz 1 ArbGG nach Ablauf der Frist für die Berufungsbegründung ausgeschlossen.
- 64
Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger auch ein Rechtsschutzbedürfnis für den Klageantrag zu 4). Er hat ab 01.06.2014 einen Anspruch darauf, dass die Beklagte seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von 40 Stunden (gem. Arbeitsvertrag) auf 39 Stunden (gem. § 12 DRK-RTV) reduziert. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass sie dies getan hätte. Soweit das Arbeitsgericht bei der Tenorierung der Ziff. 4 des erstinstanzlichen Urteils die Worte "39 Stunden" ausgelassen hat, handelt es sich um eine offensichtliche und jederzeit gem. § 319 ZPO zu berichtigende Unrichtigkeit.
III.
- 65
Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen.
- 66
Ein Grund, der nach den hierfür maßgeblichen gesetzlichen Kriterien des § 72 Abs. 2 ArbGG die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte, besteht nicht.
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Annotations
(1) Das Urteil nebst Tatbestand und Entscheidungsgründen ist von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben. § 60 Abs. 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 2 bis 4 ist entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Frist nach Absatz 4 Satz 3 vier Wochen beträgt und im Falle des Absatzes 4 Satz 4 Tatbestand und Entscheidungsgründe von sämtlichen Mitgliedern der Kammer zu unterschreiben sind.
(2) Im Urteil kann von der Darstellung des Tatbestandes und, soweit das Berufungsgericht den Gründen der angefochtenen Entscheidung folgt und dies in seinem Urteil feststellt, auch von der Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen werden.
(3) Ist gegen das Urteil die Revision statthaft, so soll der Tatbestand eine gedrängte Darstellung des Sach- und Streitstandes auf der Grundlage der mündlichen Vorträge der Parteien enthalten. Eine Bezugnahme auf das angefochtene Urteil sowie auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen ist zulässig, soweit hierdurch die Beurteilung des Parteivorbringens durch das Revisionsgericht nicht wesentlich erschwert wird.
(4) § 540 Abs. 1 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung. § 313a Abs. 1 Satz 2 der Zivilprozessordnung findet mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass es keiner Entscheidungsgründe bedarf, wenn die Parteien auf sie verzichtet haben; im Übrigen sind die §§ 313a und 313b der Zivilprozessordnung entsprechend anwendbar.
(1) Gegen die Urteile der Arbeitsgerichte findet, soweit nicht nach § 78 das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gegeben ist, die Berufung an die Landesarbeitsgerichte statt.
(2) Die Berufung kann nur eingelegt werden,
- a)
wenn sie in dem Urteil des Arbeitsgerichts zugelassen worden ist, - b)
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt, - c)
in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses oder - d)
wenn es sich um ein Versäumnisurteil handelt, gegen das der Einspruch an sich nicht statthaft ist, wenn die Berufung oder Anschlussberufung darauf gestützt wird, dass der Fall der schuldhaften Versäumung nicht vorgelegen habe.
(3) Das Arbeitsgericht hat die Berufung zuzulassen, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
die Rechtssache Rechtsstreitigkeiten betrifft - a)
zwischen Tarifvertragsparteien aus Tarifverträgen oder über das Bestehen oder Nichtbestehen von Tarifverträgen, - b)
über die Auslegung eines Tarifvertrags, dessen Geltungsbereich sich über den Bezirk eines Arbeitsgerichts hinaus erstreckt, oder - c)
zwischen tariffähigen Parteien oder zwischen diesen und Dritten aus unerlaubten Handlungen, soweit es sich um Maßnahmen zum Zwecke des Arbeitskampfs oder um Fragen der Vereinigungsfreiheit einschließlich des hiermit im Zusammenhang stehenden Betätigungsrechts der Vereinigungen handelt, oder
- 3.
das Arbeitsgericht in der Auslegung einer Rechtsvorschrift von einem ihm im Verfahren vorgelegten Urteil, das für oder gegen eine Partei des Rechtsstreits ergangen ist, oder von einem Urteil des im Rechtszug übergeordneten Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht.
(3a) Die Entscheidung des Arbeitsgerichts, ob die Berufung zugelassen oder nicht zugelassen wird, ist in den Urteilstenor aufzunehmen. Ist dies unterblieben, kann binnen zwei Wochen ab Verkündung des Urteils eine entsprechende Ergänzung beantragt werden. Über den Antrag kann die Kammer ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(4) Das Landesarbeitsgericht ist an die Zulassung gebunden.
(5) Ist die Berufung nicht zugelassen worden, hat der Berufungskläger den Wert des Beschwerdegegenstands glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides Statt darf er nicht zugelassen werden.
(6) Für das Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Berufung entsprechend. Die Vorschriften über das Verfahren vor dem Einzelrichter finden keine Anwendung.
(7) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1 und 3, des § 50, des § 51 Abs. 1, der §§ 52, 53, 55 Abs. 1 Nr. 1 bis 9, Abs. 2 und 4, des § 54 Absatz 6, des § 54a, der §§ 56 bis 59, 61 Abs. 2 und 3 und der §§ 62 und 63 über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellungen, persönliches Erscheinen der Parteien, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, Güterichter, Mediation und außergerichtliche Konfliktbeilegung, Vorbereitung der streitigen Verhandlung, Verhandlung vor der Kammer, Beweisaufnahme, Versäumnisverfahren, Inhalt des Urteils, Zwangsvollstreckung und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen gelten entsprechend.
(8) Berufungen in Rechtsstreitigkeiten über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses sind vorrangig zu erledigen.
(1) Die Frist für die Einlegung der Berufung beträgt einen Monat, die Frist für die Begründung der Berufung zwei Monate. Beide Fristen beginnen mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufung muß innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zustellung der Berufungsbegründung beantwortet werden. Mit der Zustellung der Berufungsbegründung ist der Berufungsbeklagte auf die Frist für die Berufungsbeantwortung hinzuweisen. Die Fristen zur Begründung der Berufung und zur Berufungsbeantwortung können vom Vorsitzenden einmal auf Antrag verlängert werden, wenn nach seiner freien Überzeugung der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn die Partei erhebliche Gründe darlegt.
(2) Die Bestimmung des Termins zur mündlichen Verhandlung muss unverzüglich erfolgen. § 522 Abs. 1 der Zivilprozessordnung bleibt unberührt; die Verwerfung der Berufung ohne mündliche Verhandlung ergeht durch Beschluss des Vorsitzenden. § 522 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung findet keine Anwendung.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.
(1) Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2) Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt zwei Monate und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt.
(3) Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz bei dem Berufungsgericht einzureichen. Die Berufungsbegründung muss enthalten:
- 1.
die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (Berufungsanträge); - 2.
die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt; - 3.
die Bezeichnung konkreter Anhaltspunkte, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 4.
die Bezeichnung der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, auf Grund derer die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 531 Abs. 2 zuzulassen sind.
(4) Die Berufungsbegründung soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe des Wertes des nicht in einer bestimmten Geldsumme bestehenden Beschwerdegegenstandes, wenn von ihm die Zulässigkeit der Berufung abhängt; - 2.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(5) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsbegründung anzuwenden.
(1) Tarifgebunden sind die Mitglieder der Tarifvertragsparteien und der Arbeitgeber, der selbst Partei des Tarifvertrags ist.
(2) Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen gelten für alle Betriebe, deren Arbeitgeber tarifgebunden ist.
(3) Die Tarifgebundenheit bleibt bestehen, bis der Tarifvertrag endet.
(1) Die Rechtsnormen des Tarifvertrags, die den Inhalt, den Abschluß oder die Beendigung von Arbeitsverhältnissen ordnen, gelten unmittelbar und zwingend zwischen den beiderseits Tarifgebundenen, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen. Diese Vorschrift gilt entsprechend für Rechtsnormen des Tarifvertrags über betriebliche und betriebsverfassungsrechtliche Fragen.
(2) Sind im Tarifvertrag gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien vorgesehen und geregelt (Lohnausgleichskassen, Urlaubskassen usw.), so gelten diese Regelungen auch unmittelbar und zwingend für die Satzung dieser Einrichtung und das Verhältnis der Einrichtung zu den tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern.
(3) Abweichende Abmachungen sind nur zulässig, soweit sie durch den Tarifvertrag gestattet sind oder eine Änderung der Regelungen zugunsten des Arbeitnehmers enthalten.
(4) Ein Verzicht auf entstandene tarifliche Rechte ist nur in einem von den Tarifvertragsparteien gebilligten Vergleich zulässig. Die Verwirkung von tariflichen Rechten ist ausgeschlossen. Ausschlußfristen für die Geltendmachung tariflicher Rechte können nur im Tarifvertrag vereinbart werden.
(5) Nach Ablauf des Tarifvertrags gelten seine Rechtsnormen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
(1) Zur Sicherung der Schutzfunktion, Verteilungsfunktion, Befriedungsfunktion sowie Ordnungsfunktion von Rechtsnormen des Tarifvertrags werden Tarifkollisionen im Betrieb vermieden.
(2) Der Arbeitgeber kann nach § 3 an mehrere Tarifverträge unterschiedlicher Gewerkschaften gebunden sein. Soweit sich die Geltungsbereiche nicht inhaltsgleicher Tarifverträge verschiedener Gewerkschaften überschneiden (kollidierende Tarifverträge), sind im Betrieb nur die Rechtsnormen des Tarifvertrags derjenigen Gewerkschaft anwendbar, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des zuletzt abgeschlossenen kollidierenden Tarifvertrags im Betrieb die meisten in einem Arbeitsverhältnis stehenden Mitglieder hat (Mehrheitstarifvertrag); wurden beim Zustandekommen des Mehrheitstarifvertrags die Interessen von Arbeitnehmergruppen, die auch von dem nach dem ersten Halbsatz nicht anzuwendenden Tarifvertrag erfasst werden, nicht ernsthaft und wirksam berücksichtigt, sind auch die Rechtsnormen dieses Tarifvertrags anwendbar. Kollidieren die Tarifverträge erst zu einem späteren Zeitpunkt, ist dieser für die Mehrheitsfeststellung maßgeblich. Als Betriebe gelten auch ein Betrieb nach § 1 Absatz 1 Satz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes und ein durch Tarifvertrag nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Betriebsverfassungsgesetzes errichteter Betrieb, es sei denn, dies steht den Zielen des Absatzes 1 offensichtlich entgegen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn die Betriebe von Tarifvertragsparteien unterschiedlichen Wirtschaftszweigen oder deren Wertschöpfungsketten zugeordnet worden sind.
(3) Für Rechtsnormen eines Tarifvertrags über eine betriebsverfassungsrechtliche Frage nach § 3 Absatz 1 und § 117 Absatz 2 des Betriebsverfassungsgesetzes gilt Absatz 2 Satz 2 nur, wenn diese betriebsverfassungsrechtliche Frage bereits durch Tarifvertrag einer anderen Gewerkschaft geregelt ist.
(4) Eine Gewerkschaft kann vom Arbeitgeber oder von der Vereinigung der Arbeitgeber die Nachzeichnung der Rechtsnormen eines mit ihrem Tarifvertrag kollidierenden Tarifvertrags verlangen. Der Anspruch auf Nachzeichnung beinhaltet den Abschluss eines die Rechtsnormen des kollidierenden Tarifvertrags enthaltenden Tarifvertrags, soweit sich die Geltungsbereiche und Rechtsnormen der Tarifverträge überschneiden. Die Rechtsnormen eines nach Satz 1 nachgezeichneten Tarifvertrags gelten unmittelbar und zwingend, soweit der Tarifvertrag der nachzeichnenden Gewerkschaft nach Absatz 2 Satz 2 nicht zur Anwendung kommt.
(5) Nimmt ein Arbeitgeber oder eine Vereinigung von Arbeitgebern mit einer Gewerkschaft Verhandlungen über den Abschluss eines Tarifvertrags auf, ist der Arbeitgeber oder die Vereinigung von Arbeitgebern verpflichtet, dies rechtzeitig und in geeigneter Weise bekanntzugeben. Eine andere Gewerkschaft, zu deren satzungsgemäßen Aufgaben der Abschluss eines Tarifvertrags nach Satz 1 gehört, ist berechtigt, dem Arbeitgeber oder der Vereinigung von Arbeitgebern ihre Vorstellungen und Forderungen mündlich vorzutragen.
(1) Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
(2) Tarifverträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossen sind, unterliegen diesem Gesetz.
(3) § 4a ist nicht auf Tarifverträge anzuwenden, die am 10. Juli 2015 gelten.
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.
(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.
(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.
(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.
(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.
(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.
(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür nach § 56 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 61a Abs. 3 oder 4 gesetzten Frist nicht vorgebracht worden sind, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Der Entschuldigungsgrund ist auf Verlangen des Landesarbeitsgerichts glaubhaft zu machen.
(3) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszug entgegen § 282 Abs. 1 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig vorgebracht oder entgegen § 282 Abs. 2 der Zivilprozessordnung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sind, sind nur zuzulassen, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei das Vorbringen im ersten Rechtszug nicht aus grober Nachlässigkeit unterlassen hatte.
(4) Soweit das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel nach den Absätzen 2 und 3 zulässig ist, sind diese vom Berufungskläger in der Berufungsbegründung, vom Berufungsbeklagten in der Berufungsbeantwortung vorzubringen. Werden sie später vorgebracht, sind sie nur zuzulassen, wenn sie nach der Berufungsbegründung oder der Berufungsbeantwortung entstanden sind oder das verspätete Vorbringen nach der freien Überzeugung des Landesarbeitsgerichts die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder nicht auf Verschulden der Partei beruht.
(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Gegen das Endurteil eines Landesarbeitsgerichts findet die Revision an das Bundesarbeitsgericht statt, wenn sie in dem Urteil des Landesarbeitsgerichts oder in dem Beschluß des Bundesarbeitsgerichts nach § 72a Abs. 5 Satz 2 zugelassen worden ist. § 64 Abs. 3a ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
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eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, - 2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, von einer Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder, solange eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung einer anderen Kammer desselben Landesarbeitsgerichts oder eines anderen Landesarbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder - 3.
ein absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 1 bis 5 der Zivilprozessordnung oder eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend gemacht wird und vorliegt.
(3) Das Bundesarbeitsgericht ist an die Zulassung der Revision durch das Landesarbeitsgericht gebunden.
(4) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.
(5) Für das Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Revision mit Ausnahme des § 566 entsprechend.
(6) Die Vorschriften der §§ 46c bis 46g, 49 Abs. 1, der §§ 50, 52 und 53, des § 57 Abs. 2, des § 61 Abs. 2 und des § 63 dieses Gesetzes über den elektronischen Rechtsverkehr, Ablehnung von Gerichtspersonen, Zustellung, Öffentlichkeit, Befugnisse des Vorsitzenden und der ehrenamtlichen Richter, gütliche Erledigung des Rechtsstreits sowie Inhalt des Urteils und Übersendung von Urteilen in Tarifvertragssachen und des § 169 Absatz 3 und 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Ton- und Fernseh-Rundfunkaufnahmen sowie Ton- und Filmaufnahmen bei der Entscheidungsverkündung gelten entsprechend.